UWG § 1 Zur Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn in einer Großgemeinde einer Tageszeitung, die einen den fraglichen Landkreis betreffenden Lokalteil aufweist, ohne Preiserhöhung der Lokalteil einer anderen Tageszeitung beigefügt wird. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte ohne Erhöhung des Preises in der Gemeinde zusätzlich den Lokalteil des "Westfälischen Volksblattes” beilegt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, der Beklagten wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,— DM oder einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die von ihr herausgegebene Tageszeitung "LflHHHI Rundschau” einschließlich des beigefügten Lokal- und Anzeigenteils der Tageszeitung ’’Westfälisches' Volksblatt” an den im Gebiet der Großgemeinde SMIsm wohnenden Verbraucherkreis zu dem Einzelpreis von 0,70 DM bzw. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor, weil der maßgebliche Verkehr den zusätzlichen Lokalteil nicht als Nebenleistung, sondern als Bestandteil der Hauptleistung ansehe; der Umstand, daß der Preis gleichgeblieben sei, spiele keine Rolle; werde eine verbesserte Ware zu dem alten Preis angeboten, so handle es sich nicht um eine verbotene Zugabe. Die Revision meint, es seien Denk-* und Erfahrungssätze verletzt; die Mehrleistung sei den Lesern besonders angekündigt worden, der Lokalteil für PflHBIBi sei als 6seitiger besonderer Lokalteil einer anderen Zeitung erkennbar, die Nebenleistung falle neben einer Hauptleistung Rundschau” ohne eine solche Beilage sofort auf.Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr empfinde die zusätzliche Leistung als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung, hält sich im Rahmen des tat-richterlichen Beurteilungsspielraums und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Ankündigung hält sich in diesem Rahmen; die Verkehrsauffassung wird nicht in die von der Revision behauptete Richtung gelenkt, es bleibt vielmehr bei dem Eindruck eines verbesserten Angebots. Das Berufungsgericht verneint auch einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, insbesondere liege nicht die Gewährung eines Sonderpreises im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG vor. Für die Ware "Zeitung mit zwei Lokalteilen", die die Beklagte lediglich in der Gemeinde SflHBBP verkaufe, gebe es nur einen Preis, nämlich den von 0,70 DM bzw. Die Beklagte erwecke auch nicht den Anschein, daß sie für diese Ware im übrigen Verbreitungsgebiet der "LflHHHMl Rundschau" einen höheren Preis verlange; denn dort gebe es diese Ware nicht. Der Umstand, daß sie dort für die "Zeitung mit einem Lokalteil" ebenfalls den Preis von 0,70 DM bzw. Die Revision vertritt die Auffassung, es werde hier ein Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG den Beziehern im Gebiet der Gemeinde SflHHi gewährt. So hat die Rechtsprechung als zulässig anerkannt, daß wegen nicht einwandfreier Beschaffenheit einzelner Stücke der Ware für diese der Normalpreis herabgesetzt werden darf, wobei vorausgesetzt wird, daß dieser niedrigere Preis für alle Kunden gilt (vgl. BGH GRUR 1967, 433 - Schrankwand); daß ein Subskriptionspreis unter der Voraussetzung zulässig ist, daß er jedermann ohne Einschränkung gewährt wird (vgl. Darunter fällt auch die im Streitfall vorgenommene Differenzierung des Preises für das Gebiet der Großgemeinde SflHHgBI. Die Leistungserweiterung bei gleichem Preis um den Lokalteil PMBB ist sachlich gerechtfertigt, weil die Großgemeinde SflHHBl neben ihrer politischen Zugehörigkeit zu dem Kreis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verschiedene Verflechtungen mit PflHHIB hat und viele Einwohner in PflBBMIHParbeiten; es besteht daher für die Betroffenen ein dauerndes und anzuerkennendes Interesse, auch über die lokalen Ereignisse in PflBM informiert zu werden. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage ist berücksichtigt, denn im Bereich der Gemeinde erhalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ortsansässige Personen die Zeitung mit zwei Lokalteilen, wenn sie die Zeitung in kaufen oder sich dort durch Zeitungsboten Ein unlauterer Verdrängungswettbewerb sei nicht feststellbar, auch wenn die zusätzliche Leistung der Beklagten dazu geführt habe, daß Abonnenten der Klägerin zur Beklagten übergewechselt seien; Umstände, die einen solchen Wettbewerbsverstoß nahe legten, seien nicht erkennbar; sie könnten nicht in der Leistungssteigerung ohne Preiserhöhung gesehen werden; selbst wenn die Beklagte die Zeitung im Bereich der Gemeinde unter Selbstko- Es ließen sich auch keine Feststellungen treffen, daß es der Beklagten darauf ankomme, die Klägerin aus dem Weg zu: räumen. Die Revision meint, hier werde ständig und kostenlos Originalware verschenkt, denn da die allgemeinen politischen Teile sich wahrscheinlich ohnehin glichen oder identisch miteinander seien, stehe die unentgeltliche Lieferung des PflHUBP Lokalteiles des ’’Westfälischen Volksblattes” der unentgeltlichen Zusatzlieferung einer PMMHMI Zeitung (des ganzen Westfälischen Volkblattes) Für den Streitfall steht einer Anwendung dieser Grundsätze die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, hier werde eine verbesserte einheitliche Leistung angeboten, es handle sich um eine echte Steigerung der eigenen Leistung und damit um ein adäquates Mittel des Leistungswettbewerbs, es sei nicht auf die zusätzliche Leistung allein, sondern auf die Leistung insgesamt, d. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird nach der Verkehrsauffassung gerade keine Leistung gratis oder kostenlos erbracht, sondern eine schon bisher angebotene Leistung wird verbessert, in einer Art und in einem Umfang, die nach den gegebenen Umständen sachgerecht erscheinen und nicht den Gedanken an einen unzulässigen Vernichtungswettbewerb nahelegen. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein js UWG § 1 Zur Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn in einer Großgemeinde einer Tageszeitung, die einen den fraglichen Landkreis betreffenden Lokalteil aufweist, ohne Preiserhöhung der Lokalteil einer anderen Tageszeitung beigefügt wird. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1978-1 ZR 40/77 - OLG Hamm LG Detmold BUNDESGERICHTSHOF ss IM NAMEN DES VOLKES I ZR 40/77 URTEIL „ , J Verkündet am 15. Dezember 1978 Zug, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma GmbH, Straße vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Gl und Kurt Gl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma GmbH, S^HHBstraße flHHB, BMBiMB, vertreten durch den Geschäftsführer C. W. ßfliSB, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. iS Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des b. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gibt die im Kreis LflBI erscheinende Tageszeitung Landes-Zeitung” heraus. Die Beklagte ist Herausgeberin der Tageszeitung '’Westfalenblatt”, die in ihrem Verbreitungsgebiet Ost-westfalen-mHI mit verschiedenen Kopfblättern ausgeliefert wird. Diese Zeitung erscheint im Gebiet des Kreises LJHHB als "imiHI Rundschau”. Die Beklagte beliefert ferner die selbständig verlegten Zeitungen Kreisblatt” und ’’Westfälisches Volksblatt” mit den sogenannten Mantelseiten. Im Gebiet des Kreises erhalten Abonnenten das ’’Westfälische Volksblatt” mit dem Untertitel ’’Westfalenblatt”. Seit der 2. Hälfte des Monats Januar 1976 legte die Beklagte im Gebiet der Großgemeinde Schlangen in die Ausgabe der Rundschau” zusätzlich zu dem Lokalteil für den Kreis L^| den Lokalteil des (in erscheinenden) "Westfälischen Volksblattes" bei. Dabei handelt es sich durchweg um sechs Doppelseiten. Der Einzelpreis der Zeitung beträgt auch mit dieser Beilage unverändert 0,70 DM, der Abonnentenpreis monatlich 12,80 DM. In einer Werbeschrift der Beklagten hieß es hierzu: Ab heute erhalten Sie mehr Lesestoff fürs Geld ... ... denn ab heute, liebe Leserin und lieber Leser, haben wir den Lokalteil Ihrer Zeitung wesentlich verbessert. Sie erhalten Ihre LMBHHP RUNDSCHAU jetzt mit einer Fülle wertvoller und wichtiger Informationen, umfassender und sachlicher Berichterstattung aus dem Wirtschaftsraum pMM. Es lohnt sich jetzt noch mehr, Ihre Zeitung zu Lesen! Die Großgemeinde (ca. 7.200 Einwohner) gehört zu dem Kreis L^H^. Sie liegt mit ihrem Ortsmittelpunkt etwa 12 km von der Stadt PMHHV entfernt. Es bestehen zwischen diesen Gemeinden verschiedene Verflechtungen. Viele Bürger SflmSHP arbeiten in PMPH. Die Klägerin hatte im Januar 1976 im Gebiet der Großgemeinde 785 Abonnenten. Am 1. November 1976 hatte sie nur noch 687. Die Beklagte hat von Januar 1976 bis zu dem 1. November 1976 durch Bezieherwerbung - k - SS ca. 350 Abo-Aufträge geworben. Von diesen Neubestellungen waren bzw. sind 128 Abonnenten der ”L0B|HB Landes-Zeitung”; 61 von ihnen haben bis zu dem 1. November 1976 die Landeszeitung abbestellt. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte ohne Erhöhung des Preises in der Gemeinde zusätzlich den Lokalteil des "Westfälischen Volksblattes” beilegt. Sie sieht darin einen Verstoß gegen die ZugabeverOrdnung, das Rabattgesetz und § 1 UWG. Das Landgericht hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, der Beklagten wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,— DM oder einer an ihren Geschäftsführern zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die von ihr herausgegebene Tageszeitung "LflHHHI Rundschau” einschließlich des beigefügten Lokal- und Anzeigenteils der Tageszeitung ’’Westfälisches' Volksblatt” an den im Gebiet der Großgemeinde SMIsm wohnenden Verbraucherkreis zu dem Einzelpreis von 0,70 DM bzw. zu dem monatlichen Abonnentenpreis von 12,80 DM zu vertreiben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor, weil der maßgebliche Verkehr den zusätzlichen Lokalteil nicht als Nebenleistung, sondern als Bestandteil der Hauptleistung ansehe; der Umstand, daß der Preis gleichgeblieben sei, spiele keine Rolle; werde eine verbesserte Ware zu dem alten Preis angeboten, so handle es sich nicht um eine verbotene Zugabe. Die Revision meint, es seien Denk-* und Erfahrungssätze verletzt; die Mehrleistung sei den Lesern besonders angekündigt worden, der Lokalteil für PflHBIBi sei als 6seitiger besonderer Lokalteil einer anderen Zeitung erkennbar, die Nebenleistung falle neben einer Hauptleistung Rundschau” ohne eine solche Beilage sofort auf. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr empfinde die zusätzliche Leistung als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung, hält sich im Rahmen des tat-richterlichen Beurteilungsspielraums und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Ankündigung hält sich in diesem Rahmen; die Verkehrsauffassung wird nicht in die von der Revision behauptete Richtung gelenkt, es bleibt vielmehr bei dem Eindruck eines verbesserten Angebots. Unter dieser Voraussetzung scheidet aber ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO aus (vgl. BGH v. 30. 5. 75 -I ZR 45/74 - ”Büro-Service-Vertrag - WRP 75, 721, 722; v. 7. 11. 75 - I ZR 31/74 - ’’Besichtigungsreisen II” -WRP 76, 155; BGH v. 2. 3. 73 - I ZR 16/72 - ’’Service-Set” -GRUR 1974, 402, 403). II. Das Berufungsgericht verneint auch einen Verstoß gegen das Rabattgesetz, insbesondere liege nicht die Gewährung eines Sonderpreises im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG vor. Für die Ware "Zeitung mit zwei Lokalteilen", die die Beklagte lediglich in der Gemeinde SflHBBP verkaufe, gebe es nur einen Preis, nämlich den von 0,70 DM bzw. 12,80 DM. Die Beklagte erwecke auch nicht den Anschein, daß sie für diese Ware im übrigen Verbreitungsgebiet der "LflHHHMl Rundschau" einen höheren Preis verlange; denn dort gebe es diese Ware nicht. Der Umstand, daß sie dort für die "Zeitung mit einem Lokalteil" ebenfalls den Preis von 0,70 DM bzw. 12,80 DM verlange, sei rabattrechtlich unerheblich; hierbei handle es sich nicht um die gleiche Ware. Im übrigen seien regional unterschiedliche Preise desselben Unternehmens für dieselbe Ware rabattrechtlich zulässig. Die Revision vertritt die Auffassung, es werde hier ein Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG den Beziehern im Gebiet der Gemeinde SflHHi gewährt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob bei dem gegebenen Sachverhalt überhaupt identische Waren vorliegen, ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Die beiden Zeitungsausgaben - mit und ohne PflBHHIl Lokalteil - sind, jeweils als Einheit betrachtet, eher verschiedene Leistungen, die Vorschriften des Rabattgesetzes daher nicht anwendbar. Aber auch wenn einmal unterstellt wird, daß es sich um gleiche Leistungen handle, liegt in dem Verkauf zu dem selben Preis kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 RabattG. Das Verbot der Sonderpreise dient nach der amtl. Begründung (vgl. RAnz. Nr. 284 vom 5. 12. 1933) u. a. dem Zweck, für eine Gleichbehandlung aller Verbraucherkreise zu sorgen und zu verhindern, daß gewisse Personengruppen eine Vorzugsbehandlung erhalten. Dieses Verbot schließt jedoch nicht aus, daß in besonderen Situationen rabattrechtlich zwei Normalpreise gerechtfertigt sind. So hat die Rechtsprechung als zulässig anerkannt, daß wegen nicht einwandfreier Beschaffenheit einzelner Stücke der Ware für diese der Normalpreis herabgesetzt werden darf, wobei vorausgesetzt wird, daß dieser niedrigere Preis für alle Kunden gilt (vgl. BGH GRUR 1967, 433 - Schrankwand); daß ein Subskriptionspreis unter der Voraussetzung zulässig ist, daß er jedermann ohne Einschränkung gewährt wird (vgl. BGH GRUR 1971, 516, 517 - Brockhaus-Enzyklopädie), daß Groß- und Mehrfachpackungen zu einem besonderen Normalpreis angeboten werden. Eine Preisdifferenzierung ist weitergehend auch aus anderen sachlich anzuerkennenden Gründen zulässig (BGH GRUR 1973, 272 - Fahrschul-Rabatt). Darunter fällt auch die im Streitfall vorgenommene Differenzierung des Preises für das Gebiet der Großgemeinde SflHHgBI. Die Leistungserweiterung bei gleichem Preis um den Lokalteil PMBB ist sachlich gerechtfertigt, weil die Großgemeinde SflHHBl neben ihrer politischen Zugehörigkeit zu dem Kreis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verschiedene Verflechtungen mit PflHHIB hat und viele Einwohner in PflBBMIHParbeiten; es besteht daher für die Betroffenen ein dauerndes und anzuerkennendes Interesse, auch über die lokalen Ereignisse in PflBM informiert zu werden. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung bei gleicher Sachlage ist berücksichtigt, denn im Bereich der Gemeinde erhalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ortsansässige Personen die Zeitung mit zwei Lokalteilen, wenn sie die Zeitung in kaufen oder sich dort durch Zeitungsboten 8 zustellen lassen. Demnach haben alle Personen, auf die die sachlichen Erwägungen zutreffen können, die Möglichkeit des Bezugs der besonderen Ausstattung (Leistung) zu dem vorgesehenen Preis. III. Das Berufungsgericht verneint auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. Ein unlauterer Verdrängungswettbewerb sei nicht feststellbar, auch wenn die zusätzliche Leistung der Beklagten dazu geführt habe, daß Abonnenten der Klägerin zur Beklagten übergewechselt seien; Umstände, die einen solchen Wettbewerbsverstoß nahe legten, seien nicht erkennbar; sie könnten nicht in der Leistungssteigerung ohne Preiserhöhung gesehen werden; selbst wenn die Beklagte die Zeitung im Bereich der Gemeinde unter Selbstko- sten abgäbe, wäre das nicht ohne weiteres sittenwidrig; aber nicht einmal das lasse sich feststellen. Es ließen sich auch keine Feststellungen treffen, daß es der Beklagten darauf ankomme, die Klägerin aus dem Weg zu: räumen. Es handele sich auch nicht um eine unzulässige Wertreklame; denn es sei nicht auf die zusätzliche Leistung allein, sondern auf die Leistung insgesamt, d. h. auf die Zeitung einschließlich beider Lokalteile abzustellen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, daß die Nachahmung durch Mitbewerber zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen könne. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision meint, hier werde ständig und kostenlos Originalware verschenkt, denn da die allgemeinen politischen Teile sich wahrscheinlich ohnehin glichen oder identisch miteinander seien, stehe die unentgeltliche Lieferung des PflHUBP Lokalteiles des ’’Westfälischen Volksblattes” der unentgeltlichen Zusatzlieferung einer PMMHMI Zeitung (des ganzen Westfälischen Volkblattes) gleich; hierzu bezieht sich die Revision auf das Senatsurteil vom 17. Dezember 1976 - I ZR 26/75 = "Feld und Wald II" GRUR 1977, 608 = WRP 77, 260, jedoch zu Unrecht. In der Entscheidung "Feld und Wald" ging es darum, daß eine Fachzeitschrift, die im übrigen entgeltlich vertrieben wird, zeitlich unbegrenzt und kostenlos an bestimmte auch als Abonenten in Betracht kommende Empfängergruppen verteilt wurde; in diesem Verhalten wurde ein Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Für den Streitfall steht einer Anwendung dieser Grundsätze die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, hier werde eine verbesserte einheitliche Leistung angeboten, es handle sich um eine echte Steigerung der eigenen Leistung und damit um ein adäquates Mittel des Leistungswettbewerbs, es sei nicht auf die zusätzliche Leistung allein, sondern auf die Leistung insgesamt, d. h. auf die Zeitung einschließlich beider Lokalteile abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird nach der Verkehrsauffassung gerade keine Leistung gratis oder kostenlos erbracht, sondern eine schon bisher angebotene Leistung wird verbessert, in einer Art und in einem Umfang, die nach den gegebenen Umständen sachgerecht erscheinen und nicht den Gedanken an einen unzulässigen Vernichtungswettbewerb nahelegen. IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Alff Merkel Schönberg Richter am Bundesgerichtshof Rebitzki ist in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert v. Gamm