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BGH · I ZR 41/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 41/76

Hat der Absender mit dem Frachtführer die Entladung der beförderten Güter durch den Frachtführer wirksam vereinbart (§ 11 Abs. 2 KVO), dann haftet der Frachtführer bei während der Entladung schuldhaft verursachten Schäden an Entladegeräten, die Eigentum des Absenders sind, diesem nach § 31 Abs. 1 Buchst, c) KVO. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob die Klägerin als Frachtführer verpflichtet war, den Schaden ihrer Vertragspartnerin, die zugleich Absender und Empfänger des Gutes war, auf Grund der Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) zu ersetzen; denn nur in diesem Fall ist die Beklagte zur Deckung verpflichtet. Die Klägerin hatte sich jeweils vor Ausführung der Transporte gegenüber ihrer Vertragspartnerin, die in diesem Falle zugleich Absenderin und Empfängerin war, verpflichtet, die Entladung des Gutes durchzuführen; diese Vereinbarung war in den Frachtbriefen eingetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO ihrer Vertragspartnerin den Schaden ersetzen müssen; der Schaden sei im Zuge der Beförderung des Gutes durch schuldhafte nicht ordnungsgemäße Ausführung des Beförderungsvertrages entstanden. Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie das Landgericht die Auffassung, die Vertragspartnerin der Klägerin habe nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung, insbesondere auch des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO keinen Anspruch auf Ersatz des an den Ladegeräten entstandenen Schadens gegen die Klägerin gehabt, infolgedessen sei auch die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet. Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die Frage, ob § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO auch für solche Nicht-Güterschäden in Betracht komme, die vom KVO-Unter-nehmer außerhalb des ObhutsZeitraums von § 29 KVO, evtl, erweitert im Sinne von § 33 KVO verursacht würden, könne, wenn man es nur auf den Wortlaut der Vorschrift abstelle. Der Unternehmer, der das Entladen als vertragliche Nebenpflicht übernommen habe und diese Verpflichtung auch in den Frachtbrief habe eintragen lassen, wie dies im Streitfall geschehen sei, könne nach Sinn und Wortlaut des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO Ersatz anderer als Güterschäden ohne weiteres nach den Regeln der Kraftverkehrsordnung schulden. Treffe nämlich der Unternehmer mit dem Empfänger eine Vereinbarung über das Entladen, so handele es sich zwar um eine besondere Abrede, die aber nicht eintragungsfähig im Sinne des § 11 Abs. 2 KVO sei, weil der Beförderungsvertrag bereits beendet sei. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage für andere als Schäden an den beförderten Gütern, um einen solchen Schaden geht es im Streitfall, nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung nur § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO in Betracht kommt (vgl. 2. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es annimmt, der Unternehmer hafte nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO nur dann, wenn er den Beförderungsvertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. 3. Fehlsam ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beförderungsvertrag sei beendet gewesen, als die Klägerin mit der Entladung begonnen habe. Sie ist Teil des Beförderungsvertrages, ihre Verletzung begründet den Anspruch auf Ersatz von anderen als Güterschäden nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO (Guelde-Willenberg, KVO, 2. Dieses Ergebnis entspricht auch den Grundsätzen der Kraftverkehrsordnung: Haftungszeitraum für Güterschäden ist nicht ausschließlich die Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung (§ 29 KVO), sondern ersetzt werden auch Schäden aus davor und danach liegenden vertraglich wirksam vereinbarten Hilfsverrichtungen (§ 33 KVO), das ist auch ein mit dem Absender vereinbartes Entladen durch den Frachtführer. Dem entspricht die Regelung des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO, nach der andere als Güterschäden ersetzt werden, die durch eine schuldhafte Verletzung des Beförderungsvertrages, dessen Bestandteile alle zulässigen und wirksamen (§ 11 Abs. 2 KVO) Nebenabreden sind, verursacht sind. Die Vertragspartnerin der Klägerin hatte demnach gegen diese einen Schadensersatzanspruch nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO, dessen Voraussetzungen nach Grund und Höhe unstreitig gegeben sind und zu dessen Deckung die Beklagte als Haftpflicht-(KVO-)Versicherer verpflichtet ist.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VorschriftVertragspartnerinKVOHamburgEntladenKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
KVO § 31 Abs. 1 Buchst, c)
Hat der Absender mit dem Frachtführer die Entladung der beförderten Güter durch den Frachtführer wirksam vereinbart (§ 11 Abs. 2 KVO), dann haftet der Frachtführer bei während der Entladung schuldhaft verursachten Schäden an Entladegeräten, die Eigentum des Absenders sind, diesem nach § 31 Abs. 1 Buchst, c) KVO.
BGH, Urt. v. 18. November 1977 - I ZR 41/76 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 41/76
URTEIL
Verkündet am
18. November 1977 Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Sl
"EflP" GmbH, vertreten durch den Ge-
schäftsführer Herrn Dr.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 die	Versicherungs	AG,
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Schwerdtfeger und Rebitzki
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. Februar 1976 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 20. Februar 1975 abgeändert .
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.644,34 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Oktober 1974 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin, die ihre KVO-Versicherung nach § 27 GüKG bei der Beklagten genommen hat, verlangt von dieser Deckung eines Schadens in Höhe von 1.644,34 DM nebst Zinsen, den sie ihrem Vertragspartner ersetzt hat. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob die Klägerin als Frachtführer verpflichtet war, den Schaden ihrer Vertragspartnerin, die zugleich Absender und Empfänger des Gutes war, auf Grund der Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) zu ersetzen; denn nur in diesem Fall ist die Beklagte zur Deckung verpflichtet.
Der im Jahre 1973 bei zwei Transporten unstreitig entstandene und von der Klägerin regulierte Schaden ist nicht am beförderten Gut (Ladegut), sondern an Entladegeräten, die die Vertragspartnerin der Klägerin zur Verfügung gestellt hatte, eingetreten. Die Klägerin hatte sich jeweils vor Ausführung der Transporte gegenüber ihrer Vertragspartnerin, die in diesem Falle zugleich Absenderin und Empfängerin war, verpflichtet, die Entladung des Gutes durchzuführen; diese Vereinbarung war in den Frachtbriefen eingetragen. Nach Eintreffen am Empfangsort nahmen die Fahrer der Klägerin die Entladung mit Spezialtransportgeräten, sog. "Ameisen" vor, die Eigentum der Vertragspartnerin waren; diese Geräte wurden durch die Fahrer der Klägerin beim Entladen unsorgfältig behandelt und beschädigt; hierdurch entstand ein Schaden von 1.644,34 DM.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO ihrer Vertragspartnerin den Schaden ersetzen müssen; der Schaden sei im Zuge der Beförderung des Gutes durch schuldhafte nicht ordnungsgemäße Ausführung des Beförderungsvertrages entstanden.
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Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, die Beschädigung sei nach Beendigung des Beförderungsvertrages eingetreten; der Vertrag sei nämlich beendet, wenn das Gut im Sinne des § 29 KVO abgeliefert worden sei; die Ablieferung habe aber vor der Entladung gelegen; in diesen Fällen gebe es nach der KVO nur Ersatz für GüterSchäden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter; die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht vertritt ebenso wie das Landgericht die Auffassung, die Vertragspartnerin der Klägerin habe nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung, insbesondere auch des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO keinen Anspruch auf Ersatz des an den Ladegeräten entstandenen Schadens gegen die Klägerin gehabt, infolgedessen sei auch die Beklagte nicht zur Deckung verpflichtet.
Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, die Frage, ob § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO auch für solche Nicht-Güterschäden in Betracht komme, die vom KVO-Unter-nehmer außerhalb des ObhutsZeitraums von § 29 KVO, evtl, erweitert im Sinne von § 33 KVO verursacht würden, könne, wenn man es nur auf den Wortlaut der Vorschrift abstelle.
sowohl positiv wie negativ entschieden werden. Der Unternehmer, der das Entladen als vertragliche Nebenpflicht übernommen habe und diese Verpflichtung auch in den Frachtbrief habe eintragen lassen, wie dies im Streitfall geschehen sei, könne nach Sinn und Wortlaut des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO Ersatz anderer als Güterschäden ohne weiteres nach den Regeln der Kraftverkehrsordnung schulden. Er hafte aber nur, wenn er den Beförderungsvertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. Das sei hier zu verneinen. Denn mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß der Beförderungsvertrag beendet gewesen sei, als die Klägerin mit dem vertraglich von ihr übernommenen Entladen begonnen habe. Treffe nämlich der Unternehmer mit dem Empfänger eine Vereinbarung über das Entladen, so handele es sich zwar um eine besondere Abrede, die aber nicht eintragungsfähig im Sinne des § 11 Abs. 2 KVO sei, weil der Beförderungsvertrag bereits beendet sei. Der Unternehmer, der das Entladen als Nebenpflicht übernehme, hafte für Schäden, die beim Entladen entstünden und nicht GüterSchäden seien, nicht nach den Vorschriften der Kraftverkehr sordnung, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen- und des Handels-Rechts.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Anspruchsgrundlage für andere als Schäden an den beförderten Gütern, um einen solchen Schaden geht es im Streitfall, nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung nur § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO in Betracht kommt (vgl. BGHZ 32,
 194, 201, 202). Die Entladegeräte sind nicht beförderte Güter, bei deren Beschädigung Ersatz nach den
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§§ 29, 33 KVO zu leisten ist; der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO steht auch nicht entgegen, daß im Streitfall der Vermögensschaden durch eine Beschädigung von Sachen entstanden ist.
2.	Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es annimmt, der Unternehmer hafte nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO nur dann, wenn er den Beförderungsvertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe.
Diese Auslegung entspricht Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift. Den Worten in § 31 Abs. 1 Satz 1 KVO "im Zuge der Beförderung" kommt keine die Haftung nach Buchst, c beschränkende Bedeutung zu; der Inhalt des nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung wirksam geschlossenen Beförderungsvertrages regelt die Beförderung des Gutes; die Erfüllung des Vertrages geschieht im Zuge der Beförderung.
3.	Fehlsam ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beförderungsvertrag sei beendet gewesen, als die Klägerin mit der Entladung begonnen habe.
Im Streitfall ist die Vereinbarung über das Entladen formgerecht (d. h. mit Eintragung im Frachtbrief nach § 11 Abs. 2 KVO) zwischen Absender und Frachtführer (Klägerin) getroffen worden und daher wirksamer Bestandteil des Beförderungsvertrages. Daß der Absender gleichzeitig auch Empfänger war, ändert nichts. Wenn der Nur-Empfänger bei Eintreffen des Gutes mit dem Frachtführer eine Vereinbarung über das Entladen trifft, gilt allerdings etwas anderes: der Beförderungsvertrag ist mit der Ablieferung an den Empfänger erfüllt, die Abrede über das Entladen ist eine besondere, gegenüber dem Beförderungsvertrag selbstän-
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dige Vereinbarung, die nicht mehr der Kraftverkehrsordnung unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen ist (insoweit beruhen die Erwägungen des Berufungsgerichts auf einem Mißverständnis der von ihm herangezogenen Kommentarstelle bei Hein/Eichhoff/Pukall/Krien -KVO S. 62).
Im Streitfall ist die Abrede, wie bereits dargelegt, mit dem Absender wirksam vereinbart. Sie ist Teil des Beförderungsvertrages, ihre Verletzung begründet den Anspruch auf Ersatz von anderen als Güterschäden nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO (Guelde-Willenberg, KVO, 2. Aufl.,
Rdn. 17 zu § 31).
Dieses Ergebnis entspricht auch den Grundsätzen der Kraftverkehrsordnung: Haftungszeitraum für Güterschäden ist nicht ausschließlich die Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung (§ 29 KVO), sondern ersetzt werden auch Schäden aus davor und danach liegenden vertraglich wirksam vereinbarten Hilfsverrichtungen (§ 33 KVO), das ist auch ein mit dem Absender vereinbartes Entladen durch den Frachtführer. Dem entspricht die Regelung des § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO, nach der andere als Güterschäden ersetzt werden, die durch eine schuldhafte Verletzung des Beförderungsvertrages, dessen Bestandteile alle zulässigen und wirksamen (§ 11 Abs. 2 KVO) Nebenabreden sind, verursacht sind.
III.	Die Vertragspartnerin der Klägerin hatte demnach gegen diese einen Schadensersatzanspruch nach § 31 Abs. 1 Buchst, c KVO, dessen Voraussetzungen nach Grund und Höhe unstreitig gegeben sind und zu dessen Deckung die Beklagte als Haftpflicht-(KVO-)Versicherer verpflichtet ist.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Be klagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils an tragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff	Merkel
 Schwerdtfeger
Rebitzki