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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte lehnte die Übernahme des Waggons ab mit der Begründung, sie habe für spätestens 9« Januar früh in ElflHHBW gekauft« Sie erklärte sich nur unter der Bedingung zur Übernahme bereit, daß die Klägerin ihr einen Preisnachlaß von 20 & je Tonne gewähre® Dies lehnte die Klägerin ab und drohte der Beklagten die öffentliche Versteigerung des Waggons an® Diese erfolgte dann am 21® Januar 1952, nachdem der Beklagten Ort und Zeit der Versteigerung bekannt gemacht worden war® Die Eier wurden der Firma Sflfej. Von diesem Differenzbetrage verlangt die Klägerin ; mit vorliegender Klage einen Teilbetrag® Sie hat im erstm Rechtszuge zunächst von den Beklagten als Gesamtschuldnern t Zahlung von 2«500 skr nebst Zinsen gefordert® Sie ist der j Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie seien zur Abnahme der Eier nicht verpflichtet gewesen, da es sich um ein Fixgeschäft auf den 9© Januar gehandelt habe© Dieser Liefertermin sei nicht eingehalten worden, so daß die Beklagte mit Recht den Rücktritt erklärt habe. Pas Berufungsgericht ist in dem jetzt angefochtenen Urteil ebenso wie im ersten Berufungsurteil ohne besondere Erörterung davon ausgegangen, daß auf den Streitfall deut- ; sches‘Recht anzuwenden seio Biese Annahme des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil jedenfalls für rechtlich unbedenklich erachtet, wenn Erfüllung, ort der streitigen Lieferung, wie das Berufungsgericht angenommen hatte, sei» Auf Grund der erneuten Verhand-^i lung ist das Berufungsgericht, entgegen seiner früheren Auffassung, zu dem Ergebnis gelangt, daß in der streitigen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Lieferfrist bindend nur der Abladetermin (7© Januar), nicht der Ankunftstermin (9o Januar) vereinbart sei© Für Liefergeschäfte, die unter der Abladeklausel geschlossen werden, ist jedoch, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, der Abladeort, d0h« der Ort, an dem die Ware zur Versendung kommt, nach einhelliger Rechtsauffassung als Erfüllungsort anzusehen© Die Frage, welches Recht-auf den Streitfall anzuwenden sei, bedurfte daher erneuter Prüfung© Es bestehen aber keine Bedenken, auch auf den vom Berufungsgericht jetzt festgestellten * Sachverhalt deutsches Recht anzuwendeno Da die Parteien auch sigen Klage ansprach für begründet erachtet, weil die Klägerin mit der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen nicht in Verzug gekommen sei* Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gtüs der Erwägung gelangt, daß die von ihm im ersten Berufungsurteil gegebene, im ersten Revisionsurteil rechtlich nicht beanstandete Auslegung des Vertrages der Parteien, nämlich daß die streitige Ware bis spätestens 9o Januar 1952 zu liefern gewesen sei und daß die Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernommen habe, nicht aufrechtzuerhalten sei* Sie meint, das Berufungsgericht habe, da der Sachverhalt insoweit derselbe geblieben sei, den streitigen Vertrag nicht anders auslegen dürfen als im ersten Berufungsurteil« Dem kann nicht beigetreten werden« Das Berufungsgericht ist nach der genannten Vorschrift, deren Befolgung das Revisionsge-richt auch von Amts wegen zu prüfen hat, bei der erneuten Verhandlung der zurückverwiesenen Sache an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die dessen aufhebendem Urteil zu Grunde liegt« Diese Bindung des Berufungsgerichts besteht nach einhelliger Rechtsauffassung (BGHZ-3, 321 /?267, 6, 76 /79/f Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7« Aufl, § 143, III 1—, S 687, 688) jedoch nur, wenn und insoweit die Beurteilung des Berufungsgerichts für rechtsirrtümlich erklärt und das angefochtene Urteil deswegen aufgehoben worden ist, nicht aber, insoweit Revisionsangriffe zurückgewiesen worden sind« Das bedeutet, daß das Berufungsgericht die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen darf« Alle anderen Punkte kann das Berufungsgericht rechtlich frei würdigen, auch wenn die gegen sie gerichteten Angriffe im Revisionsurteil zurückgewiesen worden sind oder das Revisionsgericht ausgesprochen hat, daß sie einen Rechtsirrtum nicht Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil die von der Revision gegen die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung, des streitigen Vertrages erhobenen Rügen, nämlich die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut und Inhalt der getroffenen Vereinbarung und mit der Art ihres * Zustandekommens nicht vereinbar, als unbegründet zurückge-wiesen» Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat ledig- | lieh-aus verfahrensrechtlichem Grunde stattgefunden» Die insoweit vom erkennenden Senat für erheblich erklärten Be- ? •weise hat das Berufungsgericht im erneuten Verfahren erhoben« Wenn dieses dann von der Würdigung dieser Beweise abgesehen hat, weil es auf Grund der erneuten Verhandlung im Gegensatz zu seinem ersten Berufungsurteil zu der Auslegung des Vertrages der Parteien dahin gelangt ist, daß die Parteien nur den Abladetermin (7« Januar), nicht jedoch- den Ankunftstermin (9® Januar) vereinbart hätten, so ist darin kein Verstoß gegen § 565 Abs 2 ZPO zu erblicken» Denn das Berufungsgericht war, * da die Aufhebung seines ersten Urteils nur wegen Verfahrensverstoß erfolgt ist, in der Präge der Auslegung des Vertrages der Parteien frei. rechtlichen Bedenken® Diese Vertragsauslegung ist durchaus vertretbar® Der erkennende Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, es sei nicht zu verkennen, daß gegen die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung einer festen Ankunftszeit (9® Januar) auch das Fernschreiben der Firma Fuflk vom 80 Januar, worin sie der-Beklagten mitteilte, sie nehme an, daß der Waggon spätestens Mittwoch früh (9® Januar) in Fl^HHV eintreffe, sowie das Verhalten der Beklagten am Spätnachmittag des 9® Januar sprächen0 Sie habe damals nur um Nachricht über das voraussichtliche Eintreffen des Waggons gebeten und zwar lediglich mit dem Hinweis, es wäre für sie denkbar unangenehm, wenn sie die Eier morgen früh bei den fallenden Preisen nicht am Lager hätte®

Zitierte Normen: § 565 ZPO
FirmaBerufungsgericht®©RechtKlägerinWaggon

Volltext der Entscheidung

I_zg Jl/5§_
Verkündet am 18. September 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1a
P.O
3c
der offenen Handelsgesellschaft in Firma und fifllBj Zweigniederlassung	in	F
Al^lHB*Straße fphjp,
 des Kaufmanns Karl
 des Kaufmanns Heinz R Straße
 weg
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Prof„Dr
 gegen
die Firma Sv
 in St<
l/Sch
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„hoCo Wilde, Dr„Bock, DroHastelski, Dr„Christoph und Dr„NÖrr
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i„W„ vom 20« Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die in St^HiHfe ansässige Klägerin betreibt ebenso wie die. Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, Eiergroßhandel«
Mit Fernschreiben vom 7® Januar 1952 bot die Firma Fufl^ in	als	Agentin	der	Klägerin	der	Be-
klagten zu 1) (nachfolgend als Beklagte bezeichnet) einen Waggon mit 456/4 Kisten Eier zu dem Preise von 780 $ je Tonne an« Die Beklagte nahm mit Fernschreiben vom gleichen Tage dieses Angebot der Firma Fu®^ gegenüber unter der Voraussetzung an, daß der Waggon am nächsten Tage (80 Januar) in FlflHBi RoflMBl eintreffep Gleichzeitig bat die Beklagte um Mitteilung, wo sich der Waggon befinde0 Im Erwiderungsschreiben, ebenfalls vom 7o Januar, entgegnete die Firma Fuf|p, der Waggon sei bereits am 7® Januar 1952 von
 abgerollt, werde «voraussichtlich doch erst11 übermorgen (9o Januar) in F14HHV eintreffen; denn mit anderthalb Tagen Laufzeit müsse man schon rechnen« Die Beklagte erwiderte mit einem weiteren Fernschreiben vom 7« Januar 1952 «ok®«®
Mit Schreiben vom 8® Januar 1952 bestätigte die Beklagte der Klägerin, daß sie am 7® Januar 1952 den Waggon Eier gekauft habe« In diesem Bestätigungsforraular hat die Beklagte hinter «Lieferzeit*» ausgefüllt «Abladung 7® l® 1952«® Das Bestätigungsschreiben der Beklagten ging bei der Klägerin am 10® Januar 1952 ein® Ebenfalls in der Rech-nung der Klägerin vom 8® Januar 1952, die gleichzeitig eine Bestätigung des Kaufabschlusses enthielt, heißt es in der Rubrik «Verladung«s ”7®1®19f52 in MflP«® Am 8«
Januar teilte die Firma Fufl^ der Beklagten mit, daß der
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Waggon abgesandt sei und sie annehme, daß er spätestens am Montag früh (7®1®) in Fl^Ü^ eintreffe® "Montag früh" wurde auf Rückfrage der Beklagten dann in "Mittwoch früh (9 r i *)w berichtigt*
Am 9o Januar 1952 wurden zwischen der Beklagten und der Firma Fu^^ noch mehrere Fernschreiben gewechselt, in denen sich die Beklagte nach dem Verbleib des Waggons erkundigte und der Firma Fuflp mitteilte, daß sie den Waggon ange« sichts der fallenden Eierpreise unter allen Umständen am 10® Januar in E^^ gebrauche ®' Dazu müsse der Waggon am ® 9o Januar in Fl^^B^ seine Die Firma Fud antwortete, sie werde alles tun, was sie von dort aus erledigen könne«
Der Waggon traf jedoch erst am 10« Januar 1952 in Fl^ein. Die Beklagte lehnte die Übernahme des Waggons ab mit der Begründung, sie habe für spätestens 9« Januar früh in ElflHHBW gekauft« Sie erklärte sich nur unter der Bedingung zur Übernahme bereit, daß die Klägerin ihr einen Preisnachlaß von 20 & je Tonne gewähre® Dies lehnte die Klägerin ab und drohte der Beklagten die öffentliche Versteigerung des Waggons an® Diese erfolgte dann am 21® Januar 1952, nachdem der Beklagten Ort und Zeit der Versteigerung bekannt gemacht worden war® Die Eier wurden der Firma Sflfej. in HgBBI zu dem Preise von 22®052,45 skr zugeschlagen® Die | Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem • Versteigerungserlo.s beträgt somit 16®601,39 skr zuzüg- ' lieh Versteigerungskosten«
Von diesem Differenzbetrage verlangt die Klägerin ; mit vorliegender Klage einen Teilbetrag® Sie hat im erstm Rechtszuge zunächst von den Beklagten als Gesamtschuldnern t Zahlung von 2«500 skr nebst Zinsen gefordert® Sie ist der j

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 Auffassung, daß die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht berechtigt gewesen sei®
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie seien zur Abnahme der Eier nicht verpflichtet gewesen, da es sich um ein Fixgeschäft auf den 9© Januar gehandelt habe© Dieser Liefertermin sei nicht eingehalten worden, so daß die Beklagte mit Recht den Rücktritt erklärt habe.
Das Landgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageanträge verurteilt©
Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin den eingeklagten Betrag im Wege der Anschlußberufung auf Zahlung von 80OOO skr, hilfsweise von 6©400 DM nebst Zinsen erhöht hat, ist die Klägerin unter Zurückweisung ihrer Anschlußberufung mit der Klage abgewiesen worden«
Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 4® Februar 1955 ~ I ZR 57/55 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen©
In dem erneuten Berufungsverfahren, in dem die Parteien ihre früheren Anträge wiederholt haben, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet©
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lutschei dungsgründe:
Pas Berufungsgericht ist in dem jetzt angefochtenen Urteil ebenso wie im ersten Berufungsurteil ohne besondere Erörterung davon ausgegangen, daß auf den Streitfall deut- ; sches‘Recht anzuwenden seio Biese Annahme des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil jedenfalls für rechtlich unbedenklich erachtet, wenn Erfüllung, ort der streitigen Lieferung, wie das Berufungsgericht angenommen hatte,	sei»	Auf	Grund	der	erneuten Verhand-^i
lung ist das Berufungsgericht, entgegen seiner früheren Auffassung, zu dem Ergebnis gelangt, daß in der streitigen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Lieferfrist bindend nur der Abladetermin (7© Januar), nicht der Ankunftstermin (9o Januar) vereinbart sei© Für Liefergeschäfte, die unter der Abladeklausel geschlossen werden, ist jedoch, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, der Abladeort, d0h« der Ort, an dem die Ware zur Versendung kommt, nach einhelliger Rechtsauffassung als Erfüllungsort anzusehen© Die Frage, welches Recht-auf den Streitfall anzuwenden sei, bedurfte daher erneuter Prüfung© Es bestehen aber keine Bedenken, auch auf den vom Berufungsgericht jetzt festgestellten * Sachverhalt deutsches Recht anzuwendeno Da die Parteien auch
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im erneuten Verfahren die Anwendung deutscheh Rechts im vorliegenden Falle nicht in Zweifel gezogen haben und der streitige Raufvertrag in Deutschland abgeschlossen worden ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die ; Parteien ihre vertraglichen Beziehungen dem deutschen Recht \ unterstellt hätten, wenn sie sich die Frage des anzuwendenden | Rechts vorgelegt hätten.,
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht auf Grund
 der erneuten Verhandlung den aus § 326 BGB, § 373 HGB schlüs- '
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sigen Klage ansprach für begründet erachtet, weil die Klägerin mit der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen nicht in Verzug gekommen sei* Zu dieser Auffassung ist das Berufungsgericht gtüs der Erwägung gelangt, daß die von ihm im ersten Berufungsurteil gegebene, im ersten Revisionsurteil rechtlich nicht beanstandete Auslegung des Vertrages der Parteien, nämlich daß die streitige Ware bis spätestens 9o Januar 1952 zu liefern gewesen sei und daß die Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Eintreffens der Ware übernommen habe, nicht aufrechtzuerhalten sei*
Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Firma Fufl^ habe, nachdem sich die Beklagte zur Abnahme des ihr mit Fernschreiben vom 7o Januar 1952 angedienten Waggons Eier "unter der Voraussetzung, daß der Waggon am 8* Januar 1952 in Fl^HHD eintreffe", bereit erklärt gehabt habe, erwidert, daß der Waggon zwar am 7* Januar von BlUfc abgerollt sei, daß er voraussichtlich aber doch erst übermorgen (9® Januar) früh in F14HHP eintreffen werdeo Die Antwort der Beklagten hierauf sei zustimmend gewesen ("oko")o Schon der Wortlaut dieser Erklärung verbiete es, den 9» Januar als festen Liefertermin für FllflHHB als vereinbart anzu-sehen* Die Vertreterin der Klägerin, die Firma FuflP, habe in ihrem Fernschreiben vom 7® Januar nur als bestimmte Tatsache angeben können, daß der Waggon "bereits heute" von
 abgerollt sei* Was sie .bezüglich der Ankunft des Waggons in Fl^HHl sa&e’ seien aber nur Schlüsse, die sie aus dieser Tatsache gezogen habe, sie habe erklärt, daß man schon mit anderthalb Tagen Laufzeit rechnen müsse und nehme an, daß der Waggon unter Berücksichtigung dieser Tatsache "voraussichtlich übermorgen früh" (9o Januar) in Fl^il^l^ eintreff en werde* Die Firma Fuflp habe also einen festen Ankunftstermin in FKtKtKHf nicht Zusagen, sondern
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nur die nach den Erfahrungen der Transportdauer voraussichtliche Ankunftszeit angeben wollen® Die Worte "voraussichtlich doch erst ®®®" ließen deutlich den Willen erkennen, nichts Bindendes Uber den Ankunftstag zu sagen® Wenn die Beklagte darauf mit "ok," geantwortet habe, dann heiße das nicht, daß sie den 9® Januar als festen Ankunftstag angesehen habe - das sei angesichts des unbestimmt gehaltenen Wortlauts des Bernschreibens nicht möglich gewesen sondern daß sie den Abgangstermin ab MflHF zur Kenntnis genommen habe und mit den Schlußfolgerungen, die die Birma Eu^B daraus und aus der normalen Laufzeit eines Waggons für die Ankunftszeit gezogen habe, einverstanden gewesen sei« Daß sie nicht einen festen Ankunftstermin des Waggons in
 sondern nur den Abgangstag als fest vereinbart angesehen habe, ergebe sich eindeutig aus ihrem Bestätigungsschreiben vom 8® Januar0 In diesem habe sie, übereinstimmend mit der Klägerin in ihrer in der Rechnung vom’gleichen Tage enthaltenen Bestätigung, als einzigen Zeitpunkt den der Abladung in 1den 7® Januar, angegeben® Dieser Zeitpunkt sei danach allein Vertragsbestandteil geworden® Wäre außerdem noch der Ankunftstag in BlBestandteil der Vereinbarung der Vertragsparteien geworden, so hätte das in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten zu dem Ausdruck kommen müssen« Bei dieser Sachlage komme es auf die Brage, ob der von der Klägerin behauptete Handelsbrauch, wonach im deutschen Eierimport für die Lieferzeit nicht die Ankunft der \ Ware am Bestimmungsort, sondern das Verladedatum am Versandort, maßgebend sei, nicht an® Es bedürfe daher auch nicht der i von der Beklagten beantragten Einholung einer Auskunft einer Industrie- und Handelskammer über einen solchen Handelsbrauch®

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Wegen Nichtberücksichtigung des von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringens über einen solchen Handels-
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brauch ist die Aufhebung des ersten Berufungsurteils erfolgte Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht nach dieser Richtung Beweis durch Einholung von Auskünften des Zentralverbandes des Butter-, Käse-, Eettwaren- und Eier-, Wild-, Geflügel-, Honig Großhandels eJ9 in Frankfurt/lJain und des Bundesverbandes Deutscher Eier-Importeure eoV«, Bonn erhoben«
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die im jetzt angefochtenen Berufungsurteil vorgenommene Auslegung der Vereinbarung der Parteien mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe dadurch den § 565 Abs 2 ZPO verletzt«
Sie meint, das Berufungsgericht habe, da der Sachverhalt insoweit derselbe geblieben sei, den streitigen Vertrag nicht anders auslegen dürfen als im ersten Berufungsurteil« Dem kann nicht beigetreten werden« Das Berufungsgericht ist nach der genannten Vorschrift, deren Befolgung das Revisionsge-richt auch von Amts wegen zu prüfen hat, bei der erneuten Verhandlung der zurückverwiesenen Sache an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die dessen aufhebendem Urteil zu Grunde liegt« Diese Bindung des Berufungsgerichts besteht nach einhelliger Rechtsauffassung (BGHZ-3, 321 /?267, 6, 76 /79/f Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7« Aufl, § 143, III 1—, S 687, 688) jedoch nur, wenn und insoweit die Beurteilung des Berufungsgerichts für rechtsirrtümlich erklärt und das angefochtene Urteil deswegen aufgehoben worden ist, nicht aber, insoweit Revisionsangriffe zurückgewiesen worden sind« Das bedeutet, daß das Berufungsgericht die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen darf« Alle anderen Punkte kann das Berufungsgericht rechtlich frei würdigen, auch wenn die gegen sie gerichteten Angriffe im Revisionsurteil zurückgewiesen worden sind oder das Revisionsgericht ausgesprochen hat, daß sie einen Rechtsirrtum nicht
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erkennen lassen© Am freiesten ist danach das Berufungsgericht
 gestellt, wenn sein Urteil nur wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben worden ist (BGHZ 6, 76 /797*> Dann ist das Berufungsgericht hinsichtlich der sachlichrechtlichen Beurteilung überhaupt nicht gebunden. Dieser Pall ist vorliegend gegeben. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil die von
 der Revision gegen die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung, des streitigen Vertrages erhobenen Rügen, nämlich die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut und Inhalt der getroffenen Vereinbarung und mit der Art ihres * Zustandekommens nicht vereinbar, als unbegründet zurückge-wiesen» Die Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat ledig- | lieh-aus verfahrensrechtlichem Grunde stattgefunden» Die insoweit vom erkennenden Senat für erheblich erklärten Be- ? •weise hat das Berufungsgericht im erneuten Verfahren erhoben« Wenn dieses dann von der Würdigung dieser Beweise abgesehen hat, weil es auf Grund der erneuten Verhandlung im Gegensatz zu seinem ersten Berufungsurteil zu der Auslegung des Vertrages der Parteien dahin gelangt ist, daß die Parteien nur den Abladetermin (7« Januar), nicht jedoch- den Ankunftstermin (9® Januar) vereinbart hätten, so ist darin kein Verstoß gegen § 565 Abs 2 ZPO zu erblicken» Denn das Berufungsgericht war, * da die Aufhebung seines ersten Urteils nur wegen Verfahrensverstoß erfolgt ist, in der Präge der Auslegung des Vertrages der Parteien frei. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 76, 189) läßt sich für die gegenteilige Auffassung der Revision nichts herlei- | ten» In dem dort entschiedenen Palle, der nicht eine Ver- j tragsauslegung zu dem Gegenstand hat, war die Aufhebung des i Berufungsurteils aus sachlichrechtlichen Gründen erfolgt.
Auch gegen die im jetzt angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts gegebene Vertragsauslegung bestehen keine
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rechtlichen Bedenken® Diese Vertragsauslegung ist durchaus vertretbar® Der erkennende Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, es sei nicht zu verkennen, daß gegen die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung einer festen Ankunftszeit (9® Januar) auch das Fernschreiben der Firma Fuflk vom 80 Januar, worin sie der-Beklagten mitteilte, sie nehme an, daß der Waggon spätestens Mittwoch früh (9® Januar) in Fl^HHV eintreffe, sowie das Verhalten der Beklagten am Spätnachmittag des 9® Januar sprächen0 Sie habe damals nur um Nachricht über das voraussichtliche Eintreffen des Waggons gebeten und zwar lediglich mit dem Hinweis, es wäre für sie denkbar unangenehm, wenn sie die Eier morgen früh bei den fallenden Preisen nicht am Lager hätte®
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Waggon mit den Eiern am 7® Januar von MtfHP abgerollt war, der Abladetermin seitens der Klägerin also eingehalten worden ist, nimmt das Berufungsgericht weiter rechtsirrtumsfrei an, daß die Klägerin mit der Erfüllung ihrer Lieferungsverpflichtung nicht in Verzug gewesen ist, die Beklagte somit auch kein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage gehabt habe« Da die Beklagte hach dem festgestellten Sachverhalt die Annahme des streitigen Waggons abgelehnt hat, war die Klägerin zur Vornahme des Selbsthilfeverkaufs nach § 377 HGB für Rechnung der Beklagten berechtigte Hit Recht beansprucht daher die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Unterschied zwischen Versteigerungserlös und vereinbartem Kaufpreis als Erfüllung des Kaufvertrages® Zu Recht hat somit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben®
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Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenc
 Wilde	Bock	Nastelski
- Christoph	Nörr