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BGH · i m 41/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i m 41/5

zwischen den Geschäftsführer der Beklagten und den Inhaber der Klägerin die Herstellung und Inverleihnahne des Gröning-Filmo besprochen. Afi 9- August 1949 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin, das mit folgenden.T/orten .beginnt: bezugnehmend auf unser heutiges Telefongespräch möchte ich mich beeilen, Ihnen anliegend die gewünschte Vereinbarung betreffend des Gröning-Films zu übersenden mit der Bitte, mir den Durchschlag unterschrieben umgehend zurückzusenden... Es folgen die einzelnen Vertragsbedingungen für die Herstellung und den Ver.leih dos Gröning-Filns.'Diese Urlninde - mir von* .dem Geschäftsführer der Beklagten auf dem Origi-. August 1949 fand wiederum ein Fernjespräoh zwisohen den Parteien statt, auf das die ^Klägerin mit Schreiben vom 18. Bezug nahm: "Zurüokkommcnd auf unsere telefonisohe Unterredung hoffen -wir, daß der Film gut und publikumswirksam aüsfällt • Das Interesse ist bedeutend und der lllm kann1 unter Umständen ein grosses Geschäft werden. Klägerin, der Beklagten, alle ihr zugänglichen Zeitungsartikel über Gröriing für eine Liontage zu übersenden* teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Künohener Büro der Klägerin mit* daß er sioh entschlossen habe, anstelle des Kurzfilms einen -abendfüllenden Gröningfiln herzustellon/ und zwar für einen anderen Verleiher. -f Hit der Klage begehrt die Klägerin als entgangenen Gewinn v/egen Iliohterfüllung des zwischen ilir und der Beklagten abgeschlossenen Loihvertrageo 50.000 DU nebst 5$ Zinsend V&B Landgericht hat der Klage .stattgegeben. August 194-9 kein Vertrag zv/isohen den Parteien zustandegekomnen sei« Gestützt auf dio Aussage der Zeugin Eato EnpH der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten und Uitgoaell-sohafterin der Beklagten, die bekundet hat, daß bei dieser ferncündliohen Besprechung keine Einigung erfolgt 'sei, die Klägerin vielmehr ein schriftliches Angebot verlangt habe, geht das Landgericht zu diesen Streitpunkt von folgenden Erlegungen aus: für den Inhaber der Klägerin,. August 1949 duroh das Berufungsgericht auf eine IA deutung der von den Parteien abgegebenen .Erklärungen hina 3s ist der Revision zuzugeben, daß die Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung über den unverbindlichen Charakter des Telefon^esxrräolio vom 9. nicht'ohne weiteres zu verneinen sein .mögen« In ihren Schreiben vom gleichen läge nimmt die Beklagte auf dieses Telefongespräch Bezug und in dem mit "Vereinbarung" Überzeichneton Sohriftstück, das das gleiche Datum trägt, fernpündlioh getroffenen Vereinbarung zur Verfügung s.tQlle, ..:dals im Widerspruch zu dem Wortlaut - des bereits iätiertep und von der Beklagten unterzeichnet on Vortrags-fQ2nn\uars davon auszugehen, die Beklagte habe einen Ver- Auoh die ergänzenden Hinweise des Berufungsgerichts sind, nioht geeignet, diese Ansicht des Landgerichts zu pttttzen;.Es ist ungeklärt geblieben, ob der Zeuge.von Sohenok.bei der Abfassung seines Schreibens vom 11. August 1949 über den Inhalt des zwei Cage vorher zwisohen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Inhaber der .Klägerin geführten Celefongespräohs unterrichteter. Bei dieser Sachlage, kann aus seiner Anregung, die:Bedingungen für die Inverleihnahme des Gröning-FIlms mit den bislang mit der Beklagten unverbindlich geführten Verhandlungen abzustimmen. August 1949, ln dem die Klägerin, statt * der Aufforderung ihres Filialleiters von . die Auslegung der Sohriftstüoke vom ^.August 1949 in dem vom Berufungsgericht vertretenen Binh^ Bei. diesen Verhandlungen hatte dio Beklagte in dem Schieiben vom 15*. August "l 949 daß die Beklagte nioht von einer Einigung • August -1949 eine binde de Einigung über die Inverleihnahmo des Gröning-Films er-• folgte AJh eioh v/äre^ dj.&;^ Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten* daß die Klägerin- das Vertragsan-r gebot von 9« August 1949 hioht. August 1949 und dem nachfolgenden Verhaltet der Parteien zu ziehen sind. In vorliegenden'-Fall " kann zwar allein aus dem Sohweigen der SLägerih, auf die Übersendung der Schriftstücke von 9. August 1949' ein Vertragsabschluss nioht entnommen werden, weil die Beklagte die Zweitschrift der Urkunde von 9. gleichen Tage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefongespräch von der BokLagton die Unterlagen für die publizistischen Werbearbeiten für den Gröning-Film, insbesondere Photos und Plakate, angefordert. Die öffentliche Werbung für den Film war aber nur dann Reohit und Pflioht der Klägerin, nenn sie' den Verleih des Films übernpmmen hatte.. Spätestens bei Empfang des Schreibens vom 18« August 1949 war-somit für die Beklagte eindeutig erkennbar, daß die Klägerin sioh auf den Vortragsstandpunkt stellte und mit der Erfüllung der sie als Verleihfinna treffenden Verpflichtungen beginnen sollte. August 1949 nioht etwa angedeutet, daß sie • den Vertrag nooh nicht als geschlossen betrachte, sondern hat die Übersendung des angeforderten Y/orbemateHäls-wenn auoh mit einer kurzfristigen Verzögerung - bodingung los zugesagt. Aus der Bitte der Beklagten, mit Veröffentlichungen über den Gröning-Film noch eine Uoohe zu warten, konnte die-KlÜgerin nicht entnehmen, daß die Beklagte sich noch nicht als vortraglioh gebundenJbctraohte, da diese^Bitte ausschließlich damit begründet, v/urde, daß bel yorseitigon. Klägerin möge der Beklagten aLle ihr zugängliohen Zeitungsartikel über Gröning übersenden* ist gleiche falls nur vom Standpunkt eines abgeschlossenen Vertrages verständlich. Da die Parteien übereinstimmend durch ihr Gesamtverhalten zu erkennen gegeben haben, daß sie von einem abgeschlossenen Verleihvertrag ausgihgen - als welches nur ein Vertrag gemäss dem übersandten und unwider-spröohenogobliebenen Bestätigungsschreiben in Präge kommen kennte — und entsprechend diesem .Vertrag hnndoln '• wollten, kann sich die BekLagte nicht darauf berufen, eine vertragliche Bindung liege deshalb nibht-vor, weil sie die erbetene Zv/eitschrift der Urkunde vom 9. Die .Beklagte ist nach dem Wortlaut der von ihr vers-. 9. August 1949 davon aus ge-/gangen, daß es...sich um die schriftliche Formulierung eines bereits.abgeschlossenen Vertrages handle« Selbst wenn in WjBhrhefii eine Einigung, üb er den Vertrag bei dem Ferngespräch vom 9. August ^^t/Jcthttgefunden haben sollte, so mußte doch* die Beklagte,nach.der von ihr ge-- wählten. Klägerin die Aufforderung zur Übersendung einer Unterzeichneten Zweitschrift nur cls ihr 'Verlangen ansehpn werde,* einen • urlnmdlichen Beweis über den Vertragsabschluß in der : Hand zu. Gegenbestätigung ausbleibt (EGZ 104, 201 /20g/\ 106n 414 Pa für die Beklagte naoh dem Empfang des Schreibens der Klägerin vom 18. daß die ISLägerin in Übereinstimmung mit dem Uortlaut der Urkunde vom 9. Pflicht gewesen, wenn sie don Abschluß des Vertrages von dem Empfang einer Unterzeichneten Zweitschrift abhängig machen wollte, dies zu dem Ausdruck und ihr Verlangen in Erinnerung zu bringen» Statt dessen hat die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 21* August 1949 der Klägerin die Übersendung von Herbematerial zugesiohert, das für die Klägerin nur von.Interesse war, wenn ihr der Verleih des Filmes oblag. Biese vorbehaltlose Zusage verbunden mit der an die Klägerin gerichteten Bitte um Unterstützung bei der Stoffsammlung über Gröning konnte von der Klägerin hach £reu und Glauben nur dahin verstanden worden, 1949 insbesondere den späteren .' SohriftT/ephsel; der Parteien reohtlioh nicht zutreffend 'gewürdigt'‘hat; Es kann'bei dieser Saohlago unerUrtert bleibenj- weloho Bedeutung dem Sohreiben des Künohenor Filialleiters der Klägerin von S^HHBvom 16. de.3 in Gegenv/art und unter Billigung des Geschäftsführers der Beklagten auf genommen wurde, Der Senat vermag in der Saohe selbst nioht zu erkennen, weil es nooh einer Klärung in tatsächlicher Beziehung bedarf, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch die nicht--.Erfüllung des Vertrages ein Schaden erv/aohsen ist, Bas Gutachten des Sachverständigen von Eartlieb, auf das sich die Entscheidung des Landgerichts stützt, geht bei der Berechnung der Höhe des Schadens von der Voraussetzung aus, daß' der Gröning* -Kurzf ilm, den die Klägerin in Verleih erhalten sollte, erheblich früher als; der von der Beklagten gedrehte .abendfüllende Gröning-Film hätte .fertiggestellt Werden können.

ParteiVereinbarungBerufungsgerichtSchreibenKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

i m 41/5.1
2490 057
«
Verkündet an 5. Oktober 1951
,, Justizobersekretär als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
ß
Im Hanen des Volkes
 In den Rechtsstreit
I» flHMi ~ 5* i^^n^^Silmverlei^Vertrieb in H Inhaber Johann iflHI in 4HHV* El
 Klägerin und RevisionsliL&gorin,
- Prozeßbovollinächtigter: Rechtsanwalt von,
 gegen
Film Gnbll, Dokunentar-Filrnprodul:ti onjji k durch ihren Geschäftsführer Rolf
 Beklagte und Revisionsbcklagte, Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
hat der Erste Zivilsenat in der Sitzung von 5. Oktober 1951 unter Hitv/irkung der Bundesrichter Prof. Br. Lin-denmaier, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Hieland
 für Recht erkannt:
Das Urteil des Ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 29. Dezember 1950 und das Urteil des Landgerichts Ilünchen I von 21.
Juli 1950 werden aufgehoben. .
Der Rechtsstreit wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUolcverwiesen.
Von Reohts v/egen
 Tatbestand;
Die Klägerin. eine Filnr-Terleih-Firiaa, stand nit der Beklagten, einer FilnproduktiPns--GeSeilschaft, in Geschäftsverbindung und hatte von ihr zwei Sport--Kurzfilme ”Im ffirbel der Pedale” und ”Un die Viktoria” in Verleih.
In Sooner 1949 versuchte die Beklagte, die Klägerin an den Verleih weiterer Filme zu interessieren, darunter an einen Gröning-ICursfilm unter den .Arbeitstitel "Der IJossias von ijerfoyd”, dessen Herstellung die Beklagte plante. Am 27. Juli 1949 telegrafierte die Beklagte an die Klägerin:
"Habe Alleinverfilnungsrecht Ilessiasfiln. Brbitte Stellungnahme”.
In der Nacht zun 9. August 1949 wurde fernmündlich
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zwischen den Geschäftsführer der Beklagten und den Inhaber der Klägerin die Herstellung und Inverleihnahne des Gröning-Filmo besprochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es dabei zu einer vertraglichen Einigung kan.
Afi 9- August 1949 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin, das mit folgenden.T/orten .beginnt:
bezugnehmend auf unser heutiges Telefongespräch möchte ich mich beeilen, Ihnen anliegend die gewünschte Vereinbarung betreffend des Gröning-Films zu übersenden mit der Bitte, mir den Durchschlag unterschrieben umgehend zurückzusenden... • ”.
Diesem Schreiben war ein mit »Vereinbarung” übersohriebe-
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ne3,. gleichfalls mit den 9. August 1949 datiortos Schrift stück beigefügt, dessen Eingangsworte lauten:
"Zwischen dem Verleiher Johann	4m-
Film E{BBB|und dcm Produzenten Rolf Ei^JBfcwurdo heu--. te folgende Vereinbarung getroffen?.
Es folgen die einzelnen Vertragsbedingungen für die Herstellung und den Ver.leih dos Gröning-Filns.'Diese Urlninde - mir von* .dem Geschäftsführer der Beklagten auf dem Origi-. nal sotrie/auf dem gleichfalls beigefügten Durohöohlag unterzeichnet worden.'
liit Schreiben vom 11. August 1949 bat der lainohe-ner Filialleiter von SflHH die Hamburger Zentrale der KL'.-gerin ,:V-or' Unterf ortigung der Vereinbarung mit nachfolgend aufgeführten Bedingungen abzustimmen, die die Basis der bislang der mit Herrn Exi^(®geführten unverbindlichen Verhandlungen diesen Film betreffend , bildeten11. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 13. August 1949:
"Herrn EnflHP haben wir sohon unser Einverständnis gegeben, und zviar auf der Basis 60 : 40, d.h. 600 für Snglerü bei Gestellung . der Hopie".
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* Am 16. August 1949 ersohieh der Geschäftsführer der* Beklagten auf dem Hünchener Firo der Siegerin und erhielt auf .sein Verlangen einen von.dem Filialleiter von SflH geschriebenen und i.V. unterschriebenen Brief vom gleichen Tag ausgehändigt, in dem bestätigt wurde, daß die
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Klägerin sofort nach Fertigstellung den Vertrieb und Verleih des Gröning-Films übernehme. Nach Aufführung einzelner Vertragspunkte, die, abgesehen wbn der Zahl der Kopien, mit der Vereinbarung* vom 9. August 1949 Übereinstint- . men, enthält dieses Sohreiben abschliessend die Bitte um.:solu7dLftliohe Bestätigung.
In der NaoJit zu dem 18. August 1949 fand wiederum ein Fernjespräoh zwisohen den Parteien statt, auf das die ^Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1949 wie folgt
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Bezug nahm: "Zurüokkommcnd auf unsere telefonisohe Unterredung hoffen -wir, daß der Film gut und publikumswirksam aüsfällt • Das Interesse ist bedeutend und der lllm kann1 unter Umständen ein grosses Geschäft werden.
uns rosp. Herrn von SflBHIln ÜÜnohon Unterlagen zur Verfügung stellen, damit dementsprechend mit. der ^ubÜ	Vorarbeit	begonnen werden kann.
Aussci^bmi%ehötigen wir Fotos und Plakate, wofür wir
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ebenfalls:;.Uz)LterLagen gebrauchen* •
Sfi$ .^öjöieiben^ vom 21. August 1949 beriohtote die Deklag-;tjeudi£rä^	.	den	Fortgang der Dreharbeit und
 bat di,e .JO.ägerin mit der propagandistischen Arbeit nooh eine Woo.k,e zu warten, mit. der Begründung, dass andernfalls; eine Weigerung der Gröning-Gesellsohaft, der Be-* .b *< «. ' * • •
klagten bis zu dem Ende der Aufnahmen zur Verfügung zu stehen, herauf beschworen werden kö'nne. Mit der Zusicherung, dahhJ umgehend Bildmaterial zur Auswahl zu über- . senden; sohliesst dieses Sohreiben mit der Bitte an die
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Klägerin, der Beklagten, alle ihr zugänglichen Zeitungsartikel über Gröriing für eine Liontage zu übersenden*
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Am 31. August 194.9 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Künohener Büro der Klägerin mit* daß er sioh entschlossen habe, anstelle des Kurzfilms einen -abendfüllenden Gröningfiln herzustellon/ und zwar für einen anderen Verleiher. Bio Klägerin ydderspraoh dieser Absicht und bestand-mit Sohrelben vom^14. September 1949 darauf^ einen Gröning-Kurzfilm zürn Verleih zu erhalten. Diesem Schreiben fügte die Klägerin die nunmehr auch von ihrem. Inhaber Unterzeichnete Vereinbarung" von 9. August 1949'bei.
Die Beklagte stellte jedooh lediglich den abend-feienden Gröning-Filn her und gab ihn der Herzog-Film-verleih-GösoUsohaft in Verleih*

-f Hit der Klage begehrt die Klägerin als entgangenen Gewinn v/egen Iliohterfüllung des zwischen ilir und der Beklagten abgeschlossenen Loihvertrageo 50.000 DU nebst 5$ Zinsend V&B Landgericht hat der Klage .stattgegeben. Auf die* Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht •unter Aufhebung des landgerichtliohen^i^^^^^^e^Klage abgewiesen. 'Kit der Revision eretrebt^^^^^^^riri die >7iederherstelluxig des erstinetanzlic Beklagte.. bittet uin Zurückweisung der Revisiw^^': ’
Sntsoheidun^g^i^nde:
Pas Berufungsgericht körnt in uberoinstisriung nit
 dem erstinstanzlichen Urteil zu den Ergebnis, daß bei
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dem Ferngespräch in der IJaoht zu dem 9. August 194-9 kein Vertrag zv/isohen den Parteien zustandegekomnen sei« Gestützt auf dio Aussage der Zeugin Eato EnpH der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten und Uitgoaell-sohafterin der Beklagten, die bekundet hat, daß bei dieser ferncündliohen Besprechung keine Einigung erfolgt 'sei, die Klägerin vielmehr ein schriftliches Angebot verlangt habe, geht das Landgericht zu diesen Streitpunkt von
 folgenden Erlegungen aus:
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Es wäre. für den Inhaber der Klägerin,. der Ifcufnann
 mit- eiiiem bedeutenden Betrieb* sei, eine Selbotvorstünd-’
liohkeit. gewesen, einen fernmündlichen Vertragsabschluss
 schriftlioh zu bestätigen. Eino derartige Bestätigung

. sei in dem-vmit . »,yerei.nbarungw übersohriobenen Sohriftstück von 9«" 'August 194-9 nicht zu erblicken« Aus dem Umstand, daß di^e/Beklagte in dem Begleitbrief von der *•
$ e	s. p h. t e.it Vereinbarung schreibe, sei viel-
.mehr/zU’^entnehmen, daß diese sog. wVenBflnbarung,f. nur einen ,Verti^sentv/urf darstellender reohtlioh als,Vertragsango-:böt.Zu‘»würdigen ®i« Das' Uort »gewünscht" wäre sinnlos, wenn die .Vpreinbarung bereits getroffen. gewesen wäre.
Das^Beri^ungoge::ioh^ diesen Ausfülirungen beigetreten'imd hat", sie durch den Hinweis ergänzt, auoh aus den Schreiben des. Hünohener. Filialleiters!jderiKlägerin von S^Pvon 11. August 194-9 an die Hamburger Zen-
tralo dor Klägerin gehe hervor, daß die Verhandlungen über den Gröning-Filn bis zu diesen Zeitpunkt unverbindlicher Datur genesen seien. In übrigen ergebe sioh aus den Schriftwechsel der Parteien über den Dokunentarf i 1p "Die Lingiade in Stockholm", daß die Verhandlungen über
*	diesen Kurzfilm in ähnlicher Weise geführt worden eofen.
Die Revision rügt, daß die Auslegung der Sohriftstüo vom 9. August 1949 duroh das Berufungsgericht auf eine IA deutung der von den Parteien abgegebenen .Erklärungen hina
•	laufe und gegen anerkannte Auslegungsregeln und die Denk-; gesetze verstoße...
3s ist der Revision zuzugeben, daß die Erwägungen, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung über den
 unverbindlichen Charakter des Telefon^esxrräolio vom 9. 'August 1949 stützt, mit gewissen Begleiti^.ständ;en^ nicht'ohne weiteres zu verneinen sein .mögen« In ihren Schreiben vom gleichen läge nimmt die Beklagte auf dieses Telefongespräch Bezug und in dem mit "Vereinbarung" Überzeichneton Sohriftstück, das das gleiche Datum trägt,
. heißt es wörtlioh, daß die Vereinbarung ’"heute gotroffen .wurde". “Bei dieser Passung wäre es naheliegender, die * Worte des Begleitsohreib.ehs, es werde die gewünschte Vereinbarung übersandt, dahin auszulegen, daß die Beklagte die;erbetene schriftliche Formulierung oder Bestätigung . der. fernpündlioh getroffenen Vereinbarung zur Verfügung s.tQlle, ..:dals im Widerspruch zu dem Wortlaut - des bereits iätiertep und von der Beklagten unterzeichnet on Vortrags-fQ2nn\uars davon auszugehen, die Beklagte habe einen Ver-
tragsentwurf als Vertragsangebot übersenden wollen.
Auoh die ergänzenden Hinweise des Berufungsgerichts sind, nioht geeignet, diese Ansicht des Landgerichts zu pttttzen;.Es ist ungeklärt geblieben, ob der Zeuge.von Sohenok.bei der Abfassung seines Schreibens vom 11.
August 1949 über den Inhalt des zwei Cage vorher zwisohen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Inhaber der .Klägerin geführten Celefongespräohs unterrichteter.
Bei dieser Sachlage, kann aus seiner Anregung, die:Bedingungen für die Inverleihnahme des Gröning-FIlms mit den bislang mit der Beklagten unverbindlich geführten Verhandlungen abzustimmen. niohts über den Inhal t* des
 Ferngesprächs , vom 9. August 1949. entnommen werdend stes
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Antv/ort schreiben vom 13. August 1949, ln dem die Klägerin, statt * der Aufforderung ihres Filialleiters von	.
naohzukomaen,. mit teilt, deß sie dem Geschäftsführer der Beldagten.: bereits ihr Einverständnis gegeben habe, spsioht in»’ Gegenteil' dafür, daß .naoh Auffassung der Klägerin bereit hzu^dlesem.Zeitpunkt eine bindende Einigung* mit ddr Beldagteh vcriaiV .	:'\	-
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'-AuolLvein' Vergleich mit. dem Ablauf der Verhandlungen der Parteien Über den Kurzfilm «Die Lingiade in Stockholm?. spricht.^oht für. die Auslegung der Sohriftstüoke vom ^.August 1949 in dem vom Berufungsgericht vertretenen Binh^ Bei. diesen Verhandlungen hatte dio Beklagte in dem Schieiben vom 15*. Juli 1949 eine nach.ihrer Ansicht telefonisch getroffene Vereinbarung über die. Inverleih-
sahne des fraglichen Filmes schriftlich bestätigt und. gleichzeitig initgbteilt, wie de sioh die Vertragsbedingungen im einzelnen- vors tolle • Aus der Fassung dieses Schreibens ergibt sich eindeutig - im Gegensatz zu den hier auozuLegenden Schriftstücken vom 9. August "l 949	daß die Beklagte nioht von einer Einigung •
über die. einzelnen Vertragspunkte ausging» Aüoh im weiteren Verlauf gestalteten sich die Verhandlungen übor diesen Kurzfilm völlig anders als im vorliegenden Fall. r Während .die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 9^ Augusts 1949 geschwiegen hat, hat sie der Beklagten auf
 ihr Schreiben vom 15. Juli 1949 umgehend mit‘Schreiben
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vom 19. Juli-1949 geantwortet, daß sie die vorgescfcla-rgenen Bedingungen nicht anneijnen könne. •	•
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Diese Bedenken gegen die vom I? erufungsgcricht ange-
führten Beweisgründe für seine.
;eugüng, daß bei dem
l'elefengesprüoli vom 9. August 1949 kein Vertrag zwioohen den Parteien zustande gekommen sei, führen aber noch nich wie die Dovision anzunetmoJi: scheint, zu dem zwangsläufigen Sohluss, es sei bereits am 9. August -1949 eine binde de Einigung über die Inverleihnahmo des Gröning-Films er-• folgte AJh eioh v/äre^ dj.&;^
. Bttgö dierK-Xlevision auf Jeden Fall begründet, das Berufungc geriöjht habe. die als. Beweis für den am 9. August telefoni >ch? ;s^folgten Vertragsabschluss angebotene Vernehmung .'der Ehefrau des Klägers nioht übergehen dürfen. Dieser Verfahreaasvorstossist je do oh nioht entsoheidungserheblio Denn‘entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist nadh
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den vorgctragenon Sachverhalt eino yertraglio^cijDiii“
dung der Parteien selbst dann zu bejahei^gMü^däb *
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Schriftstück von 9. August 1949 nur als oin Yortrags-
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 angebot zu würdigen wäre'.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten* daß die Klägerin- das Vertragsan-r gebot von 9« August 1949 hioht. rechtzeitig angenoimnen habe, ohne .zu prüfen, .wolohe rechtlichen Folgerungen aus den Schv/oigen der Klägerin auf die Übersendung der Schrift st ücl:e vom 9. August 1949 und dem nachfolgenden Verhaltet der Parteien zu ziehen sind. Ein Vertragsangebot kann auch durch schlüssiges Verhalten angenommen werden @£G2r 11?, 268;*3GHZ. t, 553). Wenn in Handelsverkehr unter Kauf Leuten die eino Partei naoh voxangogangC'-hen mündlichen 'oder telefonischen -Verhandlungen schrift-. lioh zu dem;Ausdruok bringt, daß *siö"detf-Vertrag als go--sohlosscn betuchte, und den Inherit. des Vertrages festlegt, sofist'die'andere Partoi 'im. Hege If all naoh Treu und Glauben verpflichtet, unverzüglich zu widersprechen, v/enn sie . abweichender Auffassung ist (KGZ 114,. 282). In vorliegenden'-Fall " kann zwar allein aus dem Sohweigen der SLägerih, auf die Übersendung der Schriftstücke von 9. August 1949' ein Vertragsabschluss nioht entnommen werden, weil die Beklagte die Zweitschrift der Urkunde von 9. August 1949 mit der Unterschrift der Klägerin * angefordert hatte. Die zu der widerspruchslosen Hinnahme ) des Schreibens hinzutretenden Begleitumstände rechtfertigen jedoch diese Auffassung. In dieser. Hinsiqht sind

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folgende unstreitigen Umstände von Bedeutung: Die Parteien haben am 18. August 1949 erneut ein Telefongespräch über den Gröning-Film geführt. In ihrem Solireiben‘von. gleichen Tage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefongespräch von der BokLagton die Unterlagen für die publizistischen Werbearbeiten für den Gröning-Film, insbesondere Photos und Plakate, angefordert. Die öffentliche Werbung für den Film war aber nur dann Reohit und Pflioht der Klägerin, nenn sie' den Verleih des Films übernpmmen hatte.. Spätestens bei Empfang des Schreibens vom 18« August 1949 war-somit für die Beklagte eindeutig erkennbar, daß die Klägerin sioh auf den Vortragsstandpunkt stellte und mit der Erfüllung der sie als Verleihfinna treffenden Verpflichtungen beginnen sollte. Die Beklagte hat in ihren Antwort schrei-* ( \
ben vom 21.. August 1949 nioht etwa angedeutet, daß sie • den Vertrag nooh nicht als geschlossen betrachte, sondern
 hat die Übersendung des angeforderten Y/orbemateHäls-wenn auoh mit einer kurzfristigen Verzögerung - bodingung los zugesagt. Aus der Bitte der Beklagten, mit Veröffentlichungen über den Gröning-Film noch eine Uoohe zu warten, konnte die-KlÜgerin nicht entnehmen, daß die Beklagte sich noch nicht als vortraglioh gebundenJbctraohte, da diese^Bitte ausschließlich damit begründet, v/urde, daß bel yorseitigon. Veröffentlichungen Schwierigkeiten mit der GröMng-Gesellsohaft zu befürohten seien. Der woiterc Inhalt ’dieses^.Sohreibens, insbesondere die Zusage der Be-isdagten, der Klägerin laufend Über den Fortgang der Droh-arbeiten zu beriohten, verknüpft mit den Ariiegpn, die
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Klägerin möge der Beklagten aLle ihr zugängliohen Zeitungsartikel über Gröning übersenden* ist gleiche falls nur vom Standpunkt eines abgeschlossenen Vertrages verständlich. Da die Parteien übereinstimmend durch ihr Gesamtverhalten zu erkennen gegeben haben, daß sie von einem abgeschlossenen Verleihvertrag ausgihgen - als welches nur ein Vertrag gemäss dem übersandten und unwider-spröohenogobliebenen Bestätigungsschreiben in Präge kommen kennte — und entsprechend diesem .Vertrag hnndoln '• wollten, kann sich die BekLagte nicht darauf berufen, eine vertragliche Bindung liege deshalb nibht-vor, weil sie die erbetene Zv/eitschrift der Urkunde vom 9. August / 1949 mit der Unterschrift der Klägerin erst verspätet erhalten! habe*.
, . Die .Beklagte ist nach dem Wortlaut der von ihr vers-. faßten Vertragsurlamde vom. 9. August 1949 davon aus ge-/gangen, daß es...sich um die schriftliche Formulierung eines bereits.abgeschlossenen Vertrages handle« Selbst wenn in WjBhrhefii eine Einigung, üb er den Vertrag bei dem Ferngespräch vom 9. August ^^t/Jcthttgefunden haben sollte, so mußte doch* die Beklagte,nach.der von ihr ge-- wählten. Fassung des .Schrift stüolcsund dem Inhalt des . weiteren Schriftwechsels damit'rechnen, daß die. Klägerin die Aufforderung zur Übersendung einer Unterzeichneten Zweitschrift nur cls ihr 'Verlangen ansehpn werde,* einen • urlnmdlichen Beweis über den Vertragsabschluß in der : Hand zu. haben. Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem .Fali, daß auf ein Bestätigungsschreiben die erbetene
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Gegenbestätigung ausbleibt (EGZ 104, 201 /20g/\ 106n 414 Pa für die Beklagte naoh dem Empfang des Schreibens der Klägerin vom 18. August 1949 kein Zweifel bestehen konnte,. daß die ISLägerin in Übereinstimmung mit dem Uortlaut der Urkunde vom 9. August 1949 von einem abgeschlossenen Verleihvertrag ausging, wäre es ihre. Pflicht gewesen, wenn sie don Abschluß des Vertrages von dem Empfang einer Unterzeichneten Zweitschrift abhängig machen wollte, dies zu dem Ausdruck und ihr Verlangen in Erinnerung zu bringen» Statt dessen hat die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 21* August 1949 der Klägerin die Übersendung von Herbematerial zugesiohert, das für die Klägerin nur von.Interesse war, wenn ihr der Verleih des Filmes oblag. Biese vorbehaltlose Zusage verbunden mit der an die Klägerin gerichteten Bitte um Unterstützung bei der Stoffsammlung über Gröning konnte von der Klägerin hach £reu und Glauben nur dahin verstanden worden,
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daß auch die Beklagte den Verleihvortrag als geschlossen ansah. Hieran muß sich die Beldagte festhalten lae~
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Bas Berufungsjirteil unterliegt der Aufhebung, weil es <tas^Verhalten; der Parteien nach Übersendung' der^Sohri ' stüofee Vöm '9. August. 1949 insbesondere den späteren .' SohriftT/ephsel; der Parteien reohtlioh nicht zutreffend 'gewürdigt'‘hat; Es kann'bei dieser Saohlago unerUrtert bleibenj- weloho Bedeutung dem Sohreiben des Künohenor
 Filialleiters der Klägerin von S^HHBvom 16. August zu-* kommt. de.3 in Gegenv/art und unter Billigung des Geschäftsführers der Beklagten auf genommen wurde,
 Der Senat vermag in der Saohe selbst nioht zu erkennen, weil es nooh einer Klärung in tatsächlicher Beziehung bedarf, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch die nicht--.Erfüllung des Vertrages ein Schaden erv/aohsen ist, Bas Gutachten des Sachverständigen von Eartlieb, auf das sich die Entscheidung des Landgerichts stützt, geht bei der Berechnung der Höhe des Schadens von der Voraussetzung aus, daß' der Gröning* -Kurzf ilm, den die Klägerin in Verleih erhalten sollte, erheblich früher als; der von der Beklagten gedrehte .abendfüllende Gröning-Film hätte .fertiggestellt Werden können. Dies ist von der Beklagten unter Bev/eisan-gebot in der Berufungsinstanz bestritten Y/orden, so daß dieses Sachverständigengutachten nicht der Sokadensormittlung ; zu Grunde gelegt werden kann,	'	*>;
.In seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Revision mitzuerkennen haben.
Linde^maier .'	-	Birnbach	Sohmidt
' ■■;	*. Wilde. ■ ;Krüger-Hielaiid
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