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BGH · I zn 39/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I zn 39/51

Durch ein Schreiben vom 27- November 1944 hat die Klägerin die Beklagte ersucht, an die !7.V. Herste Heder-landsche Scheepsverband Ilij. Gleichzeitig hat sie die Klägerin mit dem zu dem Ankauf der holländischen üuldcn erforderlichen Betrag von 9.554»67 ULI belastet und ihr dies mitgeteilt. sich bei Verhandlungen der Klägerin mit ihrer Gläubigerin heraus ge st eilt,' daß sie die 7.200,20 hfl nicht bekommen hat. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte einen sicheren \/eg für die Überweisung der 7-200,20 hfl habe wählen müssen, macht der Beklagten aber auch zu dem Vorwurf, daß sie den Eingang des Goldes in Holland nicht kontrolliert habe. Die Beklagte hat der Klägerin em 15- Januar 1949 9-554*67 EH gutgeschrieben und ist der Ansicht, daß sie cu nehr nicht verpflichtet sei. Ob die Klägerin der Beklagten schon deshalb die ungenügende Ausführung des ihr erteilten Überweisungsauftrages hätte vorv/erfen können, weil sie nicht den sichersten Leg für die Überweisung des Geldes gewählt hat, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. ßeaiiftragung einer holländischen Bent gewählt habe, die Verteidigung der Beklagten richtig wiedergibt; denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil auf dieser Ausführung nicht, Kan muß sich deshalb damit bescheiden, daß das Berufungsgericht diese Trage nicht entschieden hat. Aber dieses Vorbringen war neu und konnte deshalb in der Kevicioiisiustanz nicht berücksichtigt werden, so daß auch dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht im Falle seiner Berücksichtigung zu einem anderen Urteil über die Zweckmäßigkeit dos von der Beklagten gewählten überweisungswegos gekommen wäre. Das Berufungsgericht macht der Beklagten in erster Linie zu dem Vorwurf, daß sie der Klägerin nicht die Uit-teilung gemacht habe, die Durchführung des Auftrages auf dem vorgesehenen Y,"ege sei infolge der Kriegsereignisse gefährdet. Aber das Berufungsgericht hat sich die Präge,, ob diese Tatsache der Klägerin bekannt gewesen ist und sie deshalb von der Beklagten nicht darauf hingewiesen werden brauchte, nicht vorgelegt. Der Klägerin, als einer in Duisburg tätigen Speditionsfirma, die, wie ihre Zahlungen nach Holland beweisen, gerade zu diesem Lande wirtschaftliche Beziehungen hatte, werden die Verkehrsverhältnisse in Holland nicht unbekannt geblieben sein. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht eine ge--nauere Begründung dafür geben müssen, wenn es der Beklagten die Verpflichtung auferlegen wollte, die Klägerin auf die Unsicherheit des Pos.tverkehrs hinzuweisen. In zweiter Linie wirft das Berufungsurteil der Beklagten vor, daß sie die Ausführung des der holländischen Bank erteilten Überweisungsauftrages nicht überwacht habe. Auch für diesen Vorwurf hat das Berufungsgericht eine ausreichende Begründung bisher nicht gegeben. An und für sich ist es durchaus denkbar, daß die Erschwerung des Betriebes der Beklagten durch die Kriegsereignisso einen solchen Grad erreicht hat, daß man von einer Betriebsstörung sprechen muß. nicht Vorgelegen hat, bleibt es zweifelhaft, ob es ein Verschulden der Bank bedeutet, daß sie die Überwachung der Ausführung des ü b c r\v e i sung s auf trag e s verabsäumt und auch nicht innerhalb einer angemessenen Prist nachgeholt hat. Aber sie beruft sich darauf, daß ihr die Erledigung aller erforderlichen Arbeiten infolge der Kriegsereignisse unmöglich gewesen sei. Venn diese Prüfung zu dem Ergebnis führen sollte, daß der Beklagten für.die Zeit bis zur Kapitulation ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann, wird wei-ter zu prüfen sein, oh die Beklagte die unerledigten Arbeiten nach der Kapitulation innerhalb einer angemessenen Trist nachzuholen versucht hat. Aber es spricht sich nicht näher darüber aus, wie die Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt gelegen haben, ob und in welchem Dufengc schon damals ein Vorkehr mit dem Auslande möglich gewesen wäre, und ob die Beklagte eine ihr offen stehende* Möglichkeit mit den gebotene# Sorgfalt genutzt hat; Aus allen diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

HollandBerufungsgerichtÜberweisungLrVerhandlungKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

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I zn 39/51
Verkündet am 10. Juli 1951
flHHV, Just.Sekr. als Urkundsbeeiater der Geschäftsstelle
2490 058
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I m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der L®M® Bank» unter der Firma ihrer Zweigniederlassung der Rheinisch-V/estfälischen Bank Filiale Di vertreten durch ihren Verwalter,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-	ProzeBbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Lr.
gegen
 die Rheinisch-Westfälische Speditionsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer in DuflHB» Sf tor®,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Frozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er.	-
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hat dor I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1951 unter LitWirkung der Bundesrichter Prof, Lr. Lindenmaier, Lr. Heidenhain,
 Lr. Birnbach, Schmidt und Lr. Krüger-Ri eland
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fürRecht erkennt s
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Las Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3o. November 1950 wird aufgehoben.
Lie Sache wird zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Durch ein Schreiben vom 27- November 1944 hat die Klägerin die Beklagte ersucht, an die !7.V. Herste Heder-landsche Scheepsverband Ilij. in Eotterdam auf ihr Postscheckkonto i7r. 6936 den zur Abdeckung von ZZiete bestimmten Betrag von 7200 hfl zu überweisen. Die Beklagte hat den Auftrag angenommen und durch ein Schreiben vom 29- IZoVembcr 1944 die Handel-Iiaatschappi j II. Albert de Bary & Co. 1:.V. in Amsterdam beauftragt, 7.200,20 hfl an die li.V. Berste ZTederlerZdsBie Scheepsverband L'ij. in Rotterdam auf ihr Postscheckkonto zu zahlen. Gleichzeitig hat sie die Klägerin mit dem zu dem Ankauf der holländischen üuldcn erforderlichen Betrag von 9.554»67 ULI belastet und ihr dies mitgeteilt. Bas Schreiben vom 29. November 1944 ist bei der Adressatin K. Albert de	Oo. 17.V. .nicht
 angekommen. 3inc von der Klägerin an ihre Gläubigerin gerichtete Mitteilung-über die Zahlung vom 27. ITovember 1944 iot unbeantwortet geblieben. Erst im Jahr 1949 hat. sich bei Verhandlungen der Klägerin mit ihrer Gläubigerin heraus ge st eilt,' daß sie die 7.200,20 hfl nicht bekommen hat.
Liit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, daß sie vorbehaltlich der dazu erforderlichen behördlichen Genehmigung 7.200,20 hfl an die holländische Gläubigerin zahlt, hilfsweise 9.554»67 IX an sie erstattet. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte einen sicheren \/eg für die Überweisung der 7-200,20 hfl habe wählen müssen, macht der Beklagten aber auch zu dem Vorwurf, daß sie den Eingang des Goldes in Holland nicht kontrolliert habe.
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Die Beklagte hat der Klägerin em 15- Januar 1949 9-554*67 EH gutgeschrieben und ist der Ansicht, daß sie cu nehr nicht verpflichtet sei.
Das Landgericht in Duisburg hat die Beklagte durch das Urteil von 16. Juni 1950 unter Abweisung der v/eiter-gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 8.933*62 DK zu zahlen. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf, 6. Zivilsenat hat durch das Urteil vom 50.- November 1950 den in '
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dem Urteil des Landgerichts anerkannten Schadensersatzan-'Spruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ln diesen Sinne hat cs- die Berufung der Beklagten insoweit zu- . rückgewiesen und die Entscheidung über die Berufung im
 übrigen Vorbehalten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Kevicion der Beklagten,“ welche die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidung gründe ^
Ob die Klägerin der Beklagten schon deshalb die ungenügende Ausführung des ihr erteilten Überweisungsauftrages hätte vorv/erfen können, weil sie nicht den sichersten Leg für die Überweisung des Geldes gewählt hat, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zweimal zu dem Ausdruck gebracht, daß es dieseFrage nicht entscheiden wolle. 3s braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob die Bemerkung im Berufungsurteil, daß die Eeklagte- den nach ihrem eigenen Vorbringen unsicheren Weg der brieflichen
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ßeaiiftragung einer holländischen Bent gewählt habe, die Verteidigung der Beklagten richtig wiedergibt; denn jedenfalls beruht das Berufungsurteil auf dieser Ausführung nicht, Kan muß sich deshalb damit bescheiden, daß das Berufungsgericht diese Trage nicht entschieden hat. Die Klägerin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung
•vorgetragen* -der Postüberweisurigsr -i»-.	 ■
verkehr zwischen Holland und Deutschland habe sich zwischen einer bestimmten deutschen und holländischen Postanstalt abgespielt, die über'den Stand der Überweisungen ständig abgerechnet hätten, so daß der Ausfall der Überweisung , der 7.200,20 hfl im Taile der Überweisung j.m Postseheck-verkchr nach kurzer Zeit habe auffallen müssen. Aber dieses Vorbringen war neu und konnte deshalb in der Kevicioiisiustanz nicht berücksichtigt werden, so daß auch dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht im Falle seiner Berücksichtigung zu einem anderen Urteil über die Zweckmäßigkeit dos von der Beklagten gewählten überweisungswegos gekommen wäre. Lie neue Verhandlung des Rechtsstreites wird der Klägerin Gelegenheit geben, ihr Vorbringen zu ergänzen.
Das Berufungsgericht macht der Beklagten in erster Linie zu dem Vorwurf, daß sie der Klägerin nicht die Uit-teilung gemacht habe, die Durchführung des Auftrages auf dem vorgesehenen Y,"ege sei infolge der Kriegsereignisse gefährdet. Tür diesen Vorwurf hat das Berufungsgericht eine ausreichende Begründung bisher nicht gegeben. Daß der Postverkehr in den letzten Lionaton des Jahres 1944 unsicher war, war jedermann und deshalb auch der im

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wirtschaftlichen Verkehr tätigen Klägerin bekannt, Ifmn hatte die Beklagte in ihren Schriftsätzen ( .# ’I . 1 ::-1 • allerdings darauf hingewiesen, daß gerade bei dem Briefverkehr mit Holland durch den Streik des Eisenbahn-' personals eine besondere Gefährdung des Bostverkehrs einge treten sei. Aber das Berufungsgericht hat sich die Präge,, ob diese Tatsache der Klägerin bekannt gewesen ist und sie deshalb von der Beklagten nicht darauf hingewiesen werden brauchte, nicht vorgelegt. Der Klägerin, als einer in Duisburg tätigen Speditionsfirma, die, wie ihre Zahlungen nach Holland beweisen, gerade zu diesem Lande wirtschaftliche Beziehungen hatte, werden die Verkehrsverhältnisse in Holland nicht unbekannt geblieben sein. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht eine ge--nauere Begründung dafür geben müssen, wenn es der Beklagten die Verpflichtung auferlegen wollte, die Klägerin auf die Unsicherheit des Pos.tverkehrs hinzuweisen.
In zweiter Linie wirft das Berufungsurteil der Beklagten vor, daß sie die Ausführung des der holländischen Bank erteilten Überweisungsauftrages nicht überwacht habe. Auch für diesen Vorwurf hat das Berufungsgericht eine ausreichende Begründung bisher nicht gegeben. Zwar wird der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Haftung der Beklagten für dieses Versäumnis durch die Ziffer 25 der Bankbedingungen nicht ausgeschlossen werde, aus Hechtsgründen nicht entgegenge-treten werden können.Oh aber hei der Beklagten nicht nur eine Erschwerung, sondern eine Störung ihres Betriebes Vorgelegen hat, wird nur auf Grund einer ein-
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gellenden Untersuchung aller Umstände, die das Berufungsgericht bisher nicht vorgenomiuen hat, beurteilt werden können. An und für sich ist es durchaus denkbar, daß die Erschwerung des Betriebes der Beklagten durch die Kriegsereignisso einen solchen Grad erreicht hat, daß man von einer Betriebsstörung sprechen muß. Aber diese Feststellung wird, wie schon bemerkt, nur nach einer genauen Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände getroffen werden können. Aber auch wenn diese Prüfung
 zu dem Ergebnis führen sollte, daß eine Betriebsstörung
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nicht Vorgelegen hat, bleibt es zweifelhaft, ob es ein Verschulden der Bank bedeutet, daß sie die Überwachung der Ausführung des ü b c r\v e i sung s auf trag e s verabsäumt und auch nicht innerhalb einer angemessenen Prist nachgeholt hat. Die Haftung der Bank setzt, auch wenn eine’ Betriebsstörung nicht Vorgelegen hat, ein -Verschulden voraus. Lie Beklagte macht geltend, daß die Aufrechte'r-
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haltung des Betriebes für sie so erschwert gewesen sei, daß sie nicht alle bei einem ordnungsmäßigen Bankbetrieb erforderlichen Arbeiten habe vornehmen können. Sie zieht* ■ nicht in Zweifel, daß zu einem ordnungsgemäßen Betrieb der Bank auch die Überwachung der.Ausführung der von der Bank gegebenen Aufträge gehört. Aber sie beruft sich darauf, daß ihr die Erledigung aller erforderlichen Arbeiten infolge der Kriegsereignisse unmöglich gewesen sei. Sie erklärt, (,dässOsie Idle* ih£. von anderen-, ^r*-.	v
Banken übersandten Littcilungen nicht habe prüfen können, sondern unerledigt habe liegen lassen müssen. Lies bedeutete einen ungewöhnlichen Mangel der Geschäftsführung und legt die Frage nahe, ob die Bank ihren Kunden Ilit-
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teilung machen mußte, wenn sie ihre Pflichten so grob zu vernachlässigen gezwungen wer. Das Berufungsgericht ist auf cLicse Trage nicht eingegangen. Ls ist anscheinend der Ansicht, daß die Haftung der .3ank schon denn gegeben sei, v:ei:n eine Betriebsstörung verneint werden müsse. Das trifft nicht zu. Die Präge des Verschuldens der Beklagten bedarf in jedem Talle der Prüfung.
Venn diese Prüfung zu dem Ergebnis führen sollte, daß der Beklagten für.die Zeit bis zur Kapitulation ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann, wird wei-ter zu prüfen sein, oh die Beklagte die unerledigten Arbeiten nach der Kapitulation innerhalb einer angemessenen Trist nachzuholen versucht hat. Das Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang mit liecht hervor, daß die Beklagte durch das ihr am 17- Juni 1947 zugegangenc Rundschreiben ICr 249 der Leichsbankstelle in Düsseldorf erfahren hat, ' die Abstimmung der Konten mit dem Ausland sei möglich. Aber es spricht sich nicht näher darüber aus, wie die Verhältnisse vor diesem Zeitpunkt gelegen haben, ob und in welchem Dufengc schon damals ein Vorkehr mit dem Auslande möglich gewesen wäre, und ob die Beklagte eine ihr offen stehende* Möglichkeit mit den gebotene# Sorgfalt genutzt hat; Aus allen diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
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zurlickverwiesen worden- Die KoetenentScheidung war	*'*
dem Urteil dos BerufuncsGerichts vorzubehalten. '
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