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BGH

Gericht: BGH

Die Revision gegen das Urteil des 2. 1948 girierten der Kläger und ausgestellten, von der Firma GmbH akzep tierten V/echsel über 2.2GC.- DM an die 3eklagte. Diese diskontierte den .recbsel auch und schrieb auf Ersuchen des Klägers den Gegenwert des Wechsels nach Abzug der jjiskontspesen dem Treuhandkento des Klägers gut. Der Kläger löste darauf aus dem Guthaben des Treuhmdkontos einen anderen uf die GTi ge zogenen Wechsel über 1575.- Darauf belastete die Beklagte zunächst das Konto der GTE mit dem Gegenwert des Wechsels.Die Buchung stornierte sie später^und be lastete nunmehr das Treuhandkonto des Klägers en Die Be ;erte sich nunmehr, dem Kläger da3 auf sei Sr hat geltend gemacht, die Beklagte könne sich wegen des Gegenwertes des zu Protest gegangenen Wechsels nur en die G23 halten, denn dieser habe sie den Wechsel diskontiert. Die Beklagte könne wegen der Schulden der GFE nicht auf 3eine Konten zuriiekgreifen. Sie hat erwidert, der Gegenwert des Y/echsels sei bei des von ihm bei ihrer Depo3itcnkas3e Daher habe sie, 0I3 der ".'echsel nicht einge-löst worden sei, das Treuhandkont0 v/ieder entspre-chend belasten süssen; da der Kläger auf diesem Konto in das Debet geraten sei, so könne sie sich nach ihren Bsnkbedingungen wegen der 3chuld jetzt auch an das sogenannte Privatkonto des Klägers halten» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» 3s hat ausgefUhrtv das sogenannte Treuhandkonto sei in V/ahrheit ein Anderkonto» Pur eine Schuld auf diesem Konto könne die Beklagte den.Kläger nicht persönlich in Anspruch nehmen» Das Diskontgeschäft sei hur mit der GC-3 geschlossen» Die Beklagte hat gegen das urteil Berufung ein?- Nach deai Vertrage hebe die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber der GTE in der "/eise erfüllen sollen, dass der Gegenwert den Treuhand kont0 gutgeschrieben werden sollte. Durch die Gutschrift auf ihm sei die GTE befriedigt v/orden, da der -'.'echsel zu könne die Beklagte sich nur an die GTE als Verkäuferin des 7echsels halten» Der* Kläger als Dritter hafte ihr nicht. Das Oberlandesgcricht geht davon aus, zwischen der Beklagten und der G“:3, die durch den Klüger vertreten worden sei, sei bei dem Abschluss des Diskon— 1 *Die Annchme einer solchen Vereinbarung 3ei nach dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet* Das las ergab sich aus dem gesemten Sachverhalt und v/ar dem Angestellten der Beki des ggten» der sie bei Abschluss trat) erkennbar» Gegen die Auslegung, die das Ober Bei einer Gte Samtvertretung genügt es nach anerkannter Rechtsauffassun-i auch, wenn der eine Vertreter han deit und der andere Auch der zweite ist nicht begründet».Vin Ver stoss gegen *5 181 3GB i3t nient gegeoen däger hats entgegen der Rechtsensicht der Revision, als er die Abmachung mit der Beklagten traf, der Dis- werden, nicht zugleich ein Geschäft mit sich selbst getätigt* Um den Anspruch gegen die Bank zu erwerben, war die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwi- sehen dem.Kläger und der.GTTB nicht nötig. Die Re-.vision verkennt insoweit, dass die Beklagte mit der GTE und mit dem Kläger in einem Giroverhält- nis 3tand* Das Reichsgericht, dem sich der erkennende 3enat anschliesst, hat in.ständiger Recht- Das an gef echten e' Urteil hat des näheren dargelegt, dass die Worte nim Konto" in Ziff 42 sich nicht auf das Konto eines legung der : auf dem sie den 7,'echsolerlös nächs'Cwgutschreiben nüs3en, wieder belasten, der Wechsel zu Protest ging. Auch die weiteren Au sf iS h run gen der Hfevi3ion können nicht dazu führen, das angefoebtene Urteil aufzuheben. Entgegen den Darlegungen der Revision war es nicht erfordernch, dass der Wechsel an die Darauf, dass der Häger mit mit ’i/lsson des Vertreters der 3ekiegten die Anweisung allein anstatt zusammen mit Heuke erteilt hat, kann sich die Beklagte nicht mehr berufen, nachdem Heuke für Beweis angetreten, wann die £13 in Zahiungsver-i fall geraten ist und wann der Kläger hiervon Kennt nis erhalten hat. V. Schliesslich treffen auch die Darlegungen der Revision, die Beklagte habe die Überweisung auf das Daher war die.Revision öer Beklagten mit der KostcnfdGo aus § 97 Z20 surückeu7/ei3nn.

KontoGTE£GeschäftsführerKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

8/50
1 MiM
V e r kUnd e t
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gez.
Justizsekretür
 als Ur kund sb e amt e r der Geschäftsstelle des Bun desgerichtshofs
 Tm if amen d9S Volkes
 In Sachen
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der Rheinisch-Vestfälischen Bank Filiale 30, ver treten durch Ihren Vor s t and,	, ZflBfcallee
?ro£:essbevolimächtigter
 Beklagte und Revisionsklfigerin
 gegen ■
den Steuerberater Ij
 Pro ze s sb e vollaäch tlgter
 hat der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Xai‘1 s-
ruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27* Februar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Liiiden-
maier, Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Vf 11 de und Schmidt
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für Hecht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats 'des Oberlandesgerichts ln- Harun vom 3>i Juli* 1S5Ö wird auf ICosten der Beklagten surückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger ist von Beruf Steuerberater« Er un
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rhält bei der Be 1:1 a
zwei Kon
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 das
eine als Treuhrndkontc
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kennzeichnet ist.
war
 im Jahre 194 ß ge ne insert nit den Diplom-Handel sieh
 rer Heuke Geschäftsführer der
 Gesellschaft für tech
 nische Erzeugnisse ^£72;, einer GmbH. Alleiniger Ge
x?3 unterben« sie
 sellschafter war der Kaufmann König. Die
 hielt ebenfells
 in
nto bei der Beklag
 ist inzwischen zahlungsunfähig geworden. Im August
 in ihrer Eigen Schaft als Geschäftsführer der GT3 einen von
1948 girierten der Kläger und
 ausgestellten, von der Firma
 GmbH akzep
 tierten V/echsel über 2.2GC.- DM an die 3eklagte. Diese diskontierte den .recbsel auch und schrieb
 auf Ersuchen des Klägers den Gegenwert des Wechsels nach Abzug der jjiskontspesen dem Treuhandkento des Klägers gut. Dem stimmte Hewke dem ?Zläger gegenü
 ber zu. Der Kläger löste darauf aus dem Guthaben
 des Treuhmdkontos einen anderen
 uf die GTi ge
 zogenen Wechsel über 1575.- DK ein. Der von der 3e
klagten diskontierte 'Jechsel über 2.200.- DX ging
 später zu Protest. Darauf belastete die Beklagte zunächst das Konto der GTE mit dem Gegenwert des
 Wechsels.Die Buchung stornierte sie später^und be
 lastete nunmehr das Treuhandkonto des Klägers en
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sprechend klagte we
 Dieses geriet dadurch ins Debet'. Die Be ;erte sich nunmehr, dem Kläger da3 auf sei
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nem puderen Konto, dem so 33 nannten Privatkonto, noch
 vorhandene Guthaben auszuzahlen• Sie verlangte vom
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Kläger, daco er ihr den Gegenv/ert des diskontierten '-.f'echsels erstattete und berechnete seine Schuld auf dieser Grundlage auf insgesamt 2*£L2.~ DM. Der ICLä-ger lehnte die geforderte Zahlung ab.
3r hat im ersten Itechtszugc beantragt:
■
1.) die Beklagte ssu verurteilen, die Sperrung
2.) festzustellen, dass der Beklagten gegen
 ihn eine Forderung in Hphe von 2.412.-DM nicht zusteht.
Sr hat geltend gemacht, die Beklagte könne sich
 wegen des Gegenwertes des zu Protest gegangenen Wechsels nur en die G23 halten, denn dieser habe sie den Wechsel diskontiert. lür, der Kläger, habe nur als Geschäftsführer der GTE gehandelt. Die Beklagte könne wegen der Schulden der GFE nicht auf 3eine Konten zuriiekgreifen. Selbst v;enn sie Jedoch entgegen seiner Auffassung das ~reuliandkont0 sollte be-
■
lasten dürfen, 30 dürfe .sie wegen des Gegenwerts des ’Wechsels zun mindesten niclit SQin Privatkonto in .Anspruch nehmen. .Das Freuhandkonto sei ein Anderkcnto.
■
Eine etwaige Schuld auf ihm berühre das Privatkonto.
■
nicht.
■
Die Beklagte hat um Kl age abv/ei sung gebeten.
Sie hat erwidert, der Gegenwert des Y/echsels sei bei
 des von ihm bei ihrer Depo3itcnkas3e
008 aufzuheben
 unterhaltenen lauf end oa Kent os
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t:
der Diskontierung des Kläger auf das sogenannte Treu--handkonto, das kein Anderkonto sei, gutgesehrleben v/crden. Daher habe sie, 0I3 der ".'echsel nicht einge-löst worden sei, das Treuhandkont0 v/ieder entspre-chend belasten süssen; da der Kläger auf diesem Konto in das Debet geraten sei, so könne sie sich nach ihren Bsnkbedingungen wegen der 3chuld jetzt auch an das sogenannte Privatkonto des Klägers halten»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» 3s hat ausgefUhrtv das sogenannte Treuhandkonto sei in V/ahrheit ein Anderkonto» Pur eine Schuld auf diesem Konto könne die Beklagte den.Kläger nicht persönlich
 in Anspruch nehmen» Das Diskontgeschäft sei hur mit
 der GC-3 geschlossen»
■
Die Beklagte hat gegen das urteil Berufung ein?-
■
gelegt. Das Oberlandesgcricht hat sie zurückgewiesen.
■
3s fuhrt sas, der 7;iskontvertrag sei mit der GT3 geschlossen. Nach deai Vertrage hebe die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber der GTE in der "/eise erfüllen sollen, dass der Gegenwert den Treuhand kont0 gutgeschrieben werden sollte. Dieses Konto habe die Punkti on einer Zahlstelle gehabt. Durch die Gutschrift auf
 ihm sei die GTE befriedigt v/orden, da der -'.'echsel zu
■
Protest gegangen sei. könne die Beklagte sich nur an die GTE als Verkäuferin des 7echsels halten» Der* Kläger als Dritter hafte ihr nicht. Auch aus den Bankbedingungen lasse sich nichts Gegenteiliges ent-
1
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2sits & eidungsgründ e s I. Das Oberlandesgcricht geht davon aus, zwischen
 der Beklagten und der G“:3, die durch den Klüger vertreten worden sei, sei bei dem Abschluss des Diskon—
tiervngsvertrages vereinbart worden, der Diskonter— löi solle dem Vreuhandkonto gutgebracht 7/erden* Die Abmachung sei dahin aus «ul egen, die Beklagte hebo ihre Verpflichtungen aus dem Diskontvertrage in der
■
Weise zu erfüllen gehabt, dass sie an einen Dritten leistete (§ 362 Abs 2 BG3). Diese Vereinbarung habe
 der zweite Geschäftsführer dor G?2, Kflfe nachtrüg-
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lieh genehni.stn
 Die Revision macht zweierlei hiergegen geltend:
■
1 *Die Annchme einer solchen Vereinbarung 3ei nach
 dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet* Das
■ ■
Oberlandesgerieht habe insoweit gegen § 236 ZPO ver-
stossen.
■
2*) Falls der Kläger aber eine Vereinbarung, wie sie
■
das Oberlcndesgoricht annehme, getroffen haben sollte, würde er hierbei gegen die Vorschrift des § 181
■ ■
BGB verstossen haben: deshalb könnten au3 ihr keine Rechte hergeleitet werden*
Beide Hevisionsangriffc gehen fehl*
Die Einwendung zu I) greift aus
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 den nicat durcns Der Kläger hat bri seinen Abmachiui
 gen mit der Beklagten al3 Geschäftsführer der
 handeln wollen und gehandelt. las ergab sich aus dem gesemten Sachverhalt und v/ar dem Angestellten der
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 trat) erkennbar» Gegen die Auslegung, die das Ober
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 könnten, nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht
 ersichtlich. das3 der Borufungsrichter bei seiner
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des Sachvortrogs unberücksichtigt gelassen hat. Bei
 einer Gte Samtvertretung genügt es nach anerkannter Rechtsauffassun-i auch, wenn der eine Vertreter han
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 erteilt.-Das kenn auch stillschweigend geschehen» Bs lassen sich daher auch keine rechtlichen Beden
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Beklagten die Anweisung er toi it
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 fällt der erste Einwand •
Auch der zweite ist
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 hats entgegen der Rechtsensicht der Revision, als er die Abmachung mit der Beklagten traf, der Dis-
konterlis 3olle seinem xr e iihond kont o zugeschrieben
■
■
werden, nicht zugleich ein Geschäft mit sich selbst
 getätigt* Um den Anspruch gegen die Bank zu erwerben, war die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwi-
■
sehen dem.Kläger und der.GTTB nicht nötig. Die Re-.vision verkennt insoweit, dass die Beklagte mit der GTE und mit dem Kläger in einem Giroverhält-
nis 3tand* Das Reichsgericht, dem sich der erkennende 3enat anschliesst, hat in.ständiger Recht-
■
sprechung (KG55 54, 311? KGZ 141, 289) die Auf fas-
■
sung vertreten, es sei iui V/esen des Giroverkehrs
■
begründet, dass Zahlungsaufträge, zu deren Vollzie
 hung die Girobank auf Grund des Giroeröffnungsver-
■
trs/jes verpflichtet sei, nach dem ausgesprochenen
 Villen der Beteiligten
 und nach der von de
 künden der Bank ein für alle 11 al erteilten Brasäch
 tigun;; durch Umbuchungen in den Büchern der Bank vollsogen v/Urden* .reeentlich ist nur die Abschrei bun;: und die Gutschrift auf den IConten der Girokun
 den* Die Umbuchung selbst hat bereits die Wirkung,
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dass kraft der Abschreibung der Girozahler um so-
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■ ■ . viel weniger von der Bonk zu fordern, und kraft der
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Gutschrift der Zahlungsempfänger um.soviel mehr von der 3ank zu beanspruchen hat* Es ist somit durch den. Villen der Beteiligten der Umbuchung für sich allein schon sowohl der Bank als den Girokunden gegenüber ei
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Die Beklagte kann sä
 cur Begründung de
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Ihr beanspruchten Hechte auch nicht nit Brfolg aiu Ziff 45 Ihrer Geschäftsbedingungen berufen. Das an
 gef echten e' Urteil hat des näheren dargelegt, dass
 die Worte nim Konto" in Ziff 42 sich nicht auf das
 Konto eines legung der :
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 ziehen können
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 aus ihrem Sinn und
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 sich vor ollem
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3elrlagto durfte auf
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auf dem sie den 7,'echsolerlös
 nächs'Cwgutschreiben nüs3en, wieder belasten,
 der Wechsel zu Protest ging. Ein Hecht, eine eatspre
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dos Klägers vo raune h men, gab ihr die Bestimmung indessen nicht.
chende Belastung auf dein Koirco
III. Auch die weiteren Au sf iS h run gen der Hfevi3ion können nicht dazu führen, das angefoebtene Urteil aufzuheben. Entgegen den Darlegungen der Revision war es nicht erfordernch, dass der Wechsel an die
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Order dös Klägers gestellt wurde und dass der Kläger Ihn dann selbst girierte. .“Die Ansicht der He—
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vi?;ion, der Klüger habe veranlasst. dass da3 Geschäft inkorrckt abgewickelt worden seivdeshalb
 müsse er sich so behandeln lessen, wie er gestanden
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hätte, wenn richtig vorgegongen worden wäre, trifft
 nicht su.- J.le £13 konnte den ./nchsel sehr wohl selbst
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diskontieren lassen und dann über den Brlös in der
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geschehenen ./eise verfügen*. Darauf, dass der Häger mit mit ’i/lsson des Vertreters der 3ekiegten die Anweisung allein anstatt zusammen mit Heuke erteilt hat, kann sich die Beklagte nicht mehr berufen, nachdem Heuke
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die Handlungsweise des IClägers bald danach gene innigt hat.
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Auch die übrigen Ausführungen der Revision kün
 nen.an der Bntscheiömig nichts ändern. Jiie Beklagte hat wederim ersten noch im zweiten Rechtslage sub
 stantiierte Behauptungen darüber aufgestellt und da
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für Beweis angetreten, wann die £13 in Zahiungsver-i fall geraten ist und wann der Kläger hiervon Kennt nis erhalten hat. Bei dieser Sachlage konnte eine sub
 stentiierte Gegenerklärung de3 Klägers nicht verlangt
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werden. irür eine Haftung des Klägers aus i§ 823 Abs 2
■
826 BGB fehlt es nach dem festgestellten Sachverhalt
 an einer Grundläge
V. Schliesslich treffen auch die Darlegungen der
 Revision, die Beklagte habe die Überweisung auf das
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Konto des Klägers irrtümlich vorgenommen, nicht zu.
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JPUr einen Irrtum öer Beklagten ist nichts ersieht lieh. If ach dem *ostgo3 teilten SachvorhalL
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der
 Klägrr vielmehr die Beklagte unterrichtet. 3in An
SDruch
 Bekia
rund der Vorschrift
 ungerechtfertigte Bereicherung ist semit nicht ge geben.
Hach alledem i3t öer Hage mit Recht stattge-Sebcn worden. Daher war die.Revision öer Beklagten
 mit der KostcnfdGo aus § 97 Z20 surückeu7/ei3nn.
«es. Dinöenmaier gec. Heidenhain goa. Birnbach
 ges« :.‘ilde	gea.	Schmidt