rechte an dem Fchwarz-Weiß-Film für sich in Anspruch« Er ist der Auffassung, daß der Farbfilm unter unfreier Benutzung des Hchwarz-Weiß-Filmes hergestellt sei und hierdurch die ihm zustehenden Urheberrechte verletzt worden seien. Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß~Film will der Kläger in erster Linie dadurch erworben haben, daß er das diesem Filmwerk zugrunde liegende Prehbuch ln eigenschopfcrischer Weise umgestaltet und ergänzt sowie bei der Herstellung des Filmstreifens in schöpferischer weise mitgewirkt habe«. daß das Urheberrecht am Drehbuch des im Jahre *:934 hergestellten Hflp-Films der U^ "Ferien vom Ich" in schwarz-Y/eiß dem Kläger und Widerbeklagten nicht zusteh b.. «.ertrag auf die übertragen habe© Durch den Vertrag vom J5© Dezember ‘i9-!.Q sei keine fiücküberti-ogung dieser Urheberrechte auf den Kläger erfolgt© Dem Kläger sei -'leime hr on der Ufl^-TreuhandVerwaltung nur das ''Auswert ungerecht*’ an dem f!chwarz-Wei3-Film überlassen worden© Da der Kläger aber zur Auswertung dieses Films nicht mehr berechtigt sei- nachdem ihm der B^H^-yerlag als Träger der Stoffrechte an dem Homan die weitere Vorführung des Films untersagt habe, könne er einer unfreien Benutzung des Schwarz-Weiß-Films durch die Beklagten bei der Herstellung des Farbfilms nicht entgegentreten© Biese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen« der Kläger habe alle übertragbaren Bearbeiter-Urheberrechte *«n dem Drehbuch und dem alten Film auf die m übertragen, greifen nicht durch© Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beweielast für diese Rechtsübertragung* bei C3..1 Beklagten liegt., die das ?*on ihnen in Anspruch genommene Recht zur unfreien Benutzung des Schwarz-Weiß-Fi lines bei der Farbfilm-Bearbeitung des gleichen Romanstoffes aus dem Yertrag zwischen der m und der Beklagten zu 6© das Berufungsgericht mit dem Schreiben der m au den Kläger vom 26u August i949* wie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO rügt, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt„ Wenn es jedoch in diesem Schreiben heißt» eB sei möglich, daß die zwischen dem Kläger und der U^ geschlossenen Verträge von dem Normalvertrag über Aufbragsfilrae abgewichen seien, so bezieht sich diese Äußerung nach den vorangegangenen Ausführungen dieses Schreibens eindeutig nur auf die Verfilmung von Ganghofer-Ptoffen, die unstreitig einer besonderen Regelung unterlagen, wie das Berufungsgericht bei Würdigung des Schreibens des Klägers an die m vom 30» Oktober 194-9 ausdrücklich hervorhebto Puroh das Schreiben vom 269 August i949 kann deshalb die Peststellung des Berufungsgerichts, wonach die (Tfa sich auch an dem in ihrem Auftrag hergestellten Pchwarz-Y/eiß-Pilm "Pfcrien vom Ich11 alle Bearbeiter-Urheberrechte uneingeschränkt hat übertragen lassen, nicht erschüttert werden» So Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin darauf hinweist, daß trotz der Übertragung aller urheberrechtlichen Nutzungebefug2iisse der persönlichkeitsrechtliche Kern des Urheberrechtes bei dem Kläger verblieben sei, so berührt dies den Bestand des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht, weil Gegenstand der Klage nicht persönlichkeitsrechtliche Ansprüche sind» Soweit aber die Revision aus der Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts die rechtliche Polgerung ziehen will» der Werkschöpfer bleibe trotz uneingeschränkter Übertragung aller übertragbaren urheberrechtlichen Befugnisse an seinem Werk steis neben seinem Rechtsnachfolger für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Pchadensersatz-ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung aktiv legitimiert, kann dem nicht beigepflichtet werden« Pie zur Begründung dieser Rechtsauffassung von der Revision angeführten Zitate aus dem Verlagsrecht betreffen den anders gelagerten Pall der Übertragung einzelner Werknutzungsrechte, nämlich des Verlagsrechtes, das sich im Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht erschöpft* Pie gehen zudem davon aus, daß der Urheber durch die Urheberrechtsverletzung in den ihm verbliebenen Möglichkeiten, sein Werk selbst zu nutzen, beeinträchtigt werde* Eine solche Gefährdung materieller Interessen des Werkurhebers duroh eine unfreie Benutzung seines Werkes seitens eines Dritten kann aber nicht in Frage stehen, wenn der Werkschöpfer sich sämtlicher urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse, insbesondere auoh der Bearbeitungsrechte, uneingeschränkt ent-äußert hat» Bei einer derartigen Fachlage kommt eine Klagbe-fugnis des Werkschöpfers wegen Urheberrechtsverletzung vielmehr in der Regel nur wegen einer etwaigen Gefährdung seiner ideellen Interessen in Betracht» II, 1» Die Feststellung des Berufungsgerichts» der Kläger habe nicht in vollem Umfange seine urheberrechtlichen Befugnisse an dem Fchwarz-Weiß-Film wiedererlangt, sondern ihm sei nur das Auswertungsrecht an diesem konkreten Film eingeräumt worden, beruht auf einer Auslegung des am 15«» Dezember 1949 zwischen dem Kläger und der Uf^-Treuhand Verwaltung geschlossenen Vertrages* Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung sei unmöglich und verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln» recht dera bellt* Eg ist deshalb mißverständlich« wenn das Berufungsgericht ausführt« das .Abkommen vom \5* Dezember "1949 habe keinen Vergleich Über "Urheberrechte" darges teilte Aas den anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber ganz deutlich, daß mit dieser Fassung nur zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, Gegenstand des Vergleiches sei nicht etwa eine VollÜbertragung aller bei der Herstellung des Pchwarz-V/eiß-Filmes entstandenen Urheberrechte gewesen« sondern dem Kläger sei nur’das ausschließliche Hecht zur Auswertung des konkreten Filmstreifens - also zur öffentlichen Vorführung und zu dem gewerbsmäßigen Verleih dieses Filmes - eingeräu worden. Aber auch der weitere Angriff der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht habe aus den Schreiben des Rechtsanwalts Pr« vom 29» Juni 19^° und vom "2.. August 1949 nicht entnehmen dürfen, daß die Parteien in erster Iiinie Über das Recht, den Film "Ferien vom Ich" und zahlreiche andere Filme anszuwerten, gestritten hättent Dies ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem Wortlaut des fraglichen Schreibens. daß des Berufungsgericht zu Recht aus dieser dem Abkommen vom 15o Dezember 1949 vorangegangenen Korrespondenz das Über-eire ciir.mende Bestreben der ü^wie euch des Klägers entnehmen konnte, durch eine gütliche Einigung über die VorführungBrech-te eine weitere Verzögerung in der Auswertung der fraglichen Filme, die bei den damaligen Zeitverhältnissen einen guten wirtschaftlichen Erfolg versprach., zu vermeiden^ Da der B^m^^erlsg als Inhaber der Stoffrechte am Roman unstreitig der T^^das Verfilmungsrecht nur befristet bis 31o Dezember 1944 Übertragen hatte und"die Parteien einig darüber sind» daß damit auch das Recht zur Auswertung des Schwarz-v7eiß-Films bis zu diesem Zeitpunkt begrenzt werden sollte (BGrHZ 5, 1 16 /l21 ff/), ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die volle Wirksamkeit der Übertragung des Auswertungsrechts 'an dem Schwarz-Weiß-DiIm auf den Kläger durch den Vertrag vom 15« Dezember i949, solange die Schutzfrist für den Romai. tungserlaubnis untersagt und das Verfilmumgarecht an dem Roman bis 1962 der Beklagten zu 2 eingeriiumt hat mit der Verpflichtung, eine Übertragung an Dritte während dieses Zeitraumes zu unterlassen, läßt es auch keinen Rechtsirrtum erkennen» wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger den Schwarz-Weiß-Film keinesfalls vor 1962 wieder auswerten kann« Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß kein schutzwürdiges Interesse des Klägers anzuerkennen sei, die Wiederverfilmung des gleichen Stoffes unter unfreier Benutzung der Schwarz-Weiß-Film-Fassung zu verbieten, Peru ist im Ergebnis bei zupflichten« Jedoch sind die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verbietungsrecht des Klägers abgelehnt hat, nicht frei von Rechtsirrtum« Bss Berufungsgericht untersucht zu Unrecht bei seiner Prüfung, ob der Kläger sich gegen eine unfreie Benutzung des Fchwarz-Weiß-Filmes durch die Beklagten zur Wehr setzen könne, welche Rechte aus dem Urheberrecht an dem Schwarz-Weiß-Film fließen« Benn diese Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger nur die Auswertungs-rechte (Vorführungs- und Verleihrechte) an der.i j?chwarz-weiß<-. Film überlassen worden sind und die übrigen urheberrechtlichen Befugnisse, insbesondere das Anderungs-, Bearbeitungs- und Wiederverfilmungsrecht bei der m verblieben sind, nicht maßgebend« Entscheidungserheblich vom Boden dieser rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung aus ist vielmehr nur die Frage, ob und inwieweit der Inhaber des Filmverwertungsrechtes - also in der Regel der Filmverleiher - Untorlaseungs- und tfchadensersatzansprüche gegen den Inhaber der Urheberrechte an einem Film - also in der Regel den Filmproduzenten - geltend machen kann, wenn dieser oder sein Rechtsnachfolger bei der Herstellung eines neuen Films den urheberrechtlichen Gehalt des ihm zur Auswertung überlassenen Films unfrei benutzt« Denn wäre der Kläger Inhaber dieser Urheberrechte, so könnte er, wie die .Revision zu Recht geltend macht, der Benutzung der dem Film zugrunde liegenden schöpferischen Elemente für eineii neuen Film auch dann entgegentreten, wenn ihm selbst die Auswertung des ßchwarz-Weiß-Filmes- weil ihm die Verfilmungsrechte an dem Roman nicht zustehen, verwehrt wäre (BGHZ 15» 358 /347/)o De aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film, - abgesehen von dem Filmverwertungsrecht insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Wiederverfilmung, bei der verblieben sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Angriffen der Rc”ision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung richten, auch das aus diesen Urheberrechten fließende Verbie-tun^srecbt entfalle beim Fehlen einer positiven ITutzungsbefug- Ta dem Kläger aus den dargelegten Gründen ein Verbietungsrecht nicht zur Seite steht, erübrigt sich'auch eine Erörterung zu dem weiteren Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Abweisung der Klage nicht auf das Schikeneverbot des § 226 BGB stützen dürfen. wie sich aus dem Zusammenhalt der Rntscheidungsgründe ergibt, die Widerklageanträge zu Recht dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die übertragbaren urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse - unter Ausschluß des unstreitig dem Klüger eingerliumten Vor-fülirungs- und Vcrleihrechtes - bezieheno ln diesem Umfang aber war das Reststellungsbegehren begründet-, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an dem Pchwarz-Weiß-Rilm nicht dem Kläger zustehen„
Für das I\Faohschlsgewerk? nicht für die Amtliche Sammlung! (resets?. LitürhG § 8 Ahs 3 Rechtssatz; Der Frwerber des ausschließlichen Verwert ungerechtes (Vorführungs- und Verleihrechtes) an einem Filmwerk kann einer vom Inhaber dc-s Filmurheberrechtes gestatteten unfreien Benutzung des Films bei der Wiederverfilmung des gleichen Stoffes nur entgegentreten, wenn hierdurch seine Auswertungsrechte beeinträchtigt werden« 2527 054 Aktenzeichen? I ZR 39/56 Urto des BGH v» 18» Juni 1957 OLG München LG München I ZB 39/56 I Verkündet am 18o Juni 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des 0 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit Peter, Filmproduzent; M( Klägers und Re^isionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt 0r< gegen die 1c) Hans B Film GmbH, B| ______ gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, ebenda7 2») (t ~ Filmverleih-GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ilse ebenda, 3o) Beter, Schriftsteller, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Pr.ozeßbe’vollmächtigter zu I-) und ?.) - Prozeßbevollmächtigter zu 3) Rechtsanwalt Profo Pr« Rechtsanwalt Freiherr rQn hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Dr«, h«, c. Wilde, .T)r« ICrüger-Rieland, Pr« Restelski« Pr« Weiß und Pr« Spreng für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29« Dezember 1955 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesene Von Rechts wegen Tatbestand s Per Roman "Ferien 70m Ich" von Paul KflÜ (versterben ■i932) ist 1934 als Schwarz-Weiß-Tonfilm und im Jahre ;95? als Farbfilm verfilmt worden« Per Fchwarz-Weiß-Film ist in seinen Vorspann als "OjB^F^pP-Film der Uf| im Uj^-Vcrleihn bezcich neo worden« Per Farbfilm ist im Auftrag und für Rechnung der Beklagten zu. 2: der G®Hfc-Filmverleih-GrffibHy von dev Beklagte zu !, der Hans P^H-Film-GrmbH; hergestellt worden« Der Beklagte zu 3? der Schriftsteller F^^^|7 hat im Auftrag der Beklagten zu 2 das Prehbuch für den Farbfilm verfaßt« Per Kläger, Filmproduzent nimmt Urheber- rechte an dem Fchwarz-Weiß-Film für sich in Anspruch« Er ist der Auffassung, daß der Farbfilm unter unfreier Benutzung des Hchwarz-Weiß-Filmes hergestellt sei und hierdurch die ihm zustehenden Urheberrechte verletzt worden seien. Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß~Film will der Kläger in erster Linie dadurch erworben haben, daß er das diesem Filmwerk zugrunde liegende Prehbuch ln eigenschopfcrischer Weise umgestaltet und ergänzt sowie bei der Herstellung des Filmstreifens in schöpferischer weise mitgewirkt habe«. Eilfsweise macht der Kläger geltend? er habe das Urheberrecht an dem $chwar2-V/eiß-?ilm durch ein Abkommen mit der Treuhandverwaltung des (Ji^-Vermögens vom i5c Dezember 1949 erworben« Dieses als "Vergleich" bezeichnete Abkommen sollte Ileinungsverschiedenheiten bereinigen? die zwischen dem llä0-er und der Treuhandverwaltung des Ui* -Vermögens nach dem Susammenbruch im Jahre 1945 über dis Rechte an einer größeren Anzahl von Filmen entstanden waren« In diesem Abkommen heißt es UcSl«, daß der Kläger "die Örtlich und seitlich uneingeschränkte Auswertung, unter Verzicht auf ■ jede Reteiligongsquote der U:Q^ Treuhandverwaltung" an dem Film "Feiien vom Ich“ und zehn weiteren Filmen erhalte«, Her iCLäger übertrug dagegen - befristet bis zu dem 3-* Dezember -952 -die örtlich uneingeschränkten Auswertungsrechte an neun Filmen unter Verzicht auf jede Beteiligungsquote an die US^-Treuhand-Verwaltung«, Träger des Yerfilmungsrecbtes an dem Roman UFeric-ni vom Ich" ist der B^^HHfe-Verlag«, Dieser Verlag hat das Yerfil-mungsrecht - zunächst zeitlich beschränkt bis 3'i* Dezember 1944- ~ der Ufa eingeräumto Der Verlag erteilte am 24o Januar 1950 der Peter Film-G-mbH die Erlaubnis*, den Film zunächst weiter aufzuführen«, Am iQ* Januar J95 i räumte der B^BHB-Verlag dem IQäger eine bis 3lo März 1952 begrenzte Option auf Neuverfilmung dieses Stoffes ein0 Diese Option ist von der Peter 04HHf^-GmbH nicht ausgenutzt worden« Am 26o April 1952 übertrug der B^H^U-Yerlag äas Ver" filmungsrecht an dem Roman auf die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Uraufführungstagei, gegen ein Entgelt von 10«000 DM auf die BeKlagte zu 2? die G^P^-Filmverleib-GmbHU Der Verlag teilte dies der G^UB^-GmbH mit Schreiben vom 28o Februar 1952 mit und erklärte * daß er die Erlaubnis zur weiteren Vorführung des Pchwarz-Weiß-Fiimes zurückzieheo Eine Vorführung des Schwarz-Weiß-Filmes findet seither nicht mehr statt«, Die Beklagte zu 2 schloß am 6«, Mai 1953 mit dem Bj®-Liquidationsausschuß (ULC) einen ver«raß. durch den sie sich gegen ein Entgelt von 30«000 DM sämtliche> der Herstellung des alten Filmes zugrunde liegenden und sich aus der Herstellung ergebenden Urheberrechtef insbesondere die Rechte am Drehbuch und an der Musik sowie die sonstigen Bearbeiter-Urheberrechte, die von dem Filmschaffenden auf die U0 übertragen worden seien, vom ULO in dem Umfange Übertragen ließ, in dem sie der m zustanden, mit dem Hecht der einmaligen oder mehr-maligen Wiederverfilmung und sonstiger Befugnisse„ T>ie Ver-fUgungsberechtigung der U1C Uber die Hechte der U0 steht außer f.treit. 7;er Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage von den Beklagten zu * und die Unterlassung der weiteren Auswertung des Harbfilms und Rechnungslegung über die Hinnahmen aus der Auswertung des Harbfilms sowie gegenüber allen drei Beklagten die Feststellung ihrer Verpflichtung, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Auswertung des Harbfilms entstanden ist« Sie Ufa- ist der Beklagten zu f als Nebenintervenientin beigetreten« .Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen Mit Jwischenfeststeilungswiderklage haben sie weiterhin beantragts a) die Beklagte zu 2; festzustellen, daß die Bearbeituhgs- Urheberrechte des Romans "Ferien -'om Ich" von Paul wie sie in dem im Jahre 1934 hergestollten O^p^HflpP-Hilm der Ujfe "Ferien ^om Ich" in Schwarz Weiß verwendet wurden, nicht dem Kläger zustehen, b) der Beklagte zu ?: festzustellen*. daß das Urheberrecht am Drehbuch des im Jahre *:934 hergestellten Hflp-Films der U^ "Ferien vom Ich" in schwarz-Y/eiß dem Kläger und Widerbeklagten nicht zusteh b.. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt« Bas Landgericht hat der Klage und der Widerklage stattgegeben« Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1 Ibis 3 und die Ufa als Nebeninter^enientin Berufung., der Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt« Im Berufumgsrechis-zug hat der Beklagte zu 3 erklärt, seine Zwischenfes ja cellunga klage beziehe sich auch auf das Nichtbestehen von urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen des Klägers» j>as Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers sowie die auf Feststellung des NiclitbeStehens persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse des Klägers gerichtete Anschlußberufung des Beklagten zu 3 zurückgewiesen * Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren und seinen Antrag 8Uf Abweisung der Widerklage weiter» Eie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision* Pie Nebenintervenientin hat in der Revisionsinstanz keine Anträge gestellt* JEnta oh eid un&sgr und e % kl - Kl 0 ge 319 or üo he >, T-as Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger durch schöpferische Mitarbeit an dem Brehbuch und durch seine Mitwirkung bei der Herstellung des Filmstreifens des Pchw8r5-Vfeiß-FiIms "Ferien vom Ich" Urheberrechte erworben lie.t« Rs geht weiterhin zu Gunsten des Klägers davon aus,, daß der Farbfilm eine unfreie Bearbeitung des Schwarz-'»eiß-Filines darstelle«, Eas Berufungsgericht hat gleichwohl eine Verletzung ion Urheberrechten des Klägers durch die Herstellung und Auswertung des Farbfilms verneint;, und zwar mit der Begründung* daß der Kläger seine etwaigen Urheberrechte an dem Brehbuch und an dem Filrawerk einschließlich des Änderungs- und Y/ieder-•;erfilmungsrechtes gemäß dem im Filmwesen üblichen Normal- ...A «.ertrag auf die übertragen habe© Durch den Vertrag vom J5© Dezember ‘i9-!.Q sei keine fiücküberti-ogung dieser Urheberrechte auf den Kläger erfolgt© Dem Kläger sei -'leime hr on der Ufl^-TreuhandVerwaltung nur das ''Auswert ungerecht*’ an dem f!chwarz-Wei3-Film überlassen worden© Da der Kläger aber zur Auswertung dieses Films nicht mehr berechtigt sei- nachdem ihm der B^H^-yerlag als Träger der Stoffrechte an dem Homan die weitere Vorführung des Films untersagt habe, könne er einer unfreien Benutzung des Schwarz-Weiß-Films durch die Beklagten bei der Herstellung des Farbfilms nicht entgegentreten© Biese Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen« T© 1© Tie von der Revision erhobenen Rügen gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungs-gerichts. der Kläger habe alle übertragbaren Bearbeiter-Urheberrechte *«n dem Drehbuch und dem alten Film auf die m übertragen, greifen nicht durch© Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beweielast für diese Rechtsübertragung* bei C3..1 Beklagten liegt., die das ?*on ihnen in Anspruch genommene Recht zur unfreien Benutzung des Schwarz-Weiß-Fi lines bei der Farbfilm-Bearbeitung des gleichen Romanstoffes aus dem Yertrag zwischen der m und der Beklagten zu 6© November i95^ herleiten. £s hat jedoch diesen Beweis durch die Zeugenaussagen und die Niederschriften über die 7or-stai de Sitzungen der m aus dem Jahre 1934 unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtlinien der IJjpfür Auftrags filme als geführt angesehen* Fs ist nicht ersichtlich., daß das Berufungsgericht bei seiner sehr eingehenden Beweiswürdigung etwa entscheidungserheblichen Frozeßstoff übersehen habe* Zwar hat sich 1*7 f 1 das Berufungsgericht mit dem Schreiben der m au den Kläger vom 26u August i949* wie die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO rügt, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt„ Wenn es jedoch in diesem Schreiben heißt» eB sei möglich, daß die zwischen dem Kläger und der U^ geschlossenen Verträge von dem Normalvertrag über Aufbragsfilrae abgewichen seien, so bezieht sich diese Äußerung nach den vorangegangenen Ausführungen dieses Schreibens eindeutig nur auf die Verfilmung von Ganghofer-Ptoffen, die unstreitig einer besonderen Regelung unterlagen, wie das Berufungsgericht bei Würdigung des Schreibens des Klägers an die m vom 30» Oktober 194-9 ausdrücklich hervorhebto Puroh das Schreiben vom 269 August i949 kann deshalb die Peststellung des Berufungsgerichts, wonach die (Tfa sich auch an dem in ihrem Auftrag hergestellten Pchwarz-Y/eiß-Pilm "Pfcrien vom Ich11 alle Bearbeiter-Urheberrechte uneingeschränkt hat übertragen lassen, nicht erschüttert werden» So Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin darauf hinweist, daß trotz der Übertragung aller urheberrechtlichen Nutzungebefug2iisse der persönlichkeitsrechtliche Kern des Urheberrechtes bei dem Kläger verblieben sei, so berührt dies den Bestand des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht, weil Gegenstand der Klage nicht persönlichkeitsrechtliche Ansprüche sind» Soweit aber die Revision aus der Unübertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitsrechts die rechtliche Polgerung ziehen will» der Werkschöpfer bleibe trotz uneingeschränkter Übertragung aller übertragbaren urheberrechtlichen Befugnisse an seinem Werk steis neben seinem Rechtsnachfolger für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Pchadensersatz-ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung aktiv legitimiert, kann dem nicht beigepflichtet werden« Pie zur Begründung dieser Rechtsauffassung von der Revision angeführten Zitate aus dem Verlagsrecht betreffen den anders gelagerten Pall der • ■* R ► ■ \ Übertragung einzelner Werknutzungsrechte, nämlich des Verlagsrechtes, das sich im Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht erschöpft* Pie gehen zudem davon aus, daß der Urheber durch die Urheberrechtsverletzung in den ihm verbliebenen Möglichkeiten, sein Werk selbst zu nutzen, beeinträchtigt werde* Eine solche Gefährdung materieller Interessen des Werkurhebers duroh eine unfreie Benutzung seines Werkes seitens eines Dritten kann aber nicht in Frage stehen, wenn der Werkschöpfer sich sämtlicher urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse, insbesondere auoh der Bearbeitungsrechte, uneingeschränkt ent-äußert hat» Bei einer derartigen Fachlage kommt eine Klagbe-fugnis des Werkschöpfers wegen Urheberrechtsverletzung vielmehr in der Regel nur wegen einer etwaigen Gefährdung seiner ideellen Interessen in Betracht» m Im übrigen geht dieser Revi.sionsangriff auch schon deshalb fehl, weil die klage sich gegen die Rechtsnachfolger der Ufa, also .des Erwerbers etwaiger Urheberrechte des Klägers, richtet, im Streitfall also die Geltendmachung von Unterlas-sungs- und Schadenersatzansprüchen neben gleichgelagerten Ansprüchen* der Ufa gar nicht in Frage steht., II, 1» Die Feststellung des Berufungsgerichts» der Kläger habe nicht in vollem Umfange seine urheberrechtlichen Befugnisse an dem Fchwarz-Weiß-Film wiedererlangt, sondern ihm sei nur das Auswertungsrecht an diesem konkreten Film eingeräumt worden, beruht auf einer Auslegung des am 15«» Dezember 1949 zwischen dem Kläger und der Uf^-Treuhand Verwaltung geschlossenen Vertrages* Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung sei unmöglich und verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln» Es ist zwar richtig, daß auch dieses sogenannte "Auswer-tungsrecht” ein vom Urheberrecht abgespaltenes Werknutzungs- recht dera bellt* Eg ist deshalb mißverständlich« wenn das Berufungsgericht ausführt« das .Abkommen vom \5* Dezember "1949 habe keinen Vergleich Über "Urheberrechte" darges teilte Aas den anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich aber ganz deutlich, daß mit dieser Fassung nur zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, Gegenstand des Vergleiches sei nicht etwa eine VollÜbertragung aller bei der Herstellung des Pchwarz-V/eiß-Filmes entstandenen Urheberrechte gewesen« sondern dem Kläger sei nur’das ausschließliche Hecht zur Auswertung des konkreten Filmstreifens - also zur öffentlichen Vorführung und zu dem gewerbsmäßigen Verleih dieses Filmes - eingeräu worden. Pie Einräumung eines solchen Auswertungsrechtes aber ist eine beschrankte Urheberrechts-Übertragung im Sinne des § 8 Abs 3 Li'cUrliGv Sie schließt grundsätzlich nicht das W.'cdüi*-•erfilmungs- oder Bearbeitungsrecht ein, sondern bezieh-: sich - nach dem Zweck von Fi Imv e rw e r rungs ver trägen. die Öffentliche Vorführung eines Films zu ermöglichen; - beim Fehlen entgegenstehender Abreden stets nur auf den konkreten zur Auswertung überlassenen Filmstreifen einschließlich der Erlaubnis zur Herstellung der für d^e Vorführung erforderlichen Kopien^ Es 1 erstößt deshalb nicht gegen die Tenkgesctze. wie die Revision meint, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die B ae rb a i;t s r e c ht e, um die es bei der Frage der 7/ie der Verfilmung un*cer Benutzung des alten Filmes allein geht; trotz der Übertragung des ausschließlichen Auswertungsrechtes an dem alten Film auf den JCläger bei der Uj^ verblieben sindo n 1 - 0 Pas Berufungsgericht hat bei dieser Vertregsausle-gung auch nient etwa, wie die Revision rügt.- wesentlichen Ta.tsachenvortrag übergangen. Wenn die Uj^mit Pchreiben /om 17o Dezember i95l von dem Xläger eine Bescheinigung verlangter daß die Urheberrechte fü:r_die_Auswertung, bis zu dem 3i. Dezember '1952 auf sie übergegangen sind« so spricht gersoe diese •• 10 l/ 7 Passung, wonach von der uf nur die für die Auswertung des bereits hergestellten Filmstreifens erforderlichen urheberrechtlichen .Befugnisse in Anspruch genommen werden, für die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Vertrag die für die Vorführung der fraglichen Filme nicht erforderlichen Bear Deitungsrechte, insbesondere die Wiederverfilmungsrechte, nicht berührte.. Aber auch der weitere Angriff der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht habe aus den Schreiben des Rechtsanwalts Pr« vom 29» Juni 19^° und vom "2.. August 1949 nicht entnehmen dürfen, daß die Parteien in erster Iiinie Über das Recht, den Film "Ferien vom Ich" und zahlreiche andere Filme anszuwerten, gestritten hättent Dies ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem Wortlaut des fraglichen Schreibens. Hierbei ist bedeutungslos, daß es zwischen dem Kläger und der nicht auf der Basis, die ven Dr«. seinem Schreiben ^om 12- August 1949 vorgeschlagen worden war - nämlich der gemeinsamen Auswahl geeigneter Filmverleiher zu einer Verständigung gekommen ist». Denn dies ändert nichts daran. « daß des Berufungsgericht zu Recht aus dieser dem Abkommen vom 15o Dezember 1949 vorangegangenen Korrespondenz das Über-eire ciir.mende Bestreben der ü^wie euch des Klägers entnehmen konnte, durch eine gütliche Einigung über die VorführungBrech-te eine weitere Verzögerung in der Auswertung der fraglichen Filme, die bei den damaligen Zeitverhältnissen einen guten wirtschaftlichen Erfolg versprach., zu vermeiden^ Ille Des Berufungsgericht gebt davon aus, daß der Fchwarz-vfeiß-Film "Ferier. vom Ich" eine Bearbeitung des Romans von im Sinne von § 12 Ziff 6 JjitUrhG ist und diese Bearbeitung nicht ohne Zustimmung des Originalurhebers oder seines Rechtsnachfolgers, des B^m^fc-Verlages, ausgewertet werden <1 * n - darf«, Pies ist reohtlich nicht zu beanstanden« Insoweit werden auch. Angriffe von der Revision nicht erhoben. Da der B^m^^erlsg als Inhaber der Stoffrechte am Roman unstreitig der T^^das Verfilmungsrecht nur befristet bis 31o Dezember 1944 Übertragen hatte und"die Parteien einig darüber sind» daß damit auch das Recht zur Auswertung des Schwarz-v7eiß-Films bis zu diesem Zeitpunkt begrenzt werden sollte (BGrHZ 5, 1 16 /l21 ff/), ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die volle Wirksamkeit der Übertragung des Auswertungsrechts 'an dem Schwarz-Weiß-DiIm auf den Kläger durch den Vertrag vom 15« Dezember i949, solange die Schutzfrist für den Romai. läuft, als abhängig von der Erlaubnis des BBHHB'Verlages angesehen hat, Da der Verlag eine weitere Vorführung des Schwarz-W^iß-Filmes nach Rücknahme der zunächst der erteilten Auswer- tungserlaubnis untersagt und das Verfilmumgarecht an dem Roman bis 1962 der Beklagten zu 2 eingeriiumt hat mit der Verpflichtung, eine Übertragung an Dritte während dieses Zeitraumes zu unterlassen, läßt es auch keinen Rechtsirrtum erkennen» wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger den Schwarz-Weiß-Film keinesfalls vor 1962 wieder auswerten kann« In diesem Zusammenhänge weist das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hin, daß der Verlag der Beklagten zu 2 eine Option auf Verlängerung des Verfilmungsrechtes bis 1982 eingeräumt hat und deshalb damit gerechnet werden müsse, daß der Termin für eine Wiederaufführung des alten Films sich bis i982 'verschieben könnte. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß kein schutzwürdiges Interesse des Klägers anzuerkennen sei, die Wiederverfilmung des gleichen Stoffes unter unfreier Benutzung der Schwarz-Weiß-Film-Fassung zu verbieten, Peru ist im Ergebnis bei i i- ■’ 12 v zupflichten« Jedoch sind die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht ein Verbietungsrecht des Klägers abgelehnt hat, nicht frei von Rechtsirrtum« Bss Berufungsgericht untersucht zu Unrecht bei seiner Prüfung, ob der Kläger sich gegen eine unfreie Benutzung des Fchwarz-Weiß-Filmes durch die Beklagten zur Wehr setzen könne, welche Rechte aus dem Urheberrecht an dem Schwarz-Weiß-Film fließen« Benn diese Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger nur die Auswertungs-rechte (Vorführungs- und Verleihrechte) an der.i j?chwarz-weiß<-. Film überlassen worden sind und die übrigen urheberrechtlichen Befugnisse, insbesondere das Anderungs-, Bearbeitungs- und Wiederverfilmungsrecht bei der m verblieben sind, nicht maßgebend« Entscheidungserheblich vom Boden dieser rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung aus ist vielmehr nur die Frage, ob und inwieweit der Inhaber des Filmverwertungsrechtes - also in der Regel der Filmverleiher - Untorlaseungs- und tfchadensersatzansprüche gegen den Inhaber der Urheberrechte an einem Film - also in der Regel den Filmproduzenten - geltend machen kann, wenn dieser oder sein Rechtsnachfolger bei der Herstellung eines neuen Films den urheberrechtlichen Gehalt des ihm zur Auswertung überlassenen Films unfrei benutzt« Ber Umstand allein, daß dem Kläger das Wiederverfilmungs-recht nicht zusteht, weil das ihm überlassene Auswertungsrecht diese Benutzungsbefugnis nicht einsohließt, würde der Annahme eines Verbietungsrechtes, das aus seinem Ausschließlichkeitsrecht zur öffentlichen Vorführung und zu dem gewerblichen Verleih des Films folgt, noch nicht entgegenstehen« Denn das aus der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Verbietungsreclit kann über das Benutzungsrecht hinausgehen (BGHZ 9, 262 /265 ff/)* Es kann jedoch im Streitfall dahinstehen, ob dem Filmauswertungsrecht ein solches über die Ver- - '3 - Wertung des konkreten Films hinausgehendes Verbietungsrecht gegenüber einem neuen Film innewobnen kann oder ob etwe die Fntholiungspflicht}, die dem Filmunternehmer, der das jAuev/er-tungsrecht übertragen hat, in Bezug auf die Herstellung neuer Filme obliegt} nur aus seiner vertraglichen Verpflichtung zu entnehmen ist. in den Grenzen von l'reu und Glauben von aller, das Auswertungsrecht störenden Y/ettbewerbehandlungen abzusehen. Bern selbst wenn anzuerkennen wäre, daß das Filmauciwei-cun^B- recht als negativen Kern ein Verbietungsrech-c enthalten kern ; bei Herstellung neuer Filme nicht die urheberrechtlichen Flemen’ce des zur Auswertung überlassenen Films zu ’Verwender ; so gilt dies doch nur dann, wenn dieses VerbietungtrediL erforderlich ist« um die positive Nutaungsb?fugnis des Filmver-wer’cers zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch sicherzustellen (Ulraer, Urheber- und Verlagsrecht F 2’i9)» Ein solcher Flchutzzweck des von dem Kläger in Anspruch genommenen Verbie-tungsrochtea kommt aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtums-frei dargelegt har, im Streitfall nicht in Betracht, weil der Kläger zu demindest bis 'i962 von seinem Auswertungsrecht an dem Pchwarz-v'/eiß-Film keinen Gebrauch machen kann« Sollte aber in diesem Zeitpunkt noch ein Interesse an der Vorführung des Schwerz-Weiß-Filmes bestehen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß ein solches Interesse durch eine in der Zwischenzeit gezeigte Farbfilm-Fassung des gleichen Stoffes nicht in einer für die rechtliche Beurteilung ins Gewicht fallende Yfeise beeinträchtigt werden könnte» Da das Verbietungsrecht - sei es auf urheberrechtlicher, sei es auf obligatorischer Grundlage - nur siun Schutz des Verwertungsrechtes des Klügere in Betracht kommen könnte, dieses Verwertungsrecht aber durch die Herstellung und Auswertung des Farbfilms nach der. rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgeo.icirces nicht beeinträchtigt wird, hat das Berufung«gerieht zu Hecht das Unterlaseungsbegebren des Klägers für unbegründet erachtet» 14 * Insoweit liegt der Sachverhalt gerade andere« als wenn dem Kläger nicht nur ein Auswertungsrecht, sondern die vollen Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film zustehen wurden*. Denn wäre der Kläger Inhaber dieser Urheberrechte, so könnte er, wie die .Revision zu Recht geltend macht, der Benutzung der dem Film zugrunde liegenden schöpferischen Elemente für eineii neuen Film auch dann entgegentreten, wenn ihm selbst die Auswertung des ßchwarz-Weiß-Filmes- weil ihm die Verfilmungsrechte an dem Roman nicht zustehen, verwehrt wäre (BGHZ 15» 358 /347/)o De aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Urheberrechte an dem Schwarz-Weiß-Film, - abgesehen von dem Filmverwertungsrecht insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Wiederverfilmung, bei der verblieben sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Angriffen der Rc”ision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung richten, auch das aus diesen Urheberrechten fließende Verbie-tun^srecbt entfalle beim Fehlen einer positiven ITutzungsbefug- :iis ihres Rechtsträgers. Ta dem Kläger aus den dargelegten Gründen ein Verbietungsrecht nicht zur Seite steht, erübrigt sich'auch eine Erörterung zu dem weiteren Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe die Abweisung der Klage nicht auf das Schikeneverbot des § 226 BGB stützen dürfen. B § Widerklagearsprüche. Auch soweit das Berufungsgericht den Widerklageansprü-clieii statugegeben hat, ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich, fwav wären gewisse urheb erp er s Önli dike it sr echt liehe Befugnisse beim Kläger verblieben, falls er tatsächlich am Drehbuch und Filmstreifen der Schwarz-Weiß-Filmfassung in schöpferischer Weise mi-egewirkt haben sollte. Da aber der Streit der Parteien allein um das Wiederverfilmungs- und Bearbeitungsrecht geht, also um übertragbare Nutzungsrechte, hat das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhalt der Rntscheidungsgründe ergibt, die Widerklageanträge zu Recht dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf die übertragbaren urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse - unter Ausschluß des unstreitig dem Klüger eingerliumten Vor-fülirungs- und Vcrleihrechtes - bezieheno ln diesem Umfang aber war das Reststellungsbegehren begründet-, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an dem Pchwarz-Weiß-Rilm nicht dem Kläger zustehen„ Pie Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Wilde Krüger-Nieland Nastelski Bundesrichter Bre Weiß ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung ■verhindert« Wilde Fpreng