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BGH · I ZR 41/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 41/80

b) Das Erfordernis der Erlaubnis in § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG hat eine zwar begrenzte, aber doch nicht ganz unbedeutende Schutzfunktion für die Volksgesundheit. Er hat vorgetragen, die Beklagte, die - was unstreitig ist - keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilpraktikerG besitze, übe an ihrem Wohnsitz Heilpraktikertätigkeiten aus, indem sie seit längerem gewohnheits-und gewerbsmäßig Behandlungen an Patienten vornehme und dafür Geld annehme. Da - was das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Berufsausübung der Heilpraktiker auch auf die Erzielung von Gewinn und damit auf eine im Sinne des Wettbewerbsrechts gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet ist, läßt die Satzung durch die Zielsetzung der beruflichen Förderung im weiten Sinne hinreichend deutlich erkennen, daß der Mitgliederverband der Förderung auch gewerblicher Interessen dienen soll, selbst wenn letztere nicht ausdrücklich als Verbandszweck in die Satzung aufgenommen worden sind (vgl. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG darin gesehen, daß die Beklagte unter Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG Heilkunde ohne Erlaubnis ausgeübt habe. Ob diese Tätigkeit entgeltlich und damit gewerbsmäßig ausgeübt werde, könne auf sich beruhen, da das Merkmal der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG schon gegeben sei, wenn in der Absicht gehandelt werde, eine Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Soweit das Berufungsgericht den Zeugenaussagen und Indizien entnommen hat, daß die Beklagte körperliche Leiden bei Menschen behandelt, ist seine Feststellung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in der festgestellten Behandlungsweise auch die Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 HeilpraktikerG gesehen. Rechtsprechung und Literatur haben daher mit Recht auch früher schon Chiropraktik als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilpraktikerG angesehen (vgl. Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei eine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde durch die Beklagte angenommen. Es hat festgestellt, daß die Beklagte in der Absicht gehandelt hat, ihre chiropraktische Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einer, wenn nicht dauernden, so doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Mit seiner Annahme, daß diese Absicht in Verbindung mit ihrer Verwirklichung durch entsprechendes Handeln für eine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ausreiche, befindet das Berufungsgericht sich im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. 3. Seine Auffassung, der festgestellte Verstoß gegen § 1 HeilpraktikerG sei auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß das Heilpraktikergesetz keine wertneutrale Norm sei, sondern dem Schutz der Volksgesundheit diene, und daß deshalb unlauter im Sinne des § 1 UWG handle, wer sich - wie die Beklagte -den Mindestanforderungen des Zulassungsverfahrens für die Ausübung der Heilkunde entziehe. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 12.7.1957 (GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb -) entschieden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer unter Verstoß gegen § 3 HeilpraktikerG Heilkunde im Umherziehen ausübe. Er hat dies damit begründet, daß das in dieser Bestimmung ausgesprochene Verbot der Gesundheitsfürsorge diene und daß es regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerspreche, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden sind. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsverstcß davon ausgegangen, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenleistungen für ihre heilkundliche Tätigkeit zwar nicht gefordert, aber entgegengenommen. Damit ist sie objektiv in ein Wettbewerbsverhältnis zu entgeltlich tätigen Heilpraktikern getreten, und zwar in einer Weise, die auch hier - ebenso wie bei der Frage der Berufsmäßigkeit ihres Handelns - den Schluß auf die Absicht eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs erlaubt. Daß ihre Tätigkeit nach ihrer Behauptung durch dringende Bitten ihrer Klienten veranlaßt wird und auf ihre eigene Hilfsbereitschaft zurückgeht, steht diesem Schluß nicht im Wege, da die in subjektiver Hinsicht auf Wettbewerb gerichtete Absicht nicht die einzige oder auch nur wesentliche Zielsetzung für das Handeln zu sein braucht, sondern nur nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I -; 19, 299, 303 - Kurverwaltung ständige Rechtsprechung).

Zitierte Normen: § 1 UWG § 97 ZPO
TätigkeitsinnenBerufungsgerichtHeilpraktikerHeilkundeKlägerHeilpraktikerG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 1; HeilpraktikerG § 1
Knochenbrecherin
a)	Chiropraktische Behandlungen der Wirbelsäule und der Gelenke sind Ausübung der Heilkunde i.S. des § 1 HeilpraktikerG.
b)	Das Erfordernis der Erlaubnis in § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG hat eine zwar begrenzte, aber doch nicht ganz unbedeutende Schutzfunktion für die Volksgesundheit. Daher handelt unlauter i.S. des § 1 UWG, wer heilkundliche Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ausübt, ohne den Mindestanforderungen des Zulassungsverfahrens zu genügen.
c)	Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelt auch, wer für heilkundliche Tätigkeit Gegenleistungen zwar nicht fordert, aber entgegennimmt.
BGH, Urt. v. 3. April 1981 - I ZR 41/80 - OLG Oldenburg
LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i zr 41/8C	URTEIL	Verkündet am
3. April 1981 Schwarz,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geechiftastelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Gesine W
Straße
3,
/
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr Dr.
und
 gegen
die	PK	e.V.,	Landesverband	Nieder-
sachsen, vertreten durch den Vorsitzenden, den Heilpraktiker Hermann	oflHBi	Straße,	Ai
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c.
s
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Januar 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, der gemäß § 2 seiner Satzung u.a. den Zweck hat, seine Mitglieder - Heilpraktiker im Lande Niedersachsen - beruflich zu fördern.
Er hat vorgetragen, die Beklagte, die - was unstreitig ist - keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilpraktikerG besitze, übe an ihrem Wohnsitz Heilpraktikertätigkeiten aus, indem sie seit längerem gewohnheits-und gewerbsmäßig Behandlungen an Patienten vornehme und dafür Geld annehme. Sie gebe ferner öffentlich an, Heilprakti-
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kerin zu sein, und zwar sowohl verbal als auch durch ein entsprechendes Schild an ihrem Hause.
Der Kläger hat beantragt,
 der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Ordnungsstrafe zu unterlassen, weiterhin Heilkundetätigkeiten auszuüben, solange sie nicht als Heilpraktikerin zugelassen ist.
Die Beklagte hält den Kläger nicht für prozeßführungsbefugt. Außerdem hat sie in Abrede gestellt, daß sie Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes betreibe. Für ihre Hilfe verlange sie keine Bezahlung. Sie werbe nicht dafür und übe die Tätigkeit auch nicht berufsmäßig aus.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter; der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als klagebefugt gemäß § 13 Abs. 1 UWG angesehen, da er satzungsgemäß die beruflichen und damit auch die gewerblichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Heilpraktiker wahrzunehmen habe und da diese Förderung sich auch darauf erstrecke, den Heilpraktikern die wirtschaftliche Basis zur Ausübung der Heilkunde zu erhalten.
Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist ein Landesverband des Vereins Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. Er hat gemäß § 2 seiner Satzung u.a. den Zweck, seine Mitglieder beruflich zu fördern. Da - was das Berufungsgericht richtig erkannt hat - die Berufsausübung der Heilpraktiker auch auf die Erzielung von Gewinn und damit auf eine im Sinne des Wettbewerbsrechts gewerbliche Tätigkeit ausgerichtet ist, läßt die Satzung durch die Zielsetzung der beruflichen Förderung im weiten Sinne hinreichend deutlich erkennen, daß der Mitgliederverband der Förderung auch gewerblicher Interessen dienen soll, selbst wenn letztere nicht ausdrücklich als Verbandszweck in die Satzung aufgenommen worden sind (vgl. BGH GRUR 1965, 485,
 486 - Versehrten-Betrieb -). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei als Interessenverband im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG anzusehen, ist daher frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß es zu den Aufgaben eines solchen Verbandes
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gehört, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis seiner Mitglieder durch gesetzwidrige Tätigkeiten unberufe-er Mitbewerber im Bereich der Heilpraktikertätigkeit zu unterbinden.
II. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 UWG darin gesehen, daß die Beklagte unter Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG Heilkunde ohne Erlaubnis ausgeübt habe.
1. Letzteres habe sie im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG dadurch getan, daß sie mehrfach eigenverantwortlich Patienten behandelt habe. Aus der Aussage der Zeugin von Kappinska ergebe sich, daß letztere zweimal von der Beklagten behandelt worden sei. Außerdem habe die Beklagte selbst schriftsätzlich ausgeführt, daß sie Kranken helfe, aber kein Geld dafür verlange; schließlich habe die Beklagte auch Dritten - so u.a. dem Zeugen K^^^ - gegenüber persönlich geäußert, daß sie chiropraktisch arbeite und die Tätigkeit einer - im Oldenburger Bereich sogenannten -"Knochenbrecherin" ausübe. Daraus sowie aus weiteren vom Zeugen bekundeten Indizien - Ansammlungen von Menschen im und von fremden Pkw's beim Hause der Beklagten - sei zu schließen, daß letztere berufsmäßig Heilkunde ausübe. Ob diese Tätigkeit entgeltlich und damit gewerbsmäßig ausgeübt werde, könne auf sich beruhen, da das Merkmal der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG schon gegeben sei, wenn in der Absicht gehandelt werde, eine Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen.
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2.	Auch diese Beurteilung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.
Soweit das Berufungsgericht den Zeugenaussagen und Indizien entnommen hat, daß die Beklagte körperliche Leiden bei Menschen behandelt, ist seine Feststellung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch - entgegen der Rüge der Revision - den von ihm gebrauchten Begriff der "Behandlung" hinreichend dadurch spezifiziert, daß es von "chiropraktischer" bzw. "Knochenbrecher" -Tätigkeit gesprochen und im übrigen die Aussage der Zeugin von	in Bezug genommen hat, in der die Behand-
lung dieser Zeugin als "Hereindrücken von Rückenwirbeln" eindeutig beschrieben worden ist.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in der festgestellten Behandlungsweise auch die Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 HeilpraktikerG gesehen. Denn die chiroprak-tische Behandlung der Wirbelsäule und der Gelenke dient der Heilung oder Linderung von Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Das richtige Diagnostizieren und Behandeln solcher Schäden setzt ärztliches Fachwissen voraus, und die Gefährlichkeit von Fehlern bei der Diagnose ist selbst dem medizinischen Laien weithin bekannt. Rechtsprechung und Literatur haben daher mit Recht auch früher schon Chiropraktik als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilpraktikerG angesehen (vgl. BVerwG in Buchholz BVerwG 418.04 Heilpraktiker Nr. 6 (LT 1); Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker, 1953, S. 67).
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Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrtumsfrei eine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde durch die Beklagte angenommen. Es hat festgestellt, daß die Beklagte in der Absicht gehandelt hat, ihre chiropraktische Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einer, wenn nicht dauernden, so doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Darin ist kein Rechtsverstoß zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht aus den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über Umfang sowie Art und Weise der Tätigkeit der Beklagten - nicht zuletzt sogar aus ihren eigenen schriftsätzlichen Ausführungen im Prozeß - den Schluß ziehen, daß die Absicht wiederkehrender Betätigung als "Knochenbrecherin" gegeben ist. Mit seiner Annahme, daß diese Absicht in Verbindung mit ihrer Verwirklichung durch entsprechendes Handeln für eine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ausreiche, befindet das Berufungsgericht sich im Einklang mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. RG DR 1943, 664 und BGHSt 7, 129, 130).
3.	Seine Auffassung, der festgestellte Verstoß gegen § 1 HeilpraktikerG sei auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß das Heilpraktikergesetz keine wertneutrale Norm sei, sondern dem Schutz der Volksgesundheit diene, und daß deshalb unlauter im Sinne des § 1 UWG handle, wer sich - wie die Beklagte -den Mindestanforderungen des Zulassungsverfahrens für die Ausübung der Heilkunde entziehe.
Auch diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
J
 
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 12.7.1957 (GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb -) entschieden, daß wettbewerbswidrig handelt, wer unter Verstoß gegen § 3 HeilpraktikerG Heilkunde im Umherziehen ausübe. Er hat dies damit begründet, daß das in dieser Bestimmung ausgesprochene Verbot der Gesundheitsfürsorge diene und daß es regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden widerspreche, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden sind. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiter vertreten (vgl. BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb -; BGHZ 22, 167, 1 80 -Arzneimittelfertigwaren -; 44, 208, 209 - Novo-Petrin -; BGH GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium -; 1971, 585, 586 - Spezialklinik -) .
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch das Erfordernis der Erlaubnis in § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG dem Schutz der Allgemeinheit auf dem Gesundheitswesen dient. Es soll eine Möglichkeit gewähren, charakterlich und/oder fachlich gänzlich ungeeignete Personen vom Beruf des Heilpraktikers fernzuhalten, da in dem Zulassungsverfahren - geregelt in § 2 Abs. 1 Buchst, i der 2. Durch-führungsVO vom 3.7.1941 (RGBl I, 368) - überprüft wird, ob der Antragsteller gewisse Mindestanforderungen für die Ausübung der Heilkunde erfüllt. Damit hat die gesetzliche Regelung eine zwar begrenzte, aber doch nicht ganz unbedeutende Schutzfunktion für die Volksgesundheit (vgl. Bockeimann NJW 1966, 1145, 1149).
Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsverstcß davon ausgegangen, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenleistungen für ihre heilkundliche Tätigkeit zwar nicht gefordert, aber entgegengenommen. Damit ist sie objektiv in ein Wettbewerbsverhältnis zu entgeltlich tätigen Heilpraktikern getreten, und zwar in einer Weise, die auch hier - ebenso wie bei der Frage der Berufsmäßigkeit ihres Handelns - den Schluß auf die Absicht eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs erlaubt. Daß ihre Tätigkeit nach ihrer Behauptung durch dringende Bitten ihrer Klienten veranlaßt wird und auf ihre eigene Hilfsbereitschaft zurückgeht, steht diesem Schluß nicht im Wege, da die in subjektiver Hinsicht auf Wettbewerb gerichtete Absicht nicht die einzige oder auch nur wesentliche Zielsetzung für das Handeln zu sein braucht, sondern nur nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I -; 19, 299, 303 - Kurverwaltung	ständige Rechtsprechung). Davon, daß die Mög-
lichkeit der Gewinnerzielung, die sich für die Beklagte auch ohne Forderung von Gegenleistungen ergab, nicht als völlig nebensächliches Motiv angesehen werden kann, durfte das Berufungsgericht nach der Lebenserfahrung ohne weiteres ausgehen.
Die Voraussetzungen des § 1 UWG sind somit erfüllt, so daß das Berufungsgericht zu Recht das Unterlassungsurteil des Landgerichts bestätigt hat.
Der Tenor dieses Urteils bedarf auch keiner ausdrücklichen Einschränkung. Er ist zwar seinem Wortlaut nach zu
 weit gefaßt, erlaubt jedoch in Verbindung mit den Urteils-gründen die richtige einengende Auslegung, daß der Beklagten Heilkunde nur in der nach den gerichtlichen Feststellungen bisher von ihr ausgeübten gegen § 1 HeilpraktikerG verstoßenden Weise verboten ist. Etwas anderes hatte der Kläger auch nicht beantragt, da das Wort "weiterhin" in seiner Antragsformulierung deutlich werden ließ, daß das beantragte Verbot sich auf die bisher ausgeübte Heilpraktikertätigkeit beschränken sollte.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Piper
Alff
 Teplitzky
Merkel