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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung der Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat der Senat ausgeführt (zu Ziff.III 2), daß der Auffassung des Berufungsgerichts, der Übersetzer gebe mit der Annahme eines Pauschalhonorars nicht mehr Rechte auf als bei der Vereinbarung einer Ertragsbeteiligung, jedenfalls dann nicht gefolgt werden könne, wenn der Gutachter (Börsenverein des Deutschen Buchhandels) die Beweisfrage 2, zu der er keine Stellung genommen habe, eindeutig dahin beantwortet hätte, bei Abschluß eines Übersetzungsvertrages im Jahre 1955 seien die Vertragspar- Palls das Ergänzungsgutachten nicht eindeutig ergebe, daß bereits 1955 eine Übung bestanden habe, in Übersetzerverträgen auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars besondere Absprachen über das Lizenzvergaberecht aufzunehmen, so werde zu prüfen sein, wie damals abgeschlossene Übersetzerverträge der vorliegenden Art von den Vertragspartnern abgewickelt worden seien, in denen eine ausdrückliche Abrede über das Recht des Verlegers, Lizenzen an Buchgemeinschaften zu vergeben, nicht enthalten, dem Verleger jadooh gegen Zahlung eines Pauschalhonorars das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zeitlich unbeschränkt für alle Auflagen übertragen worden sei. September 1970 sei als erwiesen anzusehen, daß die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach der um 1955 in Verleger- und übersetzerkreisen herrschenden Übung auf eine uneingeschränkte Übertragung aller Verbreitungsrechte an der Übersetzung schließen lasse, wenn der Übersetzervertrag darüber nichts ausdrücklich bestimme. Es könne auch keine Handhabung der Verträge in dem Sinne festgestellt werden, daß die Verlage ein Sonderhonorar zahlten, wenn sich das übersetzte Werk als außergewöhnlicher finanzieller Erfolg erwiesen habe. 1* Entgegen den mündlichen Ausführungen der Revision kann weder dem ersten Revisionsurteil entnommen werden noch beruht das angefochtene Urteil darauf, daß kein Interesse des Übersetzers ersichtlich sei, etwaige "Neben-rechte” zurückzubehalten, die - soweit es sich um die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriftwerken handelt -zur Ausübung des typischen Verlagsgeschäfts nicht erforderlich seien. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu entscheiden, in welchem Umfang das Verbreitungsrecht auf den Verleger übertragen wird, wenn der im Jahre 1955 abgeschlossene Übersetzervertrag, der als Verkünd nicht als Verlagsvertrag anzusehen ist, keine ausdrückliche Bestimmung über die liecht seinräumung enthält. Dabei ist der Revision zuzugeben, daß der Übersetzer, obwohl er die Übersetzung nicht ohne Zustimmung des das Ver-, lagsrecht am übersetzten Originalwerk besitzenden Verlegers verwerten kann, ein wirtschaftliches Interesse daran haben kann, die Erteilung seiner Erlaubnis zur Verwertung seiner Übersetzung in einer Buchgemeinschaftsausgabe von der Zahlung eines besonderen Entgelts abhängig zu machen. setzer" • Dort heißt es, die Festlegung eines Pauschalhonorars schließe den Übersetzer für alle Zeiten von einem Anteil an einem großen wirtschaftlichen Erfolg seiner Übersetzung aus und schalte ihn vom Vertrieb durch Buchgemeinschaften und von Taschenbuchausgaben aus. 3 = GrA II 3) kann daher davon ausgegangen werden, daß diese Ausführungen sich auf Übersetzerverträge beziehen, in denen dem Verleger in eindeutiger Weise auch das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften eingeräumt worden ist. Die Ausführungen in dem Referat müssen weiterhin dahin verstanden werden, daß die ausdrückliche Einräumung des Rechts zur Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften auch in Übersetzerverträgen, die für den Übersetzer ein Pauschalhonorar vorsehen, bisher die Regel gewesen ist. Ist hiernach davon auszugehen, daß die ausdrückliche Einräumung des Lizenzvergaberechts an den Verleger in den um das Jahr 1955 geschlossenen Übersetzerverträgen, in denen ein Pauschalhonorar vereinbart ist, üblich gewesen ist, so kann daraus, daß ein in dieser Zeit geschlossener Übersetzervertrag überhaupt keine Abreden über den Umfang der eingeräumten Auswertungsrechte enthält, entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht gefolgert werden, es sei dem Verleger lediglich das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung innerhalb seines Verlages, nicht aber die Befugnis zur Vergabe von Lizenzen an Buchgeneinschaf ten eingeräumt worden. Vielmehr ist folgendes zu berücksichtigen: Soll - wie unstreitig ist - der Verleger nach Auffassung beider Vertragspartner auch bei Pehlen jeglicher Abrede über die Rechtseinräumung in gewissem Umfang zur Vervielfältigung und Verbreitung berechtigt sein, so ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 153, 157 BUB) ein solcher Vertrag mangels entgegenstehender Umstände dahin auszulegen, daß dem Verleger dieses Recht in dem Umfange eingeräumt wird, in dem dies üblicherweise in derartigen Verträgen geschieht. Ist es aber 1955 üblich gewesen, daß auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars dem Verleger die Befugnis zur Vergabe von Lizenzen an Buohgemeinschaften in eindeutiger Weise eingeräumt worden ist, so hätte ein Übersetzer, der abweichend von dieser Übung die Lizenzvergabe an eine Buchgemeinschaft von seiner Zustimmung oder von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen wollte, dies seinem Vertragspartner in eindeutiger Weise kundtun müssen. Daher geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig nicht über die Behauptung des Klägers Beweis erhoben (UA II 74), die Übersetzer seien bei Abschluß von Verträgen, die ein Pauschalhonorar vor sähen, jedoch keine Abreden über die Rechtseinräumung enthielten, davon ausgegangen, daß sie dem Verleger nur die Enthält ein derartiger in Jelire 1955 geschlossener Übersetzervertrag, der lediglich ein Pauschalhonorar vorsieht, - wie im Streitfall - überbauet keine Abreden über die Rechtseinräunung, so ist er daher bei Zugrundelegung des Vortrages des Klägers dahin auszulegen, daß der Verleger zur Lizenzvergabe an eine Buchgemeinschaft berechtigt sein soll, ohne der Zustimmung des Übersetzers zu bedürfen. 3. Wäre aber entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß bei den ein Pauschalhonorar vorsehenden Übersetzerverträgen aus der fraglichen Zeit in der Mehrzahl der Päl'le überbauet keine Abrede über den Umfang der Rechtseinräumung enthalten ist, so wäre das Ergebnis kein anderes. Denn in diesem Palle wäre nach den Ausführungen im ersten Revisionsurteil die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses in Verleger- und Übersetzerkreisen herrschenden Übung auf die Einräumung des Rechts zur Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften auch dann schllessen lasse, wenn der übersetzervertrag keine ausdrückliche Abrede hierüber enthalte, durch die rechtlich einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts getragen, es habe keine Handhabung dieser Verträge in dem Sinne festgestellt werden können, daß die Verlage ein Sonderhonorar zahlten, wenn sich das übersetzte Werk als finanzieller Erfolg erwiesen habe * Entsprechend dem Beweisbeschluß vom 21. Dem steht nicht entgegen, daß - wie der Kläger unter Beweis gestellt hat (GA II 4 ff) - in einzelnen Fällen Verleger nach Lizenzvergabe an eine Buohgemein-schaft eine zusätzliche Vergütung an den Übersetzer gezahlt haben mögen, obwohl in dem aus der fraglichen Zeit stammenden Übersetzervertrag ein Pauschalhonorar vereinbart und über die Einräumung des Lizenzvergaberechts keine ausdrückliche Abrede getroffen worden ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ÜbersetzungÜbersetzerRechtausdrücklichPauschalhonorarsGutachtenPauschalhonorarKlägerVerlegerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I. ZR 41/71
Vetkftmkt m
9. Juni 1972 Spengler, Justizangestellte
 in dem Rechtsstreit
 de
s Schriftstellers Lr. Günther
 latz
*
2,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Lothar
 Verlag,
Inhaber Verleger Lothar
31,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und Prof. Br.
Prof. Dr.
• -
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesriohter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Dezember 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechts zug. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juli 1967 - Ib ZR 113/65 abgedruckt GRUR 1968, 152 - Ang6iique Bezug genommen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die ses zurückverwiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweiserhebung die Klage nunmehr abgewiesen.
 
Der Kläger verfolgt mit der zugelassenen Revision den Antrag weiter, die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Sntscheidungegründe
I.	Wie der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil dargelegt hat (zu Ziff. Ill 1 = GRUR 1968, 153), ist über die Frage zu entscheiden, ob die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrages ergibt, daß die Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften der Zustimmung des Klägers bedurfte und ob der Kläger die Erteilung der Zustimmung von einer Beteiligung an den Lizenzeinnahmen des beklagten Verlages abhängig machen darf. Nach der im Jahre 1955 getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die Übersetzung anzufertigen und der Beklagte als Honorar 3.200 DM zu zahlen. Darüber, welche Rechte der Beklagte im Hinblick auf die Auswertung der Übersetzung des Klägers erhalten sollte, sind keine ausdrücklichen Abreden getroffen.
Zur Begründung der Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat der Senat ausgeführt (zu Ziff. III 2), daß der Auffassung des Berufungsgerichts, der Übersetzer gebe mit der Annahme eines Pauschalhonorars nicht mehr Rechte auf als bei der Vereinbarung einer Ertragsbeteiligung, jedenfalls dann nicht gefolgt werden könne, wenn der Gutachter (Börsenverein des Deutschen Buchhandels) die Beweisfrage 2, zu der er keine Stellung genommen habe, eindeutig dahin beantwortet hätte, bei Abschluß eines Übersetzungsvertrages im Jahre 1955 seien die Vertragspar-
Its)
 
ner davon ausgegangen, daß die Übertragung der Urheberrecht! lohen Verwertungsrechte an der Übersetzung dann die Verwertung durch Vergabe von Lizenzen an Buehgemeinschaf-ten umfaßt habe, wenn als Entgelt ein von Höhe und Anzahl der Auflage unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart worden sei« Wenn es in dem Gutachten heiße, es sei bereits 1955 üblich gewesen, daß die Verleger von schöngeistigen Werken die Zusammenarbeit mit Buchgemeinschäften in Gestalt von Lizenzausgaben von vornherein einplanten und hiermit auch die Übersetzer rechnen mußten, so könne aus dem weiteren Satz, es habe der damaligen Verlagspraxis entsprochen, dies im Vertragstext durch Anführung der einzelnen ”Heben-reohteN (also auoh des Lizenzvergaberechts) zu dem Ausdruck zu bringen, nur dann etwas für den Streitfall entnommen werden, wenn geklärt sei, ob es bei den um das Jahr 1955 abgeschlossenen Übersetzerverträgen auch dann üblich gewesen sei, dem Verleger ausdrücklich die Lizenzvergabe-rechte zu übertragen, wenn ein Pausohalhonorar vereinbart worden sei. Dafür ergebe das Gutachten jedoch keine Anhaltspunkte. Palls das Ergänzungsgutachten nicht eindeutig ergebe, daß bereits 1955 eine Übung bestanden habe, in Übersetzerverträgen auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars besondere Absprachen über das Lizenzvergaberecht aufzunehmen, so werde zu prüfen sein, wie damals abgeschlossene Übersetzerverträge der vorliegenden Art von den Vertragspartnern abgewickelt worden seien, in denen eine ausdrückliche Abrede über das Recht des Verlegers, Lizenzen an Buchgemeinschaften zu vergeben, nicht enthalten, dem Verleger jadooh gegen Zahlung eines Pauschalhonorars das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zeitlich unbeschränkt für alle Auflagen übertragen worden sei. Insbesondere sei zu ermitteln, ob im Palle einer Lizenzvergabe der Übersetzer an den Einnahmen des Verlegers aus der Lizenzvergabe beteiligt worden sei.
 
II.	Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Abweisung der Klage aus:
Der Kläger habe mit der Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschäften durch den Beklagten rechnen müssen, da ein solcher Vertrieb bei Werken der in Bede stehenden Art seit langem bekannt sei. Nach dem ergänzenden Gutachten de3 Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 25. Juli 1969 und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.	vom 14. September 1970 sei als
 erwiesen anzusehen, daß die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach der um 1955 in Verleger- und übersetzerkreisen herrschenden Übung auf eine uneingeschränkte Übertragung aller Verbreitungsrechte an der Übersetzung schließen lasse, wenn der Übersetzervertrag darüber nichts ausdrücklich bestimme. Nach dem Ergänzungsgutachten sei in der tiehrzahl der Fälle bei Vereinbarung einer Honorarpauschale überhaupt keine Bestimmung über den Umfang der Rechtseinräumung getroffen worden, während in anderen Fällen von der "Übertragung der Rechte für alle Auflagen und Ausgaben", von “allen Rechten" oder "allen Urheberrechten" gesprochen worden sei. Die ausdrückliche Erwähnung des Rechtes zur Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschäften sei die absolute Ausnahme gewesen. Beiden Gutachten sei zu entnehmen, daß es damals nicht üblich gewesen sei, in Übersetzerverträge, die ein Pauschalhonorar vorsähen, eine Klausel darüber aufzunehmen, daß dem Übersetzer im Falle des Vertriebs durch Buchgemeinschaften ein weiteres Honorar zu zahlen sei. Es könne auch keine Handhabung der Verträge in dem Sinne festgestellt werden, daß die Verlage ein Sonderhonorar zahlten, wenn sich das übersetzte Werk als außergewöhnlicher finanzieller Erfolg erwiesen habe. Eine weitere Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers, in den um 1955 geschlossenen Übersetzerverträgen sei der Umfang der Uber-
tragenen Rechte bezeichnet worden, sei nicht erforderlich Selbst wenn dies bewiesen würde, wäre dies nicht geeignet die Gutachten zu entkräften. Denn die von den Gutachtern vertretene Meinung sei noch im Jahre 1965 die herrschende Auffassung auch der Übersetzer gewesen. So heiße es in dem Referat BflHP "Rechte des Übersetzers" in der vom Verband Deutscher Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke herausgegebenen Zeitschrift "Der Übersetzer" - Nr. 9 vom 17* September 1965 - unter anderem:
".... Im Gegensatz zu den epischen und lyrischen Übersetzern erhalten nämlich die dramatischen Übersetzer in Deutschland ... anstelle eines Pauschalhonorars, das sie für alle Rechte abfindet, regelmäßig einen Anteil an der Aufführungstantieme , ..."
und
".... Die Festlegung eines Pauschalhonorars schließt den Übersetzer für alle Zeiten von einem Anteil an einem großen wirtschaftlichen Erfolg seiner Übersetzung aus. Sie schaltet ihn von allen modernen Verwertungsarten wie .... Vertrieb durch Buchgemeinschaften usw. aus ..."
Weiter werde in dem Referat gefordert, in Verhandlungen mit dem Börsenverein einen Mustervertrag zu vereinbaren, der anstelle eines Pauschalhonorars einen angemessenen Anteil am Urheberanteil und eine angemessene Beteiligung des Übersetzers an der Zweit- und Drittverwertung seiner Übersetzung, zu denen auch die Buch- und Lizenzausgaben in Leseringen und Buohgemeinschaften rechneten, vorsehe.
III.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand•
1* Entgegen den mündlichen Ausführungen der Revision kann weder dem ersten Revisionsurteil entnommen werden noch beruht das angefochtene Urteil darauf, daß kein Interesse des Übersetzers ersichtlich sei, etwaige "Neben-rechte” zurückzubehalten, die - soweit es sich um die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriftwerken handelt -zur Ausübung des typischen Verlagsgeschäfts nicht erforderlich seien. Vielmehr ist dort dargelegt, daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Recht des Verlegers, einer Buchgemeinschaft die Erlaubnis zu erteilen, die Übersetzung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu vervielfältigen und zu verbreiten, nicht um ein besonderes urheberrechtliches Nutzungsrecht handelt, das als "Nebenrecht" neben das dem Verleger eingeräumte Vervielfälti-gungs- und Verbreitungsrecht tritt, sondern um eine einen Teil des Verbreitungsrechts darstellende besondere Vertriebsform. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu entscheiden, in welchem Umfang das Verbreitungsrecht auf den Verleger übertragen wird, wenn der im Jahre 1955 abgeschlossene Übersetzervertrag, der als Verkünd nicht als Verlagsvertrag anzusehen ist, keine ausdrückliche Bestimmung über die liecht seinräumung enthält. Dabei ist der Revision zuzugeben, daß der Übersetzer, obwohl er die Übersetzung nicht ohne Zustimmung des das Ver-, lagsrecht am übersetzten Originalwerk besitzenden Verlegers verwerten kann, ein wirtschaftliches Interesse daran haben kann, die Erteilung seiner Erlaubnis zur Verwertung seiner Übersetzung in einer Buchgemeinschaftsausgabe von der Zahlung eines besonderen Entgelts abhängig zu machen.
2.	Die von der Revision wegen der Verwertung der Gutachten und wegen der Nichterhebung der vom Kläger angebotenen Beweise erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Der Kläger hat in wiedereröffersten Berufungs-rechtszug vorgetragen, es sei üblich gewesen, in derartigen ÜberSetzerverträgen dem Verleger ausdrücklich die Lizenzvergaberechte zu übertragen. Zum Beweis hat er sich auf Auskünfte der BundesVereinigung der Deutschen Schriftstellerverbände und des Verbandes Deutscher Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke bezogen, ferner hat er unter Beweisantritt behauptet, Verträge, in denen der Unfang der Rechtseinräumung überhaupt nicht angegeben 3ei, seien außerordentlich selten gewesen.
Zugunsten der Revision kann die Richtigkeit dieser Behauptungen unterstellt werden. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens sprechen die vom Berufungsgericht wiedergegebenen Ausführungen	in	der	Zeitschrift	"Der	Über-
setzer" • Dort heißt es, die Festlegung eines Pauschalhonorars schließe den Übersetzer für alle Zeiten von einem Anteil an einem großen wirtschaftlichen Erfolg seiner Übersetzung aus und schalte ihn vom Vertrieb durch Buchgemeinschaften und von Taschenbuchausgaben aus. Dem ist die Bemerkung vorangestellt, der Übersetzervertrag sehe die Übertragung aller Urheberbefugnisse an der Übersetzung auf den deutschen Verlag vor und finde den Übersetzer mit einem recht bescheidenen Pausohalhonorar ab. Mit der Revision (Rev. S. 2; Schrifts. d. Kl. v. 8. Mai 1968 S. 3 = GrA II 3) kann daher davon ausgegangen werden, daß diese Ausführungen sich auf Übersetzerverträge beziehen, in denen dem Verleger in eindeutiger Weise auch das Recht zur Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften eingeräumt worden ist. Die Ausführungen in dem Referat müssen weiterhin dahin verstanden werden, daß die ausdrückliche Einräumung des Rechts zur Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften auch in Übersetzerverträgen, die für den Übersetzer ein Pauschalhonorar vorsehen, bisher die Regel gewesen ist.
- O -
Ist hiernach davon auszugehen, daß die ausdrückliche Einräumung des Lizenzvergaberechts an den Verleger in den um das Jahr 1955 geschlossenen Übersetzerverträgen, in denen ein Pauschalhonorar vereinbart ist, üblich gewesen ist, so kann daraus, daß ein in dieser Zeit geschlossener Übersetzervertrag überhaupt keine Abreden über den Umfang der eingeräumten Auswertungsrechte enthält, entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht gefolgert werden, es sei dem Verleger lediglich das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung innerhalb seines Verlages, nicht aber die Befugnis zur Vergabe von Lizenzen an Buchgeneinschaf ten eingeräumt worden. Vielmehr ist folgendes zu berücksichtigen: Soll - wie unstreitig ist - der Verleger nach Auffassung beider Vertragspartner auch bei Pehlen jeglicher Abrede über die Rechtseinräumung in gewissem Umfang zur Vervielfältigung und Verbreitung berechtigt sein, so ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 153, 157 BUB) ein solcher Vertrag mangels entgegenstehender Umstände dahin auszulegen, daß dem Verleger dieses Recht in dem Umfange eingeräumt wird, in dem dies üblicherweise in derartigen Verträgen geschieht. Ist es aber 1955 üblich gewesen, daß auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars dem Verleger die Befugnis zur Vergabe von Lizenzen an Buohgemeinschaften in eindeutiger Weise eingeräumt worden ist, so hätte ein Übersetzer, der abweichend von dieser Übung die Lizenzvergabe an eine Buchgemeinschaft von seiner Zustimmung oder von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen wollte, dies seinem Vertragspartner in eindeutiger Weise kundtun müssen. Daher geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig nicht über die Behauptung des Klägers Beweis erhoben (UA II 74), die Übersetzer seien bei Abschluß von Verträgen, die ein Pauschalhonorar vor sähen, jedoch keine Abreden über die Rechtseinräumung enthielten, davon ausgegangen, daß sie dem Verleger nur die
 
Rechte übertragen hätten, die für eine nomale über den Sortimentsbuchhandel vertriebene Buchausgabe erforderlich seien. Denn hierbei wird verkannt, daß der Wille des Erklärenden für die Wirkung seiner rechtsgeschäftlichen Äußerungen nur dann von Bedeutung ist, wenn er unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat und für den Erklärungsgegner erkennen läßt, was gewollt ist. Enthält ein derartiger in Jelire 1955 geschlossener Übersetzervertrag, der lediglich ein Pauschalhonorar vorsieht, - wie im Streitfall - überbauet keine Abreden über die Rechtseinräunung, so ist er daher bei Zugrundelegung des Vortrages des Klägers dahin auszulegen, daß der Verleger zur Lizenzvergabe an eine Buchgemeinschaft berechtigt sein soll, ohne der Zustimmung des Übersetzers zu bedürfen.
3.	Wäre aber entgegen dem Vortrag des Klägers davon auszugehen, daß bei den ein Pauschalhonorar vorsehenden Übersetzerverträgen aus der fraglichen Zeit in der Mehrzahl der Päl'le überbauet keine Abrede über den Umfang der Rechtseinräumung enthalten ist, so wäre das Ergebnis kein anderes.
Denn in diesem Palle wäre nach den Ausführungen im ersten Revisionsurteil die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses in Verleger- und Übersetzerkreisen herrschenden Übung auf die Einräumung des Rechts zur Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften auch dann schllessen lasse, wenn der übersetzervertrag keine ausdrückliche Abrede hierüber enthalte, durch die rechtlich einwandfreie Feststellung des Berufungsgerichts getragen, es habe keine Handhabung dieser Verträge in dem Sinne festgestellt werden können, daß die Verlage ein Sonderhonorar zahlten, wenn sich
 das übersetzte Werk als finanzieller Erfolg erwiesen habe * Entsprechend dem Beweisbeschluß vom 21. Iiai 1968 ist dies dahin zu verstehen, daß eine solche Handhabung auch für den Fall nicht festgestellt werden konnte, in dem der Verleger eine Lizenz an eine Buchgemeinsohaft vergeben hat.
Dem steht nicht entgegen, daß - wie der Kläger unter Beweis gestellt hat (GA II 4 ff) - in einzelnen Fällen Verleger nach Lizenzvergabe an eine Buohgemein-schaft eine zusätzliche Vergütung an den Übersetzer gezahlt haben mögen, obwohl in dem aus der fraglichen Zeit stammenden Übersetzervertrag ein Pauschalhonorar vereinbart und über die Einräumung des Lizenzvergaberechts keine ausdrückliche Abrede getroffen worden ist. Baß einige Verleger so gehandelt haben, hat das Berufungsgericht bereits dem Ergänzungsgutachten des Börsenvereins entnommen (BU 13). Seine Annahme, daß hieraus noch nicht auf eine entsprechende Übung geschlossen werden könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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IV. Demnach hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet erachtet.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-ITi eland	Sprenkmann	Schönberg
v. Gamm
 Schwerdtfeger