Als Volksfeste im Sinne des § 27 LitUrhG sind nur Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer längeren Tradition gefeiert werden» Die ira Rahmen solcher Feste stattfindenden öffentlichen Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst bedürfen nur dann keiner Genehmigung der. L Die Entscheidung des Rechtsstreits.erfordert eine Auslegung des § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19» Juni 19Ö1 (RGBl I, -227)« Hach dieser Bestimmung sind öffentliche Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst ohne Einwilligung des Urheberberechtigten zulässig, wenn sie "bei 'Volksfesten”, mit Ausnahme von Musikfesten-, stattfinden und es sich nicht um eine bühnenmässige Aufführung von Tonwerken handelt (§ 27 Abs 2 LitUrhG). Das Gesetz enthält weder eine Begriffsbestimmung, was unter einem "Volksfest” zu verstehen ist, noch ist allein aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, weiche Musikdarbietungen, die im Zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Volksfest stattfinden, als Aufführungen "bei” einem Volksfest'im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind«, für die hiernach gebotene: Gesetzesauslegung ist maßgebend, welchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber aus-gleichen wollte, indem er Musikdarbietungen "bei. das literarische Urhebergesetz von 19Ol dem Urheber das ausschließliche Aufführungsrecht unabhängig von einem entsprechenden Vorbehalt auch nach Erscheinen des Werkes» Dieses Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ist jedoch durch § 27 LitUrhG - abgesehen von den bereits erwähnten Aufführungen bei Volksfesten - zugunsten unentgeltlicher, keinen gewerblichen Zwecken dienender Aufführungen sowie zugunsten von Aufführungen bei WohltätigkeitSt und Vereinsveranstaltungen, eingeschränkt» Das Gesetz von 1901 erweiterte hiernach einerseits das Aufführungsrecht der Urheber erschienener Werke der Tonkunst, indem es dieses Recht nicht mehr an einen Vorbehalt band, brachte aber andererseits eine Beschränkung dieses Aufführungsrechts, der die Urheberberechtigten, die sich das Aufführungsrecht Vorbehalten hatten, nach dem Gesetz von 1870 nicht unterlagen. Zunächst soll eine Aufführung, bei der die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, keiner Erlaubnis.bedürfen,wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dient» Dahin gehören die üblichen Veranstaltungen im Bereiche der Kirche, der Schule, des Heeres und der Flotte, Im Gegensatz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke; sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, um so weniger freigegeben werden, als dadurch dem Berechtigten ein empfindlicher Ausfall an Einnahmen lediglich zugunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde-« Andererseits läßt sich für Volksfeste, mit Ausnahme'-' von Musikffestöi, das Aufführungsrecht nicht zur Geltung bringen, ! Dem Volksg'efühl würde es Widersprechen, wenn Aufführungen, deren Ertrag ausschließlich für Wohltätigkeits-zwecke bestimmt ist, fortan von der vorherigen Erlaubnis' einzelner Urheber abhängig gemacht werden sollten, während sie bisher im großen und ganzen keiner Beschränkung unterlagen» Nur muß zur' Verhütung von Umgehungen daran festgehalten werden, daß die Mitv/irken-den, zu denen auch der Veranstalter gehört, keine Vergütung erhalten (§ 27 Abs 1 Nr 2)» Dem Urheber eines Werkes kann man eine Vergütung nicht wohl versagen, wenn diejenigen eine Vergütung beanspruchen, welche bei der Aufführung des Werkes mitwirken» Endlich will der Entwurf die..private Musikpflege durch Vereine dem Einfluß des Aufführungsrechts selbst dann entziehen, wenn ausser -den Mitgliedern noch deren Hausgenossen Zutritt erhalten und-dadurch eine gewisse Öffentlichkeit hergestellt wird (§ 27 Abs 1 Nr 3)» Mit dem Gemütsleben des deutschen Volkes ist die Pflege der Musik in.solchen Vereinen so verwachsen, daß jede Erschwerung ihres Gedeihens bitter empfunden werden würde» Sollten, wie seitens der Komponisten besorgt wird, bei der einzelnen Aufführung fremde Personen gegen ein Eintrittsgeld zugelassen werden, das der Verein in der Form eines Mitgliedsbeitrags erhebt, so würde darin eine unstatthafte Umgehung des Gesetzes zu finden sein", (vgl Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10» 'Legislaturperiode,. Hiernach hat der Gesetzgeber Musikaufführungen bei, Volksfesten -von einem Genehmigungszwang aus der Erwägung heraus freigestellt, daß die Einholung der Erlaubnis, "mit erheblichen, zu dem voraussichtlichen Ertrag in keinem Verhält nis stehenden Belästigungen verbunden wäre"»Nachdem aber seit Schaffung der Klägerin von dieser Aufführungsrechte an nahezu allen .unter Urheberschutz stehenden musikalischen Werken der Welt erworben werden können, eine "Belästigung" durch Einholung der Genehmigung der Urheber der einzelnen Werke also nicht mehr in Frage steht und zudem die Volksfeste weitgehend zu einer recht einträglichen Erwerbsquelle geworden Sind, kann die Aufführungsf-reiheit bei Volksfesten Da andererseits auch schon zur Zeit der Entstehung des Gesetzes von 1901 Volksfeste größeren Umfanges veranstaltet wurden und die Vorstellung des Gesetzgebers, durch die Freistellung'' von Aufführungsgebühren werde dem Urheber nur ein geringfügiger - gegenüber den mit der Erlaubniseinholung verbundenen Belästigungen nicht ins Gewicht fallender - Einnahraeausfall zugemutet, im Gesetz nicht zu dem'Ausdruck gekommen ist, kann aus diesem Teil der Begründung zu § 27 LitUrbG für die Auflegung der fraglichen Befreiungsvorschrift nichts Entscheidendes entnommen werden (so auch OLG München JW 1932 , 890 /8917) •■ Bedeutsam ist dagegen für die Auslegung, daß der Gesetzgeber bei dieser Einschränkung des Aufführungsrechtes des Urhebers zugunsten bestimmter Musikdarbietungen allein einen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit mit den Belangen der Urheber im Auge hatte» Dies ergibt sich nicht nur eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, sondern ist auch aus den Wertentscheidungen, die der Gesamtregelung des Urheberrechts zugrundeliegen, zu entnehmen0. Als Volksfeste im Sinne dieser' Bestimmung -sind nur solche Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer-längeren Tradition gefeiert werden, und zwar so, daß dem Sinngehalt des Festes entsprechend das Volk als Träger der Veranstaltung erscheint». Aus dem dargelegten Gesetzeszweck, im Interesse der Allgemeinheit im Brauchtum: verwurzelte Feste des Volkes von Urhebergebühren freizustellen, folgt vielmehr,, daß unter Aufführungen, die bei Volksfesten stattfinden, nur solche Musikdarbietungen zu verstehen sind, die im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nach der Art ihrer Durchführung die oben dargelegten Merkmale eines Volksfestes aufweisen» Es dürfen also nicht bestimmte Bevölkerungskreise von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen sein.. nicht zu vereinbaren, wenn auch solche Von gewerblichen Unternehmern zur Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens veranstaltete Musikaufführungen in die Aufführungsfreiheit einbezpgen würden» Insoweit steht in Wahrheit kein Ausgleich zwischen den Belangen des Urhebers und denen der Allgemeinheit in. Dieser Abgrenzung des Begriffs der Aufführung bei einem Volksfest im Sinne des § 27 LitUrhG kann nicht entgegengehalten werden, daß die. keinen gewerblichen Zwecken dienende, unentgeltliche öffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst bereits durch § 27 Abs 1 Satz_l LitUrhG von einem Genehmigungszwang, befreit sei, sich bei dieser Auslegung deshalb eine Sonderbestimmung für Volksfeste erübrigt hätte» Nach herrschender Auffassung,-der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, reicht bereits'die mittelbare Förderung der gewerblichen Interessen eines Dritten aus, die.Anwendung des § 27 Abs 1 Satz 1 auszuschliessen (BGHZ 17, 376)° Bei der Entwicklung, die selbst echte Volksfeste, wie Karneval, Kirmes und Schützenfeste in der Gegenwart genommen haben, sind mit ihnen.in der Regel Erwerbsinteressen einzelner eng verknüpft» Dies steht aber auch hach der hier vertretenen Auslegung einer1Berufung auf die zugunsten von Volks- Dies wird für die Musikaufführungen bei den allgemein zugänglichen Umzügen in der Regel zutreffen, Aber auch'wenn die Musikdarbietungen in einer Gastwirtschaft stattfinden und damit mittelbar der Umsatzstei-gerung des Inhabers der Gastwirtschaft dienen, kann der Volksfesteinwand durchgreifen, wenn der Veranstalter dieser Aufführungen nicht der Gastwirt, sondern die die Gastwirtschaft besuchenden Volksfestteilnehmer sind oder die Musikdarbietungen von einem Verein, etwa einem Schützen- oder Karnevalverein, durehgeführt werden, der als traditionsgemäßer Träger des Volksfestbrauchtums anzusehen ist, und die weiteren Voraussetzungen für den Volksfestcharakter -nämlich Zugänglichkeit für alle Bevölkerungsschichten und das Pehlen eines eigennützigen Gewinnstrebens des Veranstalters - erfüllt sind, Abgesehen hiervon gewährt Satz 1 des ersten Absatzes des § 27 LitUrhG eine Aufführungsfreiheit nur, wenn überhaupt kein Entgelt, auch kein geringfügiger Beitrag zur Deckung der Unkosten der Veranstaltung gefordert wird. Erhebung eines Entgelts nur entgegen, wenn entweder der Veranstalter mit diesem Entgelt einen wirtschaftlichen Nutzen anstrebt, der nicht vorwiegend nur der Pflege der Volksfesttradition dienen soll, oder das Entgelt so hoch liegt, daß es die Teilnahme minderbemittelter Bevölkerungsschichten an den Musikdarbietungen praktisch ausschließt, so daß von einer allgemeinen Zugänglichkeit der Veranstaltung nicht mehr gesprochen werden kann. Wenn es in der Begründung heißt; "Im Gegensatz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke5 sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, um so weniger freigegeben werden, als dadurch dem Berechtigten ein empfindlicher Ausfall an Einnahmen lediglich zugunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde", so ist ein gleichgelagerter wirtschaftlicher Sachverhalt jedenfalls auch dann gegeben, wenn Anlaß zu von Gastwirten veranstalteten Musikdarbietungen ein Volksfest bildet o Ob 6s zutrifft, wie das Berufungsgericht annimmt daß Tanzveranstaltungen nicht typischer Ausdruck des Karnevals selbst, sondern nur Volksbelustigung anläßlich des Karnevals seien, kann hier dahinstehen,.Denn jedenfalls rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die fraglichen Musikdarbietungen vornehmlich dem gewerblichen, auf Gewinn gerichteten Interesse des Beklagten gedient haben, der durch sie die Bevölkerung des Ortes in seine Gastwirtschaft gezogen und damit seinen Absatz an Speisen und Getränken gesteigert hat, sowohl die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der üblichen- Urhebergebühren wie auch das Unterlassungsgebot, Denn nach den vorstehenden Ausführungen sind die-Voraussetzungen für eine Aufführungsfreiheit aus § XJ Abs -d Satz 2 Ziff 1 lit UrhG nicht gegeben, weil bei den fraglichen Musikaufführungen die Erwerbsinteressen des beklagten Gastwirtes im Vordergrund standen. Durch die Mehrforderung der Klägerin in Höhe von 14,06 DM, die vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist, ist eine neue Gebührenstufe nicht erreicht worden, so daß es auch keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn das Berufungsgericht trotz teilweiser Abweisung der Klage dem Beklagten gemäß § 92 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz* LitUrhG § 11 Abs 2, § 27 Abs 1 32 Ziff 1 Rechtssatz s' 1 ' •' Als Volksfeste im Sinne des § 27 LitUrhG sind nur Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer längeren Tradition gefeiert werden» Die ira Rahmen solcher Feste stattfindenden öffentlichen Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst bedürfen nur dann keiner Genehmigung der. Urheberberechtigten, wenn; sie allen Kreisen der Bevölkerung zugänglich sind und nicht vorwiegend im eigennützi gen Brwerbsinteresse ihres Veranstalters durch- . geführt werden» Aktenzeichens I ZR 39/54 Urteil des BGH vom 6» Dezember 1955 KG LG I_ZR 59/54 Verkündet _ . . . . am 6„ Dezember 1955 Zug, Justizangestellter , / , ■ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , Im Hamen des V o I k e s In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklagers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Bf. gegen Klägerin, Berufungskiägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof, Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6 * Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr.h.c.WlB.de, Dr.Bock, Dr„Krüger-Kieland, Dr .Weiß und Dr.Körr ^ ■für Recht erkannt? \ Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5 * Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom. 15= Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 I1 a t be s, t a n d s Die Klägerin nimmt auf Grund von Verträgen, die sie mit der Mehrzahi der deutschen und ausländischen Komponisten geschlossen hat., deren Aufführungsrechte in Deutschland wahr, Der Beklagte betreibt in dem 360 Einwohner zählenden rheinischen Dorf Kreis eine Gastwirtschaft, in der er durch drei Musiker anläßlich der Kirmestage in am 17. und 18. Februar 1952 und des Karneval-Rosenmontags am 25. Februar 1952 Tanz- und Unterhaltungsmusik aus asm Repertoire der Klägerin auffuhren ließ, ohne hierzu die Erlaubnis der Klägerin eingeholt zu haben. Der Zutritt zu diesen Veranstaltungen war unentgeltlich. Die Klägerin hat' den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Höne des Schadensersatzes hat sie unter Zugrundelegung der doppelten Gebühr ihres Tarifs UA - B IV berechnet. Sie hat weiterhin beantragt, dem Beklagten zu untersagen, das der Klägerin geschützte Musikrepertoire an den Karnevalstagen und an den Tagen des Kirmesfestes in ohne deren Genehnn - gung öffentlich aufzuführen. ■Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Ansicht, daß die fraglichen Musikdarbietungen keiner Geneh-. , migung der Klägerin bedürfen, weil es'sieh um Aufführungen bei Volksfesten handele, die gemäß § 27 Abs 1 S 2 Ziff 1 BitUrhG ohne Einwilligung der Urheberberechtigten statthaft seien. ’• - , . ; ■;/ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung der einfachen Gebühren des Tarifs UA - B IV der Klägerin und zur Unterlassung verurteilt. Wegen des weitergehender, Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht die Klage abge- wiesen, dem Beklagten jedoch die gesamten Kosten des Rechts-streits auf erlegtDie' Revision ist wegen'der grundsätzlichen Bedeutung des? Rechtssache zugelassen worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägez'in bittet um;Zurückweisung der Revision, ' Bnt scftei äyjigsgrühde j L Die Entscheidung des Rechtsstreits.erfordert eine Auslegung des § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19» Juni 19Ö1 (RGBl I, -227)« Hach dieser Bestimmung sind öffentliche Aufführungen geschützter Werke der Tonkunst ohne Einwilligung des Urheberberechtigten zulässig, wenn sie "bei 'Volksfesten”, mit Ausnahme von Musikfesten-, stattfinden und es sich nicht um eine bühnenmässige Aufführung von Tonwerken handelt (§ 27 Abs 2 LitUrhG). Das Gesetz enthält weder eine Begriffsbestimmung, was unter einem "Volksfest” zu verstehen ist, noch ist allein aus dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen, weiche Musikdarbietungen, die im Zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Volksfest stattfinden, als Aufführungen "bei” einem Volksfest'im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind«, für die hiernach gebotene: Gesetzesauslegung ist maßgebend, welchen Interessenkonflikt der Gesetzgeber aus-gleichen wollte, indem er Musikdarbietungen "bei. Volksfesten von dem den Komponisten gemäß § 11 Abs 2 LitUrhG zugebilligten ausschließlichen Aufführungsrecht ausnahm, . Während in Deutschland bis 1901■dem Urheber das ausschließliche Recht deriÖ'ffehtlichen Aufführung bei erschienenen Werken der. Tonkunst nur bei einem entsprechenden Vorbehalt suatand '(§ 50 des Gesetzes vom 11, Juni 1870), gewähr das literarische Urhebergesetz von 19Ol dem Urheber das ausschließliche Aufführungsrecht unabhängig von einem entsprechenden Vorbehalt auch nach Erscheinen des Werkes» Dieses Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ist jedoch durch § 27 LitUrhG - abgesehen von den bereits erwähnten Aufführungen bei Volksfesten - zugunsten unentgeltlicher, keinen gewerblichen Zwecken dienender Aufführungen sowie zugunsten von Aufführungen bei WohltätigkeitSt und Vereinsveranstaltungen, eingeschränkt» Das Gesetz von 1901 erweiterte hiernach einerseits das Aufführungsrecht der Urheber erschienener Werke der Tonkunst, indem es dieses Recht nicht mehr an einen Vorbehalt band, brachte aber andererseits eine Beschränkung dieses Aufführungsrechts, der die Urheberberechtigten, die sich das Aufführungsrecht Vorbehalten hatten, nach dem Gesetz von 1870 nicht unterlagen. In der Begründung des Gesetzentwurfs von 1901 wird zu dieser Beschränkung des Aufführungsrechts durch § 27 DitUrhG ausgeführt s "Wenn gemäß. § 11 des Entwurfs die Grenzen erweitert werden, die bisher der ausschließlichen Befugnis des Komponisten zur öffentlichen Aufführung seines Werkes gezogen waren, so erscheint es zur Schonung hergebrachter Gewohnheiten geboten, für einige Ausnahmefälle die Aufführung freizugeben (§ 27 Abs 1). Zunächst soll eine Aufführung, bei der die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, keiner Erlaubnis.bedürfen,wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dient» Dahin gehören die üblichen Veranstaltungen im Bereiche der Kirche, der Schule, des Heeres und der Flotte, Im Gegensatz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke; sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, um so weniger freigegeben werden, als dadurch dem Berechtigten ein empfindlicher Ausfall an Einnahmen lediglich zugunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde-« Andererseits läßt sich für Volksfeste, mit Ausnahme'-' von Musikffestöi, das Aufführungsrecht nicht zur Geltung bringen, ! da es hier mit erheblichen, zu dem voraussichtlichen Ertrag in keinem Verhältnis stehenden Belästigungen verbunden wäre« Dem Volksg'efühl würde es Widersprechen, wenn Aufführungen, deren Ertrag ausschließlich für Wohltätigkeits-zwecke bestimmt ist, fortan von der vorherigen Erlaubnis' einzelner Urheber abhängig gemacht werden sollten, während sie bisher im großen und ganzen keiner Beschränkung unterlagen» Nur muß zur' Verhütung von Umgehungen daran festgehalten werden, daß die Mitv/irken-den, zu denen auch der Veranstalter gehört, keine Vergütung erhalten (§ 27 Abs 1 Nr 2)» Dem Urheber eines Werkes kann man eine Vergütung nicht wohl versagen, wenn diejenigen eine Vergütung beanspruchen, welche bei der Aufführung des Werkes mitwirken» Endlich will der Entwurf die..private Musikpflege durch Vereine dem Einfluß des Aufführungsrechts selbst dann entziehen, wenn ausser -den Mitgliedern noch deren Hausgenossen Zutritt erhalten und-dadurch eine gewisse Öffentlichkeit hergestellt wird (§ 27 Abs 1 Nr 3)» Mit dem Gemütsleben des deutschen Volkes ist die Pflege der Musik in.solchen Vereinen so verwachsen, daß jede Erschwerung ihres Gedeihens bitter empfunden werden würde» Sollten, wie seitens der Komponisten besorgt wird, bei der einzelnen Aufführung fremde Personen gegen ein Eintrittsgeld zugelassen werden, das der Verein in der Form eines Mitgliedsbeitrags erhebt, so würde darin eine unstatthafte Umgehung des Gesetzes zu finden sein", (vgl Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10» 'Legislaturperiode,. II, Session 1900/1902, 1» Anlageband, Aktenstück Nr 97 S 402)» Hiernach hat der Gesetzgeber Musikaufführungen bei, Volksfesten -von einem Genehmigungszwang aus der Erwägung heraus freigestellt, daß die Einholung der Erlaubnis, "mit erheblichen, zu dem voraussichtlichen Ertrag in keinem Verhält nis stehenden Belästigungen verbunden wäre"»Nachdem aber seit Schaffung der Klägerin von dieser Aufführungsrechte an nahezu allen .unter Urheberschutz stehenden musikalischen Werken der Welt erworben werden können, eine "Belästigung" durch Einholung der Genehmigung der Urheber der einzelnen Werke also nicht mehr in Frage steht und zudem die Volksfeste weitgehend zu einer recht einträglichen Erwerbsquelle geworden Sind, kann die Aufführungsf-reiheit bei Volksfesten auf diese Erwägung nicht mehr gestützt werden. Da andererseits auch schon zur Zeit der Entstehung des Gesetzes von 1901 Volksfeste größeren Umfanges veranstaltet wurden und die Vorstellung des Gesetzgebers, durch die Freistellung'' von Aufführungsgebühren werde dem Urheber nur ein geringfügiger - gegenüber den mit der Erlaubniseinholung verbundenen Belästigungen nicht ins Gewicht fallender - Einnahraeausfall zugemutet, im Gesetz nicht zu dem'Ausdruck gekommen ist, kann aus diesem Teil der Begründung zu § 27 LitUrbG für die Auflegung der fraglichen Befreiungsvorschrift nichts Entscheidendes entnommen werden (so auch OLG München JW 1932 , 890 /8917) •■ Bedeutsam ist dagegen für die Auslegung, daß der Gesetzgeber bei dieser Einschränkung des Aufführungsrechtes des Urhebers zugunsten bestimmter Musikdarbietungen allein einen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit mit den Belangen der Urheber im Auge hatte» Dies ergibt sich nicht nur eindeutig aus den Gesetzesmaterialien, sondern ist auch aus den Wertentscheidungen, die der Gesamtregelung des Urheberrechts zugrundeliegen, zu entnehmen0. Denn nach den Hechtsgedanken, die dem Urheberrecht immanent sind, findet die ausschließliche Herrschaftsmacht des Werk schöpfers über sein Geistesgut an überwiegenden Bedürfnissen der Allgemeinheit ihre Grenze (de Boor, Ufita 1944? 345/561/)» Es handelt sich hierbei um Schranken, die dem Urheberrecht seiner sozialen Natur nach wesensgemäß sind (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 5)° Es kann hier dahinstehen, ob die generelle Befreiung von Urhebergebühren für Aufführungen bei Volksfesten angesichts des weitgehend kommerziellen Charakters, den solche Festlichkeiten heute in der Kegel aufweisen, aus der sozialen Bindung des Urheberrechtes noch zu rechtfertigen ist«, Für die Abgrenzung, des Anwendungsbereichs dieser Norm genügt es , klarzustellen, daß diese Vorschrift allein auf eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den Belangen der Urheber zurückgeht, wobei der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Interesse des Urhebers an der Abführung von Aufführungsgebühren,hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Pflege althergebrachter Volksfesttradition zurückzutreten habe. Aus' diesem besonderen Interessenausgleichszweck ergibt sich für die Auslegung folgendes? ■ Als Volksfeste im Sinne dieser' Bestimmung -sind nur solche Feste anzusehen, die von allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes oder Vermögens auf Grund einer-längeren Tradition gefeiert werden, und zwar so, daß dem Sinngehalt des Festes entsprechend das Volk als Träger der Veranstaltung erscheint». Es muß sich somit um Feste handeln, die nicht im wirtschaftlichen Interesse einzelner, sondern im Interesse der Allgemeinheit veranstaltet werden und jedermann zugänglich sind» Diese Begriffsbestimmung eines Volksfestes im Sinne des § 27 LitUrhG entspricht der-in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl insbesondere ständige. Rechtsprechung des-Kammergsrichts Berlin ü.a. in GRUR 1939? 149 und 187; GRUB 1954, 40 ßg/‘, Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht, KGZ 6 vom 15.Kai 1953; KGZ 8 vom 29. September 1953; KGZ 10 vom 20. Oktober 1953? OLG München JW., 1932, 890; Marwitz-Möhring,; Deutsches -Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 1929 S 2l6) Allfeld, Kommentar zu dem LitUrhG 1928 S 265 ff; Riezler Deutsches Urheber- und Erfinderrecht 1909 S 287; Goldbaum? Urheber- und Urheberver.tragsrecht 2. Aufl 192? S 198) e Hiernach werden zu den Volksfesten im allgemeinen Karneval-, Kirmes-r und Schützenfeste zu rechnen sein. Das bedeutet aber nicht, daß etwa für alle Musikdarbietungen, di® fin räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen Volksfest stattfinden, die Befreiungsvorschrift des § 27 LitUrhG eingreift. Aus dem dargelegten Gesetzeszweck, im Interesse der Allgemeinheit im Brauchtum: verwurzelte Feste des Volkes von Urhebergebühren freizustellen, folgt vielmehr,, daß unter Aufführungen, die bei Volksfesten stattfinden, nur solche Musikdarbietungen zu verstehen sind, die im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, die nach der Art ihrer Durchführung die oben dargelegten Merkmale eines Volksfestes aufweisen» Es dürfen also nicht bestimmte Bevölkerungskreise von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen sein.. Als echte Bestandteile eines Volksfestes sind vielmehr nur solche Musikaufführungen anzusehen, die auf eine überlieferte Volksfesttradition zurückgehen und die allen Bevölkerungsschichten zugänglich sind. Eine weitere Voraussetzung für die Aufführungsfreiheit ist, daß die fraglichen Musikdarbietungen nicht von einem Veranstalter im überwiegenden „Interesse eines eigennützigen Gewinnstrebens durchgeführt werden, denn der Sinngehalt der Befreiungsvorschrift, die von dem Rechtsgedanken der sozialen Gebundenheit des Urheberrechts ausgeht, deckt nicht eine Freistellung von Urhebergebühren, die in Wahrheit allein den wirtschaftlichen Erwerbsinteressen des Veranstalters der Musikaufführungen zugute kommen würde. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ungehinderten Pflege alten Volksfestbrauchtums wird nicht beeinträchtigt, wenn Unternehmern, die im eigenwirtschaftlichen Interesse anläßlich eines Volksfestes Musik darbieten, zugemutet wird, den Urhebern der aufgeführten Werke ein Entgelt zu entrichten. Da die Aufführungstantiemen im Vergleich zu den sonstigen Unkosten einer solchen Festlichkeit verhältnismäßig geringfügig sind, steht nicht zu befürchten, daß sich etwa gewerbliche Veranstalter, wie Gastwirte, Saalbesitzer, Hote'liers u. a., durch die Notwendigkeit, Urhebergebühren zu entrichten, davon abhalten lassen werden, durch Musikdarbietungen die Bevölkerung zu dem Besuch ihrer Geschäftsbetriebe anzuregen und damit die allgemeine Festesfreude, die aus Anlaß eines Volksfestes 'herrscht,,, ihren geschäftlichen Interessen nutzbar. zu machen» Es wäre mit'- dem speziellen Gesetzeszweck des § 27. Abs 1 Satz 2 Ziff L LitUrhG, der lediglich darauf ab-zielt, im Interesse der Allgemeinheit zur Wahrung alten Volksbrauchtums dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers eine Schranke zu setzen., nicht zu vereinbaren, wenn auch solche Von gewerblichen Unternehmern zur Erzielung eines wirtschaftlichen Nutzens veranstaltete Musikaufführungen in die Aufführungsfreiheit einbezpgen würden» Insoweit steht in Wahrheit kein Ausgleich zwischen den Belangen des Urhebers und denen der Allgemeinheit in. Frage-, Bei solcher Sachlage muß vielmehr der allgemeine,das Urheberrecht beherrschende Grundsatz Platz greifen, nach dem der Urheber an dem aus seiner Leistung erzielten wirtschaftlichen Gewinn angemessen zu beteiligen ist» Dieser Abgrenzung des Begriffs der Aufführung bei einem Volksfest im Sinne des § 27 LitUrhG kann nicht entgegengehalten werden, daß die. keinen gewerblichen Zwecken dienende, unentgeltliche öffentliche Aufführung eines Werkes der Tonkunst bereits durch § 27 Abs 1 Satz_l LitUrhG von einem Genehmigungszwang, befreit sei, sich bei dieser Auslegung deshalb eine Sonderbestimmung für Volksfeste erübrigt hätte» Nach herrschender Auffassung,-der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, reicht bereits'die mittelbare Förderung der gewerblichen Interessen eines Dritten aus, die.Anwendung des § 27 Abs 1 Satz 1 auszuschliessen (BGHZ 17, 376)° Bei der Entwicklung, die selbst echte Volksfeste, wie Karneval, Kirmes und Schützenfeste in der Gegenwart genommen haben, sind mit ihnen.in der Regel Erwerbsinteressen einzelner eng verknüpft» Dies steht aber auch hach der hier vertretenen Auslegung einer1Berufung auf die zugunsten von Volks- festen getroffene Befreiungsvorschrift nicht schlechthin entgegen. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem Charakter der Veranstaltung das Volk als Träger der fraglichen Musikdarbietung anzusehen ist. Dies wird für die Musikaufführungen bei den allgemein zugänglichen Umzügen in der Regel zutreffen, Aber auch'wenn die Musikdarbietungen in einer Gastwirtschaft stattfinden und damit mittelbar der Umsatzstei-gerung des Inhabers der Gastwirtschaft dienen, kann der Volksfesteinwand durchgreifen, wenn der Veranstalter dieser Aufführungen nicht der Gastwirt, sondern die die Gastwirtschaft besuchenden Volksfestteilnehmer sind oder die Musikdarbietungen von einem Verein, etwa einem Schützen- oder Karnevalverein, durehgeführt werden, der als traditionsgemäßer Träger des Volksfestbrauchtums anzusehen ist, und die weiteren Voraussetzungen für den Volksfestcharakter -nämlich Zugänglichkeit für alle Bevölkerungsschichten und das Pehlen eines eigennützigen Gewinnstrebens des Veranstalters - erfüllt sind, Abgesehen hiervon gewährt Satz 1 des ersten Absatzes des § 27 LitUrhG eine Aufführungsfreiheit nur, wenn überhaupt kein Entgelt, auch kein geringfügiger Beitrag zur Deckung der Unkosten der Veranstaltung gefordert wird. Dagegen steht dem Volksfesteinwand die. Erhebung eines Entgelts nur entgegen, wenn entweder der Veranstalter mit diesem Entgelt einen wirtschaftlichen Nutzen anstrebt, der nicht vorwiegend nur der Pflege der Volksfesttradition dienen soll, oder das Entgelt so hoch liegt, daß es die Teilnahme minderbemittelter Bevölkerungsschichten an den Musikdarbietungen praktisch ausschließt, so daß von einer allgemeinen Zugänglichkeit der Veranstaltung nicht mehr gesprochen werden kann. Die zugunsten der Volksfeste getroffene Befreiungsvorschrift hehält somit auch bei der hier vertretenen Auslegung einen über die Aufführungsfreiheit aus § 27 Abs 1 Satz 1 LitUrhG hinausgehenden Anwendungsbereich, Auch aus den Gesetzesmaterialien läßt sich entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nichts gegen diese Auslegung entnehmen. Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs die von Gastwirten veranstalteten Konzerte den Musik-aufführungen hei Volksfesten gegenubergestellt werden, so bleibt offen, ob der Gesetzgeber Veranstaltungen in Gastwirtschaften anläßlich eines Volksfestes überhaupt in den Kreis seiner Erwägungen 'einbezogen hat. Wenn es in der Begründung heißt; "Im Gegensatz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke5 sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, um so weniger freigegeben werden, als dadurch dem Berechtigten ein empfindlicher Ausfall an Einnahmen lediglich zugunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde", so ist ein gleichgelagerter wirtschaftlicher Sachverhalt jedenfalls auch dann gegeben, wenn Anlaß zu von Gastwirten veranstalteten Musikdarbietungen ein Volksfest bildet o II, Im Streitfälle haben die von dem beklagten Gastwirt veranstalteten Musikaufführungen während der Kirmes- und Karnevalstage stattgefunden, Bas Berufungsgericht hat die fraglichen Reste der Kirmes und des Karnevals als echte Volksfeste angesehen. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Ob 6s zutrifft, wie das Berufungsgericht annimmt daß Tanzveranstaltungen nicht typischer Ausdruck des Karnevals selbst, sondern nur Volksbelustigung anläßlich des Karnevals seien, kann hier dahinstehen,.Denn jedenfalls rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die fraglichen Musikdarbietungen vornehmlich dem gewerblichen, auf Gewinn gerichteten Interesse des Beklagten gedient haben, der durch sie die Bevölkerung des Ortes in seine Gastwirtschaft gezogen und damit seinen Absatz an Speisen und Getränken gesteigert hat, sowohl die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der üblichen- Urhebergebühren 12 wie auch das Unterlassungsgebot, Denn nach den vorstehenden Ausführungen sind die-Voraussetzungen für eine Aufführungsfreiheit aus § XJ Abs -d Satz 2 Ziff 1 lit UrhG nicht gegeben, weil bei den fraglichen Musikaufführungen die Erwerbsinteressen des beklagten Gastwirtes im Vordergrund standen. Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben. Durch die Mehrforderung der Klägerin in Höhe von 14,06 DM, die vom Berufungsgericht abgewiesen worden ist, ist eine neue Gebührenstufe nicht erreicht worden, so daß es auch keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, wenn das Berufungsgericht trotz teilweiser Abweisung der Klage dem Beklagten gemäß § 92 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO„ Wilde Bock Krüge i'-Ki eland Weiss Nörr