oder Warenzeichen, die einander in der Klangwirkung nahe stehen, kann gleichwohl entfallen$u-£ £ wenn durch die Bezeichnungen* trotz weitgehender Übereinstimmung im Wortklang die Vorstellung' eines abweichenden Schriftbildes vermittelt wird und es sich um dem Verkehr geläufige Silben handelt, die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpfen (Synochem - Firmochem). renzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte in Anspruch, Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte sowohl durch die warenzeichenmäßige wie die firmenmäßige Benutzung des Wortes "Firmochem" die Gefahr einer Verwechslung mit ihrem Warenzeichen und Firmenbestandteil "Synochem" begründe, Bie Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, , Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Begründetheit des Klagbegehrens aus sämtlichen geltend gemachten Rechtsgründen allein von der frage abhängt, ob zwischen den Warenzeichen und Firmenbestandteilen "Synochem” und "Firmochem" eine Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der beiden Zeichen gewürdigt, sondern sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Fehler verfallen, die Einzelheiten der fraglichen Bezeichnungen einander gegenüberzustellen, und habe hierbei zu Unrecht die Übereinstimmung in der Silbe "ehern11 völlig außer Betracht gelassen, steht dieser Vorwurf im Widerspruch zu der Begründung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hex'vor, daß für die Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck maßgebend sei, den die Zeichen im Verkehr hervorrufen und deshalb auch ..der Bestandteil "ehern*1, obwohl er lediglich auf die Warengattung hinweise, bei der Vergleichung der beiden Bezeichnungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. RG JW 1936, 2076, Elektrozeit - Elektrouhr; RG <fW 1931 , 459, Elektro-Lux - Elektrostar )» Soweit das Berufungsgericht die.Verwechslungsfähigkeit der zu vergleichenden Bezeichnungen nach ihrem Schriftbild und ihrer begrifflichen Bedeutung verneint, werden Angriffe von der Revision nicht erhoben« Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungs gericht auch hinsichtlich des Klangbildes eine Verwechslungs gefahr nicht als gegeben angesehen hat« Das angefochtene Urteil läßt aber auch insoweit eine fehlsame rechtliche Betrachtungsweise nicht zutage treten» Das. Berufungsgericht verkennt nicht, daß die beiden Bezeichnungen einander in der Vokalfolge klanglich sehr nahe kommen, da die Unterschie de zwischen "Y” und "1" bei der Aussprache nicht immer deutlich zu dem Ausdruck kommen. Wenn das Berufungsgericht aber im Hinblick auf die abweichenden Konsonhanten in den beiden ersten Silben die fraglichen Bezeichnungen selbst bei Berücksichtigung der flüchtigen Aufmerksamkeit des Verkehrs Denn werden die hier in Betracht kommenden Verkehrskreise durch die fraglichen Anfangssilben an allgemein geläufige Silben unterschiedlicher Schreibweise erinnert, die eine Gedankenverbindung zu Worten mit verschiedenem Sinngehalt hersteilen, so vermittelt das Klangbild trotz seiner weitgehenden Übereinstimmung die Vorstellung des abweichenden Schriftbildes und gibt damit zugleich die Anknüpfung an voneinander abweichende Be-griffsvorstellungen, wodurch die Verwechslungsgefahr trotz der lautlichen Annäherung der Bezeichnungen ausgeräumt sein kann, ^ Auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Bildungsgrad des Durchschnittspublikums gestellt, indönes bei Prüfung der Verwechslungsgefahr als erheblich erachtet habe, daß die Silben ”syn” und «firm1* an bekannte Fremdworte anknüpfen, Das angefochtene Urteil geht nicht etwa davon aus, daß in den fraglichen Bezeichnungen nach der Auffassung beteiligter Verkehrskreise ein bestimmter, festumrissener Begriff zu dem Ausdruck komme. lung des Berufungsgerichts jedoch, daß es sich um allgemein geläufige, in zahlreichen Wortbildungen vorkommende und somit auch in ihrer Schreibweise bekannte Silben handelt, die eine Gedankenverbindung zu bekannten Freradworten mit unterschiedlichem Sinngehalt nahelegen, reicht aus, die Verneinung der* Verwechslungsgefahr auch nach dem Klangbild zu rechtfertigen. Zuzugeben ist der Revision, daß es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr belanglos ist, in welcher größenmäßigen Aufmachung die Klägerin .die Bezeichnung "Synodiem" in ihre* Werbung herausstellt; denn die Klägerin kann sowohl nach Zeichen- wie nach firmenrechtlichen Grundsätzen unabhängig von der Art und Weise, wie sie selbst ihr Warenzeichen oder ihren Firmennamen benutzt, die Verwendung jeder anderen verwechslungsfähigen Warenkennzeichnung oder Firmenbezeichnung untersagen. Da aber die bereits erörterten weiteren Gesichtspunkte, aus denen das Berufungsgericht erne Verwechslungsgefahr verneint hat, die Abweisung der Klage trägen, berührt diese rechtlich nicht haltbare zusätzliche Begründung nicht den Bestand des angefochtenen Urteils, Bas gleiche gilt für die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß bei den Interessenten für'die-von der Klägerin angepriesenen "Komplexo-ne” zur Härtebestimmung des Wassers nicht mit einem solchen Maße von Flüchtigkeit zu rechnen sei, daß Verwechslungen zwischen den Warenzeichen oder den Firmen der Parteien auftreten könnten. samkeit des flüchtigen Verkehrs seinem Vergleich der miteinander konkurrierenden Zeichen zugrunde gelegt und ist hierbei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sichbei den Waren der Parteien nicht um Massenartikel für breiteste Bevölkerungsschichten, sondern um Spezialfabrikate handelt, rechtsirrtumsfrei zu einer Verneinung der Verwechslungsge- fahr gelangt» Bei dem fraglichen Satz über den Sorgfaltsgrad der Abnehmer der Komplexone zur HärteheStimmung des Wassers handelt es sich somit lediglich um eine zusätzliche Erwägung, der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die hinsichtlich aller unter der fraglichen Bezeichnung vertriebenen Erzeugnisse der Klägerinnen prüfen ist, keine ent- Es läßt aber keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht diesem einzigen von der Klägerin behaupteten Verwechslungsfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung Mei-gemessen und deshalb die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben hat, ^ i" • 481)3 So aber liegt es im vorliegenden Rechtsstreit; denn mit der Abweisung des Unterlassungs- und Löschungsantrags ist zugleich dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, über < den das Landgericht noch nicht befunden hatte, die Grundlage entzogene Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen/
Mr das Nachschlagewerk! Nicht für-die Amtliche Sammlung! «WMMkMtmMr mm * + m m ^ *+,,**> mmjmmmmum»* irr..#* »** # * ** * «•** ***•» Gesetz? WZG § 31; UnlWG § 16; BGB § 12 Hechtssatzs Eine Verwechslungsgefahr zwischen Firmennamen „ oder Warenzeichen, die einander in der Klangwirkung nahe stehen, kann gleichwohl entfallen$u-£ £ wenn durch die Bezeichnungen* trotz weitgehender Übereinstimmung im Wortklang die Vorstellung' eines abweichenden Schriftbildes vermittelt wird und es sich um dem Verkehr geläufige Silben handelt, die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpfen (Synochem - Firmochem). Aktenzeichen? I ZR £41/54 - " tTr-fc. des iB&H v. 13. April 1956 OIG Hamburg LG Hamburg I ZR 41/54 Verkündet am 13» April 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I X> i Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma mische Fahr fc-Präparate? Apotheker Gerhard J he- Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profc Br gegen die Firma F kstraße Br, Hans Paul Bi Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br« hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die * mündliche Verhandlung vom 13» April 1956 unter Mitwirkung %¥ der Bundesrichter Br, h,e, Wilde, Br. Birnbach, Br, Bock, Br* Krüger-Nieland und Br» Nörr für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3» Februar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen'. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Beide Parteien befassen sieb mit der Herstellung chemisch-pharmazeutischer Präparate, Für die Klägerin ist unter Kr 366 511 das Warenzeichen "Synochem" mit Wirkung vom 3» Januar 1927 eingetragen. Sie bringt seit 1928 unter diesem Zeichen verschiedene chemischpharmazeutische Erzeugnisse in den Handel. 1937 hat die Klägerin das Wort "Synochem" in ihre Firmenbezeichnung aufgenommen 0 Die Beklagte wurde am 13, Januar 1950 unter der Firma uFirmochem Br, Hans Paul in das Handelsregister ein- getragen, Sie hat das Wort "Firmochem" ais Warenzeichen für ♦ chemiseh-uharmazeutische' Produkte und einige andere Warengattungen zur Zeichenrolle angemeldet, Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Anmeldung wurde vom Patentamt rechtskräftig zurückgewiesen, Bas Warenzeichen "Firmochem" wurde am 2, Mai 1953 für die Beklagte in die Warenzeichenrolle eingetragen, Bie Klägerin nimmt für die Bezeichnung "Synochera" Wa-. renzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte in Anspruch, Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte sowohl durch die warenzeichenmäßige wie die firmenmäßige Benutzung des Wortes "Firmochem" die Gefahr einer Verwechslung mit ihrem Warenzeichen und Firmenbestandteil "Synochem" begründe, Bie Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, * V 1«) in die Löschung des Wortes "Firmochem" als Bestandteil ihrer in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Firma einzuwilligen, 2,) es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwi- jfsfvlf derhandlung zu unterlassen, die Bezeichnung ,,Firmochem,, firmenmäßig oder warenzeichenmäßig zu gebrauchen, 3«) in die Rücknahme der beim DPA erfolgten Wa- renzeichenanmeldung "Firmochem” - Aktenzeichens W 12827/6 D - einzuwilligen, 40 auf sämtlichen, dem Geschäftsbetrieb der Beklagten dienenden Gegenständaidas Kennzeichen "Firmochem" dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls das nicht möglich' ist, die fraglichen Gegenstände zu vernichten, 5») Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfange die Beklagte das Kennzeichen "Firmochem” firmen- und warenzeichenmäßig gebraucht hat und gegen die Beklagte festzustellen, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich der Festsetzung der Höhe in einem besonderen Verfahren- Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie bestreitet, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Bezeichnungen bestehe« Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen zu 1 - 4 stattgegeben• Die Beklagte hat mit der Berufung gegen dieses Urteil ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt« Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung der Beklagten gebeten und, nachdem das Warenzeichen der Beklagten in die Zeichenrolle eingetragen worden war, Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil in seiner Ziffer 3 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des beim Deutschen Patentamt in eingetragenen Wa- renzeichens,,Firmochem,, einzuwilligen. 4 Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die beantragt, nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Enta che i dungsgründe s. , Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Begründetheit des Klagbegehrens aus sämtlichen geltend gemachten Rechtsgründen allein von der frage abhängt, ob zwischen den Warenzeichen und Firmenbestandteilen "Synochem” und "Firmochem" eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies ist vom Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, jedoch in Übereinstimmung mit dem Patentamt, verneint worden» Dem kann aus Recht&gründen nicht entgegengetreten werden» t ' Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer irrigen rechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen, ist unbegründet. Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der beiden Zeichen gewürdigt, sondern sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Fehler verfallen, die Einzelheiten der fraglichen Bezeichnungen einander gegenüberzustellen, und habe hierbei zu Unrecht die Übereinstimmung in der Silbe "ehern11 völlig außer Betracht gelassen, steht dieser Vorwurf im Widerspruch zu der Begründung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hex'vor, daß für die Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck maßgebend sei, den die Zeichen im Verkehr hervorrufen und deshalb auch ..der Bestandteil "ehern*1, obwohl er lediglich auf die Warengattung hinweise, bei der Vergleichung der beiden Bezeichnungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Wenn das Berufungsgericht aber der End- 5 Silbe "ehern” als einer Beschaffenheit's'angabe keine wesent- • f liehe Bedeutung 'für die Präge der Verwechslungsgefahr beimißt und das Hauptgewicht auf'die Bestandteile "Syno” und "Firmo"' legt, so läßt dies einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die Silbe "Chem” ist ah sich als Beschaffenheitsangabe schutzunfähigo Deshalb kann auch das Charakteristische der Vergleichszefchen nicht in dieser schützunfähigen Beschaffenheitsangabe bestehen,, Stimmen aber zwei Bezeichnun-gen in Bestandteilen überein, die ihrer Natur nach schutzunfähig sind, so scheiden diese. Bestandteile zwar nicht völlig für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus, doch es genügen dann in der Regei geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7« Aufl § 31 WZG Anm 43 ff; HC CHUR 1931, 402, Terranova - Terrameyer; HG GRUR 1935, 510, Eu/med - Remlo/med; RG GRUR 1943, 83 Kukident- Pigodent; RG JW 1936, 2076, Elektrozeit - Elektrouhr; RG <fW 1931 , 459, Elektro-Lux - Elektrostar )» Soweit das Berufungsgericht die.Verwechslungsfähigkeit der zu vergleichenden Bezeichnungen nach ihrem Schriftbild und ihrer begrifflichen Bedeutung verneint, werden Angriffe von der Revision nicht erhoben« Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungs gericht auch hinsichtlich des Klangbildes eine Verwechslungs gefahr nicht als gegeben angesehen hat« Das angefochtene Urteil läßt aber auch insoweit eine fehlsame rechtliche Betrachtungsweise nicht zutage treten» Das. Berufungsgericht verkennt nicht, daß die beiden Bezeichnungen einander in der Vokalfolge klanglich sehr nahe kommen, da die Unterschie de zwischen "Y” und "1" bei der Aussprache nicht immer deutlich zu dem Ausdruck kommen. Wenn das Berufungsgericht aber im Hinblick auf die abweichenden Konsonhanten in den beiden ersten Silben die fraglichen Bezeichnungen selbst bei Berücksichtigung der flüchtigen Aufmerksamkeit des Verkehrs 6 t / auch der Klangwirkung nach nicht als verwechslungsfähig erachtet, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei fällt ins Gewicht, daß nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts die an bekannte Fremdworte anknüpfenden Anfangssilben ^syn” und ’’firm” in vielen anderen Wortzusammensetzungen Vorkommen und dem Verkehr allgemein geläufig sind. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine Minderung der Verwechslungs-gefahr gefolgert, die bei ungeläufigen und willkürlichen Buchstaben-Zusammenstellungen, die zwar eine ähnlich weitgehende Annäherung im Klangbild aufweisen, ohne aber derartige für das Erinnerungsbild bedeutsame Anknüpfungsmöglichkeiten zu bieten, gegeben sein könnte. Denn werden die hier in Betracht kommenden Verkehrskreise durch die fraglichen Anfangssilben an allgemein geläufige Silben unterschiedlicher Schreibweise erinnert, die eine Gedankenverbindung zu Worten mit verschiedenem Sinngehalt hersteilen, so vermittelt das Klangbild trotz seiner weitgehenden Übereinstimmung die Vorstellung des abweichenden Schriftbildes und gibt damit zugleich die Anknüpfung an voneinander abweichende Be-griffsvorstellungen, wodurch die Verwechslungsgefahr trotz der lautlichen Annäherung der Bezeichnungen ausgeräumt sein kann, ^ Auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Bildungsgrad des Durchschnittspublikums gestellt, indönes bei Prüfung der Verwechslungsgefahr als erheblich erachtet habe, daß die Silben ”syn” und «firm1* an bekannte Fremdworte anknüpfen, Das angefochtene Urteil geht nicht etwa davon aus, daß in den fraglichen Bezeichnungen nach der Auffassung beteiligter Verkehrskreise ein bestimmter, festumrissener Begriff zu dem Ausdruck komme. Es hebt vielmehr ausdrücklich hervor, daß die Anlehnung an bekannte Fremdworte durch die Anfangssilben ”ohne erkennbaren Sinn” erfolge. Die Feststei- 7 lung des Berufungsgerichts jedoch, daß es sich um allgemein geläufige, in zahlreichen Wortbildungen vorkommende und somit auch in ihrer Schreibweise bekannte Silben handelt, die eine Gedankenverbindung zu bekannten Freradworten mit unterschiedlichem Sinngehalt nahelegen, reicht aus, die Verneinung der* Verwechslungsgefahr auch nach dem Klangbild zu rechtfertigen. Zuzugeben ist der Revision, daß es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr belanglos ist, in welcher größenmäßigen Aufmachung die Klägerin .die Bezeichnung "Synodiem" in ihre* Werbung herausstellt; denn die Klägerin kann sowohl nach Zeichen- wie nach firmenrechtlichen Grundsätzen unabhängig von der Art und Weise, wie sie selbst ihr Warenzeichen oder ihren Firmennamen benutzt, die Verwendung jeder anderen verwechslungsfähigen Warenkennzeichnung oder Firmenbezeichnung untersagen. Da aber die bereits erörterten weiteren Gesichtspunkte, aus denen das Berufungsgericht erne Verwechslungsgefahr verneint hat, die Abweisung der Klage trägen, berührt diese rechtlich nicht haltbare zusätzliche Begründung nicht den Bestand des angefochtenen Urteils, Bas gleiche gilt für die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß bei den Interessenten für'die-von der Klägerin angepriesenen "Komplexo-ne” zur Härtebestimmung des Wassers nicht mit einem solchen Maße von Flüchtigkeit zu rechnen sei, daß Verwechslungen zwischen den Warenzeichen oder den Firmen der Parteien auftreten könnten. Ba die Klägerin nach ihren unbestritten gebliebenen Behauptungen unter der Bezeichnung HSynochem,f anderweite Erzeugnisse auch an Nichtfachleute vertreibt, muß grundsätzlich von dem Grad der Aufmerksamkeit des nicht fachmännisch vorgebildeten Burchschnittabnehmers dieser Erzeugnisse ausgegangen werden. In Wahrheit hat jedoch das Be- : rufungsgericht auch diese im allgemeinen geminderte Aufmerk- samkeit des flüchtigen Verkehrs seinem Vergleich der miteinander konkurrierenden Zeichen zugrunde gelegt und ist hierbei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sichbei den Waren der Parteien nicht um Massenartikel für breiteste Bevölkerungsschichten, sondern um Spezialfabrikate handelt, rechtsirrtumsfrei zu einer Verneinung der Verwechslungsge- ' - A, fahr gelangt» Bei dem fraglichen Satz über den Sorgfaltsgrad der Abnehmer der Komplexone zur HärteheStimmung des Wassers handelt es sich somit lediglich um eine zusätzliche Erwägung, der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die hinsichtlich aller unter der fraglichen Bezeichnung vertriebenen Erzeugnisse der Klägerinnen prüfen ist, keine ent- ' -'"I scheidungserhebliche Bedeutung zuifemmt» Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Be- % rufungsgericht habe bei Prüfung der Verweehfelungsgefahr nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin übergehen dürfen, daß die Post ibr eine, für die Beklagte bestimmte Sendung zugeleitet habe, greift nicht durch. Zwar können tatsächlich vorgekommene Verwechslungen ein Anzeichen für das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr bilden. Es läßt aber keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht diesem einzigen von der Klägerin behaupteten Verwechslungsfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung Mei-gemessen und deshalb die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben hat, ^ i" • * * * • / '* . , Schließlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden., j,/ daß das Berufungsgericht, obwohl das Landgericht nur übp£^ ” einen Teil der Klaganträge entschieden hat, die Klage, ohne den Rechtsstreit wegen der restlichen Anträge an die erste Instanz zurückzuverweisen, im vollen Umfange äbgewiesen hat. Der Rechtsgrundsatz, daß im zweiten Rechtszug über Ansprüche, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind, nur entschieden werden darf, wenn sie schon Gegenstand des er- sten Urteils waren (§ 537 ZPO), erleidet eine Ausnahme für den Pall, daß hei Abweisung des Teilanspruchs für eine Bejahung des restlichen Anspruchs kein Raum mehr ist. In einem solchen Palle hat das Berufungsgericht vielmehr die Klage in vollem Umfange abzuweisen (RGZ 171, 129 /T317? RG JY/ 1926,2539; BGH Urteil vom 25* Pebruar 1955 - I ZR 124/53 - (Kinderstube) Lindenmaier-Möhring Nr 14 zu § 16 UnlWG = GRUR 1955, 481)3 So aber liegt es im vorliegenden Rechtsstreit; denn mit der Abweisung des Unterlassungs- und Löschungsantrags ist zugleich dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, über < den das Landgericht noch nicht befunden hatte, die Grundlage entzogene Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen/ Wilde Krüger-Nieland Birnbach Nörr Bock