Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe im geschäftlichen Verkehr das Wort "Ef^ff nur mit einem Zusatz zu verwenden, der es als Familiennamen erscheinen läßt (z.B. Das Geschäftskapital von zunächst 20.000,—■ DM wurde von beiden Gesellschaftern je zur Hälfte eingebracht, wobei die Klägerin zu 2 ihren Anteil in der Weise leistete, daß sie den Namen nEfm', die beiden genannten Warenzeichen, die Reformhaus-Kundschaft, die Herstellungsrezepte für E^^-Pflanzenfleisch-Erzeugnisse und die Vertriebsrechte für E^^-Erzeugnisse einbrachte. Diese Bezeichnung hat die Beklagte neuerdings auch für ein von ihr hergestelltes ”0bstbrot” verwendet, dessen Klarsichtbanderole auf Abbildungen von roten Äpfeln jeweils die Worte ”Qualitäts-Backwaren E^B seit 1880” und auf gelben Birnen werbende Angaben über Gesundheitsförderlichkeit und Zusammensetzung sowie einen Hinweis auf die in dem Obstbrot enthaltenen Vitamine enthält. Die Klägerinnen haben dabei erklärt, sie stützten den Klageanspruch nur noch auf ihr Namens- und Firmenrecht. Sie haben behauptet, die Bezeichnung ”EJ^” habe schon vor dem ersten Weltkrieg und noch mehr in den 20er Jahren für naturgemäße Lebensmittel überragende Verkehrsgeltung erworben. 4o Zivilkammer des Landgerichts Stade, soweit es auf Klagabweisung lautet, zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf G-eschäftsbriefen, Rechnungen, Preislisten, Werbematerial jeder Art, Verpackungen und Umhüllungen, sich der Bezeichnung zu bedienen, hilfsweise, sich der Bezeichnung (B1B) in anderer Weise zu bedienen als - und auch insoweit nicht schlagwortmäßig oder sonst herausgestellt -im Zusammenhang mit dem vollständigen Namen ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma "S^|B Landbrot Hermann E^B offene Handelsgesellschaft”, Sie hat den Vortrag der Klägerinnen über ihre Produktions- und Vertriebsverhältnisse und die Behauptung, daß die Klägerin zu 2 sich noch jetzt in gleicher Weise wie vor 1945 mit der Herstellung und dem Vertrieb naturgemäßer Lebensmittel befasse, mit Nichtwissen bestritten. Sie ist der Ansicht, ihr Recht an dem Wort "E^p" sei älter als dasjenige der Klägerinnen, insbesondere das der erst 1950 gegründeten Klägerin zu 1.Sie, die Beklagte, habe die Bezeichnung Landbrot Hermann Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des Landgerichtsurteils verurteilt, bei Meidung von Strafen im geschäftlichen Verkehr das Wort "Ep®" nur als Familiennamen mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz (z.B. insbesondere "Hermann EfpP" oder "WlflHB-EfiB”) und ohne blickfangmäßige Herausstellung des Wortes "B^p" zu gebrauchen. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14» Februar 1968, soweit es auf die Klage entschieden hat, nach den Schlußanträgen der Beklagten im zweiten Rechtszuge zu erkennen. E(^ oHGH zu gestatten, während das Berufungsgericht ausdrücklich (BU 18) darüber hinaus ge gangen ist und der Beklagten jeden Gebrauch des Wortes erlaubt hat, sofern er nur durch entsprechende Zusätze als Familienname (und nicht herausgehoben) erscheint» II» Die auf § 16 UWG gestützte Verurteilung begründet das Berufungsgericht einmal mit der von der Revision nicht ernstlich in Abrede gestellten Verwechslungsgefahr bei beiderseitigem Gebrauch des isolierten Wortes "E^®", zu dem anderen damit, daß die Klägerinnen zu dem Gebrauch des Wortes ttE^Än befugt seien» lo Befugt im Sinne des § 16 ist im Kollisionsfalle derjenige, der das bessere Recht zur Führung der auch von einem anderen in Anspruch genommenen Bezeichnung hat» Daß die Klägerinnen das im vorliegenden Falle sind, begründet das Berufungsgericht allerdings nicht ausreichend» Seine Ausführungen (BU 13) legen die Annahme nahe, es halte für befugt im Sinne des § 16 UWG eine Firmenführung schon dann, wenn die Firma ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen Das träfe nicht zu, denn die Präge der Befugnis kann, abgesehen vom Pall einer gesetzwidrigen Bezeichnung nicht isoliert, sondern nur im Hinblick auf die Rechte des konkurrierenden Benutzers beurteilt werden. Andere Gesichtspunkte können eingreifen, wenn bei Aufnahme der Benutzung durch die Beteiligten die beiderseitigen Interessen noch nicht berührt worden und erst später zusammengestoßen sind (BGH GRUR 1953, 252 -Hoch- und Tiefbau; GRUR 1963, 218 - Mampe Halb und Halb II) oder wenn beide Parteien über lange Zeit eine an sich ver-wechs lungs fähige Bezeichnung geführt haben ohne das wechselseitig zu beanstanden (BGH GRUR 1953, 252 - Weyland u. a) Im Hinblick auf ihr Gründungsdatum allein könnten sich die Klägerinnen auf einen zeitlichen Vorrang nicht berufen, da sie beide zeitlich erst nach der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegründet worden sind und die Feststellungen des Berufungsgerichts wohl dahin verstanden werden müssen, daß die Beklagte von Anfang an den Namen f,EfUw in ihrer Pirma geführt hat. Jedoch kann es hier auf das Gründungsdatum für die kennzeichenrechtliche Priorität nicht ankommen, da die Beklagte den Namen jahrzehntelang nur in einem engen örtlichen Umkreis mit bescheidenen Umsätzen geführt hat, während die Klägerin zu 2 das Wort ME^P,! jahrzehntelang im Gebiet des gesamten damaligen Deutschen Reiches benutzt hat (BU 13)» In einem solchen Balle erstreckt sich der Namensschutz des Kleinbetriebes entsprechend den Grundsätzen, die für den Schutz von Etablissements-Bezeichnungen gelten (vgl» für Gaststättenunternehmen RGZ 171, 32 - Am Rauchfang; BGHZ 24, 238 - Tabu), nur auf den Umkreis seines Tätigkeitsbereiches unter Berücksichtigung der Ausdehnungsmöglichkeiten, die ein solcher Betrieb nach seiner Anlage hat» In diesem Rahmen käme für die vergangenen Jahrzehnte hier allenfalls eine Priorität der Beklagten in der Umgebung ihres Firmen-sitzes in Betracht» Die Parteien streiten jedoch um die bessere Berechtigung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik» Insoweit jedenfalls ist das frühere Gründungsdatum der Beklagten für die Beurteilung der besseren Berechtigung nicht maßgeblich» Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht ans Der Pall liegt insoweit besonders, als die Beklagte einen Familiennamen in ihrer Firma führt, der in Alleinstellung einen weithin bekannten besonderen Sinngehalt hat. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß das Wort , sofern es ohne Zusätze gebraucht wird, als Hinweis auf den biblischen Garten Eden aufgefaßt wird, während diese Gedankenverbindung nicht auftrete, wenn durch Beifügung eines Vornamens oder durch Verbindung mit einem anderen Namen als Familiennamen erscheine. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und sind danach für das Revisionsgericht bindend» Unter solchen Umständen kann es für die Frage der besseren Berechtigung sinnvollerweise nur auf den Ko Ills ions Zeitpunkt ankommen, also darauf, wer in dem Zeitpunkt besser berechtigt war, als die Beklagte dazu überging, das Wort flE^p” so zu gebrauchen, daß es nicht mehr als Familienname erschien. § 16 Rdz. 67) p Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Beklagte das Wort erst nach diesem Zeitpunkt in einer nicht als Familienname erkennbaren Weise benutzt hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß sie es bereits vor 1950, also früher,verwendet hat. Das ist zu bejahen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 den Gebrauch der Bezeichnung "E®^" seit deren Gründung gestattet. Diesen Zeitvorrang bestreitet die Revision noch mit dem Hinweis auf das ESDE-Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 294), jedoch zu Unrecht» In jenem Falle ging es um die Frage, ob die erstmalige Ingebrauchnahme einer Unternehmenskennzeichnung im anderen Teil Deutschlands einen Zeitvorrang für das Gebiet der Bundesrepublik gegenüber dort später aufgenommenen verwechslungsfähigen Bezeichnungen begründet» Darum geht es im vorliegenden Falle nicht, denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Klägerin zu 2 ihre GeschäftsbeZeichnung bis 1945 Da die Weiterführung der Bezeichnung durch die Klägerin zu 1 seit 1950 auch der Klägerin zu 2 als eigener Gebrauch zuzurechnen ist, wie dargelegt, und eine etwaige Unterbrechung von 1945 bis 1950 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter den gegebenen Umständen den Portbestand der Kennzeichnungsrechte nicht hindern konnte, kann nicht anerkannt werden, daß der vorliegende Pall dem Sachverhalt des ESDE-Urteils gleichzusetzen ist. Mit Recht ist danach das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin zu 1 für die Bezeichnung nEf^^M, soweit sie nicht als Pamilienname erscheint, im Verhältnis zur Beklagten den Zeitvorrang hat und schon deshalb besser berechtigt ist. Dann hätte früher ein wettbewerblicher Gleichgewichtszustand im Hinblick auf die Bezeichnung bestanden, den die Beklagte verändert hat; denn nach den Peststellungen ist die Verwechslungsgefahr, wenn sie vorher überhaupt bestanden haben sollte, dadurch entscheidend gewachsen, daß die Beklagte dazu übergegangen ist, das Wort nE^^H so zu gebrauchen, daß es nicht mehr als Pamilienname wirkte. aus, daß es für die Beklagte leicht und zu demutbar sei, den in ihrer Firma enthaltenen Familiennamen so zu führen, daß er als solcher erkennbar ist, während es für die Klägerin nicht oder nur schwer möglich wäre, ihrer Bezeichnung einen Zusatz zu geben, ohne deren Sinngehalt zu be e inträcht igen. Das begegnet hier insofern keinen Bedenken, als - wie oben bereits ausgeführt - die Klägerin zu 2 ihre Rechte an der Bezeichnung für das Gebiet der Bundesrepublik nicht verloren hat.
f 2016 025 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21, November 1969 Werner , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Fir Kreis W I ZR 40/68 URTEIL Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr. gegen 1, die Firma GmbH, Bad durch ihren Geschäftsführer, den Bad Sl __ , vertreten lufmann Kurt 2. die Firma EJt, eGmbH, vertreten durch ihre geschaitsftihren-den Vorstanasm^glieder Kaufmann Arthur und Kaufmann Arnold beide in Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1969 unter Mitwirkung der SenatsPräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Merkel für Hecht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oelle vom 14. Februar 1968 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Formel des angefochtenen Urteils zu Ziffer 1 folgende Fassung erhält? Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 24. Mai 1966 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und im Kostenpunkt geändert? Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe im geschäftlichen Verkehr das Wort "Ef^ff nur mit einem Zusatz zu verwenden, der es als Familiennamen erscheinen läßt (z.B. "Hermann E^fc” oder ) und das ohne blickfangmäßige Herausstellung des Wortes "E^l". Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin zu 2 ist im Jahre 1893 als Genossenschaft mbH dem Namen "Edfc" bei gegründet worden. Sie betätigte sich seitdem in der Herstellung und dem Vertrieb naturgemäßer Lebensmittel ttfMi Im Jahre 1931 ist ihr Harne geändert worden in gflHHHHIB Jahre 1941 wurde Ton der Klägerin zu 2 eine eigene "El^^ Herstellung- und Verkaufsbetriebe der GmbH” gegrün- det. Deren ünternehmensgegenstand wars Ausführung der im Statut der ©GmbH zu vom 15o Februar 1935 gestellten Aufgaben”. Das Stammkapitel betrug lOO.OOO,— HM und wurde später auf 300.000,— HM erhöht. Die Klägerin zu 2 ist seit 1932 Inhaberin der Warenzeichen Nr. 451 771 und 451 772 die sie bis 1945 im gesamten Deutschen Reich zur Bezeichnung von ihr hergestellten und vertriebenen Sauerkrautes, Möhrensäften, Obstsäften, Konfitüren, Honig und Margarine gebrauchte. Nachdem ihr dies auf Grund der Spaltung Deutschlands nach 1945 nicht mehr möglich war, gründete sie über die später von ihr auf genommene, oben erwähnte, GmbH mit der Firma TJd^p-Süßmostkelterei Dr. SlflHHHIB & Co. in Bad 8. März 1950 die Klägerin zu 1, deren Aufgabe es ist, das Warenprogramm der Klägerin zu 2 in der Bundesrepublik fortzusetzen. Das Geschäftskapital von zunächst 20.000,—■ DM wurde von beiden Gesellschaftern je zur Hälfte eingebracht, wobei die Klägerin zu 2 ihren Anteil in der Weise leistete, daß sie den Namen nEfm', die beiden genannten Warenzeichen, die Reformhaus-Kundschaft, die Herstellungsrezepte für E^^-Pflanzenfleisch-Erzeugnisse und die Vertriebsrechte für E^^-Erzeugnisse einbrachte. Das Geschäftskapital ist inzwischen auf 2.300.000,— DM im November 1967 angestiegen. Als Unternehmensgegenstand war zunächst angegeben; Vertrieb und Förderung des Absatzes von Nahrungsmitteln rein pflanzlicher Beschaffenheit und überragender Güte, sogenannte E^^-Waren, die auf Grund ~ 4 ~ besonderer Vereinbarungen nach den Angaben der E^B G( BlBHB H eGmbH durch Vertragslieferanten hergestellt werden« Seit 1956 heißt es; Herstellung und Vertrieb von Eden-Erzeugnissen. Eie Klägerin zu 1 vertreibt ihre Erzeugnisse in der Bundesrepublik vor allem in Reformhäusern unter der Bezeichnung "F* Eas Unternehmen der Beklagten ist im Jahre 1880 in >, Kreis von dem Bäcker Hermann E^^ ge- gründet worden, der im Jahre 1943 verstorben ist. Nach seinem Tode wurde es von seinem Schwiegersohn, inzwischen von seinem Enkel Helmut W^pBfe als persönlich haftendem Gesellschafter der Beklagten weiterbetrieben. Eas Unternehmen wurde unter dem Namen Landbrot Hermann E^^f* betrieben. Schon der Gründer Hermann E^^ hatte es so ausgerichtet, daß er das von ihm hergestellte Brot an Einzelhändler in Bremerhaven und in umliegenden Ortschaften lieferte. Etwa um 1925 wurde der Betrieb durch die Angliederung einer eigenen Mühle erweitert. Ende der 20er Jahre wurden nach der Barstellung der Beklagten täglich mindestens 1 000 Brote verschickt. Bis zu dem zweiten Weltkrieg waren bis zu 20 Personen im Betrieb der Beklagten tätig. 1957 wurde die Firma in das Handelsregister eingetragen, und zwar zunächst als "S^JBHB Landbrot Hermann E^Bfe Inhaber Hugo W^BB" und im Jahre I960 als Landbrot Hermann E^^ oHG". Eie Umsätze der Beklagten sind von 46.000,— EM im Jahre 1950 über 179.000,— EM im Jahre 1955 und 712.000,— EM im Jahre I960 auf 755.000,— EM im Jahre 1965 gestiegen. Eie Beklagte verwendet für ihre verschiedenen Backwaren das Wort vor allem in der Form Landbrot E^B (seit) 1880” oder nEf[BftBisquit51 oder "Qualitätsbackwaren E^B seit 1880” oder ähnlich, wobei das Wort "E^Ä” jeweils durch ein abweichendes Schriftbild gegenüber den übrigen Worten hervorgehoben ist. Hierzu ist es erst allmählich gekommen. So stand früher auf den pferdebespannten Bäckerwagen zu lesen Bandbrot” und darunter etwas kleiner ”H. Ef^” (1927) oder, als ein Kraftwagen benutzt wurde (1930) "S^^U^ Landbrot” und darunter ”Herm. ° In späteren Jahren las man auf den Packungen ”E^^*s Kraftzwieback” oder ”E^p*s hochfeine Großzwiebackmischung”, Schließlich ist es dann zu dem jetzigen Gebrauch des Wortes ”E®P" gekommen. Diese Bezeichnung hat die Beklagte neuerdings auch für ein von ihr hergestelltes ”0bstbrot” verwendet, dessen Klarsichtbanderole auf Abbildungen von roten Äpfeln jeweils die Worte ”Qualitäts-Backwaren E^B seit 1880” und auf gelben Birnen werbende Angaben über Gesundheitsförderlichkeit und Zusammensetzung sowie einen Hinweis auf die in dem Obstbrot enthaltenen Vitamine enthält. Die Klägerinnen halten die Verwendung des Wortes durch die Beklagte für einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Rechte. Sie haben Unterlassungsklage erhoben, die sie beim Landgericht in erster Linie auf ihre Warenzeichenrechte gestützt haben. Die Beklagte hat eine im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgte Widerklage erhoben. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. G-egen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerinnen haben dabei erklärt, sie stützten den Klageanspruch nur noch auf ihr Namens- und Firmenrecht. Sie haben behauptet, die Bezeichnung ”EJ^” habe schon vor dem ersten Weltkrieg und noch mehr in den 20er Jahren für naturgemäße Lebensmittel überragende Verkehrsgeltung erworben. Nach dem zweiten Weltkrieg habe sich hieran nichts geändert; das gelte für ganz Deutschland, auch für den Raum Bremen. Die von der Beklagten geführte Bezeichnung sei mit der von ihnen zuerst geführten gleichen Bezeichnung verwechslungsfähig, zu demal in der Art wie die Beklagte sie führe o Die Klägerinnen haben beim Oberlandesgericht beantragt , lo das am 24° Mai 1966 verkündete Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts Stade, soweit es auf Klagabweisung lautet, zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf G-eschäftsbriefen, Rechnungen, Preislisten, Werbematerial jeder Art, Verpackungen und Umhüllungen, sich der Bezeichnung zu bedienen, hilfsweise, sich der Bezeichnung (B1B) in anderer Weise zu bedienen als - und auch insoweit nicht schlagwortmäßig oder sonst herausgestellt -im Zusammenhang mit dem vollständigen Namen ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma "S^|B Landbrot Hermann E^B offene Handelsgesellschaft”, 2« die Berufung der Beklagten zurückzuweisen«, Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zurückzuweisen. Sie hat den Vortrag der Klägerinnen über ihre Produktions- und Vertriebsverhältnisse und die Behauptung, daß die Klägerin zu 2 sich noch jetzt in gleicher Weise wie vor 1945 mit der Herstellung und dem Vertrieb naturgemäßer Lebensmittel befasse, mit Nichtwissen bestritten. Sie hat ferner bestritten, daß die Parteien im Wettbewerb miteinander stünden. Die Klägerinnen vertrieben kein Brot und ver-trieben ihre Waren außerdem nicht außerhalb von Reformhäusern, während sie, die Beklagte, umgekehrt Reformhäuser gerade nicht beliefern könne. Die Klägerin zu 2 sei im Gebiet der Bundesrepublik überhaupt nicht tätig. Die Beklagte hat auch bestritten, daß die Klägerin zu 2 überhaupt noch tätig sei. Sie ist der Ansicht, ihr Recht an dem Wort "E^p" sei älter als dasjenige der Klägerinnen, insbesondere das der erst 1950 gegründeten Klägerin zu 1. Sie, die Beklagte, habe die Bezeichnung Landbrot Hermann E(pp' mindestens seit 1930 geführt. Im übrigen sei die Bezeichnung "BUP11 von Natur aus nicht unterscheidungskräftig. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des Landgerichtsurteils verurteilt, bei Meidung von Strafen im geschäftlichen Verkehr das Wort "Ep®" nur als Familiennamen mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz (z.B. insbesondere "Hermann EfpP" oder "WlflHB-EfiB”) und ohne blickfangmäßige Herausstellung des Wortes "B^p" zu gebrauchen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückge— wiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14» Februar 1968, soweit es auf die Klage entschieden hat, nach den Schlußanträgen der Beklagten im zweiten Rechtszuge zu erkennen. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzu- weisen. / 8 - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerinnen, der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung "E®^" schlechthin zu verbieten, abgewiesen» Dem Hilfsantrag hat das Berufungsgericht nicht in vollem Umfange entsprochen, denn dieser war darauf gerichtet, der Beklagten den Gebrauch des Wortes ’’E^^” nur noch im Zusammenhang mit dem vollständigen Hamen der Firma -k^dbrot Hermann E(^ oHGH zu gestatten, während das Berufungsgericht ausdrücklich (BU 18) darüber hinaus ge gangen ist und der Beklagten jeden Gebrauch des Wortes erlaubt hat, sofern er nur durch entsprechende Zusätze als Familienname (und nicht herausgehoben) erscheint» II» Die auf § 16 UWG gestützte Verurteilung begründet das Berufungsgericht einmal mit der von der Revision nicht ernstlich in Abrede gestellten Verwechslungsgefahr bei beiderseitigem Gebrauch des isolierten Wortes "E^®", zu dem anderen damit, daß die Klägerinnen zu dem Gebrauch des Wortes ttE^Än befugt seien» Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als zutreffend o lo Befugt im Sinne des § 16 ist im Kollisionsfalle derjenige, der das bessere Recht zur Führung der auch von einem anderen in Anspruch genommenen Bezeichnung hat» Daß die Klägerinnen das im vorliegenden Falle sind, begründet das Berufungsgericht allerdings nicht ausreichend» Seine Ausführungen (BU 13) legen die Annahme nahe, es halte für befugt im Sinne des § 16 UWG eine Firmenführung schon dann, wenn die Firma ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen ist und im geschäftlichen Verkehr geführt wird. Das träfe nicht zu, denn die Präge der Befugnis kann, abgesehen vom Pall einer gesetzwidrigen Bezeichnung nicht isoliert, sondern nur im Hinblick auf die Rechte des konkurrierenden Benutzers beurteilt werden. Sie fordert deshalb stets eine Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen und Interessen. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung zwar nicht Torgenommen. Die von ihm festgestellten Tatsachen ermöglichen aber gleichwohl eine abschließende Beurteilung. 2. Im Regelfälle führt derjenige eine Pirma oder bestimmte Geschäftsbezeichnung befugt, dessen Recht zuerst entstanden ist. Andere Gesichtspunkte können eingreifen, wenn bei Aufnahme der Benutzung durch die Beteiligten die beiderseitigen Interessen noch nicht berührt worden und erst später zusammengestoßen sind (BGH GRUR 1953, 252 -Hoch- und Tiefbau; GRUR 1963, 218 - Mampe Halb und Halb II) oder wenn beide Parteien über lange Zeit eine an sich ver-wechs lungs fähige Bezeichnung geführt haben ohne das wechselseitig zu beanstanden (BGH GRUR 1953, 252 - Weyland u. Hoever). a) Im Hinblick auf ihr Gründungsdatum allein könnten sich die Klägerinnen auf einen zeitlichen Vorrang nicht berufen, da sie beide zeitlich erst nach der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegründet worden sind und die Feststellungen des Berufungsgerichts wohl dahin verstanden werden müssen, daß die Beklagte von Anfang an den Namen f,EfUw in ihrer Pirma geführt hat. Jedoch kann es hier auf das Gründungsdatum für die kennzeichenrechtliche Priorität nicht ankommen, da die Beklagte den Namen jahrzehntelang nur in einem engen örtlichen Umkreis mit bescheidenen Umsätzen geführt hat, während die Klägerin zu 2 das Wort ME^P,! jahrzehntelang im Gebiet des gesamten damaligen Deutschen Reiches benutzt hat (BU 13)» In einem solchen Balle erstreckt sich der Namensschutz des Kleinbetriebes entsprechend den Grundsätzen, die für den Schutz von Etablissements-Bezeichnungen gelten (vgl» für Gaststättenunternehmen RGZ 171, 32 - Am Rauchfang; BGHZ 24, 238 - Tabu), nur auf den Umkreis seines Tätigkeitsbereiches unter Berücksichtigung der Ausdehnungsmöglichkeiten, die ein solcher Betrieb nach seiner Anlage hat» In diesem Rahmen käme für die vergangenen Jahrzehnte hier allenfalls eine Priorität der Beklagten in der Umgebung ihres Firmen-sitzes in Betracht» Die Parteien streiten jedoch um die bessere Berechtigung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik» Insoweit jedenfalls ist das frühere Gründungsdatum der Beklagten für die Beurteilung der besseren Berechtigung nicht maßgeblich» Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht ans Der Pall liegt insoweit besonders, als die Beklagte einen Familiennamen in ihrer Firma führt, der in Alleinstellung einen weithin bekannten besonderen Sinngehalt hat. Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß das Wort , sofern es ohne Zusätze gebraucht wird, als Hinweis auf den biblischen Garten Eden aufgefaßt wird, während diese Gedankenverbindung nicht auftrete, wenn durch Beifügung eines Vornamens oder durch Verbindung mit einem anderen Namen als Familiennamen erscheine. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und sind danach für das Revisionsgericht bindend» Unter solchen Umständen kann es für die Frage der besseren Berechtigung sinnvollerweise 11 nur auf den Ko Ills ions Zeitpunkt ankommen, also darauf, wer in dem Zeitpunkt besser berechtigt war, als die Beklagte dazu überging, das Wort flE^p” so zu gebrauchen, daß es nicht mehr als Familienname erschien. b) Die Klägerin zu 1 benutzt die Firma EfJ^-Waren G-mbH nach den Feststellungen seit ihrer Gründung im Jahre 1950. Frühestens seit diesem Zeitpunkt hat sie ein eigenes Recht an der Bezeichnung HE^^n (vgl. Baumbach/Hefermehl, 9. Aufl. § 16 Rdz. 67) p Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Beklagte das Wort erst nach diesem Zeitpunkt in einer nicht als Familienname erkennbaren Weise benutzt hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß sie es bereits vor 1950, also früher,verwendet hat. Soweit es auf den Zeitvorrang für die bessere Berechtigung zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten ankommt, hängt die Entscheidung deshalb davon ab, ob der Klägerin zu 1 ein etwaiger Vorrang der Klägerin zu 2, ihrer Mitgründerin, zugute kommt. Das ist zu bejahen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 den Gebrauch der Bezeichnung "E®^" seit deren Gründung gestattet. Auf Grund dieser Gestattung kann die Klägerin zu 1 sich in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB auf den Zeitvorrang der Klägerin zu 2 berufen (vgl. Baumbach/ Hefermehl aaO Rdz. 67). c) Solche Kennzeichnungsrechte der Klägerin zu 2 leugnet die Revision allerdings und führt dazu aus, § 16 UWG sei eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift und ein Zeitvorrang könne im Gebiet der Bundesrepublik nur von demjenigen abgeleitet werden, der hier ein gewerbliches Unternehmen betreibe. Damit kann sie aber nicht 12 - gehört werden» Zwar können Kennzeichnungsrechte, wie die Firma und die besondere • Geschäfts be Zeichnung, nur in bezug auf ein lebendes Unternehmen bestehen und zugunsten eines Lizenznehmers nur von einem solchen Unternehmen abgeleitet werden» Diese Voraussetzungen liegen aber hier vor» Die Klägerin zu 2 hat ihren Geschäftsbetrieb in eingestellt und sich für das Gebiet der Bundesrepublik lediglich an die durch die Spaltung der Wirtschaftsgebiete geschaffene Lage angepaßt» Auch die Revision bestreitet nicht ernstlich, daß die Klägerin zu 1 in ihrem gesamten Herstellungsund LJeferprogramm und in ihren Kundenbeziehungen das Unternehmen der Klägerin zu 2 in der Bundesrepublik fortsetzt und daß die Klägerin zu 2 durch ihren Gesellschafteranteil maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsführung der Klägerin zu 1 hat. Diese Umstände stehen einem Verlust des Uamensrechts der Klägerin zu 2 entgegen» Ein schutzwertes Interesse an dem Fortbestand zu demindest ihrer besonderen GeschäftsbeZeichnung "E®^" im Gebiet der Bundesrepublik kann danach nicht in Abrede gestellt werden» Die Klägerin zu 1 kann sich deshalb gegenüber der Beklagten auf einen Zeitvorrang der Klägerin zu 2 berufen» Diesen Zeitvorrang bestreitet die Revision noch mit dem Hinweis auf das ESDE-Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 294), jedoch zu Unrecht» In jenem Falle ging es um die Frage, ob die erstmalige Ingebrauchnahme einer Unternehmenskennzeichnung im anderen Teil Deutschlands einen Zeitvorrang für das Gebiet der Bundesrepublik gegenüber dort später aufgenommenen verwechslungsfähigen Bezeichnungen begründet» Darum geht es im vorliegenden Falle nicht, denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Klägerin zu 2 ihre GeschäftsbeZeichnung bis 1945 im Gebiet des gesamten damaligen Deutschen Reiches gebraucht hat. Da die Weiterführung der Bezeichnung durch die Klägerin zu 1 seit 1950 auch der Klägerin zu 2 als eigener Gebrauch zuzurechnen ist, wie dargelegt, und eine etwaige Unterbrechung von 1945 bis 1950 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter den gegebenen Umständen den Portbestand der Kennzeichnungsrechte nicht hindern konnte, kann nicht anerkannt werden, daß der vorliegende Pall dem Sachverhalt des ESDE-Urteils gleichzusetzen ist. Mit Recht ist danach das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin zu 1 für die Bezeichnung nEf^^M, soweit sie nicht als Pamilienname erscheint, im Verhältnis zur Beklagten den Zeitvorrang hat und schon deshalb besser berechtigt ist. III. Aber auch wenn man vom zeitlichen Vorrang der Klägerin zu 1 absieht und annimmt, beide Bezeichnungen hätten jahrzehntelang und in gewissem Ausmaß störend nebeneinander bestanden, erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig. Dann hätte früher ein wettbewerblicher Gleichgewichtszustand im Hinblick auf die Bezeichnung bestanden, den die Beklagte verändert hat; denn nach den Peststellungen ist die Verwechslungsgefahr, wenn sie vorher überhaupt bestanden haben sollte, dadurch entscheidend gewachsen, daß die Beklagte dazu übergegangen ist, das Wort nE^^H so zu gebrauchen, daß es nicht mehr als Pamilienname wirkte. Pür solche Pälle ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß zur Abgrenzungsmaßnahmen derjenige verpflichtet ist, der einen bis dahin bestehenden kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtszustand verändert hat (BGH GRUR 1953, 252, 254 - Hoch- und Tiefbau; GRUR 1967, 355, 357 -Rabe). Insoweit führt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler 14 - aus, daß es für die Beklagte leicht und zu demutbar sei, den in ihrer Firma enthaltenen Familiennamen so zu führen, daß er als solcher erkennbar ist, während es für die Klägerin nicht oder nur schwer möglich wäre, ihrer Bezeichnung einen Zusatz zu geben, ohne deren Sinngehalt zu be e inträcht igen. IV. 1. Das Berufungsgericht spricht auch der Klägerin zu 2 einen Unterlassungsanspruch zu* Es erörtert insoweit, ob diese klagebefugt sei, weil sie lediglich als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 am geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik teilnehme. Das Berufungsgericht bejaht die Klagebefugnis bei einer solchen Sachlage. Das begegnet hier insofern keinen Bedenken, als - wie oben bereits ausgeführt - die Klägerin zu 2 ihre Rechte an der Bezeichnung für das Gebiet der Bundesrepublik nicht verloren hat. Diese Rechte bestehen selbständig neben denen, die der Klägerin zu 1 einschließlich des abgeleiteten Zeitvorranges zustehen. 2. Es fehlt der Klägerin zu 2 insoweit auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar entspricht ihr Klageantrag voll demjenigen der Klägerin zu 1 und er stützt sich im wesentlichen auf dieselben Tatsachen. Ein eigenes Interesse an der Prozeßführung kann aber in solchen Fällen dem Lizenzgeber regelmäßig nicht abgesprochen werden (vgl. für die Warenzeichenlizenz Baumbach/Hefermehl, 10. Aufl., WZG, § 8 Anh. Rdz. 16), hier schon deshalb nicht, weil auf die Entschließungen der Klägerin zu 1 auch andere Gesellschafter einwirken können. Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch der Klägerin zu 2 einen ünterlassungsanspruch zuerkannt. Die Revision war demnach zurückzuweisen. Lediglich zur Klarstellung der Tragweite des Unterlassungsgebotes war dabei der Tenor neu zu fassen. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 ZPO. Krüger-Uieland Alff Pehle Merkel Sprenkmann