Den Schnee-Schnee-Schnee-Schnee-Walzer tanzten wir Ja Du mit mir, ich mit Dir Den Schnee-Schnee-Schnee-Schnee-Walzer tanzten wir und seit dieser Zeit da gehöre ich nur noch Dir. Wenn das Herbstlaub langsam fällt Und der Winter Einzug hält Kommt für uns die schöne Zeit Ja so ist es auch noch heut' Der Liedtext, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, unterscheide sich in Thematik, Stimmungsgehalt und Wortwahl klar von den verschiedenen, vorbestehenden Textfassungen des Volkslieds mit dem Titel "Schneewalzer"; sein entscheidender persönlicher geistiger Gehalt sei in der eigenschöpferischen Formgestaltung eines eigentümlichen Gedankeninhalts zu sehen. Auch wenn davon ausgegangen werde, daß der Liedtext Valentinos an der unteren Grenze der Schutzfähigkeit liege, so seien doch die Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten in der Textfassung der Beklagten so gravierend, daß nicht mehr von einer selbständigen Gestaltung eines teilweise vorgegebenen Themas oder einer bloßen Anregung durch den Text Valentinos gesprochen werden könne. Die einzelnen Unterschiede in der Wortwahl seien angesichts der starken Übereinstimmung im Stimmungsgehalt und im thematischen Inhalt der beiden Textfassungen nicht geeignet, eine selbständige Eigenart für die Fassung der Beklagten zu begründen. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen müsse schließlich auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagten zu 3 bis 5 bei Herstellung ihrer Textfassung den Text gekannt und zu demindest unbewußt als Vorbild benutzt hätten. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Liedtextes von VflHHHHI bejaht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Eigenart der Textfassung Valentinos auf deren Unterschiede in Thematik, Stimmungsgehalt und Wortwahl gegenüber den vorbestehenden Textfassungen unter dem Titel "Schneewalzer" verwiesen; hinsichtlich der Einzelheiten konnte es sich hierzu ohne Rechtsverstoß auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts beziehen. Den für die Urheberrechtsschutzfähigkeit entscheidenden persönlichen geistigen Gehalt des Liedtextes von hat das Berufungsgericht in der eigen- schöpferischen Formgestaltung eines eigentümlichen Gedankeninhalts gesehen; hierzu fehlen zwar in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen, doch hat sich das Berufungsgericht bei seiner anschließenden Erörterung der Frage einer unzulässigen oder freien Benutzung mit den seiner Meinung nach charakteristischen Eigenheiten des Textes von V4HMHHB im einzelnen befaßt. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten zu 3 bis 5 die charakteristischen Eigenheiten des Liedtextes von VMBHBP in ihren eigenen Text übernommen und damit in das am Text bestehende Verlagsrecht der Klägerin eingegriffen. das Andauern der Liebesbeziehung; schließlich seien die zur Schilderung von Stimmung und Geschehensablauf gewählten, an sich jeweils verschiedenen Worte zu einem erheblichen Teil austauschbar. Diese Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten hat das Berufungsgericht als so wesentlich angesehen, daß nicht mehr von einer selbständigen Gestaltung eines teilweise vorgegebenen Themas oder von einer bloßen Anregung durch den Valentino-Text gesprochen werden könne. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) eines Liedtextes, dessen Thematik weitgehend vorgegeben ist, überspannt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine freie und daher urheberrechtlich zulässige Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darf im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtsschutzes grundsätzlich kein zu großzügiger Maßstab angelegt werden; einerseits soll dem nachschaffenden Urheber nicht die für ihn unentbehrliche Möglichkeit ge- Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so kann aber urheberrechtlich nicht als unzulässige Entnahme beanstandet werden, daß die Beklagten zu 3 bis 5 den Werktitel "Schneewalzer" übernommen und eine dem Text VflHSHHI entsprechende Thematik behandelt haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen stammt die Wortbildung "Schneewalzer" nicht von auch deren Verwendung als Titel für das gemeinfreie Musikstück geht nicht auf Valentino zurück. Sie konnten auch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, diesen Titel im Liedrefrain verwenden; in dem bei einer Vielzahl von Schlagern üblichen Einbau des Liedtitels in den Refrain hat das Berufungsgericht eine eigenpersönliche schöpferische Leistung Valentinos nicht als gegeben erachtet. Rechtsirrig hat das Berufungsgericht jedoch unberücksichtigt gelassen, daß durch diese zulässige Titelverwendung bereits die Thematik des Liedtextes in gewisser Weise vorgegeben war. Zwar hat das Berufungsgericht gemeint, die jeweiligen Textstellen seien zu einem erheblichen Teil - im Hinblick auf Thematik und Stimmung - austauschbar und daran zeige sich, daß die Fassung der Beklagten eine Nachahmung darstelle. Damit hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß die von ihm festgestellte Austauschbarkeit der fraglichen Textstellen nicht die Folge einer besonders nahen Anlehnung an einen einprägsamen, eigenschöpferischen Liedtext ist, sondern allein darauf beruht, daß in beiden Texten - worauf schon das Landgericht mit Recht hingewiesen hatte - gängige, in einschlägigen Liedern stets wiederkehrende Wortbilder verwendet werden, nämlich "Blumen blüh’n, "Bäume grün", "Sommersonne glüht", "im Feld der Mohn erblüht", "Herbstlaub fällt", "Winter Einzug hält". Dieses Vorbringen kann jedoch für sich allein noch nicht den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Anlehnung und eines unlauteren Schmarotzens an der Leistung VflHBHIlHi rechtfertigen. zu Ziff.Ill, 2 angeführten) Feststellungen des Berufungsgerichts stammt die Wortbildung "Schneewalzer" nicht von Vpm, ebenso geht die Verwendung der Bezeichnung "Schneewalzer" als Titel des gemeinfreien Musikstücks nicht auf ihn zurück. Es kann daher weder urheberrechtlich, wie ausgeführt worden ist, noch wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, wenn dieser Titel auch für eine neue Textfassung zu demselben Musikstück benutzt wird. Die bloße Übernahme des Titels in den Liedrefrain kann ebenfalls noch nicht als wettbewerbswidrige Anlehnung an den Refrain angesehen werden; sie ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Vielzahl von Schlagern dieser Art üblich; das gilt auch für die mehrfache Wiederholung des Titelbestandteils "Schnee-" im Refrain, die überdies durch die Tonfolge in gewisser Weise vorgegeben ist. Eine über diesen Sachverhalt hinausgehende Anlehnung an den Refrain Vflim liegt nicht vor; in seinem übrigen Inhalt weicht der Refrain der Beklagten von dem VflflIHHflVab. Allein der Umstand, daß die - zugunsten der Klägerin unterstellte - Popularität des VflMHB-Refrains gegebenenfalls auch dem Refrain und Text der Beklagten zugutekommen kann, macht die urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich an sich zulässige Übernahme des Titels des gemeinfreien Musikstücks in den Refrain eines neu geschaffenen Textes zu diesem Musikstück noch nicht zu einer wettbewerbswidrigen Anlehnung und zu einem wettbewerbswidrigen Schmarotzen an dem Refrain Valentinos. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UrhG § 24 Abs. 1 Schneewalzer Zur Frage der freien Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Liedtextes für die Schaffung eines neuen Textes zu demselben gemeinfreien Musikstück. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1977 - I ZR 37/76 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 37/76 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1977 Zug, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 . 2. 3. 4. 5. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr. ■§ - gegen Firma Gl Straße GmbH A| r KG, N| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1975 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 1975 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des Verlagsrechts an dem Musikstück "Schneewalzer", soweit ihm der Text des Autors Peter VflHHBBI zugrunde liegt. Die Melodie des Musikstücks stammt von Thomas K^HIH und ist seit einigen Jahren frei. Der Text von Peter lautet: Wenn im Frühling Blumen blüh'n Und die Bäume werden grün Wenn die Drossel singt im Wald Und des Jägers Horn erschallt Und die Sommersonne glüht Und im Feld der Mohn erblüht Wandern wir durch Wald und Feld Ach wie schön ist diese Welt. Den Schnee-Schnee-Schnee-Schnee-Walzer tanzten wir Ja Du mit mir, ich mit Dir Den Schnee-Schnee-Schnee-Schnee-Walzer tanzten wir und seit dieser Zeit da gehöre ich nur noch Dir. Wenn das Herbstlaub langsam fällt Und der Winter Einzug hält Kommt für uns die schöne Zeit Ja so ist es auch noch heut' Denn der Winter damals war Für uns zwei so wunderbar Ja du weißt, es war kein Scherz Denn der Schneewalzer brach Dein Herz. Den Schnee-Schnee-Schnee-Schnee-Walzer tanzten wir Ja Du mit mir, ich mit Dir Den Schnee-Schnee-Schnee-Schnee-Walzer tanzten wir und seit dieser Zeit da gehöre ich nur noch Dir. 4 Die Beklagte zu 1 hat eine Schallplatte mit dem Musikstück "Schneewalzer" herausgebracht. Diesem Musikstück liegt ein Text der Beklagten zu 3 bis 5 zugrunde, der bei der Beklagten zu 2 verlegt worden ist. Er lautet: Fällt im Tal ganz leis' der Schnee Liegt verträumt der Alpensee, Singt kein Vogel mehr im Tann' Spann' ich meinen Schlitten an Und dann fahren wir hinaus In den Winterwald hinaus Und der Schnee glänzt wunderbar Und es ist wie's früher war. Beim Schnee-, Schnee-, Schnee-, Schneewalzer kam das Glück Er bringt uns die Liebe und unser Glück zurück. Ist der Winter dann vorbei Kommt der Frühling und der Mai Wenn der Kuckucksruf erschallt Geh'n wir beide durch den Wald Wenn die Rosen dann verblüh'n Und die Schwalben heimwärts zieh'n Ist es wieder bald so weit Daß es weiße Flocken schneit. Beim Schnee-, Schnee-, Schnee-, Schneewalzer kam das Glück, eins, zwei, drei Für uns zwei Beim Schnee-, Schnee-, Schnee-, Schneewalzer kam das Glück Er bringt uns die Liebe und unser Glück zurück. la, la, la, la, la ...... Beim Schnee-, Schnee-, Schnee-, Schneewalzer kam das Glück Er bringt uns die Liebe und unser Glück zurück. Die Klägerin beanstandet diesen Text als Verletzung des Urheberrechts am Text von sie trägt vor: Zumindest der Refrain des angegriffenen Textes beruhe auf einer unmittelbaren Verwertung des Textes. Im übrigen handle es sich um eine abhängige Bearbeitung, weil Gedankeninhalt und Stimmungsgehalt, teilweise sogar die Wortfolge beider Texte identisch seien. Der Text von enthalte das Gedankenmuster des Jahres- zeitenwechsels in Verknüpfung mit dem Thema "Erste Liebe" in einer besonders originellen Form, weil er abweichend von der sonst üblichen Behandlung die kalte Jahreszeit Winter als Anknüpfungspunkt für zarte Beziehungen gewählt habe. Ihm kommt daher hohe eigenschöpferische Qualität zu. Da die Refrainteile im wesentlichen Bereich identisch seien, die Beklagten die zu überragender Popularität gekommene Textversion von VflHHIHII gekannt hätten und bewußt die Verwechslungsfähigkeit mit ihrem Text ausnutzten, liege ferner ein Verstoß gegen §§ 1 und 16 UWG vor. Die Refrainzeile stelle nämlich auch eine Kennzeichnung des VflBHHHt*Textes dar. Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: Den Beklagten wird unter Strafandrohung verboten, die auf der Schallplatte Emi-Elektrola Nr. IC 006-30-501 veröffentlichte Textversion des Musikstücks "Schnee- 6 walzer" zu vervielfältigen und zu verbreiten bzw. vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die Beklagten haben vorgetragen: Ein bloßer Stimmungsgehalt sei urheberrechtlich nicht schutzfähig; die konkrete Wortwahl und Wortfolge seien bei beiden Textversionen, die unabhängig voneinander auf dem vorbekannten Volkslied basierten, gleichermaßen von (allerdings geringem) eigenständigem literarischem Wert. Der VflHHP-Text sei nicht schutzfähig, weil er lediglich eine Wiederholung von weit verbreiteten vorbestehenden Texten darstelle. Wer eine als "Schneewalzer" bekannte Volksweise übernehme, habe seinen eigenen persönlichen Spielraum stark eingeschränkt. Jede andere gleichartige Verwendung stelle dann eine unabhängige literarische Tätigkeit dar, wenn die Wortfolge erhebliche Unterschiede aufweise. Das Wort "Schneewalzer" sei keine sprachliche Neuschöpfung von VflHBHM. Die angeblich erstmalige Verwendung für den Refrain stelle keine eigenpersönliche geistige Schöpfung dar. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden schon deshalb aus, weil die Tonträger im vorliegenden Fall ausschließlich wegen der Melodie und deren Interpretation, nicht aber wegen des Textes im einzelnen verkaufsfähig seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihrer Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Liedtext von P. Vm*-flÜHHP als urheberrechtsschutzfähig angesehen. Der Liedtext, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, unterscheide sich in Thematik, Stimmungsgehalt und Wortwahl klar von den verschiedenen, vorbestehenden Textfassungen des Volkslieds mit dem Titel "Schneewalzer"; sein entscheidender persönlicher geistiger Gehalt sei in der eigenschöpferischen Formgestaltung eines eigentümlichen Gedankeninhalts zu sehen. Die charakteristischen Eigenschaften dieses Werks seien von den Beklagten zu 3 bis 5 in ihren eigenen Text übernommen worden. Auch wenn davon ausgegangen werde, daß der Liedtext Valentinos an der unteren Grenze der Schutzfähigkeit liege, so seien doch die Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten in der Textfassung der Beklagten so gravierend, daß nicht mehr von einer selbständigen Gestaltung eines teilweise vorgegebenen Themas oder einer bloßen Anregung durch den Text Valentinos gesprochen werden könne. Entscheidend sei die übereinstimmende Benutzung des Wechsels der Jahreszeiten zur Erzählung des Geschehensablaufs. Die einzelnen Unterschiede in der Wortwahl seien angesichts der starken Übereinstimmung im Stimmungsgehalt und im thematischen Inhalt der beiden Textfassungen nicht geeignet, eine selbständige Eigenart für die Fassung der Beklagten zu begründen. Vielmehr erschienen auch bei geringer Gestaltungshöhe die für die jeweiligen Stimmungsgehalte und Inhaltsbestandteile gewählten Textstellen zu einem erheblichen Teil austauschbar. Das zeige aber, daß die Fassung der Beklagen eine Nachahmung 8 darstelle. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen müsse schließlich auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagten zu 3 bis 5 bei Herstellung ihrer Textfassung den Text gekannt und zu demindest unbewußt als Vorbild benutzt hätten. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen. II. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Liedtextes von VflHHHHI bejaht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG). Es hat seine Auffassung zwar knapp, aber ausreichend begründet; ein Begründung smangel im Sinn des § 551 Nr. 7 ZPO liegt, entgegen der Meinung der Revision, nicht vor. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Eigenart der Textfassung Valentinos auf deren Unterschiede in Thematik, Stimmungsgehalt und Wortwahl gegenüber den vorbestehenden Textfassungen unter dem Titel "Schneewalzer" verwiesen; hinsichtlich der Einzelheiten konnte es sich hierzu ohne Rechtsverstoß auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts beziehen. Den für die Urheberrechtsschutzfähigkeit entscheidenden persönlichen geistigen Gehalt des Liedtextes von hat das Berufungsgericht in der eigen- schöpferischen Formgestaltung eines eigentümlichen Gedankeninhalts gesehen; hierzu fehlen zwar in diesem Zusammenhang nähere Ausführungen, doch hat sich das Berufungsgericht bei seiner anschließenden Erörterung der Frage einer unzulässigen oder freien Benutzung mit den seiner Meinung nach charakteristischen Eigenheiten des Textes von V4HMHHB im einzelnen befaßt. 9 III. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten zu 3 bis 5 die charakteristischen Eigenheiten des Liedtextes von VMBHBP in ihren eigenen Text übernommen und damit in das am Text bestehende Verlagsrecht der Klägerin eingegriffen. Als übernommene charakteristische Eigenheiten hat das Berufungsgericht angeführt: Beide Texte behandelten den Jahreszeitenwechsel, stellten den Winter und die Begegnung beim Tanz als Beginn einer Liebesbeziehung in den Vordergrund und schilderten die ständige Erneuerung bzw. das Andauern der Liebesbeziehung; schließlich seien die zur Schilderung von Stimmung und Geschehensablauf gewählten, an sich jeweils verschiedenen Worte zu einem erheblichen Teil austauschbar. Diese Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten hat das Berufungsgericht als so wesentlich angesehen, daß nicht mehr von einer selbständigen Gestaltung eines teilweise vorgegebenen Themas oder von einer bloßen Anregung durch den Valentino-Text gesprochen werden könne. Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) eines Liedtextes, dessen Thematik weitgehend vorgegeben ist, überspannt. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine freie und daher urheberrechtlich zulässige Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darf im Interesse eines ausreichenden Urheberrechtsschutzes grundsätzlich kein zu großzügiger Maßstab angelegt werden; einerseits soll dem nachschaffenden Urheber nicht die für ihn unentbehrliche Möglichkeit ge- 10 nommen werden, Anregungen aus vorbestehendem fremdem Werkschaffen zu entnehmen, andererseits soll er sich auch nicht auf diese Weise ein eigenes persönliches geistiges Schaffen ersparen (vgl. BGH GRUR 1965, 45, 47 = NJW 1964, 2153, 2155 -Stadtplan; BGH GRUR 1971, 588, 589 = NJW 1971, 2169, 2171 -Disney Parodie). Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, hängt von der Gestaltungshöhe des als Vorlage benutzten Werkes ab; denn je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen (BGH aaO, ferner BGH GRUR 1958, 500, 502 - Mecki-Igel I). Aus diesem Grund können aber auch umgekehrt keine zu großen Anforderungen gestellt werden, wenn das als Vorlage benutzte Werk nur einen geringen eigenschöpferischen Gehalt besitzt; ein Werk geringerer Eigenart geht eher in dem nachgeschaffenen Werk auf als ein Werk besonderer Eigenprägung (vgl. BGH GRUR 1958, 402, 404 - Lili Marleen). Dabei ist im Einzelfall von entscheidender Bedeutung, ob den übernommenen Werkteilen überhaupt ein solcher eigenschöpferischer Gehalt zukommt; fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, so ist dessen Entlehnung urheberrechtlich zulässig (BGH aaO). Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so kann aber urheberrechtlich nicht als unzulässige Entnahme beanstandet werden, daß die Beklagten zu 3 bis 5 den Werktitel "Schneewalzer" übernommen und eine dem Text VflHSHHI entsprechende Thematik behandelt haben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen stammt die Wortbildung "Schneewalzer" nicht von auch deren Verwendung als Titel für das gemeinfreie Musikstück geht nicht auf Valentino zurück. Dann waren aber die Beklagten zu 3 bis 5 - jedenfalls soweit es -11- um von VflHHi abgeleitete Rechte geht - in der Verwendung desselben Titels für ihren zu demselben Musikstück geschaffenen Text frei. Sie konnten auch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, diesen Titel im Liedrefrain verwenden; in dem bei einer Vielzahl von Schlagern üblichen Einbau des Liedtitels in den Refrain hat das Berufungsgericht eine eigenpersönliche schöpferische Leistung Valentinos nicht als gegeben erachtet. Darin liegt kein Rechtsfehler. Rechtsirrig hat das Berufungsgericht jedoch unberücksichtigt gelassen, daß durch diese zulässige Titelverwendung bereits die Thematik des Liedtextes in gewisser Weise vorgegeben war. Der Titel "Schneewalzer" legt es nahe, das so bezeichnete Lied auch in seinem Text mit Schnee, Winter, Walzer, Tanzen und Liebesbeziehungen in Verbindung zu bringen. Diese vorgegebene Thematik kann daher nicht als eigenpersönliche Schöpfung VflHHHHl angesehen werden. Überdies handelt es sich bei dieser Thematik zunächst nur um ein einfaches Motiv, das in dieser allgemeinen Form einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich ist. Auch die Verwendung dieses allgemeinen Motivs im Geschehensablauf enthält noch keinen eigenen schöpferischen Gedankeninhalt; der Geschehensablauf mit der bloßen Anführung von Beginn, Erneuerung bzw. Fortdauer einer Liebesbeziehung ist auch in seiner Verknüpfung mit dem Wechsel der Jahreszeiten zu allgemein gehalten; er geht nicht über die in Liedern dieser Art üblicherweise verwendete allgemeine Themenstellung hinaus. Seinen für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erforderlichen Eigentümlichkeitsgehalt erhält der Liedtext VflW erst durch seine konkrete Textgestaltung. Von dieser konkreten Formgestaltung machen aber die Beklagten zu 3 bis 5 in ihrer eigenen Textfassung keinen Gebrauch. Nach den Feststellungen des Berufungsge- 12 richts stimmen beide Textfassungen in ihrer Wortwahl und -folge nicht überein. Zwar hat das Berufungsgericht gemeint, die jeweiligen Textstellen seien zu einem erheblichen Teil - im Hinblick auf Thematik und Stimmung - austauschbar und daran zeige sich, daß die Fassung der Beklagten eine Nachahmung darstelle. Damit hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß die von ihm festgestellte Austauschbarkeit der fraglichen Textstellen nicht die Folge einer besonders nahen Anlehnung an einen einprägsamen, eigenschöpferischen Liedtext ist, sondern allein darauf beruht, daß in beiden Texten - worauf schon das Landgericht mit Recht hingewiesen hatte - gängige, in einschlägigen Liedern stets wiederkehrende Wortbilder verwendet werden, nämlich "Blumen blüh’n, "Bäume grün", "Sommersonne glüht", "im Feld der Mohn erblüht", "Herbstlaub fällt", "Winter Einzug hält". Damit scheiden aber urheberrechtliche Ansprüche als Klagegrundlage aus. IV. Das Berufungsgericht hat, da es der Klage bereits aus urheberrechtlichen Gründen entsprochen hat, die wettbewerbsrechtliche Klagebegründung nicht geprüft. Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung, da auch insoweit keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Nach Meinung der Klägerin nutzten die Beklagten durch die Anlehnung ihres Refrains an den weithin bekannten Refrain der VflMHHt-Textfassung dessen große Popularität in wettbewerbswidriger Weise aus. Dieses Vorbringen kann jedoch für sich allein noch nicht den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Anlehnung und eines unlauteren Schmarotzens an der Leistung VflHBHIlHi rechtfertigen. Nach den (bereits -r i zu Ziff. Ill, 2 angeführten) Feststellungen des Berufungsgerichts stammt die Wortbildung "Schneewalzer" nicht von Vpm, ebenso geht die Verwendung der Bezeichnung "Schneewalzer" als Titel des gemeinfreien Musikstücks nicht auf ihn zurück. Es kann daher weder urheberrechtlich, wie ausgeführt worden ist, noch wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, wenn dieser Titel auch für eine neue Textfassung zu demselben Musikstück benutzt wird. Die bloße Übernahme des Titels in den Liedrefrain kann ebenfalls noch nicht als wettbewerbswidrige Anlehnung an den Refrain angesehen werden; sie ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Vielzahl von Schlagern dieser Art üblich; das gilt auch für die mehrfache Wiederholung des Titelbestandteils "Schnee-" im Refrain, die überdies durch die Tonfolge in gewisser Weise vorgegeben ist. Eine über diesen Sachverhalt hinausgehende Anlehnung an den Refrain Vflim liegt nicht vor; in seinem übrigen Inhalt weicht der Refrain der Beklagten von dem VflflIHHflVab. Allein der Umstand, daß die - zugunsten der Klägerin unterstellte - Popularität des VflMHB-Refrains gegebenenfalls auch dem Refrain und Text der Beklagten zugutekommen kann, macht die urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich an sich zulässige Übernahme des Titels des gemeinfreien Musikstücks in den Refrain eines neu geschaffenen Textes zu diesem Musikstück noch nicht zu einer wettbewerbswidrigen Anlehnung und zu einem wettbewerbswidrigen Schmarotzen an dem Refrain Valentinos. 14 V. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§§ 91 , 97 Abs. 1 ZPO) . Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg v. Gamm