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BGH · I ZR 38/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 38/57

Br« Weiß und Br« Spreng für Recht erkannte Io Auf die Revision des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Io Februar 1957 das Urteil der 10 Kammer für Handelssachen* des Landgerichts Stuttgart ’ vom 15o März 1956 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von Hechts wegen Tatbestands Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG* Sr stellt einen Zusammenschluß verschiedener Fachverbände des Lebensmitteleinzelhandels dar und hat zu dem Ziele? Der Kläger wendet sich gegen die in diesen Inseraten enthaltenen zeitlichen Begrenzungen* Fr ist der Auffassung, die Angaben ,fnur 3 (bezw* 2) Tage Pfund DM 2?48 (bezw* 1?65),f stellten die Ankündigung einer nicht genehmigten Sonderveranstaltung im Sinne des § 9 a UWG in Verbindung mit § 1 Abso 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4o Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger üüFr, 158 vom 10* Juli 1955) dara Darüber hinaus sei in ihnen eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 3 UWG zu erblicken* Die Angaben seien geeignet, den Anschein eines besonders preisgünstigen Angebots hervorzurufen, von dem in Wirklichkeit keine Rede sein könneo Dieser Eindruck werde durch den übrigen Inhalt der Annoncen verstärkte Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Straf- ^ androhung zu verurteilen, in seinen 2eitungsannoncen bei dem Angebot von Hähnchen bezw«, Erikassee-Hühn neben der Preisangabe die Angabe der Verkaufsdauer von "nur 3 Tage" oder "nur 2 Tage".zu unterlassene Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Er hat geltend gemacht, die beanstandeten Inserate hielten sich im Rahmen des üblichen und entsprächen in allen Punkten der Wahrheit* Das unter Zeitbegrenzung angebotene Geflügel sei besonders preisgünstig gewesen* Die.zeitliche Begrenzung habe ihren Grund in der Beschränkung,des Vorrats gehabt, der damals für den Absatz zu den ermäßigten Preisen zur Verfügung gestanden habe» Um eine Sonderveranstaltung habe es sich nicht gehandelt, da keine aus dem Rahmen des üblichen herausfallende Aktion Vorgelegen habe* •.+ Tage zuDM ft) eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs* 1 in Verbindung mit § 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers v^om 4» Juli 1935 (Beutscher Reichsanzeiger Nr* 158 vom 10o Juli 1935, neu bekanntgemacht im Bundesanzeiger Kra 14 vom 20* Januar 1951 sowie im Amtsblatt für Berlin 1954 So 264) nicht erblickto Es geht von der Weitergeltung dieser Anordnung aus, meint jedoch, die Voraussetzungen einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung vom 4o Juli 1935 (im folgenden Anordnung genannt) seien bei den von dem Beklagten angekündigten Verkaufsveranstaltungen nicht gegeben* Aus der besonderen Erwähnung der Sonderangebote in § 1 Abs« 2 der Anordnung schließt das Berufungsgericht, daß bei den Sonderveranstaltungen des Absatz 1 an eine Veranstaltung *im eigentlichen Sinne.gedacht sei, d. bemühung nach als etwas Einmaliges, zeitlich Umgrenztes und daher als eine zu raschem Kauf zwingende Veranstaltung heraushebe * Aus § 1 Abs» 2 der Anordnung gehe zwar, so meint das Berufungsgericht, hervor, daß auch das, was nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als Sonderangebot bezeichnet werde, bei zeitlicher Begrenzung Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung sein könne, es müsse jedoch nicht Sonderveranstaltung sein* Kur Sonderangebote, die sich nach Art und Umfang einer Sonderveranstaltung im Sinne des Abs* 1 näherten, wurden unter das Verbot fallen* Abweichungen vom Brancheüblichen, wie z* B* methodische Werbung mit zeitbegrenzten Angeboten, könnten ebenfalls als Anzeichen für das Vorliegen einer Sonderveranstaltung gewertet werden* Hiervon ausgehend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß mit den fraglichen Ankündigungen des Beklagten eine verbotene Sonderveranstaltung nicht "angekündigt worden sei* sie enthielten zwar zeitlich begrenzte Angebote und diese zeitliche Begrenzung sei dem regelmäßigen Geschäftsverkehr des örtlichen Geflügeleinzelhandels fremd* Die Inserate besäßen aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht genügend Gehalt, um sie als unstatthafte Sonderver- ' anstaltungen anzusehen, auch wenn sie ohne Zweifel«der Beschleunigung des Warenabsatzes dienten und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorriefen* Es sei nicht einzusehen, warum1 ein Geflügelhändler, der eine bestimmte, einzelne Ware zu besonders günstigem Preis abgebe, nicht in der Lage sein solle, dieses Sonderangebot unter Hinweis auf seine zeitliche Begrenztheit in der Zeitung anzuzeigen* In Rechtsprechung und Schrifttum wird daher auch zu der hier in Rede stehenden Anordnung fast einhellig die Auffassung vertreten, daß das etwaige Außerkrafttreten des § 9 a UWG die Fortgeltung der selbständiges*Recht enthaltenden Anordnung nicht berührt» Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4o Juli 1935 wäre daher nur dann nicht mehr gültig, wenn Amtliche Begründung zu § 9 a UY/G in DJ 1935, 424) sichergestellt wer-deno Davon, daß, wie gelegentlich behauptet wurde, die Anordnung nicht im Einklang mit Art. 2 GG stehe, kann keine Rede sein» Auch der Wesensgehalt des, Grundrechtes des Art. 12 Abs« 1 GG, soweit es die Freiheit der Berufsausübung verkündet, wird durch die Einschränkung der sog* Sonderveranstaltungen nicht angetasteto Ben mit, der Anordnung angesprochenen Einzelhandelskreisen bleibt in jedem Falle ein genügend weites Betätigungsfeld für ihre Berufsausübungo Die Anordnung verstößt daher nicht gegen die Art» 12 Abs* 1, 19 Abs* 2 GG. Schließlich kann auch davon, daß die Anordnung mit allgemeinen Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen Demokratie nicht in Einklang stehe und typisch nationalsozialistisches Gedankengut enthalte, keine Rede sein, wie auch aus der Amtlichen Begründung zu § 9 a UWG (DJ 1935, 424) und den Erläuterungen von Gottschick zur Anordnung vom 4o Juli 1935 (Archiv für Wettbewerbsrecht 1935« 81 ff.) entnommen werden kann,, Die Auswüchse auf dem Gebiete der Sonderveranstaltungen, die den § 9 a ÜWG und die darauf beruhende Anordnung erforderlich gemacht hatten, hatten sich schon vor 1933 gezeigt; die getroffene Regelung ist im Grunde vernünftig und mit rechtsstaatlichem Denken nicht unvereinbar (vgl. Unter verbotenen Sonderveranstaltungen im Sinne der §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 der Anordnung sind nach der Legaldefinition des § 1 Abso 1 außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel zu verstehen, die, ohne Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kauf-vorteile gewährt werden« Was unter dem Merkmal “außerhalb des 424), kann jedoch gefolgert werden, daß in erster Linie auf den in der betreffenden Branche üblichen und als angemessen empfundenen Geschäftsverkehr abzustellen ist und nicht so sehr darauf, ob sich die Veranstaltung im Rahmen des von dem Veranstalter üblicherweise gezeigten Geschäftsgebahrens hält (vglo OLG Oldenburg NdsRpfl« 1954, 16, OLG Koblenz ^ Das Berufungsgericht hat dies an sich nicht verkamft« Wenn es jedoch meint, von einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AbSo 1 der Anordnung könne nur dann die Rede sein, wenn es sich um eine Aktion größeren Umfanges handele, kann dem nicht gefolgt werden« Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß es sich bei Sondervex^anstaltungen im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung im allgemeinen um Verkaufsveranstaltungen größeren Ausmaßes handelt, die in anspruchsvollem Rahmen auftreten und^ bei denen regelmäßig ganze Warengruppen zu dem Verkauf gestellt werden« Es sollten mit der Anordnung vor allem die nach dem ersten Weltkriege aufgekommenen Werbewochen ("Weiße Woche", "Ausnahmetage", "Billige Uniformtage" usw«,) unterbunden werden« § 1 Abs» 1 ist jedoch nicht auf solche Aktionen größeren Umfanges beschrankt« Insbesondere läßt sich dies nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der Erwähnung der Sonderangebote in § 1 Abs» 2 der Anordnung herleiten. Stimmung enthält eine ausdrückliche Einschränkung des Begriffes "Sonderveranstaltung" dahingehend* daß unter solchen Veranstaltungen nicht Sonderangebote zu verstehen sind* durch die einzelne nach Oute oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des ffesamtUnternehmens oder der Betriebsabteilung einfügenö Wenn die Anordnung damit Sonderangebote unter bestimmten Voraussetzungen von den Sonderveranstaltungen ausnimmt, bringt sie gleichzeitig zu dem Ausdruck, daß auch Angebote, die sich auf einzelne Waren beziehen und daher keine Aktionen größeren Ausmaßes darzustellen brauchen, Sonderveranstaltungen sein können* Zwar ist damit nicht gesagt, daß jedes Sonderangebot, das die Voraussetzungen des Abs* 2 des § 1 der Anordnung nicht erfüllt eine Scmderveranstaltung sein muß* Insbesondere zwingt auch nicht, wie verschiedentlich angenommen wird, jede zeitliche Begrenzung eines Sonderangebots dazu, es als Sondcrveranstal-tung aufzufasseno Insofern ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmen* Zeitlich begrenzte Sonderangebote sind nicht gewisser maßen per se verbotene Pie in § 1 Abs« 2 der Anordnung gemailte Ausnahme zeigt aber jedenfalls, daß der Begriff der Verkaufsveranstaltung im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung nicht auf Aktionen größeren Umfanges beschränkt ist* Die Grenze zwischen verbotenen Sonderveranstaltungen und solchen Sonderangeboten, die, obwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Anordnung nicht gegeben sind, trotzdem nicht als Sonderveranstaltung angesprochen werden können, ist dabei nicht immer leicht zu ziehen* Die Entscheidung kann nur unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles getroffen werden* Dabei kommt es neben der Feststellung der Branchenunüblichkeit im besonderen Maße darauf an, ob die Ankündigung den Eindruck hervorruft, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Entscheidend ist hierbei die Art der Ankündigung und deren Wirkung au^flen Verbraucherj wie der Einzelhändler seine Werbung gemeint hat und welche Zwecke er damit verfolgt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich« Für die Beurteilung ist maßgebend, wie das Publikum die Ankündigung auffassen konnte und ob bei ihm insbesondere die Vorstellung von einer einmaligen und unwiederholbaren Gelegenheit zu dem Einkauf entsteht (BayOblG GRÜR 1954, 276, KG NJW 1956, 596, Einigungsamt bei der HK Hamburg WRP 1955, 96)« Gerade insoweit ist aber die zeitliche Begrenzung eines bestimmten Angebots meist geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß eine Verkaufsveranstaltung mit besonderen Einkaufsvorteilen, vor allem Preisvorteilen, geboten werde und daß es sich um eine einmalige, nur kurze Zeit andauernde Kaufgelegenheit für Waren gleicher Art und Güte handele, die man nicht verpassen dürfe» Ein zeitlich befristetes Angebot wird daher meist den Eindruck einer Sonde rveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Anordnung erwecken. ausgegangen ist, ergibt sich daraus, daß er in § 1 Abs* 2 der Anordnung die zeitliche Unbegrenztheit als eine der Voraussetzungen eines zulässigen Sonderangebots ausdrücklich bestimmt hat, wenngleich daraus, wie dargelegt, nicht der üiakehrschluß gezogen werden kann, daß jedes zeitlich befristete Sonderangebot eine unzulässige Sonderveranstaltung sei. die mit diesem Zusatz unter Preisangabe angebotenen Waren besonders billig und später zu diesem günstigen Preise voraussicht-lieb Überhaupt nicht mehr zu erhalten seien* Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigen die auch vom Bandgericht - wenn auch mit teilweiser anfechtbarer Begründung -vertretene Auffassung, daß die hier angekündigten Verkaufsver-anstaltungen des Beklagten als Sonderveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs* 1 der Anordnung zu werten sind* Darauf, ob sie sich in den regelmäßigen Rahmen des Unternehmens des Beklagten einfügen, der, wie das Berufungsgericht ausführt, in ähnlicher Wegp se schon früher geworben habe, kommt es unter diesen Umständen^ nicht1 an, ganz abgesehen davon, daß von den vom Berufungsrichter zu dem Beweis früherer ähnlicher Werbung zitierten Anzeigen des Be-klagtennur eine Anzeige (11 Sonderangebot zu dem Volksfest*nur 7 Tage”) vor dem Erscheinen der hier in Rede stehenden Ankündigungen liegt* Auch kann dahinstehen, ob die weiteren Zusätze in den Inseraten den Eindruck, daß es sich um einen außergewöhnliche Verkauf mit besonderen Kaufvorteilen handele, noch verstärken. 9 a UWG von dem Beklagten Unterlassung der unzulässigen Ankün-^-digungen verlangen* In § 13.Abs»* 1 UWG ist zwar der § 9 a UWG nicht angeführt* Damit, daß in § 13 Abs. 1 UWG auf § 10 UWG verwiesen ist, ist jedoch gleichzeitig über dessen Kr* 4 auf § 9 a UWG und die dazu erlassene Anordnung vom 4* Juli 1935 weiterverwiesen (Baumbach/Heferraehl aaO Bern* 4 zu § 9 a UWG mit Bern* 9 zu § 7 a UWG, Habscheid WuW 1953, 531 )<>

Zitierte Normen: Art. 2 GG § 10 UWG
zeitlichBerufungsgerichtsinnenSonderveranstaltungUWGAnordnungSonderveranstaltungen

Volltext der Entscheidung

2490 026
if
 Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für aie Amtliche Sammlung!
Gesetz? UWG § 9 a
Anordnung des Reich'swirtschaftsministers vom \0 Juli 1935 hetro Sonderveranstaltungen (Deutscher Reichsanzeiger Nro 158)§ 1
Rechtssatz: 1„ Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
 vom 4o Juli 1935 ist noch in Geltung«
2o Der Begriff der Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Ahso 1 der Anordnung ist nicht auf Aktionen größeren Umfanges beschränkt«
3o Der Wortlaut des § 1 Abs« 2 der Anordnung zwingt nicht dazu, jedes zeitlich begrenzte Sonderangebot als unzulässige Sonderveranstal-tung im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung zu werten« Allerdings wird ein zeitlich befristetes' Sonderangebot (hier? "nur «.»o Tage zu DM o o c") meist den Eindruck einer Sonderveranstaltung erwecken«
Stichwort? Sonderveranstaltung
 Aktenzeichen:	I	£R	38/57	OLG Stuttgart
 Urto des BGH v0 25« März 1958	LG Stuttgart
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•*
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I ZR 38/57
Verkündet am 25o März 1958
Orunau? Justizobersekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Hoi
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit

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o V o y
St
 Ai
tetratfe
 Kläger und Revisionskläger? Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br<
gegen
 Heinz BWm9 Kaufmann, StflMBfe, Hfl^traße M?
Beklagter und Revisionsbeklagter - Prozeßhevollmächtigters	Rechtsanwalt Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* ho c» Wilde? Br« Birnbach? Br* Bock? Br« Weiß und Br« Spreng
 für Recht erkannte
 Io Auf die Revision des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Io Februar 1957 das Urteil der 10 Kammer für Handelssachen* des Landgerichts Stuttgart ’ vom 15o März 1956 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1 a -
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftsträfe zu unterlassen, in Zeitungsannoncen be-i dem Angebot von Hähnchen bezwo Prikassee-Huhn mit Preisangabe, die Verkaufsdauer mit "nur 3 Tage" oder "nur 2 Tage” anzugeben»
IIo Die gesamten Kosten des Hechtsstreits trägt der Beklagte»
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG* Sr stellt einen Zusammenschluß verschiedener Fachverbände des Lebensmitteleinzelhandels dar und hat zu dem Ziele? die -Rechte und Interessen des Lebensmitteleinzelhandels zu wahren.
Der Beklagte ist Inhaber einer Wild- und Geflügel-handlung* Im Oktober 1955 hat er in Stuttgarter Tageszeitungen mit Inseraten geworben? in denen es u„ a« wie folgt heißt;
Aus dem Waggon dieser Woche Ungarisches •»Geflügel 10 000 Stücke Im Sonderangebot Hähnchen o« Darm? frisch geschlachtet zart? Stück ab 2?95 DM nur 3 Tage Pfund 2?48 (Stuttgarter Nachrichten vom 6® 10« 1955)
Ungarisches Geflügel aus dem Wagonn dieser Woche 10 000 Stück* Im Sonderangebot Hähnchen o* Darm frisch geschlachtet zart?
Stück ab DM 2,95 nur 2 Tage Pfund 2,48 (Stuttgarter Zeitung vom 7* 10* 1955)
Da heißt es zugreifen! Frikassee-Huhn besonders fleischiges Suppenhuhn II® Sorte Stück ab 4?50 nur 3 Tage Pfund 1,65 (Stuttgarter Nachrichten vom 20* IO« 1955)
Da heißt es zugreifen! Frikassee-Huhn besonders fleischiges Suppenhuhn II« Sorte Stück ab 4?50 nur 2 Tage Pfund 1,65 (Stuttgarter Zeitung vom 21 * IO* 1955)o
Der Kläger wendet sich gegen die in diesen Inseraten enthaltenen zeitlichen Begrenzungen* Fr ist der Auffassung, die Angaben ,fnur 3 (bezw* 2) Tage Pfund DM 2?48 (bezw* 1?65),f stellten die Ankündigung einer nicht genehmigten Sonderveranstaltung im Sinne des § 9 a UWG in Verbindung mit § 1
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Abso 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4o Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger üüFr, 158 vom 10* Juli 1955) dara Darüber hinaus sei in ihnen eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 3 UWG zu erblicken* Die Angaben seien geeignet, den Anschein eines besonders preisgünstigen Angebots hervorzurufen, von dem in Wirklichkeit keine Rede sein könneo Dieser Eindruck werde durch den übrigen Inhalt der Annoncen verstärkte
 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Straf- ^ androhung zu verurteilen, in seinen 2eitungsannoncen bei dem Angebot von Hähnchen bezw«, Erikassee-Hühn neben der Preisangabe die Angabe der Verkaufsdauer von "nur 3 Tage" oder "nur 2 Tage".zu unterlassene
 Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*
Er hat geltend gemacht, die beanstandeten Inserate hielten sich im Rahmen des üblichen und entsprächen in allen Punkten der Wahrheit* Das unter Zeitbegrenzung angebotene Geflügel sei besonders preisgünstig gewesen* Die.zeitliche Begrenzung habe ihren Grund in der Beschränkung,des Vorrats gehabt, der damals für den Absatz zu den ermäßigten Preisen zur Verfügung gestanden habe» Um eine Sonderveranstaltung habe es sich nicht gehandelt, da keine aus dem Rahmen des üblichen herausfallende Aktion Vorgelegen habe*
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt*
Das Oberlandesgericht hat die Klage auf Berufung des Beklagten abgewiesen»
%\ *

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter* Rer Beklagte bittet, die Revision zurückzu-weisen.
Ent s che id ungs gr ünd e ;
Ras Berufungsgericht hat in den zeitbegrenzten Werbeankündigungen des Beklagten ( nnur für . •.+ Tage zuDM ft) eine verbotene Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs* 1 in Verbindung mit § 2 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers v^om 4» Juli 1935 (Beutscher Reichsanzeiger Nr* 158 vom 10o Juli 1935, neu bekanntgemacht im Bundesanzeiger Kra 14 vom 20* Januar 1951 sowie im Amtsblatt für Berlin 1954 So 264) nicht erblickto Es geht von der Weitergeltung dieser
i»	•
Anordnung aus, meint jedoch, die Voraussetzungen einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung vom 4o Juli 1935 (im folgenden Anordnung genannt) seien bei den von dem Beklagten angekündigten Verkaufsveranstaltungen nicht gegeben* Aus der besonderen Erwähnung der Sonderangebote in § 1 Abs« 2 der Anordnung schließt das Berufungsgericht, daß bei den Sonderveranstaltungen des Absatz 1 an eine Veranstaltung *im eigentlichen Sinne.gedacht sei, d. ho an eine auf einen bestimmten Erfolg gerichtete Mehrheit von Maßnahmen, die Initiative, Aufwand und Energie erforderten. Als Sonderveranstaltung könne daher nur angesehen werden, was in der Borm einer erheblich gesteigerten Entfaltung werbender Kraft in Reklame, äußerer Verkaufsorganisation, Warenangebot, günstiger Breisgestaltung und zeitlicher Umgrenzung in offensichtlicher Weise von der normalen Geschäftsabwicklung -in der Branche abweiche, was sich der ganzen Aufmachung und der normalen Verkaufs-
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bemühung nach als etwas Einmaliges, zeitlich Umgrenztes und daher als eine zu raschem Kauf zwingende Veranstaltung heraushebe * Aus § 1 Abs» 2 der Anordnung gehe zwar, so meint das Berufungsgericht, hervor, daß auch das, was nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch als Sonderangebot bezeichnet werde, bei zeitlicher Begrenzung Sonderveranstaltung im Sinne der Anordnung sein könne, es müsse jedoch nicht Sonderveranstaltung sein* Kur Sonderangebote, die sich nach Art und Umfang einer Sonderveranstaltung im Sinne des Abs* 1 näherten, wurden unter das Verbot fallen* Abweichungen vom Brancheüblichen, wie z* B* methodische Werbung mit zeitbegrenzten Angeboten, könnten ebenfalls als Anzeichen für das Vorliegen einer Sonderveranstaltung gewertet werden*
Hiervon ausgehend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß mit den fraglichen Ankündigungen des Beklagten eine verbotene Sonderveranstaltung nicht "angekündigt worden sei* sie enthielten zwar zeitlich begrenzte Angebote und diese zeitliche Begrenzung sei dem regelmäßigen Geschäftsverkehr des örtlichen Geflügeleinzelhandels fremd*
Die Inserate besäßen aber, so führt das Berufungsgericht aus, nicht genügend Gehalt, um sie als unstatthafte Sonderver- ' anstaltungen anzusehen, auch wenn sie ohne Zweifel«der Beschleunigung des Warenabsatzes dienten und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorriefen* Es sei nicht einzusehen, warum1 ein Geflügelhändler, der eine bestimmte, einzelne Ware zu besonders günstigem Preis abgebe, nicht in der Lage sein solle, dieses Sonderangebot unter Hinweis auf seine zeitliche Begrenztheit in der Zeitung anzuzeigen*

Der Revision ist zuzugeben, • daß diese Ausführungen
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des Berufungsgerichtes einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfange standhalten können»
Dem'Berufungsgericht ist zunächst darin beizustimmen, daß die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4» Juli 1935 geltendes Recht ist» Mit dem Berufungsgericht kann dabei dahingestellt bleiben, ob die in § 9 a UWG dem damaligen Reichswirtschaftsminister erteilte Ermächtigung, auf Grund deren die genannte Anoi-dnung erlassen wurde, gemäß Arto 129 Abs» 3 GG mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes außer Kraft getreten ist (vgl„ zu dieser streitigen Frage u. a» Habscheid WuW 1953, 526 und NJW 1953, 1419, Tetzner JR 1953,
208 und 3STJW 1953, 1049, OLG Koblenz WRP 1955, 125, KG NJW 1956, 596, OLG Hamburg WRP 1957, 83)<> Denn auch dann, wenn die in § 9^e UWG enthaltene Ermächtigung erloschen und damit für den Bundeswirtschaftsminister die Möglichkeit ausgoräumt sein sollte, die Anordnung des Reichswirtschaftsministers unter Berufung auf § 9 a UWG im Verordnungswege zu ändern und zu ergänzen, würde dies nicht den Schluß rechtfertigen, daß die auf Grund der Ermächtigung im Jahre 1935 ergangene Anordnung hinfällig geworden sei- Mit dem Erlöschen von Ermächtigungen auf Grund des Art- 129 Abs» 3 GG wird nicht auch das auf Grund der betreffenden Ermächtigung So Zt0 rechtswirksam geschaffene Recht hinfällig (BGHSt 5, 12, 14? BGHZ 22, 167, 173 - Arzneimittel? BayOblGSt NF 1 (1951), 533)•
In Rechtsprechung und Schrifttum wird daher auch zu der hier in Rede stehenden Anordnung fast einhellig die Auffassung vertreten, daß das etwaige Außerkrafttreten des § 9 a UWG die Fortgeltung der selbständiges*Recht enthaltenden Anordnung nicht berührt» Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4o Juli 1935 wäre daher nur dann nicht mehr gültig, wenn
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ihr materieller Gehalt mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre (Arte 123 Abs* 1 GG)* Dies wäre sowohl dann der Fall, wenn die Vorschriften der Anordnung einzelnen Bestimmungen des Grund-. gesetzes widersprechen würden, als auch dann, wenn sie mit allgemeinen - geschriebenen oder ungeschriebenen - Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen Demokratie nicht in Einklang stehen würden (BVerfGE 6, 389, 418) o Davon kann aber hier nicht die Rede sein»
Bei den in der Anordnung getroffenen Bestimmungen handelt es sich um Vorschriften, die sich angesichts der schon lange vor dem Erlaß der Anordnung zu beobachtenden Mißstände bei der Abhaltung sog* freier Sonderveranstaltungen als notwendig herausgestellt hatten* Die Ausübung des flfe.tt-bewerbs auf dem genannten Sondergebiete sollte durch die Anordnung im Interesse der Rechte und Interessen der lauteren Mitbewerber und.auch des kaufenden Publikums (vgl. Amtliche Begründung zu § 9 a UY/G in DJ 1935, 424) sichergestellt wer-deno Davon, daß, wie gelegentlich behauptet wurde, die Anordnung nicht im Einklang mit Art. 2 GG stehe, kann keine Rede sein» Auch der Wesensgehalt des, Grundrechtes des Art. 12 Abs« 1 GG, soweit es die Freiheit der Berufsausübung verkündet, wird durch die Einschränkung der sog* Sonderveranstaltungen nicht angetasteto Ben mit, der Anordnung angesprochenen Einzelhandelskreisen bleibt in jedem Falle ein genügend weites Betätigungsfeld für ihre Berufsausübungo Die Anordnung verstößt daher nicht gegen die Art» 12 Abs* 1, 19 Abs* 2 GG. Schließlich kann auch davon, daß die Anordnung mit allgemeinen Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen Demokratie nicht in Einklang stehe und typisch nationalsozialistisches Gedankengut enthalte, keine Rede sein, wie auch aus der Amtlichen Begründung zu § 9 a UWG (DJ 1935, 424) und den Erläuterungen
 von Gottschick zur Anordnung vom 4o Juli 1935 (Archiv für Wettbewerbsrecht 1935« 81 ff.) entnommen werden kann,, Die Auswüchse auf dem Gebiete der Sonderveranstaltungen, die den § 9 a ÜWG und die darauf beruhende Anordnung erforderlich gemacht hatten, hatten sich schon vor 1933 gezeigt; die getroffene Regelung ist im Grunde vernünftig und mit rechtsstaatlichem Denken nicht unvereinbar (vgl. Habscheid HJW 1953? 1419? 1420; KG RJW 1956, 596). Der auch von beiden Parteien vertretenen Ansicht, daß die Anordnung vom 4. Juli 1935 auch heute noch gültig ist? kann daher gefolgt werden (ebenso die nahezu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, insbesondere BayObLG GRÜR 1954, 276 und BayObLGSt NF 6, 75? KG aaO, OLG Koblenz GRÜR 1952? 246 und WRP 1955,
125? OLG Bremen WRP 1955? 127? OLG Oldenburg KdsRpfl 1954,
16? OLG Hamburg Y/RP 1957, 83? LG Köln GRüR 1954, 37, neuerdings auch BVerwG BB 1958? 245? Reimer? Wettbewerbsund Y/aren-zeichenrecht? 94o Kap. Bern« 10, Baumbach/Hefermehl ÜY/G Bern* 1 zu § 9 a? Godin/Koth? Wettbewerbsrecht? Bem. 1 zu § 9 a ÜY/G, Habscheid V/uW 1953, 526 und NJW 1953? 1419?- Kamin WRP 1955, 123o Anderer Auffassung Tetzner JR 1953, 208 und 2TJW 1953,
1049 sowie in der ersten Auflage seines Kommentars zu dem ÜV/G So. 130) o
Unter verbotenen Sonderveranstaltungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Anordnung sind nach der Legaldefinition des § 1 Abso 1 außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel zu verstehen, die, ohne Ausverkäufe oder Räumungsverkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kauf-vorteile gewährt werden« Was unter dem Merkmal “außerhalb des
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regelmäßigen Geschäftsverkehrs" im Sinne des Abs* 1 zu verstehen ist. sagt die Anordnung nicht« Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die in erster Linie dem Schutze der Mitbewerber dient (vglo Amtliche Begründung zu § 9 a UWG in DJ 1935? 424), kann jedoch gefolgert werden, daß in erster Linie auf den in der betreffenden Branche üblichen und als angemessen empfundenen Geschäftsverkehr abzustellen ist und nicht so sehr darauf, ob sich die Veranstaltung im Rahmen des von dem Veranstalter üblicherweise gezeigten Geschäftsgebahrens hält (vglo OLG Oldenburg NdsRpfl« 1954, 16, OLG Koblenz	^
WRF 1955, 125, 126«.BVerwG BB 1958, 245; für die Abstellung auf die Eigenart des jeweiligen Unternehmens dagegen OLG Bremen WRP 1955, 127, 128 und BayObLGSt W 6, 76 unter b)«
Das Berufungsgericht hat dies an sich nicht verkamft« Wenn es jedoch meint, von einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AbSo 1 der Anordnung könne nur dann die Rede sein, wenn es sich um eine Aktion größeren Umfanges handele, kann dem nicht gefolgt werden«
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß es sich bei Sondervex^anstaltungen im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung im allgemeinen um Verkaufsveranstaltungen größeren Ausmaßes handelt, die in anspruchsvollem Rahmen auftreten und^ bei denen regelmäßig ganze Warengruppen zu dem Verkauf gestellt werden« Es sollten mit der Anordnung vor allem die nach dem ersten Weltkriege aufgekommenen Werbewochen ("Weiße Woche", "Ausnahmetage", "Billige Uniformtage" usw«,) unterbunden werden« § 1 Abs» 1 ist jedoch nicht auf solche Aktionen größeren Umfanges beschrankt« Insbesondere läßt sich dies nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus der Erwähnung der Sonderangebote in § 1 Abs» 2 der Anordnung herleiten. Diese Be-
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Stimmung enthält eine ausdrückliche Einschränkung des Begriffes "Sonderveranstaltung" dahingehend* daß unter solchen Veranstaltungen nicht Sonderangebote zu verstehen sind* durch die einzelne nach Oute oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des ffesamtUnternehmens oder der Betriebsabteilung einfügenö Wenn die Anordnung damit Sonderangebote unter bestimmten Voraussetzungen von den Sonderveranstaltungen ausnimmt, bringt sie gleichzeitig zu dem Ausdruck, daß auch Angebote, die sich auf einzelne Waren beziehen und daher keine Aktionen größeren Ausmaßes darzustellen brauchen, Sonderveranstaltungen sein können*
Zwar ist damit nicht gesagt, daß jedes Sonderangebot, das die Voraussetzungen des Abs* 2 des § 1 der Anordnung nicht erfüllt eine Scmderveranstaltung sein muß* Insbesondere zwingt auch nicht, wie verschiedentlich angenommen wird, jede zeitliche Begrenzung eines Sonderangebots dazu, es als Sondcrveranstal-tung aufzufasseno Insofern ist dem Berufungsgericht zuzu-stimmen* Zeitlich begrenzte Sonderangebote sind nicht gewisser maßen per se verbotene Pie in § 1 Abs« 2 der Anordnung gemailte Ausnahme zeigt aber jedenfalls, daß der Begriff der Verkaufsveranstaltung im Sinne des § 1 Abs« 1 der Anordnung nicht auf Aktionen größeren Umfanges beschränkt ist*
Ob es sich bei einer Verkaufsveranstaltung um eine Sonderveranstaltung im Sinne des Abs* 1 handelt, bestimmt sich - soweit nicht ein ausdrücklich ausgenommenes Sonderangebot mit den in Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der zeitlichen Unbegrenztheit vorliegt - danach, ob die besonderen Kriterien der Sonderveranstaltung gegeben sind, do ho insbesondere, ob es sich^um außerhalb des regele
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mäßigen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufe handelt, die den Warenabsatz beschleunigen sollen und beim Publikum den Eindruck erwecken, daß besondere Verkaufsvorteile vorübergehend geboten werden. Die Grenze zwischen verbotenen Sonderveranstaltungen und solchen Sonderangeboten, die, obwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Anordnung nicht gegeben sind, trotzdem nicht als Sonderveranstaltung angesprochen werden können, ist dabei nicht immer leicht zu ziehen* Die Entscheidung kann nur unter Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalles getroffen werden* Dabei kommt es neben der Feststellung der Branchenunüblichkeit im besonderen Maße darauf an, ob die Ankündigung den Eindruck hervorruft, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Entscheidend ist hierbei die Art der Ankündigung und deren Wirkung au^flen Verbraucherj wie der Einzelhändler seine Werbung gemeint hat und welche Zwecke er damit verfolgt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich« Für die Beurteilung ist maßgebend, wie das Publikum die Ankündigung auffassen konnte und ob bei ihm insbesondere die Vorstellung von einer einmaligen und unwiederholbaren Gelegenheit zu dem Einkauf entsteht (BayOblG GRÜR 1954, 276, KG NJW 1956, 596, Einigungsamt bei der HK Hamburg WRP 1955, 96)« Gerade insoweit ist aber die zeitliche Begrenzung eines bestimmten Angebots meist geeignet, den Eindruck zu erwecken, daß eine Verkaufsveranstaltung mit besonderen Einkaufsvorteilen, vor allem Preisvorteilen, geboten werde und daß es sich um eine einmalige, nur kurze Zeit andauernde Kaufgelegenheit für Waren gleicher Art und Güte handele, die man nicht verpassen dürfe» Ein zeitlich befristetes Angebot wird daher meist den Eindruck einer Sonde rveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Anordnung erwecken. Daß davon offensichtlich auch der Verordnungsgeber
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ausgegangen ist, ergibt sich daraus, daß er in § 1 Abs* 2 der Anordnung die zeitliche Unbegrenztheit als eine der Voraussetzungen eines zulässigen Sonderangebots ausdrücklich bestimmt hat, wenngleich daraus, wie dargelegt, nicht der üiakehrschluß gezogen werden kann, daß jedes zeitlich befristete Sonderangebot eine unzulässige Sonderveranstaltung sei.
Die Hechtsauffassung, die das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 1 der Anordnung vertreten hat, erweist sich daher als fehlsam. Insbesondere kann seine Ansicht nicht geteilt werden, nur Sonderangebote, bei denen es sich nach Art und Umfang um Aktionen größeren Ausmaßes handele, könnten als Sonderveranstaltungen angesprochen werden. Bas angefochtene Urteil mußte daher wegen unzutreffender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts aufgehoben werden. Ba zur Anwendung des materiellen Hechtes iine weitere Tatsachenfeststellung nicht nötig ist, bedurfte es nicht der Zurückverweisung, der Senat konnte vielmehr auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes in der Sache selbst entscheiden.
Bas Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß die für das Revisionsgericht bindende Feststellung getroffen, daß dem örtlichen Geflügeleinzelhandel zeitlich begrenzte Angebote fremd sind. Bamit steht fest, daß es sich bei den hier in Rede stehenden zeitlich begrenzten Verkaufsveranstaltungen um außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Veranstaltungen im Sinne des § i Ahs. 1 der Anordnung handelt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß es keinen Zweifel leide, daß die Maßnahmen der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen sollten und die Inserate den Eindruck der Gewährung besonderer kaufvorteile hervorrufen würden. Insbesondere bei den Hausfrauen werde, so stellt das Berufungsgericht fest, durch die Worte "nur 2 bezw. nur 3 Tage" der'Eindruck erweckt, daß
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die mit diesem Zusatz unter Preisangabe angebotenen Waren besonders billig und später zu diesem günstigen Preise voraussicht-lieb Überhaupt nicht mehr zu erhalten seien* Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigen die auch vom Bandgericht - wenn auch mit teilweiser anfechtbarer Begründung -vertretene Auffassung, daß die hier angekündigten Verkaufsver-anstaltungen des Beklagten als Sonderveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs* 1 der Anordnung zu werten sind* Darauf, ob sie sich in den regelmäßigen Rahmen des Unternehmens des Beklagten einfügen, der, wie das Berufungsgericht ausführt, in ähnlicher Wegp se schon früher geworben habe, kommt es unter diesen Umständen^ nicht1 an, ganz abgesehen davon, daß von den vom Berufungsrichter zu dem Beweis früherer ähnlicher Werbung zitierten Anzeigen des Be-klagtennur eine Anzeige (11 Sonderangebot zu dem Volksfest*nur 7 Tage”) vor dem Erscheinen der hier in Rede stehenden Ankündigungen liegt* Auch kann dahinstehen, ob die weiteren Zusätze in den Inseraten den Eindruck, daß es sich um einen außergewöhnliche Verkauf mit besonderen Kaufvorteilen handele, noch verstärken. Die Klage richtet sich nur gegen die zeitliche Begrenzung, nicht aber gegen die sonstige Gestaltung der Inserate.
Der klagende Verband kann daher gemäß §§ 13 Abs. 1, 10,
9 a UWG von dem Beklagten Unterlassung der unzulässigen Ankün-^-digungen verlangen* In § 13.Abs»* 1 UWG ist zwar der § 9 a UWG nicht angeführt* Damit, daß in § 13 Abs. 1 UWG auf § 10 UWG verwiesen ist, ist jedoch gleichzeitig über dessen Kr* 4 auf § 9 a UWG und die dazu erlassene Anordnung vom 4* Juli 1935 weiterverwiesen (Baumbach/Heferraehl aaO Bern* 4 zu § 9 a UWG mit Bern* 9 zu § 7 a UWG, Habscheid WuW 1953, 531 )<>
Da Wiederholungsgefahr besteht, rechtfertigt sich mithin der mit der Klage geltendgemachte Unterlassungsanspruch? Auf die von dem Berufungsgericht eingehend behandelte Frage, ob
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ein solcher Anspruch im vorliegenden Falle auch auf Grund der §§ 1 und 3 UWG- begi^ündet wäre, braucht unter diesen Umstanden nicht eingegangen zu werden«
Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision des Klägers hin aufzuheben und der Beklagte dem Klageanträge gemäß zu verurteilen* Dabei erschien es im Interesse der Klarheit angezeigt, dem ürteilsausspruch eine von dem Klageantrag etwas abweichende Fassung zu geben* Bei Verwendung der Fassung des Antrages könnte der Schluß gezogen werden, dem Beklagten werde auch die Angabe von Preisen verboten«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO«,
Wilde	Birnbach	Bock
 Bundesrichter Dr* Weiß ist infolge Urlauösabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert«
V/ilde	Spreng
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