* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZB 39/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 39/59

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-strafc bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Wort «Tosca'1 für ein Mako-Popeline-Damenkleid zu verwenden, wie es auf Seite 27 ihres Kataloges Nr. 154 abgebildet ist. Die Klägerin zu 2 nimmt für sich in Anspruch, daß sie an dem Wort "Tosca* und der Ausstattung von Etiketten und Verpackung ihrer HTos-caH-Erzeugnisse durch jahrzehntelange umfangreiche Werbung eine starke Verkehrsgeltung, ja sogar Weltruf erlangt habe, und macht geltend, die Beklagte habe gegen das hieraus erwachsene sachliche Schutzrecht verstoßen. Ferner stützt sie sich darauf, daß sich die Beklagte durch ihr Verhalten in sittenwidriger Weise an den von ihr, der Klägerin zu 2, erworbenen Weltruf des Zeichenwortes und der Ausgestaltung dei Umhüllung und Verpackung angehängt und daß sie außerdem ihr Recht am Firmennamen ihrer französischen Niederlassung verletzt habe. Sie hat erwidert, die Verwendung der Bezeichnung "Tosca'* in ihrem Katalog Nr. 154 stelle sich nicht als warenzeichenmäßiger Gebrauch dar. Es handle sich nicht um einen Hinweis auf die Herkunftsstätte, sondern.nur um eine der einfacheren Kennzeichnung des einzelnen Modells dienende Typenbezeichnung, wie sie/pToxtilhandel allgemein gebräuchlich seien. Eine sittenwidrige Anlehnung an die farbige Gestaltung der Umhüllung und Verpackung der Erzeugnisse der Klägerin zu 2 komme deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der farbigen Beschaffenheit des im Katalog mit "Tosca" bezeichneten Kleides um die Ware selbst und nicht um ausstattungsuiäßige Zutaten handle« Auch auf das Hecht am Firmennamen der französischen Hiederlassung könne sich die Klägerin zu 2 nicht stützen, weil dieser Name im In-•land fast unbekannt geblieben sei. Eine Verletzung des Warenzeichens der Klägerin zu 1 verneint das Landgericht aus der Erwägung, daß die Verwendung des Wortes “Tosca1 11 im Katalog der Beklagten kein warenzeichenmäßiger Gebrauch sei. 1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Eintrags gung eines Warenzeichens nur gegen eino warenzeichenmäßige Verwendung durch Dritte Schutz gewährt; es folgert dies aus den Vorschriften der §§15 und 16 WZG und auch aus dem in § 1 WZG umschriebenen Begriff des Warenzeichens. gegeben sei, wenn und soweit der unbefangene Durchschnittsbeschauer in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft de: damit gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Gewerbebetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblicke (s. Das Landgericht verkennt auch nicht, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwende: will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskreise dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen ist, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil dieser Kreise in dem Zeichen eine’ Hinweis auf die Ursprungsstätte erblickt (BGHZ 8, 202, 206 BGH GRUR 1959, 132). Unter diesen Umständen erscheine es ausgeschlossen, daß auch nur ein irgendwie beachtlicher Teil des unvoreingenommenen Verkehrsin der Bezeichnung "Tosca" einen Hinweis auf die Ursprungsstätte erblicken werde. 5. Sowohl die Annahme des Landgerichts, Unterscheidungszeichen der vorliegenden Art seien nur zur Individualisierung der Waren für den inneren Geschäftsbetrieb bestimmt, als auch die Folgerung, der unbefangene Durchschnittsleser werde dies auf den ersten Blick erkennen und die Möglichkeit, daß er das Zeichen als Ursprungsangabe auffasse, sei somit * völlig auszuschließen, ist mit der Erfahrung des Lebens nicht vereinbar. I ZR 139/57) die Vermutung, daß sie ihrem ganzen Inhalt nach dem Werbezweck dienen und daß deshalb die Verwendung eines für einen Britten geschützten Zeichens in einer solchen Ankündigung im Zweifel als warenzeichenmäßiger Gebrauc anzusehen isto Auch die Annahme, der Durchschnittsleser werde ohne weitere erkennen, daß die bei den einzelnen Artikeln eines Werbe-kafcalogs angegebenen individuellen Kennworte bloße Bestellzeichen und nicht auch ein Hinweis auf die Ursprungsstätte seien, geht fehl. Auch für sie gilt die Vermutung, daß eine Deutung der in dem Katalog enthaltenen Angaben als Hinweis auf die Ursprungsstätte möglich und ein warenzeichenmäßiger Gebrauch daher im Zweifel zu bejahen ist; diese Vermutung greift nur dann nicht Platz, wenn unzweideutig festzustellen ist, daß bei dem Durchschnittsleser die Auffassung, es handle sich um eine Ursprungsangabe, nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles nicht aufkommen kann (RG GRUR 1938, 348 f; GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; RGZ 149, 335, 343 - Werbefilm). Für die Annahme, es sei nicht damit zu rechnen, daß der unbefangene Durchschnittsleser die Bezeichnung ,,Toscan im Katalog der Beklagten als Hinweis auf die ürsprungsstätte auffassen .werde, könnte allenfalls sprechen, daß die Bezeichnung eine von mehr als 200 Unterscheidungsbezeichnungen ist, die jeweils nur einen bestimmten von der Beklagten angebotenen Artikel itn der Art einer Bestellnummer kennzeichnen. Diese Tatsache schließt es jedoch, selbst wenn inan mit dem Landgericht annimmt, daß die Anbringung von Typenbezeichnungen, die nur zur Unterscheidung der Waren desselben Unternehmens voneinander und nicht zur Unterscheidung gegenüber Waren anderer Herkunft dienen, in großem Umfange gebräuchlich ist, durchaus nicht ohne weiteres aus, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der infrage kommenden Kunden und sonstigen Interessenten zu dem mindesten in der einen oder anderen dieser Bezeichnungen einen Hinweis auf die Ui’sprungsstätte erblicken kann. Zahlreiche Beispiele hierfür finden sic auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse; hier verwenden die Hersteller vielfach außer den weltbekannten Kenn Zeichnungen der ürsprungsstätten ^ es sei nur an das Bayer-Kreuz und das Bild-Wortzeichen "HOECHST*1 erinnert - für einzelne stets nach Beschaffenheit und Zweckbestimmung gleichbleibende Präparate bestimmte ebenfalls zeichenmäßig benutzte, meist auch als Warenzeichen eingetragene Bezeichnungen (z.B. besondere Bezeichnungen der vorliegenden Art als Bezeichnun gen für einzelne Modelle antrifft, hierin einen Hinweis auf die Herkunftsstätte erblickt oder, was bereits genügen würde, eine solche Bezeichnung, ohne besondere Erwägungen über ihre Herkunftsfunktion anzustellen, im tatsächlichen Gebrauch wie eine Herkunftsangabe benutzt, etwa in der Weise, daß er im Gespräch erwähnt, seine Frau habe sich ein "Tosca Kleid von Heckermann gekauft* Die bekannte Kurzlebigkeit von Erzeugnissen der Damenmode steht dem nicht entgegen, denn cs ist sehr wohl denkbar, daß der Leser annehmen kann, die Beklagte verwende die Modellbezeichnung "Tosca" nicht nur für ein bestimmtes in einer einzigen Saison angebotenes Kleid, sondern auch in anderen Saisons für eine bestimmte Art von Bekleidungsstücken, die modischen Abwandlungen unterworfen sein können, aber ihren Grundcharakter beibehalt on. Da somit eine warenzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Tosca" im Katalog der Beklagten anzunehmen ist und die erforderliche Y/iederholungsgefahr sich ohne weiteres daraus ergibt, daß die Beklagte nach wie vor ein Recht zur Benutzi der Bezeichnung in der geschehenen Art für sich in Anspruch nimmt, ist dem Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 stattzugeben. Auch dem Begohron der Klägerin zu 2 ist der Erfolg insoweit nicht zu vorsagen, als sie sich darauf stützt, daß das Zcichonwort "Tosca" als Kennzeichen ihrer Erzeugnisse Weltruf ei’langt habe und ihm daher der Schutz einer berühmten Marke gegen die Gefahr einer Verwässerung zukomme. Verletzer das Zeichen oder die Ausstattung für andere als gleichartige Waren benutzt, diese Verwendung jedoch eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft des berühmten Kennzeichens befürchten läßt (s. So verhält es sich nach dem unstreitigen Sachverhalt im vorliegenden Ralle» Die Beklagte verwendet das Wort "Tosca” in ihrem Katalog zur Bezeichnung eines Kleides, das in der Färbstollung und im zeichnerischen Muster stark an die berühmte Ausstattung der Klägerin zu 2 erinnert» Es kann dahinstehen, ob hierdurch beim Verbraucher etwa die Vorstellung aufkommen könnte, die Klägerin zu 2 nehme infolge wirtschaftlicher Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen Einfluß auf das Einund Verkaufsprogramm der Beklagten, ein Gedankengang, der durch die Art der beiderseitigen Branchen nicht schlechthin ausgeschlossen wäre. 2. Auf die von der Klägerin zu 2 vorgetragenen weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, nämlich daß die Beklagte sich in sittenwidriger Weise an die Weltgeltung ihres Zeichens und ihrer Ausstattung angehängt habe (§1 UWG) und daß die Verwendung des Wortes rtToscart im Katalog der Beklagten eine Verletzung des Rechtes der Klägerin zu 2 an dem Firmennamen ihrer fi’anzösi sehen Niederlassung darstelle, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 1 UWG
ZeichenErzeugnisFirmaToscaLandgerichtBezeichnungKlägerinWareKatalog

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
2118 024
WZG §§ 15, 16	£
V	T_o_s_c_a
Die Benutzung eines fremden V^renzeichens im Katalog
 eines Versandhauses als Kennwort für ein einzelnes
 in dem Katalog angebotenes Erzeugnis (hier: Damenkleid)
kann einen warenzeichenmäßigen Gebrauch darsteilen, selbst
 wenn in dem Katalog zahlreichctweiiere Erzeugnisse in
 ähnlicher Weise mit Kennworten versehen sind.
BGH, Urt. v. 19. Dezember i960 - I ZB 39/59
LG Hamburg
I ZB 39/39
Verkündet am 19» Dezember I960 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsboanit er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firmen
1.	Export-Gesellschaft	m.b.H.,
Straße vertreten durch ihren Geschäftsführer,
2.	Eau de Cologne- & Parfümerie-Fabrilc "G gegenüber der Pferdepost von Ferd.
VflHHMHHNtraße
 Klägerinnen und Revisionsklägerinne
- Prozeöbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
 gegen
die Firma	Versand	K.G.,	Ver-
treten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Josef Ni
- Prozeßbevollmächtigteri
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Röscher, Jungbluth, Pehle und Ebel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil der 15* Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 1959 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-strafc bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
 das Wort «Tosca'1 für ein Mako-Popeline-Damenkleid zu verwenden, wie es auf Seite 27 ihres Kataloges Nr. 154 abgebildet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1, die neben anderen Unternehmungen ein allgemeines, auch den Handel mit Textilerzeugnissen umfassendes Einund Ausfuhrgeschäft betreibt, ist Inhaberin dos im Jahre 1928 angemeldeten, in der Warenzeichenrolle unter Hr. 412 654 für Waren der sogenannten Klasse 42, darunter auch für Bekleidungsstücke, eingetragenen Wortzeichens "Tosca11. Die Klägerin zu 2 verwendet dieses Zeichenwort zur Kennzeichnung eines bestimmten, im Jahre 1920 geschaffenen Parfüms und der damit zusammenhängenden sonstigen Parfümeriewaren (Kölnisch Wasser, Puder, Cremes und Seifen) und auch als Bestand,teil des Firmennamens ihrer französischen Niederlassung: MLes Parfüms Tosca". Ihre mit HToscaü bezeichneten Erzeugnisse vertreibt sie in einer einheitlichen Ausstattung» die sich vorwiegend durch eine grünlich-blaue Farbe, zierliche Ornamente in abweichendem Blau und goldfarbene Handlinien kennzeichnet.
Die Beklagte betreibt ein Versandhaus. In ihren umfangreichen Katalogen, die sie in bestimmten zeitlichen Abständen herausgibt, bietet sie neben zahlreichen anderen Waren des täglichen Bedarfs auch Textilerzeugnisse an.
Die Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Bamen-oborbekleidungsstücke pflegt sie jeweils mit Kennworten zu vorsehen, für die sie u.a^geographische Bezeichnungen, nämlich die Namen von Landschaften, Städten, Flüssen,
 Seen u» dgi., vor allem aber weibliche Vornamen verwendet, und die bei der Bestellung als Artikelbezeichnungen anzugeben sind. Ihr für die Zeit vom 1. März bis 1. September 1958 ausgegebener Katalog Nr. 154 zeigt auf S. 27 ein Mako-Popeline-Damenkleid, dessen Stoff in blauer Farbe gehalten ist, zierliche goldblaue Ornamente aufweist^cund das mit einem goldenen Gürtel getragen wird; die Abbildung und die Beschreibung dieses Kleides ist mit dem Kennwort ,,fosca,, versehen.
 
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen. Die Klägerin zu 1 erblickt in der Verwendung des Wortes "Tosca11 durch die Beklagte eine Verletzung ihres Warenzeichens. Die Klägerin zu 2 nimmt für sich in Anspruch, daß sie an dem Wort "Tosca* und der Ausstattung von Etiketten und Verpackung ihrer HTos-caH-Erzeugnisse durch jahrzehntelange umfangreiche Werbung eine starke Verkehrsgeltung, ja sogar Weltruf erlangt habe, und macht geltend, die Beklagte habe gegen das hieraus erwachsene sachliche Schutzrecht verstoßen. Ferner stützt sie sich darauf, daß sich die Beklagte durch ihr Verhalten in sittenwidriger Weise an den von ihr, der Klägerin zu 2, erworbenen Weltruf des Zeichenwortes und der Ausgestaltung dei Umhüllung und Verpackung angehängt und daß sie außerdem ihr Recht am Firmennamen ihrer französischen Niederlassung verletzt habe. Die Klägerinnen haben demzufolge beantragt,
 der Beklagten zu untersagen, die Kennzeichnung l,ToscaM für ein Mako-Popeline-Damenkleid zu verwenden, das auf S. 27 ihres Katalogs Nr. 154 abgebildet ist.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat erwidert, die Verwendung der Bezeichnung "Tosca'* in ihrem Katalog Nr. 154 stelle sich nicht als warenzeichenmäßiger Gebrauch dar. Es handle sich nicht um einen Hinweis auf die Herkunftsstätte, sondern.nur um eine der einfacheren Kennzeichnung des einzelnen Modells dienende Typenbezeichnung, wie sie/pToxtilhandel allgemein gebräuchlich seien. Aus diesem Grunde sei v/eder ein Verstoß gegen das Zeichenrecht der Klägerin zu 1 noch gegen das von der Klägerin zu 2 erworbene sachliche Schutzrecht an der Bezeichnung "fosca* gegeben. Die Klägerin zu 2 könne sich im übrigen auch deshalb nicht auf die erlangte Verkehrsgeltung berufen, weil sich diese allenfalls auf das Warengebiet der Parfümerie-
 
erzcrugnisse erstrecke, für die sie die Bezeichnung allein benutzt habe und die mit Textilerzeugnissen nicht gleichartig seien. Eine sittenwidrige Anlehnung an die farbige Gestaltung der Umhüllung und Verpackung der Erzeugnisse der Klägerin zu 2 komme deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der farbigen Beschaffenheit des im Katalog mit "Tosca" bezeichneten Kleides um die Ware selbst und nicht um ausstattungsuiäßige Zutaten handle« Auch auf das Hecht am Firmennamen der französischen Hiederlassung könne sich die Klägerin zu 2 nicht stützen, weil dieser Name im In-•land fast unbekannt geblieben sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Sprungrevision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Hechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
I. Eine Verletzung des Warenzeichens der Klägerin zu 1 verneint das Landgericht aus der Erwägung, daß die Verwendung des Wortes “Tosca1 11 im Katalog der Beklagten kein warenzeichenmäßiger Gebrauch sei.
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Eintrags
 gung eines Warenzeichens nur gegen eino warenzeichenmäßige Verwendung durch Dritte Schutz gewährt; es folgert dies aus den Vorschriften der §§15 und 16 WZG und auch aus dem in § 1 WZG umschriebenen Begriff des Warenzeichens. In Übereinstimmung mit der ständigen Kechtsprechung des erkennenden Senats legt es dar, daß zu dem Wesen des Y/aren-zeichens die sog. Herkunftsfunktion gehöre und daß deshalb ein zeichenmäßiger Gebrauch durch einen Dritten nur
5
gegeben sei, wenn und soweit der unbefangene Durchschnittsbeschauer in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft de: damit gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Gewerbebetrieb und ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft erblicke (s. u.a BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennfäden; BGH GRUR 1955, 484 f
-	Luxor; GRUR 1957, 434 - Hubertus; GRUR 1959, 130, 133
-	Vorrasur).
Das Landgericht verkennt auch nicht, daß es für die Beurteilung nicht darauf ankommen kann, ob der dritte Benutzer das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwende: will oder nicht, sondern nur darauf, ob die in Betracht kommenden Verkehrskreise dem Zeichen diese Deutung geben werden, und daß ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen ist, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil dieser Kreise in dem Zeichen eine’ Hinweis auf die Ursprungsstätte erblickt (BGHZ 8, 202, 206 BGH GRUR 1959, 132).
2. Diese Voraussetzung sieht das Landgericht im vorliegenden Palle jedoch nicht als gegeben an. Es meint, die erforderliche Kerkunftsfunktion komme grundsätzlich solchen Unterscheidungszeichen nicht zu, die nur für den inneren Betrie eine Ware so individualisieren, daß sie sich gegenüber gleichartigen Waren desselben Betriebes abhebt. Es sei allgemein gebräuchlich, in Verkaufskatalogen, besonders in den Katalogen von Versandgeschäften, Bekleidungsstücke statt mit Bestellzeichen in Gestalt von Buchstaben oder Zahlen mit unterscheidenden Worten, insbesondere mit weiblichen Vornamen zu versehen, die ungleich gefälliger und außerdem besser geeignet seien, Irrtümer bei der Aufgabe von Bestellungen auszuschalten. Dieser allgemeinen Übung entspreche die Verwendung der Bezeichnung "Tosca'1 im Ka~
 
talog der Beklagten, der mehr als 200 solche Bezeichnungen für die angebotenen Bamenoberbekleidungsstücke enthalte, die teils aus Landschafts-, Städte-, Fluß- und Seenamen und vorwiegend aus Mädchennamen beständen» Alle diese Kennzeichnungen dienten ersichtlich und für jedermann erkennbar allein dem Zweck, die verschiedenen Waren voneinan-. der zu unterscheiden und dem Kunden das Auffinden der zu den Abbildungen gehörenden Beschreibungen sowie die anschließende Bestellung zu erleichtern. Unter diesen Umständen erscheine es ausgeschlossen, daß auch nur ein irgendwie beachtlicher Teil des unvoreingenommenen Verkehrsin der Bezeichnung "Tosca" einen Hinweis auf die Ursprungsstätte erblicken werde.
Biese Beurteilung, mit der sich das Landgericht der in einer Entscheidung des Oberland,esgerichts Stuttgart (GRUR 1953? 537) für einen ähnlich gelagerten Fall vertretenen Auffassung anschließt, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5. Sowohl die Annahme des Landgerichts, Unterscheidungszeichen der vorliegenden Art seien nur zur Individualisierung der Waren für den inneren Geschäftsbetrieb bestimmt, als auch die Folgerung, der unbefangene Durchschnittsleser werde dies auf den ersten Blick erkennen und die Möglichkeit, daß er das Zeichen als Ursprungsangabe auffasse, sei somit * völlig auszuschließen, ist mit der Erfahrung des Lebens nicht vereinbar.
Bas Landgericht läßt außer acht, daß Werbekataloge von Versandhäusern - abgesehen von ihrer innerbetrieblichen Bedeutung als Grundlage für den Abschluß und die Abwicklung von Kaufverträgen - zugleich, worauf die Revision

mit Kocht hinweist, wichtige Werbemittel sind,die sich an einen großen Kreis von Kunden und anderen Interessenten wenden und nach Inhalt und Aufmachung dazu bestimmt sind, auf die angebotenen Waren aufmerksam zu machen, ihre Vorzüge geschickt herauszustellen und so zur Aufgabe von Be-stcllungen anzureizen«, Bei Werbeanzeigen, Preislisten und ähnlichen gewerblichen Ankündigungen gilt aber nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat übernommenen Grundsätzen (RG GEUR 1938, 348 f - Wein - einge-^ fangener Sonnenschein; ürt. d. Senats v. 24« Oktober 1958,
I ZR 139/57) die Vermutung, daß sie ihrem ganzen Inhalt nach dem Werbezweck dienen und daß deshalb die Verwendung eines für einen Britten geschützten Zeichens in einer solchen Ankündigung im Zweifel als warenzeichenmäßiger Gebrauc anzusehen isto
 Auch die Annahme, der Durchschnittsleser werde ohne weitere erkennen, daß die bei den einzelnen Artikeln eines Werbe-kafcalogs angegebenen individuellen Kennworte bloße Bestellzeichen und nicht auch ein Hinweis auf die Ursprungsstätte seien, geht fehl. Sie berücksichtigt nicht, daß bei der Beurteilung der Anschauuungen der in Betracht kommenden Vei kehrskreise nach aller Erfahrung mit der Flüchtigkeit des Verkehrs und damit gerechnet werden muß, daß der von der Werbung angesprochene Durchschnittsleser meist keine besonc differenzierenden Betrachtungen über die Bedeutung und Tragweite der in einer Werbeankündigung enthaltenen einzelnen Angabe anstellen wird. Es kann deshalb keineswegs, wie das Landgericht meint, die allgemeine Regel aufgs-stellt werden, daß der Verkehr Bestellzeichen der vorliegenden Art nicht wie Ursprungsangaben behandeln werde*
 
Diese Frage kann vielmehr nach feststehender Rechtsprechung nur unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind Sammelkataloge von Versandhäusern grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Besteilisten, Werbeanzeigen und ähnliche Ankündigungen. Auch für sie gilt die Vermutung, daß eine Deutung der in dem Katalog enthaltenen Angaben als Hinweis auf die Ursprungsstätte möglich und ein warenzeichenmäßiger Gebrauch daher im Zweifel zu bejahen ist; diese Vermutung greift nur dann nicht Platz, wenn unzweideutig festzustellen ist, daß bei dem Durchschnittsleser die Auffassung, es handle sich um eine Ursprungsangabe, nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles nicht aufkommen kann (RG GRUR 1938, 348 f; GRUR 1940, 366, 368 - Sauerbruch; RGZ 149, 335, 343 - Werbefilm).
4* Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Palle ein warenzeichenmäßiger Gebrauch zu bejahen.
Für die Annahme, es sei nicht damit zu rechnen, daß der unbefangene Durchschnittsleser die Bezeichnung ,,Toscan im Katalog der Beklagten als Hinweis auf die ürsprungsstätte auffassen .werde, könnte allenfalls sprechen, daß die Bezeichnung eine von mehr als 200 Unterscheidungsbezeichnungen ist, die jeweils nur einen bestimmten von der Beklagten angebotenen Artikel itn der Art einer Bestellnummer kennzeichnen. Diese Tatsache schließt es jedoch, selbst wenn inan mit dem Landgericht annimmt, daß die Anbringung von Typenbezeichnungen, die nur zur Unterscheidung der Waren desselben Unternehmens voneinander und nicht zur Unterscheidung gegenüber Waren anderer Herkunft dienen, in großem Umfange gebräuchlich ist, durchaus nicht ohne weiteres aus, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der infrage kommenden Kunden und sonstigen Interessenten zu dem mindesten in der einen oder anderen dieser Bezeichnungen einen Hinweis auf die Ui’sprungsstätte erblicken kann.
 
Diese Möglichkeit liegt vor allem deshalb nicht fern, weil sich erfahrungsgemäß größere Unternehmen nicht selten neber einem Hauptzeichen, für bestimmte einzelne Erzeugnisse besonderer Zeichen bedienen, denen ebenfalls eine Herkunftsfunktion innewohnt. Zahlreiche Beispiele hierfür finden sic auf dem Gebiet der pharmazeutischen Erzeugnisse; hier verwenden die Hersteller vielfach außer den weltbekannten Kenn Zeichnungen der ürsprungsstätten ^ es sei nur an das Bayer-Kreuz und das Bild-Wortzeichen "HOECHST*1 erinnert - für einzelne stets nach Beschaffenheit und Zweckbestimmung gleichbleibende Präparate bestimmte ebenfalls zeichenmäßig benutzte, meist auch als Warenzeichen eingetragene Bezeichnungen (z.B. "Pyramidon", "Aspirin" usw,). Ähnlich verhält es sich in der Kraftfahrzeugbranche, wo z.B. neben Firmennamen wie Borgward, Ford, Opel usw. besondere Bezeichnungen für einzelne Erzeugnisse als Herkunftshinweise Warenzeichen mäßig verwendet werden (z.B.:Isabella, Taunus, Kapitän u.ä. der Rundfunk- und Fernsehindustrie (vgl. die Typenbezeichnu: gen "Meersburg", "Freiburg", "Schauinsland" usw. der Fa. Sa "Tannhäuser", "Norma", "Elektra” usw. der Fa. Nordmende; "Zauberspiegel" der Fa. Grundig), der Fotoindustrie (z.B. "Contax" und "Contaflex" der Fa. Zeiß-Ikon, "Retina", "Re-tinette" usw. der Fa. Kodak) und auf zahlreichen anderen Warengebieten.Diese Sonderbezeichnungen für bestimmte einzelne Erzeugnisse werden in der Regel während länger Zeiträume verwendet, auch wenn die Erzeugnisse - unter Beibehaltung ihrer charakteristischen besonderen Eigenschaften ~ entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung verbessert oder vervollkommnet werden.
Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß der unbefangene Durchschnittsinteressent, der in Schaufensterauslagen, Werbeanzeigen, Katalogen u. dgl. von Textileinzelhandelsgeschäften, Kaufhäusern, Versandhäusern u
10	-
besondere Bezeichnungen der vorliegenden Art als Bezeichnun gen für einzelne Modelle antrifft, hierin einen Hinweis auf die Herkunftsstätte erblickt oder, was bereits genügen würde, eine solche Bezeichnung, ohne besondere Erwägungen über ihre Herkunftsfunktion anzustellen, im tatsächlichen Gebrauch wie eine Herkunftsangabe benutzt, etwa in der Weise, daß er im Gespräch erwähnt, seine Frau habe sich ein "Tosca Kleid von Heckermann gekauft* Die bekannte Kurzlebigkeit von Erzeugnissen der Damenmode steht dem nicht entgegen, denn cs ist sehr wohl denkbar, daß der Leser annehmen kann, die Beklagte verwende die Modellbezeichnung "Tosca" nicht nur für ein bestimmtes in einer einzigen Saison angebotenes Kleid, sondern auch in anderen Saisons für eine bestimmte Art von Bekleidungsstücken, die modischen Abwandlungen unterworfen sein können, aber ihren Grundcharakter beibehalt on.
Ob mit einer solchen Möglichkeit auch dann ernstlich zu rechnen wäre, wenn es sich um eine Kennzeichnung mit einem weiblichen Vornamen handelte, der wegen seines häufigen Vorkommens jeder besonderen Eigenart entbehrt (Anna, Berta, Maria o. ä.), braucht nicht untersucht zu werden, denn im vorliegenden Falle handelt es sich um einen aus einem fremden Sprachgebiet stammenden, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ungebräuchlichen Namen, den der Durchschnittsleser nicht notwendig als weiblichen Vornamen, sondern möglicherweise als reines Fantasiewort oder auch, wenn er sich an die Gestalt der Tosca in der gleichnamigen Oper von Puccini erinnert, als Familiennamen auffassen wird*
In Fällen dieser Art ist die Möglichkeit, daß der Verkehr die Bezeichnung als Hinweis auf die Ursprungsstätte auffassen wird, jedenfalls nicht unzweideutig auszuschließen.
11
Da somit eine warenzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Tosca" im Katalog der Beklagten anzunehmen ist und die erforderliche Y/iederholungsgefahr sich ohne weiteres daraus ergibt, daß die Beklagte nach wie vor ein Recht zur Benutzi der Bezeichnung in der geschehenen Art für sich in Anspruch nimmt, ist dem Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 stattzugeben.
II. Auch dem Begohron der Klägerin zu 2 ist der Erfolg insoweit nicht zu vorsagen, als sie sich darauf stützt, daß das Zcichonwort "Tosca" als Kennzeichen ihrer Erzeugnisse Weltruf ei’langt habe und ihm daher der Schutz einer berühmten Marke gegen die Gefahr einer Verwässerung zukomme.
1. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerinnen hat das Zcichonwort "Tosca" als Kennzeichen des so benannten Parfüms und der damit zusammenhängenden weiteren Parfümerieerzeugnisse der Klägerin zu 2 allgemeine Verkehrsgeltung und darüber hinaus Weltruf erlangt. Der Klägerin zu 2, die ein förmliches Zeichenrecht an dem Wort "Tosca" nicht besitzt, steht daher, wie das Landgericht nicht verkennt, außer einem Ausstattungsrecht nach § 25 \7ZG,das Warengleicl artigkeit voraussetzen würde, ein weiterreichender Schutz aus dem Gesichtspunkt der sog. «berühmten Marke« und, soweit die ebenfalls weltberühmt gewordene blau-goldene Umhüllung und Verpackung der ,;5?osca"-Erzeugnisse in Betracht kommt, der «berühmten Ausstattung" zu«
Nach gefestigter Rechtsprechung gelten für berühmte Marken und Ausstattungen nicht die einschränkenden Schutzvoraussetzungen der §§ 15, 25 WZG; die Beeinträchtigung solcher Kennzeichen kann vielmehr als rechtswidriger Eingriff in da Recht am eingei’ichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ S 1004 BGB) auch dann einen Abwehranspruch begründen, wenn de
12	-
Verletzer das Zeichen oder die Ausstattung für andere als gleichartige Waren benutzt, diese Verwendung jedoch eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft des berühmten Kennzeichens befürchten läßt (s. u.a. BGHZ 28, 320, 327 -Quick; BGH GRUR I960, 550 - Promonta).
So verhält es sich nach dem unstreitigen Sachverhalt im vorliegenden Ralle» Die Beklagte verwendet das Wort "Tosca” in ihrem Katalog zur Bezeichnung eines Kleides, das in der Färbstollung und im zeichnerischen Muster stark an die berühmte Ausstattung der Klägerin zu 2 erinnert» Es kann dahinstehen, ob hierdurch beim Verbraucher etwa die Vorstellung aufkommen könnte, die Klägerin zu 2 nehme infolge wirtschaftlicher Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen Einfluß auf das Einund Verkaufsprogramm der Beklagten, ein Gedankengang, der durch die Art der beiderseitigen Branchen nicht schlechthin ausgeschlossen wäre.
Denn jedenfalls könnte die auf der Einmaligkeit des Zeichens beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt werden. Dies zu verhindern, hat aber die Klägerin zu 2 als Inhaberin der berühmten Marke ein berechtigtes Interesse»
Auch der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 ist daher sachlich begründet»
2. Auf die von der Klägerin zu 2 vorgetragenen weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, nämlich daß die Beklagte sich in sittenwidriger Weise an die Weltgeltung ihres Zeichens und ihrer Ausstattung angehängt habe (§1 UWG) und daß die Verwendung des Wortes rtToscart im Katalog der Beklagten eine Verletzung des Rechtes der Klägerin zu 2 an dem Firmennamen ihrer fi’anzösi sehen Niederlassung darstelle, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

-13-
III. Dio angefochtone Entscheidung war somit aufzuheben und de Kiago stattzugeben, wobei lediglich aus sprachlichen Gründen eine geringfügige Abweichung von der Passung des Klageantrags geboten erschien»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP0o
Wilde	Löscher	Jungbluth
 Pehle	Ebel