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BGH · I ZR 39/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 39/76

Juli 1935, RAnz Nr. 158, § 1 Abs. 1 Inventur Zur Frage der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung durch den Hinweis auf die Inventur als Anlaß preisgünstiger Angebote. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, mit folgender Ankündigung zu werben: Das Oberlandesgericht führt aus, daß die vom Kläger beanstandete Zeitungswerbung der Beklagten nicht gegen §§1,2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Die Beklagte habe mit ihrer Anzeige auf eine Verkauf sveranstaltung hingewiesen, die nicht aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr herausgefallen sei. Allerdings werde durch die Angabe über die Preisherabsetzung bis zu 40 %f durch den Hinweis, die Inventurware sei im Preis "radikal herabgesetzt", sie sei "eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten", es stünden "wertvolle Möbel, Teppiche, auch Küchen" bereit, die Preise seien "auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich", auf besondere Kaufvorteile hingewiesen. Der Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stehenden VerkaufsVeranstaltung werde auch nicht durch die Angabe "Wir haben Inventur gemacht . Auch die Abschnittsschlußverkäufe seien ihrem Wesen nach RäumungsVerkäufe und würden vom Gesetz daher als außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende Veranstaltungen gewertet. Das lasse den Rückschluß zu, daß auch nach § 1 Abs. 1 AO eine Maßnahme des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nicht schon dann vorliege, wenn sie üblicherweise in der Branche zu bestimmten Zeiten wiederkehre, sondern nur dann, wenn sie zu dem normalen, ordentlichen Geschäftsgang gehöre. Die angekündigte Veranstaltung bleibe aber dennoch im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, da aus der Anzeige deutlich hervorgehe, daß die Preisherabsetzung nur auslaufende Modelle, Möbel mit kleinen Fehlern und Einzel stücke betreffe und nicht den ganzen von der Inventur erfaßten Warenvorrat. Dieses Geschäftsgebahren könne man nicht als unangemessen oder mißbräuchlich bezeichnen; es hielte sich im Rahmen einer vernünftigen Entwicklung, der die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Da demnach die Ankündigung der Beklagten auf eine im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung hinweise, brauche nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 AO zulässige Sonderangebote anbiete. 2. Für den Vorwurf, es werde von der Beklagten durch die beanstandete Anzeige der Eindruck eines Winterschlußverkaufs erweckt, reiche es nicht aus, daß in der Werbung Preisermäßigungen auch für Teppiche, also auch für Schlußverkaufsware, genannt würden. Berufungsgerichts, daß die Beklagte eine Sonderveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 AO angekündigt hat, was nach § 2 Abs. 1 AO verboten und ihr auf Antrag des Klägers zu untersagen ist (§§ 10, 13 Abs. 1 UWG). 1. Nach § 1 Abs. 1 AO sind Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende VerkaufsVeranstaltungen im Einzelhandel, die, ohne Ausverkäufe oder RäumungsVerkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Dies versteht sich angesichts der Ankündigung über Preisherabsetzungen bis zu 40 % von selbst, wobei der Eindruck noch durch die Hinweise verstärkt wird, die Inventurware sei im Preis "radikal herabgesetzt", sie sei eine "wahre Fundgrube guter Gelegenheiten", die Preise seien "auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich". Es ergibt sich aber auch aus dem Text der Anzeige selbst, wonach die Beklagte erhebliche Kaufanreize für den Kauf von Auslaufmodeilen, Einzelstücken und Möbeln mit kleinen Fehlem gesetzt hat. Diese wird als Grund der Preisherabsetzungen an den Anfang des hervorgehobenen Textes gestellt ("Wir haben Inventur gemacht ...") und außerdem in dem weiteren Text als der Jährlich wiederkehrende Anlaß für die Preisherabsetzungen, als das Ereignis beschrieben, auf das die Stammkunden schon warteten und das den Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten eröffnete. Es ist dem Verkehr allgemein bekannt, daß die Inventur einmal im Jahr, und zwar regelmäßig in den ersten Tagen des Januar, durchgeführt wird. Das spricht nach der Lebenserfahrung entscheidend dafür, daß sie von dem Publikum als eine Unterbrechung des regelmäßigen Ge- Der Jährliche, an die Inventur geknüpfte und daher Anfang Januar stattfindende Verkauf von Waren zu herabgesetzten Preisen hat schon an sich mit diesen Abschnittsschlußverkäufen eine gewisse Ähnlichkeit. Die durch die Anzeige hervorgerufene Erwartung des Publikums, die Beklagte führe - wie stets Anfang Januar eines Jeden Jahres - außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eine Art Inventurverkauf durch, wird nicht dadurch infrage gestellt, daß aus der Anzeige deutlich hervorgeht, daß die Preisherabsetzungen nur auslaufende Modelle, Möbel mit kleinen Fehlem und Einzelstücke betreffen und nicht den ganzen von der Inventur erfaßten Warenvorrat umfassen. Der angeführte Text (zu dem Beispiel: "Diese Inventur-Ware ist für unsere Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten ...H) erweckt Jedenfalls die Erwartung, daß es kein geringer Teil des Angebots ist, der als Inventurware zu ermäßigten Preisen abgegeben wird. d) Im weiteren führt das Berufungsgericht aus, daß bei der Beurteilung, ob eine VerkaufsVeranstaltung sich im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 AO halte, auch einer wirtschaftlich vernünftigen Fortentwicklung, die sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halte, Rechnung zu tragen sei (BGH GRUR 75, 144, 145 - Vorsaison-Preis). mit dem Ziel eines beschleunigten Absatzes anböten, sei eine vernünftige und mit den Zielen der Rechtsordnung vereinbare Reaktion, Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es hier nicht um eine schlichte Ankündigung der Beklagten geht, daß sie auslaufende Modelle im Preis herabgesetzt habe. Es geht vielmehr um den Wortlaut der hervorgehobenen Ankündigung, aus dem der Eindruck einer periodisch wiederkehrenden, außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden VerkaufsVeranstaltung entsteht. Es handelt sich bei den von der Beklagten angekündigten Verkäufen schließlich nicht um Sonderangebote, durch die einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden (§1 Abs. 2 AO).

Zitierte Normen: § 1 AO § 10 UWG § 1 AO § 9 UWG § 1 AO § 91 ZPO
InventurAnzeigeAOAnkündigungKlägerGeschäftsverkehrspreisenregelmäßig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
UVG § 9 a; AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935, RAnz Nr. 158, § 1 Abs. 1
Inventur
 Zur Frage der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung durch den Hinweis auf die Inventur als Anlaß preisgünstiger Angebote.
BGH, Urt. v. 4. November 1977 - I ZR 39/76 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 39/76	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. November 1977
Zug,
 Justizhauptsekretär
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 Fachverband des MB vertreten durch den Vorstand, N S
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gesellschafterin K. BSB, J
GmbH & Co KG, persönlich haftende CflBBiGmbH, Geschäftsführer
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KrUger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Rebitzki
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1976 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 18. August 1975 geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, mit folgender Ankündigung zu werben:
"Wir haben Inventur gemacht und die Preise für Auslaufmodelle und Einzelstücke bis zu 40 % herabgesetzt!",
insbesondere wenn diese Werbung in Verbindung mit dem Hinweis erfolgt:
 
HDiese Inventurware ist für unsere Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten. Wertvolle Möbel, Teppiche, auch Küchen, die neuen Modellen Platz machen müssen, stehen bereit, Ihre Einrichtung zu ergänzen, und zwar zu Preisen, die auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich sind. Nutzen Sie diese gute Einkaufsgelegenheit, sie ist meistens schon nach wenigen Tagen vorbei.*1
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung der gewerblichen Interessen zahlreicher in Baden-Württemberg ansässiger Möbeleinzel-händler ist. Die Beklagte betreibt dort den Möbeleinzelhandel in mehreren Filialgeschäften.
Die Beklagte veröffentlichte am 3. Januar 1975 in der Tagespresse eine halbseitige Anzeige, in der es in großem Druck stark hervorgehoben heißt:
"Wir haben Inventur gemacht und die Preise für Auslaufmodelle und Einzelstücke bis zu 40 % herabgesetzt!!!H
 
In kleinerem Druck steht in einem Kreisausschnitt:
"Unsere Stammkunden warten schon darauf. Bei der Jährlichen Inventur unserer Ausstellung und unseres Lagers werden Auslaufmodelle, Einzelstücke und Möbel mit kleinen Fehlem (die man oft kaum sieht) mit Rotstift groß und deutlich als INVENTURWARE gekennzeichnet und im Preis radikal herabgesetzt. Diese Inventur-Ware ist für unsere Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten. Wertvolle Möbel, Teppiche, auch Küchen, die neuen Modellen Platz machen müssen, stehen bereit, Ihre Einrichtung zu ergänzen, und zwar zu Preisen, die auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich sind. Nutzen Sie diese gute Einkaufsgelegenheit, sie ist meistens schon nach wenigen Tagen vorbei."
Der Kläger sieht in dieser Werbung in erster Linie die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und im übrigen auch eines unzulässig vorweggenommenen Winterschlußverkaufs.
Der Kläger hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder einer Ordnungshaft für ihren Geschäftsführer bis zu sechs Monaten zu unterlassen, mit folgender Ankündigung zu werben:
"Wir haben Inventur gemacht und die Preise für Auslaufmodelle und Einzelstücke bis zu 40 % herabgesetzt!!!",
/<?
 
insbesondere wenn diese Werbung in Verbindung mit dem Hinweis erfolgt:
HDiese Inventurware ist für unsere Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten. Wertvolle Möbel, Teppiche, auch Küchen, die neuen Modellen Platz machen müssen, stehen bereit, Ihre Einrichtung zu ergänzen, und zwar zu Preisen, die auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich sind. Nutzen Sie diese gute Einkaufsgelegenheit, sie ist meistens schon nach wenigen Tagen vorbei".
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	1. Das Oberlandesgericht führt aus, daß die vom Kläger beanstandete Zeitungswerbung der Beklagten nicht gegen §§1,2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 verstoße. Die Beklagte habe mit ihrer Anzeige auf eine Verkauf sveranstaltung hingewiesen, die nicht aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr herausgefallen sei. Allerdings werde durch die Angabe über die Preisherabsetzung bis zu 40 %f durch den Hinweis, die Inventurware sei im Preis "radikal herabgesetzt", sie sei "eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten", es stünden "wertvolle Möbel, Teppiche, auch Küchen" bereit, die Preise seien "auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich", auf besondere Kaufvorteile
 hingewiesen. Das bleibe aber noch im Rahmen der im regelmäßigen Geschäftsverkehr in der Möbelbranche üblichen Kaufvorteile. Der Kaufappell am Ende der Anzeige reiche nicht aus, um beim Publikum die Vorstellung von einer einmaligen und unwiederholbaren Gelegenheit zu dem Einkauf entstehen zu lassen, da er sich in dem Hinweis auf die Erfahrungstatsache erschöpfe, daß günstige Sonderangebote erfahrungsgemäß in wenigen Tagen verkauft seien.
Der Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stehenden VerkaufsVeranstaltung werde auch nicht durch die Angabe "Wir haben Inventur gemacht . erweckt. Allerdings könne die Angabe über den Grund einer Veranstaltung bewirken, daß sie als Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs aufgefaßt werde. So gehöre es zu dem Wesen der Ausverkäufe und RäumungsVerkäufe, daß sie Veranstaltungen außerhalb des ordentlichen Geschäftsganges seien. Auch die Abschnittsschlußverkäufe seien ihrem Wesen nach RäumungsVerkäufe und würden vom Gesetz daher als außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende Veranstaltungen gewertet. Das lasse den Rückschluß zu, daß auch nach § 1 Abs. 1 AO eine Maßnahme des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nicht schon dann vorliege, wenn sie üblicherweise in der Branche zu bestimmten Zeiten wiederkehre, sondern nur dann, wenn sie zu dem normalen, ordentlichen Geschäftsgang gehöre. Der Hinweis auf die Verknüpfung einer VerkaufsVeranstaltung mit der Inventur sei auch deshalb nicht unbedenklich, weil es früher häufig Inventurverkäufe als AbschnittsSchlußverkäufe gegeben habe, die Jetzt nicht mehr zulässig seien. Die angekündigte Veranstaltung bleibe aber dennoch im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs, da aus der Anzeige deutlich hervorgehe, daß die Preisherabsetzung nur auslaufende Modelle, Möbel mit kleinen Fehlern und Einzel
 stücke betreffe und nicht den ganzen von der Inventur erfaßten Warenvorrat. Den Eindruck eines Abschnittsschlußverkaufs gewinne der Leser nicht. Im Möbeleinzelhandel sei es - besonders in der Zeit nach der Inventur und vor der in der Bundesrepublik Jährlich einmal Ende Januar stattfindenden Möbelmesse - ganz allgemein üblich, auslaufende Modelle und Einzelstücke zu herabgesetzten Preisen zu verkaufen. Dieses Geschäftsgebahren könne man nicht als unangemessen oder mißbräuchlich bezeichnen; es hielte sich im Rahmen einer vernünftigen Entwicklung, der die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 nicht im Wege stehe.
Da demnach die Ankündigung der Beklagten auf eine im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung hinweise, brauche nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 AO zulässige Sonderangebote anbiete. Gegen diese Auffassung des Urteils des Landgerichts bestünden allerdings gewisse Bedenken.
2.	Für den Vorwurf, es werde von der Beklagten durch die beanstandete Anzeige der Eindruck eines Winterschlußverkaufs erweckt, reiche es nicht aus, daß in der Werbung Preisermäßigungen auch für Teppiche, also auch für Schlußverkaufsware, genannt würden. Der Zeitpunkt der Aktion Anfang Januar genüge ebenfalls noch nicht.
II. Die Ausführungen, mit denen das angefochtene Urteil die Ankündigung einer verbotenen Sonderveranstaltung im Sinne von §§ 1, 2 AO verneint, halten den Angriffen der Revision nicht stand. Vielmehr ergeben der unstreitige Sachverhalt, insbesondere der Text der angegriffenen Zeitungswerbung, und die Feststellungen des
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Berufungsgerichts, daß die Beklagte eine Sonderveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 AO angekündigt hat, was nach § 2 Abs. 1 AO verboten und ihr auf Antrag des Klägers zu untersagen ist (§§ 10, 13 Abs. 1 UWG).
1. Nach § 1 Abs. 1 AO sind Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende VerkaufsVeranstaltungen im Einzelhandel, die, ohne Ausverkäufe oder RäumungsVerkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden.
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die umstrittene Ankündigung der Beklagten vom 3. Januar 1975 den Eindruck hervorruft, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Dies versteht sich angesichts der Ankündigung über Preisherabsetzungen bis zu 40 % von selbst, wobei der Eindruck noch durch die Hinweise verstärkt wird, die Inventurware sei im Preis "radikal herabgesetzt", sie sei eine "wahre Fundgrube guter Gelegenheiten", die Preise seien "auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich".
b)	Ebensowenig ist es zweifelhaft, daß die Veranstaltung der Beklagten der Beschleunigung des Warenabsatzes dient. Dies stellt das Berufungsgericht fest, wenn es ausführt, der Leser der Anzeige erkenne, daß es um den beschleunigten Absatz von auslaufenden Modellen gehe. Es ergibt sich aber auch aus dem Text der Anzeige selbst, wonach die Beklagte erhebliche Kaufanreize für den Kauf von Auslaufmodeilen, Einzelstücken und Möbeln mit kleinen Fehlem gesetzt hat.
 
c)	Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils findet die Verkaufsveranstaltung nach dem Inhalt der Ankündigung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt. Die Frage, ob eine Verkaufsveranstal-tung eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellt, muß unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls geprüft werden (BGH GRUR 1958,
 395, 397 - Sonderveranstaltung I; GRUR 1962, 42, 44 -Sonderveranstaltung II; GRUR 1975, 144 - Vorsaison-Preis). Dabei spielen die Art der Ankündigung und ihre Wirkung auf das umworbene Publikum eine wesentliche Rolle. Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Nur kann ihm bei der Würdigung der entscheidenden Besonderheit der hier umstrittenen Ankündigung nicht gefolgt werden:
Die Werbeanzeige der Beklagten ist dadurch geprägt, daß in ihr erhebliche Kaufvorteile mit der Durchführung und dem Ergebnis der Jahresinventur in Verbindung gebracht werden. Diese wird als Grund der Preisherabsetzungen an den Anfang des hervorgehobenen Textes gestellt ("Wir haben Inventur gemacht ...") und außerdem in dem weiteren Text als der Jährlich wiederkehrende Anlaß für die Preisherabsetzungen, als das Ereignis beschrieben, auf das die Stammkunden schon warteten und das den Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten eröffnete. Es ist dem Verkehr allgemein bekannt, daß die Inventur einmal im Jahr, und zwar regelmäßig in den ersten Tagen des Januar, durchgeführt wird. Durch ihren Hinweis auf die JahresInventur kündigt die Beklagte daher auch eine VerkaufsVeranstaltung an, die nur einmal im Jahr stattfindet. Das spricht nach der Lebenserfahrung entscheidend dafür, daß sie von dem Publikum als eine Unterbrechung des regelmäßigen Ge-
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schäftsverkehrs angesehen wird. Hinzu kommt, daß vor dem Erlaß der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 14. Mai 1935 Inventurverkäufe als Abschnittsschlußverkäufe durchgeführt wurden. Solche Abschnittsschlußverkäufe - wie die Jetzt allein noch zugelassenen Sommerund Winterschlußverkäufe - sind ihrer Natur nach Unterbrechungen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Der Jährliche, an die Inventur geknüpfte und daher Anfang Januar stattfindende Verkauf von Waren zu herabgesetzten Preisen hat schon an sich mit diesen Abschnittsschlußverkäufen eine gewisse Ähnlichkeit. Dies gilt aber Jedenfalls dann, wenn er in der herausgehobenen Weise unter Verwendung des Wortes "Inventur" angekündigt wird, wie es die Beklagte in ihrer Anzeige getan hat. Der Text "Wir haben Inventur gemacht und die Preise für Auslaufmodelle und Einzelstücke bis zu 40 % herabgesetzt!" weist in werbewirksamer Weise zugleich auf den Jährlich wiederkehrenden Anlaß des Verkaufs und auf sehr hohe Preissenkungen hin und erscheint daher als Ankündigung einer VerkaufsVeranstaltung, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet.
Dies gilt auch, soweit dem herausgehobenen Text die Erläuterung hinzugefügt ist: "Diese Inventurware ist für unsere Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten. Wertvolle Möbel, Teppiche, auch Küchen, die neuen Modellen Platz machen müssen, stehen bereit, Ihre Einrichtung zu ergänzen, und zwar zu Preisen, die auch für den kleinsten Geldbeutel erschwinglich sind. Nutzen Sie diese gute Einkaufsgelegenheit, sie ist meistens schon nach wenigen Tagen vorbei".
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Die durch die Anzeige hervorgerufene Erwartung des Publikums, die Beklagte führe - wie stets Anfang Januar eines Jeden Jahres - außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eine Art Inventurverkauf durch, wird nicht dadurch infrage gestellt, daß aus der Anzeige deutlich hervorgeht, daß die Preisherabsetzungen nur auslaufende Modelle, Möbel mit kleinen Fehlem und Einzelstücke betreffen und nicht den ganzen von der Inventur erfaßten Warenvorrat umfassen. Denn dem Publikum ist bekannt, daß auch beim Sommer- oder Winterschlußverkauf häufig nicht alle Ware im Preis herabgesetzt ist.
Im übrigen geht aus der Anzeige der Umfang des Angebots von Möbeln und Teppichen zu herabgesetzten Preisen nicht hervor. Der angeführte Text (zu dem Beispiel: "Diese Inventur-Ware ist für unsere Kunden eine wahre Fundgrube guter Gelegenheiten ...H) erweckt Jedenfalls die Erwartung, daß es kein geringer Teil des Angebots ist, der als Inventurware zu ermäßigten Preisen abgegeben wird.
d)	Im weiteren führt das Berufungsgericht aus, daß bei der Beurteilung, ob eine VerkaufsVeranstaltung sich im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 AO halte, auch einer wirtschaftlich vernünftigen Fortentwicklung, die sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halte, Rechnung zu tragen sei (BGH GRUR 75, 144, 145 - Vorsaison-Preis). Es legt sodann dar, auch im Möbelhandel hätten sich seit längerer Zeit modische und saisonale Schwankungen beträchtlich verstärkt und dazu geführt, daß der Wert der vom Möbelhandel angebotenen Möbel für den Kunden nicht gleichbleibe. Daß Möbelhändler den saisonalen Schwankungen durch Preisherabsetzungen bei auslaufenden Modellen Rechnung trügen und diese Waren in dem Zeitraum zwischen der Inventur und der Jährlich einmal Ende Januar stattfindenden Möbelmesse
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mit dem Ziel eines beschleunigten Absatzes anböten, sei eine vernünftige und mit den Zielen der Rechtsordnung vereinbare Reaktion,
 Demgegenüber weist die Revision zutreffend darauf hin, daß es hier nicht um eine schlichte Ankündigung der Beklagten geht, daß sie auslaufende Modelle im Preis herabgesetzt habe. Es geht vielmehr um den Wortlaut der hervorgehobenen Ankündigung, aus dem der Eindruck einer periodisch wiederkehrenden, außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden VerkaufsVeranstaltung entsteht. Eine Entwicklung zu solchen Verkaufsveranstaltungen kann selbst dann nicht gebilligt werden, wenn sie im Möbeleinzelhandel bereits weit verbreitet sein sollte (vgl. WRP 1975, 476). Die Tendenz, im Möbeleinzelhandel eine Art - sei es auch nur begrenzten - Abschnittsschlußverkauf einzuführen, widerspricht der Einschränkung solcher Verkaufsveranstaltungen durch § 9 UWG in Verbindung mit der Verordnung des BWM über Sommer- und Winterschlußverkäufe vom 13. Juli 1950 und hält sich daher nicht im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele.
2. Es handelt sich bei den von der Beklagten angekündigten Verkäufen schließlich nicht um Sonderangebote, durch die einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden (§1 Abs. 2 AO). Mit Recht bezweifelt das Berufungsgericht bereits, daß hier einzelne Waren angeboten werden. Angesichts der Tatsache aber, daß hier eine Verkaufsaktion in der Art eines Inventurschlußverkaufs angekündigt wird, werden die Waren Jedenfalls nicht ohne zeitliche Begrenzung angeboten. Denn nach der Verkehrsanschauung sind solche Abschnittsschlußverkäufe zeitlich begrenzt.
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III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff
 Merkel
v, Gamm
 Rebitzki