Rechissatzs Ist eine Aktiengesellschaft mit oitz in der Sowjetzone dort entschädigungslos enteignet worden, für das Gebiet der Bundesrepublik aber bestehen geblieben, so kann bei der Verlegung des Sitzes der Aktiengesellschaft in die Bundesrepublik von der in § 38 AktG .* vorgesehenen Mitwirkung des Registergerichts des bisherigen Sitzes Abstand genommen werden« Hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Januar 1958 unter Mitwii'kung der Bundesrichter Prof,Br, buc, Wilde, Br,.Bbck, Br»Hasteiski, pr* Christoph und Br, Spreng. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts inDüsseldorf vom 13o Januar 1956 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise .abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt: . ausgenommen hiervon ist jedoch der amtliche Schriftverkehr der Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anträgen oder Anmeldungen steht, die zu Eintragungen unter.der nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) in öffentliche Register führen sollen* Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, innerhalb von 3 Monaten nach -Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen bei dem Deutschen Patentamt in München auf den Namen des Beklagten zu 1) laufenden An- Die Beklagten brauchen jedoch keinen Schadensersatz zu.leisten für die Lieferungen, die sie auf Grund des Abkommens der Klägerin mit der Bi®~ Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden feil des Urteile zu I 1 a und b innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner je einmal in den. rechte für sich in Anspruch» Sie hat eine schuldhafte Verletzung dieser Kennzeichnungsrechte darin erblickt, daß der Beklagte zu 1) sich*als Bestandteil seiner Firmenbezeichnung des Hamens "£■■ V bedient und seine Erzeugnisse zu dem Teil mit den angeführten Altv/arenzoichen der *■■ !■■ AGr in versieht oder versehen hat und daiB beide Beklagte so a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung sowie, im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden einschließlich des Deutschen Patentamtes in München, des Hamens ?IYE3 ZflMD DflBHMP1 allein oder jeder änderen, den cTamen enthaltenden Bezeichnung zur Bezeichnung des Unternehmens des ‘Beklagten zu 1) oder von Teilen dieses Unternehmens zu bedienen, Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft*des Urteils dem Deutschen Patentamt in München zu allen auf den Namen des Beklagten zu 1) laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenommenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, -Gebrauchsmustern ■ oder Warenzeichen eine gemäß dem Anträge I la) zulässige Änderung seines Namens bezw. IIIo festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schadeb zu ersetzen, der dieser durch die im Anträge I la) und b) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wir’d; Diese Rechte seien von der Enteignung erfaßt worden und auf den Beklagten zu 1) übergegangen, dem der Harne Z4|p Iflfe zudem staatlicherseits ausdrücklich verliehen worden sei. Keinesfalls könne dem Beklagten zu 1) untersagt werden, sich des ihm verliehenen Hamens im Verkehr mit Behörden der Bundesrepublik, insbesondere dem Deutschen Patentamt, zu bedienen. a) sich.im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden, einschließlich des Deutschen Patentamts in München des TTamens "VEB allein oder jeder anderen, den -.Tarnen Z4HP enthaltenden Bezeichnung zur Bezeichnung des Unternehmens des Beklagten zu 1) oder von Teilen dieses Unternehmens zu bedienen; innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dem Deutschen Patentamt in München zu allen auf den Namen des Beklagten zu 1) laufenden Anmeldungen von patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenommenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen eine gemäß dein Anträge I la) zulässige Ancierun seines Namens bzw. IIIc Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu.ersetzen, der dieser seit dem 26. August .1951 durch die im Anträge I I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Den Beklagten die Befugnis zuzuerkennen, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils ■» auf Kosten der Klägerin den entscheidenden Teil dieses Urteils mit der HaBgabe zu veröffentlichendes insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist*, die abgewiesenen Klageanträge der Klägerin.mit in den Text der Veröffentlichung aufgenommen werden, und zwar mindestens zweimal in den Zeitschriften "Der Photo-Kandier" und "Industrie und Technik"« ' . der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagten seit dem 26c August 1951 Handlungen der im UrteilsSpruch zu I 1 a und b bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgoschlusselt vierteljährlich nach Liefermengen, getrennt für die Bundesrepublik und West-Berlin, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung IIo Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dem Deutschen Patentamt in München zu allen auf den Hamen des Beklagten zu 1) laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen, sowie zu den für ihn vorgenoramenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen eine gemäß dem Urteilsausspruch zu I 1 a) zulässige Änderung seines Hamens ernzuzeigen, sowie* in die Umschreibung der vorgenannten Schutzrechtsan-meldungen und Schutzrechte auf den geänderten Hamen einzuwilligen. Es 'wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im ürteilsspruch zu Ziffer I 1 a) und b)„bezeichneten, seit dem 26, August 1951 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird* Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils zu I 1 a) und 1 b) innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner je einmal in den Zeitschriften. Das Berufungsgericht hat den IS inwand der Beklagten, sie seien nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als "Staatsbetriebe der DDR” ansusehen lind damit der Gerichtsbarkei der Bundesrepublik entzogen, für jedenfalls insoweit unbegituidet erachtet, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Sie können deshalb, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 18, 1, 9 - GRÜR 1955, 575 - Eückel). Daß die Klägerin den Beklagten zu 1) als "Staatsbetrieb" bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne Belang» Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständigkeit des Beklagten zu 1) in Abred«3 gestellt, sondern nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß Inhaber des Beklagten zu 1) trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit im Grunde der Staat sei , 3 ine tatsächliche und zu ihrem Nachteile zu verwertende Behauptung, die die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1) ausschließen würde, hat sie damit entgegen der Meinung .der Beklagten nicht aufgestellt. 134, 148) - jedenfalls für dieses Gebiet als Rechtspersönlichkeit trotz der eowjetzonalen Enteignung bestehen geblieben ist* Bas räumt auch die Revision ein, mit der sogar entgegen der bislang von den Beklagten vertretenen Auffassung geltend gemacht wird, daß die Aktiengesellschaft als solche nach der Enteignung auch in der Sowjetzone unverändert weiterbestanden habe* • War hiernach die ZW0 AG durch die sowjetzonale Enteignung in ihrem rechtlichen Bestände zu dem mindesten für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin nicht berührt worden, so konnte sie jedenfalls so lange eine Verlegung ihres Sitzes wirksam beschließen, als sie nicht im Handelsregister ihres ursprünglichen Sitzes gelöscht worden war (vgl. Bei dieser Sachlage brauchte weder auf die unter den Parteien streitige Frage eingegangen zu werden, ob die C®P-Z<HH-Stiftung als Hauptaktionärin bei der Beschlußfassung über die Sitzverlegung ordnungsmäßig vertreten gewesen ist, noch kann es darauf ankommen, ob die Sitzverlegung, wie das Berufungsgericht feststellt, nach sächsischem Landesrecht nur mit Genehmigung der sächsischen Landesregierung zulässig gewesen wäre. Der Beschluß hätte afsdann zwar eine im öffentlichen Interesse gegebene Vorschrift verletzt« Der hieraus (§ 195 Ziff.3 AktG) herzuleitende tficbtigkeitsgrimd wäre aber gemäß § 196 Abs. 2 AktG durch Zeitablauf geheilt* Soweit die Revision unter Hinweis auf den Kommentar zu dem Aktiengesetz von Codin-Wilhelmi, An. 13 su § 29? daß die in Rede stehende sächsische Vorschrift lediglich vcirtschaftspolitischer oder polizeilicher Natur ist und die Verletzung einer derartigen Vor-schrift den Beschluß auch nach der angeführten Kommentar-steile nicht unheilbar nichtig gemacht haben könnte« Entgegen der Meinung der Revision lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Sitzverlegung auch nicht daraus horleiten, daß das Amtsgericht Stuttgart die Verlegung des Sitzes ohne Mitv;irknng des Amtsgerichts Dresden al3 des Registergorichts des ursprüng-lichen Sitzes (§ 38 AktG) eingetragen hat« Hach in der Bundesrepublik seit langem herrschender Rechtsauffassung ist es in den Fällen sowjetzonaler entschädigungsloser Enteignungen ausreichend, wenn die Qitzverlegung bei dem Kegisüergericht des neuen Sitzes angemeldet und eingetragen wird* der I.-it Wirkung des Registergerichts des bisherigen Satzes bedarf es nicht, weil bekannt ist, daß diese Mitwirkung in solchen Fällen versagt wird (OLG Düsseldorf HJY/ 1950« 470? Wenn die Revision dazu meint, im vorliegenden Falle hätte nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß das Amtsgericht Dresden noch nach der Enteignung für die Z^B^ 10 AG tätig geworden sei und insbesondere die Anfrage des Amtsgerichts Stuttgart vom 20» Marz 1948 (UHR 879 Sonderband Bl» 17) mit Schreiben vom 30» April 1948 (aaO Bl. 18) noch beantwortet habe, so berücksichtigt sie nicht, daß in dieser “Antwort“ lediglich die Eintragung der Enteignung mitgeteilt, auf die Frage nach der Mitwirkung des Gerichts bei einer Sitzverlegung der Aktiengesellschaft dagegen nicht eingegangen wird» Daß im übrigen das Amtsgericht Dresden bereit und in der Lage gewesen wäre, bei der Sitzverlsgung der Vorschrift des § 38 AktG entsprechend mitzuwirken, wird von der Revision denn auch nicht geltend' gemachte ■» IIo Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin alleinige Inhaberin der für die Z<0P AG in D0B0 begründeten streitigen'Kennzeichnungsrechte ist. Diese Rechte sind von der sowjetzonalen Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, worden, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht (BGHZ 17, 209, 213; BGH vom 24. Der Auffassung der Revision, durch das sächsische Landesrecht sei eine Einschränkung des materiell-rechtlichen Inhalts des Hamciisrbchts der Klägerin herbeigeführt worden«, die auch von dem neuen Heimatrecht hinzunehmen sei, kann nicht beigetreten werden» Sollte nach sächsischem Landesrecht eine Duldungspflicht bestanden haben, so konnte der materiell-rechtliche Inhalt des Hsmensrechts, der sich nach Reichsrecht bestimmt, davon nicht berührt werden. Der Beklagte zu 1) leitet die von ihm in Anspruch genommene Befugnis zur Führung seines Firmennamens aus staatlicher Verleihung herc Der Firmenname kann jedoch in der Bundesrepublik nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden* Das ist, wie der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 24* Juli 1957 - I ZR 21/56 - Zeiss - für einen insoweit gleichliegenden Sachverhalt ausgeführt hat, angesichts des Umstandes, daß der Beklagte zu 1) sich unter dem ihm verliehenen Hamen auf dem gleichen gewerblichen Gebiet betätigen sollte und betätigt,, auf dem auch die Klägerin tätig war und ist, mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren, und zwar umso weniger,.als der Beklagte zu 1) unter dem ihm verliehenen Hamen ein Unternehmen betreibt, das der Klägerin im VTege entschädigungsloser Enteignung entzogen worden ist. Wenn die Revision demgegenüber meint, die Erlaubnis könne durch einen behördlichen Akt ersetzt werden, sofern die Gesetzgebung des Landes, dem das Unternehmen a'ngehöre, dies gestatte, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein solcher behördlicher Akt. als eine der Durchführung dar Enteignung dienende Maßnahme in seiner Wirkung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt bleiben müßte und Rechte daraus in der Bundesrepublik - ebensowenig wie aus der staatlichen Verleihung des Namens des früheren Fiimien Inhabers - auch aus Gründen ues ordre public nicht geltend gemacht werden könnten. klagten zu 1) die Verwendung des Firmenbpstandteils n%U^n gestattet, sonnte es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum susgeführt hat, nicht ankommen, da dis Klage sich lediglich gegen die Benutzung des Namens "Z^|^ 'j^D11 wendet, die C^^-Z®BI-Stiftung aber über diesen Kamen in keinem Falle verfügen konnte«. Hiervon ausgehend erweisen sich die mit der Klage verfolgten U nt er ].a ssuiigsa naprüche - vorbehaltlich der Prüfung des Verwirkungseinwandes - im wesentlichen als begründet, soweit sie sich auf die Benutzung der streitigen Kennzeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik und von Jest-Berlin beziehen. Sie kann nach diesen Bestimmungen ;jeden anderen, der im geschäftlichen Verkehr einen Kamen oder eine Finna in eineir Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dieser Firmenbezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch ne?imen, sofern sich nicht der andere auf ein besseres oder gleichwertiges Recht zur.Benutzung seines Namens oder seiner Firma berufen kann. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft durch die weitgehende "Sbereiusuiniiaung der beiden Bezeichnungen zu dem mindesten, veranlaßt werden könnte, geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dom Beklagten zu 1) als bestehend zu vermuten, mithin in jedem Falle Verwechslung gefahr im weiteren Sinne gegeben sei« Daß die Klägerin, wie die Beklagten vorgetragen haben, bislang noch keinen Ver-wechelungsfall habe geltend machen können, schließt entgegen der Meinung der Revision die Verv/echslungsgofahr nicht aus (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, S. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach die Voraus Setzungen der 'J§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG für den mit der Klage in Ansehung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) verfolgten Unter las'rungsanspruch, soweit er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und von Y/est-Berlin besieht, Zweifel gezogen werden* Entgegen der iScanung der Revision bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, daß das-Berufungsgericht das Unterlassungsgebot auf den geschüft- ♦ liehen Schriftverkehr dor Beklagten mit dea Behörden der Bundesrepublik, insbesondere mit dem Deutschen Patentamt, erstreckt’hat* Üeun auch b^i diesem Verkehr handelt es sieh um "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 16 Abs* 1 UWG, da hierunter jede der Förderung eines geschäftlichen Zweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu privater Benutzung zu verstehen ist . Soweit d^r Schriftverkehr der Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik sich nicht auf wettbewerblichem Gebiete bewegt und wettbewerblich nach außenhin nicht in Erscheinung tritt, besteht für die Klägerin an einem Verbot kein Interesse, das bei der gegebenen Sachlage gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem solchen Verkehr als.schutzwürdig anerkannt, werden könnte. Aut die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die Beklagten sich mit der Benutzung der Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) auch eines Verstoßes gegen die §J 1 und 3 ü'*VG, 823 Abs?* 1 3GB rohuldig gemacht haben, brauchte bei dieser Sachlage nicht ei ^gegangen zu werden,. 2«, Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen cU-r Verletzung eines Firmennamens nur die konkrete Verletzungsform untersagt werden; 'denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form, er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteile eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage istDas völlige Verbot des beanstandeten Firmenteils ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn aus dem wettbewerblichen Verhalten des Verletzter^ auf eine innere Einstellung geschlossen werden kam, die auch künftig eine wottbewerbs-rechtlich einwandfreie Benutzung dieses Firmenteils nicht erwarten läßt (BGH GRÜß 1554, 457 - Irus; 1955, 95 - Buchgemeinschaft 5 3GIIS 4, 96, 102 - Farina/Urköi»sch). Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Voraussetzungen als gegeben angesehen und deshalb den Beklagten nicht nur die Benutzung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1), also die konkrete Verletzungsform, sondern darüber hinaus auch jede andere Firmenbezeichnung untersagt, die den Hamen enthält. Dom kann aus Rechts gründen nicht entgegengetreten werden» Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 24* Juli 1957 - I SS 21/56 - Zeiß -ein so weitgehendes Verbot hinsichtlich des dort behandelten Ha inen s nicht für angebracht erachtet.- (Off) mit dem 'wesentlicher; Bestandteil des Namens der Stiftung (C^^-Z^^-Stiftung) übereinstimmte, und die Frage, ob der neue Inhaber des enteigneten Betriebes im Palle der Enteignung einer Stiftung Anspruch auf dessen Firmenbezeichnung erheben konnte öder nicht, rechtlich noch keineswegs geklärt war.. Dabei kam noch hinzu, daß zwischen dem neuen Inhaber des enteigneten Betriebes und der in ihrem rechtlichen Bestände durch die Enteignung unberührt gebliebenen Stiftung gewisse persönliche Bindungen wenigstens tatsächlicher Art Weiterbeständen* Bei dieser Sachlage konnte das Bestreben des neuen Betriebsinhabers, sich der Firmenbezeichnung des ent eigneten Betriebes zu bedienen, verständlich erscheinen, ohne daß daraus auf eine wettbewerbswidrige Absicht geschlossen zu werden brauchte. Sa handelt sich hier um die entschädigungslose Enteignung einer Aktiengesellschaft, also um.einen Pall, für den dem neuen Inhaber des enteigneten Betriebes die Berechtigung zur Benutzung der Firmenbezeichnung der im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin bestehen gebliebenen Aktiengesellschaft für dieses Gebiet wenigstens im Grundsatz schon seit langem aberkannt wird* Überdies ist der hier in Betracht kommende Name eine bloße Phantasiebiezeichnung die ohne weiteres durch eine. auch sind persönliche Bindungen der Art, wie sie in dem ZJO-Pali angenommen werden konnten, hier nicht gegeben» Y/enn daher das Berufungsgericht hier das Verhalten der Beklagten jedenfalls in erster Linie unter dem Gesichtspunkt wettbewerbswidriger Absicht verstehen zu müssen glaubt und deshalb ein völliges Verbot der Benutzung des Namens 1fZ4K& HB^.für angeseigt gehalten hat, so kann das nicht als rochtsfehlerhaft bezeichnet werden* lie Auf Grund der §§ 15, 24 WZG kanr: die Klägerin als Inhaberin der streitigen Warenzeichen dev Beklagten deren Benutzung für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verbietenDer insoweit mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch setzt jedoch voraus, daß Eingriffe der Beklagten in die Zoichenrochte der Klägerin zu besorgen sind (Wiederholungo- bzw. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Schlußfolgerungen nicht gerechtfertigt sind, die das Berufungsgericht aus der Erklärung der Beklagten gezogen hat, die streitigen im Auslande erfolgte Benutzung der Zeichen zur Begründung seiner Auffassung herangezogen und ferner den Beklagten die Benutzung der Zeichen, durch den Rocktsvorgüngor des Beklagten zu 1) zugerechnet hat. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen- Entscheidend ist, daß die Beklagten das Recht für sich in Anspruch nehmen, die streitigen Zeichen auch im Gebiet© der Bundesrepublik und von West-Berlin zu benutzen, und daß sie sich gev,eigort haben, eine durch Vertragsstrafen gesicherte Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Das Berufungsgericht war dabei entgegen der ileinung der Revision nicht genötigt, die einzelnen Zeichen, je naphdstn, ob sie im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin benutzt worden sind oder nicht, unterschiedlich zu behandeln. Zeichen, und es ist mehr oder weniger eine Frage des Zufalls gewesen, ob das eine oder andere Zeichen benutzt oder nicht benutzt worden ist* Die Beklagten haben zudem nach ihrer ganzen Verteidigung das Benutzungsrecht hinsichtlich sämtlicher Zeichen für sich in Anspruch genommen, ohne einen Unterschied zwischen den einzelnen Zeichen zu machen, V/enn deshalb das Berufungsgericht die übernähme einer Unter-lassungspflicht hinsichtlich sämtlicher streitigen Zeichen für erforderlich erachtet und auf Grund der Weigerung der Beklagten, eine solche Verpflichtung einzugehen, die Wieder-holungs- bezw» Beeinträchtigungsgefahr hinsichtlich sämtlicher Zeichen als gegeben angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Du...Bei dieser Sachlage blieb, soweit es sich um die mit der Klage für das Gtebiet der Bundesrepublik und von West-Bei*lin verfolgten und an sich begründeten Unterlassüngsansprüche handelt, lediglich der Verwirkungse:lnwa>id zu prüfen» Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unbegründet erachtet» . hat die Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck gebracht« daß sie sich als alleinige Inhaberin der streitigen Kennzeichnungen betrachte und jeder Benutzung dieser Kennzeichnungen außerhalb der Sowjetsone widersprechen werde. Sie hat sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dem Abkommen mit der Firma "ßip-GmbH" in vom 16. Da3 die Kläg*rin in ihrem Schriftwechsel mit dem Beklagten zu 1) dessen Firmenbezeichnung als Anschrift benutzt hat, kann, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, schon deshalb nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, weil sie dazu genötigt war, wenn sie den Beklagten zu 1) überhaupt auf dem Postwege erreichen wollte» Hieraus auf eine Zustimmung zu der Benutzung des Namens "Z(0P IBP" zu schließen, bestand für den Beklagten zu 1), zu demal angesichts der grundsätzlichen Stellungnahme der Klägerin in ihrem Schreiben an dessen Rochtsvorgängor vom 2. wie das Berufungsgericht ausführ/t, in den ersten Jahren nach der Enteignung noch hoffen durfte, das zerissene Band zwischen ihr und ihrei* DflHP Betriebsstätte könne auf irgendeine Weise wiederhergestellt werden, und daß sie später durch ihr oben geschildertes Vorgehen ihre grundsätzliche Einstellung klar zu dem Ausdruck gebracht hat, so konnte der Beklagte zu 1) aus dem Umstande, daß sie zunächst noch zögerte, gegen ihn selbst Klage zu erheben, in der Tat nicht entnehmen, daß sie mit der Benutzung ihrer Kennzeichnungen einverstanden sei oder sich damit abgefunden habe. Da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrage in die Bundesrepublik nur verhältnismäßig geringfügige Lieferungen mit den streitigen Kennzeichnungen vorgenommen haben, ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß für den Beklagten zu 1) in diesem Gebiet ein wertvoller Besitzstand, dessen Aufgabe ihm bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden könnte, nicht zur Entstehung gelangt ist. Die Revision läßt hier außer acht, daß es sich bei den Maßnahmen-, mit denen nur die Verwendung bestimmter Warenzeichen beanstandet wurde, um solche gegen dritte Ver-letzer (Händler) handelte, daß die Klägerin dagegen, soweit sie sich, wie in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung 4 Q 19/53 des Landgerichts Düsseldorf, gegen den Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin begangenen Verletzung»-handlangen ein Verschulden der Beklagten angenommen und demzufolge die Beklagten - unter Berücksichtigung der Verjährungseinrede - zur Erteilung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat, sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils im wesentlichen rechtlich nicht zu bear-Htanden. Beklagten (mit Rücksicht auf die Verjähr angso inrede ) für schadcnsersatzpflichtig- erachtet hat, war auch die Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zu den hier einschlägigen Fragen der Rechtswiricungen sowjet-zonaler entschädigungsloser Enteignungen so weit geklärt, daß die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aussusetzen, nicht mehr darauf vertrauen durften, daß ihre abweichende Rechtsauffassung Anerkennung finden werde (vgl. 3GIIZ 8, 88, 91)» Jedenfalls von diesem Tage ab handelten die Beklagten daher schuldhaft, wenn sie ihre Lieferungen in die Bundesrepublik und nach West-Berlin unter Verwendung der Kennzeichnungen der Klägerin fort setz ten* Die .Revision hat hiergegen auch nichts geltend gemacht- Die Lieferungen, die die Beklagten auf Grund des Abkommens der Klagerin mit der GnbE" in Wiesbaden vom 18, Juli 1955 vorgenommen haben, hat das Berufungsgericht zutreffend von der Schadensersatzpflicht ausgenommen* Mit Hecht beanstandet die Revision das angefochtene Urteil indessen-insoweit, als es uneingeschränkt die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für allen der Klägerin durch unzulässige Benutzung ihrer Kennzeichnungen entstandenen und noch entstehenden Schaden feststellt» Jeder der beiden Beklagten haftet grundsätzlich nur für den Schaden, der durch Handlungen entstanden ist, die er vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1) ferner für verpflichtet gehalten, den Schaden zu beseitigen, der der Klägerin dadurch.entstanden ist, daß für ihn bei dem Deutschen Patentamt.eine Anzahl von Warenzeichen, Patenten und anderen Schutzrechten unter der angegriffenen PirracnboZeichnung angemeldet und eingetragen worden sind. meldur.gen und Eintragungen geschaffenen Zustand insoweit zu beseitigen, als er das Kemens- und Firmunrecht der Klägerin verletzt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Die Beseiti-gungspflicht bestellt nicht nur auf Grund der allgemeinen Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) (§ 249 BGB), sondern folgt auch aus § ICO4 BGB und setzt insoweit kein Verschulden vorauso Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß für die Klägerin ein hinreichendes Hechtsschutzinteresse an der Beseitigung gegeben ist. Die unzulässige Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) findet sich insbesondere in der bei dem Deutschen Patentamt geführten und jedem zur Einsicht offenstehenden Warenzeichenrolle. Das kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu Mißverständnissen und Verwechslungen führen, an deren Vermeidung die Klägerin in hohem Grade interessiert sein muß« Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1) in konkreter Form Maßnahmen zur Auswahl stellt, mit denen er -seiner Beseitigungspflicht nzchzukoromen habe. Insbesondere sind Maßnahmen organisatorischer Art denkbar, mit denen in rechtlich zulässiger Form erreicht werden kann, daß dde angegriffene Firmenbezeichnung in den im Ausspruch unter Ziff.II des angefochtenen Urteils angeführten Fällen durch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Bezeichnungen ersetzt wird. mein bekannt geworden sei und die Verwendung eines Teils der Kennzeichnungen der Klägerin durch die Beklagten erhebliche Verwirrung horvorgerufen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden**Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgolohnt hat, den Beklagten die Veröffentlichungsbcfuguis hinsichtlichrdcs Ausspruchs über die teilweise .Abweisung der Klage cuzuorkennen. Die 2-itveröffentlichung der abgewiesenen Anträge ließe sich allenfalls unter den" Voraussetzungen der Bestimmungen des § 24-9 BGB rechtfertigen, die das Berufungsgericht indes ohne Rechtsverstoß nicht als erfüllt angesehen hat*
rlicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? AktG § 38 2489 GÖ8 Rechissatzs Ist eine Aktiengesellschaft mit oitz in der Sowjetzone dort entschädigungslos enteignet worden, für das Gebiet der Bundesrepublik aber bestehen geblieben, so kann bei der Verlegung des Sitzes der Aktiengesellschaft in die Bundesrepublik von der in § 38 AktG .* vorgesehenen Mitwirkung des Registergerichts des bisherigen Sitzes Abstand genommen werden« Aktenzeichens 1 ?>R 40/56 Urteil des BGH vom 14» Februar 1956 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf ,Y I ZS 40/56 tl Verkündet a:a 14« Februar 1958 G runau Ju s t i z ob e r r ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1- des "VE£ Z 2, des DIA B BfHP# • (0 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«= ■- Straße gegen die Firma AktiengesellschaftDö( straße 0, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Direktor Alfred S0H0 und Br.h.c. W0HHHV? -■* ' Klägerin und Revisionsbeklagte, - ?vozeßbevollmächtigter: Rechtsanwa1t Prof , Bf< Hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, Januar 1958 unter Mitwii'kung der Bundesrichter Prof,Br, buc, Wilde, Br,.Bbck, Br»Hasteiski, pr* Christoph und Br, Spreng. für Recht erkannt« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts inDüsseldorf vom 13o Januar 1956 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise .abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt: . “ .. . I, Bis Bek3.agten werden verurteilt, 1. es bei Meldung einer vom'Gericht für.jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden ... 2 - Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen* im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Borlin a) sich iß geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden einschließlich des Deutschen Patentamts in München des Samens "VDB ZflP 'Dt ellein oder jeder anderen, den Namen Zi enthaltenden Bezeichnung zur Benennung des Unternehmens des Beklagten, zu 1) zu bedienen? ausgenommen hiervon ist jedoch der amtliche Schriftverkehr der Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anträgen oder Anmeldungen steht, die zu Eintragungen unter.der nach diesem Urteil unzulässigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) in öffentliche Register führen sollen* b) Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung allein oder in Verbindung oder in irgendeiner Wort- oder Bildkombination mit den Zeichen . Nr o 386 370 Z4P iflfe Nr, 596 Nr, 524 Nr, 528 Nr. 334 Nr» 98 Nr, 300 Nr,. 286 Nr c 86 462. jJBP (Linsenmarke), 357 Zet-i, 537 SI (Linsenmarke) 492 C 727.Te 492 ZT W ... 5 - zu versehen und / oder die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen und / oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eines oder mehrere der vorbezeichneten Zeichen allein oder in irgendeiner Wort- oder Bildkombi na iion anzubringenj 2o der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie seit dem 26. August 1951 Handlungen der im ürteilsausspruch zu I 1 a und b bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt vierteljährlich nach Liefermengen, getrennt für die Bundesrepublik und Y/est-Berlin, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung* II o Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, innerhalb von 3 Monaten nach -Rechtskraft des Urteils dafür Sorge zu tragen, daß zu allen bei dem Deutschen Patentamt in München auf den Namen des Beklagten zu 1) laufenden An- meldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenommenen Eintragungen oder Einteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen der Name des Berechtigten durch geeignete Maßnahmen in der Weise geändert wird, daß er dem Unterlassungsgebot zu Ziff. I 1 a. dieses Urteils nicht mehr zuwiderläuft. III» Es wird festgestellt, daß jeder der Beklagten ver-• pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch von ihm'seit dem 2.6. August 1951 vorgenommene Handlungen der in Ziff. X 1 a und b •—» ^ dieses Urteils bczeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner, soweit es sich dabei um Handlungen handelt, an denen sie beide beteiligt sind. Die Beklagten brauchen jedoch keinen Schadensersatz zu.leisten für die Lieferungen, die sie auf Grund des Abkommens der Klägerin mit der Bi®~ GmbH in WiflHHB) vom 18. Juli 1950 vorgenommen haben« IVo . Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden feil des Urteile zu I 1 a und b innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner je einmal in den. Zeitschriften "Der Photo-Händler" und "Industrie und Technik" in der GröSe einer halben Seite dieser Zeitschriften zu veröffentlichenc j)ie den ünterlässungsausSpruch einleitende Strafandrohung darf jedoch nicht mitveröffentlicht werden,.. ' V, Kit den weiter geh end e n Klageanträgen wird die Klägerin angewiesen. ersten PI, Bie Kosten der beiden/Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben« /■ ’ , Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 1/5 der Klägerin, zu 2/5.den Beklagten auferlegt. Von Rechte vi^egen V >> e; _ / Tatbestand: Am 2, Juni 1947 wurde auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen vom 30. Juni 1946 die Aktiengesellschaft in DdBBk mit Wirkung vom 1. Juli 1946 entschädigungslos enteignet. Die Gesellschaft befaßte sich insbesondere mit der Herstellung und dem Vertrieb fotografischer, kinematografischer und sonstiger optischer Gerate. Sie war im Jahre 1926 durch Verschmelzung der Firmen Anfl^ CcF.Gflp Ä& in CO0H0-NAG in Si^mpF» 3flMBP~V/erke AG in Dr0p0 und 10 AG in DrPHHl entstanden. .Etwa 70 $ des Aktienkapitals gehörten der Cp^-3^P~Siiftung in J^Bh In St^HHP und in bestanden Zweigniederlassungen. Am 3* März 1948 beschloß eine Hauptversammlung, den Sitz der Aktiengesellschaft von nach St^HHRP zu verlegen. Hie Sitzverlegung ist am 18. August 1948 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart, eingetragen worden. Die auf diese Weise in Stuttgart domizilierte Aktiengesellschaft ist die KlägerinDie 2>4B* lp^ Aktiengesellschaft in DPPMP ist am 30o August 1948 im dortigen Handelsregister auf Ersuchen der Landesregierung Sachsen - Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung - Amt für volkseigene Betriebe -gelöscht worden. Die Dresdener Bctriebsotätte der Z0 iPpt AG; in I wurde nach der Enteignung zunächst als rechtlich unselbständiger volkseigener Betrieb weitergefUhrt« Der Betrieb wurde später der Vereinigung volkseigener Betriebe (WB Me^W) ange-gliedert* Auf Grund der VO über die Reorganisation der volkseigenen Industrie vom 22. Dezember 1950 (GBl d.DDR 8» 1233) ist er'aus dieser Vereinigung ausgeschieden und mit Wirkung vom 1. Januar 1951 selbständige Juristische Person geworden. Am 12, April 1951 wurde er unter der Bezeichnung »Mechanik * Z4K0 IflB) VE3,T in da a Handelsregister des Amtsgerichts Dresden ein^e-fci'ageiio In Ausfiihrung des Statuts der volkseigenen Industrie vom 7° August 1952 ist die Bezeichnung in "VEB ZflB '4lfe DflBHB" geändert und der .Betrieb in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden<» Bas so bezeichnete Unternehmen, ist der Beklagte zu 1) * Der Beklagte zu 2) ist ein mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattetes "volkseigenes Handeisunternehmen" (vgl, Mlv-Bl* d»DDR 1S52 So 177 - Anlage B 37). Br vertreibt tua* Erzeugnisse der Beklagten zu 1). Die Klägerin ist in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts als Inhaberin u.a. folgender aufrechterhaltener Altwarenzeichen der Zeiss Ikon AGin Dresden eingetragen? Z«Mfc(384 590) , Z4tm (586 570h Z4V iflfe (linsenmarke 396 462) , Zet-i (524 557), ZI (323 587h cmm (334 492), Tejmj98 727), £•■■»(300 701), (286 476), &■■ (86492) * Zum Teil sind diese Warenzeichen für die Klägerin auch international registriert. Überdies bestehen für sie in einer Reihe von ausländischen Staaten nationale Eintragungen- Die Klägerin betrachtet sich als identisch mit der AGin und nimmt deren gewerbliche IC e nn z c i ch nun ge- rechte für sich in Anspruch» Sie hat eine schuldhafte Verletzung dieser Kennzeichnungsrechte darin erblickt, daß der Beklagte zu 1) sich*als Bestandteil seiner Firmenbezeichnung des Hamens "£■■ V bedient und seine Erzeugnisse zu dem Teil mit den angeführten Altv/arenzoichen der *■■ !■■ AGr in versieht oder versehen hat und daiB beide Beklagte so ■ • 7 bezeichnete Erzeugnisse? unter der Firma des Beklagten zu 1 im •Inund Auslande vertrieben haben und vertreiben» Sie hat beantragt: die Beklagten zu verurteilen, 1. es. bei Meldung einer vom Gericht für. Jeden Fall der Zuwiderhandlung fostzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höbe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung sowie, im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden einschließlich des Deutschen Patentamtes in München, des Hamens ?IYE3 ZflMD DflBHMP1 allein oder jeder änderen, den cTamen enthaltenden Bezeichnung zur Bezeichnung des Unternehmens des ‘Beklagten zu 1) oder von Teilen dieses Unternehmens zu bedienen, b)Waren oder deren Verpackung öder Umhüllung allein oder in Verbindung oder in irgendeiner Wort- oder Bildkombination mit den Seichen "ZtfH» I®*", "ZI", «’Zet-i«, tfQ^güfr", "TcOV, 1,E0MP,,? "3oV oder nüflP' zu v.ersehen und /oder die so bezeichneten Waren, in Verkehr zu setzen und / oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder derglo. eines oder mehrere der vorbe-zeichneten Zeichen allein oder in irgendeiner Wort- oder Bildkombination arizu- bringen$ 8 - 2., der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem IJjifange sie Handlungen der im Anträge I la) und b) bezerehneten Art begangen naben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zelten, -orten und Abnehmern, so- ■' wie unter Vorlage eines Verzeichnisses über den ' Umfang der betriebenen Werbung und die sonstigen in den Klageanträgen I la und b) bezeichneten Handlungen! Ile den Beklagten zu 1) zu verurteilen, bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der f Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft*des Urteils dem Deutschen Patentamt in München zu allen auf den Namen des Beklagten zu 1) laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenommenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, -Gebrauchsmustern ■ oder Warenzeichen eine gemäß dem Anträge I la) zulässige Änderung seines Namens bezw. seiner Unter-nelimungsbeseichnung anzuzeigen sowie in die Umschreibung der vorgenannten Schutzrechtsanmedldungen . und Bchutzrechte auf den geänderten Namen einzuwilli-gen$ IIIo festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schadeb zu ersetzen, der dieser durch die im Anträge I la) und b) bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wir’d; IV, der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil . innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als GesamtSchuldnerin je einmal / in den Zeitschriften "Der Photo-Händler11 und 5Industrie und Technik" zu veröffentlichen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben in erster Linie die Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts in Zweifel gezogen, insbesondere insoweit, als sich die Klageanträge auf das Ausland beziehen. Ferner haben sie geltend gemacht, die Zfl) AG in DflIBfe sei infolge der. Enteignung als Rechtspersönlichkeit untergegangen. Zum mindesten sei die Sitzverlegung unwirksam. Die Klägerin sei daher . mit jener Aktiengesellschaft nicht identisch und könne mithin deren Kennzeichnungsrechte nicht für sich in Anspruch nehmen. Diese Rechte seien von der Enteignung erfaßt worden und auf den Beklagten zu 1) übergegangen, dem der Harne Z4|p Iflfe zudem staatlicherseits ausdrücklich verliehen worden sei. Allenfalls sei eine Spaltung der Kennzeichnungsrechte derart ein-getreten, daß'"sie. sowohl der Klägerin wie auch dem Beklagten zu 1). zustünden. Keinesfalls könne dem Beklagten zu 1) untersagt werden, sich des ihm verliehenen Hamens im Verkehr mit Behörden der Bundesrepublik, insbesondere dem Deutschen Patentamt, zu bedienen. Im übrigen haben die Beklagten in Abrede gestellt, daß die Firmenbezeichnungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) miteinander verwechslungsfähig seien. Hinsichtlich einiger der streitigen Warenzeichen haben sie bestritten, daß sie sich ihrer in der Bundesrepublik überhaupt bedient hätten; hinsichtlich der übrigen haben sie geltend gemacht, daß sie sie in diesem Gebiet schon seit längerer Zeit nicht mehr benutzten. Vorsorglich haben sie Verwirkung eingewandt und gegenüber den Schacensersatzan-sprüchen die Einrede der Verjährung erhoben- i* Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, soweit sie sich auf das Ausland bezieht und soweit sich die Anträge auf Verurteilung zur Auskunfterteilung und Feststellung der - 10 Sehadensersatzpflicht auf die Zeit vor dem 26o August 1951 erstrecken. Im Übrigen hot es ihr - de-in Auskimftsanspruch mit einer inhaltlichen Einschränkung - statt gegeben.. Gegen dieser. Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt « Die Klägerin hat sich insbesondere g3g?n die Abweisung der das Ausland betreffenden Anträge gewandt, Sie hst ferner ihre Anträge auch auf das Zeichen. (584 590) aus- gedehnt und überdies gebeten, ihr die Befugnis zu mehr^lijger Veröffentlichung des Urteils zuzusprochen. Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt abzuänderns Io Die Beklagten werden verurteilt a lc bei Meldung einer vom Gericht für jeden All der Zuwiderhandlung fostzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu nnterlassenv a) sich.im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden, einschließlich des Deutschen Patentamts in München des TTamens "VEB allein oder jeder anderen, den -.Tarnen Z4HP enthaltenden Bezeichnung zur Bezeichnung des Unternehmens des Beklagten zu 1) oder von Teilen dieses Unternehmens zu bedienen; deren b) Waren odor/Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit den Warenzeichen ~ 11 - Ir, Ire Nr. Hr. Nr. 384 390 Z 386 570 Z 396 462 Z 524 357 Zet.-i, 528 587 7.1 (lin?enmarke) (Linsenraarke), a lieijo oder in Verbindung oder in irgend einer Worb- oder Bildkorabination zu versehen oder derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten; c) Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung allein oder in Vorbindung oder in irgend einer 'Wort-oder Bildkombisiation mit den. Zeichens Nr. 334 492 0 Nr. 98 -727 Te Nr. Ir. Ir, 300 701 286 476 So 86 492 I zu versehen und /oder die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen und/oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eines oder mehrere der vorbezcichneten. Zeichen allein oder in irgend einer Wort- oder Bildkombination an-zubringen; d) hilfsweise hat sie gebetens das zu a) bis c) beantragte Verbot außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und Westberlins auf die Verbandsländer der Pariser und Madrider Übereinkunft zu begrenzen; ■ • 12 - 3) ^iß_e_rs_b_£ die Untersagung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und Westberlins .für alle Welt (hilfsweise für die Verband slander) nur für die zu a) und b) bezeichneten Schutzrechte a u s zu spr e ch e n ; 2 c der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie seit dem 26. August 1951 Handlungen der im Antrag I 1 bezelohneton Art began- gen haben, Zeugnisse, unter Angabe der gelieferten Er-aufgeschlüsselt vierteljährlich nach Liefermengen, getrennt für die Bundesrepublik, Westberlin und sonstige Länder, so- wie unter Aufschlüsselung der betriebenen 0 ^ Werbung. IIo Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, 3 innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dem Deutschen Patentamt in München zu allen auf den Namen des Beklagten zu 1) laufenden Anmeldungen von patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen sowie zu den für ihn vorgenommenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen eine gemäß dein Anträge I la) zulässige Ancierun seines Namens bzw. seiner Unternehmerbezeichnung an-zuzeigen sowie in die Umschreibung der vorgenannten Schutzrechtsanmeluungen und Jehutzrochte auf den geänderten Namen einzuwilligsn, IIIc Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu.ersetzen, der dieser seit dem 26. August .1951 durch die im Anträge I I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. - 13 ( IV c Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt. den erkennenden Seil des Urteils von 6 Monaten nach Reclitskraf Bekla gten a Is Gesamt Schuldner zu I 1 innerhalb i auf Kosten der mehrfach in den Zeitschriften "Der Photo-Händler11 und und Technik" zu veröffentlichen-» Beklagten hoben beantragt: "Industrie Io Die Berufung der Klägerin zurlickzuweisen« II © Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom h Februar 1955 die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr s'tattge*-geben worden ist« III. Den Beklagten die Befugnis zuzuerkennen, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils ■» auf Kosten der Klägerin den entscheidenden Teil dieses Urteils mit der HaBgabe zu veröffentlichendes insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist*, die abgewiesenen Klageanträge der Klägerin.mit in den Text der Veröffentlichung aufgenommen werden, und zwar mindestens zweimal in den Zeitschriften "Der Photo-Kandier" und "Industrie und Technik"« ' . Das .Oberlandesgericht ha t wie folgt erkannts Io Dis Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Heidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe . in unbegrenzter Höhe oder Eaftstrafe bis zu 6 Monaten zu untei’lsssen. in Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin 0 14 - a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbeeonde^ zu Zwecken der Werbung, sowie im Schriftverkehr mit Personen, Firmen oder Behörden einschließlich des Deutschen Patentamtes in ;-!iinc':ieii, des Lernens ,rVIi)B 1^^ BflHIV allein odor jeder anderen, den tarnen ZMfe enthaltenden Bezeichnung zur Bezeichnung des Unternehmens des Beklagten zu 1) zu bedienen; b) Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung allein oder in Vjz'bindung oder in irgend einer Wort- oder 3iläkombination mit den Zeichen 384 390 24 Kr. 3S6 570 ZI Kr. 396 462 zl K r o 524 357 %e Kr. 528 vji 00 ZI Nr« 334 492 Ol Nr» 98 727 Te Nr.» 300 701 E| Nr» 286 476 So kr» 86 492 Ui (Linsenmarke; zu versehen und/oder die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen uhd/ööer auf An ktindigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eines oder mehrere der vorbczeichneten Zoi allein oder' in irgend einer Wort- oder Bil ^combination anzubringen; M- ■ '■. ~ 15 - /U 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagten seit dem 26c August 1951 Handlungen der im UrteilsSpruch zu I 1 a und b bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgoschlusselt vierteljährlich nach Liefermengen, getrennt für die Bundesrepublik und West-Berlin, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung IIo Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils dem Deutschen Patentamt in München zu allen auf den Hamen des Beklagten zu 1) laufenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen, sowie zu den für ihn vorgenoramenen Eintragungen oder Erteilungen von Patenten, Gebrauchsmustern oder Warenzeichen eine gemäß dem Urteilsausspruch zu I 1 a) zulässige Änderung seines Hamens ernzuzeigen, sowie* in die Umschreibung der vorgenannten Schutzrechtsan-meldungen und Schutzrechte auf den geänderten Hamen einzuwilligen. Der Beklagte zu 1) kann jedoch nach seiner Wahl auch die auf seinen Hamen laufenden, zuvor genannten Anmeldungen Zurücknahmen und die zuvor erwähnten Schutzrechte löschen lasson* III. Es 'wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im ürteilsspruch zu Ziffer I 1 a) und b)„bezeichneten, seit dem 26, August 1951 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird* #■ Die. Beklagten brauchen jedoch keinen Schadensersatz zu leisten für. die Lieferungen, die die Beklagten auf Grund des Abkommens der Klägerin mit der 3i®-T^^-TefflHB GmbH 7«14HHI0 vom 16. Juli 1950 vor-genommen haben« IV. Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils zu I 1 a) und 1 b) innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner je einmal in den Zeitschriften. "Der Photo-Händler" und "Industrie und Technik" in der Größe einer halben Seite dieser Zeitschriften zu veröffentlichen. I Die den Unterlassungsausspruch einleitende Strafandrohung darf jedoch nicht mitveröffentlieht werden. Vo Mit den weitergehenden Klageanträgen wird die Klägerin ahgewiesen. VIo Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Klägerii|' hat ihre Revision nach Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe: .fi d Das Berufungsgericht hat den IS inwand der Beklagten, sie seien nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als "Staatsbetriebe der DDR” ansusehen lind damit der Gerichtsbarkei der Bundesrepublik entzogen, für jedenfalls insoweit unbegituidet erachtet, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das 17 - / Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin geltend macht« Dem ist beizutreten* Den Beklagten ist* mögen sie auch "volkseigen" sein, d.h. dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftliche, sondern darüber hinaus juristische Selbständigkeit für ihre gewerbliche Betätigung eingeräumt worden* Beide Beklagte sind selbständige juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie können deshalb, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 18, 1, 9 - GRÜR 1955, 575 - Eückel). Daß die Klägerin den Beklagten zu 1) als "Staatsbetrieb" bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne Belang» Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständigkeit des Beklagten zu 1) in Abred«3 gestellt, sondern nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß Inhaber des Beklagten zu 1) trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit im Grunde der Staat sei , 3 ine tatsächliche und zu ihrem Nachteile zu verwertende Behauptung, die die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1) ausschließen würde, hat sie damit entgegen der Meinung .der Beklagten nicht aufgestellt. Die Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegargen, daß die Klägerin mit der früher in Dresden domizilierten Z0K& AG identisch sei«. Es hat deshalb die Klägerin als Inhaberin der für diese Aktiengesellschaft begründeten gewerblichen Kenn- zeichnungsrechte betrachtet. Dem ist beizutreten. ' * I. .Die zm* ifl^AG in DMHP ist zwar infolge der am 2. Juni 1947 verfügten entschädigungslosen Enteignung'ihrer in der sowjetischen Besatzungszone belogenen Vermögenswerte beraubt worden. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts besaß sie jedoch im Seitpunkt der Enteignung'auch Vermögens- , 18 - werte, die außerhalb dieser Zone, und zwar im Gebiet der heutigen Bundesrepublik und von West-Berlin belegen waren, so insbesondere die Zweigniederlassungen in st^m^ und West-Berlin- Biese Vermögenswerte sind nach den Bechtsgrund-sätzon, die in der Rechtsprechung der Bundesrepublik zur Präge der sowjetzonalen entschädigungslosen Enteignungen privat-wirtschaftlicher Industrie- und Handelsunternehmen entwickelt worden sind, von der Enteignung nicht erfaßt worden; denn dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte können immer nur diejenigen Sachen und Gegenstände unterliegen, die sich im üaehtb©reich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat (BGHZ 5, 35? 37; 17j '2o9? 212, 213; 20, 4)- Waren aber der Z4lfe iflb AG im Gebiet der Bundesrepublik und von Y/est-Berlin belegene Vermögenswerte verblieben, so folgt daraus, daß sie - und zwar unabhängig davon, ob eine rechtswirksame Sitzverlegpng stattgefunden hat (BGHZ 25? 134, 148) - jedenfalls für dieses Gebiet als Rechtspersönlichkeit trotz der eowjetzonalen Enteignung bestehen geblieben ist* Bas räumt auch die Revision ein, mit der sogar entgegen der bislang von den Beklagten vertretenen Auffassung geltend gemacht wird, daß die Aktiengesellschaft als solche nach der Enteignung auch in der Sowjetzone unverändert weiterbestanden habe* • War hiernach die ZW0 AG durch die sowjetzonale Enteignung in ihrem rechtlichen Bestände zu dem mindesten für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin nicht berührt worden, so konnte sie jedenfalls so lange eine Verlegung ihres Sitzes wirksam beschließen, als sie nicht im Handelsregister ihres ursprünglichen Sitzes gelöscht worden war (vgl. Pischer in Großkomm.AktG. § 38 Anm. 11). Biese Voraussetzung ist erfüllt. Denn nach den PestStellungen des Berufungsgerichts ist die Verlegung des Sitzes nach Stuttgart schon am 3» Härz 1948 beschlossen und am 18, August 1948 in dasHandeisregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen worden, die Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister des Amtegerichts Dresden ist aber erst am 30» August 1948 erfolgt (Mitteilung des Registerfuhrers des Amtsgerichts Dresden vom 30. August 1948 - Bl. 7 in HEB 879 AG Stuttgart)c Die Revision hat allerdings die Rechtswirksauikeit der Sitzverlegung in Zweifel gezogen. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit bejaht hat, lassen indessen keinen Rechtsirrtum erkennen* Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, da 13 sich aus etwaigen Mängeln des Verlegungsbeschlusses vom 3» März 1948 keine Einwendungen gegen die Sitzverlegung mehr herleiten lassen. Etwaige MohtigkeitsgrUn.de (§ 195 AktG) können im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht werden, da schon im Zeitpunkt der Klageerhebung seit der Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart mehr als drei Jahre verstrichen waren (§ 196 AktG) Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Verlegungsbeschluß anfechtbar gewesen ist (§ 197 AktG). Die Anfechtung hätte nur durch eine Klage gegen die Gesellschaft erfolgen können, die innerhalb* eines Monats nach der Beschlußfassung hätte erhoben werden müssen (§ 199 AktG). Eine solche Klage ist jedoch unstreitig nicht erhoben worden. Bei dieser Sachlage brauchte weder auf die unter den Parteien streitige Frage eingegangen zu werden, ob die C®P-Z<HH-Stiftung als Hauptaktionärin bei der Beschlußfassung über die Sitzverlegung ordnungsmäßig vertreten gewesen ist, noch kann es darauf ankommen, ob die Sitzverlegung, wie das Berufungsgericht feststellt, nach sächsischem Landesrecht nur mit Genehmigung der sächsischen Landesregierung zulässig gewesen wäre. Selbst wenn man der Revision dahin folgen wollte, daß insoweit das sächsische Landesrecht hätte angewendet werden müssen, wäre die Rechtswirksamkeit der Sitzverlegung •• 20- nic/it in Frage gestellt. Der Beschluß hätte afsdann zwar eine im öffentlichen Interesse gegebene Vorschrift verletzt« Der hieraus (§ 195 Ziff. 3 AktG) herzuleitende tficbtigkeitsgrimd wäre aber gemäß § 196 Abs. 2 AktG durch Zeitablauf geheilt* Soweit die Revision unter Hinweis auf den Kommentar zu dem Aktiengesetz von Codin-Wilhelmi, Anm. 13 su § 29? die Meinung vertritt, der Verstoß sei unheilbar, beachtet sie nicht? daß die in Rede stehende sächsische Vorschrift lediglich vcirtschaftspolitischer oder polizeilicher Natur ist und die Verletzung einer derartigen Vor-schrift den Beschluß auch nach der angeführten Kommentar-steile nicht unheilbar nichtig gemacht haben könnte« Entgegen der Meinung der Revision lassen sich durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Sitzverlegung auch nicht daraus horleiten, daß das Amtsgericht Stuttgart die Verlegung des Sitzes ohne Mitv;irknng des Amtsgerichts Dresden al3 des Registergorichts des ursprüng-lichen Sitzes (§ 38 AktG) eingetragen hat« Hach in der Bundesrepublik seit langem herrschender Rechtsauffassung ist es in den Fällen sowjetzonaler entschädigungsloser Enteignungen ausreichend, wenn die Qitzverlegung bei dem Kegisüergericht des neuen Sitzes angemeldet und eingetragen wird* der I.-it Wirkung des Registergerichts des bisherigen Satzes bedarf es nicht, weil bekannt ist, daß diese Mitwirkung in solchen Fällen versagt wird (OLG Düsseldorf HJY/ 1950« 470? Beitzke, JsDR 1949? 761; Fischer in Großkomm »AktCr Anm* 11 zu § 38; Würdinger? Kommentar RGR HGB Allg.Einl. Anm* 80)« Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei« Sie rechtfertigt sich dadurch? daß die sachliche Entscheidung über die Sitzverlcgung nach § 38 Abs« 2 AktG im wesentlichen dem Rogistcrgcricht des neuen Sitzes obliegt, die Sitavcrlegung allein auf Grund der Eintragung b.ei diesem Gericht wirksam wird und die Mitwirkung dos / n ... sowetzonalen Hegistergerichts in Fällen der in Rede stehenden Art in der Tat nach aller Erfahrung nicht zu erlangen ist» Wenn die Revision dazu meint, im vorliegenden Falle hätte nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß das Amtsgericht Dresden noch nach der Enteignung für die Z^B^ 10 AG tätig geworden sei und insbesondere die Anfrage des Amtsgerichts Stuttgart vom 20» Marz 1948 (UHR 879 Sonderband Bl» 17) mit Schreiben vom 30» April 1948 (aaO Bl. 18) noch beantwortet habe, so berücksichtigt sie nicht, daß in dieser “Antwort“ lediglich die Eintragung der Enteignung mitgeteilt, auf die Frage nach der Mitwirkung des Gerichts bei einer Sitzverlegung der Aktiengesellschaft dagegen nicht eingegangen wird» Daß im übrigen das Amtsgericht Dresden bereit und in der Lage gewesen wäre, bei der Sitzverlsgung der Vorschrift des § 38 AktG entsprechend mitzuwirken, wird von der Revision denn auch nicht geltend' gemachte ■» Ist hiernach die Sitzverlegung als recht«wirksam anzusehen, so ist die auf Grund des Verlegungsbeschlnsses vom 5« März 1948 am 18.. August 1948 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragene Zeiss Ikon AG? also die Klägerin, mit der bis dahin in Dresden domiziliert gewesenen Aktiengesellschaft gleichen Hamens, identisch» IIo Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin alleinige Inhaberin der für die Z<0P AG in D0B0 begründeten streitigen'Kennzeichnungsrechte ist. Diese Rechte sind von der sowjetzonalen Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, worden, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht (BGHZ 17, 209, 213; BGH vom 24. Juli 1957 . - I ZR 21/56 - Zeiss - insoweit abgetlruckt in hjvt 1958, 17). Sie stehen daher für dieses Gebiet nach wie vor, und zwar . allein und mit der ursprünglichen Priorität,, der enteigensten Gesellschaft, also der Klägerin, zu» 22 - Entgegen der Meinung der Revision läßt sich weder für den Beklagten zu 1) ein gegenüber dem der Klägerin besseres oder gleichwertiges Recht an den streitigen Kennzeichnungen begründen, noch bestellt für die Klägerin die Verpflichtung, die Mitbenutzung durch die Beklagten zu dulden. 1, Die Frage, ob die AG in vor der Sitzverlegung sächsischem Landesrecht unterstand und nach diesem Recht kraft Gesetzes verpflichtet war, die Benutzung des Samens l(^" durch die Rechtsvorgänger des Be- klagten zu 1) zu dulden, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls untersteht die Klägerin nach der Sitzverlegung dem in der Bundesrepublik geltenden Recht und nach diesem Recht ist keine Duldungspflicht dieses Inhalts gegeben. Der Auffassung der Revision, durch das sächsische Landesrecht sei eine Einschränkung des materiell-rechtlichen Inhalts des Hamciisrbchts der Klägerin herbeigeführt worden«, die auch von dem neuen Heimatrecht hinzunehmen sei, kann nicht beigetreten werden» Sollte nach sächsischem Landesrecht eine Duldungspflicht bestanden haben, so konnte der materiell-rechtliche Inhalt des Hsmensrechts, der sich nach Reichsrecht bestimmt, davon nicht berührt werden. Die AG in DflH^ wäre mit Rück- sicht auf diese Duldungspflicht zwar gehindert gewesen, der Mitbenutzung ihres Hamens durch die Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) zu widersprechen. Diese Behinderung beruhte aber lediglich auf der Duldungspflicht und entfiel daher mit dem Augenblick, in dem mit dom V/echsel des Heimat rechts die Dul-dun-.:spflicht in Vorfall kam«. 2• Die Beklagten können sich mit Erfolg auch nicht auf die zu dem Recht der Gleichnamigen entwickelten Rechtsgrundsätze berufen. Die Anwendung dieser Rt*chlsgrundsätze würde voraussetzen, daß sich der Beklagte zu 1) seines Firmennamens be- bodiente (3GHZ 4? 96, 102, 105 - Esrina/Urköl1sch) - 25 Diese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt. Der Beklagte zu 1) leitet die von ihm in Anspruch genommene Befugnis zur Führung seines Firmennamens aus staatlicher Verleihung herc Der Firmenname kann jedoch in der Bundesrepublik nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden* fifach internationalem Privatrecht ist zwar das liecht einer natürlichen oder juristischen Person zur Hamensführung * s % . nach ihrem Heimatrecht zu beurteilen (Palandt,. Anh. zu Art. 7 SGBGB Anm. 2$ RC-Z 117, 217). Aus diesem Grundsatz kann jedoch der Beklagte zu 1), selbst wenn man ihn unverändert auf die interlokalen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands änwenden wollte, nichts zu seihen Gunsten herloiten, da im vorliegenden Palle die Geltendmachung der durch die Uamensverleihung für den'Beklagten-zu 1) entstandenen Rechte gegen den ordre public der Bundesrepublik verstoßt (Art. 50 32G3GB). Dem Beklagten zu 1) ist nicht irgendein Harne verliehen worden, sondern der rechtmäßig geführte Harne eines anderen Rechtssubjekts, .nämlich der Harne der Klägerin. Das ist, wie der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 24* Juli 1957 - I ZR 21/56 - Zeiss - für einen insoweit gleichliegenden Sachverhalt ausgeführt hat, angesichts des Umstandes, daß der Beklagte zu 1) sich unter dem ihm verliehenen Hamen auf dem gleichen gewerblichen Gebiet betätigen sollte und betätigt,, auf dem auch die Klägerin tätig war und ist, mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren, und zwar umso weniger,.als der Beklagte zu 1) unter dem ihm verliehenen Hamen ein Unternehmen betreibt, das der Klägerin im VTege entschädigungsloser Enteignung entzogen worden ist. Daß der Beklagte zu 1)T die Dresdner Betriebsstätte der Klägerin weiterführt, einen großen Teil der früheren Belegschaft dieser Betriebsstatte v;eiterbeschäftigt - 24 und sich damit deren Botriebserfahrungen zunutze machen kann, sind Umstände, die zwar die Wahl gerade des Samens iflU zu erklären vermögen, jedoch eine abweichende rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. das vorangeführte Urteil)« Der Auffassung der Revision, der ordre public der Bundesrepublik könne mit Rücksicht auf § 22 KG3 der Anerkennung des Firmenführungsrechts des Beklagten zu 1) nicht entgegen-stehen, vermag sich der Senat nicht anzuechließen. Hierbei kann, wie schon in dem Urteil vom 24«. Juli 1957 suegeführt worden ist, dahinstehen, ob § 22 1:03 eine entsprechende Anwendung auch auf einen originären Rechtserwerb im Zuge von Ente ignungsroaßnahmen finden kann. Denn jedenfalls setzt eine auf diese Bestimmung gestützte Befugnis zur Firmenführung eine entsprechende Gestattung des früheren Firmenir.habers 0b ^ voraus.» Eine solche Erlaubnis ist aber dem Beklagten zu 1) oder seinen Rechtsvorgängern nicht erteilt worden. Wenn die Revision demgegenüber meint, die Erlaubnis könne durch einen behördlichen Akt ersetzt werden, sofern die Gesetzgebung des Landes, dem das Unternehmen a'ngehöre, dies gestatte, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein solcher behördlicher Akt. als eine der Durchführung dar Enteignung dienende Maßnahme in seiner Wirkung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt bleiben müßte und Rechte daraus in der Bundesrepublik - ebensowenig wie aus der staatlichen Verleihung des Namens des früheren Fiimien Inhabers - auch aus Gründen ues ordre public nicht geltend gemacht werden könnten. Die Frage, ob in der sowjetisch besetzten Zone eine Gesetzesbestimmung besteht, die für die Fälle des § 22 HGü die Ersetzung der Zustimmung des früheren Firmeninhabers durch behördlichen Akt gestattet, . konnte daher auf sich beruhen» / 25 Auf die Behauptung der Beklagten, der Stiftungskommissar der Stiftung in habe dem Be- klagten zu 1) die Verwendung des Firmenbpstandteils n%U^n gestattet, sonnte es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum susgeführt hat, nicht ankommen, da dis Klage sich lediglich gegen die Benutzung des Namens "Z^|^ 'j^D11 wendet, die C^^-Z®BI-Stiftung aber über diesen Kamen in keinem Falle verfügen konnte«. Die Frage, ob der in der Uowjetzone eingesetzte Stiftungskoimnisser der Z4HP~3t i f tung nach dem Stiftungsstatut überhaupt befugt gewesen wäre, die behauptete Erlaubnis zu erteilen, konnte bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben (vgl. dazu das Urteil vom 24. Juli 1957). c, Hiervon ausgehend erweisen sich die mit der Klage verfolgten U nt er ].a ssuiigsa naprüche - vorbehaltlich der Prüfung des Verwirkungseinwandes - im wesentlichen als begründet, soweit sie sich auf die Benutzung der streitigen Kennzeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik und von Jest-Berlin beziehen. I. 1. Für ihre Firmenbezeichnung genießt die Klägerin den Schutz der §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG. Sie kann nach diesen Bestimmungen ;jeden anderen, der im geschäftlichen Verkehr einen Kamen oder eine Finna in eineir Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dieser Firmenbezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch ne?imen, sofern sich nicht der andere auf ein besseres oder gleichwertiges Recht zur.Benutzung seines Namens oder seiner Firma berufen kann. Ein solches Recht steht dem Beklagten zu l),.wie dar-gelegt, nicht zu. Auch eine Duldungspflicht der Klägerin besteht nicht. Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Benutzung der Firma des Beklagten zu 1): ,rVEB iflRl Dgmpf* im Gebiet der Bundesrepublik und *von West-Berlin ~ 26 .• die Gefahr von Verwechslungen mit «'.ex* Firmenbezeichnung der Klägerin begründete Das Berui'uijgsgovichb rit. b die Vervvechlunge gefahr bejaht« Der. kann aus Hechts,gründen nicht sntgsgenge-treten werden0 Die Firma des Beklagten zu 1) stimm!? in ihrem den Gesamteindruck beherrschenden Kern mit der Firma der Klägei’in überein« Die damit gegebene Verwechslungsgefahr wird, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum anninimt, durch die Zusätze ,fVRBw und tt:0\ ni cht a us ge sc ha 1t e t=. Denn eie Bedeutung der Abkürzung nVB3n ist zahlreichen Ver-kelirsbateiligten nicht bekannt und die Ort s bezel ehr ung "DflMHP1 wird häufig nicht beachtet werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft durch die weitgehende "Sbereiusuiniiaung der beiden Bezeichnungen zu dem mindesten, veranlaßt werden könnte, geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dom Beklagten zu 1) als bestehend zu vermuten, mithin in jedem Falle Verwechslung gefahr im weiteren Sinne gegeben sei« Daß die Klägerin, wie die Beklagten vorgetragen haben, bislang noch keinen Ver-wechelungsfall habe geltend machen können, schließt entgegen der Meinung der Revision die Verv/echslungsgofahr nicht aus (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, S. 221 j Baum-bach-ilefermchl, Wettbewerbsund Warcnzeichenrecht, Anm. 25 zu § 31 W2G). Die Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsirrig diesen Vortrag nicht berücksichtigt, kann daher keinen Drfolg haben. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach die Voraus Setzungen der 'J§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG für den mit der Klage in Ansehung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) verfolgten Unter las'rungsanspruch, soweit er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und von Y/est-Berlin besieht, 5. ■ -V.» r . ; • »• ' . I- V, » i • v' • ■4^ • • *?.. zutreffend als erfüllt angesehen. Daß die für diesen Unterlaß sungs ans pruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann nach Lage der Sache nicht in. Zweifel gezogen werden* Entgegen der iScanung der Revision bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, daß das-Berufungsgericht das Unterlassungsgebot auf den geschüft- ♦ liehen Schriftverkehr dor Beklagten mit dea Behörden der Bundesrepublik, insbesondere mit dem Deutschen Patentamt, erstreckt’hat* Üeun auch b^i diesem Verkehr handelt es sieh um "geschäftlichen Verkehr" im Sinne des § 16 Abs* 1 UWG, da hierunter jede der Förderung eines geschäftlichen Zweckes dienende Tätigkeit im Gegensatz zu privater Benutzung zu verstehen ist . (RGZ 108* 272, 274)» Indessen bedarf das ünterlassungsgebot insoweit einer Einschränkung. Soweit d^r Schriftverkehr der Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik sich nicht auf wettbewerblichem Gebiete bewegt und wettbewerblich nach außenhin nicht in Erscheinung tritt, besteht für die Klägerin an einem Verbot kein Interesse, das bei der gegebenen Sachlage gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem solchen Verkehr als.schutzwürdig anerkannt, werden könnte. Dazu gehört der amtliche Schriftverkehr der Beklagten mit Behörden der Bundesrepublik, soweit er nicht im Zusammenhang mit Anträgen oder Anmeldungen stfcht, die zu Eintragungen unter der angegriffenen Firmen-* bezeichnung in Öffentliche Register führen sollen. Dieser Schriftverkehr muß den Beklagten gestattet sein; insbesondere muß es dem Beklagten zu 1), solange er in der Sowjetsone die angegriffene Firmenbezeichnung führen darf und führt, möglich bleiben, Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten ;der Bundesrepublik, sei *es als Klager oder als Beklagter, unter, dieser. Bezeichnung ausantragen. Er war daher, von dem Unterlassung!) gebot aus zunehmen. Aut die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, ob die Beklagten sich mit der Benutzung der Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) auch eines Verstoßes gegen die §J 1 und 3 ü'*VG, 823 Abs?* 1 3GB rohuldig gemacht haben, brauchte bei dieser Sachlage nicht ei ^gegangen zu werden,. 2«, Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen cU-r Verletzung eines Firmennamens nur die konkrete Verletzungsform untersagt werden; 'denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form, er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteile eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage istDas völlige Verbot des beanstandeten Firmenteils ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn aus dem wettbewerblichen Verhalten des Verletzter^ auf eine innere Einstellung geschlossen werden kam, die auch künftig eine wottbewerbs-rechtlich einwandfreie Benutzung dieses Firmenteils nicht erwarten läßt (BGH GRÜß 1554, 457 - Irus; 1955, 95 - Buchgemeinschaft 5 3GIIS 4, 96, 102 - Farina/Urköi»sch). Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Voraussetzungen als gegeben angesehen und deshalb den Beklagten nicht nur die Benutzung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1), also die konkrete Verletzungsform, sondern darüber hinaus auch jede andere Firmenbezeichnung untersagt, die den Hamen enthält. Dom kann aus Rechts gründen nicht entgegengetreten werden» Der erkennende Senat hat zwar in dem Urteil vom 24* Juli 1957 - I SS 21/56 - Zeiß -ein so weitgehendes Verbot hinsichtlich des dort behandelten Ha inen s nicht für angebracht erachtet.- Zu berücksichtigen ist jedoch, daß es sich dort um den Namen des von einer Stiftung als .Ei 11z ölkauf mann geführten - enteigne ten - Betriebes handelte, dessen Firmenbezeichnung (Off) mit dem 'wesentlicher; Bestandteil des Namens der Stiftung (C^^-Z^^-Stiftung) übereinstimmte, und die Frage, ob der neue Inhaber des enteigneten Betriebes im Palle der Enteignung einer Stiftung Anspruch auf dessen Firmenbezeichnung erheben konnte öder nicht, rechtlich noch keineswegs geklärt war.. Dabei kam noch hinzu, daß zwischen dem neuen Inhaber des enteigneten Betriebes und der in ihrem rechtlichen Bestände durch die Enteignung unberührt gebliebenen Stiftung gewisse persönliche Bindungen wenigstens tatsächlicher Art Weiterbeständen* Bei dieser Sachlage konnte das Bestreben des neuen Betriebsinhabers, sich der Firmenbezeichnung des ent eigneten Betriebes zu bedienen, verständlich erscheinen, ohne daß daraus auf eine wettbewerbswidrige Absicht geschlossen zu werden brauchte. Im Streitfälle sind dagegen die für die Beurteilung maßgebenden facumstände wesentlich anders gelagert«, Sa handelt sich hier um die entschädigungslose Enteignung einer Aktiengesellschaft, also um.einen Pall, für den dem neuen Inhaber des enteigneten Betriebes die Berechtigung zur Benutzung der Firmenbezeichnung der im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin bestehen gebliebenen Aktiengesellschaft für dieses Gebiet wenigstens im Grundsatz schon seit langem aberkannt wird* Überdies ist der hier in Betracht kommende Name eine bloße Phantasiebiezeichnung die ohne weiteres durch eine. andere Bezeichnung'hätte ersetzt werden.können; auch sind persönliche Bindungen der Art, wie sie in dem ZJO-Pali angenommen werden konnten, hier nicht gegeben» Y/enn daher das Berufungsgericht hier das Verhalten der Beklagten jedenfalls in erster Linie unter dem Gesichtspunkt wettbewerbswidriger Absicht verstehen zu müssen glaubt und deshalb ein völliges Verbot der Benutzung des Namens 1fZ4K& HB^.für angeseigt gehalten hat, so kann das nicht als rochtsfehlerhaft bezeichnet werden* - 30 lie Auf Grund der §§ 15, 24 WZG kanr: die Klägerin als Inhaberin der streitigen Warenzeichen dev Beklagten deren Benutzung für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verbietenDer insoweit mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch setzt jedoch voraus, daß Eingriffe der Beklagten in die Zoichenrochte der Klägerin zu besorgen sind (Wiederholungo- bzw. Beeinträchtigungsgefahr), Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen. Einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler läßt das angofochtene Urteil insoweit nicht erkennen. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Schlußfolgerungen nicht gerechtfertigt sind, die das Berufungsgericht aus der Erklärung der Beklagten gezogen hat, die streitigen im Auslande erfolgte Benutzung der Zeichen zur Begründung seiner Auffassung herangezogen und ferner den Beklagten die Benutzung der Zeichen, durch den Rocktsvorgüngor des Beklagten zu 1) zugerechnet hat. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen- Entscheidend ist, daß die Beklagten das Recht für sich in Anspruch nehmen, die streitigen Zeichen auch im Gebiet© der Bundesrepublik und von West-Berlin zu benutzen, und daß sie sich gev,eigort haben, eine durch Vertragsstrafen gesicherte Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Hieraus allein schon konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die für den Unterlassungs&napruch erforderliche Yviederholungs- be zw . Beeinträchtigungsgefahr herlei ten. Das Berufungsgericht war dabei entgegen der ileinung der Revision nicht genötigt, die einzelnen Zeichen, je naphdstn, ob sie im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin benutzt worden sind oder nicht, unterschiedlich zu behandeln. Es handelt sich im vorliegenden Palle ersichtlich um einen Komplex bestimmungsmäßig zusammengehöriger » / 31 - Zeichen, und es ist mehr oder weniger eine Frage des Zufalls gewesen, ob das eine oder andere Zeichen benutzt oder nicht benutzt worden ist* Die Beklagten haben zudem nach ihrer ganzen Verteidigung das Benutzungsrecht hinsichtlich sämtlicher Zeichen für sich in Anspruch genommen, ohne einen Unterschied zwischen den einzelnen Zeichen zu machen, V/enn deshalb das Berufungsgericht die übernähme einer Unter-lassungspflicht hinsichtlich sämtlicher streitigen Zeichen für erforderlich erachtet und auf Grund der Weigerung der Beklagten, eine solche Verpflichtung einzugehen, die Wieder-holungs- bezw» Beeinträchtigungsgefahr hinsichtlich sämtlicher Zeichen als gegeben angesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Du... Bei dieser Sachlage blieb, soweit es sich um die mit der Klage für das Gtebiet der Bundesrepublik und von West-Bei*lin verfolgten und an sich begründeten Unterlassüngsansprüche handelt, lediglich der Verwirkungse:lnwa>id zu prüfen» Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unbegründet erachtet» . Einen Rechtsirrtum lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils insoweit nicht erkennen,. Der Verwirkungseinwand b.erühi auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 'BGB). Er. ist dann begründet, wenn die Rechtsverfolgung als verspätet gegen diesen Grundsatz verst öSt (I3GHZ 1, 31» 32). Ausschlaggebend ist dabei, ob der Verletzer infolge des Zuwartens des Verletzten mit dessen Einverständnis rechnen durfte und ob für ihn ein wertvolle** Besitzstand zur Entstehung gelangt ist, dessen Aufgabe ihm bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGHZ 21, 66, 78 - Eausbücherei), Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Ein Rochtsfehler tritt dabei nicht zutage. Hit ihrom Schreiben vom 2. Januar 1950 an die Leiter der Industrievereinigung Mechanik, die zu jener Zeit für die damals noch rechtlich unselbständige enteigneüe Betriebsstätte der I^P AG in Dresden zuständig v;a.r, hat die Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck gebracht« daß sie sich als alleinige Inhaberin der streitigen Kennzeichnungen betrachte und jeder Benutzung dieser Kennzeichnungen außerhalb der Sowjetsone widersprechen werde. Sie hat sich auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dem Abkommen mit der Firma "ßip-GmbH" in vom 16. Juli 1950 entnimmt 9 in der folgenden Zeit gegen Verletzungen dieser Kennzoichnungs-recbte zur Wehr gesetzt. In der gleichen Richtung liegen die schon im September 1951 vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erhobene Klage gegen die Otto SchflBHP AG in Ba^P und das im April 1953 bei dem Landgericht in Düsseldorf eingeleitete Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die "Me^^P VEB ^eBHBBP VBBBBHP Be^HP An4BB M oJHBBPIB RflHP” ln DfpBP (4 Q 19/53 LG Düsseldorf). Da3 die Kläg*rin in ihrem Schriftwechsel mit dem Beklagten zu 1) dessen Firmenbezeichnung als Anschrift benutzt hat, kann, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, schon deshalb nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden, weil sie dazu genötigt war, wenn sie den Beklagten zu 1) überhaupt auf dem Postwege erreichen wollte» Hieraus auf eine Zustimmung zu der Benutzung des Namens "Z(0P IBP" zu schließen, bestand für den Beklagten zu 1), zu demal angesichts der grundsätzlichen Stellungnahme der Klägerin in ihrem Schreiben an dessen Rochtsvorgängor vom 2. Januar 1950? kein begründeter Anlaß» Dem Berufungsgericht kann schließlich aus Rechtsgründen auch nicht entgegengotreten werden, wenn es annimmt, der bis zur Klageerhebung' verflossene Zeitraum sei nicht.so erheblich, daß er die Verwirkungsfolgen hätte auslösen können» Wird berücksichtigt, daß die Klägerin, 33 - / wie das Berufungsgericht ausführ/t, in den ersten Jahren nach der Enteignung noch hoffen durfte, das zerissene Band zwischen ihr und ihrei* DflHP Betriebsstätte könne auf irgendeine Weise wiederhergestellt werden, und daß sie später durch ihr oben geschildertes Vorgehen ihre grundsätzliche Einstellung klar zu dem Ausdruck gebracht hat, so konnte der Beklagte zu 1) aus dem Umstande, daß sie zunächst noch zögerte, gegen ihn selbst Klage zu erheben, in der Tat nicht entnehmen, daß sie mit der Benutzung ihrer Kennzeichnungen einverstanden sei oder sich damit abgefunden habe. Da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrage in die Bundesrepublik nur verhältnismäßig geringfügige Lieferungen mit den streitigen Kennzeichnungen vorgenommen haben, ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, daß für den Beklagten zu 1) in diesem Gebiet ein wertvoller Besitzstand, dessen Aufgabe ihm bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden könnte, nicht zur Entstehung gelangt ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg haben. Wenn der Vertrag zwischen der Klägerin und .der vom 13. Juli 1950 nur die Verwendung bestimmter Zeichen zun Gegenstände hatte, so konnte daraus angesichts des Schreibens vom 2. Januar 1950? das sich in aller Eindringlichkeit auch auf die Pirmenbe- . Zeichnung bezog, nicht entnommen werden, die Klägerin sei mit der Benutzung dieser Firmenbezeichnung einverstanden. Die Revision läßt hier außer acht, daß es sich bei den Maßnahmen-, mit denen nur die Verwendung bestimmter Warenzeichen beanstandet wurde, um solche gegen dritte Ver-letzer (Händler) handelte, daß die Klägerin dagegen, soweit sie sich, wie in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung 4 Q 19/53 des Landgerichts Düsseldorf, gegen den - vermeintlichen - Rechtsträger der Dresdener Betriebsstätte als den Hersteller wandte, gerade die Firmenbezeichnung Ifppf' beanstandete. Konnte der Sinwand der Verwirkung schon hiernach keinen Erfolg haben, so brauchte auf die Frage, ob dieser Einwand auch mit Rücksicht auf § 5 CTG versagen müßte, nicht eingegangen zu werden«. 5« Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin begangenen Verletzung»-handlangen ein Verschulden der Beklagten angenommen und demzufolge die Beklagten - unter Berücksichtigung der Verjährungseinrede - zur Erteilung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat, sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils im wesentlichen rechtlich nicht zu bear-Htanden. Den Beklagten, war bekannt, daß die Zp|P I®P AG unter Beibehaltung ihrer Firma und unter Aufreclitcrhaltung ihrer Altwarenzeichen ihren Sitz nach Stuttgart verlegt hatte.. Der Rechtsvorgänger des Beklagten zu.l) war überdies durch das Schreiben der Klägerin vom 2«, Januar 1950 verwarnt wordene Zum mindesten bis zu dem 26. August 1951, dem Tage, von dem ab das Berufungsgericht di•? Beklagten (mit Rücksicht auf die Verjähr angso inrede ) für schadcnsersatzpflichtig- erachtet hat, war auch die Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zu den hier einschlägigen Fragen der Rechtswiricungen sowjet-zonaler entschädigungsloser Enteignungen so weit geklärt, daß die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aussusetzen, nicht mehr darauf vertrauen durften, daß ihre abweichende Rechtsauffassung Anerkennung finden werde (vgl. 3GIIZ 8, 88, 91)» Jedenfalls von diesem Tage ab handelten die Beklagten daher schuldhaft, wenn sie ihre Lieferungen in die Bundesrepublik und nach West-Berlin unter Verwendung der Kennzeichnungen der Klägerin fort setz ten* Die .Revision hat hiergegen auch nichts geltend gemacht- Die Lieferungen, die die Beklagten auf Grund des Abkommens der Klagerin mit der GnbE" in Wiesbaden vom 18, Juli 1955 vorgenommen haben, hat das Berufungsgericht zutreffend von der Schadensersatzpflicht ausgenommen* Mit Hecht beanstandet die Revision das angefochtene Urteil indessen-insoweit, als es uneingeschränkt die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für allen der Klägerin durch unzulässige Benutzung ihrer Kennzeichnungen entstandenen und noch entstehenden Schaden feststellt» Jeder der beiden Beklagten haftet grundsätzlich nur für den Schaden, der durch Handlungen entstanden ist, die er vorgenommen hat. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nur in Ansehung solcher Handlungen, an denen beide Beklagten beteiligt sind» Der Ausspruch unter Zij'f. III Abs«. 1 des angefochtenen Urteils mußte daher entsprechend eingeschränkt werden» Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten bedarf es dagegen keiner Änderung des Ausspruches über die Verurteilung zur Auskunfterteilung, da dieser Ausspruch bei sinngemäßer Auslegung zweifelsfrei erkennen laßt, daß jeder der beiden Beklagten nur hinsichtlich der ihn selbst angehenden Handlungen auskunftspflichtig IS G o le.. • , • ••••' ♦ * < Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1) ferner für verpflichtet gehalten, den Schaden zu beseitigen, der der Klägerin dadurch.entstanden ist, daß für ihn bei dem Deutschen Patentamt.eine Anzahl von Warenzeichen, Patenten und anderen Schutzrechten unter der angegriffenen PirracnboZeichnung angemeldet und eingetragen worden sind. Hierauf beruht der Ausspruch Ziffv II des angefochtenen Urteils. Die Auffassung, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, den gurch jene An- meldur.gen und Eintragungen geschaffenen Zustand insoweit zu beseitigen, als er das Kemens- und Firmunrecht der Klägerin verletzt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Die Beseiti-gungspflicht bestellt nicht nur auf Grund der allgemeinen Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) (§ 249 BGB), sondern folgt auch aus § ICO4 BGB und setzt insoweit kein Verschulden vorauso Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß für die Klägerin ein hinreichendes Hechtsschutzinteresse an der Beseitigung gegeben ist. Die unzulässige Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) findet sich insbesondere in der bei dem Deutschen Patentamt geführten und jedem zur Einsicht offenstehenden Warenzeichenrolle. Das kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu Mißverständnissen und Verwechslungen führen, an deren Vermeidung die Klägerin in hohem Grade interessiert sein muß« Rechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Beklagten zu 1) in konkreter Form Maßnahmen zur Auswahl stellt, mit denen er -seiner Beseitigungspflicht nzchzukoromen habe. Das wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Beseitigung nur durch die eine oder, die andere dieser Maßnahmen vornehmen ließe. Dem Beklagten zu 1) stehen dazu jedoch noch » andere rechtliche Möglichkeiten offen. Insbesondere sind Maßnahmen organisatorischer Art denkbar, mit denen in rechtlich zulässiger Form erreicht werden kann, daß dde angegriffene Firmenbezeichnung in den im Ausspruch unter Ziff. II des angefochtenen Urteils angeführten Fällen durch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Bezeichnungen ersetzt wird. Demgemäß war der in Hede stehende Ausspruch des angefochtenen Urteils allgemeiner in der Weise zu fassen^ daß dem Beklagten zu 1) die Möglichkeit offenbleibt, auch solche Maßnahmen zur Erfüllung seiner Beseitigungspflicht zu er- Die Kuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis (§ 23 Abs* 3 ÜWG) an die Klägerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken- Das Berufungsgericht nab insoweit di.:- Interessen der Parteien rechtlich einwandfrei gegeneinander abgewogen- Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Klägerin sei die Befugnis zuzuerkennen, den die Unterlassuiigspf licht der Beklagten aussprochenden Teil des Urteils zu veröffentlichen, weil der Rechtsstreit in den Kreisen dos Fachhandels allge- mein bekannt geworden sei und die Verwendung eines Teils der Kennzeichnungen der Klägerin durch die Beklagten erhebliche Verwirrung horvorgerufen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden**Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgolohnt hat, den Beklagten die Veröffentlichungsbcfuguis hinsichtlichrdcs Ausspruchs über die teilweise .Abweisung der Klage cuzuorkennen. An der Veröffentlichung dieses Ausspruchs könnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur dann interessiert sein, wenn zugleich die abgewiesenen Anträge mitveröffentlicht würden. Das ist aber in § 23 UWG nicht vorgesehen. Die 2-itveröffentlichung der abgewiesenen Anträge ließe sich allenfalls unter den" Voraussetzungen der Bestimmungen des § 24-9 BGB rechtfertigen, die das Berufungsgericht indes ohne Rechtsverstoß nicht als erfüllt angesehen hat* Hiernach ist die Revision der Beklagten im wesentit c -i.en uubh t:ründe t o Dementsprechend war, wie gesehenen, mit Kosterfolge aus den §§ 975 91? 92 ZPO zu-erkennen. ;Vild< Bock Nastelski Christoph Spreng