BGB §§ 631 ff Enthalten die vom Bauherrn genehmigten Entwürfe des Architekten keine Angaben Uber die Farbgestaltung des Außenanstrichs, so ist der Bauherr berechtigt, den Außenanstrich nach seinen Wünschen vornehmen zu lassen, wenn der Architektenvertrag keine Vereinbarung enthält, nach der die Entscheidung in Fragen der künstlerischen Gestaltung dem Architekten zusteht. Die Übertragung der künstlerischen Oberleitung (GOA § 19 Abs. 1 Buchst, f) gewährt dem Architekten nicht das Recht, ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen vom Bauherrn genehmigten Entwürfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen sind, ohne dessen Erlaubnis auszuführen. Juni 1967 feststellte, daß die Firma K^f^ auf Anweisung der Beklagten das Gebäude nach deren Vorstellungen streichen sollte, beantragte er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten einen von seinen Anordnungen abweichenden Anstrich verbieten sollte. Im übrigen wurde das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagten untersagt wurde, den Flachbau im Erdgeschoß außen anders als weiß oder weiß-grau zu streichen oder zu verputzen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger besitze kein Recht, das Bauwerk nach seinen Vorstellungen zu vollenden. Sie, die Bauherrin, habe lediglich das Recht, aber nicht die Verpflichtung gehabt, das Bauwerk nach den Entwürfen des Klägers auszuführen. Im Streitfall ist darüber zu entscheiden, wessen Wille hinsichtlich der ästhetischen Gestaltungselemente bei einem Bauwerk maßgebend ist, wenn auf Grund eines Architektenvertrages ein Architekt mit der Ausführung eines Baues nach Entwürfen beauftragt ist, aie von seinem Bauherrn genehmigt worden sind, diese Entwürfe aber keine Angaben über die streitigen Gesiaitungs elemente enthalten. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das nach den Entwürfen des Klägers errichtete Gebäude als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen sei. Diesen Eingriff in sein Urheberrecht brauche der Kläger auch auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrages nicht zu dulden. Denn der Vertrag gebe der Beklagten als Bauherrin nicht das Recht, die Gestaltung des Außenanstriches zu bestimmen. Hierzu führt es aus, zwar könne der Bauherr insofern auf die künstlerische Planung des Architekten Einfluß nehmen, als er einen ihm nicht zusagenden Plan nicht zu genehmigen brauche. Das könne aber im Zusammenhang mit der Übertragung des Entwurfs nur bedeuten, daß der Architekt die Einzelheiten nach seinen Vorstellungen ausführen solle. Ein Architektenvertrag mit diesem Inhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel als Werkvertrag anzusehen; insbesondere stellt der vom Architekten entworfene und gefertigte Bauplan, in dem sich vor allem die geistige Tätigkeit des Architekten verkörpert, ein Werk im Sinne des § 631 BGB dar (BGHZ 37, 341, 344 m.w.Nachw.). Grundsätzlich darf dabei, wenn - wie vorliegend - eine abweichende Vereinbarung fehlt, nur nach Entwürfen des Architekten gebaut werden, die vom Bauherrn genehmigt worden sind (Roth/Gaber/Hartmann, Komm, zu dem Vertragsrecht u. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, daß das Bauwerk nach seinem Plan errichtet wird. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall, obwohl das auf Grund des Architektenvertrages errichtete Gebäude urheberrechtlich geschützt ist und dem Kläger das Urheberrecht zusteht. Mit Recht hat das Berufungsgericht das nach den Entwürfen des Klägers errichtete Bauwerk als ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen - dies hat es im einzelnen dargelegt - obwohl das Bauwerk insofern noch nicht vollendet gewesen ist, als der äußere Farbanstrich fehlte. Hieraus folgt Jedoch nicht, daß mangels einer abweichenden Vereinbarung dem Kläger als Urheber auch das Recht zusteht, das Werk nach seinen Vorstellungen zu vollenden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Architekt auf Grund seines Urheberrechts berechtigt ist, dem Bauherrn eine "Änderung” des Werkes zu untersagen, die in einer von der Vorstellung des Architekten abweichenden Farbgebung zu erblicken wäre. Ein Recht des Klägers, die Gestaltung des Farbanstrichs zu bestimmen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der Übertragung Mit der künstlerischen Oberleitung wird dem Architekten daher die Überwachung übertragen, daß der Bau nach seinen vom Bauherrn genehmigten künstlerischen Vorstellungen ausgeführt wird. Im Schrifttum ist streitig, ob dies lediglich bedeutet, daß der Architekt nur darauf zu achten habe, ob genau nach seinen festliegenden Plänen gearbeitet werde, oder ob er auch zu Planungsund Ausführungsänderungen berechtigt sei, wenn beispielsweise die Ausführung nicht das zu erreichen vermöge, was seine Planung gewollt habe (vgl. Auf Grund dieser Rechtslage lassen sich Architekten, denen daran gelegen ist, daß der Bau bis in die letzten, bei der Entwurfsplanung oft nicht voraussehbaren Einzelheiten allein nach ihrer künstlerischen Vorstellung gestaltet wird, ausdrücklich im Vertrag eine derartige künstlerische Gest'altungsfreiheit zusichern. 11 Streitigkeiten der hier vorliegenden Art können aber vermieden werden, indem der Architekt bereits bei der Entwurfsplanung diejenigen Gestaltungselemente festlegt und sich vom Bauherrn genehmigen läßt, die ihm für den künstlerischan Gesamteindruck seines Werkes wesentlich erscheinen. Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung fehlt, die dem Kläger das Recht gibt, über die Gestaltung des Außenanstrichs zu bestimmen, da ferner die von der Beklagten genehmigten Entwürfe des Klägers keine Angaben hierüber enthalten, ist nach dem Vertrage die Beklagte als Bauherrin berechtigt, die Farbgebung nach ihren Vorstellungen ausführen zu lassen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 631 ff Enthalten die vom Bauherrn genehmigten Entwürfe des Architekten keine Angaben Uber die Farbgestaltung des Außenanstrichs, so ist der Bauherr berechtigt, den Außenanstrich nach seinen Wünschen vornehmen zu lassen, wenn der Architektenvertrag keine Vereinbarung enthält, nach der die Entscheidung in Fragen der künstlerischen Gestaltung dem Architekten zusteht. GOA § 19 Abs. 1 Buchst, f Die Übertragung der künstlerischen Oberleitung (GOA § 19 Abs. 1 Buchst, f) gewährt dem Architekten nicht das Recht, ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen vom Bauherrn genehmigten Entwürfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen sind, ohne dessen Erlaubnis auszuführen. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1970 - I ZR 38/69 - Kammergericht - LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 38/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. Dezember 1970 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der A^B Handelsgesellschaft mbH & Co., Grundstücks-Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A^B Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Diplom-Kaufmann Günther und Kaufmann Dr. Artur % BBHB9t A^BPstraße 3, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Heinz RM^BPstraße 104, > - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. "1 V Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das an Verkündungs Statt am 18. Februar 1969 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1968 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Architekt. Er schloß am 26. Oktober 1965 mit der Beklagten einen Architektenvertrag nach dem Bauwelt-Vordruck. Danach wurde dem Kläger die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische Oberleitung, die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung und die örtliche Bauführung für den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin-Wilmersdorf, A^pBfcfc-A^^Bi^-Straße 52/53 übertragen (§1 und § 2). In § 10 heißt es: "Dem Architekten verbleibt auch nach Zahlung der Gebühr das Urheberrecht an ... dem Werk, das nach seinen Zeichnungen und Anweisungen ausgeführt wird". Das bis auf den Farbanstrich nach den Plänen des Klägers errichtete Bauwerk ist im wesentlichen fertiggestellt. Auch der Außenputz ist angebracht. Das Bauwerk besteht aus einem flachen, an der Straßenfront breit hingestreckten Erdgeschoßteil mit kleinen Fenstern, der Büro- und Lagerräume enthalten soll, und aus einem siebengeschossigen Hauptteil, der sich über dem Erdgeschoß erhebt und Wohnungen enthält. Dieser von dem flachen Teil durch ein Luftgeschoß getrennte und deutlich abgesetzte Baukörper ist einerseits schmaler als der Erdgeschoßtrakt, andererseits tiefer, so daß er auf der Hofseite über diesen hinausragt und sichtbar auf Stützen steht. Treppenhaus und Fahrstuhlschacht gehen auf der Hofseite in der Mitte des Gebäudes einheitlich von unten nach oben durch; der Fahrstuhlschacht tritt aus dem hohen Gebäudeteil abgesetzt hervor; links und rechts von den Treppenfensterbändern befinden sich wiederum abgesetzte Wandscheiben. An den vier Ecken des hohen Gebäudeteils befinden sich große Baikone mit nach allen Seiten ausladenden Betonbrüstungen und in der Mitte befindlichen durchgehenden Stützen. Zwischen den Parteien besteht Streit über den Farbanstrich der Außenflächen des Gebäudes. In den Entwürfen des Klägers waren Angaben über die Farbgestaltung des Gebäudes nicht enthalten. Mit Schreiben vom 19. Mai 1967 gab die Beklagte dem Kläger bezüglich des Anstriches der verschiedenen Gebäudeteile genaue Anweisungen, Die von der Beklagten gewünschte Farbgebung entsprach nicht den Vorstellungen des Klägers, der am 30. Mai 1967 den Malerbetrieb Kräkel mit einer abweichenden Farbgestaltung beauftragte. Die Beklagte sah in diesem Auftrag unter anderem eine Verletzung des bestehenden Vertragsverhältnisses und kündigte dem Kläger am 31. Mai 1967 die Bauleitung auf. Als der Kläger am 7. Juni 1967 feststellte, daß die Firma K^f^ auf Anweisung der Beklagten das Gebäude nach deren Vorstellungen streichen sollte, beantragte er den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die der Beklagten einen von seinen Anordnungen abweichenden Anstrich verbieten sollte. Das Landgericht wies den Antrag durch Urteil zurück. Danach wurden die Außenflächen des 1.-7. Obergeschosses, die Wandscheiben außen links und rechts der Treppenfensterbänder und der zwischen den Treppenfenstern außen liegende Fahrstuhlschacht durch die Firma K^|^ nach Anweisung der Beklagten gestrichen. Im Berufungsrechtszug wurde das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen wurde das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß der Beklagten untersagt wurde, den Flachbau im Erdgeschoß außen anders als weiß oder weiß-grau zu streichen oder zu verputzen. Im vorliegenden Hauptprozeß verlangt der Kläger Beseitigung des auf Weisung der Beklagten vorgenommenen Farbanstrichs und Verbot eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Farbanstrichs des Gebäudes. Er hat vorgetragen, kraft seines Urheberrechts sei er allein zur farblichen Gestaltung des Bauwerks befugt. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger besitze kein Recht, das Bauwerk nach seinen Vorstellungen zu vollenden. Sie, die Bauherrin, habe lediglich das Recht, aber nicht die Verpflichtung gehabt, das Bauwerk nach den Entwürfen des Klägers auszuführen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Abweisung der Klage. Im Streitfall ist darüber zu entscheiden, wessen Wille hinsichtlich der ästhetischen Gestaltungselemente bei einem Bauwerk maßgebend ist, wenn auf Grund eines Architektenvertrages ein Architekt mit der Ausführung eines Baues nach Entwürfen beauftragt ist, aie von seinem Bauherrn genehmigt worden sind, diese Entwürfe aber keine Angaben über die streitigen Gesiaitungs elemente enthalten. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das nach den Entwürfen des Klägers errichtete Gebäude als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen sei. Durch die Anbringung eines dem Willen des Klägers nicht entsprechenden Außenanstrichs werde das Bauwerk unzulässig verändert. Diesen Eingriff in sein Urheberrecht brauche der Kläger auch auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrages nicht zu dulden. Denn der Vertrag gebe der Beklagten als Bauherrin nicht das Recht, die Gestaltung des Außenanstriches zu bestimmen. Hierzu führt es aus, zwar könne der Bauherr insofern auf die künstlerische Planung des Architekten Einfluß nehmen, als er einen ihm nicht zusagenden Plan nicht zu genehmigen brauche. Anders sei es jedoch, wenn die Genehmigung erteilt sei, d.h. der Vertrag ohne Vorbehalte abgeschlossen sei. Von diesem Zeitpunkt ab sei es dem Kläger als Architekten überlassen gewesen, das Bauwerk in der abgesprochenen Weise zu errichten. Seinen künstlerischen Vorstellungen seien rechtliche Grenzen nur insoweit gezogen gewesen, als er getroffene Abmachungen nicht habe brechen dürfen und ein mangelfreies Werk zu erstellen gehabt habe. Im übrigen aber sei die Ausführung von nicht ausdrücklich geregelten oder den Anweisungen des Bauherrn vorbehaltenen Einzelheiten des Baues seine Angelegenheit gewesen. Da hier eine ausdrückliche vertrag- liehe Bestimmung über die Farbgestaltung fehle, sei der Architekt nicht verpflichtet, sich den Wünschen des Bauherrn zu fügen. Die Beklagte habe dem Kläger die künstlerische Oberleitung übertragen. Das könne aber im Zusammenhang mit der Übertragung des Entwurfs nur bedeuten, daß der Architekt die Einzelheiten nach seinen Vorstellungen ausführen solle. II. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Mit dem Architektenvertrag vom 26. Oktober 1965 hat die Beklagte dem Kläger die Ausarbeitung der Pläne, die künstlerische Oberleitung und die technisch-geschäftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauführung übertragen (§ 1). Ein Architektenvertrag mit diesem Inhalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel als Werkvertrag anzusehen; insbesondere stellt der vom Architekten entworfene und gefertigte Bauplan, in dem sich vor allem die geistige Tätigkeit des Architekten verkörpert, ein Werk im Sinne des § 631 BGB dar (BGHZ 37, 341, 344 m.w.Nachw.). Grundsätzlich darf dabei, wenn - wie vorliegend - eine abweichende Vereinbarung fehlt, nur nach Entwürfen des Architekten gebaut werden, die vom Bauherrn genehmigt worden sind (Roth/Gaber/Hartmann, Komm, zu dem Vertragsrecht u. zur Gebührenordnung für Architekten, 9. Aufl. S. 473; Ludwigs-Ludwigs, Der Architekt, 1964, S. 324). Der Bauherr, der das finanzielle Risiko trägt und das Gebäude für seine Zwecke nutzen will, hat darüber zu bestimmen, wie das vertragsgemäß geschuldete Werk aussehen soll. Insoweit hat er die Möglichkeit, auch auf die künstlerische Planung des ~l V von ihm beauftragten Architekten Einfluß zu nehmen. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, daß das Bauwerk nach seinem Plan errichtet wird. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall, obwohl das auf Grund des Architektenvertrages errichtete Gebäude urheberrechtlich geschützt ist und dem Kläger das Urheberrecht zusteht. Beide Parteien stimmen darin Überein, daß das Gebäude noch des Außenanstrichs bedarf. Das Gebäude ist daher in dem Zeitpunkt, in dem zwischen den Parteien der Streit wegen des Außenanstrichs entstand, noch nicht im Sinne des Vertrages fertiggestellt gewesen. Mit Recht hat das Berufungsgericht das nach den Entwürfen des Klägers errichtete Bauwerk als ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen - dies hat es im einzelnen dargelegt - obwohl das Bauwerk insofern noch nicht vollendet gewesen ist, als der äußere Farbanstrich fehlte. Denn das Bauwerk ist in Jenem Zeitpunkt errichtet und auch schon außen verputzt gewesen. Die auf dem Schaffen des Klägers beruhende räumliche Gestaltung ist damit in die äußere Erscheinungswelt getreten und erkerinbar verwirklicht, das Werk ist also vorhanden (vgl. BGHZ 37, 1, 7 AKI). Hieraus folgt Jedoch nicht, daß mangels einer abweichenden Vereinbarung dem Kläger als Urheber auch das Recht zusteht, das Werk nach seinen Vorstellungen zu vollenden. Zwar kann die farbliche Gestaltung des Außenanstrichs, die vielfach in den Entwürfen des Architekten noch nicht festgelegt ist, den künstlerischen Gesamteindruck eines Bauwerks entscheidend mitbestimmen. Denn durch die Farbgebung können die Formen des Bauwerks und die Beziehungen der einzelnen Bauteile zueinander differenziert, ergänzt und gesteigert werden. Dies hat aber nicht zur Folge, daß der Architekt, der seine Vorstellungen von der farblichen Gestaltung des Außenanstrichs bei der Vorlage der Entwürfe nicht kundgetan hat, insoweit stets freie Hand hätte, diese auch gegen den Willen des Bauherrn durchzusetzen. Es ist anerkannt, daß es selbst bei der Auftragserteilung für reine, keinen Nutzzwecken dienende Kunstwerke nicht urheberrechtlichen Grundsätzen widerspricht, den Künstler an bestimmte Weisungen des Auftraggebers zu binden (BGHZ 19, 382 - Gedächtniskapelle). Unter anderem kann beim verlagsrechtlichen Bestellvertrag (§47 UrhG) diese Weisungsgebundenheit sogar bis in die kleinsten Einzelheiten gehen, ohne daß dies etwa mit der Autorenehre unvereinbar wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob der Architekt auf Grund seines Urheberrechts berechtigt ist, dem Bauherrn eine "Änderung” des Werkes zu untersagen, die in einer von der Vorstellung des Architekten abweichenden Farbgebung zu erblicken wäre. Vielmehr ist entscheidend, welchem Vertragspartner nach dem Vertrage das Recht zusteht, zu bestimmen, in welcher Weise das Bauwerk vollendet wird. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, so steht - wie dargelegt - dieses Recht jedoch dem Bauherrn zu. Ein Recht des Klägers, die Gestaltung des Farbanstrichs zu bestimmen, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus der Übertragung j H' 0 der künstlerischen Oberleitung gefolgert werden. Nach §19 Abs. 1 Buchst, f GOA ist unter der künstlerischen Oberleitung die Überwachung der Herstellung des Werkes hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung zu verstehen. Mit der künstlerischen Oberleitung wird dem Architekten daher die Überwachung übertragen, daß der Bau nach seinen vom Bauherrn genehmigten künstlerischen Vorstellungen ausgeführt wird. Im Schrifttum ist streitig, ob dies lediglich bedeutet, daß der Architekt nur darauf zu achten habe, ob genau nach seinen festliegenden Plänen gearbeitet werde, oder ob er auch zu Planungsund Ausführungsänderungen berechtigt sei, wenn beispielsweise die Ausführung nicht das zu erreichen vermöge, was seine Planung gewollt habe (vgl. hierzu Fabricius/v. Nor-denflycht, Gebührenordnung für Architekten, 7. Aufl., S. 123 f; Neuenfeld, Handbuch d. Architektenrechts, 1969, zu II A c Anm. 21). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn auch nach der dem Architekten einen weiteren Spielraum zuweisenden Auffassung wird ihm mit der Übertragung der Überwachung der künstlerischen Oberleitung jedenfalls nicht die Befugnis eingeräumt, Gestaltungsmöglichkeiten, die weder in seinen Entwürfen vorgesehen noch mit dem Bauherrn abgesprochen worden sind, ohne dessen Einverständnis zu verwirklichen. Auf Grund dieser Rechtslage lassen sich Architekten, denen daran gelegen ist, daß der Bau bis in die letzten, bei der Entwurfsplanung oft nicht voraussehbaren Einzelheiten allein nach ihrer künstlerischen Vorstellung gestaltet wird, ausdrücklich im Vertrag eine derartige künstlerische Gest'altungsfreiheit zusichern. Eine solche Vertragsregelung ist jedoch zu demeist nur von in der Fachwelt besonders anerkannten Architekten durchzusetzen. 11 Streitigkeiten der hier vorliegenden Art können aber vermieden werden, indem der Architekt bereits bei der Entwurfsplanung diejenigen Gestaltungselemente festlegt und sich vom Bauherrn genehmigen läßt, die ihm für den künstlerischan Gesamteindruck seines Werkes wesentlich erscheinen. Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung fehlt, die dem Kläger das Recht gibt, über die Gestaltung des Außenanstrichs zu bestimmen, da ferner die von der Beklagten genehmigten Entwürfe des Klägers keine Angaben hierüber enthalten, ist nach dem Vertrage die Beklagte als Bauherrin berechtigt, die Farbgebung nach ihren Vorstellungen ausführen zu lassen. III. Die Klage war daher unter Aufhebung bzw. Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Alff Schönberg Sprenkmann v. Gamm Merkel