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BGH · I ZR 38/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 38/70

a) Der für eine rechtswirksame Zeichenübertragung erforderliche zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs bedingt weder eine vertragliche Verknüpfung noch einen einheitlichen Willensentschluß. Nach Ziff.7 des Vertrages wurde Walter W sen., dem Alleininhaber der Klägerin, die Berechtigung eingeräumt, das "Wortzeichen 'N * ebenfalls zu benutzen und in seinen Firmennamen aufzunehmen". mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört", auf die Klägerin und bewilligte die (dann am 31. September 1965 wurde der N Armaturenfabrik GmbH u.a« das Recht eingeräumt, "den Namen N als Firmennamen so lange zu führen, wie eine Person, die den Namen W trägt, Mitgesell- Juni 1966 wurde eine Kapitalerhöhung der N -Armaturenfabrik GmbH beschlossen; die neuen Geschäftsanteile wurden zu dem Teil von dem bisherigen Alleingesellschafter Walter W sen. September 1965 für rechtswirksam, da sie im wirtschaftlichen und vertraglichen Zusammenhang mit der Rückübertragung des verpachteten Geschäftsbetriebs, zu dem das Zeichen gehört habe, erfolgt sei. Bei der Auflösung des Pachtvertrags habe ferner die Gesellschafterversammlung der N -Armaturenfabrik GmbH beschlossen, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit dem 31. September 1965 sei der restliche Geschäftsbetrieb, nämlich der kaufmännische Betrieb der Bf -Armaturenfabrik GmbH gemeint gewesen; dieser sei ebenfalls auf die Klägerin übertragen worden. Da danach das materielle Zeichenrecht schon im September 1965 bei der Klägerin gelegen habe, so könne ihr kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie erst 1967 die formelle Seite in Ordnung gebracht habe. Nach der Meinung der Beklagten ist die Zeichenübertragung an die Klägerin unwirksam, da sie ohne den Geschäftsbetrieb erfolgt sei. Dabei sei die von der Klägerin mit der N -Armaturenfabrik GmbH und der Beklagten hierzu getroffene Vereinbarung so zu Bei der Auflösung des Pachtverhältnisses sei lediglich der verpachtete Geschäftsbetrieb auf die Klägerin zurück-übertragen worden; eine Zeichenübertragung sei nicht vorgenommen worden; der Klägerin sei nur der Zeichengebrauch gestattet worden» Mit Urkunde vom 8. September 1965 sei zwar das Zeichen übertragen worden; diese Übertragung sei jedoch unwirksam, da die N -Armaturenfabrik keinen Geschäftsbetrieb mehr gehabt habe; der gepachtete Fabrikationsbetrieb sei schon in den Händen der Klägerin gewesen. Mit der zeitlich vorangegangenen Rückübertragung des Pachtbetriebs (mit seinen technischen Produktionseinrichtungen) stehe aber die Zeichenübertragung nicht in dem erforderlichen zeitlichen und vertraglichen Zusammenhang. Die Einräumung der Zeichengebrauchserlaubnis für die Klägerin anläßlich der Rückübertragung des Pachtbetriebs sei keine bloße Übergangsregelung gewesen; das Zeichen sei nicht etwa nur zu Abwicklungszwecken bei der N -Armaturenfabrik GmbH verblieben. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umschreibung des Warenzeichens Nr. 809 543 in der Zeichenrolle auf die Klägerin keine rechtsübertragende Bedeutung zukommt (RGZ 147, 332, 336 - Aeskulap; BGH GRUR 69, 43» 45 - Marpin). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG ist die materiell-rechtlihe Rechtsübertragung, die - wie hier - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WZG bereits die Rechte aus der Zeichen-anmeldung erfassen kann, nur wirksam, wenn das Zeichenrecht mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem es gehört, auf den Epwerber übergeht. legung des § 8 Abs. 1 WZ Cr durch das Berufungsgericht, das eine dem Betriebsübergang zeitlich nachfolgende Zeichenübertragung nur bei einem zeitlichen und vertraglichen Zusammenhang auf Grund eines einheitlichen Entschlusses genügen lassen will. Damit stellt es die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WZG auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge ab, so daß auch für die rechtliche Beurteilung des Übergangs des Warenzeichens zusammen mit dem Geschäftsbetrieb eine wirtschaftliche, nicht Auf Grund der danach notwendigen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Gegebenheiten kann es für die Zeichenübertragung mit dem Geschäftsbetrieb nicht darauf ankommen, ob ein gleichzeitiger Übergang von Zeichen und Betrieb vorliegt. Es ist daher allgemein anerkannt, daß Geschäftsübergang und Zeichenübertragung zeitlich aaseinanderfallen können; die notwendige Bindung des Zeichens an den Geschäftsbetrieb bleibt erhalten, wenn der innerliche, zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang gewahrt bleibt (RG MuW 31, 430, 431 - Kriesei; RG GRUR 34, 53, 55 - Valvonite; BGH GRUR 37, 231, 232 - Pertussin I, insoweit nicht in BGHZ 23, 100). Dezember 1964 vereinbarte Rückübertragung des Pachtbetriebs nach Auflösung des Pachtvertrags mit der N -Armaturenfabrik GmbH zu dem 31. Dezember 1964 in einem inneren, zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zeichenübertragung durch Urkunde vom 8. Das Berufungsgericht hat den zeitlichen Zusammenhang auf Grund des Ablaufs von 8 1/2 Monaten als zweifelhaft bezeichnet, jedoch insoweit keine abschließende Würdigung aller maßgebenden Umstände vorgenommen. Es hat es als entscheidend angesehen, daß es jedenfalls an einem vertraglichen Zusammenhang fehle, da bei der Rückübertragung des Pachtbetriebs noch nicht an Wie das Reichsgericht bereits in der angeführten "Valvonite"-Entscheidung (GRUR 34, 53, 55) mit Recht ausgeführt hat, bedarf es ebensowenig wie bei der Firmenüber-tragung eines einheitlichen Rechtsaktes zur Übertragung von Warenzeichen und Geschäftsbetrieb. Hiervon geht auch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WZG aus, die nicht von einer gemeinsamen und gleichzeitigen Übertragung von Geschäftsbetrieb und Warenzeichen spricht, sondern davon, daß das übertragene Recht nur mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb übergehen könne. Notwendig ist nach § 8 Abs. 1 WZG allein, daß Geschäftsbetrieb und Warenzeichen nicht auseinanderfallen und die wirtschaftlichen Zusammenhänge gewahrt bleiben. zurückgegeben worden ist, der Verpächter später die wesentlichen Betriebsgegenstände teils in öffentlicher Versteigerung, teils freihändig und erst dann auf Grund eines neuen Entschlusses das Warenzeichen erworben hatte, das zu dem in Konkurs gefallenen Geschäftsbetrieb gehört hatte. Denn obwohl der Entschluß zur Zeichenübertragung erst nach dem vollzogenen Betriebsübergang gefaßt worden war, blieb doch der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang gewahrt, da sich die nachträgliche Zeichenübertragung als wirtschaftlich zweckmäßige, die vorausgegangene Betriebsübertragung ergänzende Maßnahme dargestellt hatte und dadurch der Gesamtvorgang - trotz getrennter Einzelübertragungen auf Grund jeweils neuer, an sich voneinander unabhängiger Entschlüsse - den Charakter einer einheitlichen wirtschaftlichen Entwicklung erhalten hatte. Bei der Rückübertragung eines Pachtbetriebs und einer Übertragung des vom Pächter während seiner Pachtzeit erwirkten Kennzeichnungsrechts liegt es zwar - selbst bei einem zeitlichen Auseinanderfallen auf Grund selbständiger Ubertragungsentschlüsse -nahe, die Einzelübertragungen im Rahmen einer einheitlichen wirtschaftlichen Entwicklung zu sehen. Das setzt aber voraus, daß das Kennzeichnungsrecht für diesen Pachtbetrieb erwirkt worden ist, diesem also zugehört und bereits aus diesem Grunde ohnehin regelmäßig bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen ist (vgl. Dezember 1964, der die Rückgabe des Pachtbetriebes regelt, ausdrücklich festgelegt worden, daß das Warenzeichen "N " bei der GmbH verbleiben und die Klägerin lediglich eine Benutzungsberechtigung erhalten sollte. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung ohne Rechtsfehler dahin gewürdigt, daß sie keine bloße Übergangsregelung darstelle, sondern abschließend und endgültig die Beziehungen der Klägerin und der N -Armaturenfabrik GmbH habe regeln sollen. Inh.aber3ch.aft am Warenzeichen Nr. 809 543 und der unangefochtenen Möglichkeit zur Führung eines Konkurrenzbetriebs unter ihrer bisherigen Firma sollte die GmbH nunmehr ihre Zeichenrechte auf die Klägerin übertragen und ihre Namensführung sowie jegliche Konkurrenztätigkeit zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem keiner mehr mit dem Namen W an der GmbH beteiligt sein würde. Hamit bildeten aber diese Vereinbarungen, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, keinen Teil oder Abschluß einer einheitlichen, mit der Rückübertragung des Pachtbetriebs eingeleiteten wirtschaftlichen Entwicklung. Die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, daß das Warenzeichen auf Grund dieser Leerübertragung bei der N -Armaturenfabrik GmbH verblieben ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtZeichenübertragung-ArmaturenfabrikGeschäftsbetriebGrundGmbHwirtschaftlichWarenzeichenKlägerinName

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WZG § 8
N o c a d o
a)	Der für eine rechtswirksame Zeichenübertragung erforderliche zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs bedingt weder eine vertragliche Verknüpfung noch einen einheitlichen Willensentschluß.
b)	Zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG bei der Rückübertragung eines Pachtbetriebs.
BGH, Urt. v. 7. Juli 1971 - I ZR 38/70 - OLG Oldenburg
LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 38/70	URTEIL	Verkündet	am
7. Juli 1971
Zug,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Walter W	sen.,	Armaturenfabrik,	D
K	Straße	,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 die Firma N -Armaturenfabrik GmbH & Co. KG,
0	,	gesetzlich	vertreten	durch	den	Geschäftsführer Rolf T	,0	,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel,
 Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26. Februar 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Inhaberschaft an dem auf Anmeldung der Firma N -Armaturenfabrik GmbH vom 13. Mai 1964- am 13. September 1965 für Armaturen aus Chrom-Nickelstahl für Brauereien, Molkereien sowie für die Getränke- und chemische Industrie eingetragenen Warenzeichen Nr. 809 543 "N ". Das Zeichen ist am 31. Juli 1967 auf die Klägerin umgeschrieben worden.
Die Klägerin hatte mit Vertrag vom 30. Juni 1963 die von ihr betriebene Armaturenfabrik an die Ni -Stahlarmaturen GmbH verpachtet; deren damaliger Alleingesellschafter war der Alleininhaber der Klägerin. Diese Gesellschaft änderte am 11. Mai 1964 ihre Firmenbezeichnung in "N -Armaturenfabrik, Gesellschaft mit beschränkter
 
Haftung". Mit Vertrag vom 15. Dezember 1964 wurde das Pachtverhältnis mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1964 aufgelöst und das Pachtobjekt an die Klägerin zurückgegeben. Nach Ziff. 7 des Vertrages wurde Walter W sen., dem Alleininhaber der Klägerin, die Berechtigung eingeräumt, das "Wortzeichen 'N * ebenfalls zu benutzen und in seinen Firmennamen aufzunehmen". Mit Erklärung vom 8. September 1965 übertrug die N Armaturenfabrik GmbH "alle Rechte aus ihrer ... Warenzeichenanmeldung vom 13. Mai 1964 betreffend das Wortzeichen N . mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört", auf die Klägerin und bewilligte die (dann am 31. Juli 1967 vollzogene) Umschreibung. Mit einer weite' ren Vereinbarung vom 8. September 1965 wurde der N Armaturenfabrik GmbH u.a« das Recht eingeräumt, "den Namen N	als	Firmennamen	so lange zu führen, wie
 eine Person, die den Namen W	trägt, Mitgesell-
schafter der GmbH ist"; die N -Armaturenfabrik GmbH verpflichtete sich, "den Namen N , die überlassene Fabrikation und den Handel in der benannten Branche zu dem Zeitpunkt, an dem keiner mehr mit dem Namen W an der Gesellschaft beteiligt ist, aufzugeben und sich nicht als Konkurrenz gegenüber der Firma Walter W sen. zu betätigen".
Am 11. Juni 1966 wurde eine Kapitalerhöhung der N -Armaturenfabrik GmbH beschlossen; die neuen Geschäftsanteile wurden zu dem Teil von dem bisherigen Alleingesellschafter Walter W	sen.	(dem	Allein-
 inhaber der Klägerin), zu dem Teil von dessen Sohn sowie von Rolf T:	(dem jetzigen Geschäftsführer der
 Beklagten) und dessen Ehefrau übernommen. Ferner wurde mit Vertrag vom gleichen Tage die Beklagte - mit der
 
N	-Armaturenfabrik GmbH als	Komplementärin und Walter
W	sen. sowie Rolf T	als	Kommanditisten	-
gegründet. Die Beklagte hat nach Ziff. 1 ihres Gesellschaftsvertrags denselben Untemehmensgegenstand wie die N	-Armaturenfabrik GmbH.
Mit Vertrag vom 5. August 1967 übertrug Walter W	sen. seine Geschäftsanteile an der N -
Armaturenfabrik GmbH auf Rolf T	,	ferner trat
 Walter W	jun.	seinen	Geschäftsanteil	an	dieser
 Gesellschaft an Berta 3?	ab.	Mit	gleichem Vertrag übertrug Walter W	sen.	seinen	Kommanditanteil
 an der Beklagten an Rolf T.
Zur "Regelung der Geschäftsbeziehungen" zwischen der N -Armaturenfabrik GmbH sowie der Beklagten einerseits und der Klägerin sowie ihrem Alleininhaber andererseits wurde am 5. August 1967 eine Vereinbarung geschlossen, nach der u.a. die Klärung der Rechte an dem von beiden Vertragsseiten beanspruchten Warenzeichen "N " in einem Rechtsstreit erfolgen sollte.
Die Klägerin hält die Zeichenübertragung vom 8. September 1965 für rechtswirksam, da sie im wirtschaftlichen und vertraglichen Zusammenhang mit der Rückübertragung des verpachteten Geschäftsbetriebs, zu dem das Zeichen gehört habe, erfolgt sei. Bei der Auflösung des Pachtvertrags habe ferner die Gesellschafterversammlung der N -Armaturenfabrik GmbH beschlossen, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit dem 31. Dezember 1964 einzustellen. Bei der Formulierung der Ziff. 7 des Pachtauflösungsvertrags vom 15. Dezember 1964 sei man davon ausgegangen, daB die Gesellschaft das Warenzeichen noch für
 
die Abwicklung der laufenden Geschäfte benötige. Man sei sich im Laufe des Jahres 1965 dann darüber klar geworden, daß nur die Klägerin "N "-Erzeugnisse herstel-len und vertreiben und diese deshalb Alleininhaberin des Warenzeichens sein solle. Bei der Zeichenübertragung "mit dem Geschäftsbetrieb" laut Urkunde vom 8. September 1965 sei der restliche Geschäftsbetrieb, nämlich der kaufmännische Betrieb der Bf -Armaturenfabrik GmbH gemeint gewesen; dieser sei ebenfalls auf die Klägerin übertragen worden. Da danach das materielle Zeichenrecht schon im September 1965 bei der Klägerin gelegen habe, so könne ihr kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie erst 1967 die formelle Seite in Ordnung gebracht habe. Daher sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, die neu hinzutretenden Gesellschafter
 über das noch laufende Warenzeichen-Eintragungsverfahren zu unterrichten. Nach dem letzten Absatz der Vereinbarung vom 8. September 1965 dürfe die Gesellschaft den Namen "N " als Firmennamen nicht mehr führen, nachdem sie keinen Gesellschafter mehr mit Namen W	habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	festzustellen, daß die Klägerin Inhaberin des Warenzeichens "N ", eingetragen
 beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 809 54-3* ist;
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entsteht, daß die Beklagte nach dem 5. August 1967 unter dem Namen N- für Armaturen aus dem Fertigungsprogramm der Klägerin wirbt und diese unter dem vorgenannten Namen in den Verkehr bringt.
 
Nach der Meinung der Beklagten ist die Zeichenübertragung an die Klägerin unwirksam, da sie ohne den Geschäftsbetrieb erfolgt sei. Zur Zeit der Eintragung des Warenzeichens habe die GmbH nur als Mantelgesellschaft bestanden. Erst mit der Umgründung durch die notariellen Verträge vom 11. Juni 1966 sei der Geschäftsbetrieb aufgenommen worden. Die Zeichenübertragung sei ferner auch deshalb unzulässig, weil ohne Klarstellung der Firmenverhältnisse und entsprechende Vereinbarungen der Verkehr irregeführt werde. Bei den Verhandlungen vom 11. Juni 1966 hätte die Klägerin überdies die Rechtspflicht gehabt, den neu hinzutretenden Gesellschaftern den Sachverhalt hinsichtlich des Warenzeichens N , das sogar Firmenbestandteil der Gesellschaft sei, mitzuteilen. Auf Grund dieses Verstoßes der Klägerin gegen ihre Offenbarungspflicht könne nunmehr die Beklagte gegenüber dem Klagebegehren den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in ihrer Ziff. 1 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie weiterhin ihren Klageanspruch. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für zulässig, weil sich die Parteien über die gerichtliche Austragung ihres Streits und die Folgen einer entsprechenden Entscheidung geeinigt hätten. Dabei sei die von der Klägerin mit der N -Armaturenfabrik GmbH und der Beklagten hierzu getroffene Vereinbarung so zu
 
verstehen, daß die Frage der Inhaberschaft an dem Warenzeichen "N " zwar zwischen den Prozeßparteien geklärt werden solle, diese Entscheidung dann aber auch die N' -Armaturenfabrik GmbH gegen sich gelten lassen wolle.
Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist trotz der förmlichen Zeichenumschreibung das sachliche Zeichenrecht bei der N -Armaturenfabrik GmbH verblieben.
Bei der Auflösung des Pachtverhältnisses sei lediglich der verpachtete Geschäftsbetrieb auf die Klägerin zurück-übertragen worden; eine Zeichenübertragung sei nicht vorgenommen worden; der Klägerin sei nur der Zeichengebrauch
 gestattet worden» Mit Urkunde vom 8. September 1965 sei zwar das Zeichen übertragen worden; diese Übertragung sei jedoch unwirksam, da die N -Armaturenfabrik keinen Geschäftsbetrieb mehr gehabt habe; der gepachtete Fabrikationsbetrieb sei schon in den Händen der Klägerin gewesen. Auf das etwaige Fortbestehen eines kaufmännischen Betriebs der N -Armaturenfabrik GmbH komme es nicht an, da für die rechtswirksame Zeichenübertragung die Betriebsbestandteile mitübertragen werden müßten, die eine Fortsetzung des Betriebs, zu dem das Zeichen gehöre, ermöglichten; das seien aber bei einem Fabrikationsbetrieb die technischen Produktionseinrichtungen; dagegen sei ein etwaiger kaufmännischer Betrieb der N -Armaturenfabrik GmbH allenfalls noch mit der Abwicklung befaßt gewesen. Mit der zeitlich vorangegangenen Rückübertragung des Pachtbetriebs (mit seinen technischen Produktionseinrichtungen) stehe aber die Zeichenübertragung nicht in dem erforderlichen zeitlichen und vertraglichen Zusammenhang. Schon ein zeitlicher Zusammenhang erscheine zweifelhaft; jedenfalls fehle es aber an dem notwendigen vertrag-
 
liehen Zusammenhang. Die Einräumung der Zeichengebrauchserlaubnis für die Klägerin anläßlich der Rückübertragung des Pachtbetriebs sei keine bloße Übergangsregelung gewesen; das Zeichen sei nicht etwa nur zu Abwicklungszwecken bei der N -Armaturenfabrik GmbH verblieben. Erst auf Grund neuer Überlegungen und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Pachtvertrags und der Rücknahme des Fabrikationsbetriebs sei der Entschluß zur Zeichenübertragung erfolgt.
II.	1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umschreibung des Warenzeichens Nr. 809 543 in der Zeichenrolle auf die Klägerin keine rechtsübertragende Bedeutung zukommt (RGZ 147, 332, 336 - Aeskulap;
 BGH GRUR 69, 43» 45 - Marpin). Die Wirksamkeit der der Umschreibung zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Rechtsübertragung kann daher mit der vorliegenden Feststellungsklage, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht hat, zur Entscheidung gestellt werden.
2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG ist die materiell-rechtlihe Rechtsübertragung, die - wie hier - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WZG bereits die Rechte aus der Zeichen-anmeldung erfassen kann, nur wirksam, wenn das Zeichenrecht mit dem Geschäftsbetrieb, zu dem es gehört, auf den Epwerber übergeht. Einen solchen Übergang des Zeichens mit dem Geschäftsbetrieb hat das Berufungsgericht verneint. Soweit es dabei das Yorliegen einer gleichzeitigen Übertragung von Warenzeichen und Geschäftsbetrieb abgelehnt hat, erhebt die Revision keine Einwendungen. Dagegen wendet sie sich zu Recht gegen die zu enge Aus-
 
legung des § 8 Abs. 1 WZ Cr durch das Berufungsgericht, das eine dem Betriebsübergang zeitlich nachfolgende Zeichenübertragung nur bei einem zeitlichen und vertraglichen Zusammenhang auf Grund eines einheitlichen Entschlusses genügen lassen will. Doch bleibt dadurch das Entscheidungsergebnis unberührt, da der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Betriebsübergang und nachträglicher Zeichenübertragung hier nicht gewahrt ist.
III.	1. Das Warenzeichen dient nach § 1 WZG zur Herkunftskennzeichnung der Waren aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGHZ 41» 187, 192 - Palmolive). Es gehört daher schon auf Grund dieser Herkunftsfunktion zu dem Betrieb, der Träger des Warenzeichenrechts ist (vgl. BGHZ 6, 137, 140 -Lockwell). § 8 Abs. 1 WZG bestimmt dementsprechend, daß ein Warenzeichen nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem es gehört, übertragen werden kann. Dadurch soll ein Auseinanderfallen von Betrieb und Zeichen verhindert und weiter bezweckt werden, daß die Herkunftsfunktion des Zeichens erhalten bleibt (so bereits RGZ 56, 369, 371 - Venus; RG GRUR 36, 1078,
1080 - Macholl) und Täuschungen der Allgemeinheit unterbunden werden (RG GRUR 36, 1078, 1080 - Macholl; BGH GRUR 67, 89, 92 - Rose). Wesentlich ist also, daß Geschäftsbetrieb und Warenzeichen in einer Hand bleiben und daß so die Gewähr dafür besteht, daß trotz der Rechtsübertragung auch in Zukunft die mit dem Warenzeichen versehene Ware aus dem gleichen Geschäftsbetrieb kommt. Damit stellt es die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WZG auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge ab, so daß auch für die rechtliche Beurteilung des Übergangs des Warenzeichens zusammen mit dem Geschäftsbetrieb eine wirtschaftliche, nicht
 
zu enge Betrachtungsweise maßgebend ist (BGH GRUR 63,
 4.73, 474 - Filmfabrik Köpenick; 67, 89, 92 - Rose). Auf Grund der danach notwendigen Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Gegebenheiten kann es für die Zeichenübertragung mit dem Geschäftsbetrieb nicht darauf ankommen, ob ein gleichzeitiger Übergang von Zeichen und Betrieb vorliegt. Denn ein Übergang des Geschäftsbetriebs kann sich zur Erhaltung der in ihm steckenden wirtschaftlichen Werte, insbesondere bei einem Übergang nur des zu dem Warenzeichen gehörigen Teils des Geschäftsbetriebs, häufig nur allmählich vollziehen. Es ist daher allgemein anerkannt, daß Geschäftsübergang und Zeichenübertragung zeitlich aaseinanderfallen können; die notwendige Bindung des Zeichens an den Geschäftsbetrieb bleibt erhalten, wenn der innerliche, zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang gewahrt bleibt (RG MuW 31, 430, 431 - Kriesei; RG GRUR 34, 53, 55 - Valvonite; BGH GRUR 37, 231, 232 - Pertussin I, insoweit nicht in BGHZ 23, 100).
2. a) Danach kommt es hier darauf an, ob die durch Vertrag vom 13. Dezember 1964 vereinbarte Rückübertragung des Pachtbetriebs nach Auflösung des Pachtvertrags mit der N -Armaturenfabrik GmbH zu dem 31. Dezember 1964 in einem inneren, zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zeichenübertragung durch Urkunde vom 8. September 1963 steht. Das Berufungsgericht hat den zeitlichen Zusammenhang auf Grund des Ablaufs von 8 1/2 Monaten als zweifelhaft bezeichnet, jedoch insoweit keine abschließende Würdigung aller maßgebenden Umstände vorgenommen. Es hat es als entscheidend angesehen, daß es jedenfalls an einem vertraglichen Zusammenhang fehle, da bei der Rückübertragung des Pachtbetriebs noch nicht an
 
eine Zeichenübertragung gedacht worden sei und es vielmehr erst auf Grund eines völlig neuen Entschlusses zu der späteren Zeichenübertragung gekommen sei. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden, wenn auch dem Berufungsurteil im Ergebnis beizutreten ist.
b) Ein vertraglicher Zusammenhang von Geschäftsübergang und Zeichenübertragung kann nicht verlangt werden. Wie das Reichsgericht bereits in der angeführten "Valvonite"-Entscheidung (GRUR 34, 53, 55) mit Recht ausgeführt hat, bedarf es ebensowenig wie bei der Firmenüber-tragung eines einheitlichen Rechtsaktes zur Übertragung von Warenzeichen und Geschäftsbetrieb. Hiervon geht auch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WZG aus, die nicht von einer gemeinsamen und gleichzeitigen Übertragung von Geschäftsbetrieb und Warenzeichen spricht, sondern davon, daß das übertragene Recht nur mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb übergehen könne. Die Form und der Zeitpunkt des Betriebsübergangs einerseits sowie der Warenzeichenübertragung andererseits sind also nicht näher bestimmt worden. Es bleibt vielmehr den Parteien überlassen, ob und welche zeitliche Reihenfolge sie wählen wollen. Notwendig ist nach § 8 Abs. 1 WZG allein, daß Geschäftsbetrieb und Warenzeichen nicht auseinanderfallen und die wirtschaftlichen Zusammenhänge gewahrt bleiben. Dafür bedarf es jedoch weder einer vertraglichen Verknüpfung des Rechtsübergangs von Geschäftsbetrieb und Warenzeichen noch überhaupt eines einheitlichen Willensentschlusses. Das Reichsgericht hat daher in der angeführten wKriesel"-Entschei-dung (MuW 31, 430, 431) keine Bedenken daraus hergeleitet, daß vom Konkursverwalter zunächst nur zur Einsparung weiterer Pachtzinsen das Betriebsgrundstück an den Verpächter
12
zurückgegeben worden ist, der Verpächter später die wesentlichen Betriebsgegenstände teils in öffentlicher Versteigerung, teils freihändig und erst dann auf Grund eines neuen Entschlusses das Warenzeichen erworben hatte, das zu dem in Konkurs gefallenen Geschäftsbetrieb gehört hatte. Denn obwohl der Entschluß zur Zeichenübertragung erst nach dem vollzogenen Betriebsübergang gefaßt worden war, blieb doch der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang gewahrt, da sich die nachträgliche Zeichenübertragung als wirtschaftlich zweckmäßige, die vorausgegangene Betriebsübertragung ergänzende Maßnahme dargestellt hatte und dadurch der Gesamtvorgang - trotz getrennter Einzelübertragungen auf Grund jeweils neuer, an sich voneinander unabhängiger Entschlüsse - den Charakter einer einheitlichen wirtschaftlichen Entwicklung erhalten hatte.
c) Eine solche einheitliche wirtschaftliche Entwicklung mit der späteren Zeichenübertragung vom 8. September 1965 als ergänzender Maßnahme für die vorangegangene Rückübertragung des Pachtbetriebs zu dem 31. Dezember 1964 liegt hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Bei der Rückübertragung eines Pachtbetriebs und einer Übertragung des vom Pächter während seiner Pachtzeit erwirkten Kennzeichnungsrechts liegt es zwar - selbst bei einem zeitlichen Auseinanderfallen auf Grund selbständiger Ubertragungsentschlüsse -nahe, die Einzelübertragungen im Rahmen einer einheitlichen wirtschaftlichen Entwicklung zu sehen. Das setzt aber voraus, daß das Kennzeichnungsrecht für diesen Pachtbetrieb erwirkt worden ist, diesem also zugehört und bereits aus diesem Grunde ohnehin regelmäßig bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter zu übertragen ist (vgl. dazu für die Etablissementsbezeichnung:
 
BGH GRÜR 59, 87, 89 - Fischl; 63, 430, 432 - Erdener Treppchen; für dag Ausstattungsrecht: BGH GRUR 63, 485,
488 - Micky Maus Orangen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Wohl hat die GmbH ihr Warenzeichen Nr. 809 543 während der Pachtzeit erwirkt. Doch besteht dieses Warenzeichen ausschließlich aus dem allein kennzeichnenden Bestandteil "N " des Namens und der Firma der N -Armaturenfabrik GmbH. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die GmbH das Warenzeichen nur zugunsten des Pachtbetriebs erwirken wollte und das Warenzeichen damit Teil des Pachtbetriebs werden sollte. Denn eine spätere Übertragung des Warenzeichens zusammen mit dem Pachtbetrieb auf die Verpächterin bei einer Auflösung des Pachtvertrags hätte ihr die Fortführung ihres eigenen Namens unmöglich gemacht; zu demindest hätte sie zu einer erheblichen Täuschungsgefahr Veranlassung gegeben. Dementsprechend ist in dem Vertrag vom 15. Dezember 1964, der die Rückgabe des Pachtbetriebes regelt, ausdrücklich festgelegt worden, daß das Warenzeichen "N " bei der GmbH verbleiben und die Klägerin lediglich eine Benutzungsberechtigung erhalten sollte. Das Berufungsgericht hat diese Vereinbarung ohne Rechtsfehler dahin gewürdigt, daß sie keine bloße Übergangsregelung darstelle, sondern abschließend und endgültig die Beziehungen der Klägerin und der N -Armaturenfabrik GmbH habe regeln sollen. Zu dieser abschließenden Regelung standen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die späteren Abmachungen vom 8. September 1965 im Gegensatz. Diese hatten eine völlige Umkehrung des im Vertrag vom 15. Dezember 1964 festgelegten Verhältnisses der Klägerin und der GmbH zueinander zu dem Gegenstand. Statt ihrer im Vertrag vom 15. Dezember 1964 zugestandenen
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Inh.aber3ch.aft am Warenzeichen Nr. 809 543 und der unangefochtenen Möglichkeit zur Führung eines Konkurrenzbetriebs unter ihrer bisherigen Firma sollte die GmbH nunmehr ihre Zeichenrechte auf die Klägerin übertragen und ihre Namensführung sowie jegliche Konkurrenztätigkeit zu dem Zeitpunkt einstellen, zu dem keiner mehr mit dem Namen W	an der GmbH beteiligt sein würde. Hamit
 bildeten aber diese Vereinbarungen, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, keinen Teil oder Abschluß einer einheitlichen, mit der Rückübertragung des Pachtbetriebs eingeleiteten wirtschaftlichen Entwicklung. Die Vereinbarungen vom 8. September 1965 führten zu einer völligen Neuregelung der bisherigen wirtschaftlichen Verhält nisse und damit zu neuen, anders gearteten wirtschaftlichen Beziehungen von GmbH und Klägerin. Die Zeichenübertragung war danach keine bloße, die vorangegangene Rückübertragung des Pachtbetritbs ergänzende Maßnahme; ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Übertragungsvorgängen war nicht gegeben. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Zeichenübertragung vom 8. September 1965 als nach § 8 Abs. 1 WZG unwirksame Leerübertragung ohne Geschäftsbetrieb gewürdigt hat. Die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, daß das Warenzeichen auf Grund dieser Leerübertragung bei der N -Armaturenfabrik GmbH verblieben ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 6, 137» 143 -Lockwell; BGH GRÜR 67, 89, 93 - Rose).
IV. Dem Berufungsurteil war danach im Ergebnis beizutreten, so daß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten hatte es dabei nicht mehr anzukommen.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. Gamm