Zu den Voraussetzungen und zu dem Inhalt eines wechselseitigen Konkurrenzverbots, das sich als Nebenpflicht aus einem Vertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Kajütmotor-booten in Verbindung mit der allgemeinen Treuepflicht nach § 242 BGB ergeben kann. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Sie hat in der Herstellung und dem Vertrieb von Booten des Typs "DiBB 20" eine Vertragsverletzung, ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB gesehen. Sie hat dazu behauptet, bei dem Boot "DiBB 20" handele es sich um eine allenfalls geringfügig modifizierte Abformung des von ihr für die Beklagte vertragsgemäß herzustellenden Bootes vom Typ "DÜBI", wobei der Rumpf dieses Bootes wiederum identisch sei mit . Sie hat sich darauf berufen, nicht die richtige Beklagte zu sein; die Boote "DiflB 20" und "DiJHI 22" würden nicht von ihr, sondern von der Difli Bootswerft GBR hergestellt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch bejaht; er diene der Vorbereitung eines der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzan- Aus der vertraglich festgelegten Aufgabenverteilung habe sich ein wechselseitiges Konkurrenzverbot ergeben, und zwar für die Klägerin hinsichtlich des Vertriebs, für die Beklagte hinsichtlich der Herstellung. Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß das von ihr hergestellte Boot "DiHB" nicht mehr mit dem von der Klägerin nach dem Vertrag zu liefernden Boot vergleichbar sei. Für den Anspruch aus Vertragsverletzung komme es nicht auf die technische und gestalterische Ähnlichkeit oder Vergleichbarkeit des Bootes "Di®®" mit dem Boot "D®IHi" der Klägerin an. Es sei ausreichend, daß es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Boot "Di®® 20" um eine Weiterentwicklung des Bootes der Klägerin handele. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings die Passivlegitimation der Beklagten bezüglich eines solchen Anspruchs bejaht. Es hat ein solches Verbot zu Recht aus der sich aus Ziff.1 des Vertrages ergebenden Aufgabenteilung in Verbindung mit der allgemeinen Treuepflicht nach § 242 BGB hergeleitet, wonach die Parteien alles zu unterlassen haben, was den Vertragszweck gefährden könnte. Richtig ist, daß der Beklagten nicht nur der identische Nachbau, sondern auch - anders als die Revision meint - jede Weiterentwicklung unter Übernahme der charakteristischen Gestaltungsmerlanale des vertragsgegenständlichen "Di(B|"-Bootes untersagt war. Soweit das Berufungsgericht das Konkurrenzverbot darüber hinaus auch auf jede Herstellung von Booten seitens der Beklagten, die keinerlei technische oder gestalterische Ähnlichkeit oder Vergleichbarkeit mit dem Boot der Klägerin aufweisen, erstreckt hat, beruht dies auf einem Rechtsfehler. c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht ist zwar nicht von einem identischen Nachbau durch die Beklagte, wohl aber von einer Weiterentwicklung des vertragsgegenständlichen Bootes ausgegangen. Umstand, daß die beiden von der Klägerin an die Beklagte ausgelieferten Boote als Versatzstücke für die Entwicklung der von der Beklagten hergestellten Boote "Dif^ 2 2" und "Difll 20" gedient haben, kann noch nicht ohne weiteres auf eine innerhalb des KonkurrenzVerbots liegende Weiterentwicklung oder umgekehrt auf eine vom Vertragsboot weiter entfernt liegende Neuentwicklung, die vom Konkurrenzverbot nicht mehr erfaßt wird, geschlossen werden. Für letzteres könnte das vom Berufungsgericht unterstellte Vorbringen der Beklagten sprechen, von dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, die von ihr entwickelten Boote seien weder technisch noch gestalterisch mit dem vertragsgegenständlichen Boot vergleichbar. Das Berufungsgericht wird im einzelnen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - festzustellen haben, welche Unterschiede bestehen und ob diese so erheblich sind, daß nicht mehr von einer Weiterentwicklung gesprochen werden kann. d) Das Berufungsgericht wird bei seinen weiteren Feststellungen auch zu berücksichtigen haben, daß ein den Auskunftsanspruch vorbereitender Schadensersatzanspruch nur insoweit in Betracht kommt, als die von der Beklagten oder auf ihre Veranlassung hergestellten Boote auch für den Vertrieb bestimmt sind. Trifft es zu - wovon auch das Berufungsgericht auszugehen scheint -, daß das Boot "Dibur 22" letztlich nur ein Zwischenmodell war und daß die Beklagte nur das Boot "Dibur 20" zu dem Kauf angeboten hat, so wird auch nur das zuletzt genannte Boot in den Vergleich mit dem vertragsgegenständlichen Boot einzubeziehen sein. e) Sollte sich die Klage als begründet erweisen, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob - wie die Revision vorbringt und wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - der Vertrag gemäß seiner Ziff.5 mit dem Die Sache ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage zur weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein 9 BGB § 242 B, Be - Konkurrenzverbot - Zu den Voraussetzungen und zu dem Inhalt eines wechselseitigen Konkurrenzverbots, das sich als Nebenpflicht aus einem Vertrag über die Herstellung und den Vertrieb von Kajütmotor-booten in Verbindung mit der allgemeinen Treuepflicht nach § 242 BGB ergeben kann. BGH, Urt. v. 20. April 1989 - I ZR 40/87 - OLG Hamm LG Paderborn BUNDESGERICHTSHOF 9 IM NAMEN DES VOLKES I ZR 40/87 URTEIL Verkündet am: 20. April 1989 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamtei der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dietmar rin Rita vertreten durch ihre Geschäftsführe tstraße S, Beklagte und Revisionsklägerin,. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - gegen , vertreten durch ihren Inhaber, traße, Heinz - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. BI^IB und wv 2 9 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Bootswerft. Sie stellt das Kajütmotorboot "D660" (Länge 6,50 m, Breite 2,48 m) her. Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von Booten. Mit Vertrag vom 26. Januar 1982 vereinbarten die Parteien, daß das Boot 660" in seinem Deckaufbau nach den Vor- stellungen der Beklagten umgebaut und in dieser umgebauten Form unter der Bezeichnung "Di^®" ausschließlich durch die Beklagte vertrieben werden sollte. Ziff. 1-5 des Vertrages lauten: "1. Das von der Fa. DflH gebaute Boot 660 wird laut Zeichnung 05 umgeändert und unter der Bezeichnung "Di(BB" ab sofort nur für die Fa. BfHIB GmbH gefertigt. 2. Die Fa. BflHI GmbH zahlt für die alleinigen Rechte an der Form des Bootes "Di®B>" sowie für eine Kostenbeteiligung an den Herstellungskosten der neuen Decksform und deren Lagerung und Wartung in der DBBB-Werft, einen einmaligen Betrag von DM 15.000,—. 3. Die Ursprungsrechte aus den Modellen der D4BHf-Boote werden durch diesen Vertrag nicht berührt, die Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf das Boot im Zusammenhang mit der Decks form "DiflB" . 4. Durch die Zahlung von DM 15.000,— erwirbt die Fa. bHJBH GmbH das Recht, daß bei einer Veräußerung der Rumpfform 660 durch die Fa. an einen Dritten, der Weiterbau des Bootes "Di(B^ gewährleistet ist oder die Fa. B\ GmbH in eigener Regie den Rumpf weiterbauen kann. Die Decksform "Di^B" kann von der Fa. nicht veräußert werden. Die Eigentumsrechte an der Form "DiBB" verbleiben bei der Fa. die Modellrechte bei der Fa. B^BBIB GmbH. 4 5. Sollte in einem Zeitraum von 3 Jahren von der Fa. bBBHB GmbH kein Boot abgenommen werden, erlischt dieser Vertrag." In der Folgezeit wurden zwei Boote vom Typ "DiflB" an die Beklagte ausgeliefert. Im Novemberheft 1984 der Zeitschrift "StflIB" wurde ein Testbericht über ein Kajütboot mit der Typenbezeichnung "DiBB 20" veröffentlicht, in dem als Hersteller die Burgdorf-Werft in Paderborn angegeben und als Chef der Werft Dietmar BBHI^I bezeichnet wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Auskunft darüber, wieviele Boote des Bootstyps "DiBB" die Beklagte seit dem 26. Januar 1982 hergestellt habe. Sie hat in der Herstellung und dem Vertrieb von Booten des Typs "DiBB 20" eine Vertragsverletzung, ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB gesehen. Sie hat dazu behauptet, bei dem Boot "DiBB 20" handele es sich um eine allenfalls geringfügig modifizierte Abformung des von ihr für die Beklagte vertragsgemäß herzustellenden Bootes vom Typ "DÜBI", wobei der Rumpf dieses Bootes wiederum identisch sei mit . ihrem Bootstyp "DBHB 660"; dieser Rumpf sei von ihr in langjährigen kostenaufwendigen Arbeiten entwickelt worden. Um den ihr durch das Verhalten der Beklagten entstandenen Schaden berechnen zu können, sei sie zunächst auf die Erteilung der begehrten Auskunft angewiesen. 5 9 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, nicht die richtige Beklagte zu sein; die Boote "DiflB 20" und "DiJHI 22" würden nicht von ihr, sondern von der Difli Bootswerft GBR hergestellt. Sie hat im übrigen bestritten, daß es sich bei diesen Booten um einen Nachbau der von der Klägerin hergestellten Bootstypen handele. Ihre Boote stellten vielmehr eine vollständige Neuentwicklung dar, die mit dem Boot der Klägerin nichts zu tun hätten. Die Beklagte hat weiter angeführt, der Vertrag vom 26. Januar 1982 sei inzwischen wegen Zeitablaufs gegenstandslos. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt; zugleich hat es die von der Beklagten.im Wege der Anschlußberufung erhobene Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen (angeblicher) Herstellung von Booten des Bootstyps "DiMl" zustehen, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Antrag aus der Zwischenfeststellungswiderklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunosgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Auskunftsanspruch bejaht; er diene der Vorbereitung eines der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzan- 6 spruchs aus positiver Vertragsverletzung. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Beklagte habe schuldhaft die sich aus § 242 BGB ergebende vertragliche Treuepflicht verletzt, indem sie aus den von der Klägerin gelieferten beiden Booten eigenmächtig ihrerseits zunächst das Boot "Di®® 22" und dann das Boot "Di®® 20" entwickelt, hergestellt und vertrieben habe und damit die Abnahme weiterer Boote der Klägerin gegenstandslos gemacht habe. Aus der vertraglich festgelegten Aufgabenverteilung habe sich ein wechselseitiges Konkurrenzverbot ergeben, und zwar für die Klägerin hinsichtlich des Vertriebs, für die Beklagte hinsichtlich der Herstellung. Die Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß das von ihr hergestellte Boot "DiHB" nicht mehr mit dem von der Klägerin nach dem Vertrag zu liefernden Boot vergleichbar sei. Es könne durchaus zutreffen, daß vor allem das Boot "Difli 20", wie es jetzt von der Beklagten angebo-ten werde, aus den von der Beklagten geschilderten eigenen Entwicklungsarbeiten hervorgegangen sei. Für den Anspruch aus Vertragsverletzung komme es nicht auf die technische und gestalterische Ähnlichkeit oder Vergleichbarkeit des Bootes "Di®®" mit dem Boot "D®IHi" der Klägerin an. Es sei ausreichend, daß es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Boot "Di®® 20" um eine Weiterentwicklung des Bootes der Klägerin handele. Davon sei auszugehen, weil die beiden von der Klägerin an die Beklagte ausgelieferten Boote als Versatzstücke der von der Beklagten hergestellten Boote gedient hätten. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 7 <? V 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings die Passivlegitimation der Beklagten bezüglich eines solchen Anspruchs bejaht. Es hat es dahinstehen lassen, ob die Boote "Di|B 20" und "Difll 22" von der Beklagten selbst oder einer BGB-Gesell-schaft Dietmar Burgdorf hergestellt worden seien. Seine Annahme, die Beklagte müsse sich auch etwaige Tätigkeiten des Geschäftsführers dieser Gesellschaft als ihres Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß dem Vertrag vom 26. Januar 1982 als Nebenpflicht ein wechselseitiges Konkurrenzverbot zu entnehmen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat ein solches Verbot zu Recht aus der sich aus Ziff. 1 des Vertrages ergebenden Aufgabenteilung in Verbindung mit der allgemeinen Treuepflicht nach § 242 BGB hergeleitet, wonach die Parteien alles zu unterlassen haben, was den Vertragszweck gefährden könnte. Danach war es einerseits der Klägerin untersagt, die exklusiv für die Beklagte zu fertigenden "Di(BBI"-Boote selbst zu vertreiben, andererseits der Beklagten, derartige Boote selbst herzustellen. Dafür spricht auch das vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigte Ergebnis der Beweisaufnahme . 8 Das Berufungsgericht hat allerdings den Inhalt des Konkurrenzverbotes zu weit gefaßt. Richtig ist, daß der Beklagten nicht nur der identische Nachbau, sondern auch - anders als die Revision meint - jede Weiterentwicklung unter Übernahme der charakteristischen Gestaltungsmerlanale des vertragsgegenständlichen "Di(B|"-Bootes untersagt war. Denn auch die Herstellung und der Vertrieb von Booten, die auf einer solchen Weiterentwicklung beruhen, wären als vertragswidrig anzusehen, da dadurch unter Ausnutzung der von der Klägerin geleisteten Vorarbeiten der Vertragszweck unterlaufen würde (vgl. auch BGH, Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 52/83, GRUR 1985, 1041, 1044 - Inkassoprogramm, insoweit nicht in BGHZ 94, 276 ff). Soweit das Berufungsgericht das Konkurrenzverbot darüber hinaus auch auf jede Herstellung von Booten seitens der Beklagten, die keinerlei technische oder gestalterische Ähnlichkeit oder Vergleichbarkeit mit dem Boot der Klägerin aufweisen, erstreckt hat, beruht dies auf einem Rechtsfehler. Es würde sich in einem solchen Falle nicht mehr um eine bloße Weiterentwicklung, sondern bereits um eine Neuentwicklung handeln. Ein so weitgehendes Konkurrenzverbot hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Daran fehlt es hier. c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen das Konkurrenzverbot verstoßen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht ist zwar nicht von einem identischen Nachbau durch die Beklagte, wohl aber von einer Weiterentwicklung des vertragsgegenständlichen Bootes ausgegangen. Dazu fehlt es jedoch an Feststellungen. Allein aus dem 9 V Umstand, daß die beiden von der Klägerin an die Beklagte ausgelieferten Boote als Versatzstücke für die Entwicklung der von der Beklagten hergestellten Boote "Dif^ 2 2" und "Difll 20" gedient haben, kann noch nicht ohne weiteres auf eine innerhalb des KonkurrenzVerbots liegende Weiterentwicklung oder umgekehrt auf eine vom Vertragsboot weiter entfernt liegende Neuentwicklung, die vom Konkurrenzverbot nicht mehr erfaßt wird, geschlossen werden. Danach ist nicht auszuschließen, daß es sich bei den Booten der Beklagten um zulässige Neuentwicklungen handelt. Für letzteres könnte das vom Berufungsgericht unterstellte Vorbringen der Beklagten sprechen, von dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, die von ihr entwickelten Boote seien weder technisch noch gestalterisch mit dem vertragsgegenständlichen Boot vergleichbar. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 7. Juli 1986 im einzelnen vorgetragen, das von ihr hergestellte Boot weise in nahezu allen wichtigen Maßen und im Styling wesentliche Änderungen auf. Dies gelte vor allem für die Rumpfmaße, die bei dem von ihr gebauten Boot "Dibur 20" in der Länge 6,20 m (bei der "Dibur 22" 6,80 m) statt 6,50 m und in der Breite 2,50 m statt 2,48 m betragen würden. Trifft dies zu, so liegt die Annahme nahe, daß die Beklagte die Rumpfform im wesentlichen neu gestalten mußte und nicht einfach eine Negativform abnehmen konnte. Als weitere Unterschiede führt die Beklagte u.a. eine Gleitschiene am Rumpf, einen nach vorne gezogenen und abgerundeten Kajüt-aufbau, eine erweiterte Stehhöhe in der Kajüte, drei Seitenfenster statt zwei sowie einen vorgezogenen Bug und Gerätebügel an. 10 Das Berufungsgericht wird im einzelnen - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - festzustellen haben, welche Unterschiede bestehen und ob diese so erheblich sind, daß nicht mehr von einer Weiterentwicklung gesprochen werden kann. Dabei wird es maßgebend darauf ankommen, ob die wesentlichen, charakteristischen Gestaltungs-merkmale des vertragsgegenständlichen Bootstyps erkennbar bleiben. Bei der Frage, ob aufgrund festgestellter Übereinstimmungen von einer der Beklagten untersagten Weiterentwicklung auszugehen ist, können auch di© am Markt befindlichen Formgestaltungen der Konkurrenz von Bedeutung sein. d) Das Berufungsgericht wird bei seinen weiteren Feststellungen auch zu berücksichtigen haben, daß ein den Auskunftsanspruch vorbereitender Schadensersatzanspruch nur insoweit in Betracht kommt, als die von der Beklagten oder auf ihre Veranlassung hergestellten Boote auch für den Vertrieb bestimmt sind. Trifft es zu - wovon auch das Berufungsgericht auszugehen scheint -, daß das Boot "Dibur 22" letztlich nur ein Zwischenmodell war und daß die Beklagte nur das Boot "Dibur 20" zu dem Kauf angeboten hat, so wird auch nur das zuletzt genannte Boot in den Vergleich mit dem vertragsgegenständlichen Boot einzubeziehen sein. e) Sollte sich die Klage als begründet erweisen, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob - wie die Revision vorbringt und wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - der Vertrag gemäß seiner Ziff. 5 mit dem 26. Januar 1985 gegenstandslos geworden ist. Sollte dies zutreffen, so dürfte aufgrund der bislang gegebenen Sachlage 11 «f eine nur zeitlich begrenzte Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung in Betracht kommen. 2. Die Klage erweist sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme nach § 1 UWG als begründet. Insoweit hat das Berufungsgericht bereits Zweifel angedeutet, denen es gegebenenfalls näher nachzugehen haben wird. III. Die Revision hat nach alledem Erfolg. Die Sache ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage zur weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückzuverweisen. v. Gamm Erdmann Mees Ullmann Nobbe