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BGH

Gericht: BGH

. "Verfahren zu dem Herstellen von Tischlerplatten aus Abfallholz, dadurch gekennzeichnet, daß sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende dünne und schmale Holzstäbchen mit einem Bindemittel befeuchtet und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer, jedoch so liegen, daß ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt, worauf sie zu einer Platte verpreßt werden"* Der Kläger beantragt, das Streitpatent gemäß §"13 Abs 1 Ziff 1 PatG in vollem Umfange für nichtig zu erklären« Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erfindung des Streitpatents sei durch Vorveröffentlichungen vorweggenommen und habe keinen technischen Fortschritt gebracht, auch fehle ihr die Erfindungshöhe, Zum vorbekannten Stand der Technik hat er sich auf folgende Vor-veröffentlichungen berufen? Die Beklagte hat dem Klageantrag widersprochen und in erster Linie geltend gemacht, daß die Klage unzulässig sei«, Sie hat ausgeführt', daß ihr Rechtsvorgänger als Angehöriger eines ehemals feindlichen Staates, nämlich der Tschechoslowakei, den durch die Kriegsverord-nung vom 23» Oktober 1941 eingeführten Wegfall der Präklusivfrist des §.37 Abs 3 PatG- nicht gegen sich gelten zu lassen brauche« Sie habe auf Grund des Gesetzes Nr 8 einen Anspruch darauf, in ihre Rechte ohne Rücksicht auf die ihr nachteilige Kriegsverordnung wieder eingesetzt zu werden. Überleitungsgesetzes vom 8o Juli 1949) kann schon deswegen nicht als Kriegsmaßnahme im Sinne^ des^ Gesetzes^ Nr^8 enge sehen werden, weil sie sich gleichmäßig auf alle deutschen Schutzrechte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Inhaber, bezieht, mithin auch keinerlei besondere Benachteiligung ausländischer Staatsangehöriger zur Folge hat. Ist letzteres nicht der Fall, so besteht auch nach dem Gesetz Nr 8 kein Grund für die Annahme, daß die Schutzrechte ausländischer Staatsangehöriger über die genannte Einschränkung hinaus einer von den übrigen deutschen Patenten abweichenden Behandlung unterliegen sollen. . Das Streitpatent beschreibt ein Verfahren zu dem Herstellen von Tischlerplatten aus Abfallholz« Der Erfinder zeigt die Aufgabe, die er sich gestellt hat, an den Nach teilen der vorveröffentlichten amerikanischen Patentschrift 1 634 426 auf, die er bei dem von ihm vorgeschlagenen Verfahren vermieden wissen will« Nach dem genannten amerikanischen Patent ist es bekannt (S 1 Z 14 ff), Holzwolle, die das_ natürliche Bestreben hat, sich zu kräuseln und sich ineinander zu vei*schlingen, mit einem Leim zu bespritzen, sie übereinander und durcheinander zu rollen und sie sodann unter einem betracht-• liehen Druck zu Isolierplatten zu verpressen. Pie lösung sieht der Erfinder darin, sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende, dünne qnd schmale Holzstäbchen mit einem Bindemittel zu befeuchten, sie hierauf so aufzuschütten, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer liegen und ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt. Pie Form der Stäbchen beschreibt der Erfinder in Gegenüberstellung zu den Holzelementen des amerikanischen Patents dahin, daß sie 50 bis 150 mm lang sind, eine Breite von 4 bis 8 mm haben und zu dem größten Teil nicht unter 1 mm dick .sein sollen (S 2 Z 33 3*5)» Der Erfinder be- tont, daß die zweckmäßig unter Anwendung einer Zentrifuge mit dem Klebemittel - einem organischen Klebstoff wie leim aus Casein, Albumin oder Kunstharz - befeuchteten Holzstäbchen so in* den Rahmen einer Presse geschüttet werden, daß sie kreuz und quer übereinander, aber parallel zur Oberfläche liegen. Verfahrens hebt der Erfinder hervor (S 2 Z 10 ff), daß die Holzstäbchen sich in bekannter .Weise aufs Vollkommenste mit Schutzmitteln gegen Feuer, Fäulnis, Insektenfraß und Stoffen, die das Bindemittel wasserunlöslich machen, imprägnieren ließen. Der Erfinder beschränkt sich jedoch nicht auf eine solche Anordnung, sondern hebt anschließend hervor, daß seine Erfindung auch die Lagerung der Stückchen und Blättchen ohne regelmäßige Ordnung vorsehe. Es handelt sich also hier um Platten, durch die eine Isolation gegen Hitze oder Kälte1erzielt werden soll (S i Z 9)o Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zweckbestimmung dieser Entgegenhaltung verwendet der Erfinder lange Holzfäden (shreds of wood), die, wie die Beschreibung hervorhebt, auch als Schindelhaar (shingle hair) bezeichnet werden (S 1 Z 29 ff) und von Schindelmühleh zu erhalten sind, Biese Hölzfäden sollen zu einer durcheinander gemischtei und verflochtenen, fest zusammenhängenden Masse aufbereitet werden, die dann leicht, aber nioht fest zusammea gepreßt wird, um Hohlräume in der fertigen Platte zu erlauben (S 1 Z 11 ff)a Mit der lehre des Streitpatents hat diese Erfindung nichts gemeinsam, hie Verwendung der sich kräuselnden Holzfäden läßt im Gegensatz zu den Stäbchen eine Aufschüttung im Sinne des Streitpatents überhaupt nicht zu, ebensowenig wie die läge der Päden erfaßt werden kann. gerade im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents, nach der die Holzteilehen sich kreuz und quer lagern und daher eine AbSperrwirkung erzielen sollen, erstrebt« Der sich aus der anderen Aufgabenstellung dieses Patents ergebende Vorschlag, Isolierstoffe mit großer Festigkeit in einer Richtung zu erhalten, weicht grundsätzlich von der Aufgabenstellung und dem Lösungsweg des Streitpatents ab« Schon aus diesem Grunde ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich. 4) und 5) Das DRP 429 347 1923) ebenso wie das spätere USA-Patent 1 959 375 (LflHBP, 1934) betreffen Verfahren zur Herstellung eines Holzersatzes aus Säge- öder Holzspänen, Es handelt sich also um die Verwendung von sehr kurzfaserigen Holzteilchen, Der gerichtliche Sachverständige hat im einzelnen erläutert, daß diese Späne schon mit Rücksicht auf ihre geringe Länge sich nicht in einer parallelen Lage' zu den Außenflächen der Platte ausrichten lassen, sondern dreidimensional ungeordnet verlaufen und sich kreuz und quer über den ganzen Plattenquerschnitt legen« Mit der Lagerung der anders geformten Stäbchen des Streitpatents ist der hier vorgeschlagene Lösungsweg nicht vergleichbar, Eine Lagerung*und Aufschüttung dieser Fäden im Sinne des Streitpatents :ist hier ebenso wenig möglich wie bei den langen Holzfäden des schon behandelten USA-Patents 991 271 Der Erfinder betont, daß kurze Stränge sich nicht so sehr kräuseln und verwinden (S 2 Z 115 ff), und zieht gerade aus diesem Grunde die langen Fäden vor, die in sämtlichen Dimensionen'verlaufen können und sich daher jedenfalls nicht durchweg parallel lagern lassen. Auch im Hauptanspruch 3 (S 3 Z 9) ist diese parallele Ausrichtung hervorgehoben« Zwar betont der Erfinder im Anschluß an den zitierten Satz S 2 Z 88, es sei im übrigen nicht nötig, die Faserstränge auf besonders regelmäßige Weise anzuordnen; im Gegenteil bewirke, so erklärt er, eine unregelmäßige Schichtung neben dem gleichzeitigen, aber von verschiedenen Seiten aufeinanderfolgenden Druck ein sich Ineinanderfügen verschiedener Elemente und deren besonders innige Verbindung (S 2 Z 92-104). Ben Ablauf des Verfahrens schildert der Erfinder in drei Ausführungsbeispieleno Nach dem Beispiel 2, auf das sich die Klägerin insbesondere bezogen hat, sollen 1.500 Gewichtsteile Holzabfälle in einem Kneter mit 600 Gewichtsteilen eines flüssigen geeigneten Bindemittels, welches 200 Gewichtsteile eines Kondensationsproduktes aus Harnstoff und Formaldehyd sowie 100 Gewichtsteile Nitrozellulose enthält, vermengt werden. Obwohl es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch bei .diesem Verfahren ,fstatistisch” ergibt, daß sich di Späne kreuz und quer lagern, so kann*doch andererseits eine gesteuerte parallele Lagerung der Holzteilchen im Sinne des Streitpatents infolge der Verknetung der Späne- mit dem Bindemittel nicht erzielt werden. trifft ein Verfahren zur Herstellung von Baustoffen wie Wandplatten, Bodenbelägen, Fliesen, Holzteppichen oder ähnlichen Stoffen, die nach den Angaben des Erfinders einfach und wirtschaftlich hergestellt werden und von großer Festigkeit und Dauerhaftigkeit sein sollen. Das genannte Abfallmaterial wird durch Zertrümmern oder Mahlen in einer Mühle zu kleinen Stückchen aufgeteilt, die in ihrer Größe vom Sägespan bis zu einer Länge von 2-3 Zoll (50 -75 mm) variieren« Der Erfinder erklärt jedoch, daß u.a. auch lange Holzspäne (long wood chips) mit oder ohne Sägespäne, lange Holzspane mit oder ohne Korbstaub oder irgendwelche anderen langfaserigen Materialien ebenso verwendet werden können«-Die Füllstoffe werden mit einem schnell härten den proteinhaltigen Bindemittel, das im Patent im einzelnen beschrieben ist, vermischt und sodann gepreßt* Bei dieser Art des Verfahrens ergibt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige erklärt hat,; ohne weiteres, daß beim Pressen die Holzstückehen kreuz und quer übereinander liegen« Der Erfinder hat dies erkannt und gerade der Lage der Teilchen zueinander die Wirkung zugeschrieben, daß das Erzeugnis sich nicht krümmt, biegt oder wirft* Diese charakteristische Eigenschaft beruht, so sagt der Erfinderj, (,S 1 Z 43 ff) ,* auf der Verwendung der langen und kurzen ;Zellhv< losefaser oder Eolzspäne, die in jeder Richtung der gesamten Masse als Verstärkung wirken und dadurch ein Werfen verhindern« Auch in den Ansprüchen 1 und 2 schreibt der Erfinder dieser Lage der Holzstücke die Wirkung zu, daß sie sich einander stützen (S 2 Z 41) bzw, ais Stützgerüst wirken (S 2 Z 47) und dadurch einem Werfen Vorbeugen* Ebenso stellt sich hier die parallele Lage zu den Außenflächen der Platten von selber ein. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend auseinandergesetzt, daß die von dem Erfinder vorgescblagene Bindemittelmiscliung, in die die Späne zunächst eingebettet werden, nach kurzer Zeit wieder abtrocknet und so einen Schüttvorgang und damit eine Lagerung der Holzteile im Sinne des Streitpatents ermöglicht«. Der Unterschied gegenüber dem Streitpatent ist vielmehr nur darin zu erblicken, daß die Holzelemente hier vor dem Beginn des SchüttVorganges in eine plastische Masse eingebettet werden. Da diese Masse mit Rücksicht.auf ihre Zusammensetzung jedoch alsbald wieder zerbröckelt, werden anschließend die nunmehr mit dem Bindestoff befeuchteten Teile so geschüttet, daß sie sich in der gleichen Weise lagern, wie dies der Lehre des Streitpatents entspricht. Pie5 Erfindung hat aber auch die Technik bereichert, also einen technischen Fortschritt gebracht * Pies gilt jedenfalls insoweit, als sich die Vorteile des Streitpatents vereint bei keiner der beschriebenen Entgegenhaltungen finden» Pie Lehre des Streitpatents zeichnet sich durch den Vorschlag eines verhältnismäßig einfachen Verfahrens aus, das- gleichwohl sein Ziel erreicht, eine Tischlerplatte von großer Biegefestigkeit zu erhalten* Da nach der Lehre dieses Patents die Holzelemente parallel zueinander gelagert .werden sollen, fehlt es hier an der Absperrwir-kung, die durch den Vorschlag des Streitpatents, die Stäbchen kreuz und quer zueinander zu lagern, erzielt werden solle Die notwendige Biegefestigkeit wird aber gerade auch durch diese sperrende Anordnung der Holzstäbchen erzielt. Denn durch das Verfahren nach dem letztgenannten Patent werden bereits im wesentlichen alle diejenigen Vorteile erzielt, die der Erfinder des Streitpatents für sich in Anspruch nimmt. Andererseits, kann nicht übersehen werden, daß auch der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung beispielsweise die Verwendung* eines Leims aus Gasein für möglich hält, obwohl die mineralischen Stoffe dieses Leims die gleichen nachteiligen Folgen auslösen. Insbesondere ^ aber werden durch das USA-Patent 2 007 585 in Anbetracht der Verwendung eines thermoplastischen anstatt eines ther-moliärtenden Bindemittels des Streitpatents auch Vorteile erzielt. Jf mündlichen Erklärungen bei der Herstellung der Platten gleichsam wie ein Puffer wirken, als besonders erwünscht und vorteilhaft geschildert» Ob bei einer Abwägung von Vor-und Nachteilen ein technischer Fortschritt hier noch bejaht werden kann, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung» Denn jedenfalls kann dem Streitpatent in Anbetracht des geschilderten Standes der Technik eine ausreichende Br find ungsh Öh e nicht zugestanden werden« Insoweit ist, anders als bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts, der Stand der (Technik in seiner Gesamtheit zu prüfen und von dieser Grundlage aus zu untersuchen, ob die Lösung dem Fachmann nicht nahe lag9 vielmehr es unter den gekennzeichneten Voraussetzungen noch eines Erfinderschrittes bedurfte, um zu einer Lösung zu gelangen« Bereits gegenüber dem USA-Patent 2 007 585 stellte es keinen Erfinderschritt mehr dar, die Lehre des Streitpatents zu geben» Der gerichtliche Sachverständige'hat überzeugend ausgeführt, daß es für den Lurchschnittsfachmann durchaus nshe gelegen habe, ein thermohärtendes Bindemittel ohne Zusatz von mineralhaltigen Stoffen jedenfalls dann zu verwenden, wenn die Platten als Tischlerplatten verarbeitet werden sollen« Es ist tatsächlich nicht einzusehen, welche Hinderungsgründe dem Durchschnittsfachmann etwa insoweit entgegengestanden haben sollten» Der Umstand, daß geeignete Maschinen noch nicht in genügendem Umfange entwickelt waren, um das Verleimungs-problem bei der Herstellung solcher Platten auf einfache Weise zu lösen, gilt für die.Verwendung beider Bindemittel» Jedenfalls war die Möglichkeit, organische Klebestoffe ohne Zusatz von mineralhaltigen Stoffen zu verwenden, bereits, wie der geschilderte Stand der Technik ergibt, seit langem bekannt« Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Wahl des verwendeten Ausgangsstoffes, d»h« der sich nicht kräuselnden dünnen und schmalen Holzstäbchen aus Abfallholz eine erfinderische Leistung darstelle» Das USA-Patent 2 00 7 585 hebt in der Beschreibung (S 2 Z 15) aus- die ptäbchen dünn und schmal sein und sich nicht kräuseli sollen« Auch das USA-Patent 2 007 585 nennt aber als ge- -eignete Abfallmaterialien "lange Holzspäne" (S 1 Z 53) > die sich jedenfalls hinsichtlich ihrer Eigenschaft, sich nicht zu kräuseln und zu verwirren, von den Stäbchen des Streitpatents nicht unterscheiden« Solche Stäbchen v/ar.en im übrigen, v/ie der gerichtliche Sachverständige in seinei Gutachten zutreffend ausgeführt hat, bereits durch das französische Patent 679 708‘bekannt, wenn auch dort nicht die Bezeichnung "Stäbchen" gewählt ist, sondern von "Brettchen"und "Streifen” die Hede ist« Die gesteuerte Schüttung ist nicht nur durch das USA-Patent 2 007 585 bekannt geworden, sondern schon durch das USA-Patent 796 545 offenbart«. - Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob etwa auch durch die Lehre des;franzöfr: ^ sischen Patents 679 708 in Verbindung mit der Lehre* desf -USA-Patents 796 545 die Annahme eines Erfindungsschrittes ausgeschlossen wäre« Eä kann eingeräumt werden, daß die Technik der Fachwelt vermittelt waren, nicht schon früher in die Praxis umgesetzt worden sind, beruht nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darauf, daß in früheren Jahren die Holznot nicht so groß war, um die Herstellung von Spanplatten in nennenswertem Umfang erforderlich erscheinen zu lassen- Als sich aber schließlich infolge der Holzverknappung während des letzten Krieges ein Bedürfnis bemerkbar machte, fehlte es zunächst an geeigneten Maschinen, die gewünschten Späne herzustellen und ihre Verleimung in einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Form durchzuführenDer gerichtliche Sachverständige hat den Seitpunkt, seit dem Spanplatten nach der Art, wie sie auch das Streitpatent beschreibt, in ständig steigendem Maße hergestellt werden, erst in die Jahre 1947 bis 1948 verlegt- Liese zeitliche Entwicklung zeigt jedenfalls deutlich, daß man nicht etwa das USA-Patent 2 007 585 gegenüber dem Streitpatent

Zitierte Normen: § 37 PatG
ErfinderPatentlehrenHerstellungStreitpatentUSA-PatentStreitpatentsPlatte

Volltext der Entscheidung

2477 039
l_ 2» 39/52
Verkündet am 10o -Dezember 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma H Krs. G
GmbH in
 Nichtigkeitsbeklagte und Berufungsklagerin,
- vertreten durch:
a)	Rechtsanwalt
b)	Patentanwälte
 und
Prof.Br Bres. Ing
m
■gegen
 den V in K
- vertreten durchs
 Nichtigkeitskläger und Berufungsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br. Patentanwälte Prof.Br und Br.Ing»	in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Bez ember 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« h«c« Weinkauff und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland,
 Br. Christoph, Br. Weiss und Br. Nörr
 für Recht erkannt:
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 23« September 1952 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
d ~
Tatbestands
 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Y/irkung vom 80 November 1936 ab erteilten DRP 692 159« Die Schutzdauer des-Patentes ist unstreitig gemäß Art 5 Gesetz Nr 8 der Alliierten Hohen Kommission bis zu dem Jahre 1964 verlängert worden« Der einzige Patentanspruch lautet?
. "Verfahren zu dem Herstellen von Tischlerplatten aus Abfallholz, dadurch gekennzeichnet, daß sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende dünne und schmale Holzstäbchen mit einem Bindemittel befeuchtet und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer, jedoch so liegen, daß ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt, worauf sie zu einer Platte verpreßt werden"*
Der Kläger beantragt, das Streitpatent gemäß §"13 Abs 1 Ziff 1 PatG in vollem Umfange für nichtig zu erklären« Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erfindung des Streitpatents sei durch Vorveröffentlichungen vorweggenommen und habe keinen technischen Fortschritt gebracht, auch fehle ihr die Erfindungshöhe, Zum vorbekannten Stand der Technik hat er sich auf folgende Vor-veröffentlichungen berufen? • ‘
US-Patent	Nr		796	545	Vo	8,8,1905
n	n		'991	271	V,	2.5.19U
H	H	1	634	462	V,	5*7*1927
Tf . .	ft	1	•959	375	Vo	22,5*1934
ff	ft	2	007	585	V,	9*7*1935
DRP	tt		426	993	Vo	26.3*1926
tt	ft		429	347	Vo	25*5*1926
«	ft		625	579	V,	12,2*1936
Franz,-pat			679	708	Vo	16,4*1930
n	«		697	312	Vo	15*1*1931
Belg.-Pat			382	085	Vo	19-8,1931
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Die Beklagte hat dem Klageantrag widersprochen und in erster Linie geltend gemacht, daß die Klage unzulässig sei«, Sie hat ausgeführt', daß ihr Rechtsvorgänger als Angehöriger eines ehemals feindlichen Staates, nämlich der Tschechoslowakei, den durch die Kriegsverord-nung vom 23» Oktober 1941 eingeführten Wegfall der Präklusivfrist des §.37 Abs 3 PatG- nicht gegen sich gelten zu lassen brauche« Sie habe auf Grund des Gesetzes Nr 8 einen Anspruch darauf, in ihre Rechte ohne Rücksicht auf die ihr nachteilige Kriegsverordnung wieder eingesetzt zu werden. Sie müsse also so gestellt werden, daß sie sich auch jetzt noch auf den Ablauf der Präklusivfrist a.
des ehemaligen § 37 Abs 3 PatG der Klage gegenüber be- .*
* «
rufen könne« Durch .die Übertragung des Streitpatentes seien die Ansprüche der ursprünglichen Patentinhaberin auf .sie übergegangen«	.	r	.
Die Beklagte ist auch im übrigen dem Klagevortrag entgegengetreten und hat bestritten, daß durch die entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in Frage gestellt sei«
Der 1« Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Patent für nichtig erklärt«
Dagegen hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt« Sie hat beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung die Klage abzuweisen«
Der Kläger bittet;um Zurückweisung der Berufung«
Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen und ergänzen die Parteien ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge«
Prof« Dr« ItotHHHfcin HaRBRhat auf Antrag des Senats als Sachverständiger ein schriftliches Gutachten
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erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat«
Ents che i dungsjjrimde^.
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 Den Einwand der Beklagten, daß die Klage unzulässig sei, weil die die Ausschlußfrist des § 37 Abs 3 PatG streichende Verordnung vom 23. Oktober 1941 eine Kriegsmaßnahme sei, die sie in ihren Rechten im Sinne des Art 2 des Gesetzes Nr 8 der Alliierten Hohen Kommission beeinträchtigt habe, hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Die genannte Verordnung, die auch heute noch in Kraft ist (§1 des 1. Überleitungsgesetzes vom 8o Juli 1949) kann schon deswegen nicht als Kriegsmaßnahme im Sinne^ des^ Gesetzes^ Nr^8 enge sehen werden, weil sie sich gleichmäßig auf alle deutschen Schutzrechte, unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Inhaber, bezieht, mithin auch keinerlei besondere Benachteiligung ausländischer Staatsangehöriger zur Folge hat. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes Nr 8 folgt, daß ausländischen Staatsangehörigen durch das Gesetz Rechte nur insoweit gewährt werden sollten, als sie infolge des Krieges zwischen ihrem Heimatland und Deutschland Beeinträchtigungen gegenüber deutschen Schutzrechten erfahren haben. Ist letzteres nicht der Fall, so besteht auch nach dem Gesetz Nr 8 kein Grund für die Annahme, daß die Schutzrechte ausländischer Staatsangehöriger über die genannte Einschränkung hinaus einer von den übrigen deutschen Patenten abweichenden Behandlung unterliegen sollen. Auch die Schutzrechte eines Ausländers sind vielmehr grundsätzlich den Vorschriften des deutschen Patentgesetzes unterworfen. Dieses sieht aber in seiner abgeänderten
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Fassung die unbeschränkte Möglichkeit einer Nichtigkeitserklärung ausdrücklich vor. Es hätte einer Aufhebung der Verordnung vom 23« Oktober 1941 zugunsten ausländischer Staatsangehöriger bedurft, wenn der Gesetzgeber eine andere Regelung beabsichtigt hätte«
Nach alledem können auch die Patente eines Ausländers im Rahmen des geltenden deutschen Patentgesetzes unbeschränkt für nichtig erklärt werden«
Ist aber hiernach die Zulässigkeit der Klage vom Berufungsgericht zu Recht bejaht worden, so unterliegt es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht es dahingestellt gelassen hat, ob dem RechtsVorgänger der Beklagten in dem zur Entscheidung stehenden Fall überhaupt Rechte aus dem Gesetz Nr 8 zugestanden haben«*
IX«
. Das Streitpatent beschreibt ein Verfahren zu dem Herstellen von Tischlerplatten aus Abfallholz« Der Erfinder zeigt die Aufgabe, die er sich gestellt hat, an den Nach teilen der vorveröffentlichten amerikanischen Patentschrift 1 634 426 auf, die er bei dem von ihm vorgeschlagenen Verfahren vermieden wissen will« Nach dem genannten amerikanischen Patent ist es bekannt (S 1 Z 14 ff), Holzwolle, die das_ natürliche Bestreben hat, sich zu kräuseln und sich ineinander zu vei*schlingen, mit einem Leim zu bespritzen, sie übereinander und durcheinander zu rollen und sie sodann unter einem betracht-• liehen Druck zu Isolierplatten zu verpressen. Die so gewonnenen Platten haben jedoch nach Ansicht des Erfinders nur eine Biegefestigkeit von etwa 40 kg auf den <*cm« Der Erfinder will demgegenüber eine Biegefestigkeit erzielen

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die mindestens doppelt so groß ist wie die nach der amerikanischen Patentschrift ist. Für Tischlerplatten müsse, so erklärt er, eine solche Festigkeit gefordert werden (S 1 Ä 23 - 25)*
Pie lösung sieht der Erfinder darin, sich nicht mehr kräuselnde und verwirrende, dünne qnd schmale Holzstäbchen mit einem Bindemittel zu befeuchten, sie hierauf so aufzuschütten, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer liegen und ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt. Hiernach sollen die Stäbchen zu .einer Platte gepreßt werden (S 1 Z 3 - 12).
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Pie Form der Stäbchen beschreibt der Erfinder in Gegenüberstellung zu den Holzelementen des amerikanischen Patents dahin, daß sie 50 bis 150 mm lang sind, eine Breite von 4 bis 8 mm haben und zu dem größten Teil nicht unter 1 mm dick .sein sollen (S 2 Z 33	3*5)»	Der	Erfinder be-
tont, daß die zweckmäßig unter Anwendung einer Zentrifuge mit dem Klebemittel - einem organischen Klebstoff wie leim aus Casein, Albumin oder Kunstharz - befeuchteten Holzstäbchen so in* den Rahmen einer Presse geschüttet werden, daß sie kreuz und quer übereinander, aber parallel zur Oberfläche liegen. Als Vorteil seines. Verfahrens hebt der Erfinder hervor (S 2 Z 10 ff), daß die Holzstäbchen sich in bekannter .Weise aufs Vollkommenste mit Schutzmitteln gegen Feuer, Fäulnis, Insektenfraß und Stoffen, die das Bindemittel wasserunlöslich machen, imprägnieren ließen.	:
Per einzige Patentanspruch soll hiernach ein Verfahren der eingangs beschriebenen Art schützen, das dadurch gekennzeichnet ist, daß sich nicht mehr kräuselnde •. und verwirrende, dünne und schmale Holzstäbchen befeuchtet und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß die einzelnen Stäbchen kreuz und quer, Jedoch so liegen, daß
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ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der zu bildenden Platte liegt, worauf sie zu einer Platte ver-prefit werden.
Pas Streitpatent hat hiernach eine Kombinationser-findung mit folgenden Merkmalen zu dem Gegenstands Es sollen 1; äus Abfallholz 2V dünne und schmale Holzstäbchen,
3.-die sich nicht mehr kräuseln und verwirren,
*4*/ mit einem Bindemittel befeuchtet werden *5. und hierauf derart aufgeschüttet werden, daß 5 *ä)die einzelnen Stäbchen kreuz und quer liegen, ,b) jedoch so, daß ihre Fläche annähernd parallel zur Oberfläche der. zu bildenden Platte liegt 6Ö und sodann zu einer Platte verpreßt werden.
Bxä Kombination mit diesen Merkmalen war am Tage der Anmeldung des Streitpatentes*neu. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, die Neuheit einer Kombinationserfindung werde nicht dadurch beeinflußt, daß einzelne Eielemente bereits bekannt gewesen seien. Eine Neuheitsschädlichkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Kombination in ihrer Gesamtheit vorweggenommen ist, d.h. wenn deren sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale durch die Entgegenhaltung bereits "bekanntgeworden sind. Bei dieser Prüfung muß* das Streitpätent mit jeder einzelnen Patententgegenhaltung für sich verglichen werden, ohne daß eine sogenannte Mosaikarbeit zulässig wäre (BGH GRTJR 1953, 12p £L2lJ).
1) Das USA-Patent 796 545 (W^HM) beschreibt die Herstellung einer Verbundplatte (composite board) insbesondere einer solchen aus dünnen Stückchen oder Blätt-
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'Ja*»*'
 
chen (thin pieces or laminae) aus beliebigem Material, die unter Druck und mittels eines geeigneten Bindemittels gepreßt werden sollen. Dieser Erfinder fordert (S 1 li. Sp) eine derartige Anordnung der Blättchen, daß sie sich gegenseitig überdecken und ineinander-greifen. Am Ende der Beschreibung (S 2 li.Sp) heißt e&, daß die Stückchen und Blättchen im großen und ganzen parallel angeordnet und gelagert werden sollen. Der Erfinder beschränkt sich jedoch nicht auf eine solche Anordnung, sondern hebt anschließend hervor, daß seine Erfindung auch die Lagerung der Stückchen und Blättchen ohne regelmäßige Ordnung vorsehe. Nach Anspruch 3 sollen die genannten Holzteilchen demgemäß wirr durcheinandergewürfelt (arranged promiscuosly) angeordnet sein. Bei den nach diesem Verfahren hergestellten Platten liegen die Teilchen mithin, wie auch die beigefügte Zeichnung ergibt, bereits kreuz und.quer aufeinander.
Ihre Flächen befinden sich auch annähernd parallel zur Oberfläche der Platte. Letgteres ist allei’dings in der Patentschrift nicht besonders hervorgehoben. Der gerichtliche Sachverständige hat aber überzeugend auseinandergesetzt, daß die sich aus der Zielsetzung des Patents ergebende gestreute Aufschüttung der Teilchen über eine größere Fläche bereits auf Grund der Anwendung des Schwerpunkt^atzee.. der Mechanik zu einer parallelen Lagerung führen muß. Andererseits sind die Eolzelemente im Gegensatz zu dem Streitpatent hier keine Stäbchen, sondern sie haben die Form voü Schuppen (scales) oder Blättchen (laminae). Der Erfinder hält es für vorteilhaft, sie in einer Größe zwischen 0,40 und 4 qcm zu verwenden. Im Umriß sollen sie rechtwinklig, dreieckig, kreisförmig oder ganz unregelmäßig sowie zwischen 0,25 "• und 0,5 mm dick sein. Bereits mit Rücksicht auf die ver-
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schi'edene Gestaltung der Blättchen und ihre unterschiedlichen Größenroaße steht die amerikanische Patentschrift
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dem Streitpatent als neuheitsschädlich nicht entgegen, her Erfinder gibt auch jedenfalls keinen* ausdrücklichen Hinweis, daß solche Blättchen aus Abfallholz hergestellt werden sollen,
2)	has USA-Patent 991 271 (cflP, 1911) betrifft die Erfindung von Isolationsplatten. Es handelt sich also hier um Platten, durch die eine Isolation gegen Hitze oder Kälte1erzielt werden soll (S i Z 9)o Mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zweckbestimmung dieser Entgegenhaltung verwendet der Erfinder lange Holzfäden (shreds of wood), die, wie die Beschreibung hervorhebt, auch als Schindelhaar (shingle hair) bezeichnet werden (S 1 Z 29 ff) und von Schindelmühleh zu erhalten sind, Biese Hölzfäden sollen zu einer durcheinander gemischtei und verflochtenen, fest zusammenhängenden Masse aufbereitet werden, die dann leicht, aber nioht fest zusammea gepreßt wird, um Hohlräume in der fertigen Platte zu erlauben (S 1 Z 11 ff)a Mit der lehre des Streitpatents hat diese Erfindung nichts gemeinsam, hie Verwendung der sich kräuselnden Holzfäden läßt im Gegensatz zu den Stäbchen eine Aufschüttung im Sinne des Streitpatents überhaupt nicht zu, ebensowenig wie die läge der Päden erfaßt werden kann.
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3)	has DRP 426 .993 (AEG, 1926) lehrt gleichfalls die Herstellung von Isolierplatten.'her Erfinder verwendet langfaserige Stoffe,.beispielsweise aus Hanfsträhnen oder aus .dünnen Blättchen in Stärken von 1 mm (S 1
 Z 30 ff). Für die Herstellung können aber auch Furnierhölzer oder, dünne Holzstäbchen von geeignetem Querschnitt benutzt werden (S 1 Z '44 ff), hie Pasern des Holzes sollen aber hier sämtlich oder nahezu sämtlich in einer Richtung verlaufen (8 1 Z 35 ff; S 2 z 55 ff)* Mit dieser Anordnung der Holzteilchen in einer Faserlagerungsrichtung wird eine mechanische Pestigk.öi.tr* .
 
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gerade im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents, nach der die Holzteilehen sich kreuz und quer lagern und daher eine AbSperrwirkung erzielen sollen, erstrebt«
Der sich aus der anderen Aufgabenstellung dieses Patents ergebende Vorschlag, Isolierstoffe mit großer Festigkeit in einer Richtung zu erhalten, weicht grundsätzlich von der Aufgabenstellung und dem Lösungsweg des Streitpatents ab« Schon aus diesem Grunde ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich. Im übrigen ist auch'der Ausgangsstoff ein anderer«
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4) und 5) Das DRP 429 347	1923)	ebenso
 wie das spätere USA-Patent 1 959 375 (LflHBP, 1934) betreffen Verfahren zur Herstellung eines Holzersatzes aus Säge- öder Holzspänen, Es handelt sich also um die Verwendung von sehr kurzfaserigen Holzteilchen, Der gerichtliche Sachverständige hat im einzelnen erläutert, daß diese Späne schon mit Rücksicht auf ihre geringe Länge sich nicht in einer parallelen Lage' zu den Außenflächen der Platte ausrichten lassen, sondern dreidimensional ungeordnet verlaufen und sich kreuz und quer über den ganzen Plattenquerschnitt legen« Mit der Lagerung der anders geformten Stäbchen des Streitpatents ist der hier vorgeschlagene Lösungsweg nicht vergleichbar,
6) Las DRP 1 634 462 (HalW, 1927) ist bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen. Dieser 'Erv finder will sich die Festigkeit und Elastizität iahg-geschnittener Holzfäden (long cut strands of wood) zunutze machen (S 1 Z 81 ff). Er erklärt (S 1 Z 55 ff), daß man diese Faden aus Holzwolle (excelsior) gewinnt und gibt als .bevorzugte Masse eine ungefähre Breite von , 1 mm, eine Dicke von ca 1/2 mm .und eine Länge von 20 -45 cm an. Die Masse der verflochtenen Fäden wird mit fein verteilten Tröpfchen eines Leims befeuchtet und dann zu einer dünnen Platte fest zusammengepreßt. Durch
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das Pressen würden, so führt der Erfinder aus, praktisch alle Faden gezwungen, in einer waagerechten Ebene zu liegen (S 1 Z 96 ff). Sie verteilten sich dann selber aufs geradewohl in jeder beliebigen Richtung in der Ebene der Platte und nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung würden ebenso viele Fäden in der Längsrichtung der Platte liegen wie senkrecht zu ihr (S 1 Z 98 ff). Eine Lagerung*und Aufschüttung dieser Fäden im Sinne des Streitpatents :ist hier ebenso wenig möglich wie bei den langen Holzfäden des schon behandelten USA-Patents 991 271	Der	Erfinder	betont,	daß	kurze	Stränge
 sich nicht so sehr kräuseln und verwinden (S 2 Z 115 ff), und zieht gerade aus diesem Grunde die langen Fäden vor, die in sämtlichen Dimensionen'verlaufen können und sich daher jedenfalls nicht durchweg parallel lagern lassen. Die Gesamtkombination des Streitpatents wird daher durch diese Entgegenhaltung nicht vorweggenommen.
7) Das französische Patent 3ffr 679 708 (SaBHBfc 1930) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von künstlichem Holz aus vegetabilischen Stoffen mit Hilfe von Bindemitteln aus Harz, Kautschuk usw. Als. Ausgangsstoff verwendet der Erfinder gespaltene oder ungespaltene vegetabilische Pflanzenbüschel {faisceaux de fibres v6g6tales). Als Beispiele werden insoweit Papyrus-, Bambus-, Strohoder Schilfhalme genannt. Der Erfinder hebt aber hervor (S 2 Z 75 ff), daß man auch vorteilhafterweise Holz verwenden könne. Dieses Holz soll nach den Angaben des Erfinders zweckmäßigerweise erst geschält, das Holzstückchen in Brettchen oder Streifen (en planchettes ou bandes jß 2 Z 807) geschnitten und diese Brettchen evtl, nach vorherigem Auslaugen und Trocknen bearbeitet werden. Die Büschel bzw. Brettchen oder'Streifen werden sodann mit einem dünnen Häutchen aus Harz, Kautschuk usw. überzogen und anschließend durch Druck in Formen zu Brettern oder Balken verbunden.
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In dieser Patentschrift ist im Gegensatz zu dem Streitpatent keine sich kreuzende Lage der Holzelemente, sondern eine allele Ausrichtung der Fasern vorgesehen (S 1 Z 53).
Er Erfinder bezeichnet es als notwendig (S 1 Z 58), daß die Faserbüschel parallel angeordnet werden müssen, um eine Masse zu erhalten, die sich wie Naturholz bearbeiten läßt«
In Übereinstimmung hiermit betont er S 2 Z 88s "Man schichtet die letzteren (d«i« die Holzbrettchen) ... in Formen, wobei man nur beachten muß, daß die Fasern parallel zueinander angeordnet sind11. Auch im Hauptanspruch 3 (S 3 Z 9) ist diese parallele Ausrichtung hervorgehoben« Zwar betont der Erfinder im Anschluß an den zitierten Satz S 2 Z 88, es sei im übrigen nicht nötig, die Faserstränge auf besonders regelmäßige Weise anzuordnen; im Gegenteil bewirke, so erklärt er, eine unregelmäßige Schichtung neben dem gleichzeitigen, aber von verschiedenen Seiten aufeinanderfolgenden Druck ein sich Ineinanderfügen verschiedener Elemente und deren besonders innige Verbindung (S 2 Z 92-104). Hieraus kann jedoch nur auf eine unregelmäßige Schichtung in dein Sinne geschlossen v/erden, daß die Holzelemente sich gleichsam wie in einem gemauerten Verband gegenseitig teilweise überdecken« Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die unregelmäßige Schichtung nicht so sehr eine zueinander schräge oder sich kreuzende Lage der leilehen, als vielmehr eine Schachtelung, d.h. einen backsteinartigen Verband im Auge hat. Ein weiterer Unterschied besteht gegenüber dem Streitpatent darin, daß nach dem französischen Patent kein Abfallholz, sondern gutes Nutzholz als zu bearbeitender Ausgangsstoff Verwendung finden soll. Unter dem Gesichtspunkt der Neuheitsschädlichkeit kann die französische Patentschrift nach alledem der ,Klage nicht zu dem Erfolge verhelfen.
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8) Das französische Patent 697 312 (
 1931) betrifft die Herstellung von sehr harten Platten und Belägen von Fußböden, Wänden usw. Die Erfindung verwendet
 
Abfälle der Holzindustrie. In der Beschreibung werden Sage-
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spane, Frässpäne, Torf- und Ligninrückstände genannt. Ben Ablauf des Verfahrens schildert der Erfinder in drei Ausführungsbeispieleno Nach dem Beispiel 2, auf das sich die Klägerin insbesondere bezogen hat, sollen 1.500 Gewichtsteile Holzabfälle in einem Kneter mit 600 Gewichtsteilen eines flüssigen geeigneten Bindemittels, welches 200 Gewichtsteile eines Kondensationsproduktes aus Harnstoff und Formaldehyd sowie 100 Gewichtsteile Nitrozellulose enthält, vermengt werden. Die Masse wird dann in einer Freßform bei 140° Celsius und einem Bruck von 350 kg pro qcm für die Bauer von 5 Minuten zu Platten ver^reßt. Obwohl es sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auch bei .diesem Verfahren ,fstatistisch” ergibt, daß sich di Späne kreuz und quer lagern, so kann*doch andererseits eine gesteuerte parallele Lagerung der Holzteilchen im Sinne des Streitpatents infolge der Verknetung der Späne- mit dem Bindemittel nicht erzielt werden. Ber gerichtliche Sachverstän dige hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung betont, daß die parallele Lagerung der Späne in der fertigen Platte soweit sie eintyete, nur ein sekundärer Effekt sei, der sic! erst infolge der Pressung einstelle. Abgesehen von diesem Unterschied ist in diesem Patent auch die Stäbchenform, v;ie das Streitpatent sie vorsieht, nicht beschrieben, so daß eine Neuheitsschädlichkeit nicht in. Betracht kommt.
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9o Bas belgische Patent 382 085 (SaJHHfe* 1931 schreibt die verbesserte Herstellung von gekittetem Preß-holz. Bas hier u.a. verwendete Holz soll in Lamellen (lamelies), oder Stengel (tiges) geteilt und dann bis zu einem Feuchtigkeitsgehalt getrocknet werden, der niedriger ist als die in dem fertigen Erzeugnis vorhandene Feuchtigkeit. Anschließend werden die genannten Holzelemente dann mit Hilfe eines Bindemittels unter starkem Bruck zusammengekittet. Ber Erfinder betont dabei, daß das Bindemittel
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aus einem härtefähigen Harz bestehen soll, das die mangelnde Menge Wasser enthält, um ein Endprodukt mit dem verlangten Wassergehalt zu erhalten« Als neuheitsschädlich kann dieses Patent gleichfalls nicht angesehen werden« Denn dem Erfinder kommt es hier nur darauf an, dem Fachmann eine Lehre zu geben, wie,er das bei der Trocknung entzogene Wasser den Holzteilen durch einen Wasserzusatz bei dem Bindemittel wieder zuführen kann, um dadurch ein Erzeugnis mit dem notwendigen Endwassergehalt zu erhalten« Nur diese Lehre wird dem Durchschnitt sfachmann daher offenbart« Hinsichtlich der Form und Abmessungen der • Holzelemente wird ihm durch den Anspruch nichts gelehrt, insbesondere keine Anweisung dahin gegeben, die Holzteile etwa parallel zur Oberfläche und kreuz und <iuer zueinander zu lagern« Mit Rücksicht darauf, daß der gleiche Erfinder in dem DRP*679 708 die parallele Lage dieser Kolzteile empfohlen hatte, wird der Durchschnittsfachmann daher mangels jeglichen abweichenden Vorschlages geneigt sein, gerade diese Lagerung auch bei der hier gegebenen Lehre als erwünscht vorauszusetzen«
10) Das' amerikanische Patent 2 007 585	1935) be-
trifft ein Verfahren zur Herstellung von Baustoffen wie Wandplatten, Bodenbelägen, Fliesen, Holzteppichen oder ähnlichen Stoffen, die nach den Angaben des Erfinders einfach und wirtschaftlich hergestellt werden und von großer Festigkeit und Dauerhaftigkeit sein sollen. Das Verfahren verwendet billige Abfallstoffe wie Hackspäne, Zuckerrohr, Bagasse, Strohhäcksel, Heu, Holzspäne und ähnliche Materialien. Das genannte Abfallmaterial wird durch Zertrümmern oder Mahlen in einer Mühle zu kleinen Stückchen aufgeteilt, die in ihrer Größe vom Sägespan bis zu einer Länge von 2-3 Zoll (50 -75 mm) variieren« Der Erfinder erklärt jedoch, daß u.a. auch lange Holzspäne (long wood chips) mit oder ohne Sägespäne, lange Holzspane mit oder ohne Korbstaub oder irgendwelche anderen langfaserigen Materialien ebenso verwendet werden können«-Die Füllstoffe werden mit einem schnell härten den proteinhaltigen Bindemittel, das im Patent im einzelnen
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beschrieben ist, vermischt und sodann gepreßt* Bei dieser Art des Verfahrens ergibt sich, wie auch der gerichtliche Sachverständige erklärt hat,; ohne weiteres, daß beim Pressen die Holzstückehen kreuz und quer übereinander liegen« Der Erfinder hat dies erkannt und gerade der Lage der Teilchen zueinander die Wirkung zugeschrieben, daß das Erzeugnis sich nicht krümmt, biegt oder wirft* Diese charakteristische Eigenschaft beruht, so sagt der Erfinderj, (,S 1
 Z 43 ff) ,* auf der Verwendung der langen und kurzen ;Zellhv< losefaser oder Eolzspäne, die in jeder Richtung der gesamten Masse als Verstärkung wirken und dadurch ein Werfen verhindern« Auch in den Ansprüchen 1 und 2 schreibt der Erfinder dieser Lage der Holzstücke die Wirkung zu, daß sie sich einander stützen (S 2 Z 41) bzw, ais Stützgerüst wirken (S 2 Z 47) und dadurch einem Werfen Vorbeugen* Ebenso stellt sich hier die parallele Lage zu den Außenflächen der Platten von selber ein. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend auseinandergesetzt, daß die von dem Erfinder vorgescblagene Bindemittelmiscliung, in die die Späne zunächst eingebettet werden, nach kurzer Zeit wieder abtrocknet und so einen Schüttvorgang und damit eine Lagerung der Holzteile im Sinne des Streitpatents ermöglicht«. Es ist also nicht so , daß die mit den Holzstückchen gebildete plastische Masse etwa ein gesteuertes Schütten verhindern würde. Der Unterschied gegenüber dem Streitpatent ist vielmehr nur darin zu erblicken, daß die Holzelemente hier vor
 dem Beginn des SchüttVorganges in eine plastische Masse eingebettet werden. Da diese Masse mit Rücksicht.auf ihre Zusammensetzung jedoch alsbald wieder zerbröckelt, werden anschließend die nunmehr mit dem Bindestoff befeuchteten Teile so geschüttet, daß sie sich in der gleichen Weise lagern, wie dies der Lehre des Streitpatents entspricht. Als neu bleibt daher diesem Patent gegenüber nur, daß die Bindemittelmischung nicht so eng'auf eine bestimmte Verwendung thermoplastischer Mittel begrenzt wird, im übrige» die Porrn der Kolzteilchen genauer erläutert wird.
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 Nach alledem ergibt sieh, daß in keiner der zürn'
Btande der Technik gehörenden Patentschriften die vollständige lehre des Streitpatents enthalten ist*
Pie5 Erfindung hat aber auch die Technik bereichert, also einen technischen Fortschritt gebracht * Pies gilt jedenfalls insoweit, als sich die Vorteile des Streitpatents vereint bei keiner der beschriebenen Entgegenhaltungen finden» Pie Lehre des Streitpatents zeichnet sich durch den Vorschlag eines verhältnismäßig einfachen Verfahrens aus, das- gleichwohl sein Ziel erreicht, eine Tischlerplatte von großer Biegefestigkeit zu erhalten*
Auch gegenüber dem USA-Patent 796 545	bei	dem
 allerdings bereits die Holzelemente in der gleichen Wei-se kreuz .und quer zueinander sowie parallel zur Oberfläche gelagert werden, sind diese Vorteile nicht zu leugnen* Penn jedenfalls folgt bereits aus den Abmessungen und Formen* der Blättchen und Schuppen, wie sie in diesem Patent beschrieben sind, daß die auf diese Weise herge-stellten Platten nicht die Biegefestigkeit besitzen, die den nach dem Streitpatent hergestellten Tischlerplatten eigen ist* Pel’ gerichtliche Sachverständige hat bei seiner Vernehmung zwar in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Outachten die Annahme der Beklagten in Abrede gestellt, daß die Blättchen der amerikanischen Patentschrift möglichen Brüchen in größerem Umfange ausgesetzt seien als sbäbchenformige Kolzteile» Auch sieht er keine Vorteile in der Art der Verleimung, da auch die Blättchen des amerikanischen Patents einwandfrei auf ihrer Gesamtober-f lache mit der erf order liehen Schicht von Bindemitteln versehen werden körnten* Per gerichtliche Sachverständige hat jedoch auf Befragen in der mündlichen Vorhandlung an-erkannx, daß die Biegefestigkeit der nach dem Streitpatent hergestellten Platten bei gleichem Bindegehalt und gleichem Preßdruck eine höhere 3ei und sich durchschnittlich in der Größenordnung von 2 % 1 gegenüber dem USA-Patent bewegen
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könne. Dieses Verhältnis rechtfertigt es aber bereits, die durch das Streitpatent vermittelte Lehre dem amerikanischen Patent gegenüber als fortschrittlich anzuerkennen. Denn gerade die Biegefestigkeit der Platten ist für die Herstellung einer Tischlerplatte, die das Streitpatent verbessern. will, von wesentlicher Bedeutung. Das gleiche gilt gegenüber dem französischen Patent 679 708. Da nach der Lehre dieses Patents die Holzelemente parallel zueinander gelagert .werden sollen, fehlt es hier an der Absperrwir-kung, die durch den Vorschlag des Streitpatents, die Stäbchen kreuz und quer zueinander zu lagern, erzielt werden solle Die notwendige Biegefestigkeit wird aber gerade auch durch diese sperrende Anordnung der Holzstäbchen erzielt.
Der erzielte Fortschritt ist jedoch,gegenüber dem USA-Patent 2 007 585, wenn überhaupt, nur noch von geringem Ausmaß. Denn durch das Verfahren nach dem letztgenannten Patent werden bereits im wesentlichen alle diejenigen Vorteile erzielt, die der Erfinder des Streitpatents für sich in Anspruch nimmt. Allerdings werden hier zur Herstellung des plastischen Grundstoffes nach den als typisch bezeichnet en Beispielen d§r Beschreibung mineralische Bestandteile beigemischt, die sich für eine Bearbeitung der erzeugten Platte ungünstig auswirken. Die Werkzeuge der Tischler werden durch solche Mineralien leicht abgenutzt und stumpf gemacht, wenn sie auf diese Bestandteile der bearbeiteten Platten treffen. Andererseits, kann nicht übersehen werden, daß auch der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung beispielsweise die Verwendung* eines Leims aus Gasein für möglich hält, obwohl die mineralischen Stoffe dieses Leims die gleichen nachteiligen Folgen auslösen. Insbesondere ^ aber werden durch das USA-Patent 2 007 585 in Anbetracht der Verwendung eines thermoplastischen anstatt eines ther-moliärtenden Bindemittels des Streitpatents auch Vorteile erzielt. Der gerichtliche Sachverständige hat die Umhüllung der Holzteilchen mit der plastischen Masse, die nach seinen
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 mündlichen Erklärungen bei der Herstellung der Platten gleichsam wie ein Puffer wirken, als besonders erwünscht und vorteilhaft geschildert» Ob bei einer Abwägung von Vor-und Nachteilen ein technischer Fortschritt hier noch bejaht werden kann, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung» Denn jedenfalls kann dem Streitpatent in Anbetracht des geschilderten Standes der Technik eine ausreichende Br find ungsh Öh e nicht zugestanden werden«
Insoweit ist, anders als bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts, der Stand der (Technik in seiner Gesamtheit zu prüfen und von dieser Grundlage aus zu untersuchen, ob die Lösung dem Fachmann nicht nahe lag9 vielmehr es unter den gekennzeichneten Voraussetzungen noch eines Erfinderschrittes bedurfte, um zu einer Lösung zu gelangen« Bereits gegenüber dem USA-Patent 2 007 585 stellte es keinen Erfinderschritt mehr dar, die Lehre des Streitpatents zu geben» Der gerichtliche Sachverständige'hat überzeugend ausgeführt, daß es für den Lurchschnittsfachmann durchaus nshe gelegen habe, ein thermohärtendes Bindemittel ohne Zusatz von mineralhaltigen Stoffen jedenfalls dann zu verwenden, wenn die Platten als Tischlerplatten verarbeitet werden sollen«
Es ist tatsächlich nicht einzusehen, welche Hinderungsgründe dem Durchschnittsfachmann etwa insoweit entgegengestanden haben sollten» Der Umstand, daß geeignete Maschinen noch nicht in genügendem Umfange entwickelt waren, um das Verleimungs-problem bei der Herstellung solcher Platten auf einfache Weise zu lösen, gilt für die.Verwendung beider Bindemittel» Jedenfalls war die Möglichkeit, organische Klebestoffe ohne Zusatz von mineralhaltigen Stoffen zu verwenden, bereits, wie der geschilderte Stand der Technik ergibt, seit langem bekannt« Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Wahl des verwendeten Ausgangsstoffes, d»h« der sich nicht kräuselnden dünnen und schmalen Holzstäbchen aus Abfallholz eine erfinderische Leistung darstelle» Das USA-Patent 2 00 7 585 hebt in der Beschreibung (S 2 Z 15) aus-
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drücklich die Verwendung eines billigen Abfallstoffs hervor« Auch ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis würde es dem Fachijann, wie der gerichtliche Sachverständige bei der Erläuterung der französischen Patentschrift 679 708 hervorgehoben hat, jedenfalls nahe gelegen haben, die gewünschten Stäbchen nicht etwa aus hochwertigen Pur-nieren, sondern zwecks Kostenersparung aus Abfällen zu gewinnen« Auch die Form der Stäbchen kann nicht als erfinderische Leistung anerkannt werden« Aus dem Patentanspruch des Streitpatents, der keinerlei genaue Abmessungen enthält, kann als Lehre nur entnommen werden, daß. die ptäbchen dünn und schmal sein und sich nicht kräuseli sollen« Auch das USA-Patent 2 007 585 nennt aber als ge- -eignete Abfallmaterialien "lange Holzspäne" (S 1 Z 53) > die sich jedenfalls hinsichtlich ihrer Eigenschaft, sich nicht zu kräuseln und zu verwirren, von den Stäbchen des Streitpatents nicht unterscheiden« Solche Stäbchen v/ar.en im übrigen, v/ie der gerichtliche Sachverständige in seinei Gutachten zutreffend ausgeführt hat, bereits durch das französische Patent 679 708‘bekannt, wenn auch dort nicht die Bezeichnung "Stäbchen" gewählt ist, sondern von "Brettchen"und "Streifen” die Hede ist« Die gesteuerte Schüttung ist nicht nur durch das USA-Patent 2 007 585 bekannt geworden, sondern schon durch das USA-Patent 796 545 offenbart«. Beide Patente lehren die sich kreuzende Lage der Holzteilchen, die die günstige Absperrwirkung erzeugt und auf die insbesondere in dem Satow-Patent, v/ie dargelegt, noch ausdrücklich sowohl in Beschreibung wie im Anspruch hingewiesen wird« Auch die parallele Lagerung der Kolzteilchen war durch den Stand der ffechnik,' insbe-sondere die beiden letztgenannten Patentschriften, bekannt. - Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob etwa auch durch die Lehre des;franzöfr: ^ sischen Patents 679 708 in Verbindung mit der Lehre* desf -USA-Patents 796 545 die Annahme eines Erfindungsschrittes ausgeschlossen wäre« Eä kann eingeräumt werden, daß die
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 Beantwortung dieser Präge im Sinne der Klägerin deswegen nicht bedenkenfrei erscheint, weil die französische Patentschrift die Vorteile einer parallelen Lagerung der- Holzelemente besonders hervorhebt und daher den Lurchschnittsfachmann davon abhalten mag, eine kreuzweise Lagerung vorzunehmen-
Ler Umstand, daß die Lehren, die durch den genannten Stand de.r Technik der Fachwelt vermittelt waren, nicht schon früher in die Praxis umgesetzt worden sind, beruht nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen darauf, daß in früheren Jahren die Holznot nicht so groß war, um die Herstellung von Spanplatten in nennenswertem Umfang erforderlich erscheinen zu lassen- Als sich aber schließlich infolge der Holzverknappung während des letzten Krieges ein Bedürfnis bemerkbar machte, fehlte es zunächst an geeigneten Maschinen, die gewünschten Späne herzustellen und ihre Verleimung in einer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Form durchzuführenDer gerichtliche Sachverständige hat den Seitpunkt, seit dem Spanplatten nach der Art, wie sie auch das Streitpatent beschreibt, in ständig steigendem Maße hergestellt werden, erst in die Jahre 1947 bis 1948 verlegt- Liese zeitliche Entwicklung zeigt jedenfalls deutlich, daß man nicht etwa das USA-Patent 2 007 585 gegenüber dem Streitpatent
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als einen bloß papierenen Stand der Technik bezeichnen kannDie anfängliche Hichtanwendung der in beiden Patenten gegebenen Lehren beruht vielmehr auf den genannten besonderen Gründen-
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Hach alledem kann nicht anerkannt werden, tdaß ;.es sich bei der Lehre des Streitpatents um eine - Schöpfer iscbe Leistung handelt, die die Gewährung eines Paten Schutzes rechtfertigen könnte-
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Die Berufung gegen die Entscheidung des Patentamts v/ar daher zurüclczuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 42 PatG*
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Weiss	BR	Dr„	NÖrr	ist	durch	Urlaub
 und Ortsabv/esenheit an der Unterschriftsleistung verhindert«
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