1. Scheibenwischer-Anordnung, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einer fußbetätigten Kolbenpumpe zur Abgabe einer Reinigungsflüssigkeit an die Windschutzscheibe, gekennzeichnet durch einen mit dem Verdrängerkolben der Pumpe in Verbindung stehenden Druckkörper od. dgl., dessen Hub so unterteilt ist, daß im ersten Abschnitt seiner Bewegung beispielsweise ein den Scheibenwischer in Tätigkeit setzender Stromkreis geschlossen und im zweiten Abschnitt unter Aufrechterhaltung des KontaktSchlusses der die Plüssigkeit fördernde Kolben bewegt wird. 2. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Druckkörper aus einem den Kopf der Kolben-Druckstange (14) bildenden Pedal (15» 20) besteht, dessen Trittfläche sich beim Niederdrücken zunächst unabhängig, aber bei weiterem Niedertreten gemeinsam als ein einheitlicher Druckkörper mit dem Kopf (15) in Richtung der auf ihn ausgeübten Kraft bewegt, derart, daß durch die zunächst unabhängige Bewegung der Trittfläche (21) ein den Scheibenwischer in Tätigkeit setzender Schalter (25, 26) und durch den fortgesetzten Druök der die Plüssigkeit fördernde Kolben (9) betätigt werden. 3. Scheibenv/ischer-Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Verdrängerkolben (9) der Pumpe in Verbindung stehende, als Druckkörper wirkende Pedal einen auf der Druckstange (14) des Kolbens befestigten Kopf (15) bildet, der mit einer ihn kappenförmig umgreifenden und innen mit einer Kontaktvorrichtung ausgestatteten Trittfläche (21) versehen ist, deren beweglicher Kontakt (25) normalerweise mit dem festen Gegenkontakt (26) des Kopfes (15) durch eine Feder (23) außer Eingriff gehalten wird. 4. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das als Kopf der Kolbenstange ausgebildete Pedal (15, 20) unter der \7irkung einer Feder (16) steht, welche bestrebt ist, den Kolben (9) in seiner unwirksamen Lage zu halten. 5. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß die in der kappen-förmigen Trittfläche (21) befindliche und den Anfangshub des Pedals bestimmende Feder (23) schwächer ist als die das Pedal (15, 20) in seiner unwirksamen Lage haltende Feder (16). 6. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der in der kappenförmigen Trittfläche (21) vorgesehene Stromschalter (25, 26) eine zusätzliche Kontaktvorrichtung zu dem normalerweise außerhalb der Fump-unö Schaltvorrichtung befindlichen Handschalter (18) zu dem unabhängigen Einschalten des Scheibenwischers darstellt, die auf den Stromkreis jedoch nur dann anspricht, wem dieser vor dem Einsatz der Pumpe geöffnet war. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß zwecks Klarstellung das Wort "beispielsweise” aus dem Patentanspruch 1 gestrichen wird. Der Erfinder geht davon aus, daß eine Einrichtung dieser Art bekannt sei, bei der die Flüssigkeit durch einen in ein« bestimmten Takt erregten Elektromagneten, mit dessen Anker eine Ilenbran verbunden ist, stoßweise auf die Windschutzscheibe gesprüht wird. Beide Vorrichtungen (Scheibenwischer und Sprü| Vorrichtung) werden dabei durch einen gemeinsamen Schalter tätigt, dessen segmentförmiger Kontakt den Stromkreis zu dem Scheibenwischer, zur Sprühvorrichtung oder zu beiden gleich-] zeitig schließen kann. Einen Nachteil dieser bekannten Vorrichtung sieht der Erfinder nach der Patentbeschreibung darin, daß der Fahrer den Schalter für Jeden Übergang von einer Ar-j beiteweise zur anderen von Hand betätigen muß. finder weiter davon aus, daß Einrichtungen bekannt seien, be:j Ionen zuerst die Flüssigkeit mittels einer fußbetätigten lumpe gegen die Windschutzscheibe gesprüht und hierauf durch] eine zweite Vorrichtung der Scheibenwischer in Tätigkeit ge-] cetzt wird, der dann von dem Fahrer des Wagens Jederzeit wieder außer Betrieb gesetzt werden kann. Den Nachteil dieser Vorrichtung sieht der Erfinder des Streitpatents darin, daß die** Sprühvorrichtung (Waschanlage) und die Wischvorrichtung Je durch ein besonderes Betatigungsorgan in Betrieb gesetzt werden. Hiervon ausgehend stellt sich der Erfinder die Aufgabe, eine Scheibenwischer- und Wascheinrichtung mit einer gemeinsamen Vorrichtung zur Betätigung von Sprüher und Wischer zu versehen, die nicht von Hand bedient wird. Zu diesem Zwecke schlägt der Erfinder vor, die Kolbenstange einer vom Fahrer fußbetätigten Kolbenpumpe für die Waschanlage mit einer Steuervorrichtung zu versehen, welche die Waschanlage und den Scheibenwischer bei Druck auf die Kolbenstange in Tätigkeit setzt. Die das Wesen der Erfindung des Streitpatents ausmachenäe Vorrichtung zur gemeinsamen Betätigung von Wischer- und Waschanlage ist im Ausführungsbeispiel in folgender Weise gestaltet lieben dem bereits erwähnten Handschalter (18) des Scheibenwischers ist eine zweite Schaltmöglichkeit für den Wischer in der Form eines Fußschalters (20) vorgesehen, der über dem redal (15) angebracht ist und beim Niederdrücken den Stromkreis über den Elektromotor (5) schließt und damit den Wischei oinschaltet. Von da ab beginnt der zweite Bewegungsabschnitt, während dessen unter Aufrechterhaltung des Kontaktschlusses des Scheibenwischers der die Flüssigkeit zur Spritzdüse fördernde Kolben durch die nunmehr gegebene Einheit von Kappe und Kolbendruckstange bewegt wird. 3 Zeilen 6 bis 10) darin, daß unter Verwendung einfacher Mittel und durch Ausübung einer geringen Steuertätigkeit jederzeit die Schaffung eines klaren Blickfeldes im Wirkungsbereich des Scheibenwischers ermöglicht wird. Dies soll nach dem Hauptanspruch erreich* werden durch die Verwendung einer Pumpe an sich bekannter Ar+^ die ihren Saughub gegen die Wirkung eines Kraftspeichers (im Ausführungsbeispiel der Pig. 1 eine Feder 20) ausführt, der bei dem Saughub gespannt wird und nach Entspannung den Druck -hub ausführt, wodurch aus einer mit dem Druckrohr der Pumpe in Verbindung stehenden Düse die von dem Kraftspeicher verdrängte Flüssigkeit gegen die Windschutzscheibe gespritzt wir*) Im ersten Unteranspruch (Anspruch 2) ist die Einrichtung der Pumpe für Handbetrieb vorgesehen. Anders als beim Streitpate:t* wird hier nicht der Druckhub, sondern der Saughub durch die Muskelkraft des Fahrers ausgeführt. Wenn nun der Knopf (14) los-gelassen wird, erzeugt der unter dem Druck der Feder (20) vorschnellende Kolben (15) einen Überdruck in der Kammer (17), wodurch die in dieser Kammer enthaltene Flüssigkeit durch ein Auslaßventil (22) in die Rohrleitung (25) gedrückt und aus der sich anschließenden Spritzdüsenöffnung (27) herausgedrückt wird (Beschreibung S. Aufgabe und Lösung der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch der Vorveröffentlichung sind somit andere als beim Streitpatent, Dies gilt auch für die in den Figuren 6, 7 und 8 dargestellten beiden Ausführungsformen, auf die in der angefochtenen Entscheidung besonderes Gewicht gelegt i3t. Der Erfinder sieht den Vorteil;dieser Ausftihrungsformen darin, daß bei solchem selbsttätigen Ansprechen der Spritzvorrichtung der Fahrer seine Hand nicht von den Steuerorganen zu entfernen braucht, trotzdem aber das Ansprechen der selbsttätigen Vorrichtung unter die Aufsicht des Fahrers gebracht ist (S. Eine Kopplung von Scheibenwischerschalter und Betätigungseinrichtung für die Waschanlage ist in den besprochenen Aus-führungsformen der Vorveröffentlichung nicht vorgesehen. Von besonderer Bedeutung für den Wichtigkeitsstreit ist folgendes: Wascheinrichtung und Wischereinrichtung sind gekoppelt durch eine bewegliche Verbindung, die nach Pig. 1 derart ausgeführt ist, daß ein Ventil (55) verschiebbar mit^cr Kolbenstange (36) verbunden ist. Auch diese Ausfuhrungsform steht jedoch der Neuheit des Streitpatentes nicht entgegen, wenngleich sie diesem in wesentlichen Punkten nahekommt, insbesondere in der gemeinschaftlichen Betätigung von Pumpe und Scheibenwischermotor durch eine mit der Pumpenkolbenstange verbundene Steuervorrichtung. Während beim Streitpatent der Wischer-motor durch einen vom Fuß des Fahrers erzeugten Bruck auf den Pumpenkolben in Betrieb gesetzt und durch die Fortsetzung des Druckes der Spritzvorgang direkt ausgelöst und danach der Pumpenkolben durch Federkraft zurückbewegt wird, erfolgt bei der Vorveröffentlichung die Ingangsetzung des Wischermotors durch Hand-Zug des Pumpenkolbens und erst nach Loslassen des Betätigungsknopfes wird die Flüssigkeit vermittels der Federkraft gegen die Scheibe gespritzt. Die Erfindung nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 323 470 hat eine Windschutzscheibenwisch- und Waschanlage mit hydraulischem Antrieb von Wischer und Wascher und mit einer gemeinsamen Schaltvorrichtung zu dem Gegenstand. Dieses amerikanische Patent Nr. 2 323 470 hat zwar ebenso wie das Streitpatent einen gemeinsamen Be tat igungsmechanismuß für Sprühvorrichtung und Wischer, der jedoch anders als das Ctreitpatent gestaltet ist und von Hand bedient wird. Davon abgesehen unterscheidet sich diese Vorveröffentlichung vom Streitpatent durch die andersartige Gestaltung der Pumpe und durch den hydraulischen Antrieb des Scheibenwischers und der Waschanlage. Es handelt sich bei dem Gegenstand dieser Erfindung um eine Waschanlage, bei der die Beförderung des Wassers vom Vorratsbehälter zur Sprühdüse vermittels einer elektrisch oder mechanisch angetriebenen, schwingenden Membrane bewerkstelligt wird. In den Unteransprüchen 9 und 10 schlägt der Erfinder außerdem vor, den Scheibenwischer und die Sprüheinrichtung durch einen gemeinsamen Handschalter zu ; betätigen und diesen Schalter so auszugestalten, daß sowohl der Scheibenwischer allein als auch die Sprühvorrichtung allein oder beide zusammen in Betrieb genommen werden können. 2 Zeilen 114 ff und der Abbildung 5 der Patentzeichnung ist dieser Schalter beispielsweise so gestaltet, daß ein segmentförmiger Kontakt des Schalters (Abb. 5 Ziff.15) sowohl mit einer Kontaktfeder (13) als auch mit einer Kontaktfeder (14) und zugleich mit beiden Kontaktfedern in Verbindung gebracht werden kann. Die Erfindung nach dem Streitpatent bietet demgegenüber den Vorteil, durch Einwirkung des Fußes des Fahrers auf die Druckstange der Pumpe nicht nur den Sprühvorgang, sondern auch den Scheibenwischer in Tätigkeit setzen zu können. ( Bei der Suche nach einer Lösung der Aufgabe, eine Scheibenwischer- und Wascheinrichtung mit einer gemeinsamen, nicht von Hand bedienten Vorrichtung zur Betätigung von Sprüher und Wischer zu versehen, boten sich dem Durchschnittsfachmann im Jahre 1952 nach den erörterten Entgegenhaltungen Wischerund Wascheinrichtungen mit Hand-, Fuß- oder Fremd- (Motor) antrieb der Sprühpumpe und - ausschließlich oder doch jedenfalls überwiegend - mit Motorantrieb des Wischers an. Der gedanke, eine solche nicht von Hand, sondern durch den Fuß des Fahrers betätigte Pumpe für die Lösung der gestellten Aufgabe heranzuziehen, einen nicht von Hand bedienten gemeinsamen Betätigungs-nechanismus zu schaffen, lag daher nahe und kann als solcher nicht als erfinderisch bezeichnet werden. Aus der in Pig. 3 der Patent -Zeichnung dieser Patentschrift gezeigten Ausführungsform, die in der angegriffenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats im ; Gegensatz zu den in den Figuren 6 und 8 gezeigten Ausführungej formen keine ins einzelne gehende Berücksichtigung gefunden j hat, konnte der Durchschnittsfachmann in Verbindung mit der Beschreibung (S. Zwar handelt es sich bei der Vorveröffentlichung dem eigentlichen Zwecke dieser Erfindung entsprechend (vom Fahrer* unabhängige Einstellung von Flüssigkeitsmenge, Spritzdauer uni Spritzdruck) um eine durch Hand-Zug und nicht durch Fuß-Druck, zu bedienende Pumpe, und bei der den Scheibenwischermotor in ) Betrieb setzenden Vorrichtung der anderen Antriebsart des V/ischermotors entsprechend um einen Ventilschieber für Saug- , luft. Dies konnte jedoch ebensowenig wie der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung besonders betonte Umstand, daß in den Figuren 6 bis 8 der Patent Zeichnung der Vorveröffentlichung andere, einen gemeinsamen Betätigungsmechanismus nicht vorsehende Ausführungsformen beschrieben sind, von der in Figur 3 und den erwähnten Stellen der Beschreibung eindeutig zu dem Ausdruck kommenden Lehre ablenken, mit der Kolbenstange einer Kolbenpumpe eine die Einund Ausschaltung des Scheibenwischers ermöglichende Steuerung zu verbinden. Bei der Ausführungsform nach Fig. 3 der Vorveröffentlichung findet im zweiten Bewegungsabschnitt kein Ausstößen der Flüssigkeit statt, es wird vielmehr durch die Handmuskelkraft des Fahrers zunächst nur die Feder (20) gespannt und damit die Kraft gespeichert. In einem Betätigungshebel (Bremse) ist also ein Kontakt so angebracht, daß bei Druck auf den Hebel, d.h. beim ersten Hub zunächst ein Kontakt für die Ingangsetzung einer bestimmten Vorrichtung 825 653« Erfindungsgemäß wird hier das Bremslicht durch einen Kontakt eingeschaltet, der aus dem Bremspedal hervorragt und bereits bei leichtem AufstUtzen des Fußes auf das Bremspedal j anspricht. Es rechtfertigt sich daher die auch vom gerichtlichen Sachverständigen vertretene Auffassung, daß es für einen mit der Konstruktion von Wischer- und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge befaßten Konstrukteur nahelag, sich bei der Konstruktion dieses .Kraftfahrzeugzubehörteils mit den daneben liegenden, die gleiche Betätigungsart aufweisenden Einrichtungen zu beschäftigen. Es könne daher, so ist in der angefochtenen Entscheidung im Anschlüsse hieran aus geführt, zunächst der Eindruck erweckt werden, als ob es für den Konstrukteur des Kräftfahrzeugbaues eine naheliegende Übertragungsmaßnahme sei, den in der amerikanischen Patentschrift verwirklichten Gedanken auf die Scheibenwischer- und Y/ascheinrichtung anzuwenden. Wenn der Nichtigkeitssenat dann dennoch geglaubt hat, es seien erfinderische Überlegungen notwendig gewesen, um die nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 232 447 im Grundprinzip bekannte Schaltung auf eine Scheibenwischer- und V/ascheinrichtung für Windschutzscheiben zu übertragen, kann ihm nicht beigestimmt werden. Eine solche Folgerung läßt sich entgegen der Meinung des Nichtigkeitssenats überzeugend weder daraus herleiten, daß vor dem Streitpatent auf dem Gebiete der Scheibenwischer mit Wascheinrichtungen der handbediente Schalter die Regelausführung bildete, noch daraus, daß trotz der seit Jahren bekannten Einrichtung der Folge Schaltung bei der fußbetätigten Bremse mit Stoplicht nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 232 447 die Fachwelt daraus keine Anregungen im Sinne des Streitpatentes gezogen hat. Baß lange Zeit zunächst niemand auf die Lösung des Streitpatentes kam, läßt sich vielmehr,' wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, einerseits damit erklären, daß Scheibenwaschanlagen überhaupt erst nach dem letzten Kriege in größerem Umfange in der Praxis Eingang gefunden haben, nachdem die wachsende Bichte des Verkehrs ein Bedürfnis für die Reinigung der Windschutzscheibe mit einer besonderen Reinigungsflüssigkeit geweckt hatte.
I ZP. 40/59
Verkündet an 14 März 1961 Cruflau, Justizhauptsekretär • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
036
Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
gegen
Corporation,
(USA),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch: Patentanwalt Dr.-I
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14- März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Br* h*c. Wilde sowie der Bundesrichter Br. Spreng, Jungbluth, Pehle und Br. Spengler
für Recht erkannt:
\
Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 2. Dezember 1958 aufgehoben.
Das Deutsche Bundespatent Nr. 964 751 wird für nichtig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wehren
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 13- August 1953 erteilten Deutschen Bundespatents Nr. 964 751, für das die Priorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. August 1952 beansprucht ist. Die Patentansprüche lauten:
1. Scheibenwischer-Anordnung, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einer fußbetätigten Kolbenpumpe zur Abgabe einer Reinigungsflüssigkeit an die Windschutzscheibe, gekennzeichnet durch einen mit dem Verdrängerkolben der Pumpe in Verbindung stehenden Druckkörper od. dgl., dessen Hub so unterteilt ist, daß im ersten Abschnitt seiner Bewegung beispielsweise ein den Scheibenwischer in Tätigkeit setzender Stromkreis geschlossen und im zweiten Abschnitt unter Aufrechterhaltung des KontaktSchlusses der die Plüssigkeit fördernde Kolben bewegt wird.
2. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Druckkörper aus einem den Kopf der Kolben-Druckstange (14) bildenden Pedal (15» 20) besteht, dessen Trittfläche sich beim Niederdrücken zunächst unabhängig, aber bei weiterem Niedertreten gemeinsam als ein einheitlicher Druckkörper mit dem Kopf (15) in Richtung der auf ihn ausgeübten Kraft bewegt, derart, daß durch die zunächst unabhängige Bewegung der Trittfläche (21) ein den Scheibenwischer in Tätigkeit setzender Schalter (25, 26) und durch den fortgesetzten Druök der die Plüssigkeit fördernde Kolben (9) betätigt werden.
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3. Scheibenv/ischer-Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Verdrängerkolben (9) der Pumpe in Verbindung stehende, als Druckkörper wirkende Pedal einen auf der Druckstange (14) des Kolbens befestigten Kopf (15) bildet, der mit einer ihn kappenförmig umgreifenden und innen mit einer Kontaktvorrichtung ausgestatteten Trittfläche (21) versehen ist, deren beweglicher Kontakt (25) normalerweise mit dem festen Gegenkontakt (26) des Kopfes (15) durch eine Feder (23) außer Eingriff gehalten wird.
4. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß das als Kopf der Kolbenstange ausgebildete Pedal (15, 20) unter der \7irkung einer Feder (16) steht, welche bestrebt ist, den Kolben (9) in seiner unwirksamen Lage zu halten.
5. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß die in der kappen-förmigen Trittfläche (21) befindliche und den Anfangshub des Pedals bestimmende Feder (23) schwächer ist als die das Pedal (15, 20) in seiner unwirksamen Lage haltende Feder (16).
6. Scheibenwischer-Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der in der kappenförmigen Trittfläche (21) vorgesehene Stromschalter (25, 26) eine zusätzliche Kontaktvorrichtung zu dem normalerweise außerhalb der Fump-unö Schaltvorrichtung befindlichen Handschalter (18) zu dem unabhängigen Einschalten des Scheibenwischers darstellt, die auf den Stromkreis jedoch nur dann anspricht, wem dieser vor dem Einsatz der Pumpe geöffnet war. -
Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 18 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung* ihrer Klage hat die Klägerin die deutschen Patentschriften Nr. 850 272, 702 510, 604 314, 449 487, 598 935, 811 548 und 825 653, die amerikanischen Patentschriften Nr. 2 323 470,
2 162 985, 2 232 447 und 2 572 264 sowie die französische Patentschrift Nr. 780 120 entgegengehalten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß zwecks Klarstellung das Wort "beispielsweise” aus dem Patentanspruch 1 gestrichen wird. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auf erlegt.
Gegen die Entscheidung des NichtigkeitsSenats hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollen Umfange für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. habil. Schmidt von der Technischen Hochschule Darmstadt, die Beklagte ein Privatgutachten nebst Nachtragsgutachten des Prof. Dr.-Ing. Endres von der Technischen Hochschule München vorgelegt. Auf die in erster Instanz entgegengehaltenen Patentschriften Nr. 6Q4 314, 449 487, 598 935, 811 548, 780 120, 2 162 985 und weitere in der Berufungsinstanz zunächst vorgelegte Patentschriften ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zurückgekommen.
«
Prof. Dr.-Ing. P. Koessler von der Technischen Hochschule in Braunschweig hat auf Erfordern des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert.
Entscheidungsgründe:
I?.-
I. Die Erfindung des Streitpatents betrifft eine Scheiben-Wischer- und Wascheinrichtung für Windschutzscheiben, insbesondere für Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen, bei der: gleichzeitig mit der Betätigung des Scheibenwischers eine Flüssigkeit, beispielsweise ein schmutzlösendes Mittel, auf die V/indschutzscheibe aufgetragen und von dem hin und her gehenden Wischer über die Oberfläche der Scheibe so verteilt wird, daß diese im Wirkungsbereich des Wischers sauber gewaschen und dem Fahrer dadurch ein klares Blickfeld vermittell wird. Der Erfinder geht davon aus, daß eine Einrichtung dieser Art bekannt sei, bei der die Flüssigkeit durch einen in ein« bestimmten Takt erregten Elektromagneten, mit dessen Anker eine Ilenbran verbunden ist, stoßweise auf die Windschutzscheibe gesprüht wird. Beide Vorrichtungen (Scheibenwischer und Sprü| Vorrichtung) werden dabei durch einen gemeinsamen Schalter tätigt, dessen segmentförmiger Kontakt den Stromkreis zu dem Scheibenwischer, zur Sprühvorrichtung oder zu beiden gleich-] zeitig schließen kann. Einen Nachteil dieser bekannten Vorrichtung sieht der Erfinder nach der Patentbeschreibung darin, daß der Fahrer den Schalter für Jeden Übergang von einer Ar-j beiteweise zur anderen von Hand betätigen muß. Der Erfinder r.eint, der Fahrer werde dadurch in seiner Aufmerksamkeit abgd lenkt. In der Einleitung der Patentbeschreibung geht der Er-! finder weiter davon aus, daß Einrichtungen bekannt seien, be:j Ionen zuerst die Flüssigkeit mittels einer fußbetätigten lumpe gegen die Windschutzscheibe gesprüht und hierauf durch] eine zweite Vorrichtung der Scheibenwischer in Tätigkeit ge-] cetzt wird, der dann von dem Fahrer des Wagens Jederzeit wieder außer Betrieb gesetzt werden kann. Den Nachteil dieser Vorrichtung sieht der Erfinder des Streitpatents darin, daß die** Sprühvorrichtung (Waschanlage) und die Wischvorrichtung Je durch ein besonderes Betatigungsorgan in Betrieb gesetzt werden.
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Hiervon ausgehend stellt sich der Erfinder die Aufgabe, eine Scheibenwischer- und Wascheinrichtung mit einer gemeinsamen Vorrichtung zur Betätigung von Sprüher und Wischer zu versehen, die nicht von Hand bedient wird.
Zu diesem Zwecke schlägt der Erfinder vor, die Kolbenstange einer vom Fahrer fußbetätigten Kolbenpumpe für die Waschanlage mit einer Steuervorrichtung zu versehen, welche die Waschanlage und den Scheibenwischer bei Druck auf die Kolbenstange in Tätigkeit setzt.
Der Anspruch 1 in seiner vom Nichtigkeitssenat vorge-noxnmenen Neufassung hat demgemäß eine Scheibenwischer- und Wascheinrichtung zu dem Gegenstand, die folgende Merkmale auf-v/eist:
1. Elektrisch betriebener Scheibenwischer bekannter Art,
2. fußbetätigte Kolbenpumpe bekannter Art zur Abgabe einer Reinigungsflüssigkeit an die Windschutzscheibe,
3. mit dem Verdrängerkolben der Pumpe steht ein "Druckkörper" in Verbindung, dessen Hub so unterteilt ist, daß
a) im ersten Abschnitt seiner Bewegung ein den Scheibenwischer in Tätigkeit setzender Stromkreis geschlossen und
b) im zweiten Bewegungsabschnitt unter Aufrechterhaltung des Kontaktschlusses der die Flüssigkeit fördernde Kolben bewegt wird.
Nach dem in den Zeichnungen der Patentschrift dargestell ten und in der Beschreibung näher erläuterten Ausführungsbeispiel besteht die Pumpe der Waschanlage aus dem Zylinder (8) und dem Kolben (9). Sie steht einerseits durch eine Rohrleitung (10) mit dem Flüssigkeitsbehälter (6) und durch eine Lei
tung (11) mit der Spritzdüae - (7) in Verbindung. Der Kolben £3") ist nit einer Druckstange (14) versehen, die in ihrem freier) Ende in dem Pedal (15) endet. Dieses Pedal (15) wird vom Fahrer entgegen der Wirkung einer Feder (16) nach unten gedrückt. Durch den Fußdruek wird die im Zylinder (8) befindliche Flüssigkeit über das Ventil (13) durch die Leitung (11) in die Spritzdüse (7) gepreßt. Wenn der Fahrer den Fuß vom Pedal wegnimmt, geht der Kolben (9) auf Grund der Ausdehnung der zusammenge drück ten Feder (16) wieder nach oben. Der Zylin der saugt infolge des entstehenden Unterdrucks selbsttätig über die Leitung (10) unter Öffnung des Ventils (12) Flüssig-}ceit aus dem Behälter (6).
Der Scheibenwischer (2) wird mittels eines Elektromotors (5) angetrieben. Durch einen Handschalter (18) kann er über die Leitung (19) einund ausgeschaltet werden.
Die das Wesen der Erfindung des Streitpatents ausmachenäe Vorrichtung zur gemeinsamen Betätigung von Wischer- und Waschanlage ist im Ausführungsbeispiel in folgender Weise gestaltet
lieben dem bereits erwähnten Handschalter (18) des Scheibenwischers ist eine zweite Schaltmöglichkeit für den Wischer in der Form eines Fußschalters (20) vorgesehen, der über dem redal (15) angebracht ist und beim Niederdrücken den Stromkreis über den Elektromotor (5) schließt und damit den Wischei oinschaltet. Dieser Fußschalter (20) ist in Form einer Tritt->appe (21) auf den Pedalkopf (15) aufgesetzt. Auf ihrer Untere coite ist die hohle Trittfläche der Kappe (21) mit einem erhöhten Kontaktring (25) versehen, der gleichzeitig als Führung für eine Feder (23) dient. Dem Kontaktring (25) entspricht eine Kontaktscheibe (26). Beide werden durch die erwähnte Feder (23) in der Ruhestellung voneinander getrennt gehalten. Wird nun aber die Kappe (21) durch Fußbetätigung entgegen der Virkung der Feder (23) nach unten gedrückt, dann legt sich der
Ring (25) an die Kontaktseheibe (26), es wird dadurch der Stromkreis des Scheibenwischers über die Leitung (27) geschlossen und der Wischer eingeschaltet. Während der weiteren Lauer des Fußdruckes wird nun, weil die Kappe (21) und der Kopf (15) des Pedals zusammengeschoben sind und der Druck nunmehr auf die Kolbendruckstange (14) übertragen wird, die Flüssigkeit aus dem Zylinder (8) herausgedrückt und damit die Sprühvorrichtung betätigt. Bei Nachlassen des Pußdruckes gehen die Federn (16 und 25) in ihre ursprüngliche Lage zurück, wodurch sowohl der Scheibenwischer als auch die Sprühvorrichtung in ihre Ruhelage versetzt werden. Da die Peder (23) verhältnismäßig schwach ist, ist es möglich, den Scheibenwischer durch schwachen Pußdruck weiterhin in Tätigkeit zu halten, nachdem durch die Ausdehnung der starken Peder (16) die Sprühvorrichtung bereits zu dem Stillstand gekommen ist. Durch schwachen Fußdruck kann auch der Scheibenwischer für sich allein eingeschaltet werden. Wenn der Scheibenwischer jedoch länger in Betrieb gehalten werden soll, wird zweckmäßig der Hauptschalter (18) geschaltet.
Aus Beschreibung und Zeichnung ist zu entnehmen, daß der Erfinder des Streitpatents unter dem Druckkörper im Sinne des Streitpatents, dessen Hub amterteilt ist, im Ausführungsbeispiel die Pedalkappe (21) versteht. Der erste Bewegungsabschnitt des Druckkörpers dauert vom Beginn der Pußbetätigung bis zu dem Auf treffen der Kappe (21) auf den Kopf (15). Von da ab beginnt der zweite Bewegungsabschnitt, während dessen unter Aufrechterhaltung des Kontaktschlusses des Scheibenwischers der die Flüssigkeit zur Spritzdüse fördernde Kolben durch die nunmehr gegebene Einheit von Kappe und Kolbendruckstange bewegt wird.
Den Vorteil der von ihm vorgeschlagenen Einrichtung sieht der Erfinder nach der Patentbeschreibung (S. 3 Zeilen 6 bis 10) darin, daß unter Verwendung einfacher Mittel und durch Ausübung einer geringen Steuertätigkeit jederzeit die Schaffung eines klaren Blickfeldes im Wirkungsbereich des Scheibenwischers ermöglicht wird.
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II. Der Nichtigkeitssenat hat in der angefochtenen E&+-Scheidung die Neuheit des Erfindungsgegenstandes des Streitp* ~ tents mit Recht bejaht. Soweit es sich bei den EntgegenhaHun" gen um Vorveröffentlichungen handelt, die keine Scheibenwischer- und Wascheinrichtungen betreffen, haben diese Vorver " öffentlichungen im Rahmen der Neuheitsprüfung von vornherern auszuscheiden. Es enthält aber auch keine der übrigen Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale des Streitpatentes.
1. Die deutsche Patentschrift Nr. 702 510, die eine Erfindung der Beklagten betrifft, beschreibt eine Scheibenwischer- und Waschanlage. Der Zweck der Erfindung ist die vom Fahrer unabhängige, gleichmäßige Einstellung von FlüssiQ -keitsnenge, Spritzdauer und Spritzdruck (Beschreibung S. 1 Zeilen 29 bis 56). Dies soll nach dem Hauptanspruch erreich* werden durch die Verwendung einer Pumpe an sich bekannter Ar+^ die ihren Saughub gegen die Wirkung eines Kraftspeichers (im Ausführungsbeispiel der Pig. 1 eine Feder 20) ausführt, der bei dem Saughub gespannt wird und nach Entspannung den Druck -hub ausführt, wodurch aus einer mit dem Druckrohr der Pumpe in Verbindung stehenden Düse die von dem Kraftspeicher verdrängte Flüssigkeit gegen die Windschutzscheibe gespritzt wir*) Im ersten Unteranspruch (Anspruch 2) ist die Einrichtung der Pumpe für Handbetrieb vorgesehen. Anders als beim Streitpate:t* wird hier nicht der Druckhub, sondern der Saughub durch die Muskelkraft des Fahrers ausgeführt. Durch den Saughub wird eine Feder gespannt, deren Entspannung den&Druckhub unabhängij vom Fahrer bewirkt. Der Fahrer zieht, wie sich aus Fig. 1 del Patentzeichnung ergibt, den Knopf (14) der Kolbenstange (16) heraus und spannt dadurch die Feder (20). Gleichzeitig wird infolge der Rückwärtsbewegung des Kolbens (15) der zu dem Ansaugen der Reinigungsflüssigkeit erforderliche Unterdrück in der innerhalb des Flüssigkeitsbehälters (10) angebrachten Kam|er (17) erzeugt. Die im Behälter (10)-befindliche Reinigungsflüssigkeit strömt durch ein Einlaßventil (19) und die Öff-
A
nungen (21) in die Kammer (17). Wenn nun der Knopf (14) los-gelassen wird, erzeugt der unter dem Druck der Feder (20) vorschnellende Kolben (15) einen Überdruck in der Kammer (17), wodurch die in dieser Kammer enthaltene Flüssigkeit durch ein Auslaßventil (22) in die Rohrleitung (25) gedrückt und aus der sich anschließenden Spritzdüsenöffnung (27) herausgedrückt wird (Beschreibung S. 5 Zeilen 3 bis 34). Der Erfinder weist in der Beschreibung (S. 3 Zeilen 34 bis 38) darauf hin, daß das Ausspritzen der Flüssigkeit sonach während einer bestimmten Zeitdauer erfolgt und selbsttätig endet, bis die Spritzvorrichtung wieder betätigt wird» Flüssigkeitsmenge, Ausspritzzeit und Ausspritzdauer seien damit vom Verhalten des Fahrers unabhängig und daher'stets gleichbleibend (Beschreibung S- 1 Zeilen 61 bis S. 2 Zeilen 1 bis 3). Aufgabe und Lösung der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch der Vorveröffentlichung sind somit andere als beim Streitpatent, Dies gilt auch für die in den Figuren 6, 7 und 8 dargestellten beiden Ausführungsformen, auf die in der angefochtenen Entscheidung besonderes Gewicht gelegt i3t. Sie bezwecken die selbsttätige Auslösung der Spritzvorrichtung ohne Handbetätigung des Fahrers, und zwar entweder vermittels Betätigung des Gas- oder Bremspedals (Fig.6 Beschreibung S. 4 Zeilen 52 bis 120 und ß. 5 Zeilen 1 bis 2) oder durch eine Änderung der Bewegung (Beschleunigen und Verzögern) des Fahrzeuges (Fig. 7, Beschreibung S. 5 Zeilen 3 bis 28). Der Erfinder sieht den Vorteil;dieser Ausftihrungsformen darin, daß bei solchem selbsttätigen Ansprechen der Spritzvorrichtung der Fahrer seine Hand nicht von den Steuerorganen zu entfernen braucht, trotzdem aber das Ansprechen der selbsttätigen Vorrichtung unter die Aufsicht des Fahrers gebracht ist (S. 4 Zeilen 70 bis 73 und S. 5 Zeilen 29 bis 33).
Eine Kopplung von Scheibenwischerschalter und Betätigungseinrichtung für die Waschanlage ist in den besprochenen Aus-führungsformen der Vorveröffentlichung nicht vorgesehen. Eine solche wird jedoch in der Ausführungsform nach Fig. 3 der
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Vorveröffentlichung (Beschreibung S. 3 Zeilen-70sbis 122 ujiA S. 4 Zeilen 1 bis 24) vorgeschlagen. Die Betätigung der I Spritzvorrichtung der Waschanlage ist hier mit der SteuerqL des (durch Unterdrück betriebenen) Wischermotors derart vereinigt, daß der die Inbetriebnahme der Pumpe der Waschanlage bewirkende Vorgang im ersten Betätigungsabschnitt den Sehe* -benwischermotor in Tätigkeit setzt. Der Scheibenwischermotpr wird deibei nach einer nicht näher beschriebenen besonderen Ausgestaltung so lange Weiterarbeiten, bis er von Hand abgestellt wird (Beschreibung S. 3 Zeilen 75 bis 79). Die Anordnung kann aber auch so getroffen sein, daß der Scheibenwischer -motor selbsttätig zusammen mit der Spritzvorrichtung abgestellt wird. Diese Ausführungsform ist in Pig. 3 der Patent»-zeichnung dargestellt; der Erfinder ist dabei von der bereis erörterten Ausführungsform der Kolbenpumpe nach Pig. 1 ausg gangen. Von besonderer Bedeutung für den Wichtigkeitsstreit ist folgendes: Wascheinrichtung und Wischereinrichtung sind gekoppelt durch eine bewegliche Verbindung, die nach Pig. 1 derart ausgeführt ist, daß ein Ventil (55) verschiebbar mit^cr Kolbenstange (36) verbunden ist. Das Ventil (35) ist mit eil Durchlaß (43) ausgerüstet, mit dessen Hilfe die Saugleitung (39) Bit der Leitung (40) zu dem Wischermotor verbunden werden kann, falls sich die einzelnen Teile in der richtigen Stelhjg befinden. Wenn der Kolben in Ruhestellung steht, d.h. wenn nicht herausgezogen ist, drückt die starke Pumpenfeder (20) äs Ventil (35) gegen eine mit dem Kolben fest verbundene Schult r des Knopfes (34). Das Ventil steht dann so, daß die beiden Leitungen (39 und 40) nicht verbunden sind. Wird der Betäti gungsknopf herausgezogen und damit die Schulter dieses Knopf!-* herausgerückt, dann rückt auch das Ventil unter Mitwirkung einer schwachen Feder (38) in die Offenstellung, d.h. die Durch-strömöffnungen zu den Leitungen 39 und 40 sind nunmehr frei# ~ gegeben, die Saugluft kann jetzt den Wischermotor in Gang setzen.
Auch diese Ausfuhrungsform steht jedoch der Neuheit des Streitpatentes nicht entgegen, wenngleich sie diesem in wesentlichen Punkten nahekommt, insbesondere in der gemeinschaftlichen Betätigung von Pumpe und Scheibenwischermotor durch eine mit der Pumpenkolbenstange verbundene Steuervorrichtung. Abgesehen davon, daß bei der vorbekannten Ausführungsform nach Fig. 3 als Antriebsart des Wischermotors Unterdrück und nicht elektrischer Antrieb und damit ein Steuerschieber anstelle des elektrischen Kontaktes des Streitpatents vorgeschrieben sind, unterscheidet sich die Ausführungsform der Vorveröffentlichung vom Streitpatent insbesondere in der Wirkungsweise und Bauart der Pumpe. Während beim Streitpatent der Wischer-motor durch einen vom Fuß des Fahrers erzeugten Bruck auf den Pumpenkolben in Betrieb gesetzt und durch die Fortsetzung des Druckes der Spritzvorgang direkt ausgelöst und danach der Pumpenkolben durch Federkraft zurückbewegt wird, erfolgt bei der Vorveröffentlichung die Ingangsetzung des Wischermotors durch Hand-Zug des Pumpenkolbens und erst nach Loslassen des Betätigungsknopfes wird die Flüssigkeit vermittels der Federkraft gegen die Scheibe gespritzt. Die Wirkungsweise dieser Ausführungsform der Vorveröffentlichung ist also im wesentlichen umgekehrt wie beim Streitpatent.
Durch die Patentschrift Nr. 702 510 wird daher die Neuheit des Streitpatents nicht in Frage gestellt.
2. Die Erfindung nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 323 470 hat eine Windschutzscheibenwisch- und Waschanlage mit hydraulischem Antrieb von Wischer und Wascher und mit einer gemeinsamen Schaltvorrichtung zu dem Gegenstand. Die Sprühpumpe ist nach dem Ausführungsbeispiel iii Fig. 1 (Patentbe-schreibung S. 1 rechte Spalte Zeilen 46 ff, Übersetzung S. 4) als Membranpumpe (25) ausgestaltet. Grundelement der gemeinsamen, von Hand zu bedienenden Schaltvorrichtung ist ein gemeinsames Schaltventil, durch das Wischer und Pumpe wahlweise oder einzeln
zusammen in Gang gesetzt werden. Auf die Ausbildung dieses Schaltventils braucht im einzelnen nicht eingegangen zu wen Es genügt der Hinweis, daß im Gehäuse (48) ein Yentilbetäti gungselement (53 in Fig. 2) angeordnet ist, das sowohl drehl als auch axial verschiebbar ist. Beide Bewegungen werden mittels eines Schaltknopfes (55)..vorgenommen. Mit dem Hinein drücken des Knopfes (55) und der dadurch bewirkten axialen \ Verschiebung des Ventilbetätigungselementes (53) wird die Sprühpumpe (21) ein- bzw. beim Loslassen des Knopfes ausgeschaltet. Wird der Schaltknopf (55) dagegen gedreht, dann er folgt Einschaltung des Wischermotors bzw. bei weiterem Drehe; Ausschaltung desselben. Bei einer Drehbewegung wird mithin di Scheibenwischer und bei einer axialen Bewegung die Sprühvorrichtung betätigt. Die Ingangsetzung der einen Vorrichtung ii dabei von der der anderen unabhängig. Es brauchen nicht heil > gleichzeitig in Betrieb genommen zu werden. Die Schaltung de: einen Vorrichtung ist nicht durch die Schaltung der anderen 1 Vorrichtung beeinflußt. Ihre Betätigung erfolgt jedoch durch das gleiche Bedienungsorgan.
Dieses amerikanische Patent Nr. 2 323 470 hat zwar ebenso wie das Streitpatent einen gemeinsamen Be tat igungsmechanismuß für Sprühvorrichtung und Wischer, der jedoch anders als das Ctreitpatent gestaltet ist und von Hand bedient wird. Davon abgesehen unterscheidet sich diese Vorveröffentlichung vom Streitpatent durch die andersartige Gestaltung der Pumpe und durch den hydraulischen Antrieb des Scheibenwischers und der Waschanlage. Aufgabe und Lösung des Streitpatents sind sonach durch diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen.
3. Die amerikanische Patentschrift Nr. 2 572 264 bezieht sich auf eine Waschanlage für eine Windschutzscheibe, bei der eine fußbetätigte Pumpe verwendet wird. Es wird also ebenso wie beim Streitpatent vermittels Jußmuskelkraft des Pahrers e*»o direkter Druck auf die Reinigungsflüssigkeit ausgeübt. Der Er-
finder hat sieh zu dem Ziele gesetzt, die Stärke des Strahles beim Austritt aus der Spritzdüse durch eine besondere Einrichtung zu regeln und die Erzeugung eines zu starken Strahles, wie er durch übergroße Fußdrücke entstehen kann, zu verhindern. Er stattet zu diesem Zweck die Fußpumpe mit einer Druckregelungs-oinrichtung aus. Durch diese Druckregelungseinrichtung soll erreicht v/erden, daß die Flüssigkeit immer mit einem vorbe-stimmten Druck ausgestoßen wird. Eine Verbindung mit dem Scheibenwischer besteht nicht. Sprühvorrichtung und Scheibenwischer werden somit nicht durch denselben Betätigungsmechanis-nuo bedient.
4. Die bereits im Früfungsverfahren gewürdigte deutsche Patentschrift Nr. 850 272 ist auf Anregung des Prüfers in der Beschreibung des Streitpatentes (S. 1 Zeilen 11 bis 36) als Stand der Technik angeführt. Es handelt sich bei dem Gegenstand dieser Erfindung um eine Waschanlage, bei der die Beförderung des Wassers vom Vorratsbehälter zur Sprühdüse vermittels einer elektrisch oder mechanisch angetriebenen, schwingenden Membrane bewerkstelligt wird. Unmittelbare Einwirkung der Muskelkraft des Fahrers auf die Pumpe ist nicht vorgesehen. In den Unteransprüchen 9 und 10 schlägt der Erfinder außerdem vor, den Scheibenwischer und die Sprüheinrichtung durch einen gemeinsamen Handschalter zu ; betätigen und diesen Schalter so auszugestalten, daß sowohl der Scheibenwischer allein als auch die Sprühvorrichtung allein oder beide zusammen in Betrieb genommen werden können. Nach der Beschreibung S. 2 Zeilen 114 ff und der Abbildung 5 der Patentzeichnung ist dieser Schalter beispielsweise so gestaltet, daß ein segmentförmiger Kontakt des Schalters (Abb. 5 Ziff. 15) sowohl mit einer Kontaktfeder (13) als auch mit einer Kontaktfeder (14) und zugleich mit beiden Kontaktfedern in Verbindung gebracht werden kann. Wird der Schalter so gedrückt, daß sich der segmentförmige Kontakt in der Stellung 1 befindet, dann steht er mit der Kontaktfeder (13) in Verbindung und schaltet damit die Wascheinrichtung ein. In
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der Stellung 3 erfolgt Einschaltung des Scheibenwischers mA in der Stellung 2, weil hier der segmentförmige Kontakt beide Kontaktfedern berührt, Einschaltung beider Vorrichtungen zusammen. Die Bewegung des segmentförmigen Kontaktes (15) ist beiden Richtungen möglich, so daß je nach Drehrichtung des Schalters die Reihenfolge Waschen und Wischen vertauschbar is\.
Die Veröffentlichung offenbart sonach den Gedanken, Scheibenwischer- und Sprühvorrichtung durch einen gemeinsamen Betätigungsmechanismus bedienbar zu gestalten. Es handelt sich dabei jedoch um einen Handschalter. Vom Streitpatent unterscheidet sich diese Vorveröffentlichung außerdem dadurch, ,daß bei der Wascheinrichtung keine fußbetätigte Kolbenpumpe zur Anwendung gelangt. Es kann daher auch diese Patentschrift dem Streitpatent nicht mit Erfolg neuheitsschädlich entgegengehalten werden.
Nach alledem enthält keine der zu dem Stand der Technik gehörenden, von der Klägerin entgegengehaltenen einschlägigen Patentschriften sämtliche Merkmale des Streitpatentes.
III. Daß der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Hauptan-spruch des Streitpatents einen technischen Portschritt aufweist, ist jedenfalls gegenüber den vorbekannten, durch Fuß-kraft betätigten Kolbenpumpen zu bejahen. Diese Kolbenpumpen kannten einen gemeinsamen Betätigungsmechanismus von Y/ischer und Pumpe nicht. Die Erfindung nach dem Streitpatent bietet demgegenüber den Vorteil, durch Einwirkung des Fußes des Fahrers auf die Druckstange der Pumpe nicht nur den Sprühvorgang, sondern auch den Scheibenwischer in Tätigkeit setzen zu können. Damit ist es dem Fahrer möglich, durch einen Fußdruck beide Vorrichtungen nahezu gleichzeitig in Betrieb zu nehmen.
Ob ein technischer Fortschritt auch gegenüber den anderen Entgegenhaltungen gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Streitpatent, wie nachfolgend zu erörtern ist, mangels hinreichender erfinderischer Leistung keinen Bestand haben kann.
IV. Der erkennende Senat kann in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung des Hichtigkeits-senats, das Streitpatent weise die erforderliche Erfindungs-höhe auf, nicht beitreten.
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Bei der Suche nach einer Lösung der Aufgabe, eine Scheibenwischer- und Wascheinrichtung mit einer gemeinsamen, nicht von Hand bedienten Vorrichtung zur Betätigung von Sprüher und Wischer zu versehen, boten sich dem Durchschnittsfachmann im Jahre 1952 nach den erörterten Entgegenhaltungen Wischerund Wascheinrichtungen mit Hand-, Fuß- oder Fremd- (Motor) antrieb der Sprühpumpe und - ausschließlich oder doch jedenfalls überwiegend - mit Motorantrieb des Wischers an. Die fußbetätigte Kolbenpumpe, d.h. die durch unmittelbare Einwirkung der Fußmuskelkraft des Fahrers betätigte Sprühpumpe war bekannt durch die amerikanische Patentschrift Hr. 2 572 264. Auch die Patentbeschreibung und Anspruch 1 des Streitpatents gehen vom Vorbekanntsein einer solchen Pumpe aus. Der gedanke, eine solche nicht von Hand, sondern durch den Fuß des Fahrers betätigte Pumpe für die Lösung der gestellten Aufgabe heranzuziehen, einen nicht von Hand bedienten gemeinsamen Betätigungs-nechanismus zu schaffen, lag daher nahe und kann als solcher nicht als erfinderisch bezeichnet werden. Da eine solche Pumpe bereits auf Fußbetätigung abgestellt war, drängte sich für denjenigen, der nicht unbedingt eine Pumpe mit Fremd-(Motor)antrieb vorzog, der Gedanke, siemirn Sinne der Aufgabe des Streitpatentes auszugestalten, geradezu auf. Zur Durchführung der Aufgabe selbst boten sich dann die Lehren der
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deutschen Patentschrift Nr. 702 510 an, deren Kenntnis beiß Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Scheibenreinigungs* anlagen für Kraftfahrzeuge nach der unwiderleglichen Vermut^ des § 2 PatG vorauszusetzen ist. Aus der in Pig. 3 der Patent -Zeichnung dieser Patentschrift gezeigten Ausführungsform, die in der angegriffenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats im ; Gegensatz zu den in den Figuren 6 und 8 gezeigten Ausführungej formen keine ins einzelne gehende Berücksichtigung gefunden j hat, konnte der Durchschnittsfachmann in Verbindung mit der Beschreibung (S. 3 Zeilen 70 ff) jedenfalls den allgemeinen Gedanken entnehmen, die Kolbenstange der Kolbenpumpe mit einein den Scheibenwischermotor in Gang setzenden Mechanismus zu verbinden. Zwar handelt es sich bei der Vorveröffentlichung dem eigentlichen Zwecke dieser Erfindung entsprechend (vom Fahrer* unabhängige Einstellung von Flüssigkeitsmenge, Spritzdauer uni Spritzdruck) um eine durch Hand-Zug und nicht durch Fuß-Druck, zu bedienende Pumpe, und bei der den Scheibenwischermotor in ) Betrieb setzenden Vorrichtung der anderen Antriebsart des V/ischermotors entsprechend um einen Ventilschieber für Saug- , luft. Dies konnte jedoch ebensowenig wie der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung besonders betonte Umstand, daß in den Figuren 6 bis 8 der Patent Zeichnung der Vorveröffentlichung andere, einen gemeinsamen Betätigungsmechanismus nicht vorsehende Ausführungsformen beschrieben sind, von der in Figur 3 und den erwähnten Stellen der Beschreibung eindeutig zu dem Ausdruck kommenden Lehre ablenken, mit der Kolbenstange einer Kolbenpumpe eine die Einund Ausschaltung des Scheibenwischers ermöglichende Steuerung zu verbinden. Ob der Durch-schnittsfachmann darüber hinaus, wie der gerichtliche Sachverständige meint, ohne erfinderische Überlegung der in Fig. 3 der Vorveröffentlichung gezeigten Ausführungsform auch den weitere] Gedanken entnehmen konnte, eine Fußpumpe mit direkter Druck-v/irkung beim Spritzvorgang im Sinne einer Unterteilung des Hubes derart auszugestalten, daß inu ersten Abschnitt der Bewegung ein den Scheibenwischer in Tätigkeit setzender Stromkreis
geschlossen und im zweiten Be wegungs ab schnitt unter Aufrechterhalten des Kontaktschlusses der die Flüssigkeit fördernde Kolben bewegt wird, mag dahinstehen. Bei der in Fig. 3 der Patentschrift Nr. 702 510 gezeigten Ausführungsform ist eine "Hubunterteilung" des Druckkörpers derart, wie sie im Streitpatent verwirklicht ist, nicht vorbeschrieben. Bei der Ausführungsform nach Fig. 3 der Vorveröffentlichung findet im zweiten Bewegungsabschnitt kein Ausstößen der Flüssigkeit statt, es wird vielmehr durch die Handmuskelkraft des Fahrers zunächst nur die Feder (20) gespannt und damit die Kraft gespeichert. Erst die Entspannung der Feder bewirkt unabhängig vom Fahrer den Druckhub. Es handelt sich also um eine Anordnung, die den Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres zu der im Streitpatent gelehrten Hubunterteilung des Druckkörpers führt.
Diese Lehre konnte jedoch ohne erfinderische Überlegung den bekanntenirFußbedienungseinrichtungen (Bremse, Gaspedal, Kupplung) mit Folge Schaltungen entnommen werden, die seit Jahrzehnten bei der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge Verwendung gefunden hatten. Insbesondere war aus der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 232 447 eine in der Praxis verwirklichte FolgeSchaltung bekannt, die eine weitgehende Ähnlichkeit mit der Hubunterteilung des Druckkörpers des Streitpatentes auf-v/eist. Diese von der Klägerin entgegengehaltene Patentschrift zeigt einen Bremslichtschalter, der durch Druck auf das Bremspedal geschaltet wird. In das Bremspedal der hydraulischen Bremse ist eine Kontaktvorrichtung eingebaut, die beim Aufsetzen des Fußes auf das Bremspedal den Stromkreis für das Bremslicht schließt. Erst bei weiterem Drucke auf die Bremse, d.h. also im weiteren Betätigungsverlauf erfolgt Einwirkung auf die Bremsflüssigkeit und damit auf die Bremsen. In einem Betätigungshebel (Bremse) ist also ein Kontakt so angebracht, daß bei Druck auf den Hebel, d.h. beim ersten Hub zunächst ein Kontakt für die Ingangsetzung einer bestimmten Vorrichtung
(Bremslicht) geschlossen und dann bei weiterem Druck eine andere Vorrichtung (Bremse) in Gang gesetzt wird. Ähnlich liegV es bei der Vorrichtung nach der deutschen Patentschrift Nr.
825 653« Erfindungsgemäß wird hier das Bremslicht durch einen Kontakt eingeschaltet, der aus dem Bremspedal hervorragt und bereits bei leichtem AufstUtzen des Fußes auf das Bremspedal j anspricht.
Die Beklagte hat nun allerdings eingewendet, bei den sonstigen** Fußbedienungseinrichtungen im Kraftfahrzeug handele es sich um Vorrichtungen auf einem anderen technischen Gebiet^» Dies mag an sich zutreffen. Die mit dem Fuß betätigten Bedienungshebel am Kraftfahrzeuge, mit denen durch Fußdruck zwei Vorgänge ausgelöst werden, sind jedoch Einrichtungen, die sowohl in räumlicher als auch funktioneller Hinsicht eine sehr nahe Berührung mit dem Fußpedal einer Pumpe für die Waschanlage aufweisen. Es rechtfertigt sich daher die auch vom gerichtlichen Sachverständigen vertretene Auffassung, daß es für einen mit der Konstruktion von Wischer- und Waschanlagen für Kraftfahrzeuge befaßten Konstrukteur nahelag, sich bei der Konstruktion dieses .Kraftfahrzeugzubehörteils mit den daneben liegenden, die gleiche Betätigungsart aufweisenden Einrichtungen zu beschäftigen. Von einem solchen Konstrukteur mag zwar nicht zu erwarten sein, daß er sich um die Konstruktion anderer Zubehörteile im Kraftfahrzeug kümmert und aus ihnen Lehren entnimmt. Die Beschäftigung mit den am Bremspedal aus-gebildeten Folgeschaltungen aber lag nahe, ja sie mußte sich dem Konstrukteur einer Scheibenreinigungsanlage mit fußbetätigter Pumpe geradezu auf drängen. Dies hat auch der Nicht igkeits-senat in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt. Er hat zwar die Auffassung yertreten, bei den die Betätigung der Bremsen und der anderen Fußbedienungseinrichtungen betreffenden Entgegenhaltungen handele es sich um Vorveröffentlichungen auf einen anderen technischen Gebiete. JEr hat sich jedoch trotzdeß mit den Druckkörper für die Fußbetätigung des Bremspedals
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nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 232 447 eingehend befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß weitgehende Übereinstimmung mit dem Streitpatent bestehe. Es könne daher, so ist in der angefochtenen Entscheidung im Anschlüsse hieran aus geführt, zunächst der Eindruck erweckt werden, als ob es für den Konstrukteur des Kräftfahrzeugbaues eine naheliegende Übertragungsmaßnahme sei, den in der amerikanischen Patentschrift verwirklichten Gedanken auf die Scheibenwischer- und Y/ascheinrichtung anzuwenden. Wenn der Nichtigkeitssenat dann dennoch geglaubt hat, es seien erfinderische Überlegungen notwendig gewesen, um die nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 232 447 im Grundprinzip bekannte Schaltung auf eine Scheibenwischer- und V/ascheinrichtung für Windschutzscheiben zu übertragen, kann ihm nicht beigestimmt werden. Eine solche Folgerung läßt sich entgegen der Meinung des Nichtigkeitssenats überzeugend weder daraus herleiten, daß vor dem Streitpatent auf dem Gebiete der Scheibenwischer mit Wascheinrichtungen der handbediente Schalter die Regelausführung bildete, noch daraus, daß trotz der seit Jahren bekannten Einrichtung der Folge Schaltung bei der fußbetätigten Bremse mit Stoplicht nach der amerikanischen Patentschrift Nr. 2 232 447 die Fachwelt daraus keine Anregungen im Sinne des Streitpatentes gezogen hat. Baß lange Zeit zunächst niemand auf die Lösung des Streitpatentes kam, läßt sich vielmehr,' wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, einerseits damit erklären, daß Scheibenwaschanlagen überhaupt erst nach dem letzten Kriege in größerem Umfange in der Praxis Eingang gefunden haben, nachdem die wachsende Bichte des Verkehrs ein Bedürfnis für die Reinigung der Windschutzscheibe mit einer besonderen Reinigungsflüssigkeit geweckt hatte. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß in der Fachwelt keine einheitliche Auffassung «darüber bestand, ob aus Gründen der Verkehrssicherheit ein handbetätigter oder ein fußbetätigter gemeinsamer Bedienungsmechanismus vorzuziehen sei. Bie Auffassungen, ob Hand oder Fußbetätigung verkehrssicherer seien, haben im Laufe der
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Zeit geschwankt. Jedenfalls lag es nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht so, daß das Bedürfnis ■P»*' einen gemeinsamen fußbetätigten Mechanismus schon Jahre vor^ den Streitpatent Uberwogen habe. Es kann daher nicht davon &us-gegangen werden, es habe schon lange vor dem Streitpatent ej derart starkes Bedürfnis für einen fußbetätigten gemeinsame^] Mechanismus bestanden, so daß daraus, daß die Lehre des Stveit-patentes lange Zeit nicht verwirklicht wurde, mit Notwendig-a keit su schließen sei, diese Lehre habe nur auf Grund erfintlj rischer Überlegungen gewonnen werden können.
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In Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen] Sachverständigen gelangt der Senat nach alledem zu dem Ergebe} daß dem Durchschnittsfachmann die Lehre des Streitpatentes durch den Stand des Fachwissens und durch die erwähnten Ver-j öffentlichungen bereits so nahegelegt war, daß die Erfindung] keine überdurchschnittliche, des Patentschutzes würdige Lei-! stung darstellt. Dem Hauptanspruch des Streitpatentes konnte daher die für die Patentwürdigkeit erforderliche Erfindungshöhe nicht zugebilligt werden.
Mit dem Hauptanspruch konnten auch die Unteransprüche nicht aufrechterhalten werden. Sie stellen nur zweckmäßige Ausgestaltungen des Hauptanspruchs ohne eigenen Erfindungsgehal' dar. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß die Unteransprüche einen über den Hauptanspruch hinausgehenden erfinderischen Charakter hätten.
Das Streitpatent war daher auf die Berufung der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange für nichtig zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 42 PatG.
Wilde
Spreng
Jungbluth
Pehle
Spengler