durch, die bis dahin gegebene Wiederholungs-gefahr jedenfalls dann nicht ausgeräumt, wenn der Liquidator den Klagabweisungsantrag nach wie vor mit der Begründung aufrecht erhält, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt gewesen* ■ 2= Gestattet der Verleger einer Druckschrift, daß diese zusammen mit einer Beilage vertrieben wird, die im Verkehr als unselbständiger Bestandteil seines 'Verlagsobjektes gewertet wird, so ist der Verleger im Regelfall als Störer im Sinn des § 1004 BGB für eine Unter-lassungs- oder Beseitigungsklage, die sich gegen den Inhalt der Beilage richtet, passivlegitimiert* Dies gilt auch- dann, wenn die Beilage nicht von dem Verleger, gedruckt und ein von den Weisungen des Verlegers 'unabhängiger Dritter als verantwortlicher Schrift leiter der Beilage bestellt ist, 3* 1st für eine periodisch erscheinende Druckschrift von deren Herausgeber ein von den 0 e i s ung e n d e s V e r 1 e g e r s \ ■ nab häng i g e r 8 c i ;.r i f t -leiter bestellt worden, so haftet der Verleger im allgemeinen dann nicht für einen Schaden, der einem Dritten durch rechtswidrige Äußerungen in der Druckschrift entsteht, wenn er ohne Verschulden erst nach der Verbreitung der Druckschrift von ihrem rechtsverletzenden Inhalt Kenntnis erlangt hat * IIIo Der Klägerin wird die Befugnis erteilt,3 den erkennenden.'Teil des Urteils• auf Kosten" der Be- gg"g klagten zu 1) hinnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils in einer im Bistum IflHHHi verbreiteten Tageszeitung und in der ''CtiNHHMMT zu veröffentlichen, Die Klägerin hat Ton beiden Beklagten die Unterlassung .und den Widerruf bestimmter Äußerungen und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des ihr durch die Verbreitung dieser Äußerungen erwachsenen und noch entstehenden Schadens begehrt. Die beanstandeten Äußerungen sind ohne Nennung eines Verfassers in einer sogenannten Dekanatsbeilage veröffentlicht worden» die der Wochenzeitschrift ''Kirche und Leben, Kirchenblatt für das Bistum 1SMNMI" beige fügte und in den fünf Dekanaten“von OjBHBBBBl verbreitet worden ist* DieiAgg fragliche Beilage vom 4* September 194$, die in ^-Aufmachung, .Stücknummer - und Jahrgangsangabe mit dem Hauptblatt der kirchlichen Wo.chenzeitschrift übereinstimmt und deren Anzeigenseite "Anzeigenteil Kirche und Leben" überschrieben ist, ist nicht im Betrieb der Beklagten zu 1), sondern in VIHMff gedruckt und: von dort aus vertrieben . . 1) der Klägerin gegenüber binnen einer Woche nach Rechts-J kraft des Urteils die schriftliche Erklärung abzugeben/; daß sie folgende Behauptungen; 2) der Klägerin die Befugnis zu erteilen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zu 1) in d:eij Zeitung, "Kirche und Leben" des BMjWI- Ver 1 a.ges , Das Beruf), ngsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung wiederum zurückgewiesen* Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Klägerin;, mit der sie ihre in dem zweiten Berufungsrechtszug gestellten Klaganträge weiter verfolgt.. I* a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem früheren Urteil zutreffend davon aus, daß ein Unterlassungsanspruch gegen die-nach dem Ausscheiden des Herausgebers des Kirchen-blattes aus dem Rechtsstreit - allein noch verklagten Ver-lagsgesells'chaft (im folgenden nur noch Beklagte genannt) im Sinn einer v o r b e u ge n d e n Unterlassungs-klage bereits aus ihren im Prozeß abgegebenen Erklärungen, Las Berufungsgericht verkennt aber auch nicht, daß das Verhalten der Beklagten, die während des ganzen Rechtsstreits den Standpunkt vertreten hat, der strittige Artikel gehe weder nach Inhalt noch Form über das rechtlich zulässige Maß hinaus, geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen* Das Berufungsgericht hält jedoch diese Wiederholungsgefahr durch den weiteren tatsächlichen Verlauf der Dinge für beseitigt* Hierzu führt, es aus: Diese Darlegungen verkennen, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Begriff der Wiederholungsgefähr, Wenn auch die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, als : Vor aus set zung für die Ünt erlas so.ngskla.ge an .sich tat each-Hoher flatur ist, so ist doch die Entscheidung -des Tat- : richters hierüber dann in der Revisionsinstanz nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem angefochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten aus--gegangen worden ist [RGZ 148, 114 /II9/) ° < ■ 1939 * 494 £799 ;f7?4RQuA ..JW 1935, 2723 Ir 8)Der erkennende Senat hat bereits in /; mehreren Entscheidungen an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach die Wiederholungsgefahr, wen der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung'aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt, selbst dahn nicht ausgeräumt werde., wehn ; der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits das Versprechen ablegt, sich der beanstandeten Handlung in Zukunft zu"enthalten (BGHZ 1, 241 'fötküjyl ZR 4-0/50 - Urteil vom 5, März ben, sondern den gerichtlichen Vergleichsvorschlag, die Verpflichtung zu 'übernehmen,' .sich bei ’künftigen Veröffentlichungen auf eine sachliche Kritik an der im Verlag der Klägerin erscheinenden Zeitschrift zu beschrän-v ken/ ohne Begründung abgelehnt <, Die ''Beklagte' hat weiter-in noch in ihrem letzten beim Berufungsgericht einge- ftsatz ausdrücklich hervorgehoben, sie beim Standpunkt, daß der beanstandete Arr der vorliegenden Fassung nach Form und erlaubt sei, Der Umstand allein aber, daß die Beklagte sich inzwischen in Liquidation befindet und andere Unternehmen mit dem Verlag des Kirchenblattes beauftragt worden sind, reicht nicht aus, die Wiederholungsgefahr auszuräumeiio Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat durch den Eintritt in das Liquidationsstadium weder ihre Rechtspersönlichkeit noch ihre Handlungsfähigkeit verloren,, Die Rückverwandlung der Abwicklungsgesellschaft in" eine Erwerbsges"e 1 ischaft' kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden.:. .Das Reichsgericht hat aber eine Wiederholungsgefahr selbst dann nicht als ausgeschlossen erachtet, wenn ein auf ■ Unterlassung wegen Störung elftes Warenzeichens in-Anspruch genommener Geschäftsmann inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und seine Firma hatte löschen lassen (RGZ 104, 376 //8 g/) 0 Es sei stets die Möglichkeit zu berücksichtigen, ob der Beklagte sein Geschäft, wenn auch in anderer Form, wieder aufnehmen könne; (RG MüW 1921/1922, 211 /Aufgabe des Fa-brikbetriebes/)„ Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall durchaus gegeben«. Eine Beseitigung der Wieäerholungsgefahr kann auch nicht daraus entnsiiiraen werden, daß der Verlag des frag-liehen Kirchenblattes .'inzwischen in andere Hände übergegangen ist; denn der Unteriassuhgsantrag soll nicht etwa ■nur VerÖffentlifhungen 'der beanstsin.deten Art in dieser kirchlichen Wochenzeitschrift, sondern auch in jeder anderen Druckschrift unterbinden, an deren Herstellung und Verbreitung die Beklagte in Zukunft möglicherweise Mitwirken könnte« Es kommt hinzu, daß der Verlag des Kirchenblattes bereits im Verlauf des ersten Berufungsrechtszuges auf andere Verleger übergegangen, und die Umwandlung der Beklagten in eine LiquidationsgesellSchaft schon während des ersten RevieionsrechtsZüges stattgefunden-hat,; ohne.daß diese Umstände die Beklagte etwa veranlaßt hätten, eine Erledigung der Hauptsache wegen Wegfalles der Wiederholungsgefahr anzuzeigen» Die Beklagte hat vielmehr den Rechtsstreit mit aller Schärfe weitergeführt und die fraglichen Tatsachen überhaupt erst im zweiten Berufungsrechtszug vorgebracht, und zwar unter Aufrechterhaltung ihres Klagabweisungsantrags , zu dessen Begründung sie sich auch weiterhin nicht nur auf das Pehlen einer Wiederholungsgefahr, sondern auch auf ein sachliches Recht zu den beanstandeten Äußerungen berufen hat« Dieses eigene Verhalten des Liquidators der Beklagten steht aber der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Veränderung des geschäftlichen Wirkungskreises der Beklagten habe die Wieäerholungsgefahr beseitigt« Allein schon diese i fnr sge icht nicht erörtert worden, Das Berufungsgericht hat sich vielmehr bei Prüf ung :;der weiteren Klaganträge:darauf beschränkt, eine "Haftung" der Beklagten für die bereits e r s c h i ,e n e n e . ein damals 24- jähriger Student der Medizin,, kann keinesfalls iürnsich in Anspruch nehmen, er habe bei den herabsetzenden Angriffen gegen die Klägerin und deren Zeitschrift nicht ein wettbewerbliches Interesse, sondern das rein ideelle Ziel verfolgt, das von ihm für abträglich gehaltene Verlagserzeugnis der Klägerin von katholischen Zeitschriftenlesern fern-zuhalten* Er hat in dieser Richtung auch nichts Vorgebracht , sondern nach seiner eigenen Darstellung aus- Vit schließlich mit dem Ziel gehandelt, in Erfüllung seiner Aufgaben als Werbeleiter des P ■■■-Ringes den Absatz der lesemappe dieser Organisation zu fördern» Wenn das Berufungsgericht, soweit die Willensrichtung des Schriftleiters {;■■■■ in präge steht, ein Handeln zu Wettbewerbszwecken nicht als erwiesen ansieht, so beruht dies auf einer rechtlich unzutreffenden Betrachtungsweise» Wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung in .'dieser Sache ausgeführt hat, ist ein Handeln zu Wettbewerbszwecken auch dann anzunehmen, wenn der Wettbewerbs-zweck nicht der einzige Beweggrund für den Handelnden ist, sofern nur der Wettbewerbezweck nicht völlig gegenüber den weiteren Zielen des Handelnden in den Hintergrund tritt» Die Annahme aber, daß für gSMHMI das Bestreben, den Wettbewerb des P■■■-Ringes zu fördern, gegenüber seinem weiteren Anliegen, vom kirchlichen Standpunkt aus vor dem VerlagserZeugnis der Klägerin zu warnen, völlig nebensächlich gewesen sei,, steht im Widerspruch zu den. bewerbszwecken (§ 1 UnlWG) vorliegt» Es' verstößt aber nach den Grundsätzen, die Rechtsprechung und Rechtslehre zur Frage der vergleichenden Werbung entwickelt haben, gegen den lauteren Wettbewerb, .sich zur Förderung eigener oder fremder Erzeugnisse in herabsetzender Form mit den Leistungen eines Mitbewerbers zu befassen (Urteile des Senats vom 8„ April 1952 * I ZR 80/51 - /lM § 1 UnlWG Er 7/ und vom . Da hiernach ein Handeln 'zu Wettbewerbszwecken -festst eilt, bedurfte es insbesondere nicht mehr der in dem früheren Urteil des Senats im Rahmen des § 825 Abs 1 BGB erörterten Güter- und Pflichtenabwägung» Denn die kritisierende Herabsetzung der Erzeugnisse eines Mitbewerbers im Rahmen der Werbung für eigene oder fremde Leistungen ist auch dann unerlaubt, wenn die Kritik nach der objektiven Sachlage ohne dieses wettbewerbliche Moment zulässig wäre» Da das in Artikel 5 GrundG verbriefte Recht der freien. Meinungsäußerung nach einhelliger Ansicht nur innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze gesetzten Schranken ausgeübt werden darf, erübrigt sich bei dieser Sachlage auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, unte: welchen Voraussetzungen geschäftsschädigende Werturteile Da nach dem Beweisergebnis das beanstandete Unwerturteil über das Verlagserzeugnis der Klägerin und der hinter ihr & teilenden Persönlichkeiten zu Wettbewerbs zwecken abgegeben worden ist, kann somit dom Unterlassungsantrag nur mit der Maßgabe stattgegeben werden, daß die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen "zu Wettbewerbszwecken" untersagt wird» Die Revi sion hat dementsprechend. sein sehutzwürdiges ..Interesse daran hat, der ihr durch: tri den strittigen Artikel zugefügten Beeinträchtigung ent-gegenzuwirken9 Im Hinblick auf diese Belange der Klägerin muß die Beklagte etwa für sie mit der Veröffentlichung - verbundenen Nachteile hinnehmen« Bei Abwägung der Interessenlage erschien- es jedoch nicht.gerechtfertigt, der Klägerin die Befugnis zur Urteilsveröffent- . '/ ständeten Äußerungen gerichteten Klagantrag mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe für die bereits geschehene Veröffentlichung weder aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs noch der unerlaubten Handlung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen« Dies ist, wie bei der Prüfung des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten noch näher darzulegen:sein wird, nur insoweit richtig, als eine Schadenshaftung der Beklagten für den ohne ihre Kenntnis veröffentlichten Artikel ausscheidet, weil eigenes oder fremdes Verschulden., für das die Beklagte einzustebeh hätte, nicht'.erwiesen' erörternden Klagahtrag kommt aber nicht nur die a'eliktischä- Beseitigungsklage nach § 249 BGB in Betracht,, Aus dem Rechtsgedanken, daß die fortdauernde widerrechtliche Beeinträchtigung .ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt Werden müsse, wird in Rechtsprechun und Schrifttum einmütig ein Beseitigungsanspruch auch bei nur objektiver Rechtsverletzung auf der Grundlage des § 1004 BGB anerkannt (RGZ 148, 114 ß.257)» Dies wird offenbar auch von dem Berufungsgericht, das den Be sei-? Diese Beurteilung der Rechtslage ist unzutreffende Wenn der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache u,a„ auf § 13 Abs 3 UnlWG als möglicher Klagegrundlage verwiesen hat, so hängt dies damit zusammen, daß das Be rufungsgerächt den Beweisantritt der Klägerin Übergänge hatte, fromm habe den Artikel irn Auf trag, de 13 Beklagten für die Dekanatsbeilage verfaßt» Ist aber ein solches Auftragsverhältnis nicht festzustellen, .so entfällt da mit nicht etwa ohne weiteres die Passivlegitimation de Beklagten für den negatorischen Beseitigungsanspruch» § 13 Abs 3 UnlWG ergreift.iiberhau.pt nur die Fälle, in denen dieser Anspruch nicht auf eine eigene Handlungsweise des Betriebsinhabers gestützt werden kann (Urtej des Senats vom 11» Mai 1954 - I ZR 173/52 /Üupresa/)» Störer im Sinn des § 1004 BG-B ist auch derjenige, der die unzulässige Vettbewerbshandlung eines aus eigenem der Dekanatsbeilage traf zwar im Streitfall den für sie verantwortlichen .Schriftleiter der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einem Auftrags- oder Ansteilungsverhäithis zu der ■ Beklagten gestan-.den hat und deren Weisungen nicht unterworfen war» Auch Ist der Druck dieser Beilage nicht im Betrieb der Beklagten erfolgt. Die Dekanatsbeilage' ist jedoch mit Wissen und Billigung der Beklagten dem von Ihr verlegten und vertriebene r.Küchenblatt beigefügt, und .auch Ihrer " äußeren' Aufmachung nach als ein unselbständiger Bestandteil des Ver-lagsobjektes der Beklagten gekennzeichnet worden, Venn . auch die presserechtlichen Vorschriften keine G-rundlage für die zivilrechtliche Haftung des Verlegers bilden, so läßt sich doch aus den Vorschriften der Pressegesetze über die-Behandlung Von Beilagen zu Druckschriften ein. lagen ihrem Verlagserzeugnis beigefügt und mit diesem gemeinsam vertrieben wurden, hat sie an der Verbreitung zu behandeln; 'denn werm auch die Beklagte auf eie Inhalt- Hiernach ist grundsätzlich die Passivlegitimation der Beklagten auch für einen Beseitigungsanspruch aus den Rechtsgedanken des § 1004 BGB gegeben. Nun wird dieser Anspruch von der Klägerin in der:form geltend gemacht, daß sie Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt, sie ldie Beklagte) nehme die beanstandeten Äußerungen zurück bezw» erhalte sie nicht aufrecht» Da es sich jedoch bei den strittigen Äußerungen nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts um Kundgebungen eines von der Beklagten unabhängigen Dritten handelt, von denen die Geschäftsleitung der Beklagten vor ihrer Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt hat, kann es schon zweifelhaft sein, ob bei diesem Sachverhalt der Beseitigungsantrag in der vorliegenden Fassung gerechtfertigt ist» Es bedarf jedoch keiner näheren Erörterung dieser Frage» Denn für den Beseitigungsanspruch fehlt jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich sachlich völlig mit dem Ünterlassungsbegehren deckt» Die von der Klägerin geforderte schriftliche Erklärung, die nach dem Klagantrag nur ihr■gegenüber abgegeben werden soll, wäre in weit geringerem Maße geeignet, eine Beeinträchtigung der Klägerin durch die druckschriftliche Verbreitung der fraglichen Äußerungen zu beseitigen, als die der Klägerin gestattete Veröffentlichung des Unterlassunggebotes, das sich auf die gleichen Erklärungen bezieht» Abgesehen davon, daß die Beklagte die Verwertung der begehrten schriftlichen Erklärung durch die Klag zu überwachen vermöchte und die Dekanatsbeilage -verantwortlichen.Schriftleiter wurden von dem Herausgeber des Kirchenblattes, dem Bischof von Iv (HNMMl, bestellt und waren allein ihm verantwortlich,, In dem Auftragsschreiben des Bischofs von ;MVHHNV an die Beklagte vom 16« Dezember 1945 heißt es ausdrücklich, daß die Schriftleitung von der Beklagten und deren einzelnen Gesellschaftern in ihren Aufgaben unabhängig sei« Die Dekanatsbeilagen wurden außerhalb des Betriebes der Beklagten in Vechta gedruckt und von dort aus vertrieben« Infolge dieser Organisation hat die Geschäftsleitung der Beklagten erst nach dem Erscheinen der Dekanatsbeilage von dem Inhalt des strittigen Artikels Kenntnis erhalten und konnte die Verbreitung der \ in diesem Zeitpunkt bereits vertriebenen Beilage nicht mehr verhindern* Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht rechts irr turasfrei - davon ausgegangen, daß weder eine Haftung -der Beklagten für eigenes Verschulden aus § 31 BGB aufgrund eines schädigenden Verhaltens ihrer vertretungsberechtigten Organe noch eine Haftung für fremdes Verschulden aus § 831 BGB in Präge kommt, weil die für den lnha.lt der Dekanatsbeilage verantwortlichen Personen weder von der Beklagten bestellt waren noch ihren Weisungen unterlagen* Die Auffassung der Revision, jeden Verleger einer Zeitschrift treffe ähnlich wie den Eigentümer-einer Sache eine Verkehrssicherungspflicht und deshalb sei eine Pflichtverletzung der Beklagten schon darin zu erblicken, daß sie sich von vornherein jeder Einflußnahme auf das •Kirchenblatt und seiner Beilagen .begeben habe, kann nicht beigetreten werden. solche handelt es Sich hier - nicht allgemein angenommen werden (RGSt 23, 274, 276), Eine Überprüfungspflicht trifft ihn in der Regel vielmehr nur dann, wenn er den Umständen nach mit' der nahen Möglichkeit rechnen mußte, daß durch seinen Betrieb eine Druckschrift rechtswidrigen Inhalts verbreitet werde (Häntzschel, Reichspressegesetz § 21 Anm 5 c), Dies hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht und der vom Berufungsgericht festgestellte Tatbe-stand ergibt für eine derartige Annahme auch keinerlei Anhaltspunkte* Eine Vertragsregelung, bei der die inhaltliche Gestaltung einer Druckschrift ausschließlich in den Händen eines selbständigen Herausgebers und der von ihm bestellten und allein von seinen Weisungen abhängigen Schriftleitern liegt, ist nicht nur bei periodischen Druckschriften, sondern auch bei nichtperiodischen Sammelwerken durchaus üblich und rechtlich nicht zu beanstanden* Bei cherungspflicht des Eigentümers entwickelten Rechtsgrund sätze müßte bei dieser Sachlage, soweit die 'Schadenshaftung der Beklagten in krage steht, auch deshalb aus scheiden, weil eine dem Eigentum verwandte Herrschafts macht über das Kirchenblatt nur dessen Herausgeber, ni aber dem beklagten Verlag zustand Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht'" etwa /darin erblickt werden, daß siedie Beifügung einer außerhalb ihres Betriebes gedruckten und vertriebenen Beilage zu ihrem Verlagsobjekt geduldet hat obwohl ihr die Überprüfung des Inhalts dieser Beilage v deren Verbreitung bei dieser Art der Organisation ..prak tisch kaum möglich war» Die Beklagte konnte sich viel im Hinblick auf das Ansehen und die Stellung der mit der Schriftleitung von dem Herausgeber betrauten Persönlich ' .fce.iteh darauf verlassen, daß diese'Beilagen keinen reel verletzenden Inhalt enthalten würden»
Für das .MäehschXagewerkj Für die amtliche Sammlung!
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Gesetz:
BGB § 1001
Rechtssatz: 1„ Wenn, ein auf Unterlassung, ln-’ Anspruch : ge-/nömmenes Unternehmen im Laufe des Rechtsstreits in Liquidation tritt, so.wird.da-, durch, die bis dahin gegebene Wiederholungs-gefahr jedenfalls dann nicht ausgeräumt, wenn der Liquidator den Klagabweisungsantrag nach wie vor mit der Begründung aufrecht erhält, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt gewesen*
■ 2= Gestattet der Verleger einer Druckschrift,
daß diese zusammen mit einer Beilage vertrieben wird, die im Verkehr als unselbständiger Bestandteil seines 'Verlagsobjektes gewertet wird, so ist der Verleger im Regelfall als Störer im Sinn des § 1004 BGB für eine Unter-lassungs- oder Beseitigungsklage, die sich gegen den Inhalt der Beilage richtet, passivlegitimiert* Dies gilt auch- dann, wenn die Beilage nicht von dem Verleger, gedruckt und ein von den Weisungen des Verlegers 'unabhängiger Dritter als verantwortlicher Schrift leiter der Beilage bestellt ist,
3* 1st für eine periodisch erscheinende Druckschrift von deren Herausgeber ein von den 0 e i s ung e n d e s V e r 1 e g e r s \ ■ nab häng i g e r 8 c i ;.r i f t -leiter bestellt worden, so haftet der Verleger im allgemeinen dann nicht für einen Schaden, der einem Dritten durch rechtswidrige Äußerungen in der Druckschrift entsteht, wenn er ohne Verschulden erst nach der Verbreitung der Druckschrift von ihrem rechtsverletzenden Inhalt Kenntnis erlangt hat *
Aktenzeichen; I ZR 38/53' Urteil des BGH vom 6* Juli
OLG Hamm/westf0 LG Mühster/Westf„
I m. 38/53
V c r k U n d e t em 60 Juli 1954
Gnmau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I'm I a. m e n de
Volkes
ln dem Rechtsstreit
der CtHWPMHM-Verlags-GeSeilschaft mbH«, vertreten durch”; der.en ■Geschäftsführer, den Verlagskaufmann
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Klägerin,. Berufungsklägerin und Revisionsklägeriny
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ?rof»Dr<
gegen
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Verlags-GmbH« i, Liquidation.
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Beklagte? Berufungsbeklagte ;umcT Revisionsbeklagte,
Pro z e ß b evoilmächtigter? Rechtsanwalt Justizrat
2« den Bischof von M MI
Dr«
Pr« Michael &
in
Beklagten und Berufungsbeklagten}
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juli 1954 unter Mitwirkung. der Bundesrichter Wilde-; Dr» Birnbach} Dr« Krüger-hieland Dr« lastelski .und Dr» Weiss : • ,
für Recht erkannts'
Io Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Dezember 1952 und der 3» Zivilkammer, des l-Landgerichts in-Münster : (Westf J) vom 15» März".1950 - soweit dieses die Beklagte zu 1) betrifft -teilweise aufgehoben»
IIo Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Verbreitung folgender Erklärungen zu Wettbewerbs zwecken zu un~ ” terlassens
1. die Verleger und Lizenzträger der Klägerin machten mit dem scheinbaren Zusammenbruch der V-Begriffe von Anstand und Wurde ihr Geschäftchen,
2« "sie vertauschten die saubere kaufmämw sehe. v;?.n iw Werbung und' Absätzkalkulation 'mit der 1 gewissenlosen Spekulation auf die'primitiven Instinkte • eines müde gewordenen Volkes,
3» die Prauenzeits • '■ < •-■■■ ' .• 'wo i rin
sei eine Blüte aüs dem’Sumpf der fragwürdigen ICulturerzeugnisse nach Art der Magazine,
- 4o der christliche Leser der Pfauenzeitschrift:
■ vergesse imit> dem Empfang der Zeit-
schrift , was er der Ehre seiner Frau und Tochter und was er der Erziehung seiner heranwachsenden Kinder schuldig sei«
Ira übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) unter entsprechender. Zurückweisung der Revision
abgewiesen,,- 'iV , gib,,' t,;w.
IIIo Der Klägerin wird die Befugnis erteilt,3 den erkennenden.'Teil des Urteils• auf Kosten" der Be- gg"g klagten zu 1) hinnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils in einer im Bistum IflHHHi verbreiteten Tageszeitung und in der ''CtiNHHMMT zu veröffentlichen,
TV» Die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der zurückgenommenen Revision gegen den Beklagten zu 2) werden, wie folgt, verteilt:
Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen. Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2)» Die Beklagte zu 1) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten»
Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Beklagten zu 1), im übrigen der Klägerin auferlegt»
gatjäes i
Die Klägerin hat Ton beiden Beklagten die Unterlassung .und den Widerruf bestimmter Äußerungen und die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des ihr durch die Verbreitung dieser Äußerungen erwachsenen und noch entstehenden Schadens begehrt. Die Klägerin hat. weiterhin beantragt» ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des erkennenden Teils des Urteils auf Kosten der Beklagten suzusprech'en.
Die beanstandeten Äußerungen sind ohne Nennung eines Verfassers in einer sogenannten Dekanatsbeilage veröffentlicht worden» die der Wochenzeitschrift ''Kirche und Leben, Kirchenblatt für das Bistum 1SMNMI" beige fügte und in den fünf Dekanaten“von OjBHBBBBl verbreitet worden ist* DieiAgg fragliche Beilage vom 4* September 194$, die in ^-Aufmachung, .Stücknummer - und Jahrgangsangabe mit dem Hauptblatt der kirchlichen Wo.chenzeitschrift übereinstimmt und deren Anzeigenseite "Anzeigenteil Kirche und Leben" überschrieben ist, ist nicht im Betrieb der Beklagten zu 1), sondern in VIHMff gedruckt und: von dort aus vertrieben . worden* Die Beilage trägt kein eigenes' Verlags- oder Herausgeber-Impressum* Auf ..dem Ii'auptblatt ist die Beklagte zu l)'als Verlag» der Beklagte zu 2) als Heraus- ' ’ $ geber des Kirchenblattes aufgeführt* Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die in der Ent-scheidungsSammlung des Bundesgerichtshofs abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats vom 26„ Oktober 1951 verwiesen (BG-EZ 3, 270.) * Beide Vor Instanzen haben die Klage abgewiesen» Die Klägerin hatte zunächst gegen beide Beklagten Revision eingelegt, die Revision gegen den Be-klagten zu 2) aber zurückgenommen* . Auf; die Revision gegen -die Beklagte . zu 1) ist das Berufungsuriei J vom 7, A z -Alber 1950, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1) richtet,
aufgehoben und die Sache 2ur anderweitigen .Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvsrwiesenk® worden., Die Klägerin hat in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung ihrer ursprünglichen Klaganträge folgende Anträge gestellt;
Die Beklagte zu 1) zu verurteilen
. 1) der Klägerin gegenüber binnen einer Woche nach Rechts-J kraft des Urteils die schriftliche Erklärung abzugeben/; daß sie folgende Behauptungen;
9.) die Verlegerrrund Lizenzträger der Klägerin ..machten , mit dem scheinbaren Zusammenbruch der Begriffe von Anstand und Würde ihr -Geschäftchen,
b) sie vertauschten die saubere kaufmännische Werbung „
.. und Absatzkalkulation mit der gewissenlosen Speku-
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lation aufidie primitiven Instinkte eines müde gewordenen Volkes, ;r. ,1
c) die Frauenzeitschrift " C " der Klägerin sei
eine Blüte aus dem Sumpf der fragwürdigen Kulturerzeugnisse nach Art der Magazine,
d) der christliche Leser der Frauenzeitschrift "Const ze" vergesse mit dem Empfang der Zeitschrift, was e der Ehre seiner Frau uhd locht er !:3uhd.;:Wäs er der Erziehung seiner heranwachs enden Kinder schuldig sei',.
zurücknehme bzw, nicht aufrechterhalte;
2) der Klägerin die Befugnis zu erteilen, den erkennenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zu 1) in d:eij Zeitung, "Kirche und Leben" des BMjWI- Ver 1 a.ges ,
t, und in der "CNMMHM" zu veröffentlichen
3) die im Antrag zu- 1) a bis d aufgeführten Erklärungen weiterhin zu unterlassen:
4) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu. ersetzen, der ihr aus, der,,-
Verbreitung der im Antrag zu .1) a bis d genannten
Behauptungen erwachsen ist bzw* noch erwachsen wird.,
'ü J-:| ..v: . . .. . . . ■
Das Beruf), ngsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung wiederum zurückgewiesen* Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Klägerin;, mit der sie ihre in dem zweiten Berufungsrechtszug gestellten Klaganträge weiter verfolgt.. Die Beklagte zu 1) bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent sc he 1 dungs grün d. eg
I* a) Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem früheren Urteil zutreffend davon aus, daß ein Unterlassungsanspruch gegen die-nach dem Ausscheiden des Herausgebers des Kirchen-blattes aus dem Rechtsstreit - allein noch verklagten Ver-lagsgesells'chaft (im folgenden nur noch Beklagte genannt) im Sinn einer v o r b e u ge n d e n Unterlassungs-klage bereits aus ihren im Prozeß abgegebenen Erklärungen,
insbesondere aus ihrer im Tatbestand des Urteils des Landgerichts festgestellten Erklärung: "daß sie für den Inhalt dieses Artikels voll und ganz elntrete",•hergeleitet werden könne., Las Berufungsgericht verkennt aber auch nicht, daß das Verhalten der Beklagten, die während des ganzen Rechtsstreits den Standpunkt vertreten hat, der strittige Artikel gehe weder nach Inhalt noch Form über das rechtlich zulässige Maß hinaus, geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr zu begründen* Das Berufungsgericht hält jedoch diese Wiederholungsgefahr durch den weiteren tatsächlichen Verlauf der Dinge für beseitigt* Hierzu führt, es aus:
Die Beklagte befinde sich seit Mitte 1951 in liqui-dation* Der Verlag des Kirchenblattes, das das einzige Verlagsobjekt der Beklagten gewesen sei, sei seit Ende
gangen. Die Möglichkei der Liquidation wieder betätigen'könnte, lieg Wiederholungsgefahr ni diesem Zusammenhang se Liquidators zu berücics
1950 in die Hände anderer Verleger - und Drucker eifirmen , die von der Beklagten völlig unabhängig seien«, überge-
t, daß die Beklagte aus dem Stadium er heraustreten und sich verlegerisch ege •praktisch so fern, daß hieraus eine; nicht hergeleitet werden könnte. In sei auch die glaubhafte Erklärung des erücksichtigen, daß er weder die Möglichkeit, noch 'die Absicht habe, die in dem strittigen Artikel enthaltenen Äußerungen zu wiederholen. Demgegenüber könne der Tatsache, daß im Archiv der Beklagten noch einige Belegexemplare der Dekanatsbeilage mit dem strittigen Artikel! vorhanden seien, keine Bedeutung beigemessen werden.
Diese Darlegungen verkennen, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Begriff der Wiederholungsgefähr, Wenn auch die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, als : Vor aus set zung für die Ünt erlas so.ngskla.ge an .sich tat each-Hoher flatur ist, so ist doch die Entscheidung -des Tat- : richters hierüber dann in der Revisionsinstanz nachprüfbar, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß in dem angefochtenen Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten aus--gegangen worden ist [RGZ 148, 114 /II9/) ° <
.Das Reichsgericht hat aus wohlerwogenen Gründen an die Beseitigung der Wiadefholung'ggefahrVstetsl Anforderungen gestellt (RG GRUB. ■ 1939 * 494 £799 ;f7?4RQuA ..JW 1935, 2723 Ir 8)Der erkennende Senat hat bereits in /; mehreren Entscheidungen an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, wonach die Wiederholungsgefahr, wen der Antrag auf Klagabweisung mit der Begründung'aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt, selbst dahn nicht ausgeräumt werde., wehn ; der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits das Versprechen ablegt, sich der beanstandeten Handlung in Zukunft zu"enthalten (BGHZ 1, 241 'fötküjyl ZR 4-0/50 - Urteil vom 5, März
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1951 - in FJW 1951,^21; - I ZR 155/51 - Urteil vom " ll.c Juäi 1952)7 Ini' vorliegenden Rechtsstreit hat die. /
Beklagte nicht einmal ein solches Versprechen abgege-
.
ben, sondern den gerichtlichen Vergleichsvorschlag, die Verpflichtung zu 'übernehmen,' .sich bei ’künftigen Veröffentlichungen auf eine sachliche Kritik an der im Verlag der Klägerin erscheinenden Zeitschrift zu beschrän-v ken/ ohne Begründung abgelehnt <, Die ''Beklagte' hat weiter-in noch in ihrem letzten beim Berufungsgericht einge-
ftsatz ausdrücklich hervorgehoben, sie beim Standpunkt, daß der beanstandete Arr der vorliegenden Fassung nach Form und erlaubt sei, Der Umstand allein aber, daß die Beklagte sich inzwischen in Liquidation befindet und andere Unternehmen mit dem Verlag des Kirchenblattes beauftragt worden sind, reicht nicht aus, die Wiederholungsgefahr auszuräumeiio
Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat durch den Eintritt in das Liquidationsstadium weder ihre Rechtspersönlichkeit noch ihre Handlungsfähigkeit verloren,, Die Rückverwandlung der Abwicklungsgesellschaft in" eine Erwerbsges"e 1 ischaft' kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden.:. .Das Reichsgericht hat aber eine Wiederholungsgefahr selbst dann nicht als ausgeschlossen erachtet, wenn ein auf ■ Unterlassung wegen Störung elftes Warenzeichens in-Anspruch genommener Geschäftsmann inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und seine Firma hatte löschen lassen (RGZ 104, 376 //8 g/) 0 Es sei stets die Möglichkeit zu berücksichtigen, ob der Beklagte sein Geschäft, wenn auch in anderer Form, wieder aufnehmen könne; (RG MüW 1921/1922, 211 /Aufgabe des Fa-brikbetriebes/)„ Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall durchaus gegeben«.
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Eine Beseitigung der Wieäerholungsgefahr kann auch nicht daraus entnsiiiraen werden, daß der Verlag des frag-liehen Kirchenblattes .'inzwischen in andere Hände übergegangen ist; denn der Unteriassuhgsantrag soll nicht etwa ■nur VerÖffentlifhungen 'der beanstsin.deten Art in dieser kirchlichen Wochenzeitschrift, sondern auch in jeder anderen Druckschrift unterbinden, an deren Herstellung und Verbreitung die Beklagte in Zukunft möglicherweise Mitwirken könnte«
In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, daß der jetzige Liquidator der Beklagten im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen Geschäftsführer der Beklagten war, damit also die Möglichkeit ausscheidet, die Wiederholungsgefahr könne etwa infolge , eines Wechsels der für die Geschäftsleitung der Beklage ten maßgebenden Persönlichkeiten entfallen sein. Es kommt hinzu, daß der Verlag des Kirchenblattes bereits im Verlauf des ersten Berufungsrechtszuges auf andere Verleger übergegangen, und die Umwandlung der Beklagten in eine LiquidationsgesellSchaft schon während des ersten RevieionsrechtsZüges stattgefunden-hat,; ohne.daß diese Umstände die Beklagte etwa veranlaßt hätten, eine Erledigung der Hauptsache wegen Wegfalles der Wiederholungsgefahr anzuzeigen» Die Beklagte hat vielmehr den Rechtsstreit mit aller Schärfe weitergeführt und die fraglichen Tatsachen überhaupt erst im zweiten Berufungsrechtszug vorgebracht, und zwar unter Aufrechterhaltung ihres Klagabweisungsantrags , zu dessen Begründung sie sich auch weiterhin nicht nur auf das Pehlen einer Wiederholungsgefahr, sondern auch auf ein sachliches Recht zu den beanstandeten Äußerungen berufen hat« Dieses eigene Verhalten des Liquidators der Beklagten steht aber der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Veränderung des geschäftlichen Wirkungskreises der Beklagten habe die Wieäerholungsgefahr beseitigt« Allein schon diese
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■proziel; i ti mm j o, j11 f ti g i n elraehr die Annahme merholungsgefahr, auch soweit die Person .' des Li-
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von dem Zeugen (ÜlHMMK, dem für die: Dekanatsbeilage ?efan-bwortliGEen Schriftleiter' veranläßt Dwör'den:. ist» .
FMi hat nach seinen eigenen Angaben den Artikel, den er (9HI zur freien Verfügung überlassen hat, allein zu dem Zweck verfaßt, der Werbung für die lesemappe des 1-mm -Ringes zu dienen, FtmV.- ein damals 24- jähriger Student der Medizin,, kann keinesfalls iürnsich in Anspruch nehmen, er habe bei den herabsetzenden Angriffen gegen die Klägerin und deren Zeitschrift nicht ein wettbewerbliches Interesse, sondern das rein ideelle Ziel verfolgt, das von ihm für abträglich gehaltene Verlagserzeugnis der Klägerin von katholischen Zeitschriftenlesern fern-zuhalten* Er hat in dieser Richtung auch nichts Vorgebracht , sondern nach seiner eigenen Darstellung aus- Vit schließlich mit dem Ziel gehandelt, in Erfüllung seiner Aufgaben als Werbeleiter des P ■■■-Ringes den Absatz der lesemappe dieser Organisation zu fördern»
Wenn das Berufungsgericht, soweit die Willensrichtung des Schriftleiters {;■■■■ in präge steht, ein Handeln zu Wettbewerbszwecken nicht als erwiesen ansieht, so beruht dies auf einer rechtlich unzutreffenden Betrachtungsweise» Wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung in .'dieser Sache ausgeführt hat, ist ein Handeln zu Wettbewerbszwecken auch dann anzunehmen, wenn der Wettbewerbs-zweck nicht der einzige Beweggrund für den Handelnden ist, sofern nur der Wettbewerbezweck nicht völlig gegenüber den weiteren Zielen des Handelnden in den Hintergrund tritt» Die Annahme aber, daß für gSMHMI das Bestreben, den Wettbewerb des P■■■-Ringes zu fördern, gegenüber seinem weiteren Anliegen, vom kirchlichen Standpunkt aus vor dem VerlagserZeugnis der Klägerin zu warnen, völlig nebensächlich gewesen sei,, steht im Widerspruch zu den. eigenen - vom Berufungsgericht zugrunde gelegten - Erklärungen dieses Zeugen, wonach er sich mit der Veröffent-: Eichung des in seinem Auftrag von dem Werbeleiter; |
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des .T ■■■■--Ring es, verfaßten und von ihm selbst (Gillmann) überarbeiteten Artikels für einen größeren Absatz der Ler, semap’pe des rÄSMB--Hiriges hätte einsetzen vollen und sich hierbei bewußt gewesen sei, daß der ?|MM~Ring bei. einem Erfolg des Artikels wirtschaftliche Vorteile haben würden Per vom Berufungsgericht festgestellte • Sachverhalt,,läßt daher nur die Schlußfolgerung zu, daß auch auf Seiten des Sehri c JfMMMNI ' '■ sinne ein Handeln zu Wett- :
bewerbszwecken (§ 1 UnlWG) vorliegt» Es' verstößt aber nach den Grundsätzen, die Rechtsprechung und Rechtslehre zur Frage der vergleichenden Werbung entwickelt haben, gegen den lauteren Wettbewerb, .sich zur Förderung eigener oder fremder Erzeugnisse in herabsetzender Form mit den Leistungen eines Mitbewerbers zu befassen (Urteile des Senats vom 8„ April 1952 * I ZR 80/51 - /lM § 1 UnlWG Er 7/ und vom . 12c Kürz 1954 - I ZR 201/52 -) * Die Verbreitung des zu V/ettbewerbs’zwecken verfaßten und veröffentlichten Artikels . ist hiernach wegen Vers tosses gegen § IfnlliG objektiv widerrechtliche Der Unterlassungsantrag war somit, ohne daß es einer weiteren Sachaufklärung bedurfte, als begründet anzusehen, •'
Da hiernach ein Handeln 'zu Wettbewerbszwecken -festst eilt, bedurfte es insbesondere nicht mehr der in dem früheren Urteil des Senats im Rahmen des § 825 Abs 1 BGB erörterten Güter- und Pflichtenabwägung» Denn die kritisierende Herabsetzung der Erzeugnisse eines Mitbewerbers im Rahmen der Werbung für eigene oder fremde Leistungen ist auch dann unerlaubt, wenn die Kritik nach der objektiven Sachlage ohne dieses wettbewerbliche Moment zulässig wäre» Da das in Artikel 5 GrundG verbriefte Recht der freien. Meinungsäußerung nach einhelliger Ansicht nur innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze gesetzten Schranken ausgeübt werden darf, erübrigt sich bei dieser Sachlage auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, unte: welchen Voraussetzungen geschäftsschädigende Werturteile
12. -•
die nicht zu Uettbevunhszomrken erfolgen, ourch dieses Grundrecht gedeckt sein 'können»
Das ' gegen d r i eilten 5 klagt e n, 'len und z
sungsbegehren kann sich jedoch nur konkret begangene Rechtsverletzung lein auch die Erklärungen der Beikel voll und ganz eintreten zu wol-Verbreitung berechtigt zu sein, bezo-
gen werden müssen., Da nach dem Beweisergebnis das beanstandete Unwerturteil über das Verlagserzeugnis der Klägerin und der hinter ihr & teilenden Persönlichkeiten zu Wettbewerbs zwecken abgegeben worden ist, kann somit dom Unterlassungsantrag nur mit der Maßgabe stattgegeben werden, daß die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen "zu Wettbewerbszwecken" untersagt wird» Die Revi sion hat dementsprechend. auch nur ..eine Verkennung der wettbewerbsrechi liehen, nicht der .allgemeinen Haftung der Beklagten': aus' unerlaubter :Handlung durch das. Berufungsgericht bean-standet,.
IIo Der Klagantrag auf Zuerkennung der;. ^^öffentlichnngB-befugnis rechtfertigt’.eich aus § 23-Abs 4- TJnlWG« Nach die-ser Vorschrift kann, der Partei!, die ..mit einem auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb -1 gestützten Unterläs'sungsbegehren durchdrtrigt, die Befug-V nis zugesprochen werden, den verfügenden Te:L 1 des Urtei. 1 s auf Kosten der unterliegenden Partei binnen bestimmter Frist Öffentlich bekannt zu machen,- Die ■ Zuerkennung- dernhi Veröffentlichungsbefugnis liegt im Ermessen des Gerichts,j das hierbei die Interessen der Beteiligten gegeneinander! abzuwägen hat» Für die Veröffentlichungsbefugnis spricht im Streitfall, daß die Klägerin wegen der‘tiefgreifenden* und unberechenbaren Wirkungen der gegen'sie gerichteten Angriffe, die in einer in mehreren Dekanaten von OHHV-HBflt vertriebenen Druckschrift veröffentlicht worden sind!
- -o
sein sehutzwürdiges ..Interesse daran hat, der ihr durch: tri den strittigen Artikel zugefügten Beeinträchtigung ent-gegenzuwirken9 Im Hinblick auf diese Belange der Klägerin muß die Beklagte etwa für sie mit der Veröffentlichung - verbundenen Nachteile hinnehmen« Bei Abwägung der Interessenlage erschien- es jedoch nicht.gerechtfertigt, der Klägerin die Befugnis zur Urteilsveröffent- . .. lichung in dem Kirchenblatt "Kirche und Beben", das' inzwischen in einem anderen Verlag erscheint /i: zuzuerkennehil •'Dehn'''-'eine Veröffentlichung an dieser Stelle könnte geeignet .sein, .in dem Leser .unrichtige Vorstellungen .über’ die grundsätzliche Haltung der Beklagten und vor allem der hinter ihr stehenden .kirchlichen Kreise zu der Zeitschrift ".Constanze" zu erwecken« Die Veröffentlichungsbefugnis1 war wegen dieser besonders gearteten Interessenlage somit nur für eine jeweils einmalige Bekanntgabe der Urteilsformel in der eigenen Zeitschrift der Klägerin und in einer im i ug
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Raum des Bistums Münster erscheinenden Tageszeitung zuzu-
sprecherr,
III Das Berufungsgericht hat dem auf Rücknahme^ der..pQs.n~ '/ ständeten Äußerungen gerichteten Klagantrag mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe für die bereits geschehene Veröffentlichung weder aus dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs noch der unerlaubten Handlung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen« Dies ist, wie bei der Prüfung des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten noch näher darzulegen:sein wird, nur insoweit richtig, als eine Schadenshaftung der Beklagten für den ohne ihre Kenntnis veröffentlichten Artikel ausscheidet, weil eigenes oder fremdes Verschulden., für das die Beklagte einzustebeh hätte, nicht'.erwiesen' ist« Als Grundlage für den. liier zu. erörternden Klagahtrag kommt aber nicht nur die a'eliktischä- Beseitigungsklage nach § 249 BGB in Betracht,, Aus dem Rechtsgedanken, daß die fortdauernde
widerrechtliche Beeinträchtigung .ohne Rücksicht auf die Schuldfrage beseitigt Werden müsse, wird in Rechtsprechun und Schrifttum einmütig ein Beseitigungsanspruch auch bei nur objektiver Rechtsverletzung auf der Grundlage des § 1004 BGB anerkannt (RGZ 148, 114 ß.257)» Dies wird offenbar auch von dem Berufungsgericht, das den Be sei-? t igungs ans pr ucii als Teil eines Tint er las sungsanspruchs ■aus § 13 Abs 5 UnlWG würdigt, nicht verkanntu Bas Beru-fungsgericht scheint aber aus der Passung des § 13 Abs 3 UnlWG zu folgern, eine passivlegitimatiön der Beklagten für einen Beseitigungsanspruch, der auf einen Wettbewerb verstoß zurückgehe, sei nur gegeben, wenn die Wettbewerbs widrige Handlung von einem Angestellten oder Beauftragten der Beklagten vorgenommen worden sei* Es verneint von die ser Rechtsauffassung aus die Grundlagen für den Beseiti gung s ans pru eh mit der Begründung, daß die für die Veröffentlichung des Artikels verantwortlichen Zeugen Fromm und Gillmann zu der Beklagten 'weder in einem Auf t-r again c.ch einem Angesie 11tenverhältnis gestanden hätten»
Diese Beurteilung der Rechtslage ist unzutreffende Wenn der Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache u,a„ auf § 13 Abs 3 UnlWG als möglicher Klagegrundlage verwiesen hat, so hängt dies damit zusammen, daß das Be rufungsgerächt den Beweisantritt der Klägerin Übergänge hatte, fromm habe den Artikel irn Auf trag, de 13 Beklagten für die Dekanatsbeilage verfaßt» Ist aber ein solches Auftragsverhältnis nicht festzustellen, .so entfällt da mit nicht etwa ohne weiteres die Passivlegitimation de Beklagten für den negatorischen Beseitigungsanspruch»
§ 13 Abs 3 UnlWG ergreift.iiberhau.pt nur die Fälle, in denen dieser Anspruch nicht auf eine eigene Handlungsweise des Betriebsinhabers gestützt werden kann (Urtej des Senats vom 11» Mai 1954 - I ZR 173/52 /Üupresa/)» Störer im Sinn des § 1004 BG-B ist auch derjenige, der die unzulässige Vettbewerbshandlung eines aus eigenem
■Antrieb und selbstverantwortlich handelnden Dritten - sei - es . auch guten Glaubens durch die sachlichen 1' und persönlichen Mittel seines Betriebes unterstützt und die rechtliche Möglichkeit hat, den -Dritten an der Störungshandlung zu hinderna' Die Passivleg'itirnation für den Beseitigungsanspruch folgt insoweit nach allgemeinen BechtsgrundsätZen aus dem "eigenen Verhalten desjenigen,. der durch seinen maßgeblichen-Willen, sei es auch ohne Verschulden und nur mittelbar, an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat (RGZ 155, 316 /5l9/; 104, 376 /5807; OLG Dresden Mu\7 1933, 208; Urteil des Iliy Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1954 - III ZR 1/53 vgl auch Bappert "Die sti'afr echt liehe und zivilrechtliche Haftung für den Inhalt von Anzeigen in Zeitungen und Zeit-Schriften” in "Eechtsfrag'en des Buchhandels" 1951, S 116 #07)0 . . ‘ . aI;:--;’
Die presserechtliehe Verantwortung für den Inhalt . der Dekanatsbeilage traf zwar im Streitfall den für sie verantwortlichen .Schriftleiter der nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einem Auftrags- oder Ansteilungsverhäithis zu der ■ Beklagten gestan-.den hat und deren Weisungen nicht unterworfen war» Auch Ist der Druck dieser Beilage nicht im Betrieb der Beklagten erfolgt. Die Dekanatsbeilage' ist jedoch mit Wissen und Billigung der Beklagten dem von Ihr verlegten und vertriebene r. Küchenblatt beigefügt, und .auch Ihrer " äußeren' Aufmachung nach als ein unselbständiger Bestandteil des Ver-lagsobjektes der Beklagten gekennzeichnet worden, Venn . auch die presserechtlichen Vorschriften keine G-rundlage für die zivilrechtliche Haftung des Verlegers bilden, so läßt sich doch aus den Vorschriften der Pressegesetze über die-Behandlung Von Beilagen zu Druckschriften ein. gewisser Anhaltspunkt dafür gewinnen, wer der rechte Be-
-16
16 .—
-.klagteeinen negatorischen Beseiiigungsanspruch u, istp der sich gegen pen imia' einer solchen Beilage richtet,, :FL.:;Lgl.:
um clii e p recht] i ch« Vera nt /o ’ targe i ii • d En l ln. ' t j 1 * * I ehr ften I ierzuste lim, rot geratß §7 6, (
des Pi i :h p ... g< Lzos von 1874 (RGBl I, 66) jede zur
Verbreitung bestimmte Aperiodische Druckschrift Name und Wohnort nicht nur des Druckers und des^overähtwortlichen;'Ff; .Redakteurs, sondern auch des Verlegers .tragen. Eine .ein- ■ hoitliehe Druckschrift erfordert nur elnmäligelentsprechet de- Angaben, hach der Rechtsprechung List eine aus Haupt-blatt und Beilagen bestehende Druckschrift, als 'einheitliches Dances anzusehen, nenn die Del. Lagen nach den Ver-k.eh r sau f f a s sun g a 1s uns elb s tan d 1 ge De s Land 1-, e il e d er lern ein schritt gewertet werden (FG3't 5* ih /osCu'; 28, 7?:). Dies ist in der Lieget dann anzunehmen, wenn die husarnraengohbrig heit non Haupt blatt und Beilagen durch Re übereinstirmien-ce Aufmachung oder eine sonstige hennce i ohnung den' bei tage als Bestandteil des Kauptblat 1:es deutln.ch gemacht, wirdIr diesem Fall sind die Beilagen nicht als selbständige Druol-Schriften, sondern als unselbständige Bestandteile des Hauptblattes zu behandeln, die im allgemeinen eines besonderen Druck- oder Verlagsvermerkes nicht bedürfen (ILGSt in Goidt Arch 52, 83; RGSt 7, 45) * Da die fragliche Dekanatsbei1age keinen besonderen Druck- oder Verlegervermerk enthält, ist davon auszugehen, daß die Beklagte selbst diese Beilage als einen unselbständigen
des wettbewerbswidrigen Artikels mitgewirkt* Damit aber ist die Beklagte auch hinsichtlich der bereits geschehenen Veröffentlichung als Stören:- im Girr des § j004 BGB
Bestandteil des von ihr verlegten 'Kirchenblattes ange-
sehen hat* Indem die Beklagte gestattete, daß diese Bei-
lagen ihrem Verlagserzeugnis beigefügt und mit diesem
gemeinsam vertrieben wurden, hat sie an der Verbreitung
zu behandeln; 'denn werm auch die Beklagte auf eie Inhalt-
liehe Gestaltung der Dekanatsbeilage keinen unmittelbaren Einfluß ausüben.konnte, so hatte sie doch im Rahmen der ihr als Verlegerin.des Kirehenblattes obliegenden Vertriebs aufgaben die.rechtliche Möglichkeit, die Beifügung von Beilagen unzulässigen Inhalts zu ihrem Verlagsobjekt zu verhindern»
Hiernach ist grundsätzlich die Passivlegitimation der Beklagten auch für einen Beseitigungsanspruch aus den Rechtsgedanken des § 1004 BGB gegeben. Nun wird dieser Anspruch von der Klägerin in der:form geltend gemacht, daß sie Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung verlangt, sie ldie Beklagte) nehme die beanstandeten Äußerungen zurück bezw» erhalte sie nicht aufrecht» Da es sich jedoch bei den strittigen Äußerungen nach den.Feststellungen des Berufungsgerichts um Kundgebungen eines von der Beklagten unabhängigen Dritten handelt, von denen die Geschäftsleitung der Beklagten vor ihrer Veröffentlichung keine Kenntnis gehabt hat, kann es schon zweifelhaft sein, ob bei diesem Sachverhalt der Beseitigungsantrag in der vorliegenden Fassung gerechtfertigt ist» Es bedarf jedoch keiner näheren Erörterung dieser Frage» Denn für den Beseitigungsanspruch fehlt jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich sachlich völlig mit dem Ünterlassungsbegehren deckt» Die von der Klägerin geforderte schriftliche Erklärung, die nach dem Klagantrag nur ihr■gegenüber abgegeben werden soll, wäre in weit geringerem Maße geeignet, eine Beeinträchtigung der Klägerin durch die druckschriftliche Verbreitung der fraglichen Äußerungen zu beseitigen, als die der Klägerin gestattete Veröffentlichung des Unterlassunggebotes, das sich auf die gleichen Erklärungen bezieht» Abgesehen davon, daß die Beklagte die Verwertung der begehrten schriftlichen Erklärung durch die Klag zu überwachen vermöchte
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wesentlichen auf eine Demütigung der Beklagten hinaus-—laufen, die auch bei angemessener. Berücksichtigung der j Belange der Klägerin nicht gerechtfertigt erscheint (RGZ 148, 114 /I24'.f7;88, 13 v; 60, 12; OGHZ 1,-182 /T9Ij) Es ist deshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn auch jp.it abweichender Begründung darin beizutreten, daß diesem Klagantrage nicht stattgegeben werden kann«,
IVo Die IG.age kann-aber auch insoweit /keinen Er folg' «haben, als die Feststellung der Schadehsersatzpflicht vn
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der Beklagten begehrt wird» Eine Schadenshaftung der Beklagten würde ein eigenes Verschulden oder einvvon der Beklagten zu vertretendes Verschulden eines Dritten voraussetzen« Diese Haftungsgrundlage ist aber nicht
gegeben«
Hach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte auf die inhaltliche Gestaltung des Kirchenblattes und seiner
Beilagen keinerlei Einfluß« Die Beklagte war vielmehr ausschließlich mit der verlegerischen Betreuung des Kirchenblattes beauftragt« Die für das Kirchenblatt . und die Dekanatsbeilage -verantwortlichen.Schriftleiter wurden von dem Herausgeber des Kirchenblattes, dem Bischof von Iv (HNMMl, bestellt und waren allein ihm verantwortlich,, In dem Auftragsschreiben des Bischofs von ;MVHHNV an die Beklagte vom 16« Dezember 1945 heißt es ausdrücklich, daß die Schriftleitung von der Beklagten und deren einzelnen Gesellschaftern in ihren Aufgaben unabhängig sei« Die Dekanatsbeilagen wurden außerhalb des Betriebes der Beklagten in Vechta gedruckt und von dort aus vertrieben« Infolge dieser Organisation hat die Geschäftsleitung der Beklagten erst nach dem Erscheinen der Dekanatsbeilage von dem Inhalt des strittigen Artikels Kenntnis erhalten und konnte die Verbreitung der \ in diesem Zeitpunkt bereits vertriebenen Beilage nicht
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mehr verhindern* Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht rechts irr turasfrei - davon ausgegangen, daß weder eine Haftung -der Beklagten für eigenes Verschulden aus § 31 BGB aufgrund eines schädigenden Verhaltens ihrer vertretungsberechtigten Organe noch eine Haftung für fremdes Verschulden aus § 831 BGB in Präge kommt, weil die für den lnha.lt der Dekanatsbeilage verantwortlichen Personen weder von der Beklagten bestellt waren noch ihren Weisungen unterlagen*
Die Auffassung der Revision, jeden Verleger einer Zeitschrift treffe ähnlich wie den Eigentümer-einer Sache eine Verkehrssicherungspflicht und deshalb sei eine Pflichtverletzung der Beklagten schon darin zu erblicken, daß sie sich von vornherein jeder Einflußnahme auf das •Kirchenblatt und seiner Beilagen .begeben habe, kann nicht beigetreten werden. Während dem Verleger einer -nicht-periodischen Druckschrift grundsätzlich die Pflicht Obliegt, den Inhalt der von ihm verlegten Druckschriften zu überprüfen (EGSt 19, 357), kann eine solche Verpflichtung für den Verleger periodischer Druckschriften - um eine . solche handelt es Sich hier - nicht allgemein angenommen werden (RGSt 23, 274, 276), Eine Überprüfungspflicht trifft ihn in der Regel vielmehr nur dann, wenn er den Umständen nach mit' der nahen Möglichkeit rechnen mußte, daß durch seinen Betrieb eine Druckschrift rechtswidrigen Inhalts verbreitet werde (Häntzschel, Reichspressegesetz § 21 Anm 5 c), Dies hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht und der vom Berufungsgericht festgestellte Tatbe-stand ergibt für eine derartige Annahme auch keinerlei Anhaltspunkte* Eine Vertragsregelung, bei der die inhaltliche Gestaltung einer Druckschrift ausschließlich in den Händen eines selbständigen Herausgebers und der von ihm bestellten und allein von seinen Weisungen abhängigen Schriftleitern liegt, ist nicht nur bei periodischen Druckschriften, sondern auch bei nichtperiodischen Sammelwerken durchaus üblich und rechtlich nicht zu beanstanden* Bei
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einer solchen Vertragsgestaltung ist in der Regel nich der Verleger, sondern der Herausgeber als "Herr" des Zeit sehrift enunt ernehmens anzusehen (RGZ 115, 358; 68,
49 /537; Ulmer, Urheber-,und Verlagsrecht S 278 f; Runge Urheber- und Verlagsrecht S =595 f; Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4? Auflage,-S 51). Von dieser beherrschenden Stellung im Zeitschriftenunternehmen hängt* es ab, ob das:Zeitschriftenunternehmen, wenn der Heraus geber sich vom Verlag.trennt, von..dem Herausgeber unter Einschaltung eines anderen Verlages weitergeführt werde darf, wie dies bei dem fraglichen--Kirehenblatt geschehe ist» Eine rechtsähnliche Anwendung -der ’zur Verkehrssi- . cherungspflicht des Eigentümers entwickelten Rechtsgrund sätze müßte bei dieser Sachlage, soweit die 'Schadenshaftung der Beklagten in krage steht, auch deshalb aus scheiden, weil eine dem Eigentum verwandte Herrschafts macht über das Kirchenblatt nur dessen Herausgeber, ni aber dem beklagten Verlag zustand
Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten
kann auch nicht'" etwa /darin erblickt werden, daß siedie Beifügung einer außerhalb ihres Betriebes gedruckten und vertriebenen Beilage zu ihrem Verlagsobjekt geduldet hat obwohl ihr die Überprüfung des Inhalts dieser Beilage v deren Verbreitung bei dieser Art der Organisation ..prak tisch kaum möglich war» Die Beklagte konnte sich viel im Hinblick auf das Ansehen und die Stellung der mit der Schriftleitung von dem Herausgeber betrauten Persönlich ' .fce.iteh darauf verlassen, daß diese'Beilagen keinen reel verletzenden Inhalt enthalten würden»
Nach alledem war dem Antrag auf Unterlassung und a
Zuerkennung der Veröffentlichungs'befugnis stehend gekennzeichneten Maßgaben Vrtstattzugeben
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Die Kostenantscheidung beruht auf
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Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 2) bereits imersten Berufungs- - n ^ rebhtszug rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Klägerin auch die Kosten der Revision gegen den Beklagten zu 2), die zurückgenorarnen worden ist, zu tragen hat„
Wilde Kastelski Birnbach
Krüger-Nieland Bundesrichter Dr0 Weiß ist
durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrifts-< ; , > ' leistung verhindert» .■
Wilde