in dem Rechtsstreit der Firma GmbH, DMHHPI Allee Kd gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert SflHB und Karl Fi Beklagten und Revisionsklägerin, v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Windisch, Dr. Zülch und Dr. Piper beschlossen: Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsfrist lediglich e ne von der Klägerin persönlich Unterzeichnete Einwilligungserklärung in die Sprungrevision vorgelegt. Denn die Einwilligung in die Sprungrevision nach § 566 a Abs. 2 ZPO kann nur ein vor dem Revisionsgericht oder dem Landgericht postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter erklären, und zwar innerhalb der Revisionsfrist (vgl. Durch die von der Beklagten erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Einwilligungserklärung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnte die unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig werden
BUNDESGERICHTSHOF i zr 57/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma GmbH, DMHHPI Allee Kd gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert SflHB und Karl Fi Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Industrie- und Handelskammer, WHMstr.i WMHBB vertreten durch Herrn Präsidenten der Industrie* und Handelskammer WflHl, Dieter HflHB und den Haupt-geschäftsführer Werner AMI, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Windisch, Dr. Zülch und Dr. Piper beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Dezember 1979 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsfrist lediglich e ne von der Klägerin persönlich Unterzeichnete Einwilligungserklärung in die Sprungrevision vorgelegt. Diese Erklärung genügte nicht dem Formerfordernis des Gesetzes. Denn die Einwilligung in die Sprungrevision nach § 566 a Abs. 2 ZPO kann nur ein vor dem Revisionsgericht oder dem Landgericht postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter erklären, und zwar innerhalb der Revisionsfrist (vgl. BGH NJW 1975, 830). Durch die von der Beklagten erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Einwilligungserklärung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnte die unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig werden (vgl. RG HRR 1931, 1485; DR 1941, 1106). Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 ZPO). v. Gamm Alff Windisch ZUlch Piper