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BGH · I ZR 37/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 37/88

Die Klägerin, eine Vereinigung Karlsruher Taxi-Unternehmen, die die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder zu dem Ziele hat, nimmt die Beklagte, die ein Mietwagenunternehmen mit Sitz in PflHHHHHHI betreibt, aus § 1 UWG wegen Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG auf Unterlassung in Anspruch. Mai 1985 habe ein Fahrer der Beklagten deren Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags zu dem Hauptbahnhof in einer Parkbucht an der Viktor-GÄBMBBI-Stra-ße in Karlsruhe von 2.32 Uhr bis 2.43 Uhr abgestellt. Die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags habe ihr Fahrer auch durch das Abstellen des Mietwagens in der Ka®|straße nicht verletzt, weil er sich bei der Funkzentrale abgemeldet und eine Pause gemacht habe. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen nicht unverzüglich zu dem Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, sie habe vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG begründet, da der Fahrer der Beklagten gegen die sich aus § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz in zwei Fällen verstoßen habe, als er den von ihm gesteuerten Mietwagen in der Nacht des 14. Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG, der die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Mietwagenunternehmer die Erledigung vorliegender Beförderungsaufträge ohne Verzögerung durch sinnlose Rückfahrten zu dem oder in Richtung auf den Betriebssitz zu ermöglichen, einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Auch in dem Abstellen des Mietwagens für 22 Minuten in der KcJ^straße liege ein Verstoß gegen das Rückkehrgebot des § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG. Das gelte auch dann, wenn der Fahrer der Beklagten während dieser Zeit eine Pause gemacht und sich bei der Funkzentrale abgemeldet habe. 2. Bedenken begegnet nach den bisherigen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer der Beklagten habe gegen das Rückkehrgebot des § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG verstoßen, als er nach Ausführung eines Fahrauftrags elf Minuten in der Viktor-G®BHBHKStraße geparkt habe, bevor er zur Erledigung eines neuen Auftrags in die östliche Kaiserstraße weitergefahren sei. 2 PBefG, der die Pflicht des Mietwagenfahrers zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ausnahmsweise entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. Das Berufungsgericht hat einen solchen Zusammenhang mit der Begründung verneint, der Weg vom Hauptbahnhof, dem Standort des Mietwagens nach Erledigung des voraufgegangenen Beförderungsauftrags, zur östlichen Kai^Bjstraße habe den Fahrer der Beklagten am Betriebssitz der Mietwagenunternehmen, der Funkzentrale, vorbeigeführt, so daß der Fahrer vor Erledigung des neuen Fahrauftrags ohne Umweg und Verzögerung an den Betriebssitz habe zurückkehren können. Nach dem Tatbestand seines Urteils ist Sitz des Mietwagenunternehmens der Beklagten jedoch RHBI- Für das Unterlassungsbegehren der Klägerin kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil der Fahrer der Beklagten jedenfalls durch das Abstellen des Mietwagens für 22 Minuten in der Ka®straße gegen das Gebot, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zu dem Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs.4 Satz 3 Halbs. Dieses hat das Berufungsgericht, allerdings ohne den Begriff zu verwenden, darin gefunden, daß der Fahrer die Ruhepause nicht am, sondern außerhalb des Betriebssitzes der Beklagten eingelegt hat, ohne daß besondere Umstände, wie etwa eine akute gesundheitliche Schwäche oder dergleichen, eine Pause außerhalb des Betriebssitzes erfordert hätten. Eine Verzögerung der Rückkehr zu dem Betriebssitz ist schuldhaft, wenn sie nicht durch Umstände des einzelnen Falles geboten ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, ihr Fahrer habe sich um 3.36 Uhr bei der Funkzentrale abgemeldet und anschließend nur noch eine Privatfahrt ausgeführt, aber keine Fahraufträge mehr erledigt, ist unbegründet. Nach dem Vorbringen der Beklagten in beiden Vorinstanzen hat ihr Fahrer seinen Dienst nicht um 3.14 Uhr beendet, sondern bis 3.36 Uhr eine Pause gemacht. Ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach 3.36 Uhr habe er für sie keine Beförderungsfahrten mehr ausgeführt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht wiederholt und dafür keinen Beweis angetreten. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, der Fahrer des Mietwagens der Beklagten sei jedenfalls bis 3.36 Uhr für sie tätig und deshalb verpflichtet gewesen, nach Ausführung des letzten Beförderungs- Der danach gegebene, gemäß § 13 Abs.4 UWG der Beklagten als Betriebsinhaberin zuzurechnende Verstoß ihres Fahrers gegen die Vorschrift des § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG, die - bei verfassungskonformer Auslegung - entgegen der Ansicht der Revision mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs.4 Satz 3 PBefG ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 49 PBefG § 13 UWG § 49 PBefG § 97 ZPO
FahrerBetriebssitzRückkehrpflichtBerufungsgericht®UhrPBefGRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 Rückkehrpflicht IV
PBefG 1961 § 49 Abs. 4 Satz 3; UWG § 1
Ein Mietwagenunternehmer verletzt seine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz, wenn er nach Ausführung eines Fahrauftrags eine nicht ganz kurze Pause ein-legt, ohne daß besondere Umstände des einzelnen Falles eine solche Pause außerhalb des Betriebssitzes erfordern.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1989 - I ZR 37/88 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 37/88	URTEIL	Verkündet	am:
14. Dezember 1989 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Mietwagenunternehmerin,
§
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Taxi-Funk-Zentrale K! Genossenschaft des den Vorstand Eberhardt itraße 0, Ki
e.G., Funkboten-Kurier-Dienst-Taxigewerbes, vertreten durch und Werner Sei
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
WV
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine Vereinigung Karlsruher Taxi-Unternehmen, die die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder zu dem Ziele hat, nimmt die Beklagte, die ein Mietwagenunternehmen mit Sitz in PflHHHHHHI betreibt, aus § 1 UWG wegen Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat hierzu vorgetragen:
Am 14. Mai 1985 habe ein Fahrer der Beklagten deren Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags zu dem Hauptbahnhof in einer Parkbucht an der Viktor-GÄBMBBI-Stra-ße in Karlsruhe von 2.32 Uhr bis 2.43 Uhr abgestellt. Nachdem er um 2.43 Uhr durch Funk einen neuen Fahrauftrag erhalten habe, sei er in die K®BH|straße gefahren und habe dort Fahrgäste aufgenommen. In derselben Nacht habe der Fahrer den Mietwagen von 3.14 Uhr bis 3.36 Uhr in der Ka®|straße in geparkt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der neue, um 2.50 Uhr in der östlichen Kai^^straße auszuführende Fahrauftrag sei ihrem Fahrer noch während der voraufgegangenen Fahrt zu dem Hauptbahnhof übermittelt worden. Die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags habe ihr Fahrer auch durch das Abstellen des Mietwagens in der Ka®|straße nicht verletzt, weil er sich bei der Funkzentrale abgemeldet und eine Pause gemacht habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen nicht unverzüglich zu dem Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, sie habe vor der Fahrt von ihrem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 1 UWG begründet, da der Fahrer der Beklagten gegen die sich aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ergebende Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz in zwei Fällen verstoßen habe, als er den von ihm gesteuerten Mietwagen in der Nacht des 14. Mai 1985 von 2.32 Uhr bis 2.43 Uhr in der Viktor-GJBHBHB-Straße und von 3.14 Uhr bis 3.36 Uhr in der Ka®straße in	ge-
parkt habe. Das Abstellen des Wagens für elf Minuten in der Viktor-G®HBBH|-Straße sei auch dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Vortrag der Beklagten zutreffe, ihrem Fahrer sei
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der Beförderungsauftrag für die Ka^J^straße bereits vor Erledigung des Fahrauftrags zu dem Hauptbahnhof übermittelt gewesen. Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Mietwagenunternehmer die Erledigung vorliegender Beförderungsaufträge ohne Verzögerung durch sinnlose Rückfahrten zu dem oder in Richtung auf den Betriebssitz zu ermöglichen, einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Daran fehle es hier. Der Weg vom Hauptbahnhof in die östliche Kaiserstraße zur Erledigung des nächsten Beförderungsauftrags führe praktisch am Betriebssitz der Mietwagenunternehmen, ihrer Funkzentrale in der A®BB&traße, vorbei. Der Fahrer der Beklagten habe deshalb nach Erledigung des Fahrauftrags zu dem Hauptbahnhof zur Funkzentrale zurückkehren und dort bis zur Ausführung des Auftrags in der Kai®pstraße warten müssen.
Auch in dem Abstellen des Mietwagens für 22 Minuten in der KcJ^straße liege ein Verstoß gegen das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Das gelte auch dann, wenn der Fahrer der Beklagten während dieser Zeit eine Pause gemacht und sich bei der Funkzentrale abgemeldet habe. Pausen seien grundsätzlich am Betriebssitz einzulegen.
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Ihr Einwand, der dem Klageantrag entsprechende Urteilstenor sei nicht ausreichend bestimmt, greift nicht durch. Das Unterlassungsgebot ist zwar grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und bestimmt zu fassen;
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dabei ist jedoch eine gewisse Verallgemeinerung zulässig, wenn dabei das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zu dem Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480, 481 - Mietwagen-Mitfahrt; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III; BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 201/87 - Beförderungsauftrag,
S. 12). An diese Grenzen hat sich das Berufungsgericht gehalten. Dem steht nicht entgegen, daß sich dieses Unterlassungsgebot weitgehend mit dem Wortlaut des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG deckt. Die gesetzliche Vorschrift ist bereits so konkret gefaßt, daß eine weitere Konkretisierung im Urteilsausspruch nicht erforderlich ist.
2.	Bedenken begegnet nach den bisherigen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer der Beklagten habe gegen das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen, als er nach Ausführung eines Fahrauftrags elf Minuten in der Viktor-G®BHBHKStraße geparkt habe, bevor er zur Erledigung eines neuen Auftrags in die östliche Kaiserstraße weitergefahren sei. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG, der die Pflicht des Mietwagenfahrers zur unverzüglichen Rückkehr zu dem Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ausnahmsweise entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, VersR 1989, 1215 f.
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- Rückkehrpflicht II; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III). Zweifelhaft erscheint auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen aber, ob es im Streitfall daran fehlt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Zusammenhang mit der Begründung verneint, der Weg vom Hauptbahnhof, dem Standort des Mietwagens nach Erledigung des voraufgegangenen Beförderungsauftrags, zur östlichen Kai^Bjstraße habe den Fahrer der Beklagten am Betriebssitz der Mietwagenunternehmen, der Funkzentrale, vorbeigeführt, so daß der Fahrer vor Erledigung des neuen Fahrauftrags ohne Umweg und Verzögerung an den Betriebssitz habe zurückkehren können. Dem könnte nur dann gefolgt werden, wenn die Funkzentrale der Betriebssitz der Beklagten wäre. Davon ist das Berufungsgericht ohne weiteres ausgegangen. Nach dem Tatbestand seines Urteils ist Sitz des Mietwagenunternehmens der Beklagten jedoch RHBI-
3.	Die Frage, wo sich der Betriebssitz der Beklagten befindet, kann indes letztlich offenbleiben. Für das Unterlassungsbegehren der Klägerin kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil der Fahrer der Beklagten jedenfalls durch das Abstellen des Mietwagens für 22 Minuten in der Ka®straße gegen das Gebot, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zu dem Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 PBefG), verstoßen hat. Das gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch dann, wenn der Fahrer während dieser Zeit eine Pause gemacht hat.
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Unverzüglich ist eine Rückkehr zu dem Betriebssitz nur dann, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III). Zu der objektiven Verzögerung, die vorliegend 22 Minuten betragen hat, muß in subjektiver Hinsicht ein Verschulden des Mietwagenfahrers hinzukommen. Dieses hat das Berufungsgericht, allerdings ohne den Begriff zu verwenden, darin gefunden, daß der Fahrer die Ruhepause nicht am, sondern außerhalb des Betriebssitzes der Beklagten eingelegt hat, ohne daß besondere Umstände, wie etwa eine akute gesundheitliche Schwäche oder dergleichen, eine Pause außerhalb des Betriebssitzes erfordert hätten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Verzögerung der Rückkehr zu dem Betriebssitz ist schuldhaft, wenn sie nicht durch Umstände des einzelnen Falles geboten ist.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, ihr Fahrer habe sich um 3.36 Uhr bei der Funkzentrale abgemeldet und anschließend nur noch eine Privatfahrt ausgeführt, aber keine Fahraufträge mehr erledigt, ist unbegründet. Nach dem Vorbringen der Beklagten in beiden Vorinstanzen hat ihr Fahrer seinen Dienst nicht um 3.14 Uhr beendet, sondern bis 3.36 Uhr eine Pause gemacht. Ihr erstinstanzliches Vorbringen, nach 3.36 Uhr habe er für sie keine Beförderungsfahrten mehr ausgeführt, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht wiederholt und dafür keinen Beweis angetreten. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, der Fahrer des Mietwagens der Beklagten sei jedenfalls bis 3.36 Uhr für sie tätig und deshalb verpflichtet gewesen, nach Ausführung des letzten Beförderungs-
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auftrags unverzüglich an den Betriebssitz der Beklagten zurückzukehren .
4.	Der danach gegebene, gemäß § 13 Abs. 4 UWG der Beklagten als Betriebsinhaberin zuzurechnende Verstoß ihres Fahrers gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, die - bei verfassungskonformer Auslegung - entgegen der Ansicht der Revision mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989 - 1 BvL 14/85 und 1 BvR 1276/84 - S. 19 ff.), stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt bei Verletzung der Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 230/86, GRUR 1989, 115, 116 = WRP 1989, 480, 482 - Mietwagen-Mitfahrt; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III). Das ist hier der Fall. Der Verstoß ist geeignet, der Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
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III. Ihre Revision war danach mit d„er Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Erdmann Teplitzky
 Mees	Nobbe