ist an der vom Reichsgericht (RGZ 56, 571) ständig vertretenen Auffassung, dass eine mit dem Erwerb-, eines eigenen Ausschlussrechts verbundene Übertragung eines Warenzeichens nur mit dem gesamten Gesehäftsbe-trieh oder denjenigen Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Warenzeichen gehört, erfolgen könne. Y/ar der überlassene Betrieb ein Kleinhandelsbetrieb, ■ so kann der Betriebs- und Zeicheninhaber das Warenzeichen auch dann für diesen Betrieb verwenden, wenn er diesen zu einem Grosshandelsbetrieb erweitert hat. Duldet der Inhaber eines ‘Warenzeichens, dass dieses in einem anderen ihm gehörigen Betriebverwandt wird, so ■■ ist dies rechtswii’ksam, wenn dem nicht Rücksichten des'. III, Der Inhaber eines 'Zeichenrechts kann dies mit trieb oder einem Teil des 'Betriebes au mit der Massgabe übertragen, zeitig gestattet, die Benutzung des Zeichens in: einen dem Zeichenerwerber gehörigen sonstigen Betriebe•. ■ der Begründung aufrecht erhalten wird, dass,die als verletzend beanstandete Handlung berechtigt sei.• SchHBBP waren 4 Warenzeichen mit dem Bilde einer'" Pyramide und den Worten Pi'ek Fein im Sockel eingetragen. Jn einem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg geschlossenen Vergleich vom 15.Dezember 1943 setzten sie sich dahin auseinander, dass vom 1.1.1944 ab ‘Wilhelm SchBBBi das Grosshandels-geschäftunter der alten Firmd ?.F. SchlBH^ weit er fuhren, y; äh rend Hans Sch||||^ das Geschäft sgrundstück HMBHBBBring zu Eigentuiji erhalten und das Einzel-handelsgeschäft weiter führen solle. mix einem Nacbf oigery erraierjk zu führen * Ausserdem erhielt Hans - SchflHHt die Anteile der Firma ?4HBl GmbK und das Recht, sowohl die Firma Alfred- SchiBBH hie die Firma -Handels-Ccmp0mohoKo zu führen und die Warenzeichen Piek Fein mit Pyramide und was sonst als Warenzeichen für die Firma P.F.Sch^m} eingetragen war, zu Nach Beendigung des ‘Krieges hat Hans ScbVHH^ das i'inzelhandelsgeschüft no eh nichtwieder aufgencm-• men und betreibt Aunmehr einen Lebensmittelgrosshandel unter der Firma der PflHBB:- Handels-Cemp.m.b.H, Dabei’ verwendet er di^ für P.?.- SchflpH eingetragenen Warenzeichen Pyramide’mit Piek Fein. Die. Klägerin-Firma.-?.F» Sch^MH- vertritt den Standpunkt, dass Hans SchMHP nach' dem Vergleich’ nicht berechtigt sei , die'Warenzeichen für einen Grosshandel zu benutzen und unter’der Firma PflBfei Grossban-del zu betreiben, da die Zeichen, nur für das Finzelhsn— delsgeschüft überlassen worden seien. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Anträge: zung der Warenzeichen und der Yervjendung-des Firmennamens Hendels-Comp.m.b.H. für den Deberismitteigrosshsndel su ersetzen • den Grosshandel unter der Birma der Beklagten aufzunehmen, und dass die Verwendung der D. Warenzeichen auf den Einzelhandel Beschränkt worden sei* Die Warenzeichen seien-,schon früher immer für die Birma der Beklagten'Benutzt worden* Die'Warenzeichen seien mit dem Betriebe an Hans SchUHM) überlassen wordene Zum mindesten, enthalte der Vergleich, eine zulässige Überlassung der Zeichen zu dem Gebrauch* Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat die Hauptanträge der Klage abgewiesen und lediglich dem Hilfsantrage insoweit stattgegeben, dass der Beklagten untersagt wurde, durch den Hinweis auf die Bintragung-des Warenzeichens Pyramide mit Biek-Pein im -Jahre 1897 --d'en Anschein zu erwecken, das,s»auch:v;die Beklagte seit dieser1 Zeit im Y/dttbewerbe tätig sei* Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und 1 auf die AnSchlußBerufung der Beklagten.das vom Landgericht ausgesprochene Verbot dahin eingeschränkt, dass * der Hinweis auf das Bintragungsjahr der Warenzeichen." nur dann unzulässig 'sei, wenn die Beklagte nicht gleichzeitig inebenso deutlicher Weise .auf das Gründungs^ahr ■ 'der Beklagten 1927 hinweise* Gegen dieses Urteil richtet sich die.Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klaganträge:zu 2 - 4 und den Eventualantrag weiter verfolgt..«■■ Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt, sich der. lo Hinsichtlich des Vergleiches stellt dos Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen fest, dass die Beklag-te als eigene1Rechtspersönlichkeit in den Vergleich vom 13oXezember 1945 einbezcgenWorden imd daher neben Eans an diej Binhaltvjig, der von ihm übernom- Br könne sich dazu auch der Firma der Beklagten bedienenDie Verwendung der überlassenen Warenzeichen sei nicht auf den Einzelhandel beschränkt? - ' Der vom Berufungsgericht bindend festgestellten Gebrauchs-Überlassung der Warenzeichen für den, Grcsshandel steht nun kein rechtliches ..Hindernis entgegen» Der Senat vermag zwar in Rücksicht- auf die Fassung des Gesetzes der. vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, dass bei der Übertragung des 'Warenzeichens dem Erfordernis des Zusammenhanges von Warenzeichen und Betrieb seit der 1936 erfolgten Neufassung des § 8 WZG -nur noch insofern eine Bedeutung zukomme, als damit nicht eine Täuschung des 'Verkehrs üfce^ Herkunft und Güte herbeigoführt ' werden dürfe (Reimer,. v. Nachdem V/ilhelm SchHHHk-für den ihm zugefallenen Handelsbetrieb sich der Rechte auf die Warenzeichen zu Gunsten, seines Vertragspartners rechtswirksam entäussert hatte. waren diese Zeichen mit dem von Hans .ochflBHi übernommenen Kleinhandelsbetrieb fechtswirksam auf diesen übertragen worden. Kr war „aber^auch >- unter gewissen sich aus, dem Allgemeininteresse ergebenden Kautelen, auf/die noch einzugehen ist - berechtigt, wenn.er sichder Beklagten zur Surchführung^desjGrosshandels bedienen wollte, dieser den Gebrauch seines Zeichens im Wege schuldrechtlichen Vertra-ges duldungsweise zu gestatten. solcher Auffassung geht ersichtlich auch.das angefochtene Urteil aus-, dem Yertragsgegner die gleichen Rechte der .Warenseich enhenutzung einzuräumen, wie sie von der Zeicheninhaberin seihst .ausgeübt worden waren, also auch des; Trotz dieser^Rechtslage könnte sich-die' Kläger in darauf berufen, dass die Warenzeichen beim beanstandeten Gebrauch durch die Beklagte nicht mehr ihre .bestimmungs-gemässe Herkunf| - und Garant!efunktion. Bs hat daraufhingewiesen, dass eine ;;7ervielfachung der Zeichen nicht eingetreten; sei Ai da der Inhaber der Klägerin für den; von ihm fortgeführten Teil des alten Betriebes sieh der Waren- • der Klägerin» Ausschlaggebend aber ist vor allem, dass die .'Waren-» Zeichen jahrelang vor. der Trennung unter Kennung der Beklagten als Grosshandelsfirma1verwandt worden sind, während es gerade die Klägerin aus bestimmten Gründen vermieden,hat, als Grosshandelsfirms in Verbindung mit dem Warenzeichen hervorzutreten o Die Abnehmerkreise haben also das dem.‘Warenzeichen entgegengebrachte Vertrauen schon vor der Trennung seit langem der Beklagten als der vermeintlichen Lieferantin, nicht aber der-nach aussen nicht hervorgetretenen •formellen'’Zeicheninhaberin entgegengebracht,, Sine Täuschung des Verkehr feindet also durch die'Beklagte nicht,, statt. Die’ i:ji der Berufungsbegründung unter Beweis .gestellten Tatbestände, aus denen erhellen soll, dass die Beklagte der KLägerin in unlauterer Leise Lvettbe- Gegenstand der Erörterung ist aber allein die Varenzeichenführung, zu deren'Beanstandung die Klägerin , -wie dargelegt-- kein Recht hat. Sie hat sich rechtswirksam des ^echtes auf die '«Varenseichen entäussert und kann deshalb irgendwelche-Seichenrechte i. ■gesetzt werde und die Zeichen daher gegenstandslos geworden seien, kann dahingestellt bleiben, denn diese Klage kann gemäss § 11 Abs 2 «ZG nur gegen den als Jnhaber des Zeichens Eingetragenen oder dessen Eechisnacbfclger , erhob tet, w Sie.wird darauf gestützt, dass die Beklagte sich in der Anschlussberu.fungs&chrift bereit erklärt-
Bür des Nachschlagewerk'! SS Gesetzs I.II.III. Y/ZG § 8 IV. WZG § 11 V.'BGB §§ 823,' loo4,' WZG §§.24, 25 Rechtssatz: • I. II, 5’estzuhalten. ist an der vom Reichsgericht (RGZ 56, 571) ständig vertretenen Auffassung, dass eine mit dem Erwerb-, eines eigenen Ausschlussrechts verbundene Übertragung eines Warenzeichens nur mit dem gesamten Gesehäftsbe-trieh oder denjenigen Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem das Warenzeichen gehört, erfolgen könne. Y/ar der überlassene Betrieb ein Kleinhandelsbetrieb, ■ so kann der Betriebs- und Zeicheninhaber das Warenzeichen auch dann für diesen Betrieb verwenden, wenn er diesen zu einem Grosshandelsbetrieb erweitert hat. dies auch dann, ,wenn dies in anderer-."Wirtschaftsform geschah. .- Duldet der Inhaber eines ‘Warenzeichens, dass dieses in einem anderen ihm gehörigen Betriebverwandt wird, so ■■ ist dies rechtswii’ksam, wenn dem nicht Rücksichten des'. lauteren Geschäftsverkehrs, insbesondere die Möglichkeit einer Täuschung des ‘Verkehrs, entgegenstehen. einen dem 3e-anderen III, Der Inhaber eines 'Zeichenrechts kann dies mit trieb oder einem Teil des 'Betriebes au mit der Massgabe übertragen, zeitig gestattet, die Benutzung des Zeichens in: einen dem Zeichenerwerber gehörigen sonstigen Betriebe•. zudulden. I dass er dem Brwerber gleich- ITo Die-Befugnis zur Erhebung der Popularklage auf Böschung sch'liesst nicht gleichzeitig die Befugnis zur Erhebung der Klage auf Unterlassung ein. . V. Es ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (MuvY Jahrgang 1929, 118; GEUE 1938, -64) festzuhalten, dass trotz dem Anerbieten zur übernähme der Verpflichtung? von einer als verletzend beanstandeten Handlung abzu- . sehen, die Wiederholungsgefahr nicht.beseitigt wird, solange gleichzeitig der Antrag auf Klagabweisung mit . ■ der Begründung aufrecht erhalten wird, dass,die als verletzend beanstandete Handlung berechtigt sei.• Aktenzeichen? I ZE 4o/5o Urteil vomÜ^oMärz 1951 MiHtttr Y LG Hamburg 'X..• .Hanseatisches OLG Hamburg Sch (Klg) ./. P.(Beklo) | 3 2/ ■f Verkündet amJ^$*Tz:'1951 . VHKo Jurat! 2 sekretär ?:,als Urlaindsbeamter der Ge-/ schlftsstelle,,. ■a,; J m Namen des Volkes ! Jn Sachen der Firma HI in HI r? Jnhaber V/l S.chl Klägerin, Revisionsklagerin1 und Anschluss-ijevisicnsbeklsgte ' - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« die Firma Bl Hans Schl gegen'1 m.g.H». in vertreten durch ihren Geschäftsführer o ■ Beklagte,: Revisionsbeklagte' und' Anschluss-. - revisionsklagerin, - Prozessbevollmächtigteri' Rechtsanwalt Pr. hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6«März ‘ , 1951 unter^Hitwijrkung der Bundesrichter Professor! Pr.Lindenmaier, Pr.Heidenhain,Br.Birnbach, Wilde und Schmidtfür Repht erkannt: Pie Revision und die Anschlußrevision gegen.das Urteil des 3oZivilsenats des'Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom' 4»Mai 195o' werden zurückge-■ wiesen. Pie Kosten der Revisionsinstanz fallen zu 9/lo der Klägerin, zu l/lo der Beklagten zur Last. .Von Rechts wegen I ~ 2 - I Tatbestands Die Jnhaber derbeiden streitenden Firmen sind Brüder . Sie führten eine Reihe von Jahren die von ihrem verstorbenen Vater:gegründete Firma P.P.SchjHHfc in H^Hi gemeinsam als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens war der Gross- und' Einzelhandel mit Lebensmitteln, Feinkost und Spirituosen» Zum Firmenvermögen gehörten die Anteile der jetzt verklag' ten Firmai.P|H(^Gr i m. b ,-H., die damals kein eigenes Rinnen vermögen besass und keine Büchpr führte, aber aufden im Gresshandel vertriebenen \7aren als Herkunftsfirma genannt wurde» Hin anderer Teil der^rosshandelswaren wurde mit der ebenfalls im Besitz der rirma P.F. SchflBHP befindlichen Firma Alfred Schi(BBB bezeichnet. Für die Firma ■p„F.-' SchHBBP waren 4 Warenzeichen mit dem Bilde einer'" Pyramide und den Worten Pi'ek Fein im Sockel eingetragen. Jm Jahre 1943 trennten sich die beiden Brüder,, nachdem kurz vorher das in gemieteten Räumen am Alten StflBB betriebene Sinzeihandelsgeschäft einem Bombenangriff zu dem Opfer gefallen war.: Jn einem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg geschlossenen Vergleich vom 15.Dezember 1943 setzten sie sich dahin auseinander, dass vom 1.1.1944 ab ‘Wilhelm SchBBBi das Grosshandels-geschäftunter der alten Firmd ?.F. SchlBH^ weit er fuhren, y; äh rend Hans Sch||||^ das Geschäft sgrundstück HMBHBBBring zu Eigentuiji erhalten und das Einzel-handelsgeschäft weiter führen solle. Hierbei ’sollte er berechtigt sein, fürvdie Dauer von 2. Jahren nach Wiedereröffnung des Ladens die Firma P.F.Sch( mix einem Nacbf oigery erraierjk zu führen * Ausserdem erhielt Hans - SchflHHt die Anteile der Firma ?4HBl GmbK und das Recht, sowohl die Firma Alfred- SchiBBH hie die Firma -Handels-Ccmp0mohoKo zu führen und die Warenzeichen Piek Fein mit Pyramide und was sonst als Warenzeichen für die Firma P.F.Sch^m} eingetragen war, zu ■benutzen.- Wilhelm -SchSHU erklärte sich schliesslich • ■ damit einverstanden,' dass Hans Sck^HÜ auch ein Grosshandelsgeschäft' unter einer anderen Firma-be-. ' treibe, , t' . Nach Beendigung des ‘Krieges hat Hans ScbVHH^ das i'inzelhandelsgeschüft no eh nichtwieder aufgencm-• men und betreibt Aunmehr einen Lebensmittelgrosshandel unter der Firma der PflHBB:- Handels-Cemp.m.b.H, Dabei’ verwendet er di^ für P.?.- SchflpH eingetragenen Warenzeichen Pyramide’mit Piek Fein. Die. Klägerin-Firma.-?.F» Sch^MH- vertritt den Standpunkt, dass Hans SchMHP nach' dem Vergleich’ nicht berechtigt sei , die'Warenzeichen für einen Grosshandel zu benutzen und unter’der Firma PflBfei Grossban-del zu betreiben, da die Zeichen, nur für das Finzelhsn— delsgeschüft überlassen worden seien. Die Beklagte. , -Firma PflBB Hanäels-Comp.raib.H.-habe Kenntnis von diesen Verpflichtungen ihres einzigen,-;.Gesellschafters und Geschäftsführers und habe die .Warenzeichen ohne den Betrieb, für den siie,bestimmt^ge]w,es'en seien, übernommen. Sie sei....de'shslb^zeichenreehtlich und aus Y/ettbewerbs^ gründen verpflichtet, sowohl, den Grosshandel wie. die Be-. 'im 1 ■# : Xf V hutzung der Warenzeichen zu unterlassen, eta andern-r falls eine' Däuschung,der.Abnehmer über die' Herkunft der V/are aus der Grosshandelsebene entstehe. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Anträge: 1) die Beklagte zu "verurteilen, es zu unterlassen,!' unter der Pirma PfMlB Kandels-Comp.m.b.H. Bebensmitteigrosshandel .zu betreiben, ;r 2) der Beklagten zu [untersagen,* die Warenzeichen Pyramide mit' Piek Pein auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefbogen, Bmpfehlungen, Rechnungen, und ,dergleichen und auf in "Verkehr zu setzenden waren anzubringen, 3) die Beklagte zu verurteilen-, die angegebene ‘ ■ Kennzeichnung auf den in ihrem Besitz befindlichen Waren zu beseitigen und die mit den , Zeichen versehsnen Binpackungen. und Geschäfts- ■ papiere etc. zu vernichten, 4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet . ist, der Klägerin allen Schaden aus-der Benüt-w: zung der Warenzeichen und der Yervjendung-des Firmennamens Hendels-Comp.m.b.H. für den Deberismitteigrosshsndel su ersetzen • hilf speise ■ - . ■ ■ . ;.;w: •• *dij^.:Beklag:fces;su^ idas /Wareng'ei,c,ii.e.ng JiBlQ^Sef-n^äls^sgense^ .4«.derrFirma Untre- ’ ’ * y *• e- t *■ •* f *< nen ,-vin sbesond er e ■ gung des Warenzeichens im Jahre 1897 den -An- schein zu erwecken «dass auch die ?1 iandels- Comp.m.b.H.•seit dieser Zeit im 7/ettbewerb tätig ist« ' -iKk K:; Die Beklagte hat beantragt, die Klage. abzuweisen« Sie 'bestreitet, dass durch den Vergleich Hans SchflMBV verboten worden sei. den Grosshandel unter der Birma der Beklagten aufzunehmen, und dass die Verwendung der D. Warenzeichen auf den Einzelhandel Beschränkt worden sei* Die Warenzeichen seien-,schon früher immer für die Birma der Beklagten'Benutzt worden* Die'Warenzeichen seien mit dem Betriebe an Hans SchUHM) überlassen wordene Zum mindesten, enthalte der Vergleich, eine zulässige Überlassung der Zeichen zu dem Gebrauch* Das Landgericht, Kammer für Handelssachen, hat die Hauptanträge der Klage abgewiesen und lediglich dem Hilfsantrage insoweit stattgegeben, dass der Beklagten i • ' untersagt wurde, durch den Hinweis auf die Bintragung-des Warenzeichens Pyramide mit Biek-Pein im -Jahre 1897 --d'en Anschein zu erwecken, das,s»auch:v;die Beklagte seit dieser1 Zeit im Y/dttbewerbe tätig sei* Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und 1 auf die AnSchlußBerufung der Beklagten.das vom Landgericht ausgesprochene Verbot dahin eingeschränkt, dass * der Hinweis auf das Bintragungsjahr der Warenzeichen." nur dann unzulässig 'sei, wenn die Beklagte nicht gleichzeitig inebenso deutlicher Weise .auf das Gründungs^ahr ■ 'der Beklagten 1927 hinweise* Gegen dieses Urteil richtet sich die.Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klaganträge:zu 2 - 4 und den Eventualantrag weiter verfolgt..«■■ Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt, sich der. Revision ange- ■ 6 schlossen und völlige Kl sge ab Weisung beantragt«, Die KI "i:1 bi"cuei u.rn Zurückweisung der /mschlussrevision, .' Ent s runae Io Da die Abweisungdes 'ersten Klageantrages nicht ange-fochten ist,' steht nunmehr zwischen den Parteien rechtskräftig festr dass die Beklagte hebensmittelgrosshandel betreiben darf. Die noch streitigen Unierlassmigs-' und Scliadensersatzaiosprliche stützt die Klägerin aixf den 1er gleich;, wrrenzeichenrechtliche und wettbewerbliche Gesichtspunkte; lo Hinsichtlich des Vergleiches stellt dos Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen fest, dass die Beklag-te als eigene1Rechtspersönlichkeit in den Vergleich vom 13oXezember 1945 einbezcgenWorden imd daher neben Eans an diej Binhaltvjig, der von ihm übernom- menen Verpflichtungen gebunden sei» Hans SchJHMfcV habe unter anderem das Recht, Zebensmiitelgrosspandel unter jeder^anderen Birma als der der Klägerin zu betreiben. Br könne sich dazu auch der Firma der Beklagten bedienenDie Verwendung der überlassenen Warenzeichen sei nicht auf den Einzelhandel beschränkt? son--dem auch für. denWrosehandel freigegeben worden, zu demal sie bereits vor der. (Pf ennung im Zusammenhänge mit der l’irrna der Beklagten im Gros eh an del verwendet worden seien.' Soweit diese PestStellungen auf* tatsächlichem Gebiete liegen, sind si^ der Nachprüfung in der £evasions instsnz entzogen. £ie Versuche der Revision, einen ab- weichenden Jnhalt des Vergleiches zuGrunde;Dzu legen, sind daher unbeachtlich.. Das' Berufungsgericht folgert aus diesem Sachverhalt mit Recht? dass die Klägerin aus. dem 'vergleich vertragsrechtlich verpflichtet sei» einen Gebrauch der'Warenzeichen . in derselben-Weise zu dulden,-wie'er vor der .Trennung stattgefunden hatte./1 3s ist unstreitig? dass die Warenzeichen bereits vonftder Warenzeicheninhaberin, der Firma F.F.- untbr Angabe der Firma der-Beklagten als Grosshändlerin verwendet worden sind» >'«‘i ew ei i die Fi raa .GaibK«-'damals einen eigenen Betrieb hatte Und solche Gebrauchsüberlassung nur bei “Vorhandensein eines solchen Betriebs zulässig war (Baumbach, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht IIo Auflage Seite 466), ist hier ohne Bedeutung» Massgebend für den “umfang der Rechte der Beklagten ist hier der Jnhalt und die Rechtswirksamkeit der vergleichsweisen Regelung und die damit zwischenden Parteien geschaffenen RechtsbeziVnungen,' soweit einer solchen •Rechtslage keine gesetzlichen "verbqte entgegenstehen.' - ' Der vom Berufungsgericht bindend festgestellten Gebrauchs-Überlassung der Warenzeichen für den, Grcsshandel steht nun kein rechtliches ..Hindernis entgegen» Der Senat vermag zwar in Rücksicht- auf die Fassung des Gesetzes der. vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, dass bei der Übertragung des 'Warenzeichens dem Erfordernis des Zusammenhanges von Warenzeichen und Betrieb seit der 1936 erfolgten Neufassung des § 8 WZG -nur noch insofern eine Bedeutung zukomme, als damit nicht eine Täuschung des 'Verkehrs üfce^ Herkunft und Güte herbeigoführt ' werden dürfe (Reimer,. Y/ettbewerbs- und. Warenseiehenrecbt IIo Auflage S 2o8 ff) . Es kann nickt daran vorbeigegangen' • werden, dass das Gesetz daran festhält, ein Warenzeichen könne nur mit dem Geschäftsbetriebe oder dem feil des Geschäftsbetriebes, zu'dem des 'Warenzeichen gehöre, übertragen werden. Das ist in 'dem Vergleich aber auch'geschehen.. v. Nachdem V/ilhelm SchHHHk-für den ihm zugefallenen Handelsbetrieb sich der Rechte auf die Warenzeichen zu Gunsten, seines Vertragspartners rechtswirksam entäussert hatte. | waren diese Zeichen mit dem von Hans .ochflBHi übernommenen Kleinhandelsbetrieb fechtswirksam auf diesen übertragen worden. Hans £chHH^ war berechtigt, diesen Betrieb• zu dem . Grosshandelsbetriebe.su erweitern. Ser Verwendung.der Warenzeichen für einen solchen stand auch dann kein .Hinder- .. nis entgegen, v;enn Hans SchtflMBP seinem Betriebe eine an- . . dere Wirtschaftsform gegeben hätte (RG ,7.7.1936 GEHE 1936, 1«78) o . Kr war „aber^auch >- unter gewissen sich aus, dem Allgemeininteresse ergebenden Kautelen, auf/die noch einzugehen ist - berechtigt, wenn.er sichder Beklagten zur Surchführung^desjGrosshandels bedienen wollte, dieser den Gebrauch seines Zeichens im Wege schuldrechtlichen Vertra-ges duldungsweise zu gestatten. (HG 27.5.1936 GRÜR 1936, 568; :25.9.193,6 JIuW' 1937, lo6). Das hat das Oberlandesgeri'cht in seiner Hilfsbegründung unter Anlehnung aii die .Ausführungen des Landgerichts zutreffend • ausgeführt.' Aus dem zwischen ' den Parteien geschlossenen Vertrage kann die Klägerin hiergegen Einwendungen' nach Ire*. und ..Glauben nicht herleiten. Denn der Sinn des Vertrages geht-dahin -'von. solcher Auffassung geht ersichtlich auch.das angefochtene Urteil aus-, dem Yertragsgegner die gleichen Rechte der .Warenseich enhenutzung einzuräumen, wie sie von der Zeicheninhaberin seihst .ausgeübt worden waren, also auch des; .- Recht der Benutzung- der Zeichen seitens der Beklagten . Trotz dieser^Rechtslage könnte sich-die' Kläger in darauf berufen, dass die Warenzeichen beim beanstandeten Gebrauch durch die Beklagte nicht mehr ihre .bestimmungs-gemässe Herkunf| - und Garant!efunktion. ausüben könnten, weil die Möglichkeit einer Täuschung der Abnehmerkreise über Herkunft und Güte der Waren gegeben sei, die aus wettbewerblichen Gründen im Allgemeininteresse die Anerkennung der Rechtswirksamkeit der vergleichsweisen Re--gelung verhindern müsste.. Renn ein solcher Zustand, würde schon ah;sich -ungeachtet aller Vertragsabreden die ; Buldungsabrede unverbindlich machen (EG 27.9.1955 GEUR 1935, 952; 17.11.1936 GRUR 1937,, 655). Bas Berufungsgericht hat jedoch, mit .^zutreffenden Gründen eine solche Täuschungsmöglichkeit verneint. Bs hat daraufhingewiesen, dass eine ;;7ervielfachung der Zeichen nicht eingetreten; sei Ai da der Inhaber der Klägerin für den; von ihm fortgeführten Teil des alten Betriebes sieh der Waren- • Zeichen entüussert'habe. SsAfuhrt'f:\vei.t'er.^aus,-.-.,dass der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Be I E klagten gleichberechtigter Teilhaber der alten Birma gewesen sei und als solcher hinsichtlich der "ahrurig dei^ Geschäftstradition und der ihm bekannten Bezugsmög- - !• lichkeiten der alten Firma keine, schlechtere Gewähr für die. / Lieferung einwandfreier 'waren biete/als der Jnhaber. der Klägerin» Ausschlaggebend aber ist vor allem, dass die .'Waren-» Zeichen jahrelang vor. der Trennung unter Kennung der Beklagten als Grosshandelsfirma1verwandt worden sind, während es gerade die Klägerin aus bestimmten Gründen vermieden,hat, als Grosshandelsfirms in Verbindung mit dem Warenzeichen hervorzutreten o Die Abnehmerkreise haben also das dem.‘Warenzeichen entgegengebrachte Vertrauen schon vor der Trennung seit langem der Beklagten als der vermeintlichen Lieferantin, nicht aber der-nach aussen nicht hervorgetretenen •formellen'’Zeicheninhaberin entgegengebracht,, Sine Täuschung des Verkehr feindet also durch die'Beklagte nicht,, statt. Auch ein Verstoss gegen § 286 ZFO'bei der Feststellung der die- . se Rechtsfolgerung, tragenden tatsächlichen unterlagen ist nicht feststellbar., Die’ i:ji der Berufungsbegründung unter Beweis .gestellten Tatbestände, aus denen erhellen soll, dass die Beklagte der KLägerin in unlauterer Leise Lvettbe- i werp bereite, haben mit der. 'Aarenzeichenführung der Beklagten nichts zu tun. Gegenstand der Erörterung ist aber allein die Varenzeichenführung, zu deren'Beanstandung die Klägerin , -wie dargelegt-- kein Recht hat. \ Die aßgebotenen -Beweise waren daher nicht entscheidungserheblich.und sind daher ohne Verstoss gegen § 286 £?0 unbeachtet geblieben. Daher stehen wettbewerbliche Gründe äer,BeichenfUhrung nicht, ent-, gegen. V; 5o uarenzeichenrechtlich isjt\ .die ‘Klägerin - zur Geltend-machung irgendwelcher ünterlassungs- und darauf fussender Schadenersatzansprüche nicht mehr aktiv legitimiert. Sie hat sich rechtswirksam des ^echtes auf die '«Varenseichen entäussert und kann deshalb irgendwelche-Seichenrechte i. nicht mehr geltend machen. Oh. sie mit der Erhebung der Popularklage aus § 11 Vi'zU gegen den jetzigen Seichenin-haber.Jürfolg haben, könnte,- .etwa mit der Behauptung, dass der mit den Zeichen verbundene Betrieb nicht mehr fort- . ■gesetzt werde und die Zeichen daher gegenstandslos geworden seien, kann dahingestellt bleiben, denn diese Klage kann gemäss § 11 Abs 2 «ZG nur gegen den als Jnhaber des Zeichens Eingetragenen oder dessen Eechisnacbfclger , erhob tet, w chen, sondern gebraucht sie. nur auf Grund vertraglicher en und lediglich auf Löschung des Zeichensgerieher den.. Die Beklagte ist nicht Inhaberin der Zei- .Erlaubnis, wie bereits ausgeführt wurde. Der von der Klägerin;erhobene unterlas sungsanspruch wird von dem Löscbungsanspruch des 5,11 nicht umfasst, sondern stellt,, einen andersartigen; Jnhalt dar, der aus § 11 .nicht her^. geleitet werden kann.; Auch die .zeichenrechtliche Begründung der Klageanträge versagt deshalb. Die Revision der KlUgerin'-v ist demnach unbegründet. .11. Aber auch der Anschlussrevisicn musste der.Erfolg versagt bleiben. Sie.wird darauf gestützt, dass die Beklagte sich in der Anschlussberu.fungs&chrift bereit erklärt- hatte, ihre Werbungen in der.,vom Urteilstenor vorgeschriebenen Ueise einzuschränken. Sie hält hiernach die für die Unt erlassungsklage wesentliche-V/iederbo-; lungsgefehr für beseitigt und begehrt deshalb; vollsten- ■ , - 12'- * digs /bvveisung des Hilfsantrages der Klage. Dem kann nicht beigepflichiet werden. Nach ständiger Hechts-sprechung beseitigt dine solche scbriftsätzliehe Erklärung die Wiederhclungsgefahr nicht, wenn die Beklagte. -was sie getan hat- gleichzeitig weiter den Klageanspruch als materiellrechtlich unbegründet, behandelt und dem KlngeaTsweisungssntrpg auch aus diesem Grunde- aufrecht erhalt,, ' Sie h&tte den Kl a ge an Spruch anerkennen -oder sich in bindender Form zur entsprechenden Einschränkung ihrer Werbung verpflichten müssen,, Jhre Verurteilung insofern ist also zu Hecht erfolgt (vgl auch Muv7 29? 118;. GHTJH 1938, 64). Beide Revisionen mussten daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuivickgewiesen werden. gezoliindenmaier gez „ Heidenhain gez.Birnbach geSo Wilde ■ gez.Schmidt, .. * £