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BGH · I ZR 40/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 40/80

Jedenfalls ist es kein bewußter und planmäßiger Verstoß gegen diese Vorschrift - und damit kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG wenn bei der Werbung für Realkredite der Werbende von der Angabe des effektiven Jahreszinses absieht, weil ihm die Geltung des § 1 Abs.4 PreisangabenVO für solche Kredite unbekannt ist und sich ihm nach den Umständen auch nicht aufdrängen muß. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Anzeige für wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 UWG, weil sie die nach § 1 Abs.4 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 vom 10. 461) vorgesehriebene Angabe des effektiven Jahreszinses, die auch bei Realkrediten mit festen oder variablen Konditionen erforderlich und möglich sei, nicht enthalte. Es hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß § 1 Abs.4 PreisangabenVO für Realkredite mit variablen Konditionen nicht gelte, daß aber auch im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht erhoben werden könne, weil sich die angegriffene Werbung der Beklagten von der ihrer Mitbewerber nicht unterscheide. Soweit es sich auf das Verbot der Werbung für andere Kredite als Realkredite richte, könne es bereits mangels einer konkreten Verletzungsform und Erstbegehungsgefahr keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte jemals für andere Kredite als Realkredite ohne Angabe des effektiven Jahreszinses geworben habe. Diese seien aber bei der Gewährung von Realkrediten mit variablen Bedingungen nicht gegeben, weil im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 PreisangabenVO bei der Gewährung solcher Kredite weder Leistungspflichten festgelegt noch Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht würden. Eine vorbehaltlose Angabe des nur zu Beginn der Laufzeit geltenden Zinssatzes wäre aber wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG und ein Verstoß gegen die Gebote von Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs.7 PreisangabenVO), weil der Kreditkunde bei einer solchen Angabe fälschlicherweise von einem für die gesamte Laufzeit geltenden effektiven Jahreszins ausgehen würde. Aber auch soweit der Kläger das Verbot der Werbung für Realkredite mit festen Konditionen ohne Angabe des effektiven Jahreszinses erstrebe, sei die Klage unbegründet. Denn auch bei einer Heranziehung dieser Vorschrift wären -was für die Werbung für Kredite mit variablen Bedingungen gleichermaßen gelte - die Voraussetzungen des § 1 UWG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte einen als wettbewerbswidrig zu bezeichnenden Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern nicht erstrebt habe. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt der angegriffenen Werbung hätten die zuständigen Behörden nichts gegen eine Werbung für Realkredite ohne Angabe des effektiven Jahreszinses unternommen. Dezember 1976 habe das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg als oberste Landespreisbehörde gegenüber den Sparkassen und Bausparkassen die Ansicht vertreten, daß § 1 Abs.4 PreisangabenVO auch für Realkredite gelte. Mit Rücksicht darauf sei es erklärlich, daß jedenfalls bis Anfang 1978 die Angabe des effektiven Jahreszinses allgemein keinen Eingang in die Werbung gefunden habe, und daß die zuständigen Behörden gegen eine Werbung für Realkredite ohne Angabe des effektiven Jahreszinses nicht eingeschritten seien. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 1 Abs.4 PreisangabenVO auf Realkredite mit variablen Konditionen keine Anwendung, weil diese Vorschrift voraussetze, daß die Kreditbedingungen, was auf Kredite mit variablen Konditionen nicht zutreffe, für die gesamte Darlehenslaufzeit unveränderlich festlägen. Westermann in An. zu OLG Hamm NJW 1979, 1714, 1715; a.A. Gelberg, GewArch 1981, 1, 6), gefolgt werden kann, oder ob im Gegensatz dazu anzunehmen ist, daß § 1 Abs.4 PreisangabenVO auch auf Realkredite mit variablen Konditionen Anwendung findet und daß deshalb - unter dem Vorbehalt künftiger Änderung - die Angabe des zu Beginn der Vertragszeit maßgeblichen effektiven Jahreszinses erforderlich ist, brauchte im Streitfall nicht entschieden zu werden. Abs.4 PreisangabenVO auch für Kredite mit variablen Konditionen gilt, ist u.a. davon abhängig, daß ein effektiver Jahreszins überhaupt berechenbar ist, d.h. daß insoweit eine Berechnungsmethode zur Verfügung steht, die zu ausreichend genauen Ergebnissen führt und die Ermittlung des effektiven Jahreszinses für den Kreditgeber nicht unzu demutbar erschwert. Diese Frage kann im Hinblick auf die zahlreichen Faktoren, die für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses von Bedeutung sein können (z.B. Nominalzins, Zinssollstellungstermine, jährliche Tilgungshöhe bei planmäßiger Laufzeit, tilgungsfreie Jahre, Disagio und Agio, Bearbeitungsgebühr und Verwaltungsbeiträge, Maklerprovision und sonstige Kreditvermittlungskosten, Annuitätenzuschußdarlehen, Zusatzdarlehen zur Finanzierung eines Disagios oder Agios, Bereitstellungszinsen und Teilauszahlungs-ZinsaufSchläge, Schätzungsgebühren, Notariats- und Grundbuchkosten u.a.m.), nicht ohne weiteres bejaht oder verneint werden. Insoweit enthält das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen, so daß eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Frage der Berechenbarkeit des effektiven Jahreszinses - auch wenn § 1 Abs.4 PreisangabenVO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Realkredite mit variablen Konditionen anzuwenden wäre - im Streitfall nicht in Betracht kam. Auch wenn die Beklagte - im Falle der Anwendbarkeit des § 1 Abs.4 PreisangabenVO auf Kredite mit variablen Konditionen bei Berechenbarkeit des effektiven Jahreszinses - gegen die Vorschriften der PreisangabenVO verstoßen hätte, müßte das angefochtene Urteil - hinsichtlich der Werbung sowohl für Kredite mit variablen als auch für solche mit festen Konditionen - Bestand haben, weil der Beklagten auf der Grundlage der vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG nicht gemacht werden kann. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 1 Abs.4 PreisangabenVO ließe für sich allein das Verhalten der Beklagten noch nicht als Wettbewerbswidrig erscheinen. Dezember 1976 das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg als oberste Landespreisbehörde gegenüber den Sparkassen und Bausparkassen die Ansicht vertreten, daß § 1 Abs.4 PreisangabenVO auch auf Realkredite Anwendung finde, und habe mitgeteilt, welche Faktoren der Effektivzinsberechnung zugrundezulegen seien. Im Hinblick auf diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht einen bewußten und planmäßigen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften des § 1 Abs.4 PreisangabenVO verneint hat. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verstoßes in Fällen der hier zu beurteilenden Art zählt es, daß dem Handelnden die Geltung dieser Vorschrift auch für Realkredite bekannt ist oder sich ihm nach den Umständen aufdrängen muß. Dem steht auch entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der PreisangabenVO zuständigen Behörden gegen ein Werbeverhalten, wie es hier zu beurteilen ist, nicht eingeschritten sind und daß die Rechtsprechung auch noch in der Folgezeit die Angabe des effektiven Jahreszinses bei der Werbung für Realkredite nicht verlangt hat. Insoweit lassen sich auch aus ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, daß sie für Realkredite - unter Angabe des effektiven Jahreszinses -erst wieder werben werde, wenn für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses eine anerkannte Berechnungsmethode zur Verfügung stehe, keine Schlüsse ziehen.

Zitierte Normen: § 1 PAngV § 1 UWG § 1 PAngV § 3 UWG § 1 PAngV § 1 UWG § 1 PAngV § 97 ZPO
AngabeRealkreditVorschriftPreisangabenVOJahreszinsesKonditionKreditWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
3 a nein
 yj
UWG § 1; PreisangabenVO (VO PR Nr. 3/73 vom 10. Mai 1973, BGBl I S. 461) § 1 Abs. 4
Realkredite
 Ob § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auch für Realkredite mit variablen Konditionen gilt, bleibt unentschieden. Jedenfalls ist es kein bewußter und planmäßiger Verstoß gegen diese Vorschrift - und damit kein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG wenn bei der Werbung für Realkredite der Werbende von der Angabe des effektiven Jahreszinses absieht, weil ihm die Geltung des § 1 Abs. 4 PreisangabenVO für solche Kredite unbekannt ist und sich ihm nach den Umständen auch nicht aufdrängen muß.
BGH, Urt. vom 13« November 1981 - I ZR 40/80 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13. November 1981 Schwarz
 Justizangestellte
als Urknndabeamter der Geachiftaateile
i zr 40/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ■H e.VM l^HHBstraße BIBI B vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. K|
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma W,
»traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
SJ
Tatbestand
 Die Beklagte befaßt sich mit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Krediten. Am 11. März 1978 warb sie in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung für Hypothekarkredite mit folgender Anzeige:
"Hyp. jetzt umschulden 5,25 % Zins., 96 % Ausz. ..."
Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Anzeige für wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 UWG, weil sie die nach § 1 Abs. 4 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 vom 10. Mai 1973, BGBl I S. 461) vorgesehriebene Angabe des effektiven Jahreszinses, die auch bei Realkrediten mit festen oder variablen Konditionen erforderlich und möglich sei, nicht enthalte. Die Beklagte, so hat er vorgetragen, habe bewußt und planmäßig von dieser Angabe abgesehen und habe sich damit einen ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.
Der Kläger hat beantragt,
 der Beklagten zu verbieten, künftig im geschäftlichen Verkehr mit Zinssätzen für die Vermittlung von Krediten zu werben, ohne den effektiven Jahres zins herauszustellen,
 hilfsweise ohne den effektiven Jahreszins für die Zeit herauszustellen, für die der angebotene Zinssatz fest zugesagt ist.
I
 
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Anzeige sei weder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen noch im Hinblick auf die Bestimmungen der PreisangabenVO zu beanstanden.
Auf Realkredite finde § 1 Abs. 4 PreisangabenVO keine Anwendung. Eine hinreichend genaue Berechnung des effektiven Jahreszinses sei bei solchen Krediten, jedenfalls bei Realkrediten mit variablen Konditionen, nicht möglich. Abgesehen davon könne § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auch deshalb keine Geltung beanspruchen, weil er in den Vorschriften des § 2 PreisG, auf die er sich stütze, keine ausreichende Ermöchtigungsgrundlage finde und deshalb nichtig sei. Im übrigen habe die Beklagte keinen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil erstrebt. Sie habe sich mit ihrer Werbung im Rahmen des auf dem Kapital- und Immobilienmarkt allgemein Branchenüblichen gehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen darauf abgestellt, daß § 1 Abs. 4 PreisangabenVO für Realkredite mit variablen Konditionen nicht gelte, daß aber auch im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht erhoben werden könne, weil sich die angegriffene Werbung der Beklagten von der ihrer Mitbewerber nicht unterscheide. Von einem bewußten und planmäßigen Handeln der Beklagten in der Absicht, sich unter Verstoß gegen die Vorschriften der PreisangabenVO einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, könne daher vorliegend keine Rede sein.
Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, der seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klage sei unbegründet. Zwar könne der Ansicht der Beklagten, daß § 1 Abs. 4 PreisangabenVO von Inhalt und Zweck der Er-mächtigungsnorm des § 2 PreisG nicht gedeckt werde und deshalb nichtig sei, nicht zugestimmt werden. Vorschriften, die wie hier § 1 Abs. 4 PreisangabenVO darauf gerichtet seien, Kreditbedingungen durchschaubar zu machen, dienten der Aufrechterhaltung des Preisstandes und fänden damit ihre Grundlage in § 2 PreisG.
Gleichwohl sei das Klagebegehren unbegründet. Soweit es sich auf das Verbot der Werbung für andere Kredite als Realkredite richte, könne es bereits mangels einer konkreten Verletzungsform und Erstbegehungsgefahr keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte jemals für andere Kredite als Realkredite ohne Angabe des effektiven Jahreszinses geworben habe. Aber auch hinsichtlich der Werbung für Realkredite sei das Verlangen der Klägerin ungerechtfertigt, gleichviel ob es sich um Kredite mit variablen oder festen Konditionen handele.
Realkredite mit variablen Konditionen unterfielen den Bestimmungen des § 1 Abs. 4 PreisangabenVO nicht. Diese Vorschrift gebiete die Angabe eines effektiven Jahreszinses unter Zugrundelegung der gesamten Darlehenslaufzeit. Das sei aber bei Krediten mit variablen Konditionen, insbesondere bei solchen mit variablen Zinssätzen, vor Ablauf der Laufzeit nicht möglich. Zur Angabe eines Zinssatzes, der nur so lange gelte, bis Änderungen in den Konditionen wirksam würden, bestehe keine Verpflichtung. § 1 Abs. 4 PreisangabenVO verlange die Angabe eines effektiven Zinssatzes,
 
nicht aber eines solchen, der etwaige Änderungen in den Konditionen außer Acht lasse. Auch in Verbindung mit Änderungsvorbehalten komme die Angabe einer nur zu Anfang der Darlehenslaufzeit geltenden Belastung nicht in Betracht. § 1 Abs. 5 PreisangabenVO sehe zwar die Möglichkeit von Änderungsvorbehalten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Diese seien aber bei der Gewährung von Realkrediten mit variablen Bedingungen nicht gegeben, weil im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 PreisangabenVO bei der Gewährung solcher Kredite weder Leistungspflichten festgelegt noch Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht würden. Eine vorbehaltlose Angabe des nur zu Beginn der Laufzeit geltenden Zinssatzes wäre aber wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG und ein Verstoß gegen die Gebote von Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 7 PreisangabenVO), weil der Kreditkunde bei einer solchen Angabe fälschlicherweise von einem für die gesamte Laufzeit geltenden effektiven Jahreszins ausgehen würde.
Aber auch soweit der Kläger das Verbot der Werbung für Realkredite mit festen Konditionen ohne Angabe des effektiven Jahreszinses erstrebe, sei die Klage unbegründet. Es könne dahinstehen, ob § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auch auf Realkredite mit festen Konditionen keine Anwendung finden könne. Denn auch bei einer Heranziehung dieser Vorschrift wären -was für die Werbung für Kredite mit variablen Bedingungen gleichermaßen gelte - die Voraussetzungen des § 1 UWG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte einen als wettbewerbswidrig zu bezeichnenden Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern nicht erstrebt habe. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt der angegriffenen Werbung hätten die zuständigen Behörden nichts gegen eine Werbung für Realkredite ohne
 Angabe des effektiven Jahreszinses unternommen. Der Grund dafür liege darin, daß die Rechtsfrage, ob die Angabe des effektiven Jahreszinses bei der Werbung für Realkredite erforderlich sei, keineswegs im bejahenden Sinne geklärt sei. Bis 1976 sei es unstreitig gewesen, daß § 1 Abs. 4 PreisangabenVO nicht auf Realkredite anwendbar sei. Noch 1975 sei eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der zuständigen Ministerien und kreditwirtschaftlichen Verbände unter Federführung des Bundeswirtschaftsministeriums zu der Feststellung gelangt, daß beim Realkredit der Berechnung des effektiven Jahreszinses zahlreiche fiktive Elemente zugrunde gelegt werden müßten und daß ein so errechneter effektiver Jahreszins der Preiswahrheit kaum entsprechen und den Kunden möglicherweise zu falschen Entscheidungen veranlassen würde. Erstmals mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 habe das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg als oberste Landespreisbehörde gegenüber den Sparkassen und Bausparkassen die Ansicht vertreten, daß § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auch für Realkredite gelte. Dieses Schreiben habe aber von Seiten der Verbraucherverbände und des Kreditgewerbes Kritik erfahren, was zur Ausarbeitung der Grundsätze vom 25. Oktober 1979 für die Berechnung des effektiven Jahreszinses durch den Bund-Länder- Aus schuß "Preisauszeichnung” geführt habe, die in verschiedenen Punkten von dem erwähnten Schreiben vom 10. Dezember 1976 abwichen. Aber auch die Grundsätze vom 25. Oktober 1979 seien noch nicht hinreichend bekannt. Mit Rücksicht darauf sei es erklärlich, daß jedenfalls bis Anfang 1978 die Angabe des effektiven Jahreszinses allgemein keinen Eingang in die Werbung gefunden habe, und daß die zuständigen Behörden gegen eine Werbung für Realkredite ohne Angabe des effektiven Jahreszinses nicht eingeschritten seien. Unter diesen Umständen lasse sich nicht feststellen, die Beklagte
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habe erkannt oder erkennen müssen, daß die Art ihrer Angabe der Kreditkonditionen die Gefahr einer zu günstigen Einschätzung ihres Angebots beim Publikum bedinge und damit zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern führe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe sie zudem erklärt, daß sie für Realkredite - unter Angabe des effektiven Jahreszinses - erst wieder werben würde, wenn für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses ein anerkannter Berechnungsmaßstab zur Verfügung stehe.
II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts findet § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auf Realkredite mit variablen Konditionen keine Anwendung, weil diese Vorschrift voraussetze, daß die Kreditbedingungen, was auf Kredite mit variablen Konditionen nicht zutreffe, für die gesamte Darlehenslaufzeit unveränderlich festlägen. Ob dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum Zustimmung gefunden hat (KG WRP 1979, 303, 304, 305; KG WRP 1980, 263, 264; VerwG Stuttgart WM 1980, 344, 348, 349; VGH Baden-Württemberg WM 1981, 460, 466; OLG Stuttgart WM 1981, 534, 535; Kohler, Der langfristige Kredit 1979, 68; Reichstein, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 1978, 18, 20, 22;
H. P. Westermann in Anm. zu OLG Hamm NJW 1979, 1714, 1715; a.A. Gelberg, GewArch 1981, 1, 6), gefolgt werden kann, oder ob im Gegensatz dazu anzunehmen ist, daß § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auch auf Realkredite mit variablen Konditionen Anwendung findet und daß deshalb - unter dem Vorbehalt künftiger Änderung - die Angabe des zu Beginn der Vertragszeit maßgeblichen effektiven Jahreszinses erforderlich ist, brauchte im Streitfall nicht entschieden zu werden. Ob § 1
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Abs. 4 PreisangabenVO auch für Kredite mit variablen Konditionen gilt, ist u.a. davon abhängig, daß ein effektiver Jahreszins überhaupt berechenbar ist, d.h. daß insoweit eine Berechnungsmethode zur Verfügung steht, die zu ausreichend genauen Ergebnissen führt und die Ermittlung des effektiven Jahreszinses für den Kreditgeber nicht unzu demutbar erschwert. Diese Frage kann im Hinblick auf die zahlreichen Faktoren, die für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses von Bedeutung sein können (z.B. Nominalzins, Zinssollstellungstermine, jährliche Tilgungshöhe bei planmäßiger Laufzeit, tilgungsfreie Jahre, Disagio und Agio, Bearbeitungsgebühr und Verwaltungsbeiträge, Maklerprovision und sonstige Kreditvermittlungskosten, Annuitätenzuschußdarlehen, Zusatzdarlehen zur Finanzierung eines Disagios oder Agios, Bereitstellungszinsen und Teilauszahlungs-ZinsaufSchläge, Schätzungsgebühren, Notariats- und Grundbuchkosten u.a.m.), nicht ohne weiteres bejaht oder verneint werden. Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bestehen nicht. Ob sich dieser anhand der von dem Bund-Länder-Ausschuß "Preisauszeichnung” erarbeiteten "Grundsätze zur Berechnung des effektiven Jahreszinses" nach dem derzeit maßgebenden Stand vom 3. Dezember 1980 oder in sonstiger Weise berechnen läßt, ist eine im wesentlichen tatsächliche Frage, die der Aufklärung durch den Tatrichter bedarf, die aber das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht geprüft hat. Insoweit enthält das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen, so daß eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Frage der Berechenbarkeit des effektiven Jahreszinses - auch wenn § 1 Abs. 4 PreisangabenVO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf Realkredite mit variablen Konditionen anzuwenden wäre - im Streitfall nicht in Betracht kam.
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2.	Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwecks Aufklärung der Frage der Berechenbarkeit des effektiven Jahreszinses bei Realkrediten mit variablen Konditionen bedurfte es nicht. Auch wenn die Beklagte - im Falle der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auf Kredite mit variablen Konditionen bei Berechenbarkeit des effektiven Jahreszinses - gegen die Vorschriften der PreisangabenVO verstoßen hätte, müßte das angefochtene Urteil - hinsichtlich der Werbung sowohl für Kredite mit variablen als auch für solche mit festen Konditionen - Bestand haben, weil der Beklagten auf der Grundlage der vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG nicht gemacht werden kann.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 4 PreisangabenVO ließe für sich allein das Verhalten der Beklagten noch nicht als Wettbewerbswidrig erscheinen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt in den Urteilen Flughafengebühr, GRUR 1981, 140, 142, und Effektiver Jahreszins, GRUR 1980, 304, 306), handelt es sich bei diesen Bestimmungen um wertneutrale Ordnungsvorschriften, deren Verletzung erst dann einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl erkennbar ist oder sich nach den Umständen aufdrängt, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Nach den vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im März 1978, dem hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Werbung, hätten weder Kreditinstitute noch sonstige Mitbewerber in nennenswertem Umfang anders geworben als die Beklagte. Darüber hinaus hätten auch die zur Überwachung der Einhaltung der
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Bestimmungen der PreisangabenVO berufenen Behörden -jedenfalls noch im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Werbung - nichts unternommen, um gegen diese Praxis einzuschreiten. Auch die in der Folgezeit ergangenen Gerichts-entScheidungen - OLG Hamm NJW 1979, 1713 = WRP 1979, 146 * WM 1979, 30; KG WRP 1979, 303; VerwG Stuttgart WM 1980,
384; VGH Baden-Württemberg WM 1981, 460 - beruhten auf der Annahme, daß es der Angabe eines effektiven Jahreszinses bei Hypothekarkrediten nicht bedürfe. Zwar habe erstmals mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg als oberste Landespreisbehörde gegenüber den Sparkassen und Bausparkassen die Ansicht vertreten, daß § 1 Abs. 4 PreisangabenVO auch auf Realkredite Anwendung finde, und habe mitgeteilt, welche Faktoren der Effektivzinsberechnung zugrundezulegen seien. Diese Berechnungsgrundlagen seien aber später verschiedentlich geändert worden und hätten sich in der Praxis auch der für den Geschäftssitz der Beklagten zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen nicht durchgesetzt.
Im Hinblick auf diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht einen bewußten und planmäßigen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 4 PreisangabenVO verneint hat. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Verstoßes in Fällen der hier zu beurteilenden Art zählt es, daß dem Handelnden die Geltung dieser Vorschrift auch für Realkredite bekannt ist oder sich ihm nach den Umständen aufdrängen muß. Davon kann jedoch vorliegend im Hinblick auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß jedenfalls noch im Zeitpunkt des Erscheinens der beanstandeten Anzeige (März 1978) die Angabe des
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effektiven Jahreszinses allgemein keinen Eingang in die Werbung für Hypothekarkredite gefunden habe, nicht ausgegangen werden. Dem steht auch entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der PreisangabenVO zuständigen Behörden gegen ein Werbeverhalten, wie es hier zu beurteilen ist, nicht eingeschritten sind und daß die Rechtsprechung auch noch in der Folgezeit die Angabe des effektiven Jahreszinses bei der Werbung für Realkredite nicht verlangt hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
Soweit sie geltend macht, daß es bei der Entscheidung über das Klagebegehren nicht auf den Zeitpunkt der angegriffenen Werbung, sondern auf die Lage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankomme, kann sie damit keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die erwähnten Grundsätze des Bund-Länder-AusSchusses "Preisauszeichnung” zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Beklagte, die seit März 1978 nicht mehr in der beanstandeten Form geworben hat, für Realkredite erneut werben wird. Insoweit lassen sich auch aus ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, daß sie für Realkredite - unter Angabe des effektiven Jahreszinses -erst wieder werben werde, wenn für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses eine anerkannte Berechnungsmethode zur Verfügung stehe, keine Schlüsse ziehen.
3.	Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts bezieht sich das Verbotsbegehren des Klägers auch auf andere Kredite als Realkredite. Ob dieser Beurteilung des Berufungsgerichts, der die Revision entgegengetreten ist, gefolgt werden kann, bedarf im Hinblick darauf, daß es im Ergebnis bei der Abweisung der Klage bewendet, keiner Entscheidung.
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4.	Danach war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm	Zülch	Piper
 Erdmann
Teplitzky