sine mit einer Karte von Deutschland oedruckte Decke auf den Markt, Diese Decke stimmt in folgenden Merkmalen mit der sog, Deutsehlanddecke der Klägerin üb ereins Sie hat die gleiche Größe und zeigt gleichfalls im Längsformat eine Landkarte des Gebietes der Bundesrepublik, wobei größere Städte und Ortschaften, in der sich Garnisonen, der Besatzungsstreitkräfte befinden, durch ein Städtewahrzeichen gekennzeichnet sind. Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb schuldig machec Hierzu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen; Den Alleinvertrieb der von ihr entworfenen Deutschlanddecke habe sie für die Bundesrepublik der Großhandelsfirma BMP in Fürth in Bayern übertragen, zu der ihr damaliger Handelsvertreter Qssen die Verbindung hergestellt nabe« Sie habe mit der Herstellung dieser Decke erst begonnen, nachdem die ihren Entwurf gebilligt habe« Sie habe an die bis Ende 1954 etwa 4 000 Stück der Deutschland-decke geliefert« Eine Anmeldung zu dem Geschmacksmusterregister sei zunächst unterblieben, weil sie auf Grund ihrer freund-S'chaffliehen Beziehungen zu der Firma(JM® zunächst keinen Firma ciei’ seit Anfang 1955 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig sei, der Beklagten bereits vor der Bösung seiner Ve r tragsh e s iehungen zu der Klägerin deren Deutschlandäecke gezeigt und der Beklagten offenbart, daß es sieh hierbei um einen besonderen Verkaufeschlager der Klägerin handele» Ossen habe die Beklagte sodann mit dem Inhaber der Birma LÄB zusammengebracht und die Beklagte im arglistigen Zusammenwirken mit 1JM veranlaßt, die Decke der Klägerin mit unwesentlichen Änderungen nachzudrucken und aus billigerem Material herzustellen, um auf diese Meise die Klägerin aus ihrem Kundenkreis zu verdrängen * Die Beklagte; die sich bis zu diesem Zeitpunkt mit derartigen Souvenir-Artikeln für die Besatzungsmacht nicht befaßt habe, habe ihre Deutschlanddecke erst geplant und angefertigt, nachdem sie von der Birma h<4HB gewisse Absatzzusagen erhalten habec Sie habe sodann der Firma das Alleinvertriebs- recht an der von ihrem Zeichner nach genauen Anweisungen von und geschaffenen Konkurrenzdecke eingeräumt, nachdem die Birma LJBR die Entwürfe des Zeichners des Beklagten darauf überprüft habe, ob sie dem beschlossenen Nachdruck gerecht würde» Ein solches Vorgehen sei unlauter, und zwar umso mehr, als die' Beklagte sich schon früher durch die Nachahmung der Moosrosendecke und der Stäotedecke bewußt an die Produktion der Klägerin angelehnt habe. Pie Beklagte hat um IQagabweisung gebetene Sie bestreitet, die Moosrosendecke sowie die Städte- und Deutschland decke der Klägerin nacligeahmt zu habenc Ihre sämtlichen in Präge stehenden Decken unterschieden sich grundlegend von denen der Klägerin,, Pür die D e ut s cli 1 and decke habe die Klägerin keinen Geschmacksinusterscliutz erlangen können, da sie selbst diese Decke vor der Anmeldung cl urch den ^erkauf an die Firma Ltfi in den Verkehr gebracht und verbreitet habe (§7 Abs» 2 Geschmacksmustergesetz), Die Decke sei zudem in ihrer geschmacklichen Form such, nicht neu oder eigentümlich, Die Idee, Textilerzeugnisse,. Dabei sei es gleichgüj.tig, ob sie auf dieses Motiv von dem Vertreter Ofli hingewiesen worden sei oder nicht, Ps sei durchaus üblich, daß der Vertreter einer Firma sich für die Frzeugnisse der Konkurrenz interessiere und über diese seiner eigenen Firma berichte. Firma “verwerten*, was er bei seiner alten Firma auf einwandfreie Art erfahren habe» Selbst wenn die Beklagte also irgendwie durch den Vertreter 0(BBf auf das Motiv der Deutschland decke der Klägerin und auf die Verwertungsmöglichkeit derartiger Decken durch die Firma Ltflfe hingewiesen worden sein solltef wäre die Verwertung dieses Motivs in der von der Beklagten gewählten Form nicht unlauter* da die beiden Decken, abgesehen von wenigen- unwesentlichen Einzelheiten* deutlich voneinander .abwächen* Ihr Vorgehen wäre erst dann unlauter* wenn besondere Umstände hinzukämen, die die Ausnutzung dieses Motivs unerlaubt machen würden* Solche Umstände seien aber nicht vorhanden* Der Vertreter OQgK* habe die Kollektion der Klägerin von Ende '954/Anfang 1955* in der sich übrigens die Deutschlanddecke der Klägerin nicht befunden habe* nie der Beklagten bekanntgegeben oder ausgehändigt * fl Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* Sie hat in der Berufungsinstanz ihre ursprünglichen Klageanträge im wesentlichen aufrechterhalten* jedoch mit der Einschränkung* daß das Unterlassungsgebot bis zu dem 20* Januar 1958 begrenzt werden soll* Hilfsweise hat die Klägerin ihre Anträge 'auf den Vertrieb der fraglichen Tischdecken der Beklagten durch die Firma Lutz beschränkt* 1 „) has Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Deutschlanddeeke der Klägerin ein neues und eigentümliches Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes darstelle0 Die Verletzung eines Geschmacksmusterrechts der Klägerin entfalle schon deshalb, so•führt das Berufungsgericht aus, weil die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits vor ihrer Anmeldung zu dem Musterregister nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse an die Firma liflü geliefert- und diese- Birma bis Ende 1954 ca« 4 000 Stück dieser Becken umgesetzt habeo Hierin liege" eine Verbreitung im Sinne von § 7 Abs«. 3a Unrecht meint die Revision, die Berufung der Beklagten auf § 7 Abs«, 2 GeschmMG verstoße gegen Treu und Glauben0 Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Norm des materiellen Ges chma cksmiis terrechtes, die auch ohne Auch die auf § 55': Sifx, 7 ZPO gestutzte Verfahrens-rechtliche Huge der Revision» das Berufungsgericht sei jede Begründung für seine Auffassung schuldig geblieben, daß es nicht gegen Treu und Glauben verstoße» wenn die Beklagte sich auf § 7 Abs» 2 GeschmMG berufe» greift nicht durch. Aus dem Zusammenhalt der Ents che id ungs grUnd e des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht allein die objektive Tatsache der Verbreitung der Deutschland 3 ecke der Klägerin vor der Anmeldung des Geschmacksmusters für ausreichend erachtet hat, die Schutzfähigkeit dieses Musters zu vernichten, und zwar unabhängig von der vertraglichen oder wettbewerbsrechtlichen Lage gegenüber jedermann* Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt > daß ein Irrtum über die Rechtslage» Billigkeitserwägungen und allgemeine wettbewerbsrechtliche Hermen der Klägerin liier .nicht helfen könnte } es insbesondere nicht darauf ankomme* ob die Klägerin die Faehahmungsgefahr erst in dem Augenblick für gegeben gehalten Habe., als OflBtt sein Ysrtragsverhältnis zu ihr gelöst habe* so ist mit diesen Darlegungen zugleich auch die auf die Gesichtspunkte von freu und Glauben gestützte Einrede der Klägerin gegen die Anwendung des § 7 Abs« 2 GescbmMG- ausreichend be schieden, daß es der Deutschlanddecke der Klägerin an einem kunstschutzfä-higen ästhetischen Gehalt fehleo Die Revision beanstandet es als rechtsfehlerhaftj daß das Berufungsgericht sich hierbei von künstlerischen Wertungen habe leiten lassen und für die Drage nach dem Grad des ästhetischen Gehalts zu Unrecht als bedeutsam angesehen naher ob die Komposition der Deutschland-decke der Klägerin der aus Werbeprospekten* Plakaten uswc bekannten und üblichen Darstellung von Bild-Landkarten entspreche, obwohl dieser Gesichtspunkt nur für die Drage der Eigentümlichkeit hätte herangezogen .werden kennen. gerrn beanstande te Obere ins timmung der Decken der Parteien be-rtüi0 aoer im wesentlichen auf der Identität des dargestelJ ten Gegenstandes; nicht dagegen auf einer Nachahmung ^er konkreten* Formgebung dieses Gegenstandes» Wie das Berufungs-gorreht bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte gegen vertbewerbsreehrliche Bestimmungen verstoßen hat, zu Recht hervornebt, unterscheiden sich die einzelnen Städtewahr-zeicuen der lecken der Parteien in ihrer bildlichen Ausgestaltung «usnaninsios» Außerdem sind sonar die einzelnen als Wahrzer dien gewählten Motive in der überwiegenden Mehr— heir verschieden» Gegen eine Darstellung aber, die dem Torbild nur den Gegenstand als solchen und einzelne abstrakte Iuo vivo enonimmu, ohne sich in der Finzelausführung an das ioroild cuizulehnen, kann nach 'den Bestimmungen des Kunst-* schützteseczes nicht eingeschritten werden» 3W; Fin Aus st attungs_schiitz scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Deuts chlanddecke der Klägerin aus, weil die geschmackliche Gestaltung der Oberfläche der Decke keine ''Aufmachung" der Ware, sondern nach der Verkehrs-auffassung Bestandteil der Ware selbst-sei» Das Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf dis von dem erkoundenden Senat im Hummelurteil herausgestelltsn Grund- Die Revision nimmt hierfür auf einen in dem Kerfähren über die einstweilige Verfügung (4 ü 166/55) eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 160 März 1956 Bezug (Bio ":4 ff der Akten 4 U 166/55)■> In diesem Schriftsatz wird aber lediglich die Behauptung aufgestellt* daß die Kunstier-Bruck-Tischdecke Marke "Piepmatz" der Klägerin nicht nur bei den bedeutendsten Textilfachleuten bekannt sei, sondern auch im übrigen Europa und in den Dberseelän-dern einen besonderen Ruf als Qualitätsware genieße,. Tn bezug auf das De ut s ch land ge deck dagegen enthält dieser Schriftsatz lediglich die Behauptung, daß es sich cm einen bewährten Verkaufsschlager handele, der seit langem auf dem $ ouvenirmarkt bestens eingeführt sei. Diese Behauptung der Klägerin reicht aber keinesfalls aus- die Annahme einer Verkehrsge11ung im Sinne eines Herkunftshinweises auf die Klägerin für diejenigen Gestaltungsmerkmale der Deutschland.aecke der Klägerin zu ■rechtfertigeny deren Verwendung.durch-die Beklagte die Klägerin mit der vorliegenden Klage allein als unzulässig beanstandete 1s hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß eine objektive Verwechslungsgefahr im Sinne einer Warenverweclis 1 ung zwischen den Deutschlanddecken der -tarieren gegeben sei, und daß die Beklagte ferner ihr Erzeugnissen anderer Mitbewerber im Kampf um den gleichen Kundenkreis deutlich abhebe« Es müsse sonach kennzeichnende Eigenschaften haben, die es im Verkehr als Erzeugnis einer bestimmten Herkunftsstätte erscheinen lasse und gewisse Gütevorstellungen wecke- Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Kunden der Name dieser Herkunftsstätte bekannt sei» Maßgebend sei nur, daß er das Erzeugnis mit einer 'bestimmten.Eerkunftsstätte in Verbindung bringe und daß diese Gedankenverbindung fest genug in ihm hafte, um Einfluß auf seinen Kaufentschluß zu nehmen« Daß dies bei der Deatschlanödecke der Klägerin der Fall sei, sei jedoch nicht erwiesen« Es sei nicht ersichtlich, daß das Bedrucken die von einem Kranz aus Wappen dieser Orte umrahmt seien, den Käufern als charakteristisches Merkmal für die•Herkunft dieser recke von einem "bestimmten • Erzeuger bekannt sei» Es könne daher nicht festgeste11t werden, daß das Muster der Klägerin ihr in den Kauferk.reisen einen Ruf verschafft habe, der für den Verkauf ihrer Erzeugnisse entscheidend sei, Es bestehe sonach kein Anhalt dafür, daß die in Betracht kommenden Käuferkreise beim Auftauehen von Tischdecken der gleichen Art wie die Beatschlanddecke der Klägerin auf diese als Herstellerin schließen und sie gerade deshalb? wenn der Uachshmungshandlmig besondere subjektive Unlauter-keitsiaerkmale anhaftend Das Berufungsgericht hat diese Drage allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der-Handelsvertreter GflHl unter Verletzung von § 17 Abs« ' 1 UWG- oder § 90 HGB der Beklagten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Klägerin verraten habe, das die Beklagte in Kenntnis des 7ertrauensbruch.es zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet habe, oder ob sich die Beklagte von der Eirma LMi - ohne a7inscha.ltu.ng von OflMP U ein Ge-schaftsgeheimnis der Klägerin auf unlautere Weise verschafft und dies'es unbefugt aus genutzt habe« Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß als ein Geschäftsgeheimnis die für die Vettbewerbsfähigkeit der Klägerin bedeutsame und nach ihrem erkennbaren Willen geheimzuhalienae Tatsache in Betracht komme, daß ihr Deutschland ge deck im Vertrieb durch LMi als Alleinabnehmer ihr bester Verkaufsschlager gewesen sei« Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß dieses Geschäftsgeheimnis der Klägerin durch OMA oder den Inhaber der- Eiijnva IM® der Beklagten mitgeteilt worden sei.. 70 ff), Ir kommt somit nur bei typischen Gesciieiiensablaufen in Beiraelite Von einem typischen Geschshensablauf, der prima facie die Annahme des Verrats eines Geschäftsgeheimnisses der hier in Rede stehenden Art zu rechtfertigen vermöchte, kann aber,, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt. nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Handelsvertreter zu einer anderen Firma liherweehselt und der neue Geschäftsherr kurze Zeit darauf ein [Erzeugnis auf den Markt bringt, das weitgehend mit - an sich bekannten und nicht unter Geheimnis-schütz stehenden - Erzeugnissen.des früheren Geschäftsherrn dieses Handelsvertreters übereinstimmt und durch dieselbe Großhandelsfirma vertrieben wird o Es läßt hiernach keinen Rechtsirriuin erkennen,; wenn das Berufungsgericht im Streitfall die prima facie-Regel nicht hat eingreifen lassen, sondern davon ausgegangen ist,, daß die Klägerin die volle Beweislast für ihre Behauptung treffe.; Im Vorigen kann der Revision aber auch 'idarin nicht beigepflichter werden,, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigang zu Unrecht Umstände für erheblich erachtet habe, die in Wirklichkeit für diese Beweisfrage nichts ergäben, Go macht die Revision in diesem Zusammenhang gellend.“ die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß Ossen be: reiis vor se der Bekl agien entsch ner ersten Unterredung mit dem Inhaber ossen gewesen sei, die Bindung zur Klägerin 211 lösen» spreche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur dafür und nicht dagegen, daß Ossen sich bereits am 3c Januar 1955 zur Preisgabe der Angaben aber die Pe'utschlanddeeke berechtigt gefühlt habe« Zun mindesten sei diese Tatsache als Indiz für den Inhalt der Unterredung vom 3* Januar 1955 indifferente Dies trifft indessen nicht zu0 Waren keine Anhaltspunkte dafür gegeben,- daß Ottl aus Giüinden, die mit der vorliegenden Klage in keinem Zusammenhang stehen, bereits vor der ersten Zusammenkunft mit dem Inhaber der Beklagten entschlossen war? so konnte der Verdacht naheliegen, daß sein Übertritt zur Beklagten nur erfolgt sei, um seine Kenntnisse von den guten Verkaufsmöglichkeiten von Decken der fraglichen Art unter Einschaltung der Beklagten zu dem eigenen nutzen auszu-werten* was als Indiz für eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin an die Beklagte hätte in Betracht kommen können. Auch war die Feststellung der Gründe für die Kündigung des 7ertragsverhälinisses zwischen Ossen und der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits deshalb bedeutsam, weil in Ausnahmefällen eine Geheimhaltungspflicht auch über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses hinaus bestehen kann» wenn dessen vorzeitige Lösung zu dem Zweck herausgefordert worden ist, Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen (BGH GfiTJR '■955, 402) o Hierfür aber sind im Streitfall nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht gegeben. Aber auch der weitere Angriff der Revision greift nicke durch, wonach das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte 0JUl keine höheren Provisionssätze einräumte als ihm die Klägerin zugebilligt hatte, nichts gegen die Annahme eines Geheimnisverrats von i^Bl habe schließen dürfen. wenn das Berufungsgericht 'ausführty daß OflHP; falls er der Beklagten ein wichtiges Geheimnis mitgebracht hätte} vermutlich nicht nur probeweise und mit etwa den gleichen Provisionssätzen= wie sie ihm die Klägerin eingeräumt harte5 von der Beklagten aufgenommen worden sei, sondern daß ö^Bi sich dann wohl günstigere Bedingungen gesichert hätte. Da das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung-'' verfahrensrec.hr:lieber Bestimmungen den - Nachweis für einen Ge ne imni sv er rat durch oder LflU nicht als erbracht angesehen haiw, kann aus § 17 Abs, 2 UWG ein Unlauterkeits-merumai für die i%chahmungshanä 1 ung nicht entnommen werden. Firma Dflft sich nicht - unabhängig von dein nicht erwiesenen Tatbestand eines Geheimnisverrates - in anderer Weise eines Vertrauensbruches gegenüber der Klägerin schuldig gemacht und die Beklagte diesen Vertrauensbruch in Kenntnis der • maßgeblichen Tatumstände zu Wettbewerbszwecken ausgenutzt hat0 Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Inhaber der Firma LiBF, obwohl er von der Klägerin iii Erfüllung- des ihm eingeräumten Alleinvertriebsrechts ausschließlich mit'.deren..Deutschlanddecke beliefert worden s.eij die .Beklagte im arglistigen Zusaromenwirken mit OdMP ■' veranlaßt habe, die Deutsch1anddecke der Klägerin mit un-'wesentlichen Änderungen' nachzudrucken und hierbei ein billigeres Material zu wählen, wobei beabsichtigt gewesen-sei,- durch den Vertrieb dieser mit der Decke der Klägerin verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Deutschlanddecke durch die Firma Lutz die Klägerin mit ihrer Deutschlanddecke vom Markt zu. 195o zu den Akten überreichten Aufstellung ist ihr Absatz an 1eutschlanddecken ganz erheblich zurückgegan-gen, nachdem die Birma X>BM auch das Alleinvertriebsrecht für die I:eutschlandd ecke der Beklagten übernommen hatte, Tn diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht» daß die Klägerin längere Zeit mit der Birma iMM in Gesehäitsver-bindung gestanden hat und. die ihr die Birma LfH im Zusammenhang mit der Einräumung des Alleinvertriebsrechtes gemacht hatte., auf eine fortlaufende Abnahme ihrer Tie ut s.chland decke durch die Birma IBM vertrauen durfte» In dem Schreiben der Klägerin an die Birma LMM vom '\t0 Juli 1954- heißt es % "Wir machen jedoch schon jetzt darauf aufmerksam.- arbeiten”«, Mit Schreiben vom 18, August 1954 bittet sodann die Firma LiflB die Klägerin, ihr die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes-an dem .'Deutsch land ge deck für das Gebiet der Bundesrepublik ausdrücklich su bestätigen und führt hierzu u0 a, aus; "Bin Auftragsabschluß von 3 000 Stück Gedecken» dies erübrigt sich» denn ich bin einmal -UBB--Kunde und werde es auch bleiben. Ich habe von Okt» 53 bis 5, August 54 weit mehr als 3 000 Gedecke Städtemotiv bezogen und bin davon überzeugt; daß das kommende Jahr noch besser sein wird", Verwahrte sich hiernach Liflto mit der Begründung; ”er werde seinen Bedarf automatisch bei der Klägerin hereinholen”? dagegen» daß die Klägerin die Zubilligung des Alleinverkauf srechtes von einer jährlichen festen Mindestabnahme-menge an Leutschlanddecken abhängig mache» so verstieß LBB gegen die ihm aus der.Geschäftsverbindung mit der Klägerin treffenden Irouepflichten, wenn.er die Beklagte.zur Herstellung eines verwechslungsfähigen.; jedoch billigeren Koh-kurrenzerzeuguisses veranlaßte in der Absicht; hierfür , gleichfalls den Alleinvertrieb zu übernehmen (über die sich •'aus laufender Geschäftsverbindung ergebenden besonderen Treuepflichten vgl, Schlegelbeiger:34 ; Auf17 § 347 HGB Anm, 1;i i über s tili schweigende Wettbewerbsverbote Baumbacli/Duden HGB 2o Aufl, Üb, § 1 Anim 7|"■ s« auch BGH in Betrieb 1956; 473 zur Frage der Übernahme der Vertretung..eines Wettbewerbsunternehmens durch einen Handelsvertreter$ Liber die Fnthaltungspflicht bei.ausschließlichen Vertriebslizenzen an unter Bond er schütz stehenden Gegenständen vgl, Liidecke/ Fischer-; Lizenzverträge 462 - ff :E 23) , daß und der Inhaber der Beklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken darauf ausgegangen seien, unter Einschaltung der Birma LflB der Klägerin den bislang von LUV für sie bearbeitenden Markt abzugraben, (vgl, Schriftsatz vom 12, Juni 1956 Seite 10 Bl, 62 E GA) ist hierin auch die Behauptung eingeschlossen, daß dem Inhaber der Beklagten die gesamten maßgeblichen latumstände bekannt gewesen seien. mit einer verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Fachbildung unter Einschaltung desselben Großhändlers auf einen 'verhältnismäßig begrenzten Marktsektor zu begeben, auf dem der fragliche Großhändler das nachgeahrnte Erzeugnis bereits so eingeführt hat, daß dies zwangsläufig dem naehgebildeten Erzeugnis zugute kommen muß, la der Sachverhalt sowohl hinsichtlich von Art und Umfang der Mitwirkung von XiflB bei der Herstellung- der Teivfcschlanddecke der Beklagten wie auch hinsichtlich der Kenntnis der 3eklagten von den.Vertragsbeziehungen der Birma zu der Klägerin unauf ge klärt geblieben ist.
Pur das Nachschlagewerk] Nicht für die Amtliche Sammlung] Gesetz*'' UWG § 1 ” Rechtssatzs Pie Nachbildung eines nicht unter Sond.erschutz stehenden Erzeugnisses, das. keine- .Eigenart aufweist« die geeignet wäre, im Verkehr als Kennzeichen für die Herkunft und Güte .des Erzeugnisses- gewertet zu werden,, ist an sich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden« .Per Vertrieb einer solchen Nachbildung kann jedoch dann gegen § ; UWG verstoßen, wenn der Nachahmungs-handlung besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale anhaften« Pies kann der Pall sein, wenn das nachgebildete •Erzeugnis auf Anregung oder unter sonstiger Mitwirkung eines Großhändlers hergestellt worden ist, dem, wie der Nachbildner wußte, das Alleinvertriebs-recht an dem nachgeahmten Erzeugnis zusteht und der Nachbildna^isich nurfeehr unter ausschließliclie'ri; Pinschaliung desseIben «Großhändlershrnit. demtver- '■ ,\ve chslungs^lügeh^/pj ed och bi lüge r eh Konkurrenz--, erzeugnis auf einen iMrktsektor begibt, auf dom das nachgeahmte Erzeugnis bereits hogut eingeiührt ist, daß dies zw a ng s 1 äuf i g dem nachgebildeten IVK.-P -■Erzeugnis zugute kommt« 1' /'h■'tü Ftichwort* Peutsch1anddecke •Ürto des BGH f. :1 e anuar : ')S58 OLG Stuttgart u ph _ v- , A*\ I ZR 10/f 7 Verkünd at am li. Januar 1958 G-rmiau. Justizobersekretär als TJrkund sbe amt er der Geschäftsstelle Im Warnend e s Tg 1 k e s de Er pe ln dem Rechtsstreit r Firma eis rsönlich üOextilwei’k Max KG° - gesetzlich vertreten L-enden Gesellschafter Fl durch ihre und U - Prozeßbevollmächtigter s Klägerin und Revisionsklägerin., Rechtsanwalt Prof» g e g e n die' Firma. Hermann BchflBBP, Modedruck„■ WMP Straße W, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Pr. hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ■ auf die mündliche Verhandlung vom li. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„ Bin- h. c4 Wilde, Pr, '-Birnbach, Pr* Bock, Pr. Krüger-Wieland und Pr. Weiß für Recht erkannt; Auf eie Revision der Klägerin wird das Urteil des io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart iv vom '1 So Januar 1957 aufgehoben. Pie Sache wird zur: an-derwarten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück— verwiesen. Ton Rechts wegen o •Tatbe stand t. ie Klägerin stellt u« a« bedruckte Tischdecken hero In ihrer Kollektion befindet sich auch eine hecke mit einem Mocsrosenmust er, das seit '-931 für die Klägerin im Geschmacksmusterregistcr eingetragen ist, sowie eine hecke mit ?,tädtebildern- Im Jahre 1954 brachte die Klägerin eine mit einer Karte von Deutschland bedruckte Decke !sog= Deutschlanddecke Dessin ?05) heraus, auf der die wesentlichen deutschen Städte'(insbesondere solche, in denen Besatzungstruppen stationiert sind) mit einem bestimmten Wahrzeichen eingezeichnet sind« Die eigentliche Karte ist umrahmt von Städtewappen« In den vier Ecken der hecke befinden sich die Wappen von Berlin, Stuttgart, München und, Frankfurt at 1» Auf der in blauer Farbe aus- • geführten Wasserfläche sind Schiffe eingezeiehnet« Den äußeren Abschluß der hecke bildet ein Bandmotiv« Die Klä- f gerin meldete diese hecke am 170 Januar 1955 zur Eintra- c gang in das Geschmacksmusterregister des Amtsgerichts Steinau ah« Die Eintragung ist am 21 u Januar 1955 für 3 Jahre erfolgt« Die Beklagte brachte im Frühjahr* 1952 eine Tisch- . decke mit einem Edelrosenmotiv auf den Markt« Die Klägerin:-;' verwarnte sie' hierauf mit Schreiben vom 6« Juni I954 we~ - . : gen Verletzung ihres für das Moosrosenmotiv eingeträgehen Geschmacksmusters«-Die Beklagte bestritt eine- MusterVerletzung« Weitere Schritte hat die Klägerin in dieser Angelegenheit gegen die Beklagte nicht unternommen.« Spätestens seit Frühjahr 1955 stellt die Beklagte auch eine Decke mit Städtebildern her« Außerdem brachte die f Beklagte seit \95? sine mit einer Karte von Deutschland oedruckte Decke auf den Markt, Diese Decke stimmt in folgenden Merkmalen mit der sog, Deutsehlanddecke der Klägerin üb ereins Sie hat die gleiche Größe und zeigt gleichfalls im Längsformat eine Landkarte des Gebietes der Bundesrepublik, wobei größere Städte und Ortschaften, in der sich Garnisonen, der Besatzungsstreitkräfte befinden, durch ein Städtewahrzeichen gekennzeichnet sind. Die eigentliche Karte ist vom Wappen einzelner dieser Städte umrahmt; wobei die Eckwappen? wie bei der Deutsehlanddecke der Klägerin, schräg gestellt sind und in den Wappen von Stuttgart, München und Berlin Übereinstinmen. Auf den blau gedruckten Wasserflächen befinden sich Schiffe«. Berlin ist mit' roter Zonengrenze eingefaßt. Als Kennzeichen für Holland zeigt die Decke der Beklagten, wie die Decke der Klägerin, eine Mühle, für Karlsbad ein Kurhaus mit Wasserspielen, für Frankfurt a,M das Flughafengebäude, für Essen einen Fordertürm. Im übrigen weichen die fraglichen Decken der Parteien hinsichtlich der Wahrzeichen, die einzelne Ortschaften versinnbildlichen sollen, voneinander ab«, Die Decke der Beklagten zeigt weiterhin abweichend von der Decke der Klägerin als äußeren Abschluß ein Muster stilisierter Eichenblätter-Sie ist aus billigerem Stoffmaterial als die Decke der Klägerin hergestellt. Für den Druck sind 2 Farben weniger * K ■■i h r 1 # als für eile Decke der Klägerin verwendet werden. Die Decken beider Parteien werden zusammen mir 6 Mundtüchern unter der Bezeichnung "Beut-scnlandd e c & e" in einem Karton mit sog, Fenstern vertrieben, auf dem sich der Aufdruck '’Souvenir of Germany" be fine et«. Der Großhsnd els-urais der Decke der Beklagten liegt unter dem Großhandels- •preis der Decke der Klägerin- Die Klägerin ißt der Auflassung, daß die Deutschland decke der Beklagten eine unzulässige Nachahmung der von ihr herausgebrachten De ut s ehland decke darstelle= Sie macht geltend , daß die Beklagte durcn ners*ceIxung und Vertrieb dieser Decke die ihr, der Klägerin, zusteilenden Geschmacksmuster-, Kunstschucz— una Auss ca drungsschütz— rechte verletze sowie sich eines unlauteren Wettbewerbs und eines widerrechtlichen. Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb schuldig machec Hierzu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen; Den Alleinvertrieb der von ihr entworfenen Deutschlanddecke habe sie für die Bundesrepublik der Großhandelsfirma BMP in Fürth in Bayern übertragen, zu der ihr damaliger Handelsvertreter Qssen die Verbindung hergestellt nabe« Sie habe mit der Herstellung dieser Decke erst begonnen, nachdem die ihren Entwurf gebilligt habe« Sie habe an die bis Ende 1954 etwa 4 000 Stück der Deutschland-decke geliefert« Eine Anmeldung zu dem Geschmacksmusterregister sei zunächst unterblieben, weil sie auf Grund ihrer freund-S'chaffliehen Beziehungen zu der Firma(JM® zunächst keinen Firma Firma decke geli< Anlaß gehabt haoe, einen Mißbrauch ihres Entwurfs zu befurch-ten« Nachdem aDer der Handelsvertreter O^HBi nult Schreiben vom 5° Januar 1955 sein Vertragsverhältnis mit ihr mit sofortiger Wirkung gekündigt und sie mit Schreiben vom o Januar 1955 diese Kündigung angenommen habe, sei diese Anmeldung unverzüglich erfolgt, da sie aus verschiedenen loriailen Aiuaß. zu Mißtrauen gegen gehabt habe« Tat- sächlich naoe aucn OMM? ciei’ seit Anfang 1955 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig sei, der Beklagten bereits vor der Bösung seiner Ve r tragsh e s iehungen zu der Klägerin deren Deutschlandäecke gezeigt und der Beklagten offenbart, daß es sieh hierbei um einen besonderen Verkaufeschlager der Klägerin handele» Ossen habe die Beklagte sodann mit dem Inhaber der Birma LÄB zusammengebracht und die Beklagte im arglistigen Zusammenwirken mit 1JM veranlaßt, die Decke der Klägerin mit unwesentlichen Änderungen nachzudrucken und aus billigerem Material herzustellen, um auf diese Meise die Klägerin aus ihrem Kundenkreis zu verdrängen * Die Beklagte; die sich bis zu diesem Zeitpunkt mit derartigen Souvenir-Artikeln für die Besatzungsmacht nicht befaßt habe, habe ihre Deutschlanddecke erst geplant und angefertigt, nachdem sie von der Birma h<4HB gewisse Absatzzusagen erhalten habec Sie habe sodann der Firma das Alleinvertriebs- recht an der von ihrem Zeichner nach genauen Anweisungen von und geschaffenen Konkurrenzdecke eingeräumt, nachdem die Birma LJBR die Entwürfe des Zeichners des Beklagten darauf überprüft habe, ob sie dem beschlossenen Nachdruck gerecht würde» Ein solches Vorgehen sei unlauter, und zwar umso mehr, als die' Beklagte sich schon früher durch die Nachahmung der Moosrosendecke und der Stäotedecke bewußt an die Produktion der Klägerin angelehnt habe. Der Absatz der Dentschlandoecke der Klägerin sei infolge des Vertriebs des billigeren Konkurrers erz eugnisses der Beklagten durch das gleiche G-roBhanc!e Isuat ernehiaen, dem auch das Ailoinver-triebsrecht für die fraglichen Decken der Klägerin aus teile, erheblich zurückgegangen. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt! zu erkennen; 6 - •; c.) Tie Beklagte wird 'verurteilt, es zu unterlassen. weitere Tischdecken zu dem Zwecke der geschäftlichen Verwertung auf irgend eine Weise mit folgenden Mustern zu versehen? eine Landkarte mit dem Gebiet der Bundesrepublik, wobei größere Städte und Ortschaften, in denen sich Garnisonen der Besatzungsstrei tkräf te befinden, die zu dem Teil durch irgend ein Wahrzeichen gekennzeichnet werden, umrahmt von einem Kranz von Wappen eines Teils dieser Orte, sodann umrahmt von einem Muster stilisierter Si client) lätt er.* ?o) Lie Beklagte wird verurteilt, die bei ihr noch vorrätigen Lecken, soweit sie das im Antrag zu 1 bezeichnete Muster tragen, sowie die zur . Vervielfältigung benutzten Verrich tungen auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl der verletzenden Form zu entkleiden oder an einen Gerichtsvollzieher oder an eine andere amtliche Stelle zur Aufbewahrung bis zu dem 20* Januar 1938 heraus zug-eben* ?o) Lie Beklagte wird verurteilt, soweit ihr gegen Groß- und Einzelhändler Ansprüche auf Rückgabe von ihr gelieferter Lecken, soweit diese das im Antrag zu 1 genannte Muster tragen« zustehen, diese .Ansprüche geltend zu machen und mit den Lecken nach Ziff* 2 zu verfahren, 4c) Lie Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen über sämtliche Umsätze in den im Antrag zu 1 genannten Lecken und zwar, unter Angabe der Abnehmer, Mengen, Preise und Zeiten der Lieferungen* 5o) Lie Beklagte wird verurteilt, den sich' aus der Rechnungslegung zu 4 ergebenden Gewinn an die'. Klägerin herauszuzahlen* 6*) Fs wird festgestellt, daß die Beklagte ver~ 4 pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu : ersetzen, den diese durch die unerlaubte Nachbildung erlitten-hat, soweit er nicht durch die Zahlung nach Antrag Ziff* 5 abgedeckt wird 4. Pie Beklagte hat um IQagabweisung gebetene Sie bestreitet, die Moosrosendecke sowie die Städte- und Deutschland decke der Klägerin nacligeahmt zu habenc Ihre sämtlichen in Präge stehenden Decken unterschieden sich grundlegend von denen der Klägerin,, Pür die D e ut s cli 1 and decke habe die Klägerin keinen Geschmacksinusterscliutz erlangen können, da sie selbst diese Decke vor der Anmeldung cl urch den ^erkauf an die Firma Ltfi in den Verkehr gebracht und verbreitet habe (§7 Abs» 2 Geschmacksmustergesetz), Die Decke sei zudem in ihrer geschmacklichen Form such, nicht neu oder eigentümlich, Die Idee, Textilerzeugnisse,. z0 B<> Kopftücher, Schals oder Decken, mit einem landschaffliehen oder geographischen Motiv zu versehen, sei schon seit Jahren bekannt und werde vor allem in der Geschenkartikelbranche angewandt.. So habe die Firma AVHBi Buntweberei KiflHmi schon im Sommer 1954 Decken mit einer Deutschlandkarte vertriebene Pür die Decke könne auch kein Kunstschütz in Anspruch genommen were eile Bei derartigen Souvenirartikeln handele es sich um Kirsch, aber nicht um Künste Sie, die Beklagte, habe aber auch keinen unlauteren Wettbewerb begangen.. Sie stelle seit ihrem Bestehen Tischdecken her« Sic sei berechtigt, den Stil ihrer Decken weiterzuentwickeln, Motive nach der einen oder anderen Manier herzustellen und den Bedürfnissen des Marktes Rechnung zu tragen. So habe sie in ihrer Deutsch-■1anddecke nur ein bekanntes Motiv auf ihre Weise verwertet. Dabei sei es gleichgüj.tig, ob sie auf dieses Motiv von dem Vertreter Ofli hingewiesen worden sei oder nicht, Ps sei durchaus üblich, daß der Vertreter einer Firma sich für die Frzeugnisse der Konkurrenz interessiere und über diese seiner eigenen Firma berichte. Ein Vertreter, der bei einer Firma ordnungsmäßig ausgeschieden und nicht durch eine Konkui.renzklausel gebunden sei, dürfe das bei seiner neuen 8 Firma “verwerten*, was er bei seiner alten Firma auf einwandfreie Art erfahren habe» Selbst wenn die Beklagte also irgendwie durch den Vertreter 0(BBf auf das Motiv der Deutschland decke der Klägerin und auf die Verwertungsmöglichkeit derartiger Decken durch die Firma Ltflfe hingewiesen worden sein solltef wäre die Verwertung dieses Motivs in der von der Beklagten gewählten Form nicht unlauter* da die beiden Decken, abgesehen von wenigen- unwesentlichen Einzelheiten* deutlich voneinander .abwächen* Ihr Vorgehen wäre erst dann unlauter* wenn besondere Umstände hinzukämen, die die Ausnutzung dieses Motivs unerlaubt machen würden* Solche Umstände seien aber nicht vorhanden* Der Vertreter OQgK* habe die Kollektion der Klägerin von Ende '954/Anfang 1955* in der sich übrigens die Deutschlanddecke der Klägerin nicht befunden habe* nie der Beklagten bekanntgegeben oder ausgehändigt * fl Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt* Sie hat in der Berufungsinstanz ihre ursprünglichen Klageanträge im wesentlichen aufrechterhalten* jedoch mit der Einschränkung* daß das Unterlassungsgebot bis zu dem 20* Januar 1958 begrenzt werden soll* Hilfsweise hat die Klägerin ihre Anträge 'auf den Vertrieb der fraglichen Tischdecken der Beklagten durch die Firma Lutz beschränkt* Das Berufungsgericht hat die Berufung, der Klägerin snrückeewiesen* Hiera-es-er. vinutet, sinh die Revision der Klägerin* die ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der .Revision* Entscheiäungs&ründes 1 „) has Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Deutschlanddeeke der Klägerin ein neues und eigentümliches Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes darstelle0 Die Verletzung eines Geschmacksmusterrechts der Klägerin entfalle schon deshalb, so•führt das Berufungsgericht aus, weil die Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits vor ihrer Anmeldung zu dem Musterregister nach dem Muster gefertigte Erzeugnisse an die Firma liflü geliefert- und diese- Birma bis Ende 1954 ca« 4 000 Stück dieser Becken umgesetzt habeo Hierin liege" eine Verbreitung im Sinne von § 7 Abs«. 2 GeechmMG-, die die Schutzfähigkeit des Musters zerstöre, Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«, § 7 Abs« 2 GeschmMC- setzt allein die objektive •Tatsache der Verbreitung voraus, wobei es unerheblich ist, ob der Urheber des Musters oder ein Dritter die Verbreitung vernimmto Entscheidend ist allein, ob ein nach dem Muster gebildetes konkretes Erzeugnis einem Dritten, der an der Herstellung nicht beteiligt war, ohne Auferlegung einer Geheiinhaltungseflicht zugänglich gemacht worden ist 'Furier, Geschmaeksmustergesetz, § 7 Anm, 22) o Diese Voraussetzungen sine! aber im Streitfall gegeben« 3a Unrecht meint die Revision, die Berufung der Beklagten auf § 7 Abs«, 2 GeschmMG verstoße gegen Treu und Glauben0 Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Norm des materiellen Ges chma cksmiis terrechtes, die auch ohne :0 - entsprechende Einwendung von Amis wegen zu beachten isi; wenn feststeht, daß ihre Tatbestandsmerkmale verwirkliche worden sind* Ist dies der Pall» so entfall;; kraft Gesetzes die 8chutzfähigkeit des angemeldeten. Musters» und zwar selbst demjenigen gegenüber» der die Vernichtung der Schutz--fäliigkeit durch Verbreitung vor der Anmeldung schuldhaft - etwa durch Bruch eines Vertrauensverhältnisses oder einer Geheimhaltungspflicht - herbeigeführt hat* Die rechtswidrige und schuldhafte Zerstörung der Schutzfähigkeit durch vorzeitige Verbreitung kann höchstens einen Schadensersatzanspruch auslösen (Purler aaO § 7 Annn 28. Grundsätzliches 63)Da jedoch die Beklagte • unstreitig bei der in Präge stehenden Verbreitung der Deutschlanddecke der Klägerin nicht mitgewirkt hat, kann im Streitfall ein derartiger Soh ad en s e r s a t s anspruch nicht in Betracht kommen* Auch die auf § 55': Sifx, 7 ZPO gestutzte Verfahrens-rechtliche Huge der Revision» das Berufungsgericht sei jede Begründung für seine Auffassung schuldig geblieben, daß es nicht gegen Treu und Glauben verstoße» wenn die Beklagte sich auf § 7 Abs» 2 GeschmMG berufe» greift nicht durch. Aus dem Zusammenhalt der Ents che id ungs grUnd e des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht allein die objektive Tatsache der Verbreitung der Deutschland 3 ecke der Klägerin vor der Anmeldung des Geschmacksmusters für ausreichend erachtet hat, die Schutzfähigkeit dieses Musters zu vernichten, und zwar unabhängig von der vertraglichen oder wettbewerbsrechtlichen Lage gegenüber jedermann* Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt > daß ein Irrtum über die Rechtslage» Billigkeitserwägungen und allgemeine wettbewerbsrechtliche Hermen der Klägerin liier .nicht helfen könnte } es insbesondere nicht darauf ankomme* ob die Klägerin die Faehahmungsgefahr erst in dem Augenblick für gegeben gehalten Habe., als OflBtt sein Ysrtragsverhältnis zu ihr gelöst habe* so ist mit diesen Darlegungen zugleich auch die auf die Gesichtspunkte von freu und Glauben gestützte Einrede der Klägerin gegen die Anwendung des § 7 Abs« 2 GescbmMG- ausreichend be schieden, 2J Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus dem Kunstgehutzgesetz mit der Begründung verneint? daß es der Deutschlanddecke der Klägerin an einem kunstschutzfä-higen ästhetischen Gehalt fehleo Die Revision beanstandet es als rechtsfehlerhaftj daß das Berufungsgericht sich hierbei von künstlerischen Wertungen habe leiten lassen und für die Drage nach dem Grad des ästhetischen Gehalts zu Unrecht als bedeutsam angesehen naher ob die Komposition der Deutschland-decke der Klägerin der aus Werbeprospekten* Plakaten uswc bekannten und üblichen Darstellung von Bild-Landkarten entspreche, obwohl dieser Gesichtspunkt nur für die Drage der Eigentümlichkeit hätte herangezogen .werden kennen. Es kann auf sich beruhen, ob diese Angriffe der Re- , Vision berechtigt sind« Denn jedenfalls sind etwaige kunstschutzfähige Elemente der Deatschlanddecke der Klägerin durch die .Beklagte nicht nachgebildet worden. Der Kunst schlitz erstreckt sich nur auf die individuelle Schöpfung in ihrer konkreten Ausführung, nicht dagegen auf den dargostellten Gegenstand als solchen, bestimmte Dormungsideen oder einzelne abstrakte Motive (BG-HZ 5* 2 - Kummelfiguren) => Zwar kann auch in der Wahl eines besonders ausgefallenen Gegenstandes oder Motivs etwas Schöpferisches liegen (RGZ : , 389), un- voitig war 3 öoer schon lange vor der Hcrstcl lsuif Peutsch.LanddecKe der Klägerin vielfach üblich, eine hsnä- K.S >rte oer Bundesr<2pah 1 i k in der Weise ausz'uges-ta. i’/ ßli- a a is einzelne Ortschafi0n durch Wahrzeichen versinnbildlicht war-derii ffeeGnsTsnd oder Motiv her bringt somit die .Deuisch- leiiööeoko der Klägerin nichts Neuartige ev o. Die von der sis," gerrn beanstande te Obere ins timmung der Decken der Parteien be-rtüi0 aoer im wesentlichen auf der Identität des dargestelJ ten Gegenstandes; nicht dagegen auf einer Nachahmung ^er konkreten* Formgebung dieses Gegenstandes» Wie das Berufungs-gorreht bei der Erörterung der Frage, ob die Beklagte gegen vertbewerbsreehrliche Bestimmungen verstoßen hat, zu Recht hervornebt, unterscheiden sich die einzelnen Städtewahr-zeicuen der lecken der Parteien in ihrer bildlichen Ausgestaltung «usnaninsios» Außerdem sind sonar die einzelnen als Wahrzer dien gewählten Motive in der überwiegenden Mehr— heir verschieden» Gegen eine Darstellung aber, die dem Torbild nur den Gegenstand als solchen und einzelne abstrakte Iuo vivo enonimmu, ohne sich in der Finzelausführung an das ioroild cuizulehnen, kann nach 'den Bestimmungen des Kunst-* schützteseczes nicht eingeschritten werden» 3W; Fin Aus st attungs_schiitz scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Deuts chlanddecke der Klägerin aus, weil die geschmackliche Gestaltung der Oberfläche der Decke keine ''Aufmachung" der Ware, sondern nach der Verkehrs-auffassung Bestandteil der Ware selbst-sei» Das Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf dis von dem erkoundenden Senat im Hummelurteil herausgestelltsn Grund- sätze (BGHZ 5, Die Revision bemängelt, daß di * e se EnLsciieiöiiug, dis sich nur mr t Zierf iguren.- die keinem Gebrauchszweck dienen* befaßt* nicht einschlägig sei * Iia Streitfall lasse sich anders als bei den HammeIfiguren die Ware (Tischdecke) von der Ausstattung (Aufdruck) als "Zutat" zur Ware begrifflich trennen« Es bedarf jedoch keiner Erörterung., ob im Streitfall die Ausstattungs-schutzfähigfceit des Aufdrucks der Tischdecke zu verneinen ist, weil die Klägerin das Vcrliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Ausstattungsschutz. nämlich die Verkehrsgeltung dieses Aufdrucks, als Herkunftshinweis auf sie nicht dargetan hat» Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, wonach das Berufungsgericht insoweit wesentlichen fatsachenvortrag der Klägerin übergangen haben soll, ist unbegründet,. Die Revision nimmt hierfür auf einen in dem Kerfähren über die einstweilige Verfügung (4 ü 166/55) eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 160 März 1956 Bezug (Bio ":4 ff der Akten 4 U 166/55)■> In diesem Schriftsatz wird aber lediglich die Behauptung aufgestellt* daß die Kunstier-Bruck-Tischdecke Marke "Piepmatz" der Klägerin nicht nur bei den bedeutendsten Textilfachleuten bekannt sei, sondern auch im übrigen Europa und in den Dberseelän-dern einen besonderen Ruf als Qualitätsware genieße,. Die VerkehrsgeItung soll sich hiernach an die Marke "Piepmatz" anknüpfenc die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist,. Tn bezug auf das De ut s ch land ge deck dagegen enthält dieser Schriftsatz lediglich die Behauptung, daß es sich cm einen bewährten Verkaufsschlager handele, der seit langem auf dem $ ouvenirmarkt bestens eingeführt sei. Insbesondere sei die Bezeichnung "Deutsciilandgedeck" wie iuch die Kartonaufschrift "Pouvenir Kund senar ier E: ma len .angem ;rmany" bei der :annt und ein ge- führte. Diese Behauptung der Klägerin reicht aber keinesfalls aus- die Annahme einer Verkehrsge11ung im Sinne eines Herkunftshinweises auf die Klägerin für diejenigen Gestaltungsmerkmale der Deutschland.aecke der Klägerin zu ■rechtfertigeny deren Verwendung.durch-die Beklagte die Klägerin mit der vorliegenden Klage allein als unzulässig beanstandete .Angesichts dieses Sachtertrags der Klägerin, der für eine Begründung des Klagbegehrens aus dem Gesichtspunkt des .Ausstattungsschutzes unzureichend war* bestand für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung9. durch Ausübung des richterlichen Drage-rechts zusätzliche Behauptungen darüber anzuregen, für.welche weiteren Merkmale etwa die Verkehrsgeltung der Deutschland decke der Klägerin in Anspruch genommen werde0 Io) Das Berufungsgericht hat hiernach einen Bonderschütz d'er Deutschlanddecke der Klägerin auf Grund der Bestimmungen des Geschmacksmuster-, des Kunstschutz- und des Warenzeichengesetzes rechtsirrtumsfrei verneinto linen Verstoß der Beklagten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht für erwiesen erachtet? 1s hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß eine objektive Verwechslungsgefahr im Sinne einer Warenverweclis 1 ung zwischen den Deutschlanddecken der -tarieren gegeben sei, und daß die Beklagte ferner ihr Erzeugnis planmäßig an das der Klägerin angepaßt habe, um an deren 7erkaufserfolg teilzunehm'en« Da es sich jedoch bei der Deutschlanddecke der Klägerin um ein gemeinfreies Erzeugnis handele; könne hierin allein ein sittenwidriges oder unlauteres Vorgehen der Beklagten nicht erblickt werden» Die Nachahmung könne vielmehr nur dann als unzulässig angesehen werden,; wenn besondere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der Beklagten im Wettbewerb als sittenwidrig erscheinen ließen» Dies wäre vor allem dann der Fall., wenn die Deutschlandclecke der Klägerin als ein eigenartiges, auf einer überdurchschnittlichen Leistung beruhendes Erzeugnis ansusehen wäre und wenn die Beklagte der von ihr herausge-brachten Decke ohne zwingenden Grund die Gestaltungsform der fremden Decke gegeben und dadurch im Verkehr eine 7er-wechslungsgefahr hervorgerufen habe» Von einer wettbewerblichen Eigenart könne aber nur gesprochen werden, wenn das .Arbeitsergecnis in psychologischer, ästhetischer oder technischer Hinsicht Merkmale aufweise, die es von den auf dem- * selben Gebiet liegenden. Erzeugnissen anderer Mitbewerber im Kampf um den gleichen Kundenkreis deutlich abhebe« Es müsse sonach kennzeichnende Eigenschaften haben, die es im Verkehr als Erzeugnis einer bestimmten Herkunftsstätte erscheinen lasse und gewisse Gütevorstellungen wecke- Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Kunden der Name dieser Herkunftsstätte bekannt sei» Maßgebend sei nur, daß er das Erzeugnis mit einer 'bestimmten.Eerkunftsstätte in Verbindung bringe und daß diese Gedankenverbindung fest genug in ihm hafte, um Einfluß auf seinen Kaufentschluß zu nehmen« Daß dies bei der Deatschlanödecke der Klägerin der Fall sei, sei jedoch nicht erwiesen« Es sei nicht ersichtlich, daß das Bedrucken v oil Us ehe; ecken mit einer Landkarte der Bundesrepublik Deutschland , in der gewisse Ortschaften durch irgendein Wahrzeichen verSinnbildlicht werden? die von einem Kranz aus Wappen dieser Orte umrahmt seien, den Käufern als charakteristisches Merkmal für die•Herkunft dieser recke von einem "bestimmten • Erzeuger bekannt sei» Es könne daher nicht festgeste11t werden, daß das Muster der Klägerin ihr in den Kauferk.reisen einen Ruf verschafft habe, der für den Verkauf ihrer Erzeugnisse entscheidend sei, Es bestehe sonach kein Anhalt dafür, daß die in Betracht kommenden Käuferkreise beim Auftauehen von Tischdecken der gleichen Art wie die Beatschlanddecke der Klägerin auf diese als Herstellerin schließen und sie gerade deshalb? nämlich wegen eines besonderen Rufes, der Klägerin und einer damit verknüpften Cfütevorste 11 ung} erwerben würden« riese Begründung ist, soweit der objektive Tatbestand der Nachahmung unabhängig von den besonderen Umständen der Naehahmungshandlung in krage steht, rechtlich einwandfreio Sie deckt sich mit der Rechtsprechung des .Senats. an der festzuhalt'en ist (BGHZ 5? 1, 11 - Hummelfi-g-urenj 21 * 266 - Rohwe.rke für Uhren» BGH GR'ÜR 1953? 4Ö . - Goldzack; GRUR ;954? 337 - Radschutzkappen? GRUR 1957y S3 - Wasserzähler; Urteil vom 19« 4p 1955 - I ZR 172/53 - Reisemappe), 2o) kehlt einem Erzeugnis eine wettbewerbliche Eigen- wenn der Uachshmungshandlmig besondere subjektive Unlauter-keitsiaerkmale anhaftend Das Berufungsgericht hat diese Drage allein unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der-Handelsvertreter GflHl unter Verletzung von § 17 Abs« ' 1 UWG- oder § 90 HGB der Beklagten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Klägerin verraten habe, das die Beklagte in Kenntnis des 7ertrauensbruch.es zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet habe, oder ob sich die Beklagte von der Eirma LMi - ohne a7inscha.ltu.ng von OflMP U ein Ge-schaftsgeheimnis der Klägerin auf unlautere Weise verschafft und dies'es unbefugt aus genutzt habe« Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, daß als ein Geschäftsgeheimnis die für die Vettbewerbsfähigkeit der Klägerin bedeutsame und nach ihrem erkennbaren Willen geheimzuhalienae Tatsache in Betracht komme, daß ihr Deutschland ge deck im Vertrieb durch LMi als Alleinabnehmer ihr bester Verkaufsschlager gewesen sei« Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß dieses Geschäftsgeheimnis der Klägerin durch OMA oder den Inhaber der- Eiijnva IM® der Beklagten mitgeteilt worden sei.. Biese Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit verschiedenen Ve rf alire ns rüge n angegriffen, die jedoch unbegründet sind« Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht ha.be bei seiner Beweiswürdigung die bei einem Anscheinsbeweis zu beachtenden Beweisregein verkannt« Der Beweis dös ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hin- weisen und in bestimmter Richtung zu verlaufen pflegen (RGZ \"0 BGB GRU.R '!95'B. 70 ff), Ir kommt somit nur bei typischen Gesciieiiensablaufen in Beiraelite Von einem typischen Geschshensablauf, der prima facie die Annahme des Verrats eines Geschäftsgeheimnisses der hier in Rede stehenden Art zu rechtfertigen vermöchte, kann aber,, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt. nicht schon dann gesprochen werden, wenn ein Handelsvertreter zu einer anderen Firma liherweehselt und der neue Geschäftsherr kurze Zeit darauf ein [Erzeugnis auf den Markt bringt, das weitgehend mit - an sich bekannten und nicht unter Geheimnis-schütz stehenden - Erzeugnissen.des früheren Geschäftsherrn dieses Handelsvertreters übereinstimmt und durch dieselbe Großhandelsfirma vertrieben wird o Es läßt hiernach keinen Rechtsirriuin erkennen,; wenn das Berufungsgericht im Streitfall die prima facie-Regel nicht hat eingreifen lassen, sondern davon ausgegangen ist,, daß die Klägerin die volle Beweislast für ihre Behauptung treffe.; die Beklagte habe ihre Beutschlanddecke auf Grund einer Kenntnis von ihr mibe fugt preisgegebenen Geschäftsgeheimnissen der Klägerin nachgebildet. Im Vorigen kann der Revision aber auch 'idarin nicht beigepflichter werden,, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigang zu Unrecht Umstände für erheblich erachtet habe, die in Wirklichkeit für diese Beweisfrage nichts ergäben, Go macht die Revision in diesem Zusammenhang gellend.“ die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß Ossen be: reiis vor se der Bekl agien entsch ner ersten Unterredung mit dem Inhaber ossen gewesen sei, die Bindung zur Klägerin 211 lösen» spreche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur dafür und nicht dagegen, daß Ossen sich bereits am 3c Januar 1955 zur Preisgabe der Angaben aber die Pe'utschlanddeeke berechtigt gefühlt habe« Zun mindesten sei diese Tatsache als Indiz für den Inhalt der Unterredung vom 3* Januar 1955 indifferente Dies trifft indessen nicht zu0 Waren keine Anhaltspunkte dafür gegeben,- daß Ottl aus Giüinden, die mit der vorliegenden Klage in keinem Zusammenhang stehen, bereits vor der ersten Zusammenkunft mit dem Inhaber der Beklagten entschlossen war? das -V e r t r a gs v er hältnis zur Klägerin zu lesen.. so konnte der Verdacht naheliegen, daß sein Übertritt zur Beklagten nur erfolgt sei, um seine Kenntnisse von den guten Verkaufsmöglichkeiten von Decken der fraglichen Art unter Einschaltung der Beklagten zu dem eigenen nutzen auszu-werten* was als Indiz für eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der Klägerin an die Beklagte hätte in Betracht kommen können. Auch war die Feststellung der Gründe für die Kündigung des 7ertragsverhälinisses zwischen Ossen und der Klägerin für die Entscheidung des Rechtsstreits deshalb bedeutsam, weil in Ausnahmefällen eine Geheimhaltungspflicht auch über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses hinaus bestehen kann» wenn dessen vorzeitige Lösung zu dem Zweck herausgefordert worden ist, Geschäftsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken auszunutzen (BGH GfiTJR '■955, 402) o Hierfür aber sind im Streitfall nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht gegeben. Aber auch der weitere Angriff der Revision greift nicke durch, wonach das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagte 0JUl keine höheren Provisionssätze einräumte als ihm die Klägerin zugebilligt hatte, nichts gegen die Annahme eines Geheimnisverrats von i^Bl habe schließen dürfen. Es trifft zwar zu. daß die Polgerung des Berufungsgerichts nicht zwingend : s L Ps lag aber im Rahmen der freier. Beweis-Würdigung des l’a trichtere 5 welche Bedeutung er diesem Umstand für'die Präge beimessen wollte, ob die Beklagte in unlauterer Weise in den Besitz der Kenntnis über die gute Verkäuflichkeit der Deutschlanödecke gelangt sei. Es widerspricht jedenfalls weder den Benkgesetzen noch der Lebenserfahrung;. wenn das Berufungsgericht 'ausführty daß OflHP; falls er der Beklagten ein wichtiges Geheimnis mitgebracht hätte} vermutlich nicht nur probeweise und mit etwa den gleichen Provisionssätzen= wie sie ihm die Klägerin eingeräumt harte5 von der Beklagten aufgenommen worden sei, sondern daß ö^Bi sich dann wohl günstigere Bedingungen gesichert hätte. Da das Berufungsgericht hiernach ohne Verletzung-'' verfahrensrec.hr:lieber Bestimmungen den - Nachweis für einen Ge ne imni sv er rat durch oder LflU nicht als erbracht angesehen haiw, kann aus § 17 Abs, 2 UWG ein Unlauterkeits-merumai für die i%chahmungshanä 1 ung nicht entnommen werden. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ' ob der Umstand.; daß sich die Lsutschlanddecke:der Klägerin als ein - Verkaufsschlager erwiesen hatte, überhaupt als ein "Geschäftsgeheim-nrs" -der Klägerin' gewertet - werden kann» 3") Rechtlich zu beanstandeneist dagegen, daß das Beru-t i iings ge rieht ungeprüft gelassen hat s ob der Inhaber der : Sr am; m. :fu' vV J ' !■’ ■S'". v ... ,?y 21 Firma Dflft sich nicht - unabhängig von dein nicht erwiesenen Tatbestand eines Geheimnisverrates - in anderer Weise eines Vertrauensbruches gegenüber der Klägerin schuldig gemacht und die Beklagte diesen Vertrauensbruch in Kenntnis der • maßgeblichen Tatumstände zu Wettbewerbszwecken ausgenutzt hat0 Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Inhaber der Firma LiBF, obwohl er von der Klägerin iii Erfüllung- des ihm eingeräumten Alleinvertriebsrechts ausschließlich mit'.deren..Deutschlanddecke beliefert worden s.eij die .Beklagte im arglistigen Zusaromenwirken mit OdMP ■' veranlaßt habe, die Deutsch1anddecke der Klägerin mit un-'wesentlichen Änderungen' nachzudrucken und hierbei ein billigeres Material zu wählen, wobei beabsichtigt gewesen-sei,- durch den Vertrieb dieser mit der Decke der Klägerin verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Deutschlanddecke durch die Firma Lutz die Klägerin mit ihrer Deutschlanddecke vom Markt zu. verdrängen* Im'Verfolg dieser Absicht habe der Inhaber der Firma n||^ an Hand der -Peutschlanddecke der Klägerin mir dem Inhaber der Beklagten auf das genaueste abgesprochen.- wie die Decke der Beklagten auszusehen habe.- Lutz habe sodann-den ihm von der Beklagten vorgelegten Entwurf daraufhin überprüft,, ob er der angestrebten Ähnlichkeit mit der Deutschlanddecke der Klägerin gerecht werde* Die Beklagte habe ihrerseits die Deutschlanddecke erst geplant und im Zusammenwirken mit LM und GflBf entwickelt,- nachdem sie von der Firma gewisse Abnahmezusagen erhalten habe.. Das fiel dieser Fachbildung sei ’ gewesen.- der Klägerin den Alleinabnehmer ihres gleichartigen Erzeugnisses, die Firma Lutz, auszusparuen, wobei die Beklagte trotz Verwendung einer schlechteren Qualität und einer geringeren Farbenzahl i k bei den Kunden von bitfR den irrigen .Findruck habe hervor-rufen wollen, als sei ihr billigeres Erzeugnis .der ein ge-' führten Deutschlanddecke der Klägerin gleichwertig, um aur diese Weise der Klägerin den Harkt abzugraben (vgl* hierzu das Torbringen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 22« Dezember -;955 Seite 3, 1 (Bl, 25 f},‘ vorn ■; 0 Juni 1956 Seit0 2, 5 ff (Bl, 58 R, 60 ff), vom 3, Oktober -'956 Seite 2 (Bl« 81 R) und die dortigen Beweisangebote)« Mit diesem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin hat sich, das Be~ rufungsgericlit nicht auseinandergesetzto Es führt lediglich aus, aus dem Umstand; daß LfljV das Alleinvertriebs- reeht für die Deutschlanddecke.der Klägerin gehabt habe, könne nichts zu dem lachteil der Beklagten geschlossen werden, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, daß sich verpflichtet habe. Decken dieser Art ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, geschweige denn, daß die Beklagte dies gewußt habe oder hätte wissen müssen. Damit aber ist der Bachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt« Selbst .wenn es L&k trotz des ihm eingeräumten Alleinver-kaufsredits rieht verwehrt gewesen sein sollte, gleichar- -tige Decken anderer Fabrikanten zu vertreiben, soweit diese-ohne seine Anregung oder sonstige Mitwirkung- geschaffen worden sind, was schon zweifelhaft sein kann, so kann -hierausKK nicht ge ten der and eren weit'geb e folgert werden, daß seine vertraglichen l’reuepflieh-jllägerin gegenüber ihn auch nicht hinderten, einen Fabrikanten von__si.ch.__ aus .zur' Herstellung1 eines 2(K:(;(?: nd. übereinstimmenden, jedoch billigeren Konkurrenz- L erzeugnissos unter Übernahme von Abnahmeverpflichtungeh zu veranlassen und sich sodann auch für dieses! für den Burchsch tsaonehmer verwechslungsfähige Erzeugnis ein Alleinvertriebsrecht- einraumen zu lassen, Es lag auf der Hand * da,3 duroh die Bereinigung des Alleinverkaufsrechtes an zwei derart ähnlichen Erzeugnissen, die für den gleichen beschränkten Abnehmerkreise, die Angehörigen der Besatzungs-machtej in Betracht kamen? in der Hand eines Großhändlers der 'wirtschaftliche Erfolg ernsthaft gefährdet werden mußte, mit dem die .Klägerin für ihre 7:-e ut s eh land decke bei der Vergabe. des Alle'invertriebsrechtes an die Birma gerechnet hatte» Hach der von der Klägerin im Termin vom 7» Januar . 195o zu den Akten überreichten Aufstellung ist ihr Absatz an 1eutschlanddecken ganz erheblich zurückgegan-gen, nachdem die Birma X>BM auch das Alleinvertriebsrecht für die I:eutschlandd ecke der Beklagten übernommen hatte, Tn diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht» daß die Klägerin längere Zeit mit der Birma iMM in Gesehäitsver-bindung gestanden hat und. die Klägerin nach den Zusicherungen.- die ihr die Birma LfH im Zusammenhang mit der Einräumung des Alleinvertriebsrechtes gemacht hatte., auf eine fortlaufende Abnahme ihrer Tie ut s.chland decke durch die Birma IBM vertrauen durfte» In dem Schreiben der Klägerin an die Birma LMM vom '\t0 Juli 1954- heißt es % "Wir machen jedoch schon jetzt darauf aufmerksam.- daß wir Timen sowohl' das Atlantic.Gedeck als auch das leutscnlandgedeck nur ge- gen einen festen Abschluß von 3 000 Stück zur Abnahme inner-hal'b eines Jahres für den Alleinverkauf überlassen können, Bei unseren anderen Abnehmern fordern wir- außerdem grundsätzlich als Abnahmegarantie einen Betrag von -2 000 AM für Bchablonenkosten, der bei Abschluß des Auftrags zahlbar ist. In Ihrem Falle möchten wir jedoch von dieser Bedingung aosehen. weil uns sehr daran liegt, mit Ihrer geschätzten Birma auch in Zukunft zur beiderseitigen 4 4 is n Ä ä Ui y ■. > M'- ■ v>y:. Zufriedenheit zusammen zu. arbeiten”«, Mit Schreiben vom 18, August 1954 bittet sodann die Firma LiflB die Klägerin, ihr die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes-an dem .'Deutsch land ge deck für das Gebiet der Bundesrepublik ausdrücklich su bestätigen und führt hierzu u0 a, aus; "Bin Auftragsabschluß von 3 000 Stück Gedecken» dies erübrigt sich» denn ich bin einmal -UBB--Kunde und werde es auch bleiben. Meinen .Bedarf hole ich automatisch von Ihnen herein. Ich habe von Okt» 53 bis 5, August 54 weit mehr als 3 000 Gedecke Städtemotiv bezogen und bin davon überzeugt; daß das kommende Jahr noch besser sein wird", Verwahrte sich hiernach Liflto mit der Begründung; ”er werde seinen Bedarf automatisch bei der Klägerin hereinholen”? dagegen» daß die Klägerin die Zubilligung des Alleinverkauf srechtes von einer jährlichen festen Mindestabnahme-menge an Leutschlanddecken abhängig mache» so verstieß LBB gegen die ihm aus der.Geschäftsverbindung mit der Klägerin treffenden Irouepflichten, wenn.er die Beklagte.zur Herstellung eines verwechslungsfähigen.; jedoch billigeren Koh-kurrenzerzeuguisses veranlaßte in der Absicht; hierfür , gleichfalls den Alleinvertrieb zu übernehmen (über die sich •'aus laufender Geschäftsverbindung ergebenden besonderen Treuepflichten vgl, Schlegelbeiger:34 ; Auf17 § 347 HGB Anm, 1;i i über s tili schweigende Wettbewerbsverbote Baumbacli/Duden HGB 2o Aufl, Üb, § 1 Anim 7|"■ s« auch BGH in Betrieb 1956; 473 zur Frage der Übernahme der Vertretung..eines Wettbewerbsunternehmens durch einen Handelsvertreter$ Liber die Fnthaltungspflicht bei.ausschließlichen Vertriebslizenzen an unter Bond er schütz stehenden Gegenständen vgl, Liidecke/ Fischer-; Lizenzverträge 462 - ff :E 23) , % 25 -• Ob sich die Beklagte einen solchen, nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin möglichen Ter-trauensbruch des Inhabers der Birma LflB der Klägerin gegenüber entgegenhalten lassen muß? hängt davon ab. oh ihr die Vertragsbeziehungen zwischen IflU und der Klägerin, ins besondere ein zur maßgeblichen Zeit noch bestehendes .Allein v-ertriebsrecht der Birma für die Peutschlanddecke der Klägerin bekannt war» Hierzu hat zwar die Klägerin keine ins einzelne gehenden Behauptungen aufgestellto Da ihr Sachvortrag aber in seiner Gesamtheit dahin-geht.} daß und der Inhaber der Beklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken darauf ausgegangen seien, unter Einschaltung der Birma LflB der Klägerin den bislang von LUV für sie bearbeitenden Markt abzugraben, (vgl, Schriftsatz vom 12, Juni 1956 Seite 10 Bl, 62 E GA) ist hierin auch die Behauptung eingeschlossen, daß dem Inhaber der Beklagten die gesamten maßgeblichen latumstände bekannt gewesen seien. Es ist aber unlautery sich unter Ausnutzung des Tertrauensbruch.es eines Großhändlers, dem das Alleinverkaufsrecht an. dem nachgeahmten Erzeugnis zub teilt? mit einer verwechslungsfähigen, jedoch billigeren Fachbildung unter Einschaltung desselben Großhändlers auf einen 'verhältnismäßig begrenzten Marktsektor zu begeben, auf dem der fragliche Großhändler das nachgeahrnte Erzeugnis bereits so eingeführt hat, daß dies zwangsläufig dem naehgebildeten Erzeugnis zugute kommen muß, la der Sachverhalt sowohl hinsichtlich von Art und Umfang der Mitwirkung von XiflB bei der Herstellung- der Teivfcschlanddecke der Beklagten wie auch hinsichtlich der Kenntnis der 3eklagten von den.Vertragsbeziehungen der Birma zu der Klägerin unauf ge klärt geblieben ist. % das Berufungsgericht insbesondere die Zeugnis Verweigerung des Iifli unter dem erörterten rechtlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt hat5 war die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Inisc leidung an das Berufungsgericht zurlickzu-?erwe i sen The Kostenentseheidung war dem Berufungsurtei! ' o r z ub eha 11 en Wi1d e B irnha eh Krüger'-Hie land Wt B ock