* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 37/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 37/81

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der seinen Sitz in Österreich hat, war für die Beklagte aufgrund mündlicher Vereinbarungen von Oktober 1975 bis zu dem 30. Ab Anfang 1978 traten zwischen den Parteien, deren Zusammenarbeit bis dahin gut war, Spannungen auf.Die Beklagte fühlte sich durch den Kläger nicht immer ausreichend vertreten; sie meinte auch feststellen zu Dezember 1978, weil sie "eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der Vorkommnisse, die sich im Laufe der letzten Zeit ergeben haben, (für) nicht mehr opportun (hielt)". Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte ordnungsgemäß vertreten und sich an die vereinbarten Marktabgrenzungen gehalten. Er habe die weitere Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Köhler nicht verweigert oder gar Obstruktion gegen ihn betrieben. Anläßlich der letzten Aussprache im September oder Oktober 1978 hätten die beiden gesetzlichen Vertreter der Beklagten ihr Einverständnis gegeben, daß Herr EMU) bis auf weiteres den ungarischen Markt nicht mehr bereisen sollte. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zustehe, weil sie zur fristlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses berechtigt gewesen sei. Sie hat behauptet, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sei von diesem unmöglich gemacht worden; er habe sie praktisch vor die Alternative gestellt,sich von ihrem Sachbearbeiter KflH zu trennen oder auf seine - des Klägers - Mitarbeit zu verzichten. Der Kläger habe die Behauptungen über Köhler offenbar nur aufgestellt, um zu verhindern, daß sie durch diesen Mitarbeiter selbst Kontakte in Ungarn herstellt und Einsicht in die Geschäftspraktiken des Klägers erlangt. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (Urt. v. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem von ihm festgestellten Verhalten des Klägers eine Verletzung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gesehen hat. Dies folge daraus, daß man sich nach der Besprechung in Selb Ende September/Anfang Oktober 1978 herzlich und freundlich voneinander verabschiedet und auch danach höflich miteinander korrespondiert habe; es treffe deshalb auch nicht zu, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt habe - die Gesellschafter der Beklagten über den Inhalt der Gespräche in Selb enttäuscht Seine Annahme, die Verärgerung der Beklagten sei mit ihrem höflichen und korrekten Verhalten gegenüber dem Kläger vereinbar, ist jedenfalls nicht als erfahrungswidrig zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch bei Prüfung der Frage, ob die festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers so schwerwiegend sind, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen, den Sachverhalt in recht licher und tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig gewürdigt und kommt dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis. Wenn sich daraus auch nicht - wie die Revision meint - ein Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung herleiten läßt, so ist aus diesem Verhalten der Beklagten aber doch zu entnehmen, daß sie die vom Kläger Ende September/Anfang Oktober 1978 in SeM ausgesprochene Androhung, mit ihrem Sachbearbeiter für den Osthandel nicht weiter zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit im Ostblock zu sabotieren, selbst als nicht so ernsthaft und schwerwiegend empfunden hat, daß ihr eine weitere Zusammenarbeit unzu demutbar erschien. Dabei kommt hinzu, daß sich den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß der Kläger seine Drohungen in der Folgezeit wahrgemacht hätte; vielmehr ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien in den beiden folgenden Monaten reibungslos und in gutem Einvernehmen zusammengearbeitet haben. Inhalt und Tragweite der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen, die dem Kläger aufgrund seines Verhaltens anläßlich der Besprechung in Selb angelastet werden, sind nicht so geartet, daß eine derart lange Überlegungszeit nahegelegen hätte. Soweit es um die vom Kläger gegen den Mitarbeiter der Beklagten erhobenen Vorwürfe geht, hatte die Beklagte im übrigen ausreichend Zeit, sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da der Kläger sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon Mitte 1978 ausgesprochen hatte. Danach kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht anerkannt werden, weil es der Beklagten trotz der Pflichtverletzung des Klägers zu demutbar war, mit ihm bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusammenzuarbeiten. Der Rechtsstreit war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 89a HGB
ZusammenarbeitBerufungsgerichtSachbearbeiterUmstandKündigungKlägerHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HGB §§ 89 a Abs. 1, 89 b Abs. 3 Satz 2
Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrages, wenn der Unternehmer die Kündigung nicht unverzüglich, sondern erst nach einer zweimonatigen Überlegungszeit erklärt.
BGH, Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 37/81 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR -57/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. April 1983 Hehrhof,
 Justizangestellte
als Urknndabeamter der Geachiltatelle
 Ingenieur,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Firma RaflM & PMHP» Elektrotechnische Spezialfabrik, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren DiplrKfm CflHB und Diplrlng.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. mmtm -
und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der seinen Sitz in Österreich hat, war für die Beklagte aufgrund mündlicher Vereinbarungen von Oktober 1975 bis zu dem 30. November 1978 als Handelsvertreter in Österreich und in den Ostblockstaaten tätig. Da der Kläger auch Konkurrenzfirmen vertrat, hatten die Parteien eine Marktabgrenzung vorgenommen.
Ab Anfang 1978 traten zwischen den Parteien, deren Zusammenarbeit bis dahin gut war, Spannungen auf. Die Beklagte fühlte sich durch den Kläger nicht immer ausreichend vertreten; sie meinte auch feststellen zu
 
müssen, daß der Kläger entgegen den Marktabsprachen Kundenanfragen an Konkurrenzfirmen weitergegeben habe. Andererseits versuchte der Kläger zu erreichen, daß der bei der Beklagten zuständige Sachbearbeiter für den Osthandel vmam in Ungarn keine Kundenbesuche mehr durchführte; der Kläger behauptete gegenüber der Beklagten seit Sommer 1978, der Sachbearbeiter KfllB und seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau hätten sich in Ungarn "unmöglich” benommen. Ende September oder Anfang Oktober 1978 kam es zwischen den Parteien am Sitz der Beklagten in Selb zu einer Aussprache über alle im Jahre 1978 aufgetretenen Probleme.
Am 30. November 1978 kündigte die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis zu dem 1. Dezember 1978, weil sie "eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der Vorkommnisse, die sich im Laufe der letzten Zeit ergeben haben, (für) nicht mehr opportun (hielt)".
Der Kläger, der die fristlose Kündigung für unberechtigt hält, meldete am 19. Februar 1979 bei der Beklagten Ausgleichsansprüche an, die er nunmehr mit der Klage in Höhe eines - aufgrund der durchschnittlichen Jahresprovision seiner Tätigkeit errechneten - Betrages von 93.958,— DM geltend macht.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte ordnungsgemäß vertreten und sich an die vereinbarten Marktabgrenzungen gehalten. Er habe die weitere Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Köhler nicht verweigert oder gar Obstruktion gegen ihn betrieben.
Mitte 1978 habe ihm die ungarische Außenhandelszentrale mitgeteilt, daß der Sachbearbeiter	mit seiner
 damaligen ungarischen Freundin ein Hüttenwerk besucht
56
 
habe. Dabei habe die Dame ein Benehmen gezeigt, das für die Direktoren des Werkes höchst peinlich gewesen sei. Anläßlich der letzten Aussprache im September oder Oktober 1978 hätten die beiden gesetzlichen Vertreter der Beklagten ihr Einverständnis gegeben, daß Herr EMU) bis auf weiteres den ungarischen Markt nicht mehr bereisen sollte. Im übrigen sei man darüber hinaus einig gewesen, die erfolgreiche Zusammenarbeit fortzusetzen. Man habe sich nach Beendigung der Besprechung in herzlicher und freundlicher Weise verabschiedet. Danach habe man in freundschaftlicher Weise miteinander korrespondiert.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zustehe, weil sie zur fristlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses berechtigt gewesen sei. Sie hat behauptet, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger sei von diesem unmöglich gemacht worden; er habe sie praktisch vor die Alternative gestellt,sich von ihrem Sachbearbeiter KflH zu trennen oder auf seine - des Klägers - Mitarbeit zu verzichten. Nachdem sich die Anschuldigungen gegen Kfl^B als haltlos erwiesen hätten, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden. Der Kläger habe die Behauptungen über Köhler offenbar nur aufgestellt, um zu verhindern, daß sie durch diesen Mitarbeiter selbst Kontakte in Ungarn herstellt und Einsicht in die Geschäftspraktiken des Klägers erlangt. So habe sie auch ihren Verdacht, der Kläger habe sich nicht an die Marktabgrenzung gehalten, bestätigt gefunden. Ihr Sachbearbeiter Köhler habe den Kläger auf die Mängel seiner Bearbeitung erfolgversprechender Kontakte hingewiesen und die Aufnahme weiterer Kontakte vorgeschlagen, ohne daß er darauf reagiert habe.
 
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen ursprünglichen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch zu, weil die Beklagte am 30. November 1978 berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers zu kündigen (§ 89 a Abs. 1 HGB, § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB).
Als wichtigen Grund hat es angesehen, daß der Kläger gegen den Sachbearbeiter der Beklagten für den Osthandel KflHI schwere, von ihm nicht beweisbare Anschuldigungen erhoben habe; daß er trotz fehlender Beweise von der Beklagten verlangt habe, ihren Sachbearbeiter nicht mehr in Ungarn einzusetzen, und eine Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt habe; daß er diese Forderung mit der Drohung verbunden habe, andernfalls würde er die Tätigkeit der Beklagten im Ostblock sabotie ren, und daß er schließlich trotz Aufforderung der Beklagten nichts zur Bereinigung der Angelegenheit beigetragen habe.
II.	Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
J.^
 
Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats, daß das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann. Die Wertung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht grundsätzlich. Es kann den von ihm festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (Urt. v.
 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB § 89 a Nr. 14; Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 118/78 -).
1. Solche Rechtsfehler läßt zwar die Würdigung des Beweisergebnisses, gegen dessen Verwertung sich der Kläger mit seiner Revision nicht mehr wendet, nicht erkennen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem von ihm festgestellten Verhalten des Klägers eine Verletzung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gesehen hat. Die Revision rügt demgegenüber, die Beklagte selbst habe die angeblichen Gründe nicht als gewichtig erachtet. Dies folge daraus, daß man sich nach der Besprechung in Selb Ende September/Anfang Oktober 1978 herzlich und freundlich voneinander verabschiedet und auch danach höflich miteinander korrespondiert habe; es treffe deshalb auch nicht zu, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt habe - die Gesellschafter der Beklagten über den Inhalt der Gespräche in Selb enttäuscht
 
und verärgert gewesen seien. Diese Angriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat die angeführten Umstände bei seiner BeweisWürdigung hinreichend berücksichtigt. Seine Annahme, die Verärgerung der Beklagten sei mit ihrem höflichen und korrekten Verhalten gegenüber dem Kläger vereinbar, ist jedenfalls nicht als erfahrungswidrig zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch bei Prüfung der Frage, ob die festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers so schwerwiegend sind, daß sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen, den Sachverhalt in recht licher und tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig gewürdigt und kommt dadurch zu einem unrichtigen Ergebnis.
Ein wichtiger Kündigungsgrund ist nur dann anzuerkennen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (std. Rspr.,
BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 126/76 = LM HGB §89 a Nr. 14; Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 39/79	=	VersR	1981,
832, 833). Darüber, ob ein Kündigungsgrund tatsächlich nach Lage der Sache wichtig ist, kann auch das eigene Verhalten des Kündigenden nach Eintritt des Kündigungsgrundes Aufschluß geben (vgl. Schröder,
 Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl. 1973, § 89 a Nr. 8 m.w.N.). Im Streitfall hätte das Berufungsgericht dem Umstand besondere Bedeutung beimessen müssen, daß die ordentliche Kündigung zwar erst zu dem 31. März 1979 ausgesprochen werden konnte (vgl. § 89 Abs. 2 HGB), die Beklagte andererseits aber seit der Besprechung
>0
 
in Selb ohnehin schon ca. 2 Monate mit ihrer fristlosen Kündigung gewartet hatte. Wenn sich daraus auch nicht - wie die Revision meint - ein Verzicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung herleiten läßt, so ist aus diesem Verhalten der Beklagten aber doch zu entnehmen, daß sie die vom Kläger Ende September/Anfang Oktober 1978 in SeM ausgesprochene Androhung, mit ihrem Sachbearbeiter für den Osthandel nicht weiter zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit im Ostblock zu sabotieren, selbst als nicht so ernsthaft und schwerwiegend empfunden hat, daß ihr eine weitere Zusammenarbeit unzu demutbar erschien. Dabei kommt hinzu, daß sich den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß der Kläger seine Drohungen in der Folgezeit wahrgemacht hätte; vielmehr ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien in den beiden folgenden Monaten reibungslos und in gutem Einvernehmen zusammengearbeitet haben.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß der Beklagten eine angemessene Überlegungszeit zugestanden werden muß. Ihre Dauer bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine zweimonatige Frist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung ist aber in aller Regel nicht mehr als angemessen anzusehen (vgl. auch Schröder a.a.O.); es sei denn, daß die lange Dauer ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände erklärlich ist. Derartige Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich. Inhalt und Tragweite der vom Berufungsgericht festgestellten Pflichtverletzungen, die dem Kläger aufgrund seines Verhaltens anläßlich der Besprechung in Selb angelastet werden, sind nicht so geartet, daß eine derart lange Überlegungszeit nahegelegen hätte.
 
Soweit es um die vom Kläger gegen den Mitarbeiter der Beklagten erhobenen Vorwürfe geht, hatte die Beklagte im übrigen ausreichend Zeit, sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da der Kläger sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon Mitte 1978 ausgesprochen hatte.
III.	Danach kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht anerkannt werden, weil es der Beklagten trotz der Pflichtverletzung des Klägers zu demutbar war, mit ihm bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zusammenzuarbeiten. Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist daher nicht gern. § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB ausgeschlossen, so daß das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann. Es sind nunmehr die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 HGB im einzelnen zu prüfen. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
10
31
Der Rechtsstreit war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm	Merkel	Zülch
 Erdmann	Teplitzky