April 1953 bis sum 31= Mai 1955 als Chemiker beschäftigt» Er war an einer Heuentwicklung beteiligt, die zu der Patentanmeldung C 9969 IV c/l2 q führte» Der Erfinderanteil des Klägers wurde von der Beklagten auf 30 '$> festgesetzt» Vor dem Ausscheiden des Klägers teilte ihm die Beklagte durch Schreiben vom 25» Mai 1955 folgendes mit: II o festzustellen, daß ..die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger die sich aus der Auokunftoerteiiung gemäß dem Klageantrag zu Ziff.I ergebende angemessene Erfindervergütung abzüglich von bereits gezahlten 7.000,— DM zu zahlenc Die Beklagte hat Klagabweisimg beantragt und geltend gemacht, daß der Kläger mit Rücksicht auf die vereinbarte Kapitalabfindung keine Neufestsetzung der Erfindervergütung . Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren teilweise statt-gegeben, indem es die Beklagte durch Teiiurteil vom 15, Oktober 1959 verurteilt hat, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Berechnungsfaktoren sie der durch Schreiben vom- 25,5,1955 erfolgten Festsetzung der Vergütung für die streitige Erfindung zugrunde gelegt habe. bestelle, kraft dessen der geltend gemachte leistungsanoprueh an sich zur Entstehung gelangen könnet Zur Begründung dieses Anspruchs auf Neufestsetzung der Erfindervergütung habe der Kläger schlüssig zu demindest in einem Punkte eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände vorgetragen, indem er sich darauf berufen habe, daß die Produktion nach dem ;erfindungsgemäßen Verfahren gegenüber den Anfangserwar-tungen auf das Doppelte gestiegen sei. gesehen hat«, § 12 Abs, 6 erleichtert die Geltendmachung des Anrechts auf anderweitige.Regelung der Erfindervergütung insofern, als er sich mit einer wesentlichen Änderung der für die Feststellung oder Festsetzung'-maßgeblichen Umstände begnügt, während nach früherem Recht durch nachträgliche Veränderung der Umstände eine ’'offenbare Unbilligkeit" eingetreten sein mußte« I)ie neue Gesetzesregelung muß gemäß § 43 Abs, 1 ArbErfG .'rückwirkend: auch auf die Rechtsbeziehungen der Parteien angewendet werdend - Weiterhin begegnet das angefochtene Urteil, wie dargelegt, insoweit keinen Rechtsbedenken, als es sich im Rahmen seiner Entscheidung über den Hilfsanspruch auf Auskunft er Teilung mit der bloßen'-' Wahrscheinlichkeit, dem Kläger könne aus § 12 Abs.6 ArbErfG ein Hauptancpruch auf Heufestsetzung erwachsen sein, begnügt hat o Demgegenüber bezeichnet es die Revision ohne Erfolg als ungerechtfertigt., daß sieh das Berufungsgericht als Grundlage für die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftsleistung mit einer bloßen Behauptung des Klagers begnügt habe. Zumindest hätte vom Kläger zur Stütze seines Hilfsanspruchs vorgetragen werden müssen, .daß der Festsetzung seiner Vergütung eine Monatsproduktion von 100 formen als maßgebend zugrunde gelegt worden sei« Diese Revisionsrüge erscheint auf den ersten Blick als in sich -widersprüchlich; denn unmöglich kann'von dem Kläger ein substantiierter Vortrag über Berechmmgsfaktoren erwar- . ■Im vorliegenden Falle ist eine Art Mittelweg zwischen einverständlicher Feststellung und einseitiger Festsetzung der Vergütung beschritten worden, indem die Beklagte eine in ihrem Betrieb errechnete Summe genannt und dem Kläger, ohne ihn über deren Zustandekommen aufzuklären, nur die Wahl zwischen ungeprüfter Annahme oder Ablehnung gelassen hat« Nachdem sich der Kläger auf diese Art des Vorgehens eingelassen hat? Biese Vorschrift machte es dem Kläger, wie später auszuführen sein wird, rechtlich unmöglich, auf das Recht, unter gewissen Umständen eine Neuregelung zu verlangen, zu verzichten, folglich konnte von ihm auch kein rechtswirksamer Verzicht auf Offenlegung der "maßgebenden Umstände", also der Berechnungsfaktoren für seine Pauschalabfindung, ausgesprochen werden, weil das in der Sache einem Verzicht auf das Recht selbst, nämlich eine Neuregelung zu verlangen, gleichgekommen wäre, Der Kläger hat also den Auskunftsanspruch,welcher ihm nach § 242 BGB im Jahre 1955 zustand, bis heute nicht verloren • und kann deshalb Aufklärung darüber verlangen, aufgrund welcher Monatsproduktion der seinerzeit angebotene Pauschalbetrag errechnet worden ist. Ohne diesen Berechhühgsfaktor bliebe die ihm bereits vor Klagerhebung gegebene Auskunft, man habe eine Jahr es Vergütung des Klägers von 1.355,— Bll zugrunde gelegt, für ihn unverständlich. In diesem Punkte kann dem Berufungsgericht nur im Ergebnis und nicht in der Begründung beigetreten werden» Bai Zugrundelegung des § 22 ArbSrfG sind die Vorschriften dieses Gesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers.solange unabding-bar» bis eine Meldung der Biensterfindung erfolgt ist» Im Anschluß an die Erfinuungsrneldung sind hingegen Vereinbarungen über Diensterfindungen - vorbehaltlich der Unbi i 1 i gk e i t s --kl au sei des § 23 - auch insoweit statthaft, als sie sich. Insbesondere kann ,sie nicht zu dem 'fachteil des Arbeitnehmers dazu führen, daß eine von ihm vorgenommene, aber nach früherem Recht unwirksame VorausVerfügung über Vergütungsansprüche nachträglich geheilt würde« als nach heute geltendem Recht eingeschränkt„ Denn durch das Verbot von Vorausverfügungen zu dem Nachteil des JDienst-erfInders unterband die Durchführungsverordnung jede Schlechterstellung seinerseits im Hinblick auf solche Einzelansprüche, die im Augenblick der Vereinbarung nicht einmal dem Grunde nach entstanden waren, Zwar würde im älteren Schrifttum zu § 9 DurchfYO der Standpunkt vertreten, die Unabdingbarkeit der Erfindung ende, ’’sobald die Erfindung fertig vorliegt” (vgl, Riemschneider/Barth, Die Gefolgschaft erfindung, So 201; Müller/Pohle, GRUR 1950, 184)» Dieser Auslegung, der sich offenbar das Berufungsgericht anschließe wollte,.kann jedoch nicht zugestimmt werden. Denn sie berücksichtigt nicht die Besonderheit des auch im früheren Recht vorgesehenen Anspruchs auf anderweite Pestsetzung der Vergütungo Dieser entstand gemäß § 3 Abs. 5 DurchfYO nicht mit der Vollendung, Anmeldung oder Inanspruchnahme der Diensterfindung, sondern erst nachträglich unter der Bedingung, daß neue umstände eintraten, ".dl'e eine festgelegte oder festgesetzte Vergütung als offenbar unbillig erscheinen lassen,” Mit Rücksicht auf die soziale Abhängigkeit des ArbeitnehmererfInders wäre ein Vorausverzicht auf diese ungewisse Zukunftsanwartschaft mit dem Schutzzweck des ein Verzicht des Klägers auf den Heufcstsotzungc-Anspruch erblickt werden kann, gar nicht auf die Begierininstande und die Auslegung der damaligen vVi 11 eh'ö er kläriing an» Denn im damaligen .Zeitpunkt war die neuerdings behauptete Veränderung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren noch gär nicht eingetreten, so daß der Kläger nach seinerseit geltendem Recht überhaupt nicht wirksam aüi' 'die bloße Anwartschaft aus § 5 Abs» 5 BurehfVO - neuerdings § 12 Abs» 6 ArbLrft-hn 11 e V o r s i c ht 1 e i s t e n k 15 n.n e n» AiiCh für die vom Kläger anläßlich seines Ausscheidens am 31o Mai 1955 Unterzeichnete AusgleicnsqUittung ergibt sich keine andere Rechtslage, so daß sich, auch insoweit eine nähere Ermittlung erübrigt, ob die Parteien in diese Erklärung überhaupt die Anwartschaft auf ander-weite Festsetzung der Diensterfindungvergütung einbeziehen wollten» Diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts liegt unausgesprochen die Vorstellung zugrunde, daß die gesetzliche Bev/eis-Vermutung::des; § 17 Abs ,2 ArbErfG rückwirkend 7 i auch auf solche Tatbestände angewendet werden könne und müsse, die bereits in der Vergangenheit',vor dem Inkrafttreten des ArbErfG,äbgewiekelt worden sind. 4, 5, 355)» Jedoch bedarf es insoweit keiner näheren Erörterung; denn die Beweisregel des §17 Abs, 2 kann auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin keine Anwendung finden, § 17 stellt in seiner Gesamtheit eine Ausnahmeregelung zu § 13 dar, wonach der Arbeitgeber zur Anmeldung der ihm gemeldeten und unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindungen verpflichtet ist. Zur A7e'it er Verfolgung der Anmeldung und zur Aufrechterhaltung einen etwa erlangten Patentes ist'der'Arbeitgeber indessen, wie sich eindeutig aus § 16 ergibt, nur solange verpflichtet, bis er den Anspruch des Arbeitnehmers auf.angemessene Vergütung. Maßnahme ihrerseits konnte infölgc-dessen auch 'nicht zu einer Anwendung der: Beweisvernutung des § 17 .Abs« 2 zu ihren .Lasten führen« weil diese sinngemäß das Portbestehen der Anmelde- und Y/eiterverf olgungs-pflicht aus §§ 13h .15 des Gesetzes voraussetzt« An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts durch die von der Be-klagienffür ihr Vorgehentgegebene Begründung, daß sie nämlic die Erfindung weiterhin als Betriebsgeheimnis behandeln wolle« Dieser Rechtsgrundsatz ist auch für die Beziehungen der Prozeßparteien von Bedeutung» Denn die Beklagte hat die Diensterfindung des Klägers unstreitig bis zu dem 30, Juli also auch noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Mit dieser Feststellung erweist sich der allein-in die Revisionsinstanz erwachsene Auskunftsanöphüch 'bereits als: gerechtfertigt, ohne daß noch zu der Frage Stellung genommen werden müßte, ob dem Kläger das-einstweilige- Benutzungsgeld auch für den vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes liegenden Behützungsseiträum zugebilligt werden, kann» Im Ergebnis ist also die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß der Einwand mangelnder Schutsfähigkeit weder den Auskunftsanspruch' noch den Anspruch auf Heufestsetzung dem Gründe nach erschüttern kann, sondern daß die Frage der:Schutzfähigkeit allenfalls eine Rolle im Rahmen der Prüfung spielen kann, ob und in welchem Umfange eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist» Diese Feststellung kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen werden und erfordert, daß einerseits die für eine'Erhöhung und andererseits' die für eine Verminderung sprechenden (Tatsachen gegeneinander abgewogen werden» . .-Eauf genommen hat» Hierdurch wird nicht nur eine Hinausschiebung der Grenze bewirkt, bei deren Überschreitung eine .Neuregelung.überhaupt erst in Betracht kommt, sondern aus dem Yergleich-sCharakter der ursprünglichen Regelung muß auch die weitere Polgerung gezogen werden, daß sich der Kläger in Palle einer Neufestsetzung - entgegen den in seinen Schriftsätzen geäußerten Erwartungen - nicht nur in Höhe der ihm ausgezahlten 7«000,-— DM, sondern weiterhin in Höhe eines durch Auslegung des alten Abkommens zu ermittelnden Risiko-Abschlages als abgefunden behandeln lassen .mußVf Denn’keinesfalls darf eine bereits vorliegende Päu-Bchalierungsabrede aus Anlaß einer Heufestsetzung gemäß /§ 12 Abs.' 6 völlig beiseitegeschoben werden. Keine Einwendungen hat die Revision gegen den letzten feil der.Urteilsbegründung- vorgebracht, in dem sich das : Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten'auseinander-setzt , rule benutze die -streitige Erfindung überhaupt' nicht c mehry - weil. Das genüge für den anhängigen Auskunftsansprüch, da ohne Kenntnis der begehrten Angaben nicht au$2U3Chlic sei, daß schon diese dreijährige Nutzung ein solches Aus maß angenommen haben könnte, daß die VorausSetzungen für einen Anspruch auf Neufestsetzung bestünden. Nach alledem ist 'die Berufung gegen das Tellurteil des Landgerichts zu Recht zurüekgewie s eh worden, so daß die :Revision der Beklagten keinen Erfolg haben könnte , A A Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
DVO z„ VO üb» do Behandlung Vi Erfindungen . ^ vGefolgschaftsrai tgli e d ern y» 2 0» Mär z 19 4 3 -
GeDo über Arbei tnehmererf indungen (ArbErfG) §§
. 17 Abs«' 2,; A3
a) Die Bestimmung des § 9 BurchfVO von 1943, wonach die Vorschriften dieser Verordnung nicht im voraus zu Un-.. .gunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden können,
4 ist dahin zu verstehen,' daß keine Vorausverfügung über Einzelansprüche zugelassen ist, die im Augenblick der Vereinbarung nicht einmal dem Grunde nach entstanden 4 sind o ■
r» ..
§ 9
12 Abso 6
b) Die allgemeine Rückwirkungsklause1 des § 43 ArbErfG
kann nicht zur nachträglichen Heilung einer VorausVerfügung des Arbeitnehmers führen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahm nach § 9 BurchfVO von 1943 unwirksam war»
c) Bie gesetzliche Vermutung des § 17 Abs« 2 ArbErfG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Patentanmeldung nach Erlaß des Bekanntmachungsbeschluoses zurücknimmt, 1:'--dem er den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bereits vorher voll erfüllt hatte»
d)
Zur Anpassung einer Pauschalvergütung an eine veränderte Geschäftsgrundlage (§ 12 Abs» 6 ArbErfG),
BGH, Ürt; vo 20o November 1962 - I ZR 40/61
OLG Büsseldorf
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■ V> v . -v:v-\u:üv:v=VY---b::tVE-vu ' YE, v. -E-tv / T
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Verkündet am 20. November 1962 •' (L //'C/
Zug, Justizangestellter,
ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ni Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
i, vertreten durch ihren Vorstand,
Beklagten und Revisionsklägerin, Pr o s eßbevollmä ehtigter: Re cht sanwai 11
gegen
den Patentanwalt
Br. Hans Gunther
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h„ c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth,
Br. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des.2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27. Januar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. April 1953 bis sum 31= Mai 1955 als Chemiker beschäftigt» Er war an einer Heuentwicklung beteiligt, die zu der Patentanmeldung C 9969 IV c/l2 q führte» Der Erfinderanteil des Klägers wurde von der Beklagten auf 30 '$> festgesetzt» Vor dem Ausscheiden des Klägers teilte ihm die Beklagte durch Schreiben vom 25» Mai 1955 folgendes mit:
"Wie. Ihnen der Hechtsunterzeichnete bereits vor lä>igerer Zeit mitteilte, besteht in unserem Werk die Übung, Erfindervergütungsansprüche von Angestellten, die aus unseren Diensten ausscheiden, durch eine einmalige Zahlung abzufinden. Die Patentkommission unseres Werkes, die sich mit dieser Präge beschäftigt, hält in Ihrem Pall für Ihre anteilsmäßige Beteiligung an Erfindungen Beträge in folgender Höhe für angemessen:
OoZ. 813 ( C 9 063 ) DM 500,—
855 ( 0 9 969 )_____^ 7.000,—
886 ( C 10458”) ~ " 350,—
904 ( 0 10882 ) " 350,—
906 ( C 10976 ) " 500,—
DM 8.700,—
Wir bitten Sie, Ihr Einverständnis zu dieser Regelung auf dem beiliegenden Durchschlag zu erklären."
Der Kläger erhob zunächst Einwendungen wegen der Höhe der vorgenommenen Bewertung; im Anschluß an eine mündliche Unterredung mit dem Vorstandsmitglied Dr. Z-$M0NNI erklärte er jedoch schriftlich sein Einverständnis mit dem Vorschlag der Beklagten.' Ferner Unterzeichnete er am 31» Mai 1955 eine Erklärung, die folgenden Schlußsatz enthielt:
"Außerdem erkläre ich, an die Hi
keinerlei Ansprüche mehr zu haben."
A » Gr .
3
Im Jahre 1958 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Wunsch noch folgende Einzelheiten bezüglich der Berechnungs-grundlagen der ihm für seinen 30 $igen Anteil an der Patentanmeldung 0 9969 gezahlten Abfindung mit: Bei der Errechnung nach den Bichtlinien der Beklagten sei angenommen v/orden, ,claß:die Erfindung ähgewehdet werde und ihre Anwendung Ersparnisse" bringe <> Die für den Anteil des Klägers errechnete jährliche Erfindervergütung betrage 1»333,—DÜ und die Kapitalisierung der sechsfachen .Jahreserfindervergütung 6 o 77035 DM, die-auf 7.000, — IM auf ge rundet' worden"' seien»''
Die Beklagte hat die am 18o: November 1955
fragliche Patentanmeldung nach dem
erlassenen, aber nicht ausgeführten
Belcahntmachungsbeschluß' des Deutschen Bat eh tarnt s ■'"zurück-.gosogen»
Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage eine angemessene Eröhung der erhaltenen Erfindervergütung,da die ursprünglich auf 100 to veranschlagte Monatsproduktion bald auf mindestens das Doppelte gestiegen sei, so daß die Beklagte an. der Erfindung jährlich über 1,7 Millionen DM arsparel Der Kläger hat' '.beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
•für' .welche verkaufsfähigen Produkte und/oder für welche Zwischenprodukte die unter Mitwirkung des Klägers gemachte Erfindung 0 9969 IM c/12 q von der Beklagten seit der Erfindungoanrae1dung verwendet worden sei und welche Ersparnis/
und/oder
welchen Umsatz die Beklagte dadurch erzielt habe, und zwar aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, unter gleichzeitiger Angabe, v/elchc Bercchnungofaktoren die,Beklagte der durch Schreiben an den Kläger vorn. 25.5.1955 erfolgten Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt habe;
II o festzustellen, daß ..die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger die sich aus der Auokunftoerteiiung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. I ergebende angemessene Erfindervergütung abzüglich von bereits gezahlten 7.000,— DM zu zahlenc
Die Beklagte hat Klagabweisimg beantragt und geltend gemacht, daß der Kläger mit Rücksicht auf die vereinbarte Kapitalabfindung keine Neufestsetzung der Erfindervergütung . verlangen könne. Überdies habe er keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 12 Abs, 6 ArbBrfG dartun können.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren teilweise statt-gegeben, indem es die Beklagte durch Teiiurteil vom 15, Oktober 1959 verurteilt hat, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Berechnungsfaktoren sie der durch Schreiben vom- 25,5,1955 erfolgten Festsetzung der Vergütung für die streitige Erfindung zugrunde gelegt habe. Die von der Beklagten gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht durch Urteil vom 27, Januar 1961 zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen.
Gegen.dieses Urteil hat die Beklagte formund fristgerecht Revision eingelegt, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält den auf Auskunft gerichteten Hilfsanspruch aus dem Grunde für gerechtfertigt, weil das Vorliegen eines HauptanSpruchs auf Neufestsetzung schlüssig dargetan oder jedenfalls nicht unwahrscheinlich sei und weil diesem Hauptanspruch auch keine begründeten Ei nwe n d ung en entgeg e ns tünd en» I,
I, Für den Auskunftsanspruch sei es bei der gegebenen Sachlage ausreichend, daß zwischen den Parteien überhaupt ein : .Rechtsverhältnis - in Gestalt des § 12 Abs, 6 ArbBrfG -
bestelle, kraft dessen der geltend gemachte leistungsanoprueh an sich zur Entstehung gelangen könnet Zur Begründung dieses Anspruchs auf Neufestsetzung der Erfindervergütung habe der Kläger schlüssig zu demindest in einem Punkte eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände vorgetragen, indem er sich darauf berufen habe, daß die Produktion nach dem ;erfindungsgemäßen Verfahren gegenüber den Anfangserwar-tungen auf das Doppelte gestiegen sei. Dieser von der Beklagten nicht substantiiert bestrittene Vortrag' reiche zur Stützung des .Auskunftsarispruchs aus, da der Kläger ohne eigenes Verschulden außerstande.sei, einen genauen Nachweis zu führen. Zudem sei die Beklagte unschwer in der läge, die begehrte und ihr zu demutbare Auskunft zu erteilen, welche gerade die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung, ob wirklich ein Leistungsanspruch gegeben sei, abgeben sollet
Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist von der Revision nicht angegriffen worden. Er steht in Einklangmit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch auf Auskunftsertei-lung oder auf Rechnungslegung gemäß § 242 BGB auch in Fällen :;gögeben sein kann, in denen der .Berechtigte im Ungewissen' :nicht allein über den Umfang, sondern sogar über das Bestehen seines Anspruchs ist (vgl. EGZ 108, 7; 158, 379;
BGHZ 10, 38?)o So ist es1insbesondere gesicherte Rechtsprechung des: erkennenden 'Senatsdaß für den Auskunftoan-spruch in Wettbewerbs-'und Warenzcichonsachen,.welcher einen Schädensersatsanspruch vorbereiten soll, die Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aüsreicht (vgl. BGH GRUR 1954, 457' - Iruo/Urus; 1957, 222, 224 - Bierbezugsvertrag:; I ZR 95/60 vom 13.2.1962 (S. 35/36).
Ben angefochtenen Urteil ist ferner zunächst insoweit beizutreten,'' als es überhaupt § 12 Abs,, 6 ArbErfG - und nicht § 5 Abs;' 5 der früher geltenden DufchiVÖ von 194-3 -"als Rechtsgrundlage des Hauptanspruchs auf Neufestsetzung an- . gesehen hat«, § 12 Abs, 6 erleichtert die Geltendmachung des Anrechts auf anderweitige.Regelung der Erfindervergütung insofern, als er sich mit einer wesentlichen Änderung der für die Feststellung oder Festsetzung'-maßgeblichen Umstände begnügt, während nach früherem Recht durch nachträgliche Veränderung der Umstände eine ’'offenbare Unbilligkeit" eingetreten sein mußte« I)ie neue Gesetzesregelung muß gemäß § 43 Abs, 1 ArbErfG .'rückwirkend: auch auf die Rechtsbeziehungen der Parteien angewendet werdend - Weiterhin begegnet das angefochtene Urteil, wie dargelegt, insoweit keinen Rechtsbedenken, als es sich im Rahmen seiner Entscheidung über den Hilfsanspruch auf Auskunft er Teilung mit der bloßen'-' Wahrscheinlichkeit, dem Kläger könne aus § 12 Abs. 6 ArbErfG ein Hauptancpruch auf Heufestsetzung erwachsen sein, begnügt hat o
Demgegenüber bezeichnet es die Revision ohne Erfolg als ungerechtfertigt., daß sieh das Berufungsgericht als Grundlage für die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftsleistung mit einer bloßen Behauptung des Klagers begnügt habe. Zumindest hätte vom Kläger zur Stütze seines Hilfsanspruchs vorgetragen werden müssen, .daß der Festsetzung seiner Vergütung eine Monatsproduktion von 100 formen als maßgebend zugrunde gelegt worden sei«
Diese Revisionsrüge erscheint auf den ersten Blick als in sich -widersprüchlich; denn unmöglich kann'von dem Kläger ein substantiierter Vortrag über Berechmmgsfaktoren erwar- . tot werden, die er gar nicht kennt und über die er mittels seines Auskunftantrages erst Aufklärung erhalten möchte«,
Indessen steckt in dieser Rüge insofern ein richtiger Kern, als bei einer durch Vereinbarung festgestellten Erfindervergütung (vgl, § 12 Abs« 1) normalerweise derjenige Vertragsteil , welcher eine Neuregelung nach § 12 Abs« 6 verlangt, imstande und verpflichtet sein wird, als Ausgangslage diejenigen Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, die der Feststellung gemeinsam als "maßgebend" zugrunde gelegt worden sind« Verborgen bleiben können dem Dieksterf index1 -die maßgebenden Umstände im Regelfall eigentlich nur, wenn die Vergütung aufgrund einer einseitigen Festsetzung durch den Arbeitgeber (§ 12 Abs« 2) beziffert wird, ohne daß der Arbeitgeber dabei seine Berechnungsfaktoren im einzelnen offenbart hätte«
■Im vorliegenden Falle ist eine Art Mittelweg zwischen einverständlicher Feststellung und einseitiger Festsetzung der Vergütung beschritten worden, indem die Beklagte eine in ihrem Betrieb errechnete Summe genannt und dem Kläger, ohne ihn über deren Zustandekommen aufzuklären, nur die Wahl zwischen ungeprüfter Annahme oder Ablehnung gelassen hat« Nachdem sich der Kläger auf diese Art des Vorgehens eingelassen hat? könnte es - unter Zugrundelegung des heutigen Rechts - durchaus zweifelhaft sein, ob die dom Klage' seinerzeit vorenthaltenen Berechnungsfaktoren überhaupt als /für die Feststellung der Abfindungssumme "maßgebliche Umstände", d«h« als Geschäftsgihmdlage, .gewertet werden dürfen Desgleichen würde es erörterungsbedürftig sein, ob nicht der Kläger dadurch auf die'' Aufdeckung. der einseitig bei der Beklagten durchgeführten Einzelberechnung verzichtet hat, daß er das Pauschalangebot ohne Rückfragen angenommen hat«
Derartige Überlegungen können indessen nicht für die bereits in Jahre’-1955 durehgeführte Pauschalabfindung des Klägers Flatz greifen« Denn damals galt noch die Bestimmung
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des § 9 der DurchfVO von 1943? nach der die Vorschriften über Erfindervergütungen nicht im voraus zu üngunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden konnten. Biese Vorschrift machte es dem Kläger, wie später auszuführen sein wird, rechtlich unmöglich, auf das Recht, unter gewissen Umständen eine Neuregelung zu verlangen, zu verzichten, folglich konnte von ihm auch kein rechtswirksamer Verzicht auf Offenlegung der "maßgebenden Umstände", also der Berechnungsfaktoren für seine Pauschalabfindung, ausgesprochen werden, weil das in der Sache einem Verzicht auf das Recht selbst, nämlich eine Neuregelung zu verlangen, gleichgekommen wäre,
Der Kläger hat also den Auskunftsanspruch,welcher ihm nach § 242 BGB im Jahre 1955 zustand, bis heute nicht verloren • und kann deshalb Aufklärung darüber verlangen, aufgrund welcher Monatsproduktion der seinerzeit angebotene Pauschalbetrag errechnet worden ist. Ohne diesen Berechhühgsfaktor bliebe die ihm bereits vor Klagerhebung gegebene Auskunft, man habe eine Jahr es Vergütung des Klägers von 1.355,— Bll zugrunde gelegt, für ihn unverständlich.
II. Bas Berufungsgericht legt weiterhin dar, daß dem Hilfsanspruch auf Auskunft dann nicht stattgegeben -werden könnte, wenn dem Hauptanspruch begründete Einwendungen entgegen-stünden. Bas wird jedoch vom Berufungsgericht verneint.
a) Es prüft in erster Linie den von der Beklagten erho Denen Einwand, der Kläger habe anläßlich der ursprünglichen Feststellung der Vergütung auf deren etwaige Erhöhung verzichtet. Einen derartigen Verzicht auf eine Neufestsetzung behandelt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 22
ArbErfG zwar ihn indes im
als rechtsgrundsätzlich zulässig, es sieht Streitfall als tatsächlich nicht erwiesen an.
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In diesem Punkte kann dem Berufungsgericht nur im Ergebnis und nicht in der Begründung beigetreten werden» Bai Zugrundelegung des § 22 ArbSrfG sind die Vorschriften dieses Gesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers.solange unabding-bar» bis eine Meldung der Biensterfindung erfolgt ist» Im Anschluß an die Erfinuungsrneldung sind hingegen Vereinbarungen über Diensterfindungen - vorbehaltlich der Unbi i 1 i gk e i t s --kl au sei des § 23 - auch insoweit statthaft, als sie sich.
'ZU .Ungunsteh' des Arbeitnehmers äuswirken»üDas Gesetz über Arbeitnehmererf indujigen ist aber erst lam 1, Oktober 957 in Kraft getreten» ;Es legt sich zwar in § 43, soweit es sich nicht um die Regelung der Inanspruchnahme handelt, rückwirkende Kraft auch hinsichtlich solcher Arbeitnehmer-Erfindungen bei, die wer seinem Inkrafttreten gemacht ’worden sind« Diese Hü c kwi r kung s kl. au sei kann indessen ihrem Schutszweck entsprechend nur sinngemäß ausgelegt werden (vgl. BGH GHUH 1958, 354a 336 - Mitteilungsund Meldepflicht; GEHE 196.2 , 305-/: 30? - ■ Pederspännvorrichtung.). Insbesondere kann ,sie nicht zu dem 'fachteil des Arbeitnehmers dazu führen, daß eine von ihm vorgenommene, aber nach früherem Recht unwirksame VorausVerfügung über Vergütungsansprüche nachträglich geheilt würde«
Infolgedessen kann die Frage nach der Rechtswirksamkeit des angeblich gemäß Schreiben vom 25« Mai 1955 ausgesprochenen Verzichts auf feuregelung nicht nach § 22 ArbErfG, sondern allein nach § 9 der DurchfVO vom 20» März 1943 beurteilt werden» Dieser bestimmte, daß die damals geltenden Vorschriften schlechthin nicht im voraus zu Ungunsten des Gefolgschaftsmitgliedes abgedungen worden konnten» Infolge dieser Bestimmung waren die damaligen Möglichkeiten der Beteiligten, eine frühzeitige Generalregelung im Hinblick auf eine Diensterfindung vorzunehmen, sogar stärker
ks ^
als nach heute geltendem Recht eingeschränkt„ Denn durch das Verbot von Vorausverfügungen zu dem Nachteil des JDienst-erfInders unterband die Durchführungsverordnung jede Schlechterstellung seinerseits im Hinblick auf solche Einzelansprüche, die im Augenblick der Vereinbarung nicht einmal dem Grunde nach entstanden waren, Zwar würde im älteren Schrifttum zu § 9 DurchfYO der Standpunkt vertreten, die Unabdingbarkeit der Erfindung ende, ’’sobald die Erfindung fertig vorliegt” (vgl, Riemschneider/Barth, Die Gefolgschaft erfindung, So 201; Müller/Pohle, GRUR 1950, 184)» Dieser Auslegung, der sich offenbar das Berufungsgericht anschließe wollte,.kann jedoch nicht zugestimmt werden. Denn sie berücksichtigt nicht die Besonderheit des auch im früheren Recht vorgesehenen Anspruchs auf anderweite Pestsetzung der Vergütungo Dieser entstand gemäß § 3 Abs. 5 DurchfYO nicht mit der Vollendung, Anmeldung oder Inanspruchnahme
der Diensterfindung, sondern erst nachträglich unter der Bedingung, daß neue umstände eintraten, ".dl'e eine festgelegte oder festgesetzte Vergütung als offenbar unbillig erscheinen lassen,” Mit Rücksicht auf die soziale Abhängigkeit des ArbeitnehmererfInders wäre ein Vorausverzicht auf
diese ungewisse Zukunftsanwartschaft mit dem Schutzzweck
des
9 DurchfVO ebenso unvereinbar gewesen wie etwa eine
Vorausverfügung über noch gar nicht gemachte Diensterfindungen . Die Tragweite der durch § 9 DurchfVO eingeführten Unabdingbarkeit "im voraus” kann daher nach Sinn und Zweck diese?:1 Vorschrift nur dahin abgegrenzt werden, daß der Arbeitnehmer lediglich über bereits entstandene Ansprüche verfügen durfte (so auch Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 2. Auf1o S, 53; Volmer, Ann, 41 zu § 22 ArbBrfG).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hin für die Präge, ob in der Vereinbarung vom
kommt es mit-25. Mai 1955
ein Verzicht des Klägers auf
den Heufcstsotzungc-Anspruch
erblickt werden kann, gar nicht auf die Begierininstande und die Auslegung der damaligen vVi 11 eh'ö er kläriing an» Denn im damaligen .Zeitpunkt war die neuerdings behauptete Veränderung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren noch gär nicht eingetreten, so daß der Kläger nach seinerseit geltendem Recht überhaupt nicht wirksam aüi' 'die bloße Anwartschaft aus § 5 Abs» 5 BurehfVO - neuerdings § 12 Abs» 6 ArbLrft-hn 11 e V o r s i c ht 1 e i s t e n k 15 n.n e n»
AiiCh für die vom Kläger anläßlich seines Ausscheidens am 31o Mai 1955 Unterzeichnete AusgleicnsqUittung ergibt sich keine andere Rechtslage, so daß sich, auch insoweit eine nähere Ermittlung erübrigt, ob die Parteien in diese Erklärung überhaupt die Anwartschaft auf ander-weite Festsetzung der Diensterfindungvergütung einbeziehen wollten»
Hiernach- sind die Angriffe der Revision insofern nicht ent-.scheidüngserheblich, als sie unter Hinweis auf §§ 1335 157-,
242 BGB und § 286 ZPO den Standpunkt vertritt, die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung der Erklärungen vorn 25» und 51 „ Hai 1955 sei unvereinbar mit dem Abflndungs-charakter der damaligen Vereinbarungen»
) Ah zweiter Stelle behandelt das Berufungsgericht {BTJ 3» 18) den von der Beklagten erhobenen Einwand, der strittigen Bi ons‘1 er:: indung fehle di c S chut zfähigkei 1; -Ed vertritt hierzu, die Rochtoaufi'assung, wenn ein Anbeit-gebar eine Betriebserfinaung als Betriebsgeheimnis behandele, so habe er die Sohutzfähigkeit entweder verbindlich aneuer-]:ennen (§ 17 Abs» 1) oder er müsse im Streitfall das Ärmel-dungs vor fahren beim Patentamt bis zu dem Erlaß eines Isekannt-machungsbeschlusses durchführen, duner» den dann die Präge der Schufsvürüigkoxt mit bindender Kraft für beide Vertrags-teile des Arbeitsverhältnisses entschieden werde (§ 17 Abs» 2)»
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Daher müsse- auch-lift vorliegenden falle der am 18, November 1955 ergangene Bekanntmachungsbeschluß des Patentamts • zwischen den Parteien vollen Beweis für die Patentwürdigkeit der Diensterfindung erbringen.
Diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts liegt unausgesprochen die Vorstellung zugrunde, daß die gesetzliche Bev/eis-Vermutung::des; § 17 Abs ,2 ArbErfG rückwirkend 7 i auch auf solche Tatbestände angewendet werden könne und müsse, die bereits in der Vergangenheit',vor dem Inkrafttreten des ArbErfG,äbgewiekelt worden sind. Gegen diesen Ausgangspunkt könnten sich aus allgemeinen Reehtsgrundsätson Bedenken ergeben (vgl, Snneccerus/Hipperdey, Allgemeiner Teil, 15o Auflc 1959 § 61 II 5? 4, 5, 355)» Jedoch bedarf es insoweit keiner näheren Erörterung; denn die Beweisregel des §17 Abs, 2 kann auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin keine Anwendung finden, § 17 stellt in seiner Gesamtheit eine Ausnahmeregelung zu § 13 dar, wonach der Arbeitgeber zur Anmeldung der ihm gemeldeten und unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindungen verpflichtet ist. Zur A7e'it er Verfolgung der Anmeldung und zur Aufrechterhaltung einen etwa erlangten Patentes ist'der'Arbeitgeber indessen, wie sich eindeutig aus § 16 ergibt, nur solange verpflichtet, bis er den Anspruch des Arbeitnehmers auf.angemessene Vergütung. erfüllt hat. Ist der Vergütungsanspruch voll erfüllt, so kann der Arbeitgeber seine Rechte - sei es aus der Anmeldung, sei es aus dem erlangten Schutzrecht - aufgeben, ohne die Einwilligung des Erfinders einholen oder ihn auch nur befragen zu müssen (vgl, Reimer/Schade/Schippel, h 173, Anm. 5 zu § 16; Amtliche Begründung zu § 15 - jetzt § 16 Lindenmaier/Lüdecke, §§ 13 - 16 Anm. 24, S. 241; Heine/ Eabitzki, Anm, 2 b zu § 16 S. 91). Im vorliegenden falle hätte die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers durch Zahlung der vereinbarten Pauschalsumme voll erfüllt (vgl.
Reimer und Amt! iche Begründung aaö). Infolgedessen war die-Beklagte zur Aufgabe der Schu t zr eehtsänmeldung befugt, ohne su .weiterer Rücksichtriahme auf den Kläger vertraglich' gehalten su seine Biese. Maßnahme ihrerseits konnte infölgc-dessen auch 'nicht zu einer Anwendung der: Beweisvernutung des § 17 .Abs« 2 zu ihren .Lasten führen« weil diese sinngemäß das Portbestehen der Anmelde- und Y/eiterverf olgungs-pflicht aus §§ 13h .15 des Gesetzes voraussetzt« An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts durch die von der Be-klagienffür ihr Vorgehentgegebene Begründung, daß sie nämlic die Erfindung weiterhin als Betriebsgeheimnis behandeln wolle«
c) Indessen kann der Revision auch ohne Heranziehung der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs, 2 ArbErfG nicht darin beigepflichtet werden, 'daß der vorliegenden Klage auf Auskunft e.r.teilung : -überhaupt 'erfölgreich der Einwand mangelnder .; :SchutSfahigkeit der : Diensterfindung entgegengesetzt werden könne. 0;;'' v le.'.v
Hach neuerer Rechtsprechung des Senats (BGHZ 37, 2 31 ~ Cromegal) muß der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat und sodann auswertet-hierfür, auch ohne Patentschutz zu genießen, eine vorläufige Vergütung an den Arbeitnehmer leisten. Dieses vorläufige Entgelt ist für den Zeitraum, in dem die Erfindung benutzt wird, su entrichten und nach Maßgabe der laufenden ;Beirutsungshandlungen su. berechnen. Je nach dem Ausgang des Patenterteilungsverfahrens wird es entweder nach Erlangung des.Patentschutzes durch die - zu demeist höhere - endgültige Erfindervergütung abgelöst oder es endet mit der rechts-
kräftigen Versagung des. Patents (arg, § TO Abs, 2 ArbErfG)
Dieser Rechtsgrundsatz ist auch für die Beziehungen der Prozeßparteien von Bedeutung» Denn die Beklagte hat die Diensterfindung des Klägers unstreitig bis zu dem 30, Juli
also
auch noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
über
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:::Arbeitnehme rerfindungen benutztInfolgedessen hätte dem "Kläger" zu demindest für diese Answertungs zeit unter der Herrschaft des neuen Gesetzes ein Benutzungsentgelt zugestanden, das von der endgültigen Beurteilung der Patentfähigkeit unabhängig ist. Mit dieser Feststellung erweist sich der allein-in die Revisionsinstanz erwachsene Auskunftsanöphüch 'bereits als: gerechtfertigt, ohne daß noch zu der Frage Stellung genommen werden müßte, ob dem Kläger das-einstweilige- Benutzungsgeld auch für den vor dem Inkrafttreten
des neuen Gesetzes liegenden Behützungsseiträum
zugebilligt
werden, kann»
Im Ergebnis ist also die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß der Einwand mangelnder Schutsfähigkeit weder den Auskunftsanspruch' noch den Anspruch auf Heufestsetzung dem Gründe nach erschüttern kann, sondern daß die Frage der:Schutzfähigkeit allenfalls eine Rolle im Rahmen der Prüfung spielen kann, ob und in welchem Umfange eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist» Diese Feststellung kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen werden und erfordert, daß einerseits die für eine'Erhöhung und andererseits' die für eine Verminderung sprechenden (Tatsachen gegeneinander abgewogen werden» .
Besondere Bedeutung wird im Rahmen dieser Gesamtwürdigung der ebenfalls schon vom Berufungsgericht ausgesprochene , Grundsatz erlangen, daß der Kläger durch Annahme der Pauschal abfindung von 7.000,— DM Urnsatzcrhöhungen,. die sich im Rahmen einer normalen Geschäftsausweitung halten, in
.-Eauf genommen hat» Hierdurch wird nicht nur eine Hinausschiebung der Grenze bewirkt, bei deren Überschreitung eine .Neuregelung.überhaupt erst in Betracht kommt, sondern aus dem Yergleich-sCharakter der ursprünglichen Regelung muß auch die weitere Polgerung gezogen werden, daß sich der Kläger in Palle einer Neufestsetzung - entgegen den in seinen Schriftsätzen geäußerten Erwartungen - nicht nur in Höhe der ihm ausgezahlten 7«000,-— DM, sondern weiterhin in Höhe eines durch Auslegung des alten Abkommens zu ermittelnden Risiko-Abschlages als abgefunden behandeln lassen .mußVf Denn’keinesfalls darf eine bereits vorliegende Päu-Bchalierungsabrede aus Anlaß einer Heufestsetzung gemäß /§ 12 Abs.' 6 völlig beiseitegeschoben werden. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur einer derartigen Neufestsetzung, welche sich nicht in einer Neuberechnung der Vergütung unter Zugrundelegung der nunmehr genauer übersehbaren Berechnungsfaktoren erschöpft, sondern eine sinngemäße Anpassung des ganzen Abkommens vom 25. Mai 1955 an die veränderten Ges amtums t ände erfordert.
III. Keine Einwendungen hat die Revision gegen den letzten
feil der.Urteilsbegründung- vorgebracht, in dem sich das : Berufungsgericht mit dem Einwand der Beklagten'auseinander-setzt , rule benutze die -streitige Erfindung überhaupt' nicht c mehry - weil. sie festgestclit habe, daß der erfindungsgemä;?,o yWasserZusatz sich bei der Verwendung von handelsüblichem .Ammoniak erübrige. Der Berufungsrichter neigt zwar grundsätzlich dazu, die Frage, ob die Beklagte die DienstGründung tatsächlich auswertet, als für den HauptahSpruch rechtserheblich zu bezeichnen. Er hat indes von einer abschließenden Entscheidung dieser Frage abgesehen, weil die Beklagte eingeräumt habe, das streitige Verfahren vom 7o=1956 bis zu dem 30.701959? also über drei Jahre, angewandt zu haben. Das genüge für den anhängigen Auskunftsansprüch,
da ohne Kenntnis der begehrten Angaben nicht au$2U3Chlic sei, daß schon diese dreijährige Nutzung ein solches Aus maß angenommen haben könnte, daß die VorausSetzungen für einen Anspruch auf Neufestsetzung bestünden.
Diese" Ausführungen lassen keinen Reehtsfehler erkennen«
Nach alledem ist 'die Berufung gegen das Tellurteil des Landgerichts zu Recht zurüekgewie s eh worden, so daß die :Revision der Beklagten keinen Erfolg haben könnte , A A Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Y/ilde Krüger-Ni eland Jimgbluth
Spengler
übel
ßcn