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BGH · I ZB 38/38

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 38/38

(Gummiwerke A«(G«,, Hi Nebenint ervenient in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Bock, Dr„ Christoph, Dr0 Spreng, Jungbluth und Dr„ Spengler für Recht erkannt § 1c Armatur für mit einer DrahtgeflechtZwischenlage ausgerüstete Schläuche mit einem in den Schlauch hineinragenden konischen Nippel, der mit einer das Schlauchende umgebenden Tülle verschraubt ist, die in ihrer Innenseite den Schlauch erfassende scharfkantige Gewinderippen trägt, welche beim Aufdrehen des mit der Tülle versehenen Schlauchendes auf den Nippel dem Schlauchende eine Dängs-bewegung erteilen., durch die es in den Zwischenraum zv/ischen Tülle und Nippel hineingezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die über der Drahtgewebe swischenlage (9) des Schlauches liegende, von der ersteren im Bereich der inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) in an sich bekannter Weise vollständig entfernte Gummideckschicht (10) innerhalb der Tülle (2) derart abgesetzt ist, daß ihre an einer Innenfläche (11) der Tülle (2) anliegende Stirnfläche (16) eine Dichtung zu dem Schutz der von den inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) erfaßten Drahtgewebezwischenlage (9) gegen Feuchtigkeit seintritt bildet» 2* Armatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich an die konisch geformte Innenfläche (11) der Tülle ein zylindrischer Kragen (12) anschließt, der die GummideckSchicht (10) des Schlauches von außen umfaßt und damit am radialen Ausweichen hindert , an ihrer Innenseite' den Schlauch erfassende scharfkantige Gewinderippen trägt, die das Schlauchende nach der Montage der Armatur in den zwischen Tülle und •Nippel gebildeten ringförmigen Hohlraum festgeklammert halten, dadurch gekennzeichnet, daß die inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) direkt in die in an sich bekannter Weise von der GummideckSchicht (10) vollständig befreite Drahtgewebezv/ischenlage (9) des Schlauches (6) beim Aufdrehen der Tülle (2) auf den letzteren eingreif en und die Guromideckschicht (10) in ebenfalls an sich bekannter Weise innerhalb der Tülle (2) derart abgesetzt ist, daß ihre an einer Innenfläche (11) der Tülle (2) anliegende Stirnfläche (16) eine Dichtung zu dem Schutze der von den Innengewinderippen (8) der Tülle (2) erfaßten Drahtgewebezwischenlage (9) gegen Peuchtigkeitseintritt bildet,,f Die Beklagte hat eigene Versuchsberichte sowie ein Privatr gutachten des Profo Augustin von der Techno Universität Berlin-Charlottenburg, die Klägerin hat ein Privatgutachten des Profo Pro-Inge Putz von der Techn0 Hochschule Braunschweig überreichte In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu» Beweise für ihre Behauptung, das Streitpatent gewährleiste beim Dauerbetrieb keine einwandfreie Abdichtung, beantragt, eine neutrale Stolle, ZoB« eine technische Hochschule, mit der Anstellung von Versuchen und Erstattung einer gutachtliche Äußerung zu beauftragen® Zu den vorgelegten Potokox^ion dos I Katalogs der Anchor Coupling Co®Inc hat die Klägerin erklärt? der ein in den Schlauch hineinragender konischer Hippel mit einer das Schlauchende umgebenden Tülle verschraubt ist« Die Tülle trägt bei der gemäß Einleitung der Patentbeschreibung vorbekannten Ausführungsform an ihrer Innenseite den Schlauch erfassende scharfkantige Gewinderippen, die beim Aufdrehen des mit der Tülle versehenen Schlauchendes auf den Hippel dem Schlauchende eine Längsbewegung erteilen, durch die es in den Zwischenraum zwischen Tülle und Hippel hineingezogen wird« 2) eine gute Abdichtung, insbesondere gegen Feuchtigkeitseintritt von außen zur Verhütung einer Korrosion der aus verhältnismäßig dünnen Stahldrähten geklöppelten Drahtge-webeeinlage gewährleistetr Als Lösung schlägt der Erfinder nach Beschreibung und Hauptanspruch (Anspruch 1) vor, die über die Lrahtgewebezwi»-scheneinlage (9) des Schlauches liegende Gummideckschiebt (10) im Bereiche der inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) in an sich bekannter Weise vollständig abzu demanteln, so daß . die grobgängigen und scharfkantigen Gewinderippen (8) der Tülle unmittelbar in die Metalleinlage des Schlauches eingrei-fen und sich in sie verbeißen können (Patentschrift So 2 Zo 25-27) und weiter, die Gummi deck schiclit innerhalb der Tülle (2) derart abzusotzen, daß ihre an einer Innenfläche (11) der Tülle (?) anliegende Stirnfläche (16) eine Lichtung zu dem Durch das Zusammenwirken dieser beiden Merkmale im Rahmen der vorbekannten Ausführungsform soll nach Meinung der Beklagten eine Schlauchschraubkupplung erzielt werden, in der ein Hochdruckschlauch mit Drahtgev/ebearmierung fest und sicher befestigt werden kann« Durch die Abmantelung des Schlauches im Bereiche der inneren Gewinderippen der Tülle soll, erreicht werden, daß sich *.Gewinderippen und Drahtgewebe einlage fest miteinander verbinden (S. Daß das Zusammenwirken der beiden erwähnten Merkmale die Besonderheit der Erfindung darstellt kommt zwar im kennzeichnenden Teile des Hauptanspruchs nicht klar zu dem Ausdrucke Es läßt sich jedoch zwanglos aus den erwähnten und weiteren Stellen der Patentbeschreibung folgern,* Da sämtliche Merkmale des Stroitpatents in gegenseitiger Zu™ sammenwirkung und Ergänzung zu dem vom Erfinder erstrebten Gesamterfolg einer festen und betriebssicheren Schlauchkupplung führen sollen, bestehen gegen die Schutzfähigkeit der Kombination des Streitpatents keine rechtliphen Bedenken* sofern sie als solche die Voraussetzungen der Neuheit* Fortschrittlichkeit und erfinderischen Leistung erfüllt, mögen auch die Kombinationsmerkmale als solche bekannt sein* April 1947) neu» Keine der von der Klägerin und der Nebenintervenientin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Patentschriften enthält sämtliche Merkmale des Stroitpatenteso Von Klägerin und Nebenintervenientin wird insoweit NeuheitsSchädlichkeit auch nicht mehr behauptete Ob die Abbildungen von Schlauchkupplungen im Katalog der Anchor Coupling Co«, Inc 301/1956 die Merkmale des Streitpatentes enthalten, kann dahinstehen, weil es sich insoweit nicht um eine Vorveröffentlichung handelt und die Klägerin Beweis dafür, daß ein solcher Katalog schon vor dem 15c April 1947 erschienen ist, nicht angetreten hat«» Aus den Auf Grund der Ergebnisse-der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann jedoch entgegen der Meinung des Hichtigkeitssenats der technische Fortschritt des Streitpatents nicht verneint werden• Der erkennende Senat stimmt der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zu, daß das Streitpatent einen nicht unwesentlichen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt erzielt hatc Bei der Frage des technischen Fortschritts des Streitpatents ist dieses in erster Linie mit den vorbekannten Schraubkupplungen, doh«, also den entgegengehaltenen US-Patentschriften Nr9 971 undBMP353 zu vergleicheno Die ent- daß dem Unterschied nur noch formale Bedeutung zukommen würde* Dies ist jedoch nicht der Pall« Die Stauchkupplungen stellen gegen über den Schraubkupplungen einen auch konstruktiv andersartigen Lösungsweg dar und befriedigen einen Bedarf nach andersartigen Mitteln.. sohluß geänderten Fassung und aus dem Oberbegriff des Hauptanspruchs ergibte Ebenso wie beim Streitpatent handelt es sich bei dem Erfindungsgegenstand dieses US-Patents um eine Schraubkupplung für Hochdruckschlauche® Pie Kupplung setzt sich aus einem Nippel (4) und einer Tülle (2) zusammen» Per Nippel (4) ist mit einem Gewinde (5t) versehen® An der Tülle (2) befinden sich entsprechende gleichförmige Gewindegänge p so daß der Nippel mit der Tülle fest verschraubt werden kann, Pie Tülle (2) ist außerdem zu einem Teil mit einem Innengewinde (3) versehen® In dieses Innengewinde (3) der Tülle wird der nicht abgeraantelte, im Innern der Schlauch- J wand mit einer PrahtVerstärkung (10) versehene Schlauch eingeschraubt und zwar vor der Verschraubung von Nippel und Tüllec Ähnlich bei dem Streitpatent ist auch bei diesem US-Patent das offene Ende der Tülle (2) auf der Innenseite glatt ausgebildet und winklig abgesetzt, so daß also entsprechend dem Eingraum (15) beim Streitpatent auch hier ein erweiterter Eingrauiji von winkelförmigem Profil entsteht® Die dargelegte Ausgestaltung der Vorrichtung nach der US-Patentschrift NrctBBl 971 läßt zunächst erkennen, daß das Streitpatent gegenüber dem Gegenstand dieser US-Patentschrift den Vorteil leichterer Herstellbarkeit hat* Während beim Streitpatent nur ein Gewinde einzuschneiden ist, bedarf es beim US-Patent zur Herstellung der höckerartigen Vorsprünge besonderer, über die Herstellung des Gewindes hinausgehender komplizierter Maßnahmen* Ober diesen Vorteil der leichteren und billigeren Herstellung eignet dem Streitpatent gegenüber dem US-Patent jedoch ein weit wesentlicherer technischer Fortschritt* Er besteht darin* daß das Drahtgeflecht des Schlauches beim Streitpatent sich mit einer größeren Fläche mit der Tülle verbindet, als dies beim Gegenstand der US-Patentschrift j Nro^HV 97'1 der Pall ist« Infolge des Ablederns .des Schlauchendes und des Aufdrehens des Nippels auf die mit einem scharfkantigen und grobschlächtigen Gewinde versehene Tülle erfolgt ein Einschrauben des gesamten Drahtgewebe3 in die Gewindegänge der Tülleo Durch die großen dabei auftretenden Reibungskräfte zwischen Nippeldorn und Schlauch tritt eine AxialVerschiebung des Schlauches ein, die zur Folge hat* daß sich die äußere Gumni-schicht an ihrer Schnittfläche fest gegen die konisch verlaufende Gegenfläche der Tülle anpreßt0 Auf diese Weise wird nicht nur bewirkt, daß der Schlauch fest in der Kupplung sitzt und den Zugkräften ein stärkerer Widerstand geboten ist, sondern es wird auch eine zuverlässige Abdichtung gegen Außenfeuchtigkeit erreicht, wodurch wiederum die gute Haftung zwischen Draht-gewebe und Innengewinde der Tülle gesichert wirdc Weil die Auflagefläche des auf Zug beanspruchten Drahtgewebes beim Streitpatent wesentlich größer ist als beim US-Patent Nr* und damit mehr Reibungswiderstand gegeben ist, ist auch die Zugfestigkeit wesentlich höher als bei dem genannten US-Patent, bei dem nur die höckerartigen Vorsprünge oder Spitzen mit dem Drahtgewebe in Berührung kommen* Der Senat stimmt aus diesen Gründen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zu, daß das Streitpatent gegenüber dem Gegenstand des US-Patentes Nr; AHP971 erheblichen technischen Fortschritt aufweist«, Die gegenteilige Auffassung des Nichtigkeitssenats vermag der Senat unter diesen Umständen nicht zu teilen* Die Meinung des Nichtigkeitssenats ist im wesentlichen mitbestimmt durch die Annahme, bei umlaufenden scharfen Gewindegängen gemäß dem Gegenstand des Streitpatentes sei die Möglichkeit der Verletzung der Drohteinloge größer als bei der Ausführung nach der US-Patent schrift Nr* HP 971, wo runde Gewindekanten und Höcker vorgesehen seien* die in das Gewinde eindringen könnten, ohne dieses zu verletzen« Die Annahme des Nichtigkeitssenats, daß eine Verletzung des Drahtgewebes beim Streit-patent zu befürchten sei, geht jedoch fehle Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Senats und aller Prozeß-beteiligten eindeutig ergeben, daß eine Verletzung des Drahtgewebes nicht erfolgen kann, Y/ie insbesondere der Privatgutachter der Klägerin überzeugend ausgeführt hat, besitzt der für die Drahtgewebeeinlage eines Hochdruckschlauches verwendete Draht eine derart hohe Festigkeit, daß es auszuschließen ist, daß das als Y/erkstoff für die Fassungen üblicherweise verwendete Material mit einer ganz erheblich geringeren! Klägerin und Nebenintervenientin haben demgegenüber die Auffassung vertreten, das Stroitpatent stelle eher einen technischen Rückschritt als einen technischen Fortschritt dar* Das Streitpatent sei zwar, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat, an sich brauchbar» Bei höherer Belastung trete jedoch beim Stroitpatent, wie angestellte Versuche ergeben hätten, ein Herauswandern des Schlauches aus der Kupplung ein» Es sei daher bei hohen Drucken und Dauerbeanspruchung weder die mechanische Festigkeit noch die angestrebte Abdichtung in ausreichendem Maße gegeben» Die von dem Privatgutachter der Klägerin angestellten Versuche vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie unter Druckverhältnissen angestellt sind, die erheblich über den Prüfdrücken und erst recht über den höchstzulässigen Betriebsdrucken lagen» Diese unter extremen Bedingungen ausgeführten Versuche besagen daher nichts gegen den technischen Fortschritt* Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ist vielmehr anzunehmen, daß die mechanische Festigkeit und die Abdichtungswirkung beim Streitpatent bei normalen Betriebsdrucken gewährleistet ist» Ob bei außergewöhnlich hohen Brucken ein Auswandern des Schlauches in solchem Ausmaße eintritt, daß dadurch Festigkeit und Abdichtwirkung in negativem Sinne berührt werden, spielt für die Beurteilung des technischen Fortschritts des Streitpatents inine Rolle» Dafür, daß das' Streitpatent eine Bereicherung der Technik gebracht hat, spricht im übrigen auch der Umstand, daß die Nebenintervenientin ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Prospekte der Nebenintervenientin (Ajax-Nachrichten) aus dem Jahre 1952 eine dem Streitpatent jedenfalls ähnliche Armatur vertrieben und in den Prospekten auf die Vorzüge der Armatur eindringlich hingewiesen hat# Unter solchen Umständen besteht auch keine Veranlassung, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen, und zu dem Beweise für ihre Behauptung, das Streitpatent gewähr-leiste beim Dauerbetrieb keine einwandfreie Abdichtung, Versuche anstellen zu lassen und eine darauf gegründete gutachtliche Äußerung einzuholens Prima facie spricht jedenfalls alles für den technischen Fortschritt beim Stroitpatent0 Die von dem Privatgutachter der Klägerin angestellten? Der Gedanke* einen Hochdruckleistungsschlauch zu dem Zwecke der besseren mechanischen Festigkeit in der Kupplung abzu demanteln und das Drahtgewebe unmittelbar mit der Tülle zu verankern* war allerdings* wie der Nichtigkeitssenat zutreffend festgestellt hat, durch die US-Patentschrift Nr, 2 285 014 bekannt«: Tn etwas abgewandelter Form ist die Lehre auch in den US-Patentschriften Nr» HHH624 und VHS 712 enthaltene Auch die US-Patentschrift Nr«, HHB 971, die im Gegensatz zu den vorgenannten Erfindungsgegenständen keine Stauchkupplung, sondern eine Schraubkupplung betrifft, verwendet die Lehre der unmittelbaren Verbindung von Drahtgewebe und Tülle und zwar vermittels der höckerartigen Vorsprünge«: Sie sieht jedoch eine Abmantelung des Schlauches nicht vor, so daß die Gummideckschicht die Gewindegänge ausfüllt und eine Berührung der Drahtgewebeeinlage allenfalls an den höckerartigen Vorsprüngen stattfindet, nachdem diese die Gurr.mideckschicht durchstoßen haben» Ob dabei eine . Verformung dieser aus weniger hartem Material horgestellten Vorsprünge durch das starke Drahtgewebe stattfindöt, kann auf sich beruheno Diese US-Patentschrift gibt jedenfalls nicht die Lehre, ein scharfkantiges Innengewinde einer Tülle mit der Drahtgewebezwischeneinlage eines Schlauches durch Verschrauben von Nippel und Tülle zu verbinden• Auch in der eine Schraubkupplung betreffenden US-Patentschrift Nr« MH353 ist eine derartige Lehre nicht enthaltene Eine solche Aus-bildimgs- und Wirkungsweise einer Schraubkupplung ist entgegen .der Annahme des Nichtigkeitssenats auch nicht durch die erwähnten Stauchkupplungen nahegelogt worden» Gegen eine sinngemäße Übertragung des bei den Stauchkupplungen verwirklichten Gedankens, Tüllengewinde und Schlauch unmittelbar mitein- ander zu verbinden, auf Schraubkupplungen, und gegen die Weiterentwicklung der bei der Schraubkupplung nach der Patentschrift Nr* flHH 971 gegebenen lehre, höckerartige Vorsprünge des Tüll eng ev/indes durch die Gummi deck Schicht hindurch auf die Drahtgewebelagen auf treffen zu lassen , zu dem im Streitpatent beschriebenen Weg bestand ein Vorurteil der Fachwelto Man scheute sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ein scharfkantiges Gewinde durch Aufschrauben auf die Drahtgewebeschicht eines abgemantelten Schlauches aufzubringen aus der Befürchtung heraus, bei einer solchen Lösung die Praht-gev/ebeschicht unzulässig zu beanspruchen und sie damit zu zerstören* Bei Stauchkupplungen hielt man die Gewähr gegeben, daß beim Eindrücken der Gewindegänge in das Drahtgewebe dieses nur verformt und nicht zerissen werde, die volle Festigkeit des Drahtgewebes.mithin erhalten bleibe» Beim Zusammenschrauben eines scharfkantigen Innengewindes mit der Drahtgewebeschicht hielt man dagegen ein Verletzen der Drahtgewebeeinlage infolge der Schneidwirkung der Gewindekanten für wahrscheinlich* Dafür, daß ein solches Vorurteil bo St spricht insbesondere auch der Umstand, daß bis zu dem Streitpatent niemand auf den Gedanken kam, eine dem Streitpatent gemäße Lösung vorzuschlagen, obwohl bereits in den US-Patent-schriften Nr« UHI712 aus dem Jahre 1953 (Figuren 3 und 4) und Nr«, HBR°H aus dem Jahre 1942 der Gedanke, Tülle und Drahtgewebe bei einer Stauchkupplung unmittelbar aufeinander einwirken zu lassen, niedergelegt und in der US-Pat ent schrift Kr* 4BH353 aus dem Jahre 1939 in abgeschwächter Form (Eindringen der Zähne der Unterlegscheiben in das Drahtgewebe des abgemantelten Schlauches) verwirklicht war, Schließlich sprechen auch die Ausführungen des Nichtigkeitssenats auf Seite 17 der angefochtenen Entscheidung dafür, daß in Fachkreisen die Auffassung bestand, beim Aufschrauben eines scharfkantigen Innengewindes auf den abgemantelten Schlauch könne die Drahtgewebeschicht zerstört*werden„ Dieses Vorurteil und die damit gegebene weitere Befürchtung* infolge der durch die Zerstörung der Drahtgewebeeinlage gegebenen Festigkeitsminderung müsse mit einem Versagen der an sich bekannten Abdichtungsvorrichtung und deshalb mit einem Eindringen von Außenfeuchtigkeit und Korrosion der Drahtgewebeschicht gerechnet werden* hat der Erfinder des Streitpatentes durch die von ihm vorgeschlagene Lösung überwunden* Sie lag im Hinblick auf die in der Fachwelt bestehenden Vorstellungen nicht nahe* es bedurfte nach der Überzeugung des Senats vielmehr erfinderischer Überlegungen, um zu der Kombinationslösung des Streitpatentes zu’gelangen« Die Erfindungshöhe des Streitpatentes ist bei alledem.in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, anzuerkennen.

ArmaturDrahtgewebeSchlauch®AnspruchFestigkeitTülleKlägerinStreitpatentNr

Volltext der Entscheidung

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I ZB 38/38
Verkündet am 2o Juni 1959
9HBI1 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
 der^^rma Neue	(Gesellschaft	meboHo,
 Beklagte und Berufungsklägerin,
 gegen
die Firma 33 o W< (Oldbgo),
Ko Gr« j Maschinenfabrik, D(
Klägerin und Berufungsbeklagte,
-	vertreten durch Patentanwalt und die Pinna
-	vertreten durch Patentanwalt
(Gummiwerke A«(G«,, Hi Nebenint ervenient in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Bock, Dr„ Christoph, Dr0 Spreng, Jungbluth und Dr„ Spengler
 für Recht erkannt §
Auf die Berufung der Beklagten wird die Entscheidung des 1c NichtigkeitsSenats des Deutschen Patentamts vom 5° November 1957 aufgehoben«
1a-
Me Klage wird abgewiesenc
 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen5 mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; • diese werden der Nebenintervenientin auferlegt *
Von Hechts wegen
2
Tatbestands
 Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 3» Oktober 1950 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8o Juli 1949 erteilten und durch rechtskräftigen Beschluß des Deutschen Patentamtes vom 12o Juni 1955 beschränkten Patentes Nre JBBF290? für welches die Unionspriorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15* April 1947 in Anspruch genommen ist»
Die Patentansprüche lauten in der Passung des Beschränkungsbeschlusses *
1c Armatur für mit einer DrahtgeflechtZwischenlage ausgerüstete Schläuche mit einem in den Schlauch hineinragenden konischen Nippel, der mit einer das Schlauchende umgebenden Tülle verschraubt ist, die in ihrer Innenseite den Schlauch erfassende scharfkantige Gewinderippen trägt, welche beim Aufdrehen des mit der Tülle versehenen Schlauchendes auf den Nippel dem Schlauchende eine Dängs-bewegung erteilen., durch die es in den Zwischenraum zv/ischen Tülle und Nippel hineingezogen wird, dadurch gekennzeichnet, daß die über der Drahtgewebe swischenlage (9) des Schlauches liegende, von der ersteren im Bereich der inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) in an sich bekannter Weise vollständig entfernte Gummideckschicht (10) innerhalb der Tülle (2) derart abgesetzt ist, daß ihre an einer Innenfläche (11) der Tülle (2) anliegende Stirnfläche (16) eine Dichtung zu dem Schutz der von den inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) erfaßten Drahtgewebezwischenlage (9) gegen Feuchtigkeit seintritt bildet»
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2* Armatur nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich an die konisch geformte Innenfläche (11) der Tülle ein zylindrischer Kragen (12) anschließt, der die GummideckSchicht (10) des Schlauches von außen umfaßt und damit am radialen Ausweichen hindert ,
Die Klägerin hat gemäß §§ 37? 13 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären« Die Pirma WBBHI Gummiwerke AGo in HiBBMHBist der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreteno Eine von der Pirma Techno-Chemie . KflÜ & Co« G>iUoboHc in PflflHH^aoMo mit dem gleichen Klageziele erhobene Nichtigkeitsklage wurde mit der Klage der Klägerin vom Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden«
Zur Begründung der Klagen haben die Klägerinnen und die Nebenintervenientin die US-PatontSchriften Nr'BBBM9?1) 624? <—|712,4M^ 353? MBB 738, BBBk 943?
211, HHHL333 und MIB 758 sowie die deutschen Patentschriften Nr, 4MB895? MB 289? MB 964 und4BB94ö (diese wegen des Anspruchs 2) entgegengehalten« Außerdem hat die Klägerin Potokopien eines Schreibens der Anchor Coupling Co« Inc in Libortyville vom 29» Januar 1957 mit zwei Seiten eines Katalogs der Anchor Coupling Co« Inc Nr? 301/1956 sowie ein Schreiben des Law Offices Maxwell E* Sparrow in New York vom 15« Mai 1957 mit fünf Blatt aus dem Katalog “Sweets Pile Port Product Designs“ (Aeroquip Corporation) vorgelegt« Die klagenden Parteien haben in Übereinstimmung mit der Nebenintervenientin auf Grund des vorgelegten Materials behauptet? das Streitpätent Nr« MM 290 sei weder neu noch habe es einen technischen Fortschritt gebracht noch stelle es eine erfinderij sehe Leistung dar«
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat bestritten» daß durch das entgegengehaltene Material die Rechtsbeständig-keit des Patentes in Frage gestellt sei» Sie hat beantragt» die Klage äbzüweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen■
Der Erste Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention, der Beklagten auf erlegt«, In der Begrü2idung dieser Entscheidung hat der Nichtigkeitssenat die Auffassung vertreten» das Streitr patent weise im Hinblick auf die US-PatentSchriften Nr*
OH,
624- und
___ 712 weder technischen
 Fortschritt noch Erfindungshöhe auf* Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die weiterhin von den Klägerinnen benannten Entgegenhaltungen einzugehen«,
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Mitklägerin, Firma Techno-Chemie. KflHB & Coc Groin«,b„H«>, hat nach Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 18, Dezember 1958 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen«,
Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzüweisen®
Hilfsweise beantragt die Beklagte, dem Anspruch 1 des des Streitpatentes unter unveränderter Aufrechterhaltung des Anspruchs 2 folgende Fassung zu gebeng
«Armatur für mit einer Drahtgeflechtzwischeneinlage ausgerüstete Schläuche mit einem in den Schlauch hineinragenden konischen Nippel, der mit einer das Schlauchende umgebenden Tülle verschraubt ist, die
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an ihrer Innenseite' den Schlauch erfassende scharfkantige Gewinderippen trägt, die das Schlauchende nach der Montage der Armatur in den zwischen Tülle und •Nippel gebildeten ringförmigen Hohlraum festgeklammert halten, dadurch gekennzeichnet, daß die inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) direkt in die in an sich bekannter Weise von der GummideckSchicht (10) vollständig befreite Drahtgewebezv/ischenlage (9) des Schlauches (6) beim Aufdrehen der Tülle (2) auf den letzteren eingreif en und die Guromideckschicht (10) in ebenfalls an sich bekannter Weise innerhalb der Tülle (2) derart abgesetzt ist, daß ihre an einer Innenfläche (11) der Tülle (2) anliegende Stirnfläche (16) eine Dichtung zu dem Schutze der von den Innengewinderippen (8) der Tülle (2) erfaßten Drahtgewebezwischenlage (9) gegen Peuchtigkeitseintritt bildet,,f
Klägerin und Nebenintervenientin beantragen Zurückweisung der Berufung? Sie stützen ihren Antrag im wesentlichen auf
 die US-PatentSchriften Nr, 014 und	353•
624,
Die Beklagte hat eigene Versuchsberichte sowie ein Privatr gutachten des Profo Augustin von der Techno Universität Berlin-Charlottenburg, die Klägerin hat ein Privatgutachten des Profo Pro-Inge Putz von der Techn0 Hochschule Braunschweig überreichte In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu» Beweise für ihre Behauptung, das Streitpatent gewährleiste beim Dauerbetrieb keine einwandfreie Abdichtung, beantragt, eine neutrale Stolle, ZoB« eine technische Hochschule, mit der Anstellung von Versuchen und Erstattung einer gutachtliche Äußerung zu beauftragen® Zu den vorgelegten Potokox^ion dos I Katalogs der Anchor Coupling Co®Inc hat die Klägerin erklärt? ein vor April 1947 ausgegebener Katalog lasse sich zur Zeit nicht
 auffindenc Zu den aus "Sweets Pile For Product Designs", Ausgabe 1945? entnommenen Fctokopien (Aeroquip Corporation) hat die Klägerin ausgeführt, es sei aus diesen Fotokopien nicht ersichtlich, ob die Abbildungen Kennzeichen des Streitpatentes aufwiesen«
Prof, Dro-Ingc Hutarew von der Techno Hochschule Stuttgart hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Ent sehe idmigsgründe
 Ir Die Rücknahme einer Nichtigkeitsklage setzt eine in der Vorinstenz ergangene Entscheidung außer Kraft (§ 271 Abs, 3 ZPO,EG MuW 1951, 443)o Durch die ohne Widerspruch der Beklagten erfolgte Rücknahme der von der Firma Techno-Chemie	COo GjTiub»Ho erhobenenlTichtigkeitslclage
 ist daher die Entscheidung des Deutsehen Patentamtes vom 5o November 1957 insoweit wirkungslos geworden, als sie zwischen der genannten Firma und der Beklagten ergangen ist* Die Berufung der Beklagten richtet sich demgemäß gegen die angefochtene Entscheidung insoweit, als mit ihr über die Nichtigkeitsklage der Klägerin entschieden wurde« Das Berufung verfahren beschränkt sich infolge der Klagerücknahme der Mitklägerin auf das zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin einerseits und der Beklagten andererseits durch die Erhebung der Nichtigkeitsklage anhängig gewordene Verfahren« ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung des Verbindungsbeschlusses bedarf«
IIo Bei der Erfindung des Streitpatents handelt es sich um eine Scliraubkupplungc Sie baut von einer vorbekannten Ausführungsform einer für Schläuche mit Drahtgeflechtzwischenein-
läge bestimmten Kupplung auf, bei. der ein in den Schlauch hineinragender konischer Hippel mit einer das Schlauchende umgebenden Tülle verschraubt ist« Die Tülle trägt bei der gemäß Einleitung der Patentbeschreibung vorbekannten Ausführungsform an ihrer Innenseite den Schlauch erfassende scharfkantige Gewinderippen, die beim Aufdrehen des mit der Tülle versehenen Schlauchendes auf den Hippel dem Schlauchende eine Längsbewegung erteilen, durch die es in den Zwischenraum zwischen Tülle und Hippel hineingezogen wird«
Der Erfinder ist der Auffassung, daß eine solche Armatur nicht allen Anforderungen genüge« Er stellt sich die doppelte Aufgabe, eine Schraubverbindung der gekennzeichneten Art zu schaffen, die - wie dies der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat -
1)	für hohe Innendrücke geeignet ist, die also hinsichtlich ihrer mechanischen Festigkeit den höchsten Ansprüchen fuc’.i während des Betriebes bei starkem Innendruck und unter der Einwirkung von Erschütterungen gewachsen ist, und
2)	eine gute Abdichtung, insbesondere gegen Feuchtigkeitseintritt von außen zur Verhütung einer Korrosion der aus verhältnismäßig dünnen Stahldrähten geklöppelten Drahtge-webeeinlage gewährleistetr
 Als Lösung schlägt der Erfinder nach Beschreibung und Hauptanspruch (Anspruch 1) vor, die über die Lrahtgewebezwi»-scheneinlage (9) des Schlauches liegende Gummideckschiebt (10) im Bereiche der inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) in an sich bekannter Weise vollständig abzu demanteln, so daß . die grobgängigen und scharfkantigen Gewinderippen (8) der Tülle unmittelbar in die Metalleinlage des Schlauches eingrei-fen und sich in sie verbeißen können (Patentschrift So 2 Zo 25-27) und weiter, die Gummi deck schiclit innerhalb der Tülle (2) derart abzusotzen, daß ihre an einer Innenfläche (11) der Tülle (?) anliegende Stirnfläche (16) eine Lichtung zu dem
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Schutze der von den inneren Gewinderippen (8) der Tülle (2) erfaßten Drohtgewebezwischenlage (9) gegen Eeuchtig-keitseintritt bilde« ITach dem Unteranspruch (Anspruch 2) soll, sich an die konisch geformte Innenfläche (11.) der Tülle ein zylindrischer Kragen anschließen, der die Gummideck-schioht ('i0) des Schlauches von außen umfaßt und damit am radialen Ausweichen hindert«
Die Erfindung des Streitpatents betrifft mithin nach Beschreibung und Hauptanspruch die besondere Ausgestaltung einer an sich bekannten Schroubkupplung derart, daß
a)	die inneren scharfkantigen Gewinderippen der (Tülle
 in die Drahtgewebeeinlagen unmittelbar eingreifen und
b)	die bei der Abmantelung des Schlauches entstehende Stirnfläche aus elastischem Außenmantelstoff sich unter Ausnutzung der axialen Anpreßkraft an die Innenfläche (11).der Tülle abdichtend fest anlegt.
Durch das Zusammenwirken dieser beiden Merkmale im Rahmen der vorbekannten Ausführungsform soll nach Meinung der Beklagten eine Schlauchschraubkupplung erzielt werden, in der ein Hochdruckschlauch mit Drahtgev/ebearmierung fest und sicher befestigt werden kann« Durch die Abmantelung des Schlauches im Bereiche der inneren Gewinderippen der Tülle soll, erreicht werden, daß sich *. Gewinderippen und Drahtgewebe einlage fest miteinander verbinden (S. 2 Z« 25/26), wodurch die Festigkeit ^er Schlauchverbindung gegen Zugbeanspruchung wesentlich erhöht werden soll« Gleichzeitig soll die beim Montieren der Armatur eintretende, durch das Eingreifen in die abgemantelte Drahtzwischenläge in ihrer Wirkung gesteigerte axiale Verschiebung des Schlauches in den Ringraum und der damit gegebene und durch das Verbeißen der Gewinderippen in die DrahtZwischenlage während des Betriebes gewährleistete Anpreßdruolc dazu benutzt werden, vermittels der,gegen die
 Innenfläche der Tülle gepreßten Stirnfläche der äußeren Deckschicht des Schlauches eine flüssigkeitsdichte Verbindung zwischen dem Schlauch und der Armatur herzustellenc Dadurch soll dex* Zutritt von Feuchtigkeit zur offenliegenden Drahtgewebeschicht und damit die Gefahr einer Korrosion und einer Festigkeitsminderung der Drahteinlage vermieden werden (So 2 Zo 33 - 39 und Ze 48-54).
Daß das Zusammenwirken der beiden erwähnten Merkmale die Besonderheit der Erfindung darstellt kommt zwar im kennzeichnenden Teile des Hauptanspruchs nicht klar zu dem Ausdrucke Es läßt sich jedoch zwanglos aus den erwähnten und weiteren Stellen der Patentbeschreibung folgern,* Da sämtliche Merkmale des Stroitpatents in gegenseitiger Zu™ sammenwirkung und Ergänzung zu dem vom Erfinder erstrebten Gesamterfolg einer festen und betriebssicheren Schlauchkupplung führen sollen, bestehen gegen die Schutzfähigkeit der Kombination des Streitpatents keine rechtliphen Bedenken* sofern sie als solche die Voraussetzungen der Neuheit* Fortschrittlichkeit und erfinderischen Leistung erfüllt, mögen auch die Kombinationsmerkmale als solche bekannt sein*
III.e Der von^ürfinder beanspruchte Erfindungsgedanke war im Zeitpunkt der beanspruchten Priorität (15. April 1947) neu» Keine der von der Klägerin und der Nebenintervenientin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Patentschriften enthält sämtliche Merkmale des Stroitpatenteso Von Klägerin und Nebenintervenientin wird insoweit NeuheitsSchädlichkeit auch nicht mehr behauptete Ob die Abbildungen von Schlauchkupplungen im Katalog der Anchor Coupling Co«, Inc 301/1956 die Merkmale des Streitpatentes enthalten, kann dahinstehen, weil es sich insoweit nicht um eine Vorveröffentlichung handelt und die Klägerin Beweis dafür, daß ein solcher Katalog schon vor dem 15c April 1947 erschienen ist, nicht angetreten hat«» Aus den
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Abbildungen in dem Katalog «Sweets Pile For Product Designs” Ausgabe 1943 ist, wie die Klägerin selbst zugegeben hat? nicht zu ersehen, ob die abgebildeten Kupplungen Kennzeichen des Streitpatents aufweisen5
IVo Der Nichtigkeitssenat hat den t e chni schen_ gort schritt des Streitpatentes verneint, Pr hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die mechanische pestigkeit der Kupplung des Streitpatentes sei nach der Verschraubung keinesfalls größer als die Pestigkeit bei anderen entgegengehaltenen Kupplungen, insbesondere bei den Kupplungen der US-Patentschriften	und	(HB	OH»
Da beim Streitpatent ein Verletzen der Drahtgewebeeinlage beim Zusammenschrauben infolge der Schneidwirkung der Gewindekanten nicht ausgeschlossen sei., müsse eher mit einer gegenüber den anderen Kupplungen geminderten Pestigkeit gerechnet werden0 Auch hinsichtlich der vom Streitpatent angestrebten Dichtwirkung könne ein Fortschritt gegenüber den Entgegenhaltungen nicht festgestellt werden6
Auf Grund der Ergebnisse-der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann jedoch entgegen der Meinung des Hichtigkeitssenats der technische Fortschritt des Streitpatents nicht verneint werden• Der erkennende Senat stimmt der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zu, daß das Streitpatent einen nicht unwesentlichen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt erzielt hatc
 Bei der Frage des technischen Fortschritts des Streitpatents ist dieses in erster Linie mit den vorbekannten Schraubkupplungen, doh«, also den entgegengehaltenen US-Patentschriften Nr9	971 undBMP353 zu vergleicheno Die ent-
gegengehaltenen Stauchkupplungen, bei denen die endgültige Verbindung von Tülle, Schlauch und Hippel durch Preßdruck
 von außen und die dadurch bewirkte Verformung der Tülle oder doch eines sich an die Tülle anschließenden Zwischengliedes vorgenommen wird* haben bei dieser Betrachtung aus zuscheiden« Sie wären nur dann heranzuziehen? wenn die beiden Kupplungsarten sich in ihrer konstruktiven Ausgestaltung und in ihrer Y/irkungsweise derart einander annäherten? daß dem Unterschied nur noch formale Bedeutung zukommen würde* Dies ist jedoch nicht der Pall« Die Stauchkupplungen stellen gegen über den Schraubkupplungen einen auch konstruktiv andersartigen Lösungsweg dar und befriedigen einen Bedarf nach andersartigen Mitteln.. Neben der möglichen Wiederverwendung der Armaturteile bei Schadhaftwerden des Schlauches ermöglichen die Schraubkupplungen vor allem eine leichtere Montage«
Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung und die Einwendungen von Klägerin und Nebenintervenientin sind denn auch in der Hauptsache durch die Frage bestimmt worden? ob dem Streitpatent gegenüber dem Gegenstand der US-Patent-schrift Nr.dHA 971 ein technischer Fortschritt eignet«
Daß ein solcher Fortschritt gegenüber dem gleichfalls eine Schraubkupplung darstellenden Gegenstand der US-Patentschrifi; Nr« ^Kt)353 gegeben ist? bedarf bei der durch die Verwendung von Unterlegscheiben bedingten erschwerten Herstellung und Handhabung und vor allem im Hinblick darauf, daß? wie sich aus Figur 2 der PatentZeichnung sinnfällig ergibt? bei diesem US-Patent eine Abdichtwirkung nicht erreicht wird? kaum der Hervorhebung« Nicht derart einfach ist die Frage dagegen hinsichtlich der US-Patentschrift Nr«VHB971 zu beantworten«
Der Gegenstand dieses US-Patcnts kommt, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat? von allen entgegengehaltenen Ausführungen dem Streitpatent am nächsten* Von ihm
 ist auch das Streitpatent au3gegangen? wie sich aus Abs« 3
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der Beschreibungseinleitung in der durch den Beschränkungsbe-
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sohluß geänderten Fassung und aus dem Oberbegriff des Hauptanspruchs ergibte Ebenso wie beim Streitpatent handelt es sich bei dem Erfindungsgegenstand dieses US-Patents um eine Schraubkupplung für Hochdruckschlauche® Pie Kupplung setzt sich aus einem Nippel (4) und einer Tülle (2) zusammen» Per Nippel (4) ist mit einem Gewinde (5t) versehen® An der Tülle (2) befinden sich entsprechende gleichförmige Gewindegänge p so daß der Nippel mit der Tülle fest verschraubt werden kann, Pie Tülle (2) ist außerdem zu einem Teil mit einem Innengewinde (3) versehen® In dieses Innengewinde (3) der Tülle wird der nicht abgeraantelte, im Innern der Schlauch- J wand mit einer PrahtVerstärkung (10) versehene Schlauch eingeschraubt und zwar vor der Verschraubung von Nippel und Tüllec Ähnlich bei dem Streitpatent ist auch bei diesem US-Patent das offene Ende der Tülle (2) auf der Innenseite glatt ausgebildet und winklig abgesetzt, so daß also entsprechend dem Eingraum (15) beim Streitpatent auch hier ein erweiterter Eingrauiji von winkelförmigem Profil entsteht®
Wie sich aus Seite 1 linke Spalte Zeile 11 ff der Patentbeschreibung des US-Patents ergibt, ist erfindungswesentlich, daß das Innere der Armatur so ausgebildet ist, daß Teile der Tülle mit einer oder mehreren Schichten dos Schlauches, inein-andergreifen und so miteinander fest verbunden werden® Beispielsweise kann (S® 1 li® Sp® Z® 11-17) die Verzahnung in der Außengummischicht des Schlauches oder in dessen Baumwolleschicht oder in der Prahtschicht erfolgen® Einen besonders wichtigen Vorteil der Erfindung sieht der Erfinder gegeben, wenn die Verankerung der Tülle im Prahtgewebo eines drahtverstärkten Schlauches erfolgt* (S® 1 re* Sp® Z* 41-43)® Auf eine solche Ausführung sind die Ausführungsbeispiele der Patentzeichnung abgestellt®
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Hiernach ist das Gewinde (3) der Tülle (2) so bearbeitet, daß mehrere nach innen ragende Punkto (8) ausgebildet sind*
Wenn der Schlauch (1) - vor der endgültigen Verschraubung von Nippel und Tülle - in die Tülle eingeschraubt wird, gleiten nach der Patentbeschreibung (S-. 1 re* Spo Zo 44 ff) die punktförmigen Erhebungen (8) über die Oberfläche des Schlauches mit einer leichten Berührung der Oberfläche* Wenn dann Nippel und Tülle zusammengeschraubt und damit zusammengepreßt werden, soll der Gewindeteil(3) der Tülle in die Deckschicht (105 dos Schlauches hineingopreßt und die Drahtgewebe einlage (10) mit den punktförmigen Erhebungen (8) des Gewinde verzahnt werden* Zur Ausbildung der punktförmigen Erhebungen (8) ist in der PatentbeSchreibung (S* 1 rc, Sp* Z* 24 ff) ausgeführt, daß der Gewindeteil (3) der Tülle (2) in der Längsrichtung angebchrt oder anderweitig so bearbeitet werden soll, daß die liöckerartigen Erhebungen erzielt werden, d*h* also, daß die Gewindegänge bis auf die zurückbleibenden Spitz« abgearbeitet werden sollen« Nach den Figuren 1, 2 und 3 sind hervorstehenden Punkte (8) in mehreren Reihen in Richtung der Längsachse der Tülle (2)angeordnet, zwischen ihnen befinden sich die Gänge (9) dos Gewindes* Nach Figur 4 ist eine spiralförmige Anordnung der punktförmigen Erhebungen (8) vorgesehen*
Die dargelegte Ausgestaltung der Vorrichtung nach der US-Patentschrift NrctBBl 971 läßt zunächst erkennen, daß das Streitpatent gegenüber dem Gegenstand dieser US-Patentschrift den Vorteil leichterer Herstellbarkeit hat* Während beim Streitpatent nur ein Gewinde einzuschneiden ist, bedarf es beim US-Patent zur Herstellung der höckerartigen Vorsprünge besonderer, über die Herstellung des Gewindes hinausgehender komplizierter Maßnahmen* Ober diesen Vorteil der leichteren und billigeren Herstellung eignet dem Streitpatent gegenüber dem US-Patent jedoch ein weit wesentlicherer technischer Fortschritt*
Er besteht darin* daß das Drahtgeflecht des Schlauches beim Streitpatent sich mit einer größeren Fläche mit der Tülle verbindet, als dies beim Gegenstand der US-Patentschrift j Nro^HV 97'1 der Pall ist« Infolge des Ablederns .des Schlauchendes und des Aufdrehens des Nippels auf die mit einem scharfkantigen und grobschlächtigen Gewinde versehene Tülle erfolgt ein Einschrauben des gesamten Drahtgewebe3 in die Gewindegänge der Tülleo Durch die großen dabei auftretenden Reibungskräfte zwischen Nippeldorn und Schlauch tritt eine AxialVerschiebung des Schlauches ein, die zur Folge hat* daß sich die äußere Gumni-schicht an ihrer Schnittfläche fest gegen die konisch verlaufende Gegenfläche der Tülle anpreßt0 Auf diese Weise wird nicht nur bewirkt, daß der Schlauch fest in der Kupplung sitzt und den Zugkräften ein stärkerer Widerstand geboten ist, sondern es wird auch eine zuverlässige Abdichtung gegen Außenfeuchtigkeit erreicht, wodurch wiederum die gute Haftung zwischen Draht-gewebe und Innengewinde der Tülle gesichert wirdc Weil die Auflagefläche des auf Zug beanspruchten Drahtgewebes beim Streitpatent wesentlich größer ist als beim US-Patent Nr* und damit mehr Reibungswiderstand gegeben ist, ist auch die Zugfestigkeit wesentlich höher als bei dem genannten US-Patent, bei dem nur die höckerartigen Vorsprünge oder Spitzen mit dem Drahtgewebe in Berührung kommen* Der Senat stimmt aus diesen Gründen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zu, daß das Streitpatent gegenüber dem Gegenstand des US-Patentes Nr; AHP971 erheblichen technischen Fortschritt aufweist«,
Die gegenteilige Auffassung des Nichtigkeitssenats vermag der Senat unter diesen Umständen nicht zu teilen* Die Meinung des Nichtigkeitssenats ist im wesentlichen mitbestimmt durch die Annahme, bei umlaufenden scharfen Gewindegängen gemäß dem Gegenstand des Streitpatentes sei die Möglichkeit der Verletzung der Drohteinloge größer als bei der Ausführung nach der US-Patent schrift Nr* HP 971, wo runde Gewindekanten und Höcker
 vorgesehen seien* die in das Gewinde eindringen könnten, ohne dieses zu verletzen« Die Annahme des Nichtigkeitssenats, daß eine Verletzung des Drahtgewebes beim Streit-patent zu befürchten sei, geht jedoch fehle Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Senats und aller Prozeß-beteiligten eindeutig ergeben, daß eine Verletzung des Drahtgewebes nicht erfolgen kann, Y/ie insbesondere der Privatgutachter der Klägerin überzeugend ausgeführt hat, besitzt der für die Drahtgewebeeinlage eines Hochdruckschlauches verwendete Draht eine derart hohe Festigkeit, daß es auszuschließen ist, daß das als Y/erkstoff für die Fassungen üblicherweise verwendete Material mit einer ganz erheblich geringeren! Festigkeit das Drahtgewebe zu verletzen vermag« Für die I Tüllen bei Schraubkupplungen wird zwar nicht derart weiches I und dehnbares Material verwendet', wie dies bei Stauchkupplungen im allgemeinen der Fall istj immerhin aber reicht die Festigkeit des für die Tülle von Sehraubkupplungen verwendeten Materials bei weitem nicht an die Festigkeit des Drahtgewebematerials heran« Nach Angaben der Beklagten in einem von ihr überreichten Privatgutachten hat der von ihr als Werkstoff für die Fassungen verwendete Stahl eine Festigkeit von 50 kg/mro* während der zu dem Flechten des Drahtgewebos gebrauchte Klaviersaitenstahl eine solche von 520 kg/mm^, aufweist« Dieser große Festigkeitsunterschied schließt eine Verletzung des Drahtgewebes durch das TUIlmgewindfr aus« Das Drahtgewebc schmiegt sici beim Streitpatent vielmehr in die grobgängigen Gewindegänge ein« Ob Teile des Tüllergewindes infolge seiner ScharfkantigkeÜ oder nach entsprechender Verformung durch das Drahtgewebe Im infolge der Absplitterung von Teilen (vgl« Abbildung 4 des Privatgutachtens Prof« Dr«-Ing« Lutz) in Zwischenräume des Drahtgev/ebes eindringen können und dadurch die Haltbarkeit n verbessern, kann dahinstehen« Der Meinung des Nichtigkeitssenats ist auf jeden Fall die im wesentlichen tragende Grundlage entzogen«
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Klägerin und Nebenintervenientin haben demgegenüber die Auffassung vertreten, das Stroitpatent stelle eher einen technischen Rückschritt als einen technischen Fortschritt dar* Das Streitpatent sei zwar, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat, an sich brauchbar»
Bei höherer Belastung trete jedoch beim Stroitpatent, wie angestellte Versuche ergeben hätten, ein Herauswandern des Schlauches aus der Kupplung ein» Es sei daher bei hohen Drucken und Dauerbeanspruchung weder die mechanische Festigkeit noch die angestrebte Abdichtung in ausreichendem Maße gegeben» Die von dem Privatgutachter der Klägerin angestellten Versuche vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie unter Druckverhältnissen angestellt sind, die erheblich über den Prüfdrücken und erst recht über den höchstzulässigen Betriebsdrucken lagen» Diese unter extremen Bedingungen ausgeführten Versuche besagen daher nichts gegen den technischen Fortschritt* Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ist vielmehr anzunehmen, daß die mechanische Festigkeit und die Abdichtungswirkung beim Streitpatent bei normalen Betriebsdrucken gewährleistet ist»
Ob bei außergewöhnlich hohen Brucken ein Auswandern des Schlauches in solchem Ausmaße eintritt, daß dadurch Festigkeit und Abdichtwirkung in negativem Sinne berührt werden, spielt für die Beurteilung des technischen Fortschritts des Streitpatents inine Rolle» Dafür, daß das' Streitpatent eine Bereicherung der Technik gebracht hat, spricht im übrigen auch der Umstand, daß die Nebenintervenientin ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Prospekte der Nebenintervenientin (Ajax-Nachrichten) aus dem Jahre 1952 eine dem Streitpatent jedenfalls ähnliche Armatur vertrieben und in den Prospekten auf die Vorzüge der Armatur eindringlich hingewiesen hat# Unter solchen Umständen besteht auch keine Veranlassung, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen, und zu dem Beweise für ihre Behauptung, das Streitpatent gewähr-leiste beim Dauerbetrieb keine einwandfreie Abdichtung, Versuche
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anstellen zu lassen und eine darauf gegründete gutachtliche Äußerung einzuholens Prima facie spricht jedenfalls alles für den technischen Fortschritt beim Stroitpatent0 Die von dem Privatgutachter der Klägerin angestellten? unter extremen Bedingungen durchgeführten Versuche vermögen begründete Zweifel? die zu weiteren Ermittlungen hätten Anlaß geben müssen, nicht zii erweckenc Überdies erscheint es fraglich? ob solche Versuche zu einem brauchbaren Ergebnis führen könnten? weil es zweifeihaft erscheint? ob eine Rekonstruktion nach den vor 12 Jahren gegebenen Verhältnissen - insbesondere auch hinsichtlich des Schlauchmaterials - möglich ist«,
Dem Streitpatent kann nach alledem der technische Fortschritt nicht abgesprochen werden«,
Vo Bei der Prüfung der. Frage? ob dem Streitpatent eine ausreichende Erfip&S^J^ho zukommt? ist vom Stande der Technik in seiner Gesamtheit im Prioritätszeitpunkt auszugehen c. Eine. Leistung? die der mit dem Stande der Technik vertraute•Durchschnittsfachmann unter Anwendung seines dem Üblichen entsprechenden Könnens zu erbringen vermag? rechtfertigt die Erteilung des Ausschließlichkeitsrechtes nicht» Hierzu bedarf es vielmehr einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung» Bei einer Kombination von Merkmalen kann die zur Bejahung der Erfindungshöhe erforderliche überdurchschnittliche schöpferische Leistung bejaht werden? wenn die Vereinigung der Einzelelemente für den Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres nahelag? die Vereinigung der Merkmale sich vielmehr als selbständige und eigenartige Lösung der gestellten Aufgabe darstellt» Dies kann auch dann der Fall sein? wenn sämtliche Elemente der Kombination bekannt sind.. Ob die Idee? mehrere Elemente Zusammenwirken zu lassen und durch dieses Zusammenwirken ein neues Ziel zu erreichen? erfinderischen Gehalt hat? bedarf allerdings beim Vorbekanntsein sämtlicher Einzelelemente besonders sorgfältiger Prüfung«
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Diese Prüfung hat den Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis geführt, daß dem Streitpatent die erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden kann.*
Der Gedanke* einen Hochdruckleistungsschlauch zu dem Zwecke der besseren mechanischen Festigkeit in der Kupplung abzu demanteln und das Drahtgewebe unmittelbar mit der Tülle zu verankern* war allerdings* wie der Nichtigkeitssenat zutreffend festgestellt hat, durch die US-Patentschrift Nr, 2 285 014 bekannt«: Tn etwas abgewandelter Form ist die Lehre auch in den US-Patentschriften Nr» HHH624 und VHS 712 enthaltene Auch die US-Patentschrift Nr«, HHB 971, die im Gegensatz zu den vorgenannten Erfindungsgegenständen keine Stauchkupplung, sondern eine Schraubkupplung betrifft, verwendet die Lehre der unmittelbaren Verbindung von Drahtgewebe und Tülle und zwar vermittels der höckerartigen Vorsprünge«: Sie sieht jedoch eine Abmantelung des Schlauches nicht vor, so daß die Gummideckschicht die Gewindegänge ausfüllt und eine Berührung der Drahtgewebeeinlage allenfalls an den höckerartigen Vorsprüngen stattfindet, nachdem diese die Gurr.mideckschicht durchstoßen haben» Ob dabei eine . Verformung dieser aus weniger hartem Material horgestellten Vorsprünge durch das starke Drahtgewebe stattfindöt, kann auf sich beruheno Diese US-Patentschrift gibt jedenfalls nicht die Lehre, ein scharfkantiges Innengewinde einer Tülle mit der Drahtgewebezwischeneinlage eines Schlauches durch Verschrauben von Nippel und Tülle zu verbinden• Auch in der eine Schraubkupplung betreffenden US-Patentschrift Nr« MH353 ist eine derartige Lehre nicht enthaltene Eine solche Aus-bildimgs- und Wirkungsweise einer Schraubkupplung ist entgegen .der Annahme des Nichtigkeitssenats auch nicht durch die erwähnten Stauchkupplungen nahegelogt worden» Gegen eine sinngemäße Übertragung des bei den Stauchkupplungen verwirklichten Gedankens, Tüllengewinde und Schlauch unmittelbar mitein-
ander zu verbinden, auf Schraubkupplungen, und gegen die Weiterentwicklung der bei der Schraubkupplung nach der Patentschrift Nr* flHH 971 gegebenen lehre, höckerartige Vorsprünge des Tüll eng ev/indes durch die Gummi deck Schicht hindurch auf die Drahtgewebelagen auf treffen zu lassen , zu dem im Streitpatent beschriebenen Weg bestand ein Vorurteil der Fachwelto Man scheute sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ein scharfkantiges Gewinde durch Aufschrauben auf die Drahtgewebeschicht eines abgemantelten Schlauches aufzubringen aus der Befürchtung heraus, bei einer solchen Lösung die Praht-gev/ebeschicht unzulässig zu beanspruchen und sie damit zu zerstören* Bei Stauchkupplungen hielt man die Gewähr gegeben, daß beim Eindrücken der Gewindegänge in das Drahtgewebe dieses nur verformt und nicht zerissen werde, die volle Festigkeit des Drahtgewebes.mithin erhalten bleibe» Beim Zusammenschrauben eines scharfkantigen Innengewindes mit der Drahtgewebeschicht hielt man dagegen ein Verletzen der Drahtgewebeeinlage infolge der Schneidwirkung der Gewindekanten für wahrscheinlich* Dafür, daß ein solches Vorurteil bo St spricht insbesondere auch der Umstand, daß bis zu dem Streitpatent niemand auf den Gedanken kam, eine dem Streitpatent gemäße Lösung vorzuschlagen, obwohl bereits in den US-Patent-schriften Nr« UHI712 aus dem Jahre 1953 (Figuren 3 und 4) und Nr«, HBR°H aus dem Jahre 1942 der Gedanke, Tülle und Drahtgewebe bei einer Stauchkupplung unmittelbar aufeinander einwirken zu lassen, niedergelegt und in der US-Pat ent schrift Kr* 4BH353 aus dem Jahre 1939 in abgeschwächter Form (Eindringen der Zähne der Unterlegscheiben in das Drahtgewebe des abgemantelten Schlauches) verwirklicht war, Schließlich sprechen auch die Ausführungen des Nichtigkeitssenats auf Seite 17 der angefochtenen Entscheidung dafür, daß in Fachkreisen die Auffassung bestand, beim Aufschrauben eines scharfkantigen Innengewindes auf den abgemantelten Schlauch
 könne die Drahtgewebeschicht zerstört*werden„ Dieses Vorurteil und die damit gegebene weitere Befürchtung* infolge der durch die Zerstörung der Drahtgewebeeinlage gegebenen Festigkeitsminderung müsse mit einem Versagen der an sich bekannten Abdichtungsvorrichtung und deshalb mit einem Eindringen von Außenfeuchtigkeit und Korrosion der Drahtgewebeschicht gerechnet werden* hat der Erfinder des Streitpatentes durch die von ihm vorgeschlagene Lösung überwunden* Sie lag im Hinblick auf die in der Fachwelt bestehenden Vorstellungen nicht nahe* es bedurfte nach der Überzeugung des Senats vielmehr erfinderischer Überlegungen, um zu der Kombinationslösung des Streitpatentes zu’gelangen« Die Erfindungshöhe des Streitpatentes ist bei alledem.in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, anzuerkennen.
Die Patentwürdigkeit des Anspruchs 1 in der Passung des BeschränkungsbeSchlusses vom 12«, Juni 1955 ist hiernach zu bejahen« Hieraus folgt zugleich die Schutzfähigkeit des Anspruchs 2o Bei diesem Unteranspruch handelt es sich um eine zweckmäßige Ausgestaltung der Erfindung des Anspruchs 1 und nicht lediglich um eine platte Selbstverständlichkeit«
Auf die Berufung der Beklagten war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die ITichtigkeitsklage abzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 42 PatG und entsprechender Anwendung der §§ 91, 101 ZPO» Von dieser Kostenentscheidung werden die durch die Klage der ursprünglichen Mitklägerin, Pirma Techno-Chemie	&	Co-. GmbH,
entstandenen Kosten nicht berührt«
Bock	Spreng	Jungbluth
 Bundesrichter Dr« Christoph ist wegen Ausscheidens aus dem Dienst, Bundesrichter Dr« Spengler ist wegen Ortsabwesenheit an der Leistung der Unterschrift verhindert«
Bock