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BGH

Gericht: BGH

Mitte Juni 1948 ist in BrflHMMBi der U.S. Dampfer “KdMHfc mit einer Ladung Sojamehl, die nach einem von der Vorrats- und Binfuhrstelle für Getreide und Futtermittel auf ge st eilten. Der Eingang des Mehls wurde der Beklagten duroh ein Sohreiben, des Landesernährungsamts in Hannover vom 14.-Juni 1948 mit der Aufforderung mitgeteilt, der Vorrats- und Einfuhrsteile irv Hamburg, die die Beklagte dann an die Speditionsfirma und BSBi verwiesen hat, Yerladedisposition zu geben. mehl in 3 Waggons an die von der Beklagten angegebene Empfangsspediteurin, Allgemeine Speditions A.G. in mHBP, Am gleichen Tage überwies die Beklagte der Klägerin als Kaufpreis für das Mehl 3800 RM durch Postsoheok und 7500 RM duroh Banküberweisung, die der Klägerin mit dem Vermerk "Valuta per 20, Juni 1948” am 22, und 23. Juni 1948 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Mehl erhalten und bereits an die Verarbeiter weitergegeben habe, und bat um die Rechnung* Darauf übersandte ihr die Klägerin eine vom 18. fuhrstelle in Hamburg habe zugleich einen für fiiö Ausführung der von ihr angeordneten Verteilung zuständigen Spediteur bestimmt* Dieser eigens für die Abv/ioklung des von den Parteien geschlossenen Vertrages bestellte Spediteur sei sowohl für die Klägerin als auoh für die Beklagte tätig geworden.und habe somit im Interesse beider Parteien gehandelt. sei, um von dieser die VersandVerfügung zu erhalten, Die auf den Frachtbriefen befindlichen Vermerke (i.A* der Klägerin und der Beklagten) hätten nur die Bedeutung, die Herkunft und den Empfänger des Sojamehls zu bezeichnen* Auch aus der Bezahlung der Frachten durch die Klägerin könne für die Stellung des Spediteurs nichts gefolgert werden. Juni 1948 mit der Verladung des Sojamehls dieses auch für die Mdla^to übernommen» In diesem Zeitpunkt habe also dio Klägerin die ihr aus dem Vertrage obliegende Leistung im Sinne von § 18 Abs, 1 Zif, 2 UmstG, erfüllt« Sie hat den Kaufpreis festgesetzt und die Ausführung des Versendungskaufs durch eine bestimmte Speditionsfirma angeordnot. Wenn aus diesem Verfahren der Vorrats- und Einfuhrstelle überhaupt eine Folgerung gezogen werden kann, dann dooh nur die, dass die in die Formen des bürgerlichen Rechts gekleideten Geschäfte auch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abgewickelt werden sollten. Dann aber kann aus der Tatsache, dass die Speditionsfirma ßeHHBfc& Jö0 HIB im Interesse beider Parteien tätig geworden ist, nioht geschlossen werden, dasä sie durch die Verladung des Sojamehls an dio Adresse der Beklagten das Mehl für die Beklagte abgenommen habe. for mit dor Versendung beauftragte Spediteur be-roohtigt sei, Rechtshandlungen vorzunehmen, die er 'nur aufgrund einer Vollmacht des.Empfängers mit Wirkung für diesen vornehmen könnte, Ehr die Beklagte hätto der Spediteur das Sojamehl nur übernehmen können, .wenn er von der Beklagten dazu ermächtigt worden wäre. Auch oinen Eigentumserwerb der Beklagten hätte die Verladung des Mehls durch den Spediteur nur dann zur Folge haben können, wenn der Spediteur von der Beklagten bevollmächtigt worden wäre, die zu dem Eigentumserwerb, erforderliohe Einigung in ihrem Namen au vollziehen. Eine derartige Bevollmächtigung des Spediteurs ist von keiner Partei behauptet.und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Wie-wenig die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Spediteur das Mehl durch die Verladung für die Beklagte übernommen habe, der Sachlage gerecht wird, zeigt sich auch darin, dass der Käufer bei dem Versendungskauf durch die Auslieferung der Kaufaaoho in den Stand gesetzt werden soll, die gekaufte Sache auf ihre vertragsmäßige Beschaffenheit zu prüfen. Bass die Beklagte den Spediteur zu einer derartigen Prüfung ermächtigt hätte oder der Spediteur überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Prüfung sachgemäss vorzunehmen, ist von keiner Seite behauptet. d.A.), dass sie der Firma und telefonisch den Auftrag gegeben habe, das Mehl für sie zu verleiden, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen innere Widersprüche enthält, ergeben, dass die Beklagte einen Verladeauftrag an nioht behaupten kann. Bio Beklagte sagt dort nämlich, dass sie.der Speditionsfirma den in ihrem Schreiben vom 16..Juni 1948 angeforderten Verladeauftrag erteilt habe. Juni 1948 (im Umschlag Bl. 21 d.A.) zweifelsfrei, dass der Spediteur keinen Verlade*-auftrag angefordert hat, den er nicht brauchte, weil er ihn, wie er selber in dem Brief zu dem Ausdruck bringt, schon-hatte, dass er vielmehr eine "genaue VersandVerfügung'* haben wollte, weil er wegen Platzmangels gedrängt wurde, die Verladung schnell vorzunehmon. Der Vermerk auf der Rückseite erklärt sioh bei dieser Sachlage,d&hin, dass er die Beklagte als Auftraggeberin des Bmpfangsspediteurs, der Auch hieraus ergab sioh also, dass die Klägerin und nicht etwa die Beklagte.die Auftraggeberin der Firma BefUHfc & JöVHHBP war, Ganz ohne Bedeutung ist hierfür, ob.die Klägerin die Eigentümerin des Gutes war, (RSZ Bd, lo3 S, 3o), Zu einer einwandfreien Beurteilung der Rechtslage hätte das Berufungsgericht nur kommen können, wenn es geprüft hätte, welche Leistungen die Klägerin als Verkäuferin des Mehls zu erbringen hatte und ob.sie diese ihr obliegenden.Leistungen vor dem Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übergabe der Sach; sei dadurch erfolgt, dass die Spediteurin das Mehl an die.Beklagte verladen habe, ist rechtlich nicht haltbar, Erfolgt ist die Übergabe erst.dadurch, dass die Beklagte das ihr am Sonntag den 2o, Juni 1948 auf dom Abstellgleis ihrer Empfangsspoditeurin zugerollte Hehl am 21, Juni 1948 entladen hat und hierdurch in den Besitz des Mehlos gelangt ist. sohon dadurch erfüllt, dass er die gekaufte Sache an den Bestimmungsort versendet, sondern erst daduroh, dass er sie am Bestimmungsort dem Käufer übergibt oder ihn in den Stand setzt, sie an sioh zu nehmen, hat bereits der Oberste Gerichtshof für dio Britisohe Zone in seinem Urteil vom 26, Januar 195o (Amtliche Sammlung Bd, 5 S, 226) angenommen. Juni 1948 erhalten-hatte, auch danach noch ausZufuhren und dies galt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Posta,nstalt den Auftrag erst nach dem 2o. Aber diese Überweisungen konnten die Forderung der Klägerin deshalb nicht zu dem Erlöschen bringen, weil sie vor der Fälligkeit geleistet waren und aus diesem Grunde nur dann als Erfüllung im Sinne des § 362 BGB wirken konnten., wenn die Klägerin bereit war, sie als solche anzunehmen. Die Klägerin hat von den Überweisungen.erst dadurch Kenntnis erhalten, dass sie ihr am 22. Aber die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Klägerin dies getan habe, Ihre Auffassung, dass sie aus dem Grunde berechtigt gewesen sei, die Überweisungen sohon am 18. Juni zu bewirken, weil die Rechnung der Klägerin vom 18, Juni 1948 (Bl, 6 d.A.) den Vermerk '’sofortige.netto Kasse” enthalten habe, ist nicht berechtigt. Nach der Regel des § 32o BGB hatte die Beklagte den Preis.Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware, mithin arn 21, Juni 1948 zu zahlen. Da hiernach die Kaufpreisverbindlichkeit der'Beklagten beim Beginn des .21k Juni 1948 noch nicht erloschen war und die Klägerin die ihr- obliegende Leistung erst am 21, Juni 1948 bewirkt hat, kann die Klägerin die Zahlung des vollen Kaufpreises in DM verlangen, während die Überweisungen der Beklagten ihr mit der Umstellung 1 : lo gutzubringen sind, Ihr Recht auf DM-Zahlung hat die Klägerin au oh daduroh^nicht verloren, dass sie die Zahlung cler Beklagten vom 22, Juli 1948, durch die die Beklagte ihre Restsohuld tilgen wollte., Die Beklagte kann deshalb niohts daraus herleiten, dass die Klägerin erst im Mai 1949 mit ihrer Forderung auf volle DM-Sahlung hervorgetreten ist.

Zitierte Normen: § 18 BGB § 13 UStellungsG § 362 BGB § 91 ZPO
MehlSpediteurSpeditionsfirmasiohÜberweisungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift.
it
I 2H. 41/5o
Verkündet am 5, Dezember 195o
gez, BHHB? Justiz— Sekretär
 als ürkundabeamter der Geschäftsstelle
 In Saohen
 der I^HBBB--Gesellsohaft m,b,E. Zweigniederlassung HflHH	vertreten	durch	ihre	Oc-
s chä ft s flihr er
1,	Weilt er ICSIR,
2,	Dr, Detlev von FaflHHA, beide in
 Klägerin und Revisionsklägerin ProzessbeVollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Georg FflBB) Inhaber Dr, Ludwig Pi in KBBBt, V/BBHBstrasse S,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozessbe vo llmäoht igter: Re ohtsanwa.lt
 hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 5, Dezember 195o unter. Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Vifilde, Dr, Selor/sky und Dr. Fischer
 für Reoht erkannt;
Das Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandes— . gerichts in Celle vom 24. März 195o- wird aufgehoben.
- 2 ~
I)ia Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer, für tland eis Sachen des Landgerichts .Hannover vom lo, November 194-9 wird zurüokgewiesen. .
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last,
 Von Reohts .regen.
Tatbestand.
Mitte Juni 1948 ist in BrflHMMBi der U.S. Dampfer “KdMHfc	mit	einer	Ladung Sojamehl,
 die nach einem von der Vorrats- und Binfuhrstelle für Getreide und Futtermittel auf ge st eilten. Plan unter die deutsoben Importeure und ihre Abnehmer verstellt werden sollte, eingetroffen. In dieser Ladung befand sich u, a. ein Quantum von 36,o23 to Sojamehl für'die Klägerin, das diese an die Beklagte liefern sollte. Der Eingang des Mehls wurde der Beklagten duroh ein Sohreiben, des Landesernährungsamts in Hannover vom 14.-Juni 1948 mit der Aufforderung mitgeteilt, der Vorrats- und Einfuhrsteile irv Hamburg, die die Beklagte dann an die Speditionsfirma	und	BSBi verwiesen hat,
 Yerladedisposition zu geben. Dies tat die Beklagte, nachdem sie auoh von der Speditionsfirma um Weisung für die Vorladung gebeten war, indem sie BeVBM» & JäfllBBp die Allgemeine Speditionsgesellschaft A.G.	(Anschluss-
 gleis) als Empfängerin der Sendung bezeiohnete. Am 18. Juni 1948 vorlud	das	Soja—
 
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mehl in 3 Waggons an die von der Beklagten angegebene Empfangsspediteurin, Allgemeine Speditions A.G. in mHBP, Am gleichen Tage überwies die Beklagte der Klägerin als Kaufpreis für das Mehl 3800 RM durch Postsoheok und 7500 RM duroh Banküberweisung, die der Klägerin mit dem Vermerk "Valuta per 20, Juni 1948” am 22, und 23. Juni 1948 gutgebraoht wurden. Am 2o.
Juni 1948 gingen die 3 Waggons bei der von der Beklagten angegebenen Speditionsfirma ein und wurden am 21* Juni 1948 von der Beklagten entladen. Duroh Schreiben vom 24. Juni 1948 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Mehl erhalten und bereits an die Verarbeiter weitergegeben habe, und bat um die Rechnung* Darauf übersandte ihr die Klägerin eine vom 18. Juni 1948 datierte Reohnung, in der der Preis mit dem Vermerk '.’sofortige Netto Kasse” auf 12 608,05 RM angegeben war. Am 22. Juli 1948 überwies die Beklagte der Klägerin zu dem Ausgleich des noch offenstehenden Restbetrages einen Betrag von 13o,8o DM.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises des Sojamehls in DM und fordert, indem sie der Beklagten den in RM gezahlten Teil des Kaufpreises mit der Umstellung 1 zu lo gutbringt, die Zahlung von 11 347,25 DM. Sie behauptet, sie habe nachträglich durch ein Sohreiben der Speditionsfirma BefflBHB & JoMHRPvom 3o.
April 1949. erfahren., dass das Sojamehl der Beklagten erst am 21. Juni 1948 in	ausgehändigt	sei.
Daraus folge, dass sie die ihr obliegende Gegen-
 
leistung vor dom 21. Juni 1948 nicht bewirkt habe.
Oie kenne deshalb gemäßa § 18 Abs, 1 Zif. 2 UmstG, verlangen, dass ihr.der volle Betrag des Kaufpreises in DM gezahlt werde.
Das Landgericht in Hannover hat die Beklagte durch das am lo. November 1949 verkündete Urteil verurteilt, an die Klägerin 11347,25 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1. Ju3.i 1949 zu zahlen, den weiter— gehenden Zinsanspruoh aber abgewiesen. Das Oberlan-desgoricht in Celle hat die Klage durch das Urteil vom 24. März 195o unter Aufhebung des landgerioht-liehen Urteils abgewiesen. Gegen dieses Urteil rioh-tet sich die Revision der Klägerin, welche die Wiederherstellung dos landgerichtliohen Urteils erstrebt•
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu rechtfertigen versucht, ist rechtlich nicht haltbar.. Das Berufungsgericht führt aus, dass Verträge der gelenkten Y/irtschaft nicht so beurteilt werden, könnten, wie' ein Gesohäft der freien Wirtschaft, Verträge der gelenkten Wirtschaft seien den Dispositionen der Parteien weitgehend entzogen. Die Vorrats- und Einfuhrsteile für Getreide- und Futtermittel in Hamburg habe die Verteilung/der Importgüter bestimmt, o£ne dass die Klägerin als aSPauiexrgend einen Einfluss habe. Der Klägerin ver-, bleibe lediglich die Aufgabe einer Abreohnungsstelle.
 
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Die Beklagte andererseits habe nur die Wahl gehabt, das ihr zugetcilte Mehl abzunehmen oder auf die Lie-
ferung überhaupt zu verzichten. Die Verrats- und Ein-
fuhrstelle in Hamburg habe zugleich einen für fiiö Ausführung der von ihr angeordneten Verteilung zuständigen Spediteur bestimmt* Dieser eigens für die Abv/ioklung des von den Parteien geschlossenen Vertrages bestellte Spediteur sei sowohl für die Klägerin als auoh für die Beklagte tätig geworden.und habe somit im Interesse beider Parteien gehandelt. Das ergebe sioh auoh daraus, dass die Speditionsfirma BeflBl und JöflHHMv°n sioh. aus an die Beklagte herangetreten. sei, um von dieser die VersandVerfügung zu erhalten, Die auf den Frachtbriefen befindlichen
 Vermerke (i.A* der Klägerin und der Beklagten) hätten nur die Bedeutung, die Herkunft und den Empfänger des Sojamehls zu bezeichnen* Auch aus der Bezahlung der Frachten durch die Klägerin könne für die Stellung des Spediteurs nichts gefolgert werden. Wenn aber die Speditionsfirma	und	f	ür
 beide Parteien gehandelt'habe, dann habe sie am 18. Juni 1948 mit der Verladung des Sojamehls dieses auch für die Mdla^to übernommen» In diesem Zeitpunkt habe also dio Klägerin die ihr aus dem Vertrage obliegende Leistung im Sinne von § 18 Abs, 1 Zif, 2 UmstG, erfüllt«
‘ Schon dör Ausgangspunkt, dieser ganzen Betrachtung ist bedenklich. Die Vorrats- und Einfiierstelle
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in Hamburg hat sioh zur Durchführung der von ihr ango— ordneten Verteilung des importierten Mehls dos Mittels dem bürgerlichen Recht angehöriger Kaufverträge bedient. Sie hat eine Importfirma als. Verkäuferin und eine im Inlandsvorkehr, tätige Firma als Käuferin bestimmt. Sie hat den Kaufpreis festgesetzt und die Ausführung des Versendungskaufs durch eine bestimmte Speditionsfirma angeordnot. Wenn aus diesem Verfahren der Vorrats- und Einfuhrstelle überhaupt eine Folgerung gezogen werden kann, dann dooh nur die, dass die in die Formen des bürgerlichen Rechts gekleideten Geschäfte auch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abgewickelt werden sollten. Dann aber kann aus der Tatsache, dass die Speditionsfirma ßeHHBfc& Jö0 HIB im Interesse beider Parteien tätig geworden ist, nioht geschlossen werden, dasä sie durch die Verladung des Sojamehls an dio Adresse der Beklagten das Mehl für die Beklagte abgenommen habe. Der Begriff des Handelns im Interesse eines anderen ist in der Anwendung, die das Berufungsgericht diesem Begriff geben will, ein recht verschwommener Begriff, In gewissem Sinne lässt sich sagen, dass Jeder Spediteur, <fbr einen Versendungskauf im Aufträge des Absenders aus— führt, damit zugleich im Interesse dos Käufers tätig wird. Denn der Käufer hat bei dem Vorsendungskauf ebenso wie bei Jedem anderen Kaufvertrag ein Interesse daran, dass er die gekaufte Sache auch erhält. Daraus 3sann aber nioht gefolgert werden, dass der vom Vorkäu-
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for mit dor Versendung beauftragte Spediteur be-roohtigt sei, Rechtshandlungen vorzunehmen, die er 'nur aufgrund einer Vollmacht des.Empfängers mit Wirkung für diesen vornehmen könnte, Ehr die Beklagte hätto der Spediteur das Sojamehl nur übernehmen können, .wenn er von der Beklagten dazu ermächtigt worden wäre. Auch oinen Eigentumserwerb der Beklagten hätte die Verladung des Mehls durch den Spediteur nur dann zur Folge haben können, wenn der Spediteur von der Beklagten bevollmächtigt worden wäre, die zu dem Eigentumserwerb, erforderliohe Einigung in ihrem Namen au vollziehen. Eine derartige Bevollmächtigung des Spediteurs ist von keiner Partei behauptet.und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Jedenfalls sagt das Berufungsgericht nichts darüber, was es doch hätte tun müssen, wenn es etwa eine sLj...11 .schweigende Bevollmächtigung hätte annohmen wo11 jo. Wie-wenig die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Spediteur das Mehl durch die Verladung für die Beklagte übernommen habe, der Sachlage gerecht wird, zeigt sich auch darin, dass der Käufer bei dem Versendungskauf durch die Auslieferung der Kaufaaoho in den Stand gesetzt werden soll, die gekaufte Sache auf ihre vertragsmäßige Beschaffenheit zu prüfen. Bass die Beklagte den Spediteur zu einer derartigen Prüfung ermächtigt hätte oder der Spediteur überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Prüfung sachgemäss vorzunehmen, ist von keiner Seite behauptet. Auf den Beweisantritt der Beklagten in ih—
 
rom Schriftsatz vom 15. März 195o (Bl* 60. d.A.), dass sie der Firma	und	telefonisch
 den Auftrag gegeben habe, das Mehl für sie zu verleiden, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen innere Widersprüche enthält, ergeben, dass die Beklagte einen Verladeauftrag an	nioht	behaupten	kann.
Bio Beklagte sagt dort nämlich, dass sie.der Speditionsfirma den in ihrem Schreiben vom 16..Juni 1948 angeforderten Verladeauftrag erteilt habe. Nun ergibt das im Original vorliegende Sohreiben der 'Firma BeflP (■B1 &	vorn	16.	Juni	1948	(im Umschlag Bl. 21
 d.A.) zweifelsfrei, dass der Spediteur keinen Verlade*-auftrag angefordert hat, den er nicht brauchte, weil er ihn, wie er selber in dem Brief zu dem Ausdruck bringt, schon-hatte, dass er vielmehr eine "genaue VersandVerfügung'* haben wollte, weil er wegen Platzmangels gedrängt wurde, die Verladung schnell vorzunehmon. Unter den vorliegenden Umständen kann auch aus dem Vermerk auf der Rückseite des Frachtbriefs "i,A. I)r. Ludwig nioht gefolgert werden, dass der .Spediteur im Aufträge der Beklagten gehandelt habe.. Auf der Vorderseite des Frachtbriefs steht der Vermerk tJi,A* der Firma	* Dadur oh war die
I&ägerin als Versenderin und Auftraggeberin des Spediteurs bezeichnet. Der Vermerk auf der Rückseite erklärt sioh bei dieser Sachlage,d&hin, dass er die Beklagte als Auftraggeberin des Bmpfangsspediteurs, der
 
Allgemeinen S.peditions AG, in	kennzeichnen
 sollte. Damit stimmt es überein, dass die Fracht in dem. Frachtbrief als vom Absender gezahlt auf geführt ist. Die Fracht ..hatte die Klägerin als Auftraggeberin des Spediteurs zu zahlen. Auch hieraus ergab sioh also, dass die Klägerin und nicht etwa die Beklagte.die Auftraggeberin der Firma BefUHfc & JöVHHBP war, Ganz ohne Bedeutung ist hierfür, ob.die Klägerin die Eigentümerin des Gutes war, (RSZ Bd, lo3 S, 3o),
Zu einer einwandfreien Beurteilung der Rechtslage hätte das Berufungsgericht nur kommen können, wenn es geprüft hätte, welche Leistungen die Klägerin als Verkäuferin des Mehls zu erbringen hatte und ob.sie diese ihr obliegenden.Leistungen vor dem
21, Juni 194-8 erbracht hatte. Rach § 433 Abs, 1 S, 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dein Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu.verschaffen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übergabe der Sach; sei dadurch erfolgt, dass die Spediteurin	das	Mehl	an
 die.Beklagte verladen habe, ist rechtlich nicht haltbar, Erfolgt ist die Übergabe erst.dadurch, dass die
 Beklagte das ihr am Sonntag den 2o, Juni 1948 auf dom Abstellgleis ihrer Empfangsspoditeurin zugerollte Hehl am 21, Juni 1948 entladen hat und hierdurch in den Besitz des Mehlos gelangt ist.
Dass bei einem Tersendunsskauf der Verkäufer sei-
ner Vortragspflicht zur Übergabe der Kaufsache nioht
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sohon dadurch erfüllt, dass er die gekaufte Sache an den Bestimmungsort versendet, sondern erst daduroh, dass er sie am Bestimmungsort dem Käufer übergibt oder ihn in den Stand setzt, sie an sioh zu nehmen, hat bereits der Oberste Gerichtshof für dio Britisohe Zone in seinem Urteil vom 26, Januar 195o (Amtliche Sammlung Bd, 5 S, 226) angenommen. Ihm ist beizutreten.
Erst durch diese Übergabe bewirkt der Verkäufer die ihm.obliegende Gegenleistung im Sinne des § 18 Abs, 1 Zif, 2 UmstG, Vorher war diese Leistung schon deshalb nicht bewirkt, weil das Vorsandgut noch nioht endgültig aus der Verfügungsgewalt der Verkäuferin entlassen war. Selbst wenn man die Bewirkung der Leistung des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs, 1 Zif, 2 BGB auf die Entlassung aus der Verfügungsgewalt abstellen wollte (Palandt Bern. 6 zu § 562.BGB), ist entgegen der bei Palandt a.a,Ofc vertretenen Auffassung beim Versendungskauf diese Voraussetzung mit der Überantwortung des Versandgutes an den Spediteur nooh nicht erfüllt. Da die Übergabe des Hehles erst am 21. Juni 1948 stattgefunden hat,. hat die Klägerin die ihr obliegende Gegenleistung'erst an diesem Tage bewirkt, sodass sie die Bezahlung des vollen^Kaufpreises in DM fordern kann. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Beklagte durch die Überweisung der 11 300 HM.am 18. Juni 1948 ihre Kaufpreissohuld in entsprechender Höhe getilgt hätte. Denn auf.Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen sind, finden die Vorschriften.des Umstellungsgesetzes, nach § 13 Abs. 3 S, 2 UmstG. keine
 Anwendung. Durch diese Überweisung ist aber eine Tilgung dor Kaufpreisschuld der Beklagten nicht einge— treten. Zwar waren nach § 18 Abs, IS, 1 WahrG. Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen,.die das Geldinstitut oder eine Postanstalt vor dem 21. Juni 1948 erhalten-hatte, auch danach noch ausZufuhren und dies galt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Posta,nstalt den Auftrag erst nach dem 2o. Juni 1948 . an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hatte. Diese Überweisungen galten, wie in dem Vermerk:
"Valuta per 2o, Juni.1948" zu dem Ausdruck kommt, als Zahlungen, die am 2o. Juni 1948, also nooh rechtzeitig, bewirkt waren (OGH BritZ. Bd, 3 S. 339). Aber diese Überweisungen konnten die Forderung der Klägerin deshalb nicht zu dem Erlöschen bringen, weil sie vor der Fälligkeit geleistet waren und aus diesem Grunde nur dann als Erfüllung im Sinne des § 362 BGB wirken konnten., wenn die Klägerin bereit war, sie als solche anzunehmen. Ausserdem stellten die Überweisungen nur eine Teilzahlung dar-f weil sie den Kaufpreis nicht in voller Hohe und auch nioh't in soloher Höhe deckten, dass ihre Zurückweisung Treu uhd Glauben widersprochen hätte. Die Klägerin hat von den Überweisungen.erst dadurch Kenntnis erhalten, dass sie ihr am 22. und 23. Juni 1948 von der Post und der Bank gutgebraoht wurden. Sie hat also keine Gelegenheit gehabt, zu den Überweisungen Stellung zu nehmen. Allerdings hätte sie ihre Bereitwilligkeit zur Annahme von Voraus- und Teil—
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Zahlungen auch im vor an ^ erklären können. Aber die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Klägerin dies getan habe, Ihre Auffassung, dass sie aus dem Grunde berechtigt gewesen sei, die Überweisungen sohon am 18. Juni zu bewirken, weil die Rechnung der Klägerin vom 18, Juni 1948 (Bl, 6 d.A.) den Vermerk '’sofortige.netto Kasse” enthalten habe, ist nicht berechtigt. Nach der Regel des § 32o BGB hatte die Beklagte den Preis.Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware, mithin arn 21, Juni 1948 zu zahlen. An dieser Regel ist duroh die Bestimmung 1!rein netto Kasse” nichts geändert worden,. Bin Vermerk auf einer unstreitig erst naohträglioh übersandten Rechnung kann auch keinesfalls rückwirkende Kraft haben (RGZ Bd, 133	•
 S. 33o),
Da hiernach die Kaufpreisverbindlichkeit der'Beklagten beim Beginn des .21k Juni 1948 noch nicht erloschen war und die Klägerin die ihr- obliegende Leistung erst am 21, Juni 1948 bewirkt hat, kann die Klägerin die Zahlung des vollen Kaufpreises in DM verlangen, während die Überweisungen der Beklagten ihr mit der Umstellung 1 : lo gutzubringen sind, Ihr Recht auf DM-Zahlung hat die Klägerin au oh daduroh^nicht verloren, dass sie die Zahlung cler Beklagten vom 22, Juli 1948, durch die die Beklagte ihre Restsohuld tilgen wollte., ohne Vorbehalt angenommen hat. Damals wusste die Klägerin noch nicht, dass die Beklagte das Mehl erst am 21. Juni 1948 erhalten hatte. Aber auch wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, würde sie ihrenReoliten
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durch die vorbehaltlose Annahme der "RestZahlung” niohts vergeben haben. Naoh § 363 BGB trifft den Gläubiger die Beweislast, wenn er eine ihm als Erfüllung angebotene und' von ihm als Erfüllung angenommene Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei. Da sioh hier aus der Rechtslage ohne weiteres ergibt, dass die Überweisungen in Reiohsmark und die Zahlung der 13o,Öo DM am 22. Juli 1948 nicht ausreibhten, die Forderung zu tilgen, ist die Klägerin berechtigt, volle Zahlung in DM zu verlangen, während die RM-Überweisungen der Beklagten mit der Umstellung 1 : lo anzurechnen sind.
Auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht duroh. In der Zeit nach der Währungsreform bestand nioht nur in den Kreisen der Kaufmannschaft, sondern auch bei Juristen eine weitgehende Unklarheit über die Bedeutung und Tragweite der neuen Vorschriften, Nur ganz allmählich haben sioh bestimmte Auslegungsgrundsätze herausgebildet. Bei dieser Sachlage musste sich jeder damit abfinden, .dass für eine gewisse Zeit eine Unklarheit herrschte, die eine rasche und endgültige Abwickelung der bestehenden ReolitsVerhältnisse verhinderte. Die Beklagte kann deshalb niohts daraus herleiten, dass die Klägerin erst im Mai 1949 mit ihrer Forderung auf volle DM-Sahlung hervorgetreten ist.
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Hiernaoh musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen v/erden. Bia Kostenent-soheidung beruht auf § 91 ZPO.
gez, ' Dr«, LindGimaier	gez.	Dr,.Heidenhain
 goa, Wilde gez. Dr. Selowsky gez, Dr. Fischer