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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24« November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. führer der Klägerin ist Hans Beklagten ist Dr. Kj Geschäftsführer der Die Klägerin hatte am 3° Juli 1962 mit DrQ Ka{ einen Verlagsvertrag geschlossen, mit dem sie diesem persönlich das Verlagsrecht für alle Ausgaben und Auflagen eines Buches mit dem Titel "MSP die im fPB" Die Präge, ob er als Drucker den Inhalt des gedruckten Buches nachprüfen kann und nachprüfen muß, ist nicht mehr von Bedeutung. Die Klägerin verlangte hierauf von der Beklagten 1D.CC0,— DM als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und einen Teilbetrag von 1.000,— DM auf das vom Autor Hans Pr^HBP ihr abgetretene Autorenhonorar nebst 4 # Zin- Die Beklagte wandte ein, die Erfüllung des Vertrags sei ihr nicht mehr zu demutbar gewesen, Sinn und Zweck des fraglichen Buches sei nämlich gewesen, in der Öffentlichkeit über ihren Geschäftsführer erhobene Vorwürfe richtig-zustellen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dagegen seinerseits nach Beginn seiner Differenzen mit Dr, gcr diesen wiederholt in Druckschriften beleidigt und herabgesetzt, Er habe sich geweigert, das Manuskript zur Kontrolle vorzulegen, was die Beklagte nach dem Sinn der Vereinbarung habe verlangen können, um sich vor Schaden durch Beschlagnahme und behördliche Maßnahmen zu bewahren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als mit ihr Schadens-ersatzansprüche der Klägerin geltend gemacht worden waren. Renn das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Erfüllung der Vereinbarung auf Grund der die Geschäftsgrundlage bildenden Umstande ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraus-cetzte und daß daher durch die Vereinbarung nicht ein einfaches Austauschverhältnis im Sinne eines bloßen Werkvertrages über den Druck eines Buches begründet worden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Förderung des Buches »llBi^ft die im TBBl fJ^BB" den Zweck haben sollte, den Komplex der Fi^^-Affäre, durch die der Geschäftsführer der Beklagten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei, aus einer für Dr0 Ka^Bf^p günstigen, vom Geschäftsführer der Klägerin bereits in verschiedenen Veröffentlichungen vertretenen Sicht darzustellen. Dadurch werde auch verständlich, daß die Beklagte in der Vereinbarung von 1963 ein erhebliches finanzielles Risiko für das Erscheinen des Inches übernommen habe0 Nach Vertragsabschluß hätten sich jedoch die Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers über den Geschäftsführer der Beklagten gewandelt. führorn dor Parteien aufgetretenen persönlichen Differenzen in die Lage gebracht worden, auf Grund der Vereinbarung ein Werk unter Vorstreckung der Kosten drucken zu müssen, das nicht mehr dem entsprochen hätte, was sie bei Vertragsabschluß hätte erwarten können<> Es sei hinzuge-koir.men, daß sich die Klägerin trotz Aufforderung nicht bereitgefunden habe, der Eeklagten das Manuskript des beabsichtigten Werkes zu überlassen und daß sie ihr jedes Recht, /inderungcwüncche zu äußern, im Schreiben vom 11* Oktober 1963 der damaligen Anwälte ihres Geschäftsführers abgesprochen■habe 0 IIo Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung von 1963 entfallen„ Hieraus folgert ec, daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, mit Schreiben ihres Prozcßbcvollmächtigten vom 17* Oktober 1963 die Erfüllung der Vereinbarung abzulehnen, Weiter nimmt es an, daß die Klägerin durch die strikte Weigerung, etwaige Ander ungewünsche des Geschäftsführers der Beklagten zu berücksichtigen, obwohl ihr der geplante Zweck des Werkes unstreitig bekannt gewesen sei, die Vertragsgrundlage der Vereinbarung zerstört habe und daß daher kein Äusgleiohsanspruch für sic entstanden sei« ochriftwcchsel zwischen don Geschäftsführern der Parteien entnommen hat, daß die darin enthaltenen, auf die lurchführung der Vereinbarung bezüglichen Erklärungen erkennbar in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Parteien abgegeben worden sindo Soweit die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts vermißt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der vom Geschäftsführer der Klä-gcrin ausgesprochenen Beleidigungen so erschüttert worden sei, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzuinuten gewesen se.i, und soweit sie meint, der Auffassung des Berufungsgerichts liege die Annahme 2u Grunde, die Beklagte habe sich über die Person des Verfassers geirrt, übersieht sie folgendes« Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht aus diesen Gründen als berechtigt angesehen, sich von der Vereinbarung zu lösen» Vielmehr hat es angenommen, daß der nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Zweck der Vereinbarung wegen des nachträglich eingetretenen und für die Beklagte nicht voraussehbaren Wandels der Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers nicht mehr durchführbar gewesen und daß die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt gewesen sei, die Erfüllung des Vertrages absulehnen. punkt des Berufungsgerichts in dem herauszugebenden Werk das 'Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten in der Pi^p-Affäre aus einer für ihn günstigen Sicht vom Geschäftsführer der Klägerin dargestellt werden sollte, wie dieser sie damals bereits in verschiedenen Veröffentlichungen vertreten hatte. Hieraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß beide Parteien davon ausgcgangen seien, das Werk solle inhaltlich bestimmte Eigenschaften, nämlich eine für I)r, Ka| günstige Darstellung seines Verhaltens, aufweisen Hat aber ein Wandel der Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers über das Verhalten von Dr. KaflÜ-gor in der Pi^p-Affäre Vorgelegen, so ist es gegenüber der Rüge der Revision (§ 286 3PO) rechtlich nicht erheblich, daß die Parteien früher, nämlich bei Vertragsschluß, darüber einig gewesen sein mögen, daß das Buch iai wesentlichen aus einer Zusammenfassung von Aufsätzen bestehen Bei der gegebenen Sachlage ist es ferner nicht rechtsiehlcrhaft, wenn das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt ist, daß die Beklagte sich erst dann hätte vom Vertrage lossagen dürfen, wenn das Manuskript Vorgelegen hätte» Denn das Berufungsgericht hat auf Grund des Wandels der Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers angenommen, daß das Werk nicht mehr den Anschauungen entsprochen haben würde, von denen die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend ausgegangen seien. las Berufungsgericht hat ferner verneint, daß der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Lösung des Vertrages durch diese ein Ausgleichsanspruch oder Schadensersätzen-cpruch wogen Nichterfüllung des Vertrages zustünden« Lies hat es damit begründet, daß die Klägerin bzw„ deren Autor wegen gewandelter Überzeugung nicht mehr bereit und in der läge gewesen sei, das Buch in dem ursprünglich beabsichtigten Sinne abzufassen und daß aus diesem Grunde die Beklagte zu Recht die Geschäftsgrundlage als weggefallen angesehen habe« La eine Lurchführung der Vereinbarung in anderer als der von beiden Parteien bei Verti-agsschluß beabsichtigten Weise nicht in Betracht kam und da der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden ist, ist ec aus Rechtsgründen nicht 2U beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht nur die Beklag^0 als berechtigt angesehen hat, sich von der Vereinbarung zu lösen, sondern auch einen Ausgleichsanspruch der Klägerin verneint hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BuchGrundBerufungsgerichtManuskriptParteiGeschäftsführerVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2009 033
[M NAMEN DES VOLKES
I_ ZR_ 39/67
URTEIL	Verk&odet	am
5, März 1969 Werner, JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
gesetzlich vertreten
 Am
-Verlag GmbH, durch den Geschäftsführer Hans Pr Scli^P 0,
5
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmlichtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die
 gese
P	Verlags GmbH,
tzlich vertreten durch den Geschäftsführer Br» PaflBi	Straße	W,
Hans Ka|^B~
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Harz 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichtcr Fehle, Dr0 Sprenkmann, Alff und Dra Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24« November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tat be st andj_
Beide Parteien betreiben Verlagsgeschäfte. Geschäfts-
führer der Klägerin ist Hans Beklagten ist Dr. Kj
 Geschäftsführer der
 Die Klägerin hatte am 3° Juli 1962 mit DrQ Ka{ einen Verlagsvertrag geschlossen, mit dem sie diesem persönlich das Verlagsrecht für alle Ausgaben und Auflagen eines Buches mit dem Titel "MSP die im	fPB"
(auch: n£# pflHHft SBHBfcM) übertrug« Am 11. Januar ^963 wurde dieser Vertrag durch nachfolgende, ebenfalls ^ie Überschrift "Verlagsvertrag” tragende Vereinbarung Einehen der Klägerin und Dr«	abgelöst:
3
Ic
-Verlag (Klägerin)
Der zv/isehen dem ______
einerseits und dem Verleger Dr« Ham _________
andererseits abgeschlossene Verlagsvertrag vom 3*7.1962 wird aufgehobene
II.
Anstelle dieses Vertrages treten die folgenden Bestimmungen:
1 0
Der HflHHP-Verlag gibt ein Buch den Arbeitstitel:	die	im
o
heraus mit
2, Die Ng^-PÄHlp-Verlags-GmbH (die Beklagte) ermöglicht die Herausgabe dieses Buches dadurch, daß sie die Herstellung dieses Buches übernimmt. Die Kosten des Buches werden in der Weise abgedeckt, daß von allen eingegangenen Beträgen aus diesem Buch sofort 75 Prozent bis sur vollständigen Abdeckung ein-schließlich des bereits an Herrn FrflHBfc ausbcsahlten Autorenhonorars auf ein Konto der K^B*-P®BB^-~Verlags~GmbH einbezahlt werden „
5o Die N^p-P®B®~Verlags-GmbH wird für das Buch im Verbreitungsgebiet der Zeitung Werbung durchführen und den Verkauf Übernehmeno Die Nfli-F^MP-Verlags-GabH erhält dafür den üblichen Rabattsatzo Im übrigen wird auch dieser Betrag zu 100 f? dazu verwendet, die Druckkosten abzudecken 0
Die Geschäftsführer beider Parteien arbeiteten damals eng zusammen und vertraten gemeinsam eine Linie im politischen Jleinungsstreito Im Jahre 1963 kam es zu Differenzen zwischen ihnen, in deren Verlauf der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Aufträge von Dr«	am	20	September
1963 den Geschäftsführer der Klägerin unter anderem mitteilte :
Herr Br.	beabsichtigt'	in	der	Tat,
 Manuskript Ihres Buches ftB^| P48HHHP S|_ vor Drucklegung zu überprüfen. Als Drucker verantwortet er nämlich den Inhalt mit» Ihre gegenteili-ge Auffassung ist rechtsirrig« Ihnen sind bereits zwei politische Bücher beschlagnahmt worden. Außer-wollte Herr Br.	vermeiden,	daß es
 de	^
ihn wieder so ergeht, wie bei Nr. 0 von erst wird das Manuskript nicht hergezeigt, und dann soll er noch dafür die Verantwortung tragen! ...
Herr Br» Xa0HHV hat mich abschließend ersucht. Ihnen mitzutcilen, daß er über den Ton Ihrer Schrei-ben so empört ist, daß er eventuelle künftige Verhandlungen mit Ihnen nur noch über mich zu führen wünscht« Da eine Zusammenarbeit mit einem Vertragspartner nach schweren Beleidigungen nicht mehr zu demutbar ist, betrachtet Herr Br. Xaf^i den Vertrag über den Bruck Ihres Buches als hinfällige Voraussetzung für weiteren Kontakt ist, daß Sie Ihre beleidigenden Äußerungen (Herr Br.	oiache
 seine Zahlungsverpflichtungen von ihm genehmen Aussagen abhängig, er habe in dieser Hinsicht seinen "gewohnten Bekanntenkreis", er habe Sie verraten und verkauft, er sei ein Roßtäuscher) mit dem Ausdruck dos Bedauerns zurücknehmen.
Bie damaligen anwaltschaftlichen Vertreter des Ge-ftoführers der Klägerin erwiderten unter dem 11« Okto-1963 unter anderem:
Herr BrflHD besteht auf die Einhaltung und Durchführung des rechtsverbindlich geschlosseneren^ träges wegen der Herausgabe des Buches HB® p0HBI S®0-0B1'. Unser Mandant weigert sich nicht, das fragliche Manuskript zu offenbaren, kann sich jedoch mit einer Korrektur durch Sic nicht einverstanden erklären, wenn Sic wegen eines Ihnen nicht genehmen Inhalts eine Abänderung für wünschenswert halten sollten«
Herr	wird	das Manuskript zu gegebener Zeit
 cinroichcn, das dann als Kalkulationsgrundlage zur Verfügung steht« In keinem Eall aber kann in eine wesentliche Abänderung des Manuskripts gewilligt werden, das zuvor auf einen etwaigen strafrechtlichen In halt durch uns überprüft werden wird« ...
Sie führen weiter aus, Herr FrpPPV habe Sie schwer beleidigt und wäre das der Grund, den Vertrag über den Druck des Buches zu kündigen, bzw. anzufechten. Selbst wenn Herr Erfl^HPl Sie beschwerend den Tatbestand einer Beleidigung oder üblen Nachrede erfüllt hätte, so wäre das noch kein rechtfertigender Anlaß, eine unabhängig davon zustande gekommene Vereinbarung zu kündigen oder einseitig hiervon den Rücktritt zu erklären.
Im Schreiben unseres Mandanten vom 2.9.1963? dessen Annahme Sie verweigerten und das deshalb nochmals durch den zuständigen Gerichtsvollzieher in FaflB zugestellt werden mußte, ist ausdrücklich hervorgehoben, daß unser Mandant nie die Absicht gehabt hat, Sie zu beleidigen oder Sie in sonstiger Weise in Ihrem Ansehen und in Ihrer Ehre zu beeinträchtigen. Er hat jedoch hervorgehoben, daß er Tiroler sei und demzufolge gewohnt, eine offene Sprache zu reden und die Dinge beim Namen zu nennen.
Hierauf antwortete der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für Ir.	am	17. Oktober 1963:
Herr Dr.	lehnt	zu Recht mit Herrn
 FrpHPB jede weitere Zusammenarbeit ab. Er wird also auch kein Buch für ihn drucken. Die Präge, ob er als Drucker den Inhalt des gedruckten Buches nachprüfen kann und nachprüfen muß, ist nicht mehr von Bedeutung. Auf Grund der erhobenen schwerwiegenden Ehrenkränkungen ist jede weitere Zusammenarbeit unzu demutbar geworden.
Eino nach Abschluß des Vertrages vom 11. Januar 1963 ven der Klägerin gegen Dr. XappPH^ erhobene Klage auf Ieistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung wurde mangels Fassivlegitimation des Beklagten abgewiesen (IG München 7*0. 51/64). Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Klägerin verlangte hierauf von der Beklagten 1D.CC0,— DM als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und einen Teilbetrag von 1.000,— DM auf das vom Autor Hans Pr^HBP ihr abgetretene Autorenhonorar nebst 4 # Zin-
con ab Kiagczustellung, Sie führte zur Begründung aus, die Beklagte v/eigere sich lediglich auf Grund der persönlichen Differenzen zwischen den Geschäftsführern der Parteien, den Vertrag von 11. Januar 1963 zu erfüllen» Vereinbarungsgemäß habe das Buch einen Ladenverkaufspreis von 19,— III bei einer Auflage von 10,000 Stück haben sollen. Da mutmaßlich die gesamte Auflage des Werks hätte verkauft werden können, sei ihr ein Gewinn von 19*000,— DM (10 °/o des Ladenverkaufspreises) entgangen»
Die Beklagte wandte ein, die Erfüllung des Vertrags sei ihr nicht mehr zu demutbar gewesen, Sinn und Zweck des fraglichen Buches sei nämlich gewesen, in der Öffentlichkeit über ihren Geschäftsführer erhobene Vorwürfe richtig-zustellen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dagegen seinerseits nach Beginn seiner Differenzen mit Dr, gcr diesen wiederholt in Druckschriften beleidigt und herabgesetzt, Er habe sich geweigert, das Manuskript zur Kontrolle vorzulegen, was die Beklagte nach dem Sinn der Vereinbarung habe verlangen können, um sich vor Schaden durch Beschlagnahme und behördliche Maßnahmen zu bewahren. Die Schadensberechnung der Klägerin sei irreal. Hilfsweise werde mit einer rechtskräftig titulierten Porderung von 16.619,60 DM aufgerechnet,
 Hach Durchführung einer Beweisaufnahme erklärte das landgericht die Klage, soweit die Klägerin Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangte, dem Grunde nach für gerechtfertigt und wies wegen des an die Klägerin abgetretenen Honoraranspruchs des Autors die Klage ab.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als mit ihr Schadens-ersatzansprüche der Klägerin geltend gemacht worden waren.
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Hit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts0 Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
I. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung vom 11. Januar 1963 Züge eines Verlagsvei’trages aufweise, den Beanstandungen der Revision standhält. Hierauf kommt es nicht entscheidend an. Renn das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Erfüllung der Vereinbarung auf Grund der die Geschäftsgrundlage bildenden Umstande ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraus-cetzte und daß daher durch die Vereinbarung nicht ein einfaches Austauschverhältnis im Sinne eines bloßen Werkvertrages über den Druck eines Buches begründet worden ist.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß die Förderung des Buches »llBi^ft die im TBBl fJ^BB" den Zweck haben sollte, den Komplex der Fi^^-Affäre, durch die der Geschäftsführer der Beklagten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei, aus einer für Dr0 Ka^Bf^p günstigen, vom Geschäftsführer der Klägerin bereits in verschiedenen Veröffentlichungen vertretenen Sicht darzustellen. Dadurch werde auch verständlich, daß die Beklagte in der Vereinbarung von 1963 ein erhebliches finanzielles Risiko für das Erscheinen des Inches übernommen habe0 Nach Vertragsabschluß hätten sich jedoch die Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers über den Geschäftsführer der Beklagten gewandelt.
Die Beklagte sei daher infolge der zwischen den Geschäfts-
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führorn dor Parteien aufgetretenen persönlichen Differenzen in die Lage gebracht worden, auf Grund der Vereinbarung ein Werk unter Vorstreckung der Kosten drucken zu müssen, das nicht mehr dem entsprochen hätte, was sie bei Vertragsabschluß hätte erwarten können<> Es sei hinzuge-koir.men, daß sich die Klägerin trotz Aufforderung nicht bereitgefunden habe, der Eeklagten das Manuskript des beabsichtigten Werkes zu überlassen und daß sie ihr jedes Recht, /inderungcwüncche zu äußern, im Schreiben vom 11* Oktober 1963 der damaligen Anwälte ihres Geschäftsführers abgesprochen■habe 0
IIo Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung von 1963 entfallen„ Hieraus folgert ec, daß die Beklagte berechtigt gewesen sei, mit Schreiben ihres Prozcßbcvollmächtigten vom 17* Oktober 1963 die Erfüllung der Vereinbarung abzulehnen, Weiter nimmt es an, daß die Klägerin durch die strikte Weigerung, etwaige Ander ungewünsche des Geschäftsführers der Beklagten zu berücksichtigen, obwohl ihr der geplante Zweck des Werkes unstreitig bekannt gewesen sei, die Vertragsgrundlage der Vereinbarung zerstört habe und daß daher kein Äusgleiohsanspruch für sic entstanden sei«
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
 Stande
Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer gleichgesetzt„ Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin, ebensowenig wie der der Beklagten, bezüglich der hier in Betracht kommenden Erklärungen ausdrücklich hervorgehoben, daß er sie in Vertretung der Klägerin abgebe o Gleichwohl liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das lerufungsgcricht dem insoweit durch Anwälte geführten
 
ochriftwcchsel zwischen don Geschäftsführern der Parteien entnommen hat, daß die darin enthaltenen, auf die lurchführung der Vereinbarung bezüglichen Erklärungen erkennbar in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Parteien abgegeben worden sindo
 Soweit die Revision eine Feststellung des Berufungsgerichts vermißt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der vom Geschäftsführer der Klä-gcrin ausgesprochenen Beleidigungen so erschüttert worden sei, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzuinuten gewesen se.i, und soweit sie meint, der Auffassung des Berufungsgerichts liege die Annahme 2u Grunde, die Beklagte habe sich über die Person des Verfassers geirrt, übersieht sie folgendes« Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht aus diesen Gründen als berechtigt angesehen, sich von der Vereinbarung zu lösen» Vielmehr hat es angenommen, daß der nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende Zweck der Vereinbarung wegen des nachträglich eingetretenen und für die Beklagte nicht voraussehbaren Wandels der Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers nicht mehr durchführbar gewesen und daß die Beklagte aus diesem Grunde berechtigt gewesen sei, die Erfüllung des Vertrages absulehnen. Daher muß auch die Rüge der Revision (§ 286 ZPO) ohne Erfolg bleiben, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Klägerin sei trotz Aufforderung nicht bereit gewesen, der Beklagten das Manuskript zu überlassen, entgegenstehenden Vortrag der Klägerin verfahrensverletzend unberücksichtigt gelassen» Im übrigen hat das Berufungsgericht hierauf nur zusätzlich abgestellt.
Bei ihren weiteren Beanstandungen vexücennt die Revision, daß nach dem rechtlich nicht angreifbaren Ausgangs-
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punkt des Berufungsgerichts in dem herauszugebenden Werk das 'Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten in der Pi^p-Affäre aus einer für ihn günstigen Sicht vom Geschäftsführer der Klägerin dargestellt werden sollte, wie dieser sie damals bereits in verschiedenen Veröffentlichungen vertreten hatte. Hieraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß beide Parteien davon ausgcgangen seien, das Werk solle inhaltlich bestimmte Eigenschaften, nämlich eine für I)r, Ka| günstige Darstellung seines Verhaltens, aufweisen
 Hat aber ein Wandel der Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers über das Verhalten von Dr. KaflÜ-gor in der Pi^p-Affäre Vorgelegen, so ist es gegenüber der Rüge der Revision (§ 286 3PO) rechtlich nicht erheblich, daß die Parteien früher, nämlich bei Vertragsschluß, darüber einig gewesen sein mögen, daß das Buch iai wesentlichen aus einer Zusammenfassung von Aufsätzen bestehen
■ eilte, die bereits in der Zeitsehrit }ral
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licht v.’orden war. Bei der gegebenen Sachlage ist es ferner nicht rechtsiehlcrhaft, wenn das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt ist, daß die Beklagte sich erst dann hätte vom Vertrage lossagen dürfen, wenn das Manuskript Vorgelegen hätte» Denn das Berufungsgericht hat auf Grund des Wandels der Ansichten der Klägerin und ihres Geschäftsführers angenommen, daß das Werk nicht mehr den Anschauungen entsprochen haben würde, von denen die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend ausgegangen seien. Diese Auffassung hat es auch darauf gestützt, daß die Klägerin im Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 1963 dem Geschäftsführer der Beklagten jedes Recht abgesprochen habe, Anderungswünschc zu äußern. Auch hierin ist kein Rechtsfchler zu erkennen. Denn in diesem Schreiben heißt es, daß sieh der Geschäftsführer der Klägerin mit einer
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Korrektur den Manuskripts durch den Geschäftsführer der Beklagten nicht einverstanden erklären könne, wenn dieser wegen eines ihn nicht genehmen Inhalts eine Abänderung für wünschenswert halten sollte,* in keinen Palle könne in eine wesentliche .Änderung des Manuskripts eingewilligt werden« Abgesehen davon, daß dem ein Einverständnis der Klägerin nur mit unwesentlichen Änderungen zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht zu der Präge, ob die Beklagte bei einen entsprechenden Abweichen des vorzulegenden Manuskripts von der ursprünglichen gemeinsamen Einstellung ein Recht gehabt hätte, durch Br«	daran	Änderungen
 vernehmen su lassen, nicht Stellung genommen« Vielmehr hat es seine Annahme, das zu liefernde Werk werde nicht die nach den Vertrage vorausgesetzten Eigenschaften im Hinblick auf die Earstellung des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten haben, außer auf den Wandel in den /nsichten der Klägerin auch auf dieses Schreiben gestützt« las ist aus Rechtsgründen nicht su beanstanden« Denn nach dem Inhalt dos Schreibens mußte damit gerechnet ’werden, daß das Work gerade in den wesentlichen Prägen dem Geschäftsführer der Beklagten "nicht genehm" sein würde«
las Berufungsgericht hat ferner verneint, daß der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Lösung des Vertrages durch diese ein Ausgleichsanspruch oder Schadensersätzen-cpruch wogen Nichterfüllung des Vertrages zustünden« Lies hat es damit begründet, daß die Klägerin bzw„ deren Autor wegen gewandelter Überzeugung nicht mehr bereit und in der läge gewesen sei, das Buch in dem ursprünglich beabsichtigten Sinne abzufassen und daß aus diesem Grunde die Beklagte zu Recht die Geschäftsgrundlage als weggefallen angesehen habe«
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Auch dien ist rechtlich nicht zu beanstanden,,
La eine Lurchführung der Vereinbarung in anderer als der von beiden Parteien bei Verti-agsschluß beabsichtigten Weise nicht in Betracht kam und da der Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Verhalten der Klägerin herbeigeführt worden ist, ist ec aus Rechtsgründen nicht 2U beanstanden, wenn das Berufungsgericht nicht nur die Beklag^0 als berechtigt angesehen hat, sich von der Vereinbarung zu lösen, sondern auch einen Ausgleichsanspruch der Klägerin verneint hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus g r)7 Abs« 1 ZPO zurückzuweiseno
 Kr \ * g 3 ri e1a n d	Pehle Sprenkmann Alff Girisch