* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · i zr 57/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 57/80

in dem Rechtsstreit der Firma GmbH, DMHHPI Allee Kd gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert SflHB und Karl Fi Beklagten und Revisionsklägerin, v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Windisch, Dr. Zülch und Dr. Piper beschlossen: Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsfrist lediglich e ne von der Klägerin persönlich Unterzeichnete Einwilligungserklärung in die Sprungrevision vorgelegt. Denn die Einwilligung in die Sprungrevision nach § 566 a Abs. 2 ZPO kann nur ein vor dem Revisionsgericht oder dem Landgericht postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter erklären, und zwar innerhalb der Revisionsfrist (vgl. Durch die von der Beklagten erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Einwilligungserklärung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnte die unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig werden

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SprungrevisionRevisionsfristProzeßbevollmächtigterHandelskammerKlägerinEinwilligungserklärungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i zr 57/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH,	DMHHPI Allee	Kd
 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herbert SflHB und Karl Fi
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Industrie- und Handelskammer,	WHMstr.i
WMHBB vertreten durch Herrn Präsidenten der Industrie* und Handelskammer WflHl, Dieter HflHB und den Haupt-geschäftsführer Werner AMI,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Windisch, Dr. Zülch und Dr. Piper
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Dezember 1979 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsfrist lediglich e ne von der Klägerin persönlich Unterzeichnete Einwilligungserklärung in die Sprungrevision vorgelegt.
Diese Erklärung genügte nicht dem Formerfordernis des Gesetzes. Denn die Einwilligung in die Sprungrevision nach § 566 a Abs. 2 ZPO kann nur ein vor dem Revisionsgericht oder dem Landgericht postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter erklären, und zwar innerhalb der Revisionsfrist (vgl. BGH NJW 1975, 830). Durch die von der Beklagten erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Einwilligungserklärung der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnte die unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig werden
 
(vgl. RG HRR 1931, 1485; DR 1941, 1106).
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 ZPO).
v. Gamm	Alff	Windisch
ZUlch	Piper