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BGH · I ZR 41/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 41/58

1. die von ihr hergestellten Magnettongeräte zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben, ohne dem Empfänger der Geräte die Verpflichtung aufzuerlegen, sie zur Aufnahme oder Vervielfältigung und/oder zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken des Repertoires der Klägerin nur mit deren Einwilligung zu benutzen, Wiedergabe dieser Larbietungen geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf.Die Beklagte ist in diesem Vorprozeß durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 .** GRUR 1955, 492) verurteilt worden, es bei Vermeidung von gerichtlichen Strafen für jeden Tall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettongeräte in Geschäftsankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen, daß sic zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser Aufnahmen geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß in der Bundesrepublik und Westberlin eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme von Werken des Eepertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf, oder ihre Magnettongeräte ohne einen solchen an die Empfänger gerichteten Hinweis zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder #uf andere Weise zu vertreiben. Seit Urteilserlaß hat die Beklagte in ihrer Werbung für Tonbandgeräte keinen Hinweis mehr darüber gebracht, daß diese zu dem überspielen von musikalischen Rundfunksendungen und von Schallplatten auf Tonband geeignet seien. Sie hat aber in ihrer Werbung auch nicht darauf hingewiesen, daß die Gerätebesitzer, um sich keiner Urheberrechts Verletzung schuldig zu machen, genötigt seien, die Einwilligung der Klägerin zu Tonbandaufnahmen von Werken ihres Repertoires einzuholen. Die Klägerin hat vorgetragen, daß sich die Beklagte der Verpflichtung aus dem Urteil, in ihrer Werbung auf die Möglichkeit einer Urheberrechtavorletzung hinzuweisen, nicht dadurch habe entziehen können, daß sie die Angabe Uber den Verwendungszweck des Gerätes unterlassen habe. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergebe sich nämlich eindeutig, daß die Gefährdung der Urheberrechte schon allein auf der Herstellung und dem Vertrieb dieser Geräte beruhe. Von dieser Verpflichtung sei die Beklagte auch nicht dadurch frei geworden, daß den Geräten selbst ein loser Zettel baigefügt sei, der u.a. auch einen Hinweis auf das Erfordernis des Erwerbs der "G^^-Rechte*' enthalte. Abgesehen davon, daß diese an den Tonbandbesitzer gerichtete nBegrÜßungsanspracheM auf dem Zettöl keine ernst-zunehmende Belehrung oder Warnung enthalte, sei sie auch unvollständig, da der Hinweis auf die notwendige Einwilligung zu dem Überspielen von Schallplatten und zur Aufnahme von lebenden Musikaufführungen fehle* Demgegenüber würden die Werbeschriften aufmerksam und sorgfältig gelesen, da sich die Interessenten darüber unterrichten wollten, welches Tonbandgerät der Beklagten sie zu erwerben gedenken. 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettongeräte (Tonbandgeräte und -koffer und das Tonbandgerät "Cönsolette") in ihren Werbeschriften ohne einen deutlich lesbaren, an sichtbarer Stelle angebrachten Hinweis anzüpreisen, daß eine Benutzunj der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Westberlin zur Aufnahme von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf; Die Klägerin hatte im Vorprozeß die V/orbemaßnahmen der Beklagten nur insoweit angegriffen, als sic bei Anpreisung ihrer Magnettongeräte auf deren Eignung zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und/ oder zur beliebigen Wiedergabe dioser Darbietungen hingewiesen hatte, ohne gleichzeitig die angesprochenen Kreise über die urheberrechtliche Lage aufzuklären. Im gegenwärtigen Rechtsstreit aber streiten die Parteien allein darüber, ob die Beklagte auch dann verpflichtet ist, in ihron;»Werbeankündi-gungen Uber die Notwendigkeit, bei Aufnahmen aus dem Repertoire der Klägerin deren Erlaubnis einzuholen, zu belehren, wenn die Werbeankündigungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf die fraglichen Verwendungsmöglichkeiten der Tonbandgeräte enthalten (sog., neutrale Werbung). Die Revision bittet in erster Linie um Überprüfung der vom erkennenden Senat im Vorprozeß vertretenen Auffassung, wonach für Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch, die von urheberrechtlich geschützten Werken mit Hilfe eines Magnettongerätes hergestellt werden, eine Erlaubnis-froiheit nach § 15 Abs. 2 LitUrhG nicht in Anspruch genommen werden kann. Wenn der Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, daß § 15 Abs. 2 LitUrhG auf private Magnettonaufnahmen, die unstreitig außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers von 1901 gelegen haben, nicht anwendbar sei, so war hierfür der maßgebende Gesichtspunkt, daß Tonbandaufnahmen, die mit dem Werk zugleich dessen Aufführung festlegen, ihrer Natur nach geeignet sind, einen vollwertigen Ersatz für den Erwerb gewerblich hergestellter, mit einer ürhebergebühr belasteten Vervielfäl-tigungsstüeke zu bilden. Hieraus hat der Senat angesichts der starken Nachfrage nach mechanischen Musikwiedergaben gerade auch im häuslichen Bereich gefolgert, daß diese neuartige private Vervielfältigungsart ihrem Wesen nach geeignet ist, dem Urheber beachtliche Nachteile zuzufügen, wenn sie nicht in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einbezogen wird. Einen solch weitgehenden Einbruch in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers aber, der letztlich nur darauf zurückzuführen ist, daß es der Technik gelungen ist, mit Hilfe von Tonbandgeräten den Herstellungsvorgang von dem gewerblichen in den privaten Sektor zu verlegen, hat der Senat als unvereinbar mit dem Leitgedanken des Urheberrechts bezeichnet, dem Urheber durch Einräumung entsprechender Ausschließlichkeitsrechte ein angemessenes Entgelt für die Nutzung seiner Leistung zu sichern. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich auf das anders liegende Problem der Rechtsfindung hingewiesen, das sich auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Ge-setzoswortlaut stellt, wenn dieser Wortlaut Nutzungsmög-lichkeiton von Urhebergut noch nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Entwicklung der Technik erschlossen wurden, wie dies auf Magnettonaufnahmen zutrifft. Mai 1955 erhobenen Bedenken schließlich darauf stützt es sei ein dem Urheberrecht immanenter Grundsatz, daß das Ausschließlichkeitsrecht des Werkschöpfers stets vor der privaten Sphäre des Werknutzers Halt zu machen habe, so hat sich dor Senat auch mit dieser Erwägung bereits in der fraglichen Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt (BGHZ 17, 27? Denn obwohl nach dem reinön Wortlaut dee § 6 Abs. 1 GeschmMG das ausschließliche Nutzungsrecht des Musterinhabers sich nicht auf die "Einzelkopie" eines Musters oder Modells erstreckt, die "ohne Absicht^der gewerblichen Vervielfältigung und Verbreitung angefertigt wird", fallen unter diese Ausnahmebestimmung nach herrschender Meinung nur manuelle, nicht dagegen mechanische Vervielfältigungen, mögen diese auch nur in einem einzigen Exemplar hergestellt werden. Außerdem würde sich eine nicht unbeträchtliche Zahl dieser Käufer von einer der Zweckbestimmung des (Tonbandgerätes entsprechenden Benutzung, selbst wenn sie zu einem Eingriff in die Rechte der Klägerin führt» nach dem Erwerb des Gerätes nicht mehr abbringen lassen. An dem Einwand der Beklagten schließlich, ein l'eil der Erwerber der (Tonbandgeräte werde sich über die Rechte der Klägerin auch dann hinwegsetzen, wenn sie bereits in der Werbung der Beklagten auf diese Rechte aufmerksam gemacht würden, könnte das Unterlassungsbegehren der Klägerin schon deshalb nicht scheitern, weil die Klägerin von der Beklagten nicht die Verhinderung .jeder Möglichkeit eines Schadenseintritts Diese Beurteilung rechtfertigt sich aus der Tatsache, daß die Geräte ihrer technischen Eigenart und Zweckbestimmung nach auf einen Gebrauch zugeschnitten sind, der die Gefahr eines Eingriffs in die Rechte der Klägerin nahelegt. Diese Möglichkeiten der Verwendung von Tonbandgeräten sind aber nach den rechtlich unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einem großen Teil der durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Interessenten bekannt und bilden für sie sogar den eigentlichen Anreiz zu dem Kauf, wobei ihnen zu demeist unbekannt ist, daß der beabsichtigten Benutzung der Geräte im weiten Umfange Rechte der Klägerin entgegenstehen. Es entspricht vielmehr durchaus der Gebens erfahrung, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß Käufer des Gerätes, wenn sie erst nach seinem Erwerb auf die Verpflichtung hingewiesen werden, für bestimmte Musikaufnahmen die Erlaubnis der Klägerin einzuholen, loichter als bei rechtzeitiger Belehrung geneigt sein werden, diesen Hinweis unbeachtet zu lassen, weil sie diese Verpflichtung nicht in den Kreis ihrer Überlegungen beim Kaufabschluß einbeziehen konnten und sich deshalb Ubervorteilt fühlen. Auch ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß Interessenten, wenn sie vor dem Erwerb des Gerätes über die urheberrechtliche Lage unterrichtet werden, von einem Kauf überhaupt absehen, so daß insoweit eine Gefährdung der hechte der Klägerin entfällt. Wenn schließlich'die Revision geltend macht, es bedeute eine Unterschätzung der allgemeinen rechtlichen Auffassungen in der Bundesrepublik, wenn das Berufungsgericht annehme, der Käufer des Gerätes werde leicht geneigt sein, die den Geräten beigefügte Belehrung über die Urheber-rcchtsvorlotzungen unbeachtet zu lassen, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der von ihr in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung, wonach die private 'Tonbandaufnahme schon deshalb nicht von der Erlaubnis der Urheberberechtigten abhängig gemacht werden dürfe, weil eine "Kontrolle** insoweit nicht durchführbar sei. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die Mehrzahl der privaten Benutzer von Tonbandgeräten die Rechte der Klägerin, sobald sie von ihnen Kenntnis erlangt haben, beachten werden, so ist die Gefahr ihrer Nichtbeachtung doch zweifellos bei solchen Abnehmern der Tonbandgeräte größer, die diese Kenntnis erst nach dem Erwerb des Ge*v rätoovorholiien und sich deshalb durch die Werbung der Beklagten, wenn sie den G^^-Hinwcis nicht enthält, getäusei fühlop. Wer aber Geräte auf den Markt bringt, die ihrer technischen Natur und ihrer Zweckbestimmung nach auf eine Benutzung abgestellt sind, die einen Eingriff in Urheberrechte Dritter zur Folge haben kann, ohne daß dies den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen allgemein bekannt ist, ist verpflichtet, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen einsthafte Vorsorge gegen eine recht sver letzende Benutzung der Geräte zu treffen. Wenn aber das Berufungsgericht aus den dar gelegten Gründen die Aufnahme eines eindeutigen und augenfälligen Hinweises auf die Rechte der Klägerin auch in ihre sog. Vielmehr hebt das Berufungsurteil bei seiner Auseinandersetzung mit der Behauptung der Beklagten, sie habe bereits zur Zeit des Vorprozesses neutrale Yrerbung betrieben, ausdrücklich hervor, daß, selbst wenn dies als richtig unterstellt würde, hieraus eine Verwirkung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht gefolgert werden könne, weil ds insoweit an den erforderlichen Voraussetzungen fehle. Auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte mit Kenntnis der Klägerin bereits während des Vorprozesses in einzelnen ihrer Werbeprospekte nicht ausdrücklich auf die Eignung ihrer Tonbandgeräte zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art hingewiesen hat, so konnte die Beklagte daraus, daß die Klägerin diese “neutrale" Werbung der Beklagten nicht in ihren damaligen Klagantrag einbezogen hat, nicht ein Einverständnis der Klägerin mit dieser Werbung auch für den Fall entnehmen, daß die Beklagte, um dem ihr durch das Urteil vom 18. Berücksichtigt man weiterhin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verwendungsmöglichkeiten inzwischen mehr und mehr bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt geworden sind, so verdeutlicht auch dies, daß es sich um einen neuen Sachverhalt handelt, dessen Billigung durch die Klägerin nicht aus ihrem Verhalten im Vorprozeß hergeleitet werden kann. Aber auch soweit das Berufungsgericht das für die Klagansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung erforderliche Verschulden der Beklagten als gegeben angesehen hat, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. In dem früheren Prozeß handelte es sich um die grundsätzliche und schwierige Rechtsfrage, ob das private Überspielen von Musik auf Tonband der Erlaubnis der Urheberberechtigten bedürfe, zu der sich im Fachschrifttum noch keine einhellige Meinung gebildet hatte und zu der höchst-richterliche Entscheidungen noch nicht Vorlagen, so daß die Beklagte ohne SchuldVorwurf an ihrem Rechtsstandpunkt, der rein buchstäblich gesehen den Wortlaut des Gesetzes für sich hatte, festhalten konnte. geht cs allein um die Präge, ob die Beklagte, nachdem ihr durch das frühere Urteil des Senats auferlegt worden war, auch in ihrer Werbung auf die Urheberrechte der Klägerin hinzuweisen, falls sie-ihre Geräte als geeignet für die Aufnahme und Wiedergabe von Musikdarbietungen aller Art anpries, ohne Verschulden annehmen konnte, daß sic von einer solchen Belehrungspflicht im Rahmen ihrer Werbung freigestellt sei, wenn sie von einem ausdrücklichen Hinweis auf die die Rechte der Klägerin gefährdenden Verwendungsmöglichkeiten absah. Keinesfalls konnte die Beklagte bei sorgfältiger und objektiver Prüfung der Urteilsformel in Verbindung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen etwa annehmen, das Verbot sei alternativ in der Weise zu verstehen, daß sich eine Bolchrungspflicht im Rahmen der Werbung stets er» übrige, wenn beim Vertrieb der Geräte auf die Rechte der Klägerin hingewiesen werde. Die Klägerin hatte im Vorprozeß die Art der Werbung und des Vertriebes der Beklagten durch selbständige Anträge angegriffen, und es ergab sich aus den Entscheidungsgründen mit aller Deutlichkeit, daß der Senat sowohl beim Vertrieb der Geräte, als auch im Rahmen der damals angegriffenen Werbung den sog. Der Begründung des Urteils ist aber eindeutig zu entnehmen, daß der Senat die ernsthafte Besorgnis eines urheberrochtsverletzenden Verhaltens der privaten Benutzer dieser Geräte bereits deshalb als gegeben angesehen hat, weii diese Geräte auf Benutzungsarten zugeschnitten sind, die einen Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse nahelegen. Auch ergab sich aus den EntscheidungsgrUnden, daß der Senat von einer Verpflichtung der Beklagten ausgegangen ist, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen der Gefahr einer Rechtsverletzung vor-zubeugen, wobei zugleich klargestellt worden war, daß bereits die Werbung für die Apparate ohne Hinweis auf die bei ihrer Benutzung zu beachtenden Rechte der Klägerin eino Beeinträchtigungsgofahr heraufbeschwor. Hierbei hat der Senat den Umstand, daß die Beklagte in ihrer damals angegriffenen Werbung die Eignung der Apparate zu dem Überspielen von Rundfunksendungen und Schallplatten auf Tonband besonders herausgestellt hatte, nur als zusätzliches Moment dafür gewertet, daß die Möglichkeit, die Apparate auch ohne Eingriff in Urheberrechte zu benutzen, der ornathaften Besorgnis einer rechtsverletzenden Benutzung nicht entgegenstehe. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Beklagten, wenn sie die die frühere Entscheidung des Senats tragenden Grundgedanken unvoreingenommen urid mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geprüft hätte, nicht die Erkenntnis hätte verschlossen bleiben können, daß sie eine Aufklärungspflicht über die urheberrechtliche Lage auch bei solchen Werbeanpreisungen ihrer Tonbandgeräte trifft, bei denen die fraglichen Verwendungszwecke dieser Geräte nicht ausdrücklich hervorgehoben werden. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin durch die beanstandete Werbung der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden erwachsen sei, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, es sei auf das Fehlen des GflHfc-Hinweiscs in, der Werbung der Beklagten zurückzufUhren, daß jedenfalls ein Teil der Abnehmer der Tonbandgeräte die Rechte der Klägerin nicht erworben habe. Wenn demgegenüber die Revision einwendet, die Ungeeignetheit des GVB-Hinweises in der neutralen Werbung der Beklagten, Rechtsverletzung zu vermindern, ergebe sich schon daraus, daß nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Benutzern der Tonbandgeräte durch die Aufklärungsinserate der Klägerin zu Vertragsabschlüssen mit der Klägerin veranlaßt worden seien, so übersieht sie, daß es auf die Höhe des Schadens für die Begründetheit des Schadensersatz-feststellungs- sowie des Auskunftserteilungsanspruchs nicht ankommt. Auch kann aus einem geringen Erfolg von Aufklärungsmaßnahmen der Klägerin gegenüber Erwerbern der Tonbandgeräte, die diese im Vertrauen auf eine genehmigungsfreie Benutzung für Schallplatten und Rundfunk-überspiclungen erworben haben, nicht gefolgert werden, die Gefahr einer Verletzung der Rechte wäre im gleichen Ausmaß gegeben, wenn die Erwerber der Geräte, bereits bevor sie den Kaufentschluß faßten, von der Beklagten Uber die bei der Benutzung der Geräte zu beachtenden Rechte der Klägerin eindeutig aufgeklärt worden wären.

Zitierte Normen: § 15 LitUrhG § 5 GebrMG § 15 LitUrhG § 1004 BGB § 308 ZPO
HinweisUrheberrechtUrheberGerätKlägerinRevisionWerbung

Volltext der Entscheidung

2147 048
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 1004; LitUrhG §§ 11, 15, 36
M Werbi^g_ f ür^Tonhandgeräte "
Wer Geräte auf den Markt bringt, deren bestimmungs-gemäßer Gebrauch einen Eingriff in Urheberrechte Dritter zur Folge haben kann, ohne daß dies den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen allgemein bekannt ist, ist verpflichtet, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ernsthafte Vorsorge gegen einen rechtsverletzend on Gebrauch der Geräte zu treffen. Hersteller von Tonbandgeräten sind hiernach gehalten, nicht nur bei dem Vertrieb ihrer Geräte, sondern auch in ihrer Werbung eindeutig und augenfällig darauf hinzuweisen,bei welchen Verwendungsmöglichkeiten.der Geräte Urheberrechte zu beachten sind (Ergänzung zu BGH.;Z> 1 ,7,266).
BGH, Urt. v. 22. Januar I960 - I ZR 41/58
Kammergericht LG Berlin
i an 4vbä
 Verkündet am 22. Januar I960 Grunau, Justizhauptsokretär, als Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle
 Im. Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der l’irraa G	Radio-Werke	GmbH, vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Max G^HH»
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.	-
gegen
 die Pirma ______ __________
WB
vertreten durch ihren Vorstand.
Br. Brich	%{
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
eneraldirektor &BBBB* Str.
hat der Erste Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. KrÜger-Nieland, Br. Spreng, Br. Löscher und Jungbluth
 für Recht erkannt*
Bie Revision dir Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17* Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt auf Grund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahl- der deutschen Komponisten geschlossen hat, deren Aufführungsrechte wahr. Durch Abkommen mit ausländischen AuffUhrungsgesellschaften ist sie mit der Wahrnehmung der gleichen Hechte für die angoschlossenen ausländischen Komponisten betraut. Außerdem werden ihr in der Hegel von den ihr angeschlossenenen Urhebern deren Rechte zur Herstellung von Schallvorrichtungen mit übertragen. Diese sogenannten mechanischen Vervielfältigungsrechte überläßt die Klägerin dem fp
 tet jedoch in der Bundesrepublik und Westberlin für das BMI diese mechanischen Rechte, an denen der Schallplattenindustrie eine Lizenz erteilt worden ist.
Die Beklagte bringt von ihr hergestellte Magnettonbandgeräte in den Handel. Bereits im Jahre 1952 hatte die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben und^in diesem früheren Prozeß u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
1.	die von ihr hergestellten Magnettongeräte zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder auf andere Weise zu vertreiben, ohne dem Empfänger der Geräte die Verpflichtung aufzuerlegen, sie zur Aufnahme oder Vervielfältigung und/oder zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken des Repertoires der Klägerin nur mit deren Einwilligung zu benutzen,
2.ihre Magnettongeräte in geschäftlichen Ankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen, daß eie zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und/oder zur beliebigen
M
zur Auswertung. Sie verwal-

Wiedergabe dieser Larbietungen geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme und/oder Wiedergabe von Werken des Repertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf.
Die Beklagte ist in diesem Vorprozeß durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 .** GRUR 1955, 492) verurteilt worden, es bei Vermeidung von gerichtlichen Strafen für jeden Tall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
 die von ihr hergestellten Magnettongeräte in Geschäftsankündigungen und Werbeschriften in der Weise anzupreisen, daß sic zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zur beliebigen Wiedergabe dieser Aufnahmen geeignet seien, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß in der Bundesrepublik und Westberlin eine Benutzung der Geräte zur Aufnahme von Werken des Eepertoires der Klägerin deren Einwilligung bedarf,
 oder
ihre Magnettongeräte ohne einen solchen an die Empfänger gerichteten Hinweis zu veräußern, in Kommission zu liefern, zu vermieten oder #uf andere Weise zu vertreiben.
Seit Urteilserlaß hat die Beklagte in ihrer Werbung für Tonbandgeräte keinen Hinweis mehr darüber gebracht, daß diese zu dem überspielen von musikalischen Rundfunksendungen und von Schallplatten auf Tonband geeignet seien. Sie hat aber in ihrer Werbung auch nicht darauf hingewiesen, daß die Gerätebesitzer, um sich keiner Urheberrechts Verletzung schuldig zu machen, genötigt seien, die Einwilligung der Klägerin zu Tonbandaufnahmen von Werken ihres Repertoires einzuholen.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß sich die Beklagte der Verpflichtung aus dem Urteil, in ihrer Werbung auf die Möglichkeit einer Urheberrechtavorletzung hinzuweisen, nicht dadurch habe entziehen können, daß sie die Angabe Uber den Verwendungszweck des Gerätes unterlassen habe. Derartige Angaben über den Verwendungszweck seien nämlich nunmehr nicht mehr erforderlich, nachdem seit der Einführung der Tonbandgeräte rund acht Jahre vergangen seien und sich die Kenntnis Uber deren Verwendungszweck, nämlich die Eignung zu Aufnahmen von Bundfunksendungen und Schall-Plattenaufführungen, im Verkehr durchgesetzt habe. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergebe sich nämlich eindeutig, daß die Gefährdung der Urheberrechte schon allein auf der Herstellung und dem Vertrieb dieser Geräte beruhe. Von dieser Verpflichtung sei die Beklagte auch nicht dadurch frei geworden, daß den Geräten selbst ein loser Zettel baigefügt sei, der u.a. auch einen Hinweis auf das Erfordernis des Erwerbs der "G^^-Rechte*' enthalte. Abgesehen davon, daß diese an den Tonbandbesitzer gerichtete nBegrÜßungsanspracheM auf dem Zettöl keine ernst-zunehmende Belehrung oder Warnung enthalte, sei sie auch unvollständig, da der Hinweis auf die notwendige Einwilligung zu dem Überspielen von Schallplatten und zur Aufnahme von lebenden Musikaufführungen fehle* Demgegenüber würden die Werbeschriften aufmerksam und sorgfältig gelesen, da sich die Interessenten darüber unterrichten wollten, welches Tonbandgerät der Beklagten sie zu erwerben gedenken. Während ihnen der Verwendungszweck bekannt sei, würden die technischen Verzüge und die Art und Ausgestaltung der verschiedenen Geräte anhand der Werbeschriften genau geprüft und danach die Auswahl getroffen.
In der neuen Art der Werbung durch die Beklagte liege daher ein neuer, anders geartster Vorletzungsfall, der durch die Reichweite der Rechtskraft des Urteils des
 Bundesgerichtshofs nicht umfaßt werde» Bas Rechtsschutz- \ hodürfnis für die Klage sei daher zu bejahen.	f
Die Beklagte habe schließlich auch schuldhaft gehandelt. ; Denn sie habe dem Urteil eindeutig entnehmen müssen, daß die Beschaffenheit und die Gebrauchsbestimmung der Geräte das Entscheidende für die Gefahr fortgesetzter Urheberrechtsverletzungen sei.
Ein Schaden sei ihr insbesondere dadurch entstanden, daß sie zur Abwehr der Gefährdung ihrer hechte selbst den erforderlichen Hinweis durch Inserate habe veröffentlichen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettongeräte (Tonbandgeräte und -koffer und das Tonbandgerät "Cönsolette") in ihren Werbeschriften ohne einen deutlich lesbaren, an sichtbarer Stelle angebrachten Hinweis anzüpreisen, daß eine Benutzunj der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Westberlin zur Aufnahme von Werken des Repertoires
 der Klägerin deren Einwilligung bedarf;
2.	die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, in welcher Auflagenhöhe sie ihre bebilderten Werbeschriften
a)	Grundig-Tonband-Koffer, Druck Nr. 6.56.5,
b)	Grundig "Tonbandgeräte, Diktiergeräte", Druck Nr.4.56.30 und
 Grundig "Tonband- und Diktiergeräte" ohne Drucknummer,
c)	den 32 Seiten starken Prospekt Grundig Hi-Fi Wunschklangserie,
d)	Grundig-Revue,
 hergestellt und wieviel Stück sie davon abgegeben hat;
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der beanstandeten Werbung durch die unter Ziffer 2 der Klageanträge genannten Werbeschriften seit dem 1. Januar 1956 entstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen. .
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß für den Unterlassungsanspruch das Rechtsschutzinteresse fehle, weil eine neue Verletzungshandlung nicht vorliege. Die Klägerin habe daher gegen etwaige Zuwiderhandlungen gegen das [Jrteil im Straffestsetzungsverfahren vergehen-können.
Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, daß der Bundesgerichtshof jede Werbung ohne den von ihr gewünschten Zusatz habe verbieten wollen. Vielmehr enthalte der Urteils tenor ganz bewußt eine Beschränkung auf die beanstandete Werbung und verbiete nicht eine sogenannte neutrale Werbung, d.h. eine solche ohne den Hinweis auf die Verwendungsmöglichkeiten des Gerätes. Bas ergebe sich eindeutig aus der Passung des Urteilstenorst
"... oder ihre Magnettohgeräte ohne einen solchen Hinweis ...
Bas Wort "oder" habe bei dieser Fassung der Urteilsforniel weder die Bedeutung von "und" noch von "sowohl als auch".
Unzutreffend sei auch die Behauptung, daß der Verwendungszweck der Geräte den interessierten Käuferkreisen "inzwischen" bekannt geworden sei. Biese Kenntnis sei bereits bei Beginn des Vorprozesses, vorhanden gewesen.
Bio vom Bundesgerichtshof beanstandete. Werbung habe sie, die Beklagte nicht deshalb aufgegeben, weil sich der Verwendungszweck der Geräte herumgesprochen habe, sondern
 um dem Urteil Genüge zu tun. Im übrigen habe die Klägerin Kenntnis von dem den Geräten beim Verkauf beigefügten Zettel erhalten und Beanstandungen dagegen nicht erhoben.
Schließlich fehle es an einem Verschulden. Denn die Beklagte habe alles getan, was ihr der Bundesgerichtshof durch das Urteil im Vorprozeß geboten habe. Auch sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Denn der Umsatz c.er Schallplattenindustrie habe sich trotz der Magnettongeräte gegenüber dem Vorjahr erheblich erhöht.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch vorgetragen, daß auf die von ihr in vier Zeitschrift« veröffentlichte Anzeige sich bis zu dem 31. Dezember 1957 bisher 679 Gerätebesitzer gemeldet hätten, mit denen insgesamt 423 Verträge abgeschlossen worden seien. Gescheitort sei der Abschluß mit 112 Gerätebesitzern, während im Übrigen noch,,Verhandlungen schwebten. Von den abgeschlossenen Verträgen entfielen über die Hälfte, nämlich 268, auf Besitzer von Geräten der Beklagten. Die Kosten
 der Anzeige beliefen sich aüf rund 27*500,— DM.
* . *»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.	.
Entscheidungsgrundes
 Zu Rocht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klage die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Senats vom 18. Mai 1955 nicht entgegenöteht. Denn mit der vorliegenden Klage wird ein neuer 'Anspruch geltend gemacht, der auf einen Sachverhalt gestützt wird, der nicht Ge-
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gosotand des zwischen den gleichen Parteien schwebenden Vorprozesses war. Die Klägerin hatte im Vorprozeß die V/orbemaßnahmen der Beklagten nur insoweit angegriffen, als sic bei Anpreisung ihrer Magnettongeräte auf deren Eignung zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und/ oder zur beliebigen Wiedergabe dioser Darbietungen hingewiesen hatte, ohne gleichzeitig die angesprochenen Kreise über die urheberrechtliche Lage aufzuklären. Entsprechend dem damaligen Klageantrag ist der Klägerin nur diese Art der Werbung verboten worden. Im gegenwärtigen Rechtsstreit aber streiten die Parteien allein darüber, ob die Beklagte auch dann verpflichtet ist, in ihron;»Werbeankündi-gungen Uber die Notwendigkeit, bei Aufnahmen aus dem Repertoire der Klägerin deren Erlaubnis einzuholen, zu belehren, wenn die Werbeankündigungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf die fraglichen Verwendungsmöglichkeiten der Tonbandgeräte enthalten (sog., neutrale Werbung). Unabhängig davon, ob die Beklagte, wie sie behauptet, bereits zur Zeit des Vorprozesses auch solche neutralen Werbungen betrieben hat, konnte über diese Präge im Vorprozoß schon deshalb nicht entschieden werden, weil das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht . beantragt hat (§ 508 ZPO), die Klageanträge des Vorprozesses aber diese Art der Werbung der Beklagten, die allein j den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, nicht umfaßten.	:;
II.	Die Revision bittet in erster Linie um Überprüfung der
 vom erkennenden Senat im Vorprozeß vertretenen Auffassung, wonach für Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch, die von urheberrechtlich geschützten Werken mit Hilfe eines Magnettongerätes hergestellt werden, eine Erlaubnis-froiheit nach § 15 Abs. 2 LitUrhG nicht in Anspruch genommen werden kann.
 
1. Die Revision meint, der Senat habe die tragenden Gesichtspunkte seines Urteils vom 18. Mai 1955 in späteren Entscheidungen teils modifiziert, teils anders gewürdigt.
Sie verweist insoweit auf das Eotokopieurtoil (BGHZ 18, 44) und das Tanzstundenurteil des Senats (Lindenmaior/ Möhring Nr. 16 zu § 11 LitUrhG). Diese beiden Urteile des Senats stehen jedoch durchaus im Einklang mit der im Tonbandurteil vertretenen Rechtsauffassung des Senates. Sic ergänzen und verdeutlichen nur die grundsätzlichen Erwägungen, die für die Tonbandentscheidung maßgebend waren.
a) Wenn es im Tonbandufteil bei Würdigung der Gesetzesmaterialien zu § 15 LitUrhG u.a. heißt, daß nach der Begründung des Gesetzentwurfes das Anliegen des Gesetzgebers von 1901 “im wesentlichen“ gewesen sei, im Interesse der Musikpflege und aus sozialen Gründen einem beschränkten Kreis kapitalschwacher Musikausübender'die gebührenfreie Vervielfältigung von Noten mittels Abschriften zu ermöglichen (BGHZ 17, 284), so wird dies im Eotokopieurteil bestätigt, das gleichfalls davon ausgeht, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 2 LitUrhG'in erster Linie im Interesse der Kunstpflege und aus sozialen Gründen an kapitalschwache Musik- und Theater Liebhaber gedacht habe (BGHZ 18, 51). Die Klarstellung, daß damit zugleich auch den Benutzern sonstiger Literaturwerke die Möglichkeit gegeben war, ohne Erlaubnis der Urhc-berbereehtigten Vervielfältigungen zu ihrem persönlichen Gebrauch anzufortigen, steht mit diesen Darlegungen Uber den nach der Gesetzesbegründung im Vordergrund stehen den Sinn der Befreiungsvorschrift in keiner Y/eise in WiderBpruch.
Im übrigen ist bereits der Ausgangspunkt dieses Revisionsangriffe verfehlt, wonach das Tonbandurteil auf den “sozialen Charakter" des § 15 Abs. 2 LitUrhG als "tragen-
den Gesichtspunkt11 für seine Auffassung abgestellt habe, daß Tonbandaufnahmen nicht in diese zu Lasten der Urheber geschaffenen Ausnahmebestimmung einzubeziehen seien. Das Vorderurtoil befaßt sich vielmehr mit der sozialen Natur des § 15 Abs. 2 Lit UrhG überhaupt nur um darzutun, welchen Zwecken nach den Vorstellungen des damaligen Gesetzgebers diese Bestimmung vor allem dienen sollte. Der Senat hat sich jedoch einer Auseinandersetzung mit der zu entscheidenden Frage auf Grund der das gesamte Urheberrecht beherrschenden Wertentsehoidungen, die bei Interessenwiderstreiten zwischen den Belangen der Urheber und der Allgemeinheit zu beachten sind, durch diesen Hinweis auf den begrenzten Sinn, dem man der umstrittenen Bestimmung bei ihrem Erlaß beimaß, in keiner Weise enthoben gefühlt. Wenn der Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, daß § 15 Abs. 2 LitUrhG auf private Magnettonaufnahmen, die unstreitig außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers von 1901 gelegen haben, nicht anwendbar sei, so war hierfür der maßgebende Gesichtspunkt, daß Tonbandaufnahmen, die mit dem Werk zugleich dessen Aufführung festlegen, ihrer Natur nach geeignet sind, einen vollwertigen Ersatz für den Erwerb gewerblich hergestellter, mit einer ürhebergebühr belasteten Vervielfäl-tigungsstüeke zu bilden. Dies hat der Senat nicht nur aus der ausgezeichneten Klangqualität und der nahezu unbegrenzten Haltbarkeit von Tonbandaufnahmen entnommen, sondern auch aus der Art des rein mechanischen Herstellungs- • Vorganges, der es selbst jedem technischen Laien ohne Aufwand von ins Gewicht fallenden Kosten und Mühen ermöglicht, einzelne Vervielfältigungsstücke, die einen einwandfreien Werkgenuß vermitteln, für persönliche Gebrauchszwecke anzufertigen. Hieraus hat der Senat angesichts der starken Nachfrage nach mechanischen Musikwiedergaben gerade auch im häuslichen Bereich gefolgert, daß diese neuartige private Vervielfältigungsart ihrem
 Wesen nach geeignet ist, dem Urheber beachtliche Nachteile zuzufügen, wenn sie nicht in das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers einbezogen wird. Einen solch weitgehenden Einbruch in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers aber, der letztlich nur darauf zurückzuführen ist, daß es der Technik gelungen ist, mit Hilfe von Tonbandgeräten den Herstellungsvorgang von dem gewerblichen in den privaten Sektor zu verlegen, hat der Senat als unvereinbar mit dem Leitgedanken des Urheberrechts bezeichnet, dem Urheber durch Einräumung entsprechender Ausschließlichkeitsrechte ein angemessenes Entgelt für die Nutzung seiner Leistung zu sichern. Liese die Tonband* entScheidung tragenden Erwägungen sind aber unabhängig von der Frage, ob § 15 Abs. 2 LitUrhG nach der Vorstellung des Gesetzgebers von 1901 im wesentlichen sozialen Zielen dienen sollte.
Die Tanzstundenontscheidung des Senats (Lindenmaier/MÖhxi Nr. 16 zu § 11 LitUrhG * NJW 1956, 1555 * Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht BGHZ Nr. 26) bestätigt nur die Darlegungen des Tonbandurteils zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen auch gegenüber einem nach dem buchstäblichen Sinn eindeutigen Gesetzeswortlaut eine einschränkende oder erweiternde Auslegung Platz greifen kann. In dieser ven der Revision angezogenen Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß Musikdarbietungen, selb: wenn sie gewerblichen Zwecken dienen, keiner Erlaubnis des Urhebers bedürfen, wenn es.sich nicht um «öffentlich Aufführungen handelt. Es ist zwar richtig, wenn die Revision geltend macht, daß dies der Senat allein aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 LitUrhG gefolgert hat. Der Senat hat aber ausdrücklich hervorgehoben, daß dieser Wortlaut deshalb keinen Raum für eine Auslegung lasse, weil nichtöffentliche, gewerblichen Zwecken dienende Aufführungen der infrage stehenden Art dem Gesetzgeber
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bereits fcei Erlaß des Gesetzes bekannt gewesen seien und ca deshalb für den Richter bindend sei, wenn das Gesetz gleichwohl diese Hutzungsart von Urhebergut nicht dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers unterstellt habe. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausdrücklich auf das anders liegende Problem der Rechtsfindung hingewiesen, das sich auch gegenüber einem sprachlich eindeutigen Ge-setzoswortlaut stellt, wenn dieser Wortlaut Nutzungsmög-lichkeiton von Urhebergut noch nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Entwicklung der Technik erschlossen wurden, wie dies auf Magnettonaufnahmen zutrifft.
2. Wenn die Revisien weiterhin geltend macht, der ständig steigende Absatz von Schallplatten spreche, dagegen, daß die wirtschaftlichen Belange der Urheber durch private Tonbandaufnahmen ernsthaft gefährdet würaen, den Urhebern im übrigen aber auch zuzu demuton sei, auf Einnahmen aus der Nutzung ihres Werkes im privaten Bereich, die die Technik neu erschlossen hebe, zu verzichten, weil sie andererseits der technischen Entwicklung eine erhebliche Steigerung ihrer Einnahmen, z.B. durch den Vertrieb von Schall-platten, durch Rundfunk- und Pernseheendungen usw. zu danken hätten, so handelt es sich um Gesichtspunkte, zu denen der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1955 eingehend Stellung genommen hat. Wenn der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, die private Tonbandaufnahme sei sowohl nach der Art des rein mechanischen Herstellungsvorganges als auch auf Grund der Eigenschaften der mit Hilfe des Tonbandgerätes erzielten Vervielfältigungsexemplare geeignet, sich ungünstig auf den Schall-pla.ttenabeatz auszuwirken, so steht dem die von der Beklagten behauptete Umsatzsteigerung der Schallplattenindustrie schon deshalb .licht entgegen, woil sie offenläßt, ob der Schallplattenvertrieb angesichts der ständig
 wachsenden Nachfrage nach mechanischer Musik nicht in einem noch erheblicheren Ausmaß zugenommen hätte, wenn die private Tonbandaufnahme nicht in Konkurrenz zu der gewerblich hergestellten Schallplatte getreten wäre.
Im übrigen hat. der Senat unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1891 (RGZ 27, 60) ausdrücklich.hervorgehoben, daß, selbst wenn private Bandaufnahmen die Einnahmen der Urheber aus dem Schallplattengeschäft nicht mindern, sondern ausschließlich ein zusätzliches Musikbedürfnis befriedigen sollten, dies ihre Freistellung von einer Urhebergebühr nicht zu recht-fertigen vermöchte (BGHZ 17, 287). Es steht insoweit nicht, wie die Revision zu meinen scheint, der rezeptive Werkgenuß, innerhalb der privaten Sphäre,infrage, der als solcher zweifellos nicht in die d.em Urheber vorbehaltene Werknutzungsrechte eingreift, sondern es geht um den Umfang des Ausschließlichkeitsbereiches des dem Urheber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechtes, das den wohl wichtigsten Anknüpfungspunkt für die Sicherung eines angemessenen wirtschaftlichen Rohnes für den We^kschöpfer bil-det. Würde aber eine rein mechanisch zu vollziehende Vervielfältigung von Urhebergut nur deshalb von einer Urheber C gebühr befreit, weil Apparate erfunden, worden sind, die jedem Interessenten ohne Aufwand besonderer Mühen die Herstellung, einzelner Vervielfältigungsstücke für den jeweiligen Privatbedarf ermöglichen und wirtschaftlich lohnend erscheinen lassen, so würde.dies angesichto des starken Bedarfe nach Tonträgerdarbietungen im häuslichen Bereich je nach dem Umfang der Verbreitung der Tonbandgeräte zwangsläufig zu einer ständig wachsenden Aushöhlung des Verviclfältigungsrechtes des Urhebers führen müssen.
3- Das Argument der Revision aber, die Urheber müßten vom Billigkeitsstandpunkt aus deshalb diese Erweiterung der in § 15 Abs* 2 LitUrhU fe&tgelegten Befugnislücke in
 ihrem VerViclfältigungsrecht hinnehmen, weil sie der Technik andererseits die Erschließung zahlreicher neuer Einnahmequellen zu danken hätten, läuft darauf hinaus, daß jeder, der auf Grund de3 technischen Fortschritts oder sonstiger Umstände in den Genuß einer gesteigerten Nachfrage nach seiner Leistung kommt, verpflichtet sein müßte, als Gegengabe der Allgemeinheit diese Leistung für bestimmte Zwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Grundsatz aber entbehrt gerade im Bereich der urheberrechtlichen und gewerblichen Ausschließlichkeitsrechte jeder gesetzlichen Grundlage.
Aber auch soweit die Revision unter dem gleichen GesichtB punkt einer dem Urheber zu demutbaren "Vorteilsauegleichung” auf die im Jahre 1934 festgelegte Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen von 30 auf 50 Jahre verweist vermag dies ihren. Standpunkt nicht zu rechtfertigen. Lie Vorteile und die Nachteile, die die Revision nach dieser Betrachtungsweise einander gegenüberstellen will, liegen auf derart verschiedenen Ebenen, daß hieraus für eine Aus legung dos § 15 Abs. 2 LitUrhG nichts gewonnen werden kann, zu demal bei der Schutzfristverlängerung, wie die Revision nicht verkennt, in keiner Weise zu dem Ausdruck gekommen ist, daß sie etwa einen Ausgleich für Beschränkungen des Urheberrechts bilden solle, die als Folge der technischen Entwicklung eingetreten seien.
4.	Wenn die Revision ihre gegen das Urteil des Senats vom 18. Mai 1955 erhobenen Bedenken schließlich darauf stützt es sei ein dem Urheberrecht immanenter Grundsatz, daß das Ausschließlichkeitsrecht des Werkschöpfers stets vor der privaten Sphäre des Werknutzers Halt zu machen habe, so hat sich dor Senat auch mit dieser Erwägung bereits in der fraglichen Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt (BGHZ 17, 27? ff). In diesem Zusammenhang hat der
 Senat u.a. darauf hingewiesen, daß nach der in Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung auch im privaten Bereich das Urheberpersönlichkeitsrecht zu achten sei, es auch nicht zweifelhaft sei, daß es eine Urhoberrochtsverletzung darstelle, wenn Vervielfältigungen von Urhebergut im häuslichen Bereich, jedoch müder Zielsetzung einer gewerblichen Nutzung hergestellt würden. Bin Vergleich mit der für gewerbliche Schutz» rechte getroffenen Regelung (f 6 BatG, § 5 GebrMG) vermöge schon deshalb die Ansicht, daß die Herrschaftsmacht dos Urhebers über sein Werk auf die gewerbliche Sphäre beschränkt bleiben müsse, nicht zu stützen, weil es sich im gewerblichen Rechtsschutz um andersartige Schutzobjekte als im Urheberrecht handele, woraus sich auch eine abweichende Interessenlage ergebe, soweit die Nutzung des geschützten Gutes innerhalb des privaten Sektors infrage stehe. Wenn demgegenüber die Revision unter Hinweis auf § & Abs. 1 GeschmMG einen Wesensunter-schiod zwischen den gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht hinsichtlich der privaten Nutzung leugnen will, so verkennt sie, daß die Auslegung, die die fragliche geschmacksmusterrechtliche Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum erfahren hat, gerade dagegen spricht, mechanische Vervielfältigungen, wie Tonbandaufnahmen, in die in § 15 Abs. 2 litürhG festgelegte Erlaufc-nisfreiheit einzubeziehen. Denn obwohl nach dem reinön Wortlaut dee § 6 Abs. 1 GeschmMG das ausschließliche Nutzungsrecht des Musterinhabers sich nicht auf die "Einzelkopie" eines Musters oder Modells erstreckt, die "ohne Absicht^der gewerblichen Vervielfältigung und Verbreitung angefertigt wird", fallen unter diese Ausnahmebestimmung nach herrschender Meinung nur manuelle, nicht dagegen mechanische Vervielfältigungen, mögen diese auch nur in einem einzigen Exemplar hergestellt werden. So ist beispielsweise eine einmalige fotografische Abbildung des
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Musters durch § 6 Abs. 2 GeschmMG nicht gedeckt (vgl.
 Purler, GeschmMG 1950 und 1956, § 6 Anm. 1 bis 3, All-fcld, Kommentar zu den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 1904, Anm. § 6 Anm. 2a, Pinzger, Das Deutsche Geschmacksmusterrocht, 1932, § 6 Anm. 2).
Sor Senat hält nach allem an seiner in dem Urtoi'l ..vom 18. Mai 1955 niedergelegton Rechtsauffassung fest, wonach Magnettonaufnahmen nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 LitUrhG fallen.
III.	Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch
 auf Grund folgender Erwägung als begründet angesehen:
Die von der'Beklagten in den Verkehr gebrachten Tonbandgeräte seien unstreitig zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art, insbesondere auch aus dem von der Klägerin verwalteten Repertoire und zur beliebigen Wiedergabe dieser Aufnahmen geeignet. Bereits die Eignung diesor . Geräte für diese Benutzungsarten in Verbindung mit deren Verwendungszweck begründe die ernsthafte Besorgnis eines urheberrechtsverletzenden Verhaltens der privaten Benutzer der Geräte. Dieser Besorgnis stehe nicht entgegen, daß die Geräte auch ohne Eingriff in Urheberrechte ver- .* wendet werden könnten, wie etwa zu dem Diktat oder zur Aufnahme eigener Darbietungen nicht geschützter Musik. Denn i der Hauptzweck der Geräte sei, Rundfunksendungen und Schallplatten auf Tonbändern festzuhalten und wiederzugeben. Diese Verwendungsmöglichkeit sei auch für die weitaus überwiegende Zahl der Erwerber solcher Geräte der eigentliche Grund der Anschaffung. Die Mehrzahl der für Bandaufnahmen in Betracht kommenden Musikdarbietungen aber stehe unter Urheberrechtsschutz, wobei bei Schallplatten darüber hinaus auch bei ungeschütztem Musikbestand eine Verletzung der Bearbeiterurheberrechte infrage
 stehe, während der Rundfunk in ihrer ursprünglichen Passung nicht mehr geschützte Musikstücke zu demeist in modernen Bearbeitungen sende, so daß insoweit gleich- ! falls die Verletzung eines Beai’beiterurheberrechtes in Betracht komme.
Da hiernach Tonbandgeräte auf eine Benutzung zugeschnitteu seien, die zu einem Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse führen könne» sei unbedenklich anzunehmen, daß die Geräte in der Band des Abnehmers auch entsprechend genutzt würden. Die sich hieraus ergebende Gefährdung der Hechte der Klägerin setze nicht erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tonbandgerät in die Hand, des Erwerbers übergehe, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Werbung, die eine Vorbereitungshandlung zu dem Vertrieb darstclle, in Erscheinung trete, ohne daß der durch die Werbung Ängesprochene gleichzeitig Uber die urheberrechtliche Lage aufgeklärt werde. Die ernsthafte Besorgnis eines urheberrechtsverletzenden Verhaltens der privaten Benutzer der Geräte sei auch dann gegeben, wenn in der Werbung der Beklagten diejenigen Verwendungsmöglichkeiten der Geräte, die Eingriffe in die Rechte der Klägerin befürchten' ließen, nicht besonders angepriesen würden. Denn es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit einer nicht unerheblichen Zahl der als Abnehmer von Tonbandgeräten in Betracht kommenden Interessenten bekannt sei, daß die als Tonbandgeräte angepriesenen Apparate der Beklagten zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art und zu deren beliebigen Wiedergabe geeignet seien. Umstände, die diese Auffassung bestärkten, seien einmal, daß die bisherigen Geräteher-stoller, insbesondere die Beklagte, die Typen vervielfacht hätten und daß ferner auch zahlreiche andere Hersteller nunmehr derartige Geräte vertrieben.
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Die streitige, sog. '•neutrale" Vferbung ohne den G^^-Hinwoio stelle auch dann eine widerrechtliche Störungshandlung der Beklagten dar, deren Unterlassung die Klägerin gemäß § 1004 BGB verlangen könne, wenn der erforderliche Hinweis auf die urheberrechtliche Lage dem Erwerber des Gerätes in Form eines Zettels ausgehändigt werde oder in den Bedienungsanweisungen, die den Geräten beigefügt würden, aufgenommen werde. Entscheidend hierfür sei der Umstand, daß diejenigen Interessenten, die durch die beanstandete Werbung zu dem Kaufentschluß geführt worden soien, ihre Verpflichtung, für Musikaufnahmen die Erlaubnis der Klägerin einzuholen, nicht in den Kreis ihrer für den Kauf maßgeblichen Überlegungen einbezogen hätten. Wenn sie erst nach Erwerb des Gerätes einen solchen Hinweis in der Gebrauchsanleitung vorfänden, seien sie nur allzu leicht geneigt, ihn unbeachtet zu lassen, weil sie sich übervorteilt vorkämen. Außerdem würde sich eine nicht unbeträchtliche Zahl dieser Käufer von einer der Zweckbestimmung des (Tonbandgerätes entsprechenden Benutzung, selbst wenn sie zu einem Eingriff in die Rechte der Klägerin führt» nach dem Erwerb des Gerätes nicht mehr abbringen lassen. Es könne auch nicht angenommen werden, daß die PrivatBenutzer über die urheberrechtliche Lage unterrichtet seien und sich der Hinweis aus diesem Grunde erübrige. Die tatsächlichen Umstände lägen insoweit anders als im Rundfunkwesen, wo es dem Käufer eines Rundfunkgerätes bekannt sei, daß er bei dessen Inbetriebnahme eine Kundfunkgonohnüigung einzuholen habe. An dem Einwand der Beklagten schließlich, ein l'eil der Erwerber der (Tonbandgeräte werde sich über die Rechte der Klägerin auch dann hinwegsetzen, wenn sie bereits in der Werbung der Beklagten auf diese Rechte aufmerksam gemacht würden, könnte das Unterlassungsbegehren der Klägerin schon deshalb nicht scheitern, weil die Klägerin von der Beklagten nicht die Verhinderung .jeder Möglichkeit eines Schadenseintritts
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vorlange, sondern nur eine der Beklagten nach den Umständen zu demutbare Maßnahme, durch die, soweit es sich um den Wirkungsbereich der Beklagten handele, eine Verletzung von Hechten der Klägerin nach besten Kräften verhindert werden solle.
IV.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Unterlassungsantrag der Klägerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, es sei rechtsirrig, wenn, das Berufungsgericht - über die Urteilsformel der Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1955 hinausgehend in der infrage stehenden neutralen Werbung der Beklagten gleichfalls eine widerrechtliche Störuhgshandlung erblickt und deshalb der Beklagten zugemutet habe, auch im Rahmen einer solchen Werbung Vorkehrungen gegen eine Verletzung der Rechte der Klägerin zu treffen. Es ist zwar richtig, daß die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung unmittelbar erst bevorstent, wenn sich das Gerät in der Hand eines Erwerbers befindet, der das Gerät für private Zwecke nutzen will. Eine die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigende Gefährdung eines Rechtsgutes kann sich aber auch schon aus Handlungen ergeben, die die Rechtsverletzung nur vorbereiten. Gerade auf dem Gebiet des Urheberrechtes besteht ein besonderes Bedürfnis dafür, daß nicht erst unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigungen des Rechtes abgewartet werden müssen, sondern bereits jede vorbereitende Maßnahme, die einen solchen künftigen Eingriff nahelegt und begünstigt, untersagt werden kann. Es genügt hier, daß eine objektive Rechtsverletzung nach den Umständen ernsthaft droht (BGB-RGRK 11. Aufl., § 1004 Anm. 80; RGZ 146, 26; RG GRUR 1955, 883 für Patentrecht; RG Recht T918 Hr. 144 für Urheberrecht). Zu Recht hat das Berufungsgericht eine solche, die Rechte der Klägerin ernsthaft gefährdende Maßnahme der Beklagten in deren Werbung für den Ankauf
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der Geräte ohne gleichzeitige Aufklärung über die urheberrechtliche Lage selbst dann erblickt, wenn die Beklagte auf diejenigen Verwendungsmöglichkeiten, bei denen Rechte der Klägerin zu beachten sind, nicht ausdrücklich hin-v/oist. Diese Beurteilung rechtfertigt sich aus der Tatsache, daß die Geräte ihrer technischen Eigenart und Zweckbestimmung nach auf einen Gebrauch zugeschnitten sind, der die Gefahr eines Eingriffs in die Rechte der Klägerin nahelegt. Diese Möglichkeiten der Verwendung von Tonbandgeräten sind aber nach den rechtlich unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts einem großen Teil der durch die Werbung der Beklagten angesprochenen Interessenten bekannt und bilden für sie sogar den eigentlichen Anreiz zu dem Kauf, wobei ihnen zu demeist unbekannt ist, daß der beabsichtigten Benutzung der Geräte im weiten Umfange Rechte der Klägerin entgegenstehen.
Der Ansicht der Revision, die angebliche Gefährdung der Rochte der Klägerin durch die angegriffene Werbung der Beklagten werde durch die den Apparaten beim Vertrieb bei-gefügte Belehrung über die bei seiner Benutzung zu beachtenden Rechte der Klägerin beseitigt, kann nicht zugestimmt werden. Es entspricht vielmehr durchaus der Gebens erfahrung, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß Käufer des Gerätes, wenn sie erst nach seinem Erwerb auf die Verpflichtung hingewiesen werden, für bestimmte Musikaufnahmen die Erlaubnis der Klägerin einzuholen, loichter als bei rechtzeitiger Belehrung geneigt sein werden, diesen Hinweis unbeachtet zu lassen, weil sie diese Verpflichtung nicht in den Kreis ihrer Überlegungen beim Kaufabschluß einbeziehen konnten und sich deshalb Ubervorteilt fühlen. Auch ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß Interessenten, wenn sie vor dem Erwerb des Gerätes über die urheberrechtliche Lage
 unterrichtet werden, von einem Kauf überhaupt absehen, so daß insoweit eine Gefährdung der hechte der Klägerin entfällt.
Wenn schließlich'die Revision geltend macht, es bedeute eine Unterschätzung der allgemeinen rechtlichen Auffassungen in der Bundesrepublik, wenn das Berufungsgericht annehme, der Käufer des Gerätes werde leicht geneigt sein, die den Geräten beigefügte Belehrung über die Urheber-rcchtsvorlotzungen unbeachtet zu lassen, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der von ihr in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung, wonach die private 'Tonbandaufnahme schon deshalb nicht von der Erlaubnis der Urheberberechtigten abhängig gemacht werden dürfe, weil eine "Kontrolle** insoweit nicht durchführbar sei. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die Mehrzahl der privaten Benutzer von Tonbandgeräten die Rechte der Klägerin, sobald sie von ihnen Kenntnis erlangt haben, beachten werden, so ist die Gefahr ihrer Nichtbeachtung doch zweifellos bei solchen Abnehmern der Tonbandgeräte größer, die diese Kenntnis erst nach dem Erwerb des Ge*v rätoovorholiien und sich deshalb durch die Werbung der Beklagten, wenn sie den G^^-Hinwcis nicht enthält, getäusei fühlop. Wer aber Geräte auf den Markt bringt, die ihrer technischen Natur und ihrer Zweckbestimmung nach auf eine Benutzung abgestellt sind, die einen Eingriff in Urheberrechte Dritter zur Folge haben kann, ohne daß dies den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen allgemein bekannt ist, ist verpflichtet, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen einsthafte Vorsorge gegen eine recht sver letzende Benutzung der Geräte zu treffen. Wenn aber das Berufungsgericht aus den dar gelegten Gründen die Aufnahme eines eindeutigen und augenfälligen Hinweises auf die Rechte der Klägerin auch in ihre sog. neutrale Werbung als eine zu demutbare und geeignete Maßnahme angesehen hat, diese
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Gefährdung, wenn auch nicht auszuschließen, so doch zu verringern, so Kann dem aus Eech'tsgründen nicht ontgegon-getrcten werden. Ea das vorliegende Unterlassungsbe-gchrcn nur auf das Fehlen des G^p-Hinweises in der Werbung der Beklagten gestützt wird, bedarf es im Streitfall keiner Erörterung, ob dor Klägerin auch noch andere Rechtsbehelfo zur Seite stehen, um einer Gefährdung ihrer Rechte durch die Werbe- und Vertriebsmaßnahmen der Beklagten entgegenzutreten.
T5. Auch die auf § 551 Hr. 7 ZK> gestützte Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht sei auf den Einwand der Verwirkung der Beklagten überhaupt nicht eingegangen. Vielmehr hebt das Berufungsurteil bei seiner Auseinandersetzung mit der Behauptung der Beklagten, sie habe bereits zur Zeit des Vorprozesses neutrale Yrerbung betrieben, ausdrücklich hervor, daß, selbst wenn dies als richtig unterstellt würde, hieraus eine Verwirkung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht gefolgert werden könne, weil ds insoweit an den erforderlichen Voraussetzungen fehle. Einer eingehenden Erörterung dieses Einwandes der Beklagten bedurfte es nicht, weil die Beklagte keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt hatte, die diesen auf § 242 BGB gestützten Einwand zu rechtfertigen vermöchten. Auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte mit Kenntnis der Klägerin bereits während des Vorprozesses in einzelnen ihrer Werbeprospekte nicht ausdrücklich auf die Eignung ihrer Tonbandgeräte zur Aufnahme von Musikdarbietungen aller Art hingewiesen hat, so konnte die Beklagte daraus, daß die Klägerin diese “neutrale" Werbung der Beklagten nicht in ihren damaligen Klagantrag einbezogen hat, nicht ein Einverständnis der Klägerin mit dieser Werbung auch für den Fall entnehmen, daß die Beklagte, um dem ihr durch das Urteil vom 18. Mai 1955 auferlegten Aufklärungszwang
 
zu entgehen, nunmehr in ihrer gesamten Werbung von einen ausdrücklichen Hinweis auf die in die Urheberrechte der Klägerin eingreifenden Verwendungsmöglichkeiten ihrer Geräte absah. Berücksichtigt man weiterhin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verwendungsmöglichkeiten inzwischen mehr und mehr bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt geworden sind, so verdeutlicht auch dies, daß es sich um einen neuen Sachverhalt handelt, dessen Billigung durch die Klägerin nicht aus ihrem Verhalten im Vorprozeß hergeleitet werden kann. Im übrigen hebt der zu den Akten als Beweis für die angeblich bereits zur Zeit des Vorprozesses betriebene neutrale. Werbung überreichte Prospekt gleichfalls hervor, daß die fraglichen Geräte für "Aufnahmen jeder Art" geeignet seien. Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht den Einwand der Verwirkung als unbegründet ange- . sehen.
VI. Aber auch soweit das Berufungsgericht das für die Klagansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung erforderliche Verschulden der Beklagten als gegeben angesehen hat, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Auffassung der Revision, die Gründe, aus denen der Senat im Vorprozeß die Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint habe, müßten im erhöhten Maße auch für den gegenwärtigen Fall gelten, trifft nicht zu. In dem früheren Prozeß handelte es sich um die grundsätzliche und schwierige Rechtsfrage, ob das private Überspielen von Musik auf Tonband der Erlaubnis der Urheberberechtigten bedürfe, zu der sich im Fachschrifttum noch keine einhellige Meinung gebildet hatte und zu der höchst-richterliche Entscheidungen noch nicht Vorlagen, so daß die Beklagte ohne SchuldVorwurf an ihrem Rechtsstandpunkt, der rein buchstäblich gesehen den Wortlaut des Gesetzes für sich hatte, festhalten konnte. Hier aber
 
geht cs allein um die Präge, ob die Beklagte, nachdem ihr durch das frühere Urteil des Senats auferlegt worden war, auch in ihrer Werbung auf die Urheberrechte der Klägerin hinzuweisen, falls sie-ihre Geräte als geeignet für die Aufnahme und Wiedergabe von Musikdarbietungen aller Art anpries, ohne Verschulden annehmen konnte, daß sic von einer solchen Belehrungspflicht im Rahmen ihrer Werbung freigestellt sei, wenn sie von einem ausdrücklichen Hinweis auf die die Rechte der Klägerin gefährdenden Verwendungsmöglichkeiten absah. Dies haben beide Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei verneint.
Keinesfalls konnte die Beklagte bei sorgfältiger und objektiver Prüfung der Urteilsformel in Verbindung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen etwa annehmen, das Verbot sei alternativ in der Weise zu verstehen, daß sich eine Bolchrungspflicht im Rahmen der Werbung stets er» übrige, wenn beim Vertrieb der Geräte auf die Rechte der Klägerin hingewiesen werde. Die Klägerin hatte im Vorprozeß die Art der Werbung und des Vertriebes der Beklagten durch selbständige Anträge angegriffen, und es ergab sich aus den Entscheidungsgründen mit aller Deutlichkeit, daß der Senat sowohl beim Vertrieb der Geräte, als auch im Rahmen der damals angegriffenen Werbung den sog. G^H^Hinweis für geboten erachtete. Dies hat die Beklagte auch in Wahrheit nicht verkannt; denn andernfalls hätte sie es bei der Aufnahme des Gflfc-Hinweises in den Bedienungsanweisungen, die den Apparaten beigefügt wurden, bewenden lassen können, ohne zugleich auch die von der Klägerin im Vorprozeß beanstandete Werbung umzustellen.
Durch diese Umstellung ihrer Werbung handelte die Beklagte zwar nicht der Urteilsformel der Entscheidung vom 18. Mai 1955 zuwider. Zur Rechtfertigung ihres Verhaltens kann sie sich aber nicht auf die Beschränkung des Unterlassungsgebots im Vorprozeß auf die damals allein angegriffene Werbung berufen, denn diese Beschränkung
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ergab sich zwangsläufig aus der entsprechenden Passung der Klaganträge, über die der Senat gemäß § 308 ZPO nicht hinausgehen konnte. Der Begründung des Urteils ist aber eindeutig zu entnehmen, daß der Senat die ernsthafte Besorgnis eines urheberrochtsverletzenden Verhaltens der privaten Benutzer dieser Geräte bereits deshalb als gegeben angesehen hat, weii diese Geräte auf Benutzungsarten zugeschnitten sind, die einen Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse nahelegen. Auch ergab sich aus den EntscheidungsgrUnden, daß der Senat von einer Verpflichtung der Beklagten ausgegangen ist, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen der Gefahr einer Rechtsverletzung vor-zubeugen, wobei zugleich klargestellt worden war, daß bereits die Werbung für die Apparate ohne Hinweis auf die bei ihrer Benutzung zu beachtenden Rechte der Klägerin eino Beeinträchtigungsgofahr heraufbeschwor. Hierbei hat der Senat den Umstand, daß die Beklagte in ihrer damals angegriffenen Werbung die Eignung der Apparate zu dem Überspielen von Rundfunksendungen und Schallplatten auf Tonband besonders herausgestellt hatte, nur als zusätzliches Moment dafür gewertet, daß die Möglichkeit, die Apparate auch ohne Eingriff in Urheberrechte zu benutzen, der ornathaften Besorgnis einer rechtsverletzenden Benutzung nicht entgegenstehe. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Beklagten, wenn sie die die frühere Entscheidung des Senats tragenden Grundgedanken unvoreingenommen urid mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geprüft hätte, nicht die Erkenntnis hätte verschlossen bleiben können, daß sie eine Aufklärungspflicht über die urheberrechtliche Lage auch bei solchen Werbeanpreisungen ihrer Tonbandgeräte trifft, bei denen die fraglichen Verwendungszwecke dieser Geräte nicht ausdrücklich hervorgehoben werden. Dies gilt um so mehr, als gerade der Beklagten als besonderer Kennerin der Marktlage auf diesem Gebiet nicht verborgen
 
bleiben konnte, daß mit der zunehmenden Verbreitung dieser Geräte diese Verwendungszwecke den in Betracht kommenden Abnehmerkreisen auch ohne besonderen Hinweis geläufig sind, wodurch dieser Hinweis als Anreiz für den Kauf der Geräte praktisch ontbehrlich geworden ist.
VII. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin durch die beanstandete Werbung der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden erwachsen sei, entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, es sei auf das Fehlen des GflHfc-Hinweiscs in, der Werbung der Beklagten zurückzufUhren, daß jedenfalls ein Teil der Abnehmer der Tonbandgeräte die Rechte der Klägerin nicht erworben habe. Wenn demgegenüber die Revision einwendet, die Ungeeignetheit des GVB-Hinweises in der neutralen Werbung der Beklagten, Rechtsverletzung zu vermindern, ergebe sich schon daraus, daß nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Benutzern der Tonbandgeräte durch die Aufklärungsinserate der Klägerin zu Vertragsabschlüssen mit der Klägerin veranlaßt worden seien, so übersieht sie, daß es auf die Höhe des Schadens für die Begründetheit des Schadensersatz-feststellungs- sowie des Auskunftserteilungsanspruchs nicht ankommt. Auch kann aus einem geringen Erfolg von Aufklärungsmaßnahmen der Klägerin gegenüber Erwerbern der Tonbandgeräte, die diese im Vertrauen auf eine genehmigungsfreie Benutzung für Schallplatten und Rundfunk-überspiclungen erworben haben, nicht gefolgert werden, die Gefahr einer Verletzung der Rechte wäre im gleichen Ausmaß gegeben, wenn die Erwerber der Geräte, bereits bevor sie den Kaufentschluß faßten, von der Beklagten Uber die bei der Benutzung der Geräte zu beachtenden Rechte der Klägerin eindeutig aufgeklärt worden wären. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei
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die Kosten, die dor Klägerin durch ihre eigenen Aufklärung smaßnahmen erwachsen sind, hei der Frage der Schadensentstehung berücksichtigt.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen. Die Kosten, entscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Bock Krüger_Nieland . Spreng Löscher Jungbluth