Großbaumaschinen)«, sind bei Prüfung der Warengleichartiglceit in zeichenrechtlichen Sinn nur die Endprodukte mit den geschützten Waren des Inhabers eines verwechslungsfähigen Warenzeichens in Vergleich zu setzen, nicht dagegen die .Einzelteiler falls diese nach der Verkehrsauffassung nicht bestimmend für das Wesen der Sachgesamtheit sind und im Verkehr nicht als selbständige Waren des Herstellers oder Händlers der Sachgesamtheit gewertet werden, mag dieser im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts solche Einzelteile auch gesondert liefern* Rechtssatzs Ob einein im Verkehr durchgesetzten Warenoder Firmenzeichen der Schutz gegen Verwässerung suzubilligen ist, ist nicht nur von dem Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung, sondern auch von der Eigenart der fraglichen Kennzeichnung abhängig* Bei einer von Haus aus farblosen Bezeichnung, die sich einer Gattungsbezeichnung nähert, sind besonders strenge Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung zu stellen, um den Schutz gegen Verwässerung eingreifen zu lassen* Beklagte und Revisionsbeklagte, ProzeßhevolDmiüchtigters Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche,Verhandlung vom 25» Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProfoBrohoc«, Wilde Br« Krüger-Hieland, Br« Nastelski, Br» Christoph und Br« vYeies für Hecht erkannts Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29» Bezember 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen «‘ Außerdem ist dieses Zeichen unter Nr» 163 696 am 25« August 1952 bei dem Internationalen Büro in B^^ registriert worden; es ist auch in den Warenzeichenregistern weiterer Staaten eingetragen worden» Auf eine neue Anmeldung vom 8» November 1950 ist das gleiche Wortzeichen für die Klägerin am 4« Januar 1954 unter der Kr» 650 795 für die Waren "optische Gerate, fotographische Apparate,' Filmkameras, Sucher, Belichtungsmesser, Entfernungsmesser, Blitzlichtgeräte, Stative, deren Teile und Zubehör, nämlich Taschen, Putte-:■ ::ale?Kle;umschulie, Kassetten, Kugelköpfe für Stative, Selbstauslöser, Filterfassungen, Objektivkappen, Verbindungsringe, Sportsucher und Kamerakoffer" eingetragen worden. einer Anmeldung vom 11, März 1952 am 21« Mai 1952 unter Nr. 620 756 für eine Reihe von V/aren in die Waren-zeichenrolle eingetragen worden,,V/aren der Klasse 22 b der ',/arenklasoeneinteilung (Anl„ zu § 2 Abs«, III Y/ZG), unter welche die für die Klägerin geschützten V/aren-arten fallen, befinden sich nicht darunterc Unter dem 21c Mai 1952 beantragte die Beklagte auch die internationale Registrierung ihres Zeichens, die am 9« September 1952 iinter Urc 165 960 vorgenommen worden ist«, Am 15P September 1952 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens 620 756 der Beklagten unter Berufung auf ihr jüngeres Zeichen 514- 167; der Widerspruch bezog sich auf sämtliche Waren des Zeichens der Beklagten« Am folgenden Tage verlangte sie ferner in einem eingehend begründeten Schreiben von der Beklagten Böschung des Warenzeichens und des entsprechenden Firmenbestandteils und drohte im Falle der weiteren Benutzung dieses Zeichens Klage an« Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach« Sie vertrat Die Klägerin hat in erster Instanz ein Schreiben der Beklagten vom Ho Juli 1955 an eine englische Firma vorgelegt, in welchem die Beklagte auf eine von dieser Firma an sie gerichtete Anfrage vom 6, Juli 1953 mitteilt, daß sie in der Lage sei, fotografische Apparate und Kameras anzubieten* Nach Vorlage dieses Schreibend hat die Beklagte sich bOi Meidung einer Vertragsstrafe von 10*000*— DM für jeden Fall der Zu-\7iderherdlung verpflichtet, es zu unterlassen, fotografische Apparate, insbesondere Kameras, fotografische Geräte samt Zubehör und fotografisches Aufnahme- und Kopiernaterial im In- .oder Ausland herzustellen, feil-zuhalteu oder in den Verkehr zu bringen« Das Oborlandesgericht hat auf Grund der Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage, soweit der Eechtsstreit nicht für erledigt erklärt wox’- führten 7,'aren von den Parteien tatsächlich geführt werden oder ob es sich zu dem feil nur um Vorrats- oder Defensiv-waren' handelt • Das Berufungsgericht ist vielmehr auf Grund einer Gegenüberstellung allor in den Warenverzeichnissen der Parteien angegebenen Wären zu dem Ergebnis gelangt, da3 keine Varengleichartigkeit vorliege, Lie Revision beanstandet , das Berufungsgericht habe bei diesem Warenvergleich zu Unrecht dem Umstand Keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, daß die von der Beklagten vertriebenen Uroßbaugerate auch optische und physikalische Einrichtungen enthalten, nämlich Nivelliergeräte, Theodoliten, Lruckmesser, Thermometer und ähnliche Instrumente, die zu dem Y/aren-klassenbereich des prioritätsälteren Klage Zeichens gehörten, Lieser Angriff ist unbegründet. kaufsstatten mit den in Vergleich zu setzenden Waren so enge Berühnmgspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die 7/aren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (Urteil des Senats vom 25. BGH GRUR 1955, 487, 489 - Aipha; BGHZ 19, 19, 25 - Magi-rus)c Eine solche wettbewerbliche Rahe der von der Beklagten vertriebenen Großbaumaschinen zu den der Klägerin zeichenrechtlich geschützten optischen und physikalischen Geräten ist aber vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint worden, weil optische und physikalische Einrichtungen, die etwa mit den Großbauma-scliinen der Beklagten als notwendige Bestandteile verbunden sein sollten, nach der Verkehrsauffassung nicht bestimmend für das Wesen dieser Großbaumarjchincn sind (vgl* Urteil des Senats vom 11« November 1955 - I ZR 157/55 -Magirus, GRUR 1956, 172, 174*f$ RG GRUR 1942, 558, 559). Die Klägerin hat nun zwar behauptet, die Beklagte liefere im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts die fraglichen optischen oder physikalischen Einrichtungen auch getrennt von den Baumaschinen. Hach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts versieht die Beklagte nur die Baumaschinen als Ganzes mit ihrem Zeichen und bezieht der Verkehr dieses auf der Maschine angebrachte Zeichen nur auf das Gerät- in seiner Gesamtheit, nicht aber auf dessen Einzelteile, die er nicht als selbständige Waren wertet. Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Warengleichartigkeit allein die von der Beklagten vertriebenen Baumaschinen und nicht deren Einzelteile mit den der Klägerin geschützten Waren in Vergleich gesetzt hat« Läßt aber diese Abgrenzung der in Vergleich zu setzenden Y/aren durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen, so ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Waren der Parteien einander wirtschaftlich so entfernt stehen, daß der Verkehr nicht geneigt ist, sie auf Grund übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Kennzeichnungen einer gemeinsamen Kerkünftstatte zuzuschreiben« Vertreibt hiernach die Be klagte Waren, die ungleichartig mit den der Klägerin geschützten Wären sind, so kenn es ihr nach zeichen-rechtlichen Bestimmungen auch nicht verwehrt sein? bedarf es keiner Erörterung, ob:die Klägerin etwa dadurch, daß sie in ihrem Schreiben vom 8« September 1933, nachdem das Patentamt ihren Widerspruch gegen die Eintragung des Warenzeichens der Beklagten wegen Warenungleich artigkeit abgelehnt hatte, nicht mehr die Löschung des Warenzeichens der Beklagten begehrt hat, sich stillschweigend mit der warenzeichenmäßigen Benutzung des Bas Berufungsgericht hat der Bezeichnung »Techni-ca” der Klägerin einen Schutz aus § 12 BGB, § 16 UWG mit der Begründung versagt, daß diese Bezeichnung hei ihrer Verwendung durch die Klägerin keine Kamensfunktion erfülle. Dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin seihst die Bezeichnung "Technica”, die in ihrem Firmennamen nicht enthalten sei, nur als reine warenoder Sortenhezeichnung benutze und lediglich den Hamen als abgekürzten Firmennamen verwende o y Sie kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die Art der Werbung der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, es unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß das Waren- Be bedarf aber keiner Aufklärung in tatsächlicher Beziehung, ob die Klägerin zu Hecht eine Hamensfunktion ihres Warenzeichens als Pirmenkennzeichsn im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG oder als besonderer Geschäfts-beZeichnung im Sinne von § 16 Abs* 3 UWG in Anspruch nimmt, weil das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang - und zwar bei uer Erörterung, ob dem Klagezeichen als sogeuarntea'berühmterMarke ein besonderer wettbewerbsrechtlicher Schutz zuzubilligen sei - rechtsirrtumsfrei das Vorlicgen einer Verwechslungsgefahr abgelehnt hato Der Schutz aus § 16 UWG setzt zwar Wettbewerbs-rechtliche Beziehungen nicht unbedingt voraus« Er kann insbesondere auch gegenüber einem Warenzeichen durchgreifen, das für ungleichartige Waren geführt wird (BGHZ 15, 107 - Koma )o Gleichwohl ist auch bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nach wettbcv/erbsrechtlichen Vorschriften der wirtschaftliche Abstand der in Vergleich zu setzenden Warengebiete durchaus bedeutsam« Stehen sich Unternehmen mit wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebieten gegenüber und ist für die Möglichkeit eines künftigen Eintritts wettbewerblicher Beziehungen nichts Greifbares dargetan, so spricht dies in der Hegel gegen eine Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr bei. völliger Verschiedenheit der von beiden Unternehmen vertriebenen Waren nicht geneigt ist, diese der gleichen Jlerkunftsstätte zuzuschreiben, selbst wenn die .»areu unter gleichen oder ähnlichen Warenoder Firmenzeichen auf dem Markt erscheinen. Aus § 16 DWG kann nun sv;ar auch dann gegen ver-wechslungsfähige Beziehungen eingeschritten werden, wenn diese nicht zu der irrigen Annahme identischer Herkunftsstätten verleiten, beteiligte Verkehrskreise Jedoch dem Eindruck unterliegen können, es beständen zwischen den fraglichen Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge. Die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise könnten aber auch bei nur flüchtiger Betrachtung sofort erkennen, daß sie nur ausländische Fabrikate vertriebe, als deren GeneralvertretungJJsio sich bezeich- ilechtsirrtum nicht -erkennen* Insbesondere ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der wettbewerbsreohtlichen Verwechslungsgefahr das Hauptproduktionsgebiet der Klägerin - die Herstellung von Spesialkameras für Fachleute der Fotobranche -denjenigen Y/aren der Beklagten gegenübergestellt hat, die in deren Handelsunternehmen im Vordergrund stehen* :! Fehlt es nach alledem nach den rechtsirrtumsfrei-en Darlegungen des Berufungsgerichts infolge der völli- * gen Verschiedenheit der von den Parteien geführten Waren und der von Haus aus'geringen Kennzeichnungskraft ds.r im Streitfall miteinander konkurierenden Bezeichnungen an einer Veinvechslungsgef ahr♦ so scheidet auch § 16 UV/& als -Claggrundlage aus«. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichte liegen aber auch nicht die Voraussetzungen vor, die das Klagbegehren aus dem Rechtsgedarken der Verwässerung zu rechtfertigen vermöchten« Wie der erkennende Senat bereits mehrfach hervorgehöben hat, kann ein solcher Schutz, der weder Y/arengleichartigkeit noch Verv/echslungsge-fahr voraussetzt, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei weithin bekannten Kennzeichnungen eingreifen, wenn in deren Alleinstellung: durch die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen esingebrochen und da- beanstanden, wenn das Berufungsgericht es nicht als ausreichend erachtet hat, daß das als “Technika“ bezeichnet© Eotogerät in den in Betracht kommenden fach-kreisen als besonders hervorragende Kamera bekannt ist* Hierbei kam dahinstehen, ob der Schutz-gegen ‘Verwässerung für geschäftliche Bezeichnungen stets nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Bezeichnung über die Abnehmerkreise hinaus allgemein bekannt geworden ist, wie das Berufungsgericht meint* Wird ein Spezialart ikcl unter einer besonders eigenartigen, auffälligen Bezeichnunge angeboten, so kann ein unzulässiger Einbruch in die durch die Alleinstellung bedingte star- wm m 9mm ke '„erbewirkung durch Benutzung übereinstimmender Bezeichnungen auf ungleichartigen Warengebieten unter Umständen auch dann in Betracht kommen, wenn die beeinträchtigte Bezeichnung sich nur innerhalb der Abnehmerkreise des Spezialartikels durchgesetzt hat* So aber liegt es im Streitfall nicht, wie bereits bei Erörterung der Verwechslungsgefahr dargelegt wurde, kommt dem Klagezeichen von Haus aus nur eine sehr geringe Unter-seheidu.nr.skr af t zu* Dies aber rechtfertigt es, im Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß die Klägerin einen Schutz gegen Verwässerung ihres Klage Zeichens nur in Anspruch nehmen könnte, v/enn dieses von Haus aus farblose, sich einer Gattungsbezeichnung nähernde Warenzeichen über die Abnehmerkreise der Klägerin hinaus allgemein im Publikum als Hinweis auf Erzeugnisse der Klägerin aufgefaßt wür-ie» Dies aber hat das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde verneint. Klägerin auf keinen Fall schon so bekannt gewesen, daß der Inhaber der General-vertretung sich für den ivb-satz völlig andersartiger Waren etwas davon hätte versprechen können, wenn er sich des Warenzeichene "Technika" bediente« Fs sei deshalb durchaus glaubhaft, wenn der i&Ltgesellschafter und ursprüngliche Alleininhaber der Beklagten angebe, er habe von dem Y/arenzeichen der Klägerin nichts gewußt, als er seinen Firmennamen wählte» Dieser tatsächlichen Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
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Für das 'Nachschlagewerk I Nicht fur die Amtliche Sammlung I
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1„ Gesetzs. §§ 5, 15 WZG
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Rechtssatzs Bei Waren, die sich als sogo Sachgesamtheit
aus einer Vielzahl verschiedenartiger Einzelteile zusammensetzen (hier? Großbaumaschinen)«, sind bei Prüfung der Warengleichartiglceit in zeichenrechtlichen Sinn nur die Endprodukte mit den geschützten Waren des Inhabers eines verwechslungsfähigen Warenzeichens in Vergleich zu setzen, nicht dagegen die .Einzelteiler falls diese nach der Verkehrsauffassung nicht bestimmend für das Wesen der Sachgesamtheit sind und im Verkehr nicht als selbständige Waren des Herstellers oder Händlers der Sachgesamtheit gewertet werden, mag dieser im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts solche Einzelteile auch gesondert liefern*
2* Gesetzs § 1 UWG, § 1,2 BGB
Rechtssatzs Ob einein im Verkehr durchgesetzten Warenoder Firmenzeichen der Schutz gegen Verwässerung suzubilligen ist, ist nicht nur von dem Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung, sondern auch von der Eigenart der fraglichen Kennzeichnung abhängig* Bei einer von Haus aus farblosen Bezeichnung, die sich einer Gattungsbezeichnung nähert, sind besonders strenge Anforderungen an den Grad der Verkehrsdurchsetzung zu stellen, um den Schutz gegen Verwässerung eingreifen zu lassen*
Stichwortj MTechnika11
Aktenzeichens I ZR 38/56
Urteil des BGH vom 25 <■ Oktober'1957 OLG München
l_zR2§/5i
Verleumdet
am 25c Oktober 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Iia Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der ffirma Valentin Werk, l
KGo Präzisions-Kamera-M^J^-Straße 0
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof «Br*
die Pirma I
tetraE
gegen
& COe ,
Beklagte und Revisionsbeklagte, ProzeßhevolDmiüchtigters Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche,Verhandlung vom 25» Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProfoBrohoc«, Wilde Br« Krüger-Hieland, Br« Nastelski, Br» Christoph und Br« vYeies
für Hecht erkannts
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29» Bezember 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen «‘
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin stellt u* a« Präzisions-Kameras samt Zubehör für Berufsfotografen her, die besonders für Reportagen und technische Abbildungen geeignet sind« Sie bezeichnete diese Kamera zunächst als "Technische Kamera”? ab etwa 1934 benutzte sie die Bezeichnung Technika”; daneben verwendet sie für diese Kamera auch die Bezeichnung "Technika” in Alleinstellung,,
Auf Grund einer Anmeldung der Klägerin vom 25»
Mürz 1939 und Eintragung in der Warenzeichenrolle vom 20c Juli 1939 ist das Wortzeichen "Technika" unter der Nr«, 5H 167 für die Waren "physikalische und optische Gerate, Lichtbild- und. Filmgeräte und Stative" geschützte Durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 9» Juni 1952 ist die Schutzdauer dieses Zeichens mit Wirkung vom 25c Marz 1949 verlängert worden. Außerdem ist dieses Zeichen unter Nr» 163 696 am 25« August 1952 bei dem Internationalen Büro in B^^ registriert worden; es ist auch in den Warenzeichenregistern weiterer Staaten eingetragen worden» Auf eine neue Anmeldung vom 8» November 1950 ist das gleiche Wortzeichen für die Klägerin am 4« Januar 1954 unter der Kr» 650 795 für die Waren "optische Gerate, fotographische Apparate,' Filmkameras, Sucher, Belichtungsmesser, Entfernungsmesser, Blitzlichtgeräte, Stative, deren Teile und Zubehör, nämlich Taschen, Putte-:■ ::ale?Kle;umschulie, Kassetten, Kugelköpfe für Stative, Selbstauslöser, Filterfassungen, Objektivkappen, Verbindungsringe, Sportsucher und Kamerakoffer" eingetragen worden.
Die Beklagte, ein Großhandelsunternehmen, ist am 1. Juni 1951 als Einzelfirma gegründet, am 14*
August 1951 unter der Firma "Technica Karl HdHB" im Handelsregister eingetragen und am 27« November 1951 in die offene Handelsgesellschaft "Technics,
& CotT umgewandelt worden«, Gegenstand ihres Unternehmens ist vorwiegend der Außenhandel mit Baumaschinen5 sie vertritt eine Reihe ausländischer Bauma.schinenfir-men in Deutschland und läßt auf den Baumaschinen neben der HerstellerbeSeichnung das Zeichen "Technica" anbrin-gen.
Für die Beklagte ist dieses Zeichen auf Grund *
einer Anmeldung vom 11, März 1952 am 21« Mai 1952 unter Nr. 620 756 für eine Reihe von V/aren in die Waren-zeichenrolle eingetragen worden,,V/aren der Klasse 22 b der ',/arenklasoeneinteilung (Anl„ zu § 2 Abs«, III Y/ZG), unter welche die für die Klägerin geschützten V/aren-arten fallen, befinden sich nicht darunterc Unter dem 21c Mai 1952 beantragte die Beklagte auch die internationale Registrierung ihres Zeichens, die am 9« September 1952 iinter Urc 165 960 vorgenommen worden ist«,
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Am 15P September 1952 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens 620 756 der Beklagten unter Berufung auf ihr jüngeres Zeichen 514- 167; der Widerspruch bezog sich auf sämtliche Waren des Zeichens der Beklagten« Am folgenden Tage verlangte sie ferner in einem eingehend begründeten Schreiben von der Beklagten Böschung des Warenzeichens und des entsprechenden Firmenbestandteils und drohte im Falle der weiteren Benutzung dieses Zeichens Klage an« Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach« Sie vertrat
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im V/iciorspruchsverfahren die Auffassung, die für beide Teile geschlitzten Warenzeichen beträfen ungleichartige Wareno Dem schloß das Patentamt sich mit Beschluß vom 10- November 1952 an*
Am 8* September 1953 griff die Klägerin ihr Begehren mit einem Schreiben an die Beklagte wieder auf und teilte mit, daß sie festgestellt habe, die Beklagte vertreibe nicht nur die im Warenverzeichnis zu ihrer Marke 620 736 aufgeführten Waren, sondern auch fotografische Apparate und Kameras* Die Klägerin verlangte Böschung des Firmenbestandteils "Technica”, Aufgabe der gleichlautenden Telegrammadresse, eine verbindliche Erklärung« fotografische Apparate und Kameras und deren Verpackung usw* nicht mehr zu vertreiben, sowie Auskunft und Anerkennung der Schadensersatzpflicht *
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Die Be3clagte lehnte dieses Verlangen ab*
Mit der Klage beantragte die Klägerin Unterlassung der Führung der Firmenbezeichnung "Technics”? Aufgabe der Telegrammadresse, Herbeiführung der Löschung des entsprechenden Firmenbestandteils im Handelsregister, Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens Ur* 620 736, Unterlassung der warenzeichenmäßigen Verwendung des Wortes f,Technican im geschäftlichen Verkehr überhaupt, hilfsweise im geschäftlichen Verkehr mit optischen und fotografischen Geräten, ferner Verurteilung zur Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in dem durch den Unterlassungsanspruch gekennzeichneten Umfange*
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Sie hat behauptete, die Beklagte biete im Exportgeschäft Fotoapparate an, vertreibe aber auch Justier-
gerate für Baumaschinen* An dem Wort MTechnica,f habe sie, die Klägerin, durch llangjährige Werbung einen Ausstattungsschutz erlangt* Sie sei durch ihre Werbung als Exportfirma* von Huf mit dem Sitz in 'im Inund Ausland in gesteigertem Maße bekannt geworden*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt»
Die Klägerin hat in erster Instanz ein Schreiben der Beklagten vom Ho Juli 1955 an eine englische Firma vorgelegt, in welchem die Beklagte auf eine von dieser Firma an sie gerichtete Anfrage vom 6, Juli 1953 mitteilt, daß sie in der Lage sei, fotografische Apparate und Kameras anzubieten* Nach Vorlage dieses Schreibend hat die Beklagte sich bOi Meidung einer Vertragsstrafe von 10*000*— DM für jeden Fall der Zu-\7iderherdlung verpflichtet, es zu unterlassen, fotografische Apparate, insbesondere Kameras, fotografische Geräte samt Zubehör und fotografisches Aufnahme- und Kopiernaterial im In- .oder Ausland herzustellen, feil-zuhalteu oder in den Verkehr zu bringen«
Insoweit haben beide Parteien unter'*Verwahrung gegon die Kostenpflicht die Hauptsache für erledigt erklärt•
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt*
Das Oborlandesgericht hat auf Grund der Berufung der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage, soweit der Eechtsstreit nicht für erledigt erklärt wox’-
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den ist, abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
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Das Klagebegehren könnte auf zeichenrechtliche •{
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Bestandteil "Technica" der Beklagten beanstandet, ; ^
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liehe, in den beiderseitigen Warenverzeichnissen ange-
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führten 7,'aren von den Parteien tatsächlich geführt werden oder ob es sich zu dem feil nur um Vorrats- oder Defensiv-waren' handelt • Das Berufungsgericht ist vielmehr auf Grund einer Gegenüberstellung allor in den Warenverzeichnissen der Parteien angegebenen Wären zu dem Ergebnis gelangt, da3 keine Varengleichartigkeit vorliege,
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Lie Revision beanstandet , das Berufungsgericht habe bei diesem Warenvergleich zu Unrecht dem Umstand Keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, daß die von der Beklagten vertriebenen Uroßbaugerate auch optische und physikalische Einrichtungen enthalten, nämlich Nivelliergeräte, Theodoliten, Lruckmesser, Thermometer und ähnliche Instrumente, die zu dem Y/aren-klassenbereich des prioritätsälteren Klage Zeichens gehörten, Lieser Angriff ist unbegründet. Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe trotz Befragens keine substantiierten Behauptungen darüber aufgestellt, daß die von der Beklagten vertriebenen großen Brdbewegungsmaschinen derartige Einrichtungen enthielten. Selbst wenn sie aber vorhanden sein sollten, gingen sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise völlig
in dem £?;eck und Wesen des ganzen Gerätes auf. Lies er-
gebe sich schon daraus, daß solche Großbaugeräte einen sehr hohen Wert dar stellten, Lemgegeniiber käme den etwa mit ihnen -verbundenen optischen oder physikalischen Einrichtungen als notwendigen Bestandteilen des Gesamt-gorätes nur untergeordnete Bedeutung zu. Lie Gleichartigkeit solcher untergeordneten, notwendigen Einzelbestandteile mit den der Klägerin geschützten Waren recht-fertige es aber noch nicht, etwa auch die Baumaschinen in ihrer Gesamtheit als gleichartig mit den’ fraglichen 'Waren der Klägerin anzusehen.
Liese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bei der Bildung von Sachgesamtheiten, insbesondere von komplizierten Maschinen, treffen oftmals Erzeugnisse unterschiedlichster Wa■
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rengebiete zusammen. Für die Frage der zeichenrechtli-
chen Warengleichartigkeit, die nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist aber allein entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung die unter einem bestimmten Warenzeichen angebotenen fertiggestellten GesamterZeugnisse ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwerdungsweise nach, insbesondere aber auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Ver-
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kaufsstatten mit den in Vergleich zu setzenden Waren so enge Berühnmgspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die 7/aren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (Urteil des Senats vom 25. Juni-1954 I ZR 7/53 - Irus - Urus - , Lindenmaier-Möhring WZG § 24 Nr„ 8;
BGH GRUR 1955, 487, 489 - Aipha; BGHZ 19, 19, 25 - Magi-rus)c Eine solche wettbewerbliche Rahe der von der Beklagten vertriebenen Großbaumaschinen zu den der Klägerin zeichenrechtlich geschützten optischen und physikalischen Geräten ist aber vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei verneint worden, weil optische und physikalische Einrichtungen, die etwa mit den Großbauma-scliinen der Beklagten als notwendige Bestandteile verbunden sein sollten, nach der Verkehrsauffassung nicht bestimmend für das Wesen dieser Großbaumarjchincn sind (vgl* Urteil des Senats vom 11« November 1955 - I ZR 157/55 -Magirus, GRUR 1956, 172, 174*f$ RG GRUR 1942, 558, 559).
Die Klägerin hat nun zwar behauptet, die Beklagte liefere im Rahmen des Ersatzteilgeschäfts die fraglichen optischen oder physikalischen Einrichtungen auch getrennt von den Baumaschinen. Die Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe einen dahin gehenden Bev/eisantrag der Klägerin übergangen.
Auch diooe.Rüge kann keinen Erfolg haben. Hach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts versieht die Beklagte nur die Baumaschinen
als Ganzes mit ihrem Zeichen und bezieht der Verkehr dieses auf der Maschine angebrachte Zeichen nur auf das Gerät- in seiner Gesamtheit, nicht aber auf dessen Einzelteile, die er nicht als selbständige Waren wertet. Bei dieser Sachlage war der fragliche Beweis-antrag der Klägerin nicht entscheidungserheblich• Eenn wenn beteiligte Verkehrskreise das Y/arenz eichen der Beklagten nur auf die Baumaschine als Endprodukt beziehen und den dieser Baumaschine angepaßten Einzelteile nicht den Charakter'selbständiger Waren der Beklagten beiinessen, so müssen diese Einzelteile bei der Prüfung der Y/arengleichartigkeit selbst dann auschei-den, wenn sie von der Beklagten-getrennt von der Bauma-schine als Ersatzteile nac'hgoliefert werden (EG!.-*- U>: GäTJH 1942 s» 558, 560). Es ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Warengleichartigkeit allein die von der Beklagten vertriebenen Baumaschinen und nicht deren Einzelteile mit den der Klägerin geschützten Waren in Vergleich gesetzt hat«
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Läßt aber diese Abgrenzung der in Vergleich zu setzenden Y/aren durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen, so ist es auch rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Waren der Parteien einander wirtschaftlich so entfernt stehen, daß der Verkehr nicht geneigt ist, sie auf Grund übereinstimmender oder verwechslungsfähiger Kennzeichnungen einer gemeinsamen
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Kerkünftstatte zuzuschreiben« Vertreibt hiernach die Be klagte Waren, die ungleichartig mit den der Klägerin geschützten Wären sind, so kenn es ihr nach zeichen-rechtlichen Bestimmungen auch nicht verwehrt sein? das beanstandete Warenzeichen auf Preislisten, Geschäfts-
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bogen usf = v/arenzeichenmäßig oder firmenmäßig zu verwenden oder dieses Zeichen in sonstiger Weise als'schlag-worbärtigen Pirmenbestandteil herauszustellen«
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei Erörterung der zeichenrechtlichen Grundlagen des Klagebegehrens auch den Grad der Verkehrsdurchsetzung des Klagezeichens und der Verwechslungsfähigkeit der Vergleichszeichen berücksichtigen müssen« Der Warengleichartigkeitsbereich ist grundsätzlich nach objektiven Kaßstäben abzugrenzen« Entscheidend ist allein, ob die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Pa-brikations- und Verkaufsstatten einander so nahestehen, daß bei dem Durchschnittsabnehmer die Auffassung entstehen kann, sie stammten aus dem .gleichen Geschäftsbetrieb,, Bei Prüfung dieser. Präge muß das Ausmaß der Vcr-v/echsD-ungsjTähigkeit der Vergleichszeichen wie der Umfang einer etwaigen Verkehrsgeltung des angeblich verletzten Zeichens außer Betracht bleiben (BGHZ 19? 23?
25 f - Lagirus; vgl« auch Entscheidung des Beschwerdesenats 2 b des Patentamts vom 31* Mai 1957? MittDPatAnw 6 138)«
Da ein zeichenrechtlicher Schutz wegen Pehlens der Warengleichartigkeit nicht in Betracht kommt? bedarf es keiner Erörterung, ob:die Klägerin etwa dadurch, daß sie in ihrem Schreiben vom 8« September 1933, nachdem das Patentamt ihren Widerspruch gegen die Eintragung des Warenzeichens der Beklagten wegen Warenungleich artigkeit abgelehnt hatte, nicht mehr die Löschung des Warenzeichens der Beklagten begehrt hat, sich stillschweigend mit der warenzeichenmäßigen Benutzung des
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Y/ortes HTechnicaM für die für das Warenzeichen des Beklagten eingetragenen Waren einverstanden erklärt hat«,
/
II.
Bas Berufungsgericht hat der Bezeichnung »Techni-ca” der Klägerin einen Schutz aus § 12 BGB, § 16 UWG mit der Begründung versagt, daß diese Bezeichnung hei ihrer Verwendung durch die Klägerin keine Kamensfunktion erfülle. Dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß die Klägerin seihst die Bezeichnung "Technica”, die in ihrem Firmennamen nicht enthalten sei, nur als reine warenoder Sortenhezeichnung benutze und lediglich den Hamen als abgekürzten Firmennamen verwende o y
Es ist der Hevision zuzugehen, daß diese Begründung rechtlichen Bedenken unterliegt. Der selbständige hacensschütz aus § 16 Abs. 1 UWG ist weder davon abhängig» daß die fragliche Bezeichnung einen Teil des unverkürz-
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ton Firmennamens, wie er im Handelsregister eingetragen ist, bildet (BGHZ 11, 216-KfA), noch daß die Bezeichnung von den Hamensträger selbst im geschäftlichen Verkehr als Firmenschlagwort'herausgestellt wird. Entscheidend ist vielmehr allein, ob beteiligte Verkehrskreise in der fraglichen Bezeichnung den Hamen eines bestimmten Unternehmens erblicken. Ob dies der Fall ist, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die Art der Werbung der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, es unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß das Waren-
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Zeichen i'echnikä derartige namensmäßige Kennzeichnungskraft für die Klägerin erlangt habe. Denn maßgebend ist allein die Verkehrsauffassung, die sich auch unabhängig von der Art der Werbung der Klägerin entwickeln kann (BGH GBUE 1957, 87 f - iioisterhaaä).
Be bedarf aber keiner Aufklärung in tatsächlicher Beziehung, ob die Klägerin zu Hecht eine Hamensfunktion ihres Warenzeichens als Pirmenkennzeichsn im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG oder als besonderer Geschäfts-beZeichnung im Sinne von § 16 Abs* 3 UWG in Anspruch nimmt, weil das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang - und zwar bei uer Erörterung, ob dem Klagezeichen als sogeuarntea'berühmterMarke ein besonderer wettbewerbsrechtlicher Schutz zuzubilligen sei - rechtsirrtumsfrei das Vorlicgen einer Verwechslungsgefahr abgelehnt hato
Der Schutz aus § 16 UWG setzt zwar Wettbewerbs-rechtliche Beziehungen nicht unbedingt voraus« Er kann insbesondere auch gegenüber einem Warenzeichen durchgreifen, das für ungleichartige Waren geführt wird (BGHZ 15, 107 - Koma )o Gleichwohl ist auch bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nach wettbcv/erbsrechtlichen Vorschriften der wirtschaftliche Abstand der in Vergleich
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zu setzenden Warengebiete durchaus bedeutsam« Stehen sich Unternehmen mit wirtschaftlich weit voneinander entfernten Arbeitsgebieten gegenüber und ist für die Möglichkeit eines künftigen Eintritts wettbewerblicher Beziehungen nichts Greifbares dargetan, so spricht dies in der Hegel gegen eine Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr bei. völliger Verschiedenheit der von beiden Unternehmen vertriebenen Waren nicht geneigt ist, diese der gleichen Jlerkunftsstätte zuzuschreiben, selbst wenn die .»areu unter gleichen oder ähnlichen Warenoder
Firmenzeichen auf dem Markt erscheinen. So liegt es aber nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts im Streitfall«
Aus § 16 DWG kann nun sv;ar auch dann gegen ver-wechslungsfähige Beziehungen eingeschritten werden, wenn diese nicht zu der irrigen Annahme identischer Herkunftsstätten verleiten, beteiligte Verkehrskreise Jedoch dem Eindruck unterliegen können, es beständen zwischen den fraglichen Unternehmen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge. Auch eine solche Ver-wechslun.^sgcfahr in weiterem Sinne hat aber das Berufungsgericht im Streitfall nicht als gegeben erachtet.
Bs führt hierzu aus, daß für den Kauf der Geräte beider Parteien nur ausgesprochene Fachleute in Betracht kämen, die angesichts der hohen Werte der fraglichen Waren vor dem Entschluß zu dem Kauf genaue Informationen einziehen würden. Niemand aus diesen Abnehmerkreisen werde im Einblick auf die große Verschiedenheit der Vergleichswaren durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen zu der Annahme verleitet, die Klägerin. b,efasse sich nunmehr auch mit dem Vertrieb von schweren Baumaschinen oder unterhalte Jedenfalls irgendwelche Beziehungen zu einer Großhandelsfirma, die den Handel mit schweren Baumaschinen betreibe. Die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise könnten aber auch bei nur flüchtiger Betrachtung sofort erkennen, daß sie nur ausländische Fabrikate
vertriebe, als deren GeneralvertretungJJsio sich bezeich-
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Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet
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liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen
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ilechtsirrtum nicht -erkennen* Insbesondere ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der wettbewerbsreohtlichen Verwechslungsgefahr das Hauptproduktionsgebiet der Klägerin - die Herstellung von Spesialkameras für Fachleute der Fotobranche -denjenigen Y/aren der Beklagten gegenübergestellt hat, die in deren Handelsunternehmen im Vordergrund stehen* :!
Beim für die Frage, ob ähnliche Bezeichnungen beteilig-te "Verkehr skr eise zur Annahme geschäftlicher Beziehungen verleiten, fällt auch ins Gewicht, welche Arbeits- ^
gebiete nach der Verkehrsauffassung typisch für die die- . \\ se Bezeichnungen führenden Unternehmungen sind (BGH in GHUR 1956, 172, 174 rechte Spalte - Magirus )-. Bern Brgeb- •; nis, daß eine Verwechslungsgefahr auch in dem gekenn-zeichneten weiteren Sinn nicht gegeben sei, steht aber -
auch die Behauptung der Klägerin nicht entgegen, sie ‘j
genieße für ihr Firmenkennzeichen "Technika" besonders i
starke Verkehrsgeltung* Zwar kann die starke Verkehrsdurch- ■(
Setzung einer Bezeichnung eine Verwechslungsgofahr auch ■ ,-i
in solchen Fällen begründen, in denen sie ohne dieses Ausmaß der Verkehrsgeltung im Hinblick auf die Verschiedenheit der Waren verneint'werden müßte» Erscheint es aber
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nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, beteiligte Ver-itehrskreise könnten durch die Ähnlichkeit der Firmen-■■ i
und Warenbezeichnungen von Unternehmen völlig verschiede- ■
ner Branche zu der irrigen Vorstellung verleitet wer- j
den, diese Unternehmen stünden in irgendwie gearteten 1
Beziehungen zueinander, so würde es der Lebenswirklich-keit v/idersprechen, die Gefahr einer "Verwechslung» an-zunehinen (BGHZ 15, 107, 111 - Koma)*
Bei der Frage der Verwechslungsgefahr ist im übrigen auch zu berücksichtigen, daß der Bezeichnung »Technika"
von Haus aus geringe Unterscheidungskraft zukommt, Diese Bezeichnung ist erkennbar von »Technik” abgeleitet«
Sie lehnt sich somit eng an ein Wort der allgemeinen Umgangs spräche an, das« für die verschiedensten Warengattungen in Betracht kommen kann« Auch dies aber steht der Annahme entgegen, allein die Ähnlichkeit der in Präge stehenden Bezeichnungen könnte beteiligte Verkehrs-kreise zu irrigen Vorstellungen über die Herlcunftsttittc',) oder die Beziehungen der Parteien zueinander verleiten«
Fehlt es nach alledem nach den rechtsirrtumsfrei-en Darlegungen des Berufungsgerichts infolge der völli- * gen Verschiedenheit der von den Parteien geführten Waren und der von Haus aus'geringen Kennzeichnungskraft ds.r im Streitfall miteinander konkurierenden Bezeichnungen an einer Veinvechslungsgef ahr♦ so scheidet auch § 16 UV/& als -Claggrundlage aus«.
III«
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichte liegen aber auch nicht die Voraussetzungen vor, die das Klagbegehren aus dem Rechtsgedarken der Verwässerung zu rechtfertigen vermöchten« Wie der erkennende Senat bereits mehrfach hervorgehöben hat, kann ein solcher Schutz, der weder Y/arengleichartigkeit noch Verv/echslungsge-fahr voraussetzt, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bei weithin bekannten Kennzeichnungen eingreifen, wenn in deren Alleinstellung: durch die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen esingebrochen und da-
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mit die auf der Einmaligkeit der Bezeichnung beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt wird (BGHZ 15? 107* 111 - Koma; 19? 23 -.Magirus)*
Zu Hecht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, diesen Sonderschutz bereits einer Marine zuzubilligen,
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die “auf dem Wege“ zur Berühmtheit ist (BGHZ 19?. 23?
2? f - Magirus)* Ein solcher “Anwartschaftsschütz“ für berühmte Marken würde zu einer untragbaren Hechtsunsicherheit .führen* Bs ist auch rechtlich nicht zu
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beanstanden, wenn das Berufungsgericht es nicht als ausreichend erachtet hat, daß das als “Technika“ bezeichnet© Eotogerät in den in Betracht kommenden fach-kreisen als besonders hervorragende Kamera bekannt ist* Hierbei kam dahinstehen, ob der Schutz-gegen ‘Verwässerung für geschäftliche Bezeichnungen stets nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Bezeichnung über die Abnehmerkreise hinaus allgemein bekannt geworden ist, wie das Berufungsgericht meint* Wird ein Spezialart ikcl unter einer besonders eigenartigen, auffälligen Bezeichnunge angeboten, so kann ein unzulässiger Einbruch in die durch die Alleinstellung bedingte star-
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ke '„erbewirkung durch Benutzung übereinstimmender Bezeichnungen auf ungleichartigen Warengebieten unter Umständen auch dann in Betracht kommen, wenn die beeinträchtigte Bezeichnung sich nur innerhalb der Abnehmerkreise des Spezialartikels durchgesetzt hat* So aber liegt es im Streitfall nicht, wie bereits bei Erörterung der Verwechslungsgefahr dargelegt wurde, kommt dem Klagezeichen von Haus aus nur eine sehr geringe Unter-seheidu.nr.skr af t zu* Dies aber rechtfertigt es, im
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Streitfall strenge Anforderungen an den Grad der Verkehr sdurclisetzung zu stellen, um einen Schutz gegen Verwässerung eingreifen zu lassen und damit diese Be-
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Zeichnung, die auch für andersartige technische Geräte naheliegt, über den Bereich der Y/arengleichartigkeit und der Verwechslungsgefahr. hinaus für die Klägerin zu monopolisieren.
Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten, daß die Klägerin einen Schutz gegen Verwässerung ihres Klage Zeichens nur in Anspruch nehmen könnte, v/enn dieses von Haus aus farblose, sich einer Gattungsbezeichnung nähernde Warenzeichen über die Abnehmerkreise der Klägerin hinaus allgemein im Publikum als Hinweis auf Erzeugnisse der Klägerin aufgefaßt wür-ie» Dies aber hat das Berufungsgericht auf Grund eigener Sachkunde verneint. Da das Gericht selbst ein $eil c.er Allgemeinheit ist, auf deren Kenntnis es bei dieser
Präge ankomnt, ist es nicht zu beanstanden, daß es von
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einer Beweisaufnahme über das Ausmaß der Verkehrsgel-
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tung des Klagezeichens.abgesehen hat.
IV.
Es läßt schließlich auch keinen Rechts irrt um erkennen, wenn das Berufungsgericht das Klagbegehren auch nicht aus § 1 OTG wegen sittenwidriger Ausnutzung einer fremden yerbung für begründet erachtet hat. Pas Berufungsgericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, '> daß die Klägerin sich nach einem starken Rückgang in / den ersten Nachkriegsjahren erst wieder im Aufstieg he-;-funden habe, als die Beklagte im Jahre 1951 ihru Pimente* zcicicrng gewählt hab.Cc Vor cion :*».e'^tcr. ’./ultkrieg, sei,/lie
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Klägerin auf keinen Fall schon so bekannt gewesen, daß der Inhaber der General-vertretung sich für den ivb-satz völlig andersartiger Waren etwas davon hätte versprechen können, wenn er sich des Warenzeichene "Technika" bediente« Fs sei deshalb durchaus glaubhaft, wenn der i&Ltgesellschafter und ursprüngliche Alleininhaber der Beklagten angebe, er habe von dem Y/arenzeichen der Klägerin nichts gewußt, als er seinen Firmennamen wählte» Dieser tatsächlichen Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Ansicht der Revision, die Beklagte habe bei der Wahl ihres Firmennamens zu demindest fahrlässig gehandelt, kanh nicht beigepflichtet werden. Denn die Beklagte hatte keine Veranlassung, vor der Ingebrauchnahme dieser für eine mit technischen Erzeugnissen handelndes Unternehmen naheliegender Firmenbezeichnung, die keine auffallende Eigenart aufweist, Nachforschungen darüber anzustellen, ob etwa für Waren auf ungleichartigen Yfarengebie-ten ein verwechslungsfähiges Warenzeichen benutzt werde. Weitere Umstände aber, die den Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Vorgehens der Beklagten rechtfertigen könnten, sind von der Klägerin nicht dargetan worden.
Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„
Wilde Krügor-Nieland
Nastelski.
Christoph
Weiss