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BGH

Gericht: BGH

a) Die Bediensteten des Frachtführers oder sonstige Personen, derer er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, handeln grundsätzlich noch in Ausübung ihrer Verrichtung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 3 CMR), wenn sie während des eigentlichen Beförderungsvorgangs und unter Verwendung desselben auch zu dem Transport benutzten Fahrzeugs einen Alkohol Schmuggel versuch begehen. b) Die qualifizierte Verschuldensform des Art. 29 CMR (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) braucht sich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand und nicht auch auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken. c) Die unbeschränkte Haftung des Frachtführers nach Art. 29 CMR erfaßt nicht auch den Teil einer aus mehreren Einzelteilen bestehenden Ladung, dessen Beschädigung ausschließlich durch Umstände verursacht worden ist, die ihm nicht zuzurechnen sind. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz und Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte rechnet demgegenüber mit Schadensersatzansprüchen aus einem Transport nach Doha/Katar (am persischen Golf) auf und hat außerdem Widerklage erhoben. September 1978 erteilte sie der Mannheimer Niederlassung der Klägerin den Auftrag, Baumaterialien nach Doha zu transportieren; die Transportkosten sollten 19.500,- DM und die Transportdauer 12 - 14 Tage betragen. Bei einer in Österreich durchgeführten Verwiegung wurde festgestellt, daß das angegebene Ladegewicht um mehr als 14 t überschritten war und daß der Warenwert um 50.000,- DM über dem ursprünglich mit 350.000,- DM angegebenen Wert lag. Die Parteien vereinbarten daraufhin eine Erhöhung des Frachtpreises um 14.000,- DM auf insgesamt 33.500,- DM; dabei sicherte die Klägerin der Beklagten zu, daß der Transport spätestens am 26. sie waren zuvor auch schon von der Klägerin auf die strengen Zollvorschriften in den arabischen Ländern hingewiesen worden. Infolge der verspäteten Ankunft der Materialien konnte die Beklagte die Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten nicht einhalten; sie wurde deshalb vom Goneralunternehner auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; auf die Widerklage hat es die Klägerin - unter Kürzung der Kosten für die Schadensfeststellung um 5.480,- DM und des Verzugsschadens um 16.108,92 DM sowie eines rechnerisch unberücksichtigt gelassenen Betrages von 375,- DM - zur Zahlung von 277.395,87 DM sowie zur beantragten Freistellung verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung und auf Abweisung der Widerklage weiter. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes und Überschreitens der Lieferfrist in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang bejaht. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß sich die Klägerin nach Art. 29 CMR nicht auf einen Haftungsausschluß oder auf Haftungsbegrenzungen berufen könne. Diese sei den beiden Fahrern vorzuwerfen, da sie sich der mit dem Alkoholschmuggel verbundenen Gefahren bewußt gewesen seien. Die Klägerin habe für das Verhalten der Fahrer auch einzustehen, da deren Schmuggelversuch noch "in Ausübung ihrer Verrichtungen" erfolgt sei. Dazu reiche es aus, daß zu demindest der größte Teil der später festgestellten Beschädigungen durch die an der jordanischsaudischen Grenze erfolgte Umladung verursacht worden sei; auf den Einwand der Klägerin, es sei jedenfalls ein Teil des Schadens schon vorher vorhanden gewesen, komme es nicht an. Zur Höhe des Sachund Verzögerungsschadens hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien unbeanstandet davon ausgegangen, daß im Streitfall die CMR anzuwenden ist und daß die Klägerin als Frachtführerin grundsätzlich der Gefährdungshaftung nach Art. 17 Abs. 1 i.V. m. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin nach Art. 29 CMR die Berufung auf Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach der CMR versagt hat. Sie meint, Art. 29 CMR sei nicht anzuwenden, weil die beiden Fahrer bei dem Schmuggelversuch nicht mehr "in Ausübung ihrer Verrichtungen" gehandelt hätten und weil sich die Bestimmung ohnehin nur auf vorsätzliches und nicht auch auf grob fahrlässiges Verhalten beziehe; im übrigen habe das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Handeln auch nicht ausreichend festgestellt. 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR ohne Rechtsverstoß bejaht, soweit der Sachund Verzögerungsschaden auf den Schmuggelversuch der beiden Fahrer zurückzuführen ist; hinsichtlich schon vorher eingetretener Sachschäden trifft dies dagegen nicht zu. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Folgen des Alkoholschmuggels der beiden Fahrer der Klägerin zuzurechnen sind. auch Art. 3 CMR) greift die verschärfte Haftung - das gebotene Verschulden vorausgesetzt (vgl. dazu nachfolgend unter b)) - auch dann ein, wenn Bedienstete des Frachtführers oder sonstige Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in Ausübung ihrer Verrichtung handeln. Dies setzt voraus, daß ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung muß noch zu dem allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören und darf nicht nur bei Gelegenheit begangen worden sein (vgl. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß der versuchte AlkoholSchmuggel nicht nur bei Gelegenheit des Transports erfolgte. Das Verhalten der Fahrer gefährdete damit den unbehinderten Lauf des Frachtgutes unmittelbar und stellt sich als eine Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht über das Frachtgut dar. Diese neben der Transportpflicht bestehende Obhutspflicht, alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung des Fracht-gutes führen kann, gehört mit zu dem;eigentlichen Aufgabenbereich der Fahrer; durch den Schmuggelversuch haben sich die Fahrer gerade in diesem Bereichbetätigt. Der von der Revision dagegen angeführte Fall einer Verzögerung des Transportes aufgrund eines privaten Verhaltens des FahretfS' wahrend einer Fahrpause ist mit dem vorliegenden des Art. 29 CMR, daß der Schaden durch Vorsatz oder ein Die Revision wendet sich ohuefErfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die grobe Fahrlässigkeit als ein dem gelegen, daß im Falle einer Aufdeckung des Alkoholschmuggels mit einer Beschlagnahme des Lkws sowie einer unsachgemäßen Durchsuchung und Umladung des Transportgutes durch die Zoll- form des Art. 29 CMR müsse sich darüber hinaus auch auf den tatbestand und nicht auch auf die weitere Schädensentwibklung 148, 150), ist Art. 29 CMR nach Zweck und Funktion nicht ver— Auch auf die Regelung des Art. 25 WA kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Die Bestimmung besagt, daß die Haftungsbeschränkungen nach dem Warschauer Abkommen dann nicht gelten, wenn der Schädiger entweder in Schadensabsicht oder leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt hat, "daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde” nicht davon ausgegangen werden,, daß sich das Bewußtsein auf den konkret einge tretenen Schaden beziehen muß. Etwas ist auch nicht der von der Revision angeführten fuhgsgericht getroffen worden ist, wird auch von der Revision auf den Teil des Sachschadens angewendet hat, der - wovon Klägerin einzustehen hat# nicht ursächlich, so daß Art. 29 CMR insoweit nicht eingreift.Hinsichtlich dieses Teils des Schadens Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die früher entstandenen Schäden nicht berufen, geht Zwar im Ansatz zutreffend davon aüS> daß es im Falle des qualifizierten Verschuldens des’ Frachtführers im Sinne des Art. 29 CMR;nicht fcu einer Schadensbeilung nach Art. vom Berufungsgericht unterstellten Vorbringen der Klägerin geht es im Streitfall aber nicht-darum, daß mehrere Umstände bislang davon auszugehen, daß zu demindest ein Teil - naCh dem Vorbringen der Klägerin das gesamte - des aus vielen Einzelteilen fees LadögutS schön* Vor der Umladung an der jordanisch-saudischen Grenze beschädigt wurde und. Die Revision der Klägerin hat nach alledem Erfolg. Die zur Frage der eingetretenen Sachschäden noch erforderlichen Feststellungen können sich somit auch auf den Verzugsschaden und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 29 CMR § 278 BGB § 29 CMR § 25 ArtSchutzUeb § 29 CMR
BerufungsgerichtSchadenKlägerinRevisionCMR^

Volltext der Entscheidung

Nachsch1agewerk: ja BGHZ:	nein
 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
 Straßengüterverkehr (CMR) Art. 17 und 29
a)	Die Bediensteten des Frachtführers oder sonstige Personen, derer er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, handeln grundsätzlich noch in Ausübung ihrer Verrichtung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 3 CMR), wenn sie während des eigentlichen Beförderungsvorgangs und unter Verwendung desselben auch zu dem Transport benutzten Fahrzeugs einen Alkohol Schmuggel versuch begehen.
b)	Die qualifizierte Verschuldensform des Art. 29 CMR (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) braucht sich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand und nicht auch auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken.
c)	Die unbeschränkte Haftung des Frachtführers nach Art.
29 CMR erfaßt nicht auch den Teil einer aus mehreren Einzelteilen bestehenden Ladung, dessen Beschädigung ausschließlich durch Umstände verursacht worden ist, die ihm nicht zuzurechnen sind.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1985 - I ZR 40/83 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
*
«
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
I ZR 40/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Juni 1985 Wolf
 Justizangestellte
ala U rkundsbeam ter
 der Geschäftes teil e

Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 GmbH & Co
 durch die S den Geschäftsführer
 Holzve GmbH, die Michael S
itungs-KG, vertreten wiederum vertreten durch
 Haus Nr. 39,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1985 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann,
 Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Januar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz und Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie macht gegen die Beklagte, einen holzverarbeitenden Betrieb, eine unstreitige Restforderung
3
aus früheren Transportaufträgen geltend. Die Beklagte rechnet demgegenüber mit Schadensersatzansprüchen aus einem Transport nach Doha/Katar (am persischen Golf) auf und hat außerdem Widerklage erhoben.
Die Beklagte war als Subunternehmerin der Firma Tf|m*-Emi^ in Doha/Katar mit Innenausbauarbeiten bei der Errichtung einer Schule beauftragt. Am 11. September 1978 erteilte sie der Mannheimer Niederlassung der Klägerin den Auftrag, Baumaterialien nach Doha zu transportieren; die Transportkosten sollten 19.500,- DM und die Transportdauer 12 - 14 Tage betragen. Die Klägerin beauftragte mit dem Transport eine Firma in Österreich, die ihn ihrerseits durch eine andere österreichische Firma ausführen ließ.
Der für die Beförderung vorgesehene Lkw wurde am 12. September 1978 teils von Leuten der Beklagten in Wiesing, teils von Leuten einer Firma, die als Subunternehmerin der Beklagten Malerarbeiten an dem Bauvorhaben in Doha durchzuführen hatte, in Nittenau beladen.
Bei einer in Österreich durchgeführten Verwiegung wurde festgestellt, daß das angegebene Ladegewicht um mehr als 14 t überschritten war und daß der Warenwert um 50.000,- DM über dem ursprünglich mit 350.000,- DM angegebenen Wert lag.
Die Parteien vereinbarten daraufhin eine Erhöhung des Frachtpreises um 14.000,- DM auf insgesamt 33.500,- DM; dabei sicherte die Klägerin der Beklagten zu, daß der Transport spätestens am 26. September 1978 in Doha eintreffen werde.
Das Frachtgut wurde ohne Wissen der Beklagten - möglicherweise auch ohne Wissen der Klägerin - noch in Österreich auf einen Jumbo-Lkw umgeladen.
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Vor der Abfahrt hatte die Beklagte - durch einen früheren Vorfall gewarnt - die beiden Fahrer aufgefordert, jeglichen Alkoholschmuggel zu unterlassen? sie waren zuvor auch schon von der Klägerin auf die strengen Zollvorschriften in den arabischen Ländern hingewiesen worden. Sie hatten ein Revers zu unterschreiben, wonach sie sich verpflichteten, jede Art von Schmuggel zu unterlassen. Gleichwohl wurde an der jordanisch-saudischen Grenze entdeckt, daß beide Fahrer Alkohol zu schmuggeln versuchten; sie wurden festgenommen und ihr Fahrzeug beschlagnahmt. Nach Verhandlungen mit den Grenzbehörden gelang es, wenigstens das Frachtgut freizubekommen; es mußte auf ein anderes Fahrzeug umgeladen werden.
Die Ladunq traf erst am 24. Oktober 1978 in Doha ein. Dort
* *
wurden erhebliche Schäden am Transportgut festgestellt. Infolge der verspäteten Ankunft der Materialien konnte die Beklagte die Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten nicht einhalten; sie wurde deshalb vom Goneralunternehner auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen.
Die Kläcrerin hat die Ansicht vertreten, sie habe für die Transportschäden nicht einzustehen, da sie auf mangelhafte Verpackung und unsachgemäße Beladung durch Leute der Beklagten zurückzuführen seien; für die Lieferfrist-überschreituna hafte sie nur in Höhe des vereinbarten Frachtlohns. Sie hat daher von ihren unstreitigen Forderungen aus anderen Transportaufträgen von 40.648,45 DM den Betrag von 33.500,- DM abgezogen. Mit der Klage macht sie nunmehr einen Restbetrag von 7.148,45 DM geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, ihr stehe eine Schadensersatzforderung von insgesamt 340.008,24 DM gegen die Klägerin zu. In Höhe von 7.148,- DM
hat sie gegenüber der Klageforderung aufgerechnet und den - nach Abzug des Frachtpreises von 33.500,- DM - verbleibenden Restbetrag von 299.360,- DM im Wege der Widerklage geltend gemacht; darüber hinaus hat sie Freistellung von allen weiteren Ansprüchen der Firma
 begehrt. Zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche hat sie vorgetragen:
Die Beschädigung des Frachtgutes sei durch die grob fahrlässig durchgeführte Umladung an der jordanischsaudischen Grenze verursacht v/orden. Der Sachschaden belaufe sich auf 54.096,60 DM. Um den Schaden festzustellen, seien ihr Kosten in Höhe von 17.160,- DM entstanden.
Infolge der verspäteten Anlieferung der Baumaterialien habe sie die mit der Firma	vereinbarte Fertig-
stellungsfrist um 30 Tage überschritten und dadurch eine Vertragsstrafe von umgerechnet 405.000,- DM verwirkt (13.500,- DM x 30). Die Firma	habe	deshalb
 die Zahlung des restlichen Werklohns von 201.548,- DM verweigert und Zahlung der noch offenen Vertragsstrafe von 203.452,- DM verlangt. Außerdem sei ihr ein weiterer Verzugsschaden von 67.203,64 DM entstanden (Ferngespräche, Fernschreiben u.ä. sowie zusätzliche Lohnkosten und entgangener Gewinn).
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; auf die Widerklage hat es die Klägerin - unter Kürzung der Kosten für die Schadensfeststellung um 5.480,- DM und des Verzugsschadens um 16.108,92 DM sowie eines rechnerisch
 unberücksichtigt gelassenen Betrages von 375,- DM - zur Zahlung von 277.395,87 DM sowie zur beantragten Freistellung verurteilt.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes und Überschreitens der Lieferfrist in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang bejaht. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß sich die Klägerin nach Art. 29 CMR nicht auf einen Haftungsausschluß oder auf Haftungsbegrenzungen berufen könne. Art. 29 CMR sei auch bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden. Diese sei den beiden Fahrern vorzuwerfen, da sie sich der mit dem Alkoholschmuggel verbundenen Gefahren bewußt gewesen seien. Die Klägerin habe für das Verhalten der Fahrer auch einzustehen, da deren Schmuggelversuch noch "in Ausübung ihrer Verrichtungen" erfolgt sei. Art. 29 CMR sei auch hinsichtlich des Sachschadens ohne Einschränkungen anzuwenden.
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Dazu reiche es aus, daß zu demindest der größte Teil der später festgestellten Beschädigungen durch die an der jordanischsaudischen Grenze erfolgte Umladung verursacht worden sei; auf den Einwand der Klägerin, es sei jedenfalls ein Teil des Schadens schon vorher vorhanden gewesen, komme es nicht an. Zur Höhe des Sachund Verzögerungsschadens hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend und von den Parteien unbeanstandet davon ausgegangen, daß im Streitfall die CMR anzuwenden ist und daß die Klägerin als Frachtführerin grundsätzlich der Gefährdungshaftung nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 CMR unterliegt.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin nach Art. 29 CMR die Berufung auf Haftungsausschlüsse und -begrenzungen nach der CMR versagt hat. Sie meint, Art. 29 CMR sei nicht anzuwenden, weil die beiden Fahrer bei dem Schmuggelversuch nicht mehr "in Ausübung ihrer Verrichtungen" gehandelt hätten und weil sich die Bestimmung ohnehin nur auf vorsätzliches und nicht auch auf grob fahrlässiges Verhalten beziehe; im übrigen habe das Berufungsgericht ein grob fahrlässiges Handeln auch nicht ausreichend festgestellt.
2.	Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR ohne Rechtsverstoß
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bejaht, soweit der Sachund Verzögerungsschaden auf den Schmuggelversuch der beiden Fahrer zurückzuführen ist; hinsichtlich schon vorher eingetretener Sachschäden trifft dies dagegen nicht zu.
a)	Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Folgen des Alkoholschmuggels der beiden Fahrer der Klägerin zuzurechnen sind.
Nach Art. 29 Abs. 2 CMR (vgl. auch Art. 3 CMR) greift die verschärfte Haftung - das gebotene Verschulden vorausgesetzt (vgl. dazu nachfolgend unter b)) - auch dann ein, wenn Bedienstete des Frachtführers oder sonstige Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in Ausübung ihrer Verrichtung handeln.
Dies setzt voraus, daß ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung muß noch zu dem allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören und darf nicht nur bei Gelegenheit begangen worden sein (vgl. zu dem nationalen Recht BGHZ 31, 358, 366 zu § 278 BGB; BGHZ 49, 19, 23 zu § 831 BGB; BGH, Urt. v. 6.4.1978 - III ZR 43/76, VersR 1978, 822, 823 zu § 278 BGB).
Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß der versuchte AlkoholSchmuggel nicht nur bei Gelegenheit des Transports erfolgte. Der notwendige innere sachliche Zusammenhang zeigt sich vielmehr darin, daß der Schmuggelversuch während des eigentlichen Beförde-
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rungsvorgangs und unter Verwendung desselben auch zu dem Transport verwendeten Fahrzeugs vorgenommen wurde. Das Verhalten der Fahrer gefährdete damit den unbehinderten Lauf des Frachtgutes unmittelbar und stellt sich als eine Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht über das Frachtgut dar.
Diese neben der Transportpflicht bestehende Obhutspflicht, alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung des Fracht-gutes führen kann, gehört mit zu dem;eigentlichen Aufgabenbereich der Fahrer; durch den Schmuggelversuch haben sich die Fahrer gerade in diesem Bereichbetätigt.
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Der von der Revision dagegen angeführte Fall einer Verzögerung des Transportes aufgrund eines privaten Verhaltens
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 Entscheidung des OLG Wien (Verkehr 1976,. 2028), in der
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auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ausgesprochen.
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schweren Verschuldens nicht eingreifen zu lassen, erheblich
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Vorsatz auch auf die eingetretenen Schadens folgten erstrecken
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gleichbar. Auch auf die Regelung des Art. 25 WA kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Die Bestimmung besagt, daß die Haftungsbeschränkungen nach dem Warschauer Abkommen dann nicht gelten, wenn der Schädiger entweder in Schadensabsicht oder leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt hat, "daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde”
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ziehen» .Für den konkreten Schadenseintritt reicht die Fest-
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Stellung der adäquaten Kausalität aus. Daß diese Festßtel-lung hinsichtlich, des.,sVerzögerungssqhadens und. des.; Teils
^Sachschadens, der durch das Umladen an der iordanisch-sau-
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dischen Grenze*yerursecht wordenv1st, hinreichend vom Beru-
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fuhgsgericht getroffen worden ist, wird auch von der Revision
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nicht in Abrede genommen.
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c)	Die Revision rügt aber zu Recht, daß das B^erufungs
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gericht die unbeschränkte Haftung nach Art. .29 CMR auch
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auf den Teil des Sachschadens angewendet hat, der - wovon
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aufgrund der Unterstellung durch das Berufungsgericht in
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der RevisionsInstanz auszugehen ist - schon vor der Umladung
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jordanischr-saudischen Grenze vorhanden war. Für diesen
 Schaden war der versuchte Alkoholschrauggel und damit das
 fahrlässige Verhalten der beiden Fahrer, für das die
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Klägerin einzustehen hat# nicht ursächlich, so daß Art. 29 CMR insoweit nicht eingreift.Hinsichtlich dieses Teils des Schadens
13
könnte daher ein Haftungsausschluß (Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 CMR), zu demindest aber eine Haftungsbegrenzung (Art. 23 Abs. 3 CMR) in Betracht kommen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die früher entstandenen Schäden nicht berufen,
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ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht
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geht Zwar im Ansatz zutreffend davon aüS> daß es im Falle des qualifizierten Verschuldens des’ Frachtführers im Sinne des Art. 29 CMR;nicht fcu einer Schadensbeilung nach Art. ;17
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Abs. *3 CMR kommen könne, weil die Haftungsausschlüsse. des
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Art. 17 CMR in einem solchen Falle ohnehin nicht eingreifen
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würden (ebenso Helm, Großkomm, zu dem HGB, 3. Aufl. 1982,
§ 452
III ^'Art. 17 CMR Aniti. 21) . Es Kat jedoch verkannt.
daß Art. 17. Äbs.: 5 CMR ersichtlich nur solche Fälle betrifft,
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in dehen für ein Und denselben Schaden mehrere Ursachen • in
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Betracht kommen (z.B. Beschädigung einer Maschine» durch
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mangel hafte*’Verpackung und unachtsame Fahrweise). Nach» dem
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vom Berufungsgericht unterstellten Vorbringen der Klägerin
 geht es im Streitfall aber nicht-darum, daß mehrere Umstände
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für den Schäden an’einer Sache ursächlich sind. Vielmehr ist
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bislang davon auszugehen, daß zu demindest ein Teil - naCh dem Vorbringen der Klägerin das gesamte - des aus vielen Einzelteilen fees
 LadögutS schön* Vor der Umladung
 an der jordanisch-saudischen Grenze beschädigt wurde und.
daß diese Beschädigühg durch
 Umladung unbeeinflußt geblie-
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ben ist. Tri
 dies zü, sb ist 5eihe Schadensteilung yorzu-
nehiiiert; das' Berufungsgericht1 wird in diesen^ Falle gegebenen-
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falls im Wege freier Beweiswürdigung gertiäß § 287 ZPO zu
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schätzen haben. Weicher Anteil der verschafften Haftung .nach
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Art. 29 CMR unterliegt. Eine ScKadensteilung^warC - wie
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daß Beschädigungen an denselben Teilen des Ladeguts schon vor der Umladung an der jordanisch-saudischen Grenze erstmals hervorgerufen und infolge der Umladung noch vertieft worden sind.
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Die danach erhebliche Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schäden schon vorhanden und worauf
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diese zurückzuführen waren sowie welcher Anteil des Sachschadens einem Haftungsausschluß oder einer Haftungsbegrenzung unterliegt, bedarf daher einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung.
.
III. Die Revision der Klägerin hat nach alledem Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils nicht nur hinsichtlich des Sachschadens einschließlich der Kosten der Schadensfeststellung, sondern auch des Verzugsschadens einschließlich der Vertragsstrafe. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klageschrift sollen auch die Sachschäden für die verzögerte Fertigstellung des Bauvorhabens mitursächlich gewesen sein, weil Baumaterialien teils instandgesetzt, teils anderweitig ersetzt werden mußten.
Die zur Frage der eingetretenen Sachschäden noch erforderlichen
 Feststellungen können sich somit auch auf den Verzugsschaden
*
auswirken.
15
Das Berufungsurteil war daher in vollem Umfang
 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
*
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel
 Piper

Erdmann
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