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BGH

Gericht: BGH

überlassen« Die Klägerin hat ein an den Erben des Verfassers Dr« Andreas von Harsanyi gerichtetes Schreiben vom 16« Juli 1946, in dem sie diesen von dem geplanten Lizenzvertrag mit dem Beklagten zu 1) in Kenntnis setzt>sowie ein Antwortschreiben des ungarischen Verlages des Verfassers, der Firma & vfi^HBB»vom Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Rechnungslegungsanspruch stattgegeben« Das Urteil ist auf das Schreiben der Firma Sg^^ & W^l^pvom 23« August 1946 gestützt, aus dem das Landgericht entnimmt, daß die Rechte der Klägerin an den fraglichen Werken von Harsanyi durch die Kündigung von 1943 nicht erloschen seien« Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihren Elagvortrag in der Berufungsinstanz dahin ergänzt, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfasser und dem ungarischen Verlag SflHB & W^pBpbis 17« Februar 1945 befristet gewesen sei« Das Gleiche gelte auch für die Verträge, aus denen die Klägerin ihre Rechte herleite« Das Schreiben der . Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz das Kündigungsschreiben vom 19° Februar 1943, das von dem Verfasser und dem Verlag unterzeichnet ^IstJ^ein Begleitschreiben des Verlages & Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht für begründet erachtet* Der Klägerin ständen aufgrund der mit dem Verfasser Zsolt von Harsanyi geschlossenen Verträge aus den Jahren 1936, 1937 und 1939 die Verlagsrechte an den Romanen zu« Diese Verträge seien nicht befristet gewesen« Die von den Beklagten behauptete Befristung, der Verträge zwischen dem Verfasser und seinem ungarischen Verlag sei für die Rechtsstellung der Klägerin unerheblich, da sie ihre Rechte Das Kündigungsschreiben vom 19* Februarr 1943 nehme ausdrücklich auf § 3 Abs 2 des ungarischen Urheberrechtsgesetzes Bezug, Diese gesetzliche Bestimmung gewähre abei' nur ein Kündigungsrecht für künftige Werke, Die Kündigung habe sich deshalb nicht auf diejenigen Romane bezogen, die nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dem Beklagten zu 1) für eine Lizenzauflage zu überlassen waren. Die Klägerin habe ihre Verlagsrechte an diesen Werken gemäß § 28 Verlagsgesetz auf den Beklagten zu 1) übertragen kbihien, da die Verträge zwischen dem Verfasser und der Klägerin kein Verbot der Übertragung enthielten uiid der Erbe des Verfassers auf das Schreiben der Klägerin vom 16, Juli 1946 keinen Widerspruch erhoben habe. Hiernach ist die von der Klägerin vertretene Auffassung irrig, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei, ob die Klägerin bei Abschluß des Lizenzvertrages mit dem Beklagten zu l) noch Be-nutzungsrechte von dem ungarischen Verfasser habe herleiten können? hierzu aber keiner abschliessenden Stellungnahme, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß die Rechte der Klägerin an den hier strittigen Werken von Harsanyi weder befristet waren noch durch die Kündigung vom 19- Februar 1943 erloschen sind* Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben* 7enn die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ungarisches und nicht deutsches Urheberrecht auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem ungarischen Verfasser angewandt habe, so wird verkannt, daß sich das Berufungsgericht einer Entscheidung darüber, welches Recht für dieses Vertragsverhältnis maßgeblich ist, enthalten hat und bei der gegebenen Sachlage auch enthalten konnte, Das Berufungsgericht hat sich lediglich mit dem Inhalt der Kündigungserklärung vom 19*Februar 1943 befasst und aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Kündigung auf § 3 Abs 2 des ungarischen Urheberrechts gesetzeöden Willen des Verfassers entnommen, daß die Kündigung den sich aus dieser besetzesvorschrift ergebenden Wirkungsbereich haben sollte* Bei der Würdigung der angezogenen Bestimmung des ungarischen Urheber-rechtsgesetzes kommt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß die Kündigung sich nach dem \7ort-laut des maßgeblichen Schreibens vom 19* Februar 1943 nur auf das Optionsrecht der Klägerin bezüglich künftiger Werke des ungarischen Verfassers bezogen habe. Selbst wenn das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem ungarischen Verfasser deutschem Recht unterliegen sollte, ist es unbedenklich, für die Auslegung der in Ungarn abgegebenen Kündigungserklärung. die in ihr ausdrücklich angeführte ungarische Gesetzesbestimmung heranzuziehen e Daß aber die vom Berufungsgericht angewandte Auslegungsmethode, die deutschen Rechtsgrundsätzen entspricht, etwa in Widerspruch zu ungarischem Recht stehe, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. 1944 eine stillschweigende Zustimmung zu dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, wonach die Kündigung sich auf die künftigen Y7erke von Harsanyi beschränkt habe, entnehmen konnte* Maßgebend für die rechtliche Bedeutung des Kündigungsschreibens ist nicht, wie der ungarische Verfasser oder sein Rechtsnachfolger diese Erklärung aufgefasst haben, sondern wie sie nach ihrem Wortlaut von der Klägerin verstanden werden mußte* Insoweit ist aber die Auslegung dieser Privaturkunde durch das Berufungsgericht, die weder gegen die Denkgesetze noch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstößt, für das Revisionsgericht bindend* Handelsgesetzbuches von 1875, abgedr Droit d' auteur 1915 S 74 ff) herleiten will, daß diese Bestimmungen sich nur mit der Lösung von Verlagsverträgen, nicht aber von Urheberrechtsverträgen- befassen, die das Übersetzungsrecht zu dem Gegenstand haben« Das Über-setzungsrecht ist weder nach deutschem noch nach ungarischem Recht im Verlagsrecht enthalten (§2 Abs 2 . Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten nicht übergehen dürfen, der Erbe des Verfassers Dr. Andreas Harsanyi habe das Schreiben vom 16« Juni 1946 nicht erhalten und der Verlag & Volks- und Sonderausgaben”, zustehe, wobei diese Ausgaben nur als Beispiele angeführt werden, so ist hieraus auch die Befugnis der Klägerin zu entnehmen, einen Lizenzvertrag der vorliegenden Art über die von ihr veranstaltete Übersetzung abzuschliessen, ohne vorher die Zustimmung des Originalverfassers oder seiner Hechtsnaohfolger einzuholen.

Zitierte Normen: § 28 VerlG § 286 ZPO
ungarischRechtBerufungsgerichtVerfasserKündigungKlägerinRevisionVerlag

Volltext der Entscheidung

I 2R_ 40/51
Verkündet am 27 o November 1951
Justizobersekretär ftls Urkundsbeamter (Jer Geschäftsstelle0

2491 015
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des Kaufmanns der Firma J.P.
Ja Pa
 Verlag GmbH,
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die E^HKVerlag GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-führer Br. Karl	Bö®Bbrücke •	bei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und'Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br.Lindenmaier, Br.Heidenhain, Schmidt, Br.Birnbach und Br.Krüger-Nieland für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Klägerin ist von dem inzv/ischcn verstorbenen ungarischen Schriftsteller Zsolt von Harsanyi durch Verträge vom 29« Februar 1936, 31. Mai 1937 und 15«April 1939 das Recht übertragen worden, vier von ihm verfasste Romane in deutsche Sprache zu übersetzen und diese
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Übersetzungen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Romane sind in deutscher Passung unter den Titeln
"Ungarische Rhapsodie”,
"Und sie bewegt sich doch”,
"Mit den Augen einer Prau”,
"Herrliches Leben",
im Verlag der Klägerin erschienen. In der Vereinbarung vom 15. April 1939 heißt es, daß "das uneingeschränkte Verlagsrecht" der Klägerin an den vorgenannten 7erken nicht nur "die Rechte an allen Auflagen der deutschen' Buchausgabe des Verlages umfasse, sondern u.a. auch ...» c) das Recht zur T/eiterveräusserung der Verlagsrechte für Volks- und Sonderausgaben usw." Ueiterhin wurde der Klägerin ein Optionsrecht an den deutschen Übersetzungs-und Verlagsrechten künftiger Uerke des ungarischen Schriftstellers eingeräumt.
Der Beklagte zu 1) war von 1935 - 1939 im Verlag der Klägerin tätig und hat drei dieser Romane ins Deutsche übersetzt. Im Jahre 194-0 hat der Beklagte zu l) einen eigenen Verlag gegründet, der am 13» ITovember 1946 mit allen Rechten und Pflichten auf die Firma der Beklagten zu 2) überging, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte zu 1) ist.,
Am 25« Mai 1946 trat der Beklagte zu 1) schriftlich mit dem Angebot an die Klägerin heran, ihm Lizenzrechte an den genannten vier Werken für die westlichen Besatzungszonen zu Überlasseno Der Beklagte zu 1) schlug für jedes Werk eine Höchstgrenze der Lizenzauflage von 20o000 Exemplaren sowie ein Honorar für die Klägerin von 20# des Jeweiligen Ladenverkaufspreises vor, womit die Autoren- und Verlagsrechte für die einmalige Lizenzerteilung abgegolten sein sollten* Die Klägerin nahm dieses Angebot an* Aufgrund dieser . Vereinbarung erschienen die vier Werke im Verlag der Beklagten zu 2).
Die Beklagten haben der Klägerin bislang eine vertragsgemäße Abrechnung über die von ihnen umgesetzten Exemplare der Lizenzausgabe nicht erteilt« Mit der Klage begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklag ten zur Rechnungslegung und macht gleichzeitig einen Teilzahlungsanspruch geltend« Die Beklagten haben Klag abweisung beantragt« Oie wenden ein* daß die Klägerin den Lizenzvertrag aus dem Jahre 1946 nicht erfüllt habe« Die Verträge, aus denen die Klägerin ihre Rechte an den Werken von Harsanyi herleite, seien bereits 1943- gekündigt worden« Die Klägerin sei deshalb nicht in der Lage, Lizenzrechte an diesen Werken einzuräu-men« Die Klägerin tritt diesem Vorbringen mit der Be-
hauptung entgegen, daß die Kündigung sich nur auf* ;
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 die in den Verträgen enthaltene Bindung des urigari*^ sehen Schriftstellers bezogen habe, ihr die deutschen Übersetsungsrechte* auch an seinen künftigen Werken zu
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überlassen« Die Klägerin hat ein an den Erben des Verfassers Dr« Andreas von Harsanyi gerichtetes Schreiben vom 16« Juli 1946, in dem sie diesen von dem geplanten Lizenzvertrag mit dem Beklagten zu 1) in Kenntnis setzt>sowie ein Antwortschreiben des ungarischen Verlages des Verfassers, der Firma	&	vfi^HBB»vom
23« August 1946 vorgelegt« In diesem Schreiben bestä-tigt die Firma S0pp& WflMI unter dem Hinweis, daß
 Dr« Andreas Harsanyi abwesend und sie allein befugt sei, in der in Frage stehenden Angelegenheit zu verhandeln, daß die Klägerin heute und in Zukunft über die deutschen Übersetzungsrechte der Harsanyi-Werke verfügen und alle Möglichkeiten ergreifen könne, um sie in kürzester Frist wieder auf den Markt zu bringen«
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Rechnungslegungsanspruch stattgegeben« Das Urteil ist auf das Schreiben der Firma Sg^^ & W^l^pvom 23« August 1946 gestützt, aus dem das Landgericht entnimmt, daß die Rechte der Klägerin an den fraglichen Werken von Harsanyi durch die Kündigung von 1943 nicht erloschen seien«
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihren Elagvortrag in der Berufungsinstanz dahin ergänzt, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Verfasser und dem ungarischen Verlag SflHB & W^pBpbis 17« Februar 1945 befristet gewesen sei« Das Gleiche gelte auch für die Verträge, aus denen die Klägerin ihre Rechte herleite« Das Schreiben der

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tungslos, weil dieser Verlag damals selbst keine Verlagsrechte mehr besessen und zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für den Erben des Verfassers nicht ermächtigt gewesen sei*
. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz das Kündigungsschreiben vom 19° Februar 1943, das von dem Verfasser und dem Verlag	unterzeichnet ^IstJ^ein Begleitschreiben des Verlages	&
vom gleichen ü?age sowie den Schriftwechsel vorgelegt, der sich an das Kündigungsschreiben knüpfte*
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgen* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht für begründet erachtet* Der Klägerin ständen aufgrund der mit dem Verfasser Zsolt von Harsanyi geschlossenen Verträge aus den Jahren 1936, 1937 und 1939 die Verlagsrechte an den Romanen zu« Diese Verträge seien nicht befristet gewesen« Die von den Beklagten behauptete Befristung, der Verträge zwischen dem Verfasser und seinem ungarischen Verlag sei für die Rechtsstellung der Klägerin unerheblich, da sie ihre Rechte
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unmittelbar von dem Verfasser herleite* Die Verlagsrechte der Klägerin seien auch nicht durch Kündigung erloschen. Das Kündigungsschreiben vom 19* Februarr 1943 nehme ausdrücklich auf § 3 Abs 2 des ungarischen Urheberrechtsgesetzes Bezug, Diese gesetzliche Bestimmung gewähre abei' nur ein Kündigungsrecht für künftige Werke, Die Kündigung habe sich deshalb nicht auf diejenigen Romane bezogen, die nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dem Beklagten zu 1) für eine Lizenzauflage zu überlassen waren. Die Klägerin habe ihre Verlagsrechte an diesen Werken gemäß § 28 Verlagsgesetz auf den Beklagten zu 1) übertragen kbihien, da die Verträge zwischen dem Verfasser und der Klägerin kein Verbot der Übertragung enthielten uiid der Erbe des Verfassers auf das Schreiben der Klägerin vom 16, Juli 1946 keinen Widerspruch erhoben habe. Die Klägerin habe somit ihre Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag voll erfüllt.
Diese Begrtodung hält, wie der Revision zuzugeben ist, zwar nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand, jedoch ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten. Die zwischen dem un-garisch^^^erfasser und der Klägerin geschlossenen VerträgeljSteilen keine Verlagsverträge dar, weil der
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KlägeÄhlnicht das Manuskript der. deutschen Übersetzung der Werke zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassen, sondern ihr nur das Recht eingeräumt wurde , die von ihr selbst zu veranstaltende deutsche Übersetzung in den Verkehr* zu bringen. Das Recht,
 
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Bearbeitungen eines Werkes,, worunter auch Übersetzun-gen rechnen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, steht sowohl nach deutschem als auch nach ungarischem Recht allein dem Urheber des ursprünglichen Werkes zu (§12 LitUG; §§ 7, 6 Ziff 10, 46 des ungarischen Urheberrechtsgesetzes vom 31* Dezember 1921, abgedr in Droit d* auteur 1922 S 49)* Hiervon zu unterscheiden ist das Urheberrecht an der Übersetzung, das gleichfalls nach beiden Rechtssystemen in der Person des Übersetzers entsteht (§2 Abs 1 Satz 2 LitUG; § 8 ungarisches Urheberrechtsgesetz)« Das Urheberrecht des Übersetzers, das auch dann selbständigen Schutz genießt, wenn der Verfasser des Originalwerks dessen Übertragung in eine andere Sprache nicht gestattet hat, ist jedoch insofern abhängig von dem übergeordneten Recht des Urhebers des ursprünglichen Werks, als die aus ihm fliessenden urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse, solange das Originalwerk noch urheberrechtlich geschützt ist, nicht ohne Zustimmung des Originalurhebers ausgeübt werden dürfen« Nach Art 5 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13«November 1908 (RGBl 1910 S 965), der Ungarn ohne Vorbehalte hinsichtlich des Übersetzungsrechtes beigetreten ist (RGBl 1922 II S 75), geniessen die den Verbandsländern angehörigen Urheber oder ihre Rechts-
nachfolger in den übrigen Ländern für ihre Werke die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber« Es
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liehe Recht zu, ihr Uerlc zu übersetzen oder die Übersetzung zu gestatten (Art 8 der revidierten Berner Üb e re inkunft)*
Hiernach ist die von der Klägerin vertretene Auffassung irrig, daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei, ob die Klägerin bei Abschluß des Lizenzvertrages mit dem Beklagten zu l) noch Be-nutzungsrechte von dem ungarischen Verfasser habe herleiten können? weil sie an der deutschen Übersetzung ein eigenes Urheberrecht erworben habe* Wäre der Klägerin das Recht zur Benutzung des Originalwerkes in bearbeiteter Porm rechtswirksam entzogen worden, so würde dies zwar das Urheberrecht an der Übersetzung nicht vernichten,, Eine weitere Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung würde aber das übergeordnete Urheberrecht .-'des ungarischen Verfassers verletzen* Die Beklagten könnten bei einer derartigen Sachlage, auch wenn sie bislang in der verlegerischen Auswertung der deutschen Passung der Uerke von Harsanyi tatsächlich nicht behindert wurden, wegen eines Man-gelsPini Recht dem Klaganspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensetzen (§§ 320, 325? 440, 445 BOB, BGHZ2, 331) und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin das Urheberrecht an der Übersetzung von deren Verfasser erworben hat oder nicht*
Es kann zwarizwe if eihaft sein, ob im Pall einer zeitlich unbegrenzten Übertragung des Übersetzungsrechtes für eine unbeschränkte Zahl von Auflagen das Recht
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zur Vervielfältigung und Verbreitung der mit Erlaubnis des Originalverfassers hergestellten, sachlich nicht zu beanstandenden Übersetzung überhaupt durch Kündigung oder Rücktritt entzogen werden kann, weil damit der Zweck des Vertrages, dem Erwerber des Übersetzungsrechtes die verlegerische Auswertung der Übersetzung zu sichern, in Frage gestellt wäre» Es bedarf
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hierzu aber keiner abschliessenden Stellungnahme, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, daß die Rechte der Klägerin an den hier strittigen Werken von Harsanyi weder befristet waren noch durch die Kündigung vom 19- Februar 1943 erloschen sind*
Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben* 7enn die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht ungarisches und nicht deutsches Urheberrecht auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem ungarischen Verfasser angewandt habe, so wird verkannt, daß sich das Berufungsgericht einer Entscheidung darüber, welches Recht für dieses Vertragsverhältnis maßgeblich ist, enthalten hat und bei der gegebenen Sachlage auch enthalten konnte, Das Berufungsgericht hat sich lediglich mit dem Inhalt der Kündigungserklärung vom 19*Februar 1943 befasst und aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Kündigung auf § 3 Abs 2 des ungarischen Urheberrechts gesetzeöden Willen des Verfassers entnommen, daß die Kündigung den sich aus dieser besetzesvorschrift ergebenden Wirkungsbereich haben sollte* Bei der Würdigung
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der angezogenen Bestimmung des ungarischen Urheber-rechtsgesetzes kommt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, daß die Kündigung sich nach dem \7ort-laut des maßgeblichen Schreibens vom 19* Februar 1943 nur auf das Optionsrecht der Klägerin bezüglich künftiger Werke des ungarischen Verfassers bezogen habe. Diese Auslegung des Kündigungsschreibens läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Selbst wenn das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem ungarischen Verfasser deutschem Recht unterliegen sollte, ist es unbedenklich, für die Auslegung der in Ungarn abgegebenen Kündigungserklärung. die in ihr ausdrücklich angeführte ungarische Gesetzesbestimmung heranzuziehen e Daß aber die vom Berufungsgericht angewandte Auslegungsmethode, die deutschen Rechtsgrundsätzen entspricht, etwa in Widerspruch zu ungarischem Recht stehe, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Auch der Wortlaut des Begleitschreibens der Firma	WHBH widerspricht nicht, wie die
 Revision meint, dieser Auslegung, Der Hinv/eis in diesem Schreiben auf die Kündigungsfrist von 1 Jahr, die . i mit der Regelung in § 3 Abs 2 des ungarischen Urheberrechtsgesetzes übereinstimmt, wie auch darauf, daß es unmöglich sei, "die ganze Produktion eines Schriftstellers für eine unbegrenzte Zeitdauer an eine bestimmte Firma zu binden” stützt im Gegenteil die Auffassung des Beriifungsgerichts, Soweit das Berufungsgericht in. dem ange führ teil beschränkten Rahmen ungarisches Recht heranzieht, ist dessen Würdigung der Rach-
 
Prüfung des Revisionsgerichts entzogen, weil ungarisches Recht nicht zu denjenigen Rechtsnormen gehört, auf welche nach § 549 ZPO die Revision gestützt werden kann*
Da die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Kündigung nur auf die künftigen V/’erke von Harsanyi bezogen habe, rechtlich einwandfrei getroffen worden ist, greifen auch die weiteren Revisionsrügen nicht durch. Es ist weder entscheidungserheblich, ob die Klägerin versucht hat, die Rücknahme der Kündigung zu erreichen, noch, ob das Berufungsgericht aus dem Schreiben der Firma	TäflH^vom 51 «März
1944 eine stillschweigende Zustimmung zu dem Rechtsstandpunkt der Klägerin, wonach die Kündigung sich auf die künftigen Y7erke von Harsanyi beschränkt habe, entnehmen konnte* Maßgebend für die rechtliche Bedeutung des Kündigungsschreibens ist nicht, wie der ungarische Verfasser oder sein Rechtsnachfolger diese Erklärung aufgefasst haben, sondern wie sie nach ihrem Wortlaut von der Klägerin verstanden werden mußte* Insoweit ist aber die Auslegung dieser Privaturkunde durch das Berufungsgericht, die weder gegen die Denkgesetze noch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verstößt, für das Revisionsgericht bindend*
Die Revision übersieht auch, wenn sie ei** Kündigungsrecht-aus §§ 32, 30 VerlagsGr oder den Bestimmungen des ungarischen Handelsgesetzbuchs über das Verlagsgeschäft (Art 523, 531 und 533 des ungarischen
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Handelsgesetzbuches von 1875, abgedr Droit d' auteur 1915 S 74 ff) herleiten will, daß diese Bestimmungen sich nur mit der Lösung von Verlagsverträgen, nicht aber von Urheberrechtsverträgen- befassen, die das Übersetzungsrecht zu dem Gegenstand haben« Das Über-setzungsrecht ist weder nach deutschem noch nach ungarischem Recht im Verlagsrecht enthalten (§2 Abs 2 . Ziff 1 VerlagsG; Art 518 ungarisches Handelsgesetzbuch)«
Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten nicht übergehen dürfen, der Erbe des Verfassers Dr. Andreas Harsanyi habe das Schreiben vom 16« Juni 1946 nicht erhalten und der Verlag	&
WdHB sei nicht berechtigt gewesen, für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, kann nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen« Es kann dahingestellt bleiben, ob - soweit ausdrückliche Vereinbarungen fehlen - die V/eitorübertragung V021 Nutzungsrechten an einer Übersetzling der Zustimmung des Verfassers des ursprünglichen 7erkes bedarf; denn in dem zur Entscheidung stehenden Pall ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und dem ungarischen Verfasser geschlossenen Verträgen, daß die Klägerin bei der Verfügung über die Verlagsrechte an der deutschen Buchausgabe weitgehend freigestellt sein sollte« '.Tenn in der Vereinbarung vom 15- April 1939 ausdrücklich hervorgehoben wird, daß der Klägerin auch das Recht zur"7/eiterveräußerung der deutschen Verlagsrechte für
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Volks- und Sonderausgaben”, zustehe, wobei diese Ausgaben nur als Beispiele angeführt werden, so ist hieraus auch die Befugnis der Klägerin zu entnehmen, einen Lizenzvertrag der vorliegenden Art über die von ihr veranstaltete Übersetzung abzuschliessen, ohne vorher die Zustimmung des Originalverfassers oder seiner Hechtsnaohfolger einzuholen. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob aus dem Schreiben des Verlages SBIB&	om	23-	August	1946
oder dem Schreiben von Br. Andreas Harsanyi auf das Schreiben der Klägerin vom 16. Juli 1946 eine stillschweigende Zustimmung zu dem Abschluß des Lizenzvertrages zu entnehmen ist«
Bie Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Lindenmaier Heidenhain Schmidt

Birnbach
 Krüger-Hieland