Rechtssatzs Is Der Senat schliesst sioh der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGKZ 3) Xj ’7J*) an, dass für die Frage, o'b eine Verbindlichkeit ausserhalb des V/ährungsge-* bietes "begründet” worden ist, nicht der erste Entstehungstatbestand entscheidet, sondern dass hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - als selbständig gedachte ~ andere Zweigniederlassung derselben Bank zu be« frücksichtigen ist* v7ird dagegen ein vertraglicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht, dessen Entstehungstatbestand ausserhalb des Währungs-gebietes liegt, so gilt diese Verbindlichkeit nicht deshalb als im Währungsgebiet "begründet", 'V weil sie entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts über, einen neuen angemessenen Erfüllungsort (RGZ 107, 121) im 7/ährungsgebiet zu erfüllen ist* Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14* April 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Direktor Bohnert von der Hauptniederlassung der Beklagten lehnte dieses Verlangen mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich an die Filiale Königsberg als kontoführende Stelle wenden, die damals Königsberg bereits verlassen hatte und nach Chemnitz verlegt werden sollte. Mit der bei dem Landgericht Hamburg eingereichten Klage hat sie einen Teil des ihr hierdurch entstandenen .Schadens in Höhe von 5.ooo,— RU - später 5oo,-'- DM - geltend gemacht. Das Eevisionsgericht hat ausgeführt, dass nach dem Wegfall des vereinbarten Erfüllungsortes und Gerichtsstandes Königsberg als neuer angemessener Erfüllungsort entweder ^ Coburg oder Hamburg in Frage kämen. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage als lfzur Zeit unbegründet” abgewiesen sowie der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Für beide Klagebehauptungen, nämlich die angeblich unbegründete 'wcigerung, des Direktors BöflSp, Verfügungen der Klägerin über die V/ert-papiere entgegenzunehmen, sowie die Behauptung, dass sie infolge falscher Information durch Direktor iflU von der Königsberger Filiale die Verlegung der 7/ertpapiere von Königsberg nach Berlin unterlassen habe, sei der streitige Schadensersatzanspruch ausserhalb des 7/ährungsgebietes "begründet” worde Denn der Anspruch sei dort begründet, wo.die schädigende Hand- • lung begangen worden oder die VertragsVerbindlichkeit der Bank zu erfüllen gewesen sei, also entweder innerhalb des Geschäftsbereiches der Hauptniederlassung der Beklagten in.Berlin oder in demjenigen der Zweigniederlassung Königsberg. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, dass die V/orte "begründet worden” in § 6 Abs 1 Ziff 1 aaÖ zwar nicht nur den ersten Bntstehungstatbestand einer Verbindlichkeit, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit von einer Filiale auf eine andere mitumfasse, dass aber ein solcher Übergang auf eine Y/estfiliale im Streitfall nicht festgestellt werden könne» Insbesondere werde die Frage, wo die Verbindlichkeit begründet worden sei, durch die Erörterungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone über einen neuen angemessenen Erfüllungsort nicht berührt. Juni -1948 ausgesprochen habe, lediglich dem Zwecke gedient, die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an d.em prozessrechtlichen Hindernis des mangelnden Gerichtsstandes scheitern zu lassen, dagegen sei aus der Festlegung eines Gerichtsstandes innerhalb der Westzonen nicht zu folgern, dass der Anspruch damit.auch sachlich-rechtlich als innerhalb der Westzonen, nämlich an dem neuen angemessenen Erfüllungsort, entstanden zu behandeln sei» Hach den §§ 12, 6 Abs 1 Ziff 1 aaO kann die Beklagte im Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen .werden, die im Geschäftsbetrieb einer schon vor dem 21. Mithin kam es für die Entscheidung allein darauf an, oh die strei-' tige Verbindlichkeit der Beklagten, deren Erfüllung mit der Klage verlangt wird, im Y/ährüngsgebiet oder ausserhalb des Währungsgebietes “begründet” worden ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts,, dass diese Verbindlichkeit dort begründet sei, wo die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten stattgefunden habe, d. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf die in der Rechtsprech des' Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vertretene und auch vom Berufungsgericht an sich als zutreffend anerkannte Auffassung, dass durch die Torte “begründet worden” nicht nur der erste Entstehungstatbestand einer Verbindlichkeit, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit von_einer Filiale auf eine andere mitumfasst würde (OGKZ 3? 1 ^ 7j*)o Nach Auffassung der Revision ist mit der - vom Revisionsgericht angeblich bindend ausgesprochenen - Verlegung des Erfüllungsortes nach Coburg oder Hamburg die strei tige Verbindlichkeit in der Weise in das Währungsgebiet verlagert worden, dass sie’nicht mehr als ausserhalb des Währungsgebietes “begründet” anzusehen sei. Der Revision ist zuzugeben, dass die Bestimmung eines neuen angemessenen Erfüllungsortes, die dem Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof aufgegeben worden war, zunächst in der Tat die Bedeutung hat, dass der Leistungsort, in dem führungen des Obersten Gerichtshofes über den neuen angemessenen Erfüllungsort' ist aber in der Sache zuzustimmen«, Für die Entscheidung kommt es darauf jedoch nicht an» Denn verfehlt-ist die Auffassung der Revision, dass mit der Verlagerung des Erfüllungsortes im vorliegenden Falle die Verbindlichkeit auch-als an dem neuen Erfüllungsort “begründet” zu erachten sei«, Bei dieser Rechtsprechung (OGKZ 3,.l/~7_/) handelt es sich darum, dass ein ursprünglich bei einer Ostfiliale entstandenes Guthaben vor dem V/ührungsStichtag in Vollzug eines ’Überweisungsauftrages auf eine Wostfiliale übertragen worden ist* Für solche Fälle ist angenommen worden, dass die Verbindlichkeit gleichwohl bei der V/estfiliale “begründet“ worden sei, weil § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO nicht den ersten Entstehungstatbestand im Auge habe, sondern auch die Übertragung einer ausserhalb' des Währungsgebietes entstandenen Forderung auf .eine Zweigniederlassung im 7/ährungs- Zwar wird bei der Überweisung eines Bankguthabens innerhalb des Filialnetzes derselben Bank in der Hegel nur der Erfüllungsort einer bereits bestehende Verbindlichkeit geändert, im Böhmen der durch § 6 aaO gebotenen \ Betrachtungsweise bedeutet aber der von den Beteiligten vereinbarte Übergang des Guthabens auf eine andere Filiale zugleich die fingierte Ersetzung des bisherigen Schuldners durch einen neuen Schuldner. Im Gegensatz hierzu ist die ausserhalb des ’Währungsgebietes entstandene Schadensersatzforderung der Klägerin niemals von einer Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung des Ostens auf eine solche im Währungsgebiet übertragen worden. Für die Klageforderung bedeutet daher die Ersetzung des ursprünglichen’ Erfüllungsorts durch einen neuen angemessenen nichts anderes als die Änderung der örtlichen Effüllungsmodalität^einer bereits-bestehenden Verbindlichkeit ohne - fiktiven - Wechsel des Ver-bindlichkoitsträgers. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, dass als solche Orte nur Plätze ausserhalb des V/ährungsgebietes, nämlich Königsberg oder der sowjetisch besetzt Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt worden, von einer Anwendung des § 96 ZPO sei abgesehen worden, weil die Präge, ob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit begründet .gewesen sei, nicht zur Entscheidung gekommen sei und weil die Beklagte ihren Verzicht auf diese Einrede auf Anregung des Gerichtes aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ausgesprochen habe. Da sich hiernach das Berufungsgericht der Anwendungsmöglichkeit des § 96 ZPO bewusst war, die ihm durch diese Vorschrift gegebene Befugnis' aber nicht hat ausnutzen wollen, liegt ein Eechtsverstoss, der mit der Revision gerügt werden könnte, nicht vor.
l?d EäJL ö as. Nac I^s chj.a£sy.er^ ^90 082 Gesetz: Is .35* DVO zu dem UmstG § 6 Abs 1 Ziff 1 2 s GG Art 14-; Besatzungsstatut. Rechtssatzs Is Der Senat schliesst sioh der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGKZ 3) Xj ’7J*) an, dass für die Frage, o'b eine Verbindlichkeit ausserhalb des V/ährungsge-* bietes "begründet” worden ist, nicht der erste Entstehungstatbestand entscheidet, sondern dass hierbei auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf eine - als selbständig gedachte ~ andere Zweigniederlassung derselben Bank zu be« frücksichtigen ist* v7ird dagegen ein vertraglicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht, dessen ■*« Entstehungstatbestand ausserhalb des Währungs-gebietes liegt, so gilt diese Verbindlichkeit nicht deshalb als im Währungsgebiet "begründet", 'V weil sie entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts über, einen neuen angemessenen Erfüllungsort (RGZ 107, 121) im 7/ährungsgebiet zu erfüllen ist* -1* 2: Besatzungsrecht ist der Rachprüfung auf seine Vereinbarkeit mit Art 14 GG entzogen. Aktenzeichen: I ZR 39/50 Urt v 6* April 1951 OLG Hamburg H J. ZR 3ft/50 Verkündet am 6* April 1951 gez. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Robert M( '/«■Strasse 4 m Klägerin und Revisionsklägerin, _V - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. in gegen die Dfl»H» Bank, Aktiengesellschaft, Befl», vertreten durch ihren Vorstand, Direktoren 7/iflHHI^» und BecflH» Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. KflHHH, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1951 unter Kitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und V/ilde für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14* April 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Die Klägerin hatte bis zu dem Januar 1945 ihren Sitz in . sie und ihre Gesellschafter -unterhielten bei der dortigen Filiale der Beklagten mehrere Konten und Depots. Die meisten 7/ertpapiere, die in diesen Depots geführt wurden, befanden sich im Girosammeldepot der Reicks'bank in Eerlin. Den grössten Seil der Konten überführte die Klägerin in Herbst 1944 nach Berlin und von dort am 7. Februar 1945 weiter auf die Filialen Hamburg und Bremen der-Beklagten. Am 1. Februar 1945 verlangte der Inhaber der Klägerin von der Hauptniederlassung der Beklagten in Berlin die Verfügung über die im Girosammeldepot ruhenden Yfertpapiere zwecks Verkaufes. Direktor Bohnert von der Hauptniederlassung der Beklagten lehnte dieses Verlangen mit der Begründung ab, die Klägerin müsse sich an die Filiale Königsberg als kontoführende Stelle wenden, die damals Königsberg bereits verlassen hatte und nach Chemnitz verlegt werden sollte. Infolge der nach der Besetzung Berlins angeordneten Schliessung der Banken hat die Klägerin über die ’./ertpapiere nicht mehr verfügen können. Mit der bei dem Landgericht Hamburg eingereichten Klage hat sie einen Teil des ihr hierdurch entstandenen .Schadens in Höhe von 5.ooo,— RU - später 5oo,-'- DM - geltend gemacht. Sie hat vorgetragen: Nur durch die wiederholte Erklärung des Direk-tors der Königsberger Filiale der Beklagten, die Klägerin könne in Berlin jederzeit über die dort ruhenden Wertpapiere verfügen, sei sie davon äbgehalten worden, ihr Wertpapierdepot von der Filiale Königsberg nach Berlin zu verlegen. Die 7/eigerun der Hauptniederlassung der Beklagten, der Klägerin die Verfügung Liber die in Berlin ruhenden Papiere zu gestatten, sei ungerechtfertigt gewesen. Die Klägerin würde, wenn der Verkauf der Papiere durchgeführt worden wäre, den Erlös auf die Hamburger und Bremer Filiale der Beklagten Überdiesen haben» Die Beklagte hat um Klageabv? ei sung gebeten und vorab die Einrede der Örtlichen Unzuständigkeit erhoben« Sie hat ferner das Eechtsschutzinteresse der Klägerin gele'ugnbt und ein zu dem Schadenersatz verpflichtendes vertragswidriges Verhalten ihrer Angestellten bestritten« Das Landgericht und das Oberlandesgcricht in Hamburg haben die Klage wegen Örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen. Auf die. Revision hat der Oberste Gerichtshof für die Britische * Zone durch Erkenntnis vom 2. Juni 1949 das Berufungcurteil * aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück- * verwiesen. Das Eevisionsgericht hat ausgeführt, dass nach dem Wegfall des vereinbarten Erfüllungsortes und Gerichtsstandes Königsberg als neuer angemessener Erfüllungsort entweder ^ Coburg oder Hamburg in Frage kämen. Es hat dem Berufungsgericht aufgegeben, insoweit noch gewisse tatsächliche Aufklärungen herbeizuführen. . ’i Im zweiten Berufungsrechtszug hat die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit fallen gelassen. Sie hat sich in der Sache selbst jiunihehr in erster Linie auf die am* 1. Oktober 1949 in Kraft getretene 35« DVO zu dem Umstellungsgesetz berufen, aus deren § 6 Abs 1 Ziff 1 sie ihre Befreiung von der Haftung für den Klageanspruch herleitet. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Klage als lfzur Zeit unbegründet” abgewiesen sowie der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Uit der ♦*** ... 4 Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag vielter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. i iFfats che id ungs gründe: Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 Abs 1 Ziff 1 der 35. DVO zu dem UmstG hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die genannte Bestimmung sei durch § 12 aaO ausdrücklich . als für die Beklagte anwendbar erklärt worden. Für beide Klagebehauptungen, nämlich die angeblich unbegründete 'wcigerung, des Direktors BöflSp, Verfügungen der Klägerin über die V/ert-papiere entgegenzunehmen, sowie die Behauptung, dass sie infolge falscher Information durch Direktor iflU von der Königsberger Filiale die Verlegung der 7/ertpapiere von Königsberg nach Berlin unterlassen habe, sei der streitige Schadensersatzanspruch ausserhalb des 7/ährungsgebietes "begründet” worde Denn der Anspruch sei dort begründet, wo.die schädigende Hand- • lung begangen worden oder die VertragsVerbindlichkeit der Bank zu erfüllen gewesen sei, also entweder innerhalb des Geschäftsbereiches der Hauptniederlassung der Beklagten in.Berlin oder in demjenigen der Zweigniederlassung Königsberg. Soweit der Anspruch auf eine in Königsberg begangene schuld hafte ^Handlung gestützt werde, würde eine .Inanspruchnahme der Be klagt . allenfalls in Frage kommen, wenn die Filiale Kön^gsb^^^or,^; !: dem 21. Juni 1948 in Coburg in das Handelsregister eingetragen ’ oder errichtet'worden sei. Das sei aber tatsächlich nicht der Fall gewesen. Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, dass die V/orte "begründet worden” in § 6 Abs 1 Ziff 1 aaÖ zwar nicht nur den ersten Bntstehungstatbestand einer Verbindlichkeit, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit von einer Filiale auf eine andere mitumfasse, dass aber ein solcher Übergang auf eine Y/estfiliale im Streitfall nicht festgestellt werden könne» Insbesondere werde die Frage, wo die Verbindlichkeit begründet worden sei, durch die Erörterungen des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone über einen neuen angemessenen Erfüllungsort nicht berührt. Denn die Suche nach einem neuen Erfüllungsort habe, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juni -1948 ausgesprochen habe, lediglich dem Zwecke gedient, die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an d.em prozessrechtlichen Hindernis des mangelnden Gerichtsstandes scheitern zu lassen, dagegen sei aus der Festlegung eines Gerichtsstandes innerhalb der Westzonen nicht zu folgern, dass der Anspruch damit.auch sachlich-rechtlich als innerhalb der Westzonen, nämlich an dem neuen angemessenen Erfüllungsort, entstanden zu behandeln sei» % b * A «■ Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend, das * Berufungsgericht- sei an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts in seinem Urteil vom 2. Juni 1949 insoweit gebunden gewesen, als dort als angemessener Erfüllungsort entweder Coburg oder Hamburg in Frage komme. Hieraus folge aber, dass die Haftungsbefreiung gemäss § 6 Abs 1 Ziff 1 der 35. DVO zu dem UnstG nicht Platz greife. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Hach den §§ 12, 6 Abs 1 Ziff 1 aaO kann die Beklagte im Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen .werden, die im Geschäftsbetrieb einer schon vor dem 21. Juni 1948 im Y/ährungsgebiet ins Handelsregister eingetragenen oder errichteten Haupt- oder Zweigniederlassung der Beklagten begründet worden sind. Mit dieser Bestimmung soll die 4» V « 'h6 Beklagte vor der Inanspruchnahme wegen ihrer sogenannten Ostverbindlichkeiten geschützt Vierden. Dass diese Vor.- * schrift, die erst nach Erlass des Revisionsurteils" in^Kraft getreten ist, vom Berufungsgericht zu beachten v/ar, scheint auch die Revision nicht in Zweifel ziehen zu wollen. Mithin kam es für die Entscheidung allein darauf an, oh die strei-' tige Verbindlichkeit der Beklagten, deren Erfüllung mit der Klage verlangt wird, im Y/ährüngsgebiet oder ausserhalb des Währungsgebietes “begründet” worden ist. Der Auffassung des Berufungsgerichts,, dass diese Verbindlichkeit dort begründet sei, wo die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten stattgefunden habe, d. h. also in Königsberg oder in Berlin, ist zuzustimmen. Denn der § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO lässt nicht entscheidend sein, wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist, sondern wo sie entstanden ist. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf die in der Rechtsprech des' Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vertretene und auch vom Berufungsgericht an sich als zutreffend anerkannte Auffassung, dass durch die Torte “begründet worden” nicht nur der erste Entstehungstatbestand einer Verbindlichkeit, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit von_einer Filiale auf eine andere mitumfasst würde (OGKZ 3? 1 ^ 7j*)o Nach Auffassung der Revision ist mit der - vom Revisionsgericht angeblich bindend ausgesprochenen - Verlegung des Erfüllungsortes nach Coburg oder Hamburg die strei tige Verbindlichkeit in der Weise in das Währungsgebiet verlagert worden, dass sie’nicht mehr als ausserhalb des Währungsgebietes “begründet” anzusehen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Stellungnahme des Revisions-, gerichts zu dem neuen westlichen Erfüllungsort für den Streitfall nur prozossr chtliche Bedeutung habe, bekämpft die Revision mit der Darlegung, c?ass der Begriff des Erfüllungsortes u — « dem materiellen Recht angehöre und dass aus ihm vorliegend nur prozessrechtliche Folgerungen gezogen worden, seien«, Der Revision ist zuzugeben, dass die Bestimmung eines neuen angemessenen Erfüllungsortes, die dem Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof aufgegeben worden war, zunächst in der Tat die Bedeutung hat, dass der Leistungsort, in dem - '*■»*.' * -materiellrechtlich die Verbindlichkeit zu erfüllen war,' ander- weit bestimmt werden sollte (RG WarnRspr 1923/24 'S^52j/^GJä * 107, 121; OGKZ 1, 363,_~366 f J*).» Zwar war das Berufun^^p? ’ * rieht an die den Erfüllungsort betreffenden Darlegungen des Revisionsgerichts nicht gebunden, weil sich die Bindung nur auf die den Gerichtsstand betreffenden Folgerungen erstreckt, den Aus * „ führungen des Obersten Gerichtshofes über den neuen angemessenen Erfüllungsort' ist aber in der Sache zuzustimmen«, Für die Entscheidung kommt es darauf jedoch nicht an» Denn verfehlt-ist die Auffassung der Revision, dass mit der Verlagerung des Erfüllungsortes im vorliegenden Falle die Verbindlichkeit auch-als an dem neuen Erfüllungsort “begründet” zu erachten sei«, Die Revision verkennt hierbei die Bedeutung der Rechtsprechung über die Auslegung des Begriffs des “Begründetseins” einer Verbindlichkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO. Bei dieser Rechtsprechung (OGKZ 3,.l/~7_/) handelt es sich darum, dass ein ursprünglich bei einer Ostfiliale entstandenes Guthaben vor dem V/ührungsStichtag in Vollzug eines ’Überweisungsauftrages auf eine Wostfiliale übertragen worden ist* Für solche Fälle ist angenommen worden, dass die Verbindlichkeit gleichwohl bei der V/estfiliale “begründet“ worden sei, weil § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO nicht den ersten Entstehungstatbestand im Auge habe, sondern auch die Übertragung einer ausserhalb' des Währungsgebietes entstandenen Forderung auf .eine Zweigniederlassung im 7/ährungs- ''-sä * i *!? 'S 8 Gebiet miter greife (so auch Harmening-Duden, 7/ährungsgesetze, BrgEd 3 29)0 Diese Auffassung, der zuzustimmen ist, ■ rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass im § 6 aaiO die ostzonalen Zweigniederlassungen, die an sich unselbständige Teile des Gesamtunte nehmens darstellen, aus Gründen des 7/ährungsrechts als Wer r-'*' 'V '•* selbständigt gedacht werden und dass mithin eine Verbindlichkeit auch dann im Währungsgebiet "begründet” ist, wenn sie im Wege de abgeleiteten Überganges auf einen - fiktiven - neuen Schuldner (7/estfiliale) übertragen worden ist. Zwar wird bei der Überweisung eines Bankguthabens innerhalb des Filialnetzes derselben Bank in der Hegel nur der Erfüllungsort einer bereits bestehende Verbindlichkeit geändert, im Böhmen der durch § 6 aaO gebotenen \ Betrachtungsweise bedeutet aber der von den Beteiligten vereinbarte Übergang des Guthabens auf eine andere Filiale zugleich die fingierte Ersetzung des bisherigen Schuldners durch einen neuen Schuldner. Deshalb rechtfertigt es sich, die Übertragenen : Guthaben als in der Empfangsfiliale "begründet” anzusehen. Im Gegensatz hierzu ist die ausserhalb des ’Währungsgebietes entstandene Schadensersatzforderung der Klägerin niemals von einer Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung des Ostens auf eine solche im Währungsgebiet übertragen worden. Für die Klageforderung bedeutet daher die Ersetzung des ursprünglichen’ Erfüllungsorts durch einen neuen angemessenen nichts anderes als die Änderung der örtlichen Effüllungsmodalität^einer bereits-bestehenden Verbindlichkeit ohne - fiktiven - Wechsel des Ver-bindlichkoitsträgers. Es muss mithin dabei verbleiben,, dass die streitige Verbindlichkeit da "begründet” worden ist, wo sie « entstanden ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, dass als solche Orte nur Plätze ausserhalb des V/ährungsgebietes, nämlich Königsberg oder der sowjetisch besetzt •ft CJ •• > [Ceil von Berlin, in welchem sich die Hauptniederlassung der Beklagten befand, in I*rage kommen. Im Eerufungsrechtszuge hatte die Klägerin die Rechtsgültigkeit der Vorschrift des § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO überhaupt in Zweifel gezogen, da die darin enthaltene Benachteiligung der Ostgläubiger eine Enteignung.daretelle, die ausserhalb der der Alliierten Bankkommission gegebenen Ermächtigung liege und ausserdem gegen Art 14 des Grundgesetzes verstosse. Bas Be-' rufungsgericht hat diese Bedenken, auf die die Revision, nicht, mehr zurückgekommen ist, für unberechtigt erachtet; ihm ist im Ergebnis zuzustimmen. Bio Gesetze, zur Neuordnung des Geldwesens sind von den Militärregierungen erlassen worden’. Auch die Alliierte Bankkommissionj der in den §§ 34 Bbs 4 UmstG und § 24 7/ährungsgeEetz die Befugnis erteilt ist, Verordnungen zur Burchführung und Ergänzung der genannten Gesetze zu 'erlassen, ist eine Dienststelle der Besatzungsmächte. Bie Frage, ob sich BurchführungsverOrdnungen von Besätzungsbehörden im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung halten, ist letzten Endes eine Frage der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Besatzungsmacht, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen ist (OGIIZ 1, '8Y‘/“93T; Stoedter BV 1946, 20 Anm; Ipsen, Jahrb f intern ,u ausl öffentl Recht 1948, 102 f; Dernedde, BV 1948, 53)* Auch abgesehen hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern der § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO den sehr weit gesteckten Rahmen, innerhalb dessen die Alliierte Bankkommission Rechts’etzungs~-befugnis erhalten hat, überschritten haben sollte. Ber innere Zusammenhang zwischen der Befreiung der westdeutschen Geldinstitute von ihren Ostverbindlichkeiten und der Währungsge- > V* «SA setzgebung ist in der Begründung zur 35. Durchführungsverordnung (Öff Anz 1949 Kr 83 abgedruckt hei Karmening-Duden, Währungsgesetze SrgEd S 189) dahin angegeben worden, ohne die getroffene Ausschaltung der Ostverbindlichkeiten sei nicht sichergestellt, dass die Zuteilung von'Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute (§11 UmstG) tatsächlich eine volle Deckung für diese Verbindlichkeiten schaffe* Daraus folgt zugleich, dass von einer willkürlichen -Mass-'•v nähme, die sich über die überstaatlichen Eechtsgrundsätze aller Kulturvölker hinwegsetzt und deren Rechtswirksamkeit aus diesem Grunde Bedenken begegnen könnte (Bado0taatsgericht hof vom 31.8.1948 VerwEspr 2. Bd S 129^~ 133 J7*), nicht gesprochen werden kann. Die weitere Frage schliesslich, ob die Bestiimic^g^es § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO eine Enteignung der OstgläüT^iger^f?'' darstellt und daher gegenden Grundsatz des Art 14 des*-; Grundgesetzes verstösst, bedarf keiner Erörterung. Die Besatzungsmächte haben sich,' wie der Vorbehalt unter Ziff Y des BesatzungsStatuts ergibt, den der deutschen Gesetzgebung durch das Grundgesetz gezogenen Schranken nicht unterworfen, sondern sich die Prüfung der Vereinbarkeit des Besatzungsrechts mit dem Grundgesetz selbst Vorbehalten (vgl Art I Ziff 4 der Satzung der Alliierten £ohen Kommission für Deutschland). Für das in der Zeit bis zu dem Grundgesetz erlassene Besatzungsrecht ist daher auch allgemein anerkannt, dass es in seiner Gültigkeit durch Art 123 GG nicht berührt wird (Ernst Wolff DBZ 1950, 6; Koltkotten im Bonner Kommentar zu dem GG Art 123 F/rl II 4a m, Nachw). Für die spätere Zeit kann im Hinblick auf den Vorr^ihg,' dem das auf völkerrechtlicher * 8 A * 11 - ... s-"^!■<■: *■ f - u •w y:-vr k Grundlage beruhende Besatzungsrecht gegenüber deutschem Verfassungsrecht zukommt, nichts anderes gelten; es bleibt der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen (Ipsen DV 1949, 490 f; vgl Bad„Staatsgerichtshof v. 27.11.1948 SJZ 1949, 215). Endlich geht auch der Revisionsangriff fehl, der sich hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen die Nichtanwendung des § 96 ZPO durch das Berufungsgericht richtet. Im Berufungsurteil ist hierzu ausgeführt worden, von einer Anwendung des § 96 ZPO sei abgesehen worden, weil die Präge, ob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit begründet .gewesen sei, nicht zur Entscheidung gekommen sei und weil die Beklagte ihren Verzicht auf diese Einrede auf Anregung des Gerichtes aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ausgesprochen habe. Da sich hiernach das Berufungsgericht der Anwendungsmöglichkeit des § 96 ZPO bewusst war, die ihm durch diese Vorschrift gegebene Befugnis' aber nicht hat ausnutzen wollen, liegt ein Eechtsverstoss, der mit der Revision gerügt werden könnte, nicht vor. Ein solcher käme hur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die genannte Vorschrift überhaupt unberücksichtigt gelassen hätte und anzunehmen wäre, dass es bei seiner Eeaehtung zu einer anderen Kostenentscheidung gekommen wäre (EG Urt v 27.4.1901 - 1*24/01 -; Urt v 2.Ü.1920 - III 288/19 JY/ 1900, 622). Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Lindenmaier Keidenhain Y/ilde Birnbach Schmidt