Sie sangen die Schlager "TEA KOR TWO" und "TIME OR MI HARDS" , wobei der Kläger zu 1 auf Wunsch des Dirigenten MflP zur Erzielung besonderer Klangeffekte als weitere Sänger die Beklagten zu 1 und 2 sowie sechs Damen und vier Herren des Ahrendchors hinzuzog» Es ist streitig, ob die Kläger den erstgenannten Schlager allein gesungen haben. Zu dem im Januar I960 für den RflP auf genommenen Band mit den Schlagern "SEA FOR SWO" und "TIME ON MY HANDS" posierten die Beklagten zu 1 bis 7 als geschlossene Chorgruppe, ohne jedoch die Schlager selbst zu singen, zu denen sie auf Weisung des Regisseurs bei der Aufzeichnung des optischen Seils der Sendung lediglich den Hund entsprechend bewegten, während ihnen später die Gesangsdarbie-tung der Kläger und der anderen Künstler für die Ausstrahlung unterlegt wurden. November 1963 in der vorgenannten Zeitschrift wies dieser darauf hin, daß Vock für den Inhalt der Sendung, bei der es sieh um eine Gemeinschaftsproduktion des NDR mit dem R^^-BefHb gehandelt habe, nicht verantwortlich gewesen sei. Es ist kein Tonband der OorlHP der Sendung unterlegt worden, son-dern ein vom R|^ produziertes Band mit dem Bflp-TanzOrchester und einem gemischten Chor (Günter KalflIB-Chor, R^^-Kammerchor, den VoflB-Grunpen Su^BB und CoxBHP sowie zwei weitere Sänger;.” Die Kläger folgern aus diesem Sachverhalt Ansprüche auf Beteiligung an den tagen der Beklagten zu 1 bis 7 für die Bernsehsendung (Klageanträge zu I und II) sowie Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, daB die Beklagten zu 1 bis 7 infolge ihrer angeblich eigenen, als gut bewerteten Darbietung ihnen gegenüber von Auftraggebern vorgezogen wurden und daB die öffentliche Yerketzerung der Kläger zu weiteren Rückgängen in ihren Engagements geführt habe (Klageantrag zu III 1). II« die Beklagte zu 8 zu verurteilen» an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen sich aus der Rechnungslegung ergebenden anteiligen Betrag zu zahlen» der den quantitativen Verhältnis zwischen der verwandten klägerisehen Gesangsleistung und dem Vortrag der Beklagten zu 1 bis 7 entspricht» Jedenfalls brauchten sie nicht für die angeblichen Schadensfolgen aus dem infolge des Rundschreibenb des Klägers zu 1 in der Öffentlichkeit entstandenen Streit zu haften, da diese Entwicklung für sie unvörhersehbar gewesen sei. Penn einmal hätten die Beklagten zu 1 bis 7 als KalSHP-Ohor einen guten Ruf, so daß sie nicht infolge der Fernsehsendung die Kläger um Engagements bringen konnten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Kläger bezüglich des abgewiesenen Teils der Klage AnschluSberufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 - 7 hat es den Klageantrag zu III 1, soweit er sich gegen diese Beklagten richtete» abgewiesen und im übrigen die Berufung dieser Beklagten zurüekgewiesen«, Gegen dieses Urteil haben alle Beklagten Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben worden ist. Lie Beklagte zu 8 hat sich, ohne Anerkennung einer Schadensersatz verpf lichtung , verpflichtet, an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 den Betrag von 1.750,-— LM zu zahlen, womit der Klageantrag zu II erledigt ist. Raehdem auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleiches die Klageanträge zu Ziff.1 und II ihre Erledigung gefunden haben, ist im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu 8 zu Recht gemäß dem Klageantrag zu III 1 dem Grunde nach verurteilt worden ist, an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen Betrag zu dem Ausgleich des den Klägern entstandenen materiellen Schadens zu zahlen. Mit dem diesem Urteilsaus-spruch zu Grunde liegenden Klageantrag verlangen die Klä-ger Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, daß die Beklagten zu 1 - 7 infolge ihrer angeblich eigenen, als gut bewerteten Gesangsdarbietung von Auftraggebern den Klägern vorgezogen würden, und daß die öfEntliehe Verketzerung der Kläger durch die Beklagte zu 8 zu weiteren Rückgängen in ihren Engagements geführt habe. Hierzu ist zunächst klarzustellen, daß die Revision sich zwar mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, auf die im Jahre 1963 begangenen Handlungen der Beklagten zu @, auf die das Klagebegehren gestützt werde, sei das am 1. Denn wenn es in § 129 UrhG heißt, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten geschaffene Werke und Interpretenleistungen anzuwenden sind, so gilt dies nicht Denn nach der bisherigen Rechtslage stellen - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sowohl die nicht genehmigte Übertragung der im Jahre I960 aufgenommenen Gesangsleistung der Kläger auf ein Magnetband, auf dem zugleich als Bildteil die Chorgruppe der Beklagten zu 1 - 7 als angebliche Ausführende dieser Gesangsdarbietung aufgenommen worden ist, als auch die BernsehausStrahlung dieser Ton-Bildaufnahme eine Verletzung sowohl der persbnlichkeitsrechtlichen Belange der Kläger als auch ihres in § 2 Abs. 2 LitUrhG vorgesehenen Bearbeiterurheberrechts an dem von ihnen besungenen Tonband dar. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Kläger zur Geltendmachung der aus diesen Rechtsverletzungen sich ergebenden Ansprüche bejaht, obwohl die Kläger das Rflp-Tonband nicht allein besungen haben. der Sehlager "Tea for two" und "Time on my hands'1 geleitet» die der im Jahre I960 mit Einwilligung des Klägers zu 1 und der übrigen Sänger auf Tonhand aufgenommen hat« Burch diese Festlegung der Gesangsdarbie-tung ist in der Person eines jeden Sängers» also auch der Kläger» gemäß § 2 Abs. 2 lit UrhG ein Bearbeiterur-heberreeht an dem Tonträger entstanden (BGHZ 33» 46» 54 -Orchester Graunke). Gegen eine sinngemäße Anwendung dieses zu Gunsten des Urhebers geltenden Rechtsgrundsatzes im Streitfall bestehen um^so weniger Bedenken, als die Stimme wie auch das äußere Erscheinungsbild des Menschen der einmaligen Individualsphäre des einzelnen angehören, die auch unabhängig von einer Festlegung nach § 2 Abs. 2 litUrhG schon nach den Grundsätzen des allgemeinen Persönliehkeitsrechts in gewissem Umfange das Selbstbe-stimmungsreeht über diese Ausstrahlungen der Persönlichkeit rechtfertigt (1GHZ 33, 20, 23 - Figaros Hochzeit). Durch die bildliche Darstellung einer singenden Chorgruppe seitens der Beklagten zu 1 - 7 ist daher nicht die Leistung der Kläger zerstört, sondern vielmehr der unrichtige Eindruck erweckt worden, die Gesangsdarbietung stamme von den Beklagten zu 1 - 7. Das gilt um so mehr, als durch diese Darstellung die Leistung der Kläger, ihre Gesangsdarbietung, von den Zuschauern fälschlich den Beklagten zu 1 - 7 zugeschrieben werden mußte. Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht hätte den you den Beklagten angebotenen Beweis für die Behauptung erheben müssen, daß die beanstandete Handlungsweise bei der Fernsehproduktion branchenüblich sei, hat keinen Erfolg. Durch die Ausstrahlung der Fernsehaufzeichnung sind demnach sowohl das allgemeine Persönlichkeitsreeht der Kläger als auch die Rechte verletzt worden, die ihnen bezüglich der auf dem Rl^-Eonband festgelegten Gesangs-darbietung kraft ihres Bearbeiterurheberrechts zustehen. Kit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 8 dem Grunde nach verurteilt, an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen Betrag zu dem Ausgleich des den Klägern entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen. 1. Hierzu hat es ausgeftihrt, mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß die innerhalb der Fernsehsendung äußerst kurzfristige Verdeutlichung der Rechtsverletzung nieht die von den Klägern behauptete Auswirkung gehabt habe. Maßgebend für den angeblichen Umsatzrüekgang sei der nach der Rechtsverletzung in die Öffentlichkeit gekommene Streit zwischen den Klägern und der Beklagten zu 8.Der Schaden durch Umsatzrüekgang stelle eine adäquate Folge der Rechtsverletzungen der Beklagten zu 8 dar. Me Annahme des Berufungsgerichts, es sei eine adäquate Folge des auf Grund der Rechtsverletzung der Beklagten zu 8 entstandenen Streites, wenn die für die Sendeanstalten Tätigen während der Bauer des Streites von einer Beschäftigung der Kläger absähen, ist rechtlich nicht angreifbar. Bei dieser Sachlage mud aber damit gerechnet werden, dad auf ürund des zwischen den Klägern und der Beklagten ausgebrochenen Streites MflH^ sowie solche Unternehmen, die für die Sendeanstalten tätig sind, die Beschäftigung der Kläger sowohl bei Produktionen für Sendeanstalten als auch bei anderen Produktionen, beispielsweise bei der Sehallplattenherstellung, eingestellt haben. Überdies hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Dirigent Werner jede Beschäftigung der Kläger bis zur Klärung des Streites abgelehnt hat (BU 23) • Bine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht erfolgt* Unter diesen Umständen ist es aber rechtlieh nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht den Eintritt eines ziffernmäßig feststellbaren Schadens als wahrscheinlich angesehen hat* Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß im Streitfall die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils überhaupt nicht gegeben gewesen seien* Das Urteil BUH IM ZPO § 304 Nr* 21 betrifft einen anderen Pall, mit dem der vorliegende nicht vergleichbar ist* Demnach hat das Berufungsgericht dem Klageantrag zu III 1, soweit er sich gegen die Beklagte zu 8 riehtete, zu Recht dem Gründe nach stattgegeben* Im letragsverfahren wird jedoch im Hinblick auf die Äußerung er lehne bis zur Klärung des Streites jede Beschäftigung der Kläger ab, zu prüfen sein, inwieweit sein nachfolgendes Verhalten mit dieser Äußerung übereinstimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i za 37/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Mai 1969 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I« der Sängen 1 * Günter Kal jetzt 2« Bernd Go| 4. Ute Keil 5. Blanche Pä( 6. Christine Schi 7. Ulla Wil II. 8. des RuflHHP» Gemeinnützige Anstalt des öffentlichenRechts, vertreten durch den Intendanten llee S, straBe Straße , YeflHP Straße straße , , HiflHH^Dstraße Straße Gerhard Sc - Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof.Br Br. M - und gegen die Sänger 1. Peter 0 2. Maria Ko^, ■ B 3. Ingeborg Ros 4 • Irene 5o Anneliese Kc^^, 6. Michael 7 • Horst KrflP, ■ Be •straße amm ■ , , jwp Straße allee W, , GlflHHBP Weg Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesriehter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon für Recht erkannt: Die Revision gegen das Drteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1967 wird auf Rosten der Beklagten zu 8 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die sieben Kläger gehören den Oesangsgruppen "SufBB” und "OorflB11 an, deren Leiter der Kläger zu 1 ist. Im Januar I960 machte der Dirigent Werner mit dem BflP-TanzOrchester für den Hörfunksender RflP eine Musikaufnahme auf dem Tonträger (Tonband), zu der die Kläger mit ihrem Oesang Beiträge leisteten. Sie sangen die Schlager "TEA KOR TWO" und "TIME OR MI HARDS" , wobei der Kläger zu 1 auf Wunsch des Dirigenten MflP zur Erzielung besonderer Klangeffekte als weitere Sänger die Beklagten zu 1 und 2 sowie sechs Damen und vier Herren des Ahrendchors hinzuzog» Es ist streitig, ob die Kläger den erstgenannten Schlager allein gesungen haben. Dem Engagement der Künstler haben die Allgemeinen Honorar— bedingungen des Rfl^ zugrunde gelegen. In der Folgezeit bereitete die Beklagte zu 8, eine Sendeanstalt, eine Fernsehsendung unter dem Sitel "Werner Schla^mHD" Yor< Die 6. Folge die- ser Sendereihe wurde für die Ausstrahlung am 12. Oktober 1963 durch Aufzeichnung auf Hagnetband nach dem Ampex-Yerfahren Torproduziert, bei dem sowohl der Son als auch das Bild auf dem Magnetband auf genommen werden. Hierzu beschäftigte die Beklagte zu 8 unter anderem den Dirigenten Werner mit dem Hflfe-TanzOrchester und die Beklagten zu 1 bis 7* die zuweilen als Statisten fungierten oder als Chor eingesetzt wurden. Für einen Seil der Sendung verwendete der Regisseur Sonbänder, die dem Beklagten zu 8 von anderen Sendegesellschaften zur Verfügung gestellt waren. Darunter befanden sich Bänder, die von den Klägern früher als Choruntermalung mit verschiedenen Solokünstlern aufgenommen waren und die in der fraglichen Sendung unter den Siteins "Champagner für alle", "Rummel-Summel-Singel-Sangel-Tanzor-chester", "Ach, laß doch bloß den blonden Pianisten" und "Wenn ich ein Junge war" verwendet wurden. Zu dem im Januar I960 für den RflP auf genommenen Band mit den Schlagern "SEA FOR SWO" und "TIME ON MY HANDS" posierten die Beklagten zu 1 bis 7 als geschlossene Chorgruppe, ohne jedoch die Schlager selbst zu singen, zu denen sie auf Weisung des Regisseurs bei der Aufzeichnung des optischen Seils der Sendung lediglich den Hund entsprechend bewegten, während ihnen später die Gesangsdarbie-tung der Kläger und der anderen Künstler für die Ausstrahlung unterlegt wurden. Der Vor- und Nachspann der Sendung nannte die Beklag' ten zu 1 bis 7 als Kall »hör unter den Hitwirkenden. Diesen Vorgang nahm der Kläger zu 1 als Leiter der Ohorgruppen der Kläger zu dem Anlaß, unter dem 14. Oktober 1963 in einem Rundschreiben an Schallplattenfirmen und Sendegesellschaften "auf diese bewußte Täuschung in seinem Interesse und dem der Angeschriebenen aufmerksam zu machen", um damit "eine GeschäftsSchädigung einzudäm-men". Dieses Schreiben will er erst am 18. Oktober 1963 abgesandt haben, nachdem zuvor der Dirigent Werner Müller und der Produzent der Pernsehsendung von dem beabsichtigten Vorgehen unterrichtet worden sein sollen. Jedenfalls erschien in dem "Aktuellen Pernsehdienst" unter dem 19« Oktober 1963 ein Artikel mit der Überschrift! "Peruse hunt erhalt ung mit unlauteren Methoden", in dem es u.a. heißt s "Die von Harald V^BI geleitete Hauptabteilung Unterhaltung des NflBBHHHHP ist in den Verdacht geraten, sich unseriöser und unlauterer Praktiken zu bedienen ... Täuschung?, Herr Vflfe wirft CoflHHHP (d.i. der Kläger zu 1) Ihnen vor! Was haben Sie zu Ihrer Rechtfertigung zu sagen?" In einer Gegenerklärung des Justitiars des Beklagten zu S vom 1. November 1963 in der vorgenannten Zeitschrift wies dieser darauf hin, daß Vock für den Inhalt der Sendung, bei der es sieh um eine Gemeinschaftsproduktion des NDR mit dem R^^-BefHb gehandelt habe, nicht verantwortlich gewesen sei. Abschließend heißt es weiters "Im übrigen ist die von Herrn CoflBBB gegebene Sachdarstellung unrichtig. Es ist kein Tonband der OorlHP der Sendung unterlegt worden, son-dern ein vom R|^ produziertes Band mit dem Bflp-TanzOrchester und einem gemischten Chor (Günter KalflIB-Chor, R^^-Kammerchor, den VoflB-Grunpen Su^BB und CoxBHP sowie zwei weitere Sänger;.” Nachdem auf einer Sitzuhg der verantwortlichen Redakteure der Pernsehanstalten Mitte November 1963 der Sachverhalt erörtert worden war, lehnte der Dirigent Werner MBHP> der auch Schallplattenproduzent bei der Herstellungsfirma TflHP war, in einer Besprechung am 20. November 1963 jede weitere Beschäftigung der Kläger ab, solange der Streit bestehe. Die Kläger folgern aus diesem Sachverhalt Ansprüche auf Beteiligung an den tagen der Beklagten zu 1 bis 7 für die Bernsehsendung (Klageanträge zu I und II) sowie Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, daB die Beklagten zu 1 bis 7 infolge ihrer angeblich eigenen, als gut bewerteten Darbietung ihnen gegenüber von Auftraggebern vorgezogen wurden und daB die öffentliche Yerketzerung der Kläger zu weiteren Rückgängen in ihren Engagements geführt habe (Klageantrag zu III 1). Das Vergehen aller Beklagten stelle zudem eine Verletzung ihres - der Kläger - Persönlichkeitsrechts dar, so daB auch ein immaterieller Schaden zu ersetzen sei. Die Kläger haben beantragt» I« die Beklagten zu verurteilen» ihnen durch Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die von den Beklagten zu 1 bis 7 aus ihrer fätigkeit in der 60 Folge der Bernsehe endung "Werner SflBB ^chlagmp” erzielten Einnahmen» II« die Beklagte zu 8 zu verurteilen» an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen sich aus der Rechnungslegung ergebenden anteiligen Betrag zu zahlen» der den quantitativen Verhältnis zwischen der verwandten klägerisehen Gesangsleistung und dem Vortrag der Beklagten zu 1 bis 7 entspricht» III« die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen s an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen 1« Betrag zu dem Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens zu zahlen» dessen Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen möge» 2« ferner einen Betrag zu dem Ausgleich des immateriellen Schadens zu zahlen» dessen Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen möge« Die Beklagten haben die Anspruchsberechtigung der Kläger geleugnet» weil diese das RÜ^-Bamd nicht als Ohorgruppe unter ihren Hamen» sondern im Einzelengagement mit anderen Sängern besungen hätten« Da der RiV das fonband zur beliebigen Verwendung erwerben habe» sei es ihm bzw« anderen Sendegesellschaften gestattet gewesen» das Band im playback auch in der Weise zu benutzen» daß es optischen Darbietungen im Fernsehen unterlegt werde« Dies sei üblich» wobei von einer Hamensnennung der Darbieter solcher üntermalungsmusik abgesehen werde« Lediglich die in der Fernsehsendung optisch Mitwirkendem würden genannt« Pie Beklagten zu 1 bis 7 hätten zudem nur im Rahmen ihres Bienstverträges mit der Beklagten zu 8 deren Regie» anweisungen entsprochen. Ihr Handeln sei weder verwerflich - wobei hinzukemme, daß die Beklagten zu 1 und 2 selbst Mitwirkende des R|^-Bandes gewesen seien - noch hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Berechtigung der Beklagten zu 8 zur Verwertung des Bandes in der fraglichen Perm nachzuprüfen. Jedenfalls brauchten sie nicht für die angeblichen Schadensfolgen aus dem infolge des Rundschreibenb des Klägers zu 1 in der Öffentlichkeit entstandenen Streit zu haften, da diese Entwicklung für sie unvörhersehbar gewesen sei. Purch die dargestellten Vorgänge könne im übrigen den Klägern kein Schaden entstanden sein. Penn einmal hätten die Beklagten zu 1 bis 7 als KalSHP-Ohor einen guten Ruf, so daß sie nicht infolge der Fernsehsendung die Kläger um Engagements bringen konnten. Zum andern seien diese weiterhin in erheblichem Umfange beschäftigt gewesen. Sollten sie dennoch einen Rückgang an Engagements erlitten haben, dann beruhe dies auf der veralteten Art ihres desanges. Pas Landgericht hat durch Seil- und drundurteil die Beklagten zu 1 bis 7 zur Auskunftserteilung gemäß dem Klageantrag zu I und sämtliche Beklagten gemäß dem Klageantrag zu III 1 dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verurteilt. Pen auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichteten Klageantrag zu III 2 hat es abgewiesen. Pie Entscheidung über den Klageantrag zu II, über die Höhe des mit dem Klageantrag zu III 1 geltend gemachten 8 Schadensersatzanspruches und über die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht sich Vorbehalten» Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Kläger bezüglich des abgewiesenen Teils der Klage AnschluSberufung eingelegt. Las Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Augen-seheinseinnahme der ferns ehauf Zeichnung von nWerner MflHH Sehlagermagazin, 6. folge” und Anhörung einer Schallplatte der Kläger. Las Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zu 8 und die AnschluBberufung der Kläger zurüekgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 - 7 hat es den Klageantrag zu III 1, soweit er sich gegen diese Beklagten richtete» abgewiesen und im übrigen die Berufung dieser Beklagten zurüekgewiesen«, Gegen dieses Urteil haben alle Beklagten Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Lanaeh haben die Kläger auf den Auskunftsanspruch (Klageantrag I) verzichtet. Lie Beklagte zu 8 hat sich, ohne Anerkennung einer Schadensersatz verpf lichtung , verpflichtet, an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 den Betrag von 1.750,-— LM zu zahlen, womit der Klageantrag zu II erledigt ist. Weiter hat die Beklagte zu 8 die Kosten des Teilvergleiches und die anteiligen Kosten des Rechtsstreits übernommen« Die Kläger bitten 12m Zurückweisung der Revision, soweit diese nach Abschluß des Teilvergleiches weiterverfolgt wird. Entscheidungsgründe: Raehdem auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleiches die Klageanträge zu Ziff. 1 und II ihre Erledigung gefunden haben, ist im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu 8 zu Recht gemäß dem Klageantrag zu III 1 dem Grunde nach verurteilt worden ist, an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen Betrag zu dem Ausgleich des den Klägern entstandenen materiellen Schadens zu zahlen. Mit dem diesem Urteilsaus-spruch zu Grunde liegenden Klageantrag verlangen die Klä-ger Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, daß die Beklagten zu 1 - 7 infolge ihrer angeblich eigenen, als gut bewerteten Gesangsdarbietung von Auftraggebern den Klägern vorgezogen würden, und daß die öfEntliehe Verketzerung der Kläger durch die Beklagte zu 8 zu weiteren Rückgängen in ihren Engagements geführt habe. I. I. Hierzu ist zunächst klarzustellen, daß die Revision sich zwar mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, auf die im Jahre 1963 begangenen Handlungen der Beklagten zu @, auf die das Klagebegehren gestützt werde, sei das am 1. Januar 1966 in Kraft getretene neue Urheberreehtsgesetz anzuwenden. Denn wenn es in § 129 UrhG heißt, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten geschaffene Werke und Interpretenleistungen anzuwenden sind, so gilt dies nicht 10 - für Verletzungstatbestände, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind. Da das Urheber-rechtsgesetz insoweit keine Übergangsvorschriften enthält, sind vielmehr naeh allgemeinen Rechtsgrundsätzen hierauf die Bestimmungen der bisher in Kraft gewesenen besetze, des Literatururheberrechtsgesetzes und des Kunsturheberreehtsgesetzes, anzuwenden (von Gamm, Urheberrechtsgesetz § 129 Anm. 3; für das bisherige Recht: Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. § 62 Anm. 6). Damit ist aber dem Berufungsurteil nieht etwa die Grundlage entzogen. Denn nach der bisherigen Rechtslage stellen - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sowohl die nicht genehmigte Übertragung der im Jahre I960 aufgenommenen Gesangsleistung der Kläger auf ein Magnetband, auf dem zugleich als Bildteil die Chorgruppe der Beklagten zu 1 - 7 als angebliche Ausführende dieser Gesangsdarbietung aufgenommen worden ist, als auch die BernsehausStrahlung dieser Ton-Bildaufnahme eine Verletzung sowohl der persbnlichkeitsrechtlichen Belange der Kläger als auch ihres in § 2 Abs. 2 LitUrhG vorgesehenen Bearbeiterurheberrechts an dem von ihnen besungenen Tonband dar. Dies wird auch von der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Sachbefugnis der Kläger zur Geltendmachung der aus diesen Rechtsverletzungen sich ergebenden Ansprüche bejaht, obwohl die Kläger das Rflp-Tonband nicht allein besungen haben. Bach der nieht angreifbaren Peststellung des Berufungsgerichts (BU 13) hat der Kläger zu 1 die Choraufführungen 11 der Sehlager "Tea for two" und "Time on my hands'1 geleitet» die der im Jahre I960 mit Einwilligung des Klägers zu 1 und der übrigen Sänger auf Tonhand aufgenommen hat« Burch diese Festlegung der Gesangsdarbie-tung ist in der Person eines jeden Sängers» also auch der Kläger» gemäß § 2 Abs. 2 lit UrhG ein Bearbeiterur-heberreeht an dem Tonträger entstanden (BGHZ 33» 46» 54 -Orchester Graunke). Bie urheberrechtliche Ausgestaltung der dem ausübenden Künstler an der Festlegung seiner Leistung zustehenden Rechte rechtfertigt eine sinngemäße Anwendung der Rechtsgrundsätze über das Urheberpersonliehkeitsrecht (Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 440)» durch das die ideellen Interessen geschützt werden, die den Urheber mit seinem Werk verbinden. So hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, das auch das Recht umfaßt, jedem entgegenzutreten, der sich selbst die Urheberschaft anmaßt, etwa wenn das Werk unter fremdem Kamen der Öffentlichkeit dargeboten wird (Ulmer aaO S. 26S f). Gegen eine sinngemäße Anwendung dieses zu Gunsten des Urhebers geltenden Rechtsgrundsatzes im Streitfall bestehen um^so weniger Bedenken, als die Stimme wie auch das äußere Erscheinungsbild des Menschen der einmaligen Individualsphäre des einzelnen angehören, die auch unabhängig von einer Festlegung nach § 2 Abs. 2 litUrhG schon nach den Grundsätzen des allgemeinen Persönliehkeitsrechts in gewissem Umfange das Selbstbe-stimmungsreeht über diese Ausstrahlungen der Persönlichkeit rechtfertigt (1GHZ 33, 20, 23 - Figaros Hochzeit). So ist es zutreffend als eine Verletzung des allgemeinen 12 - Persönlichkeitsrechts eines Pilmschauspielers angesehen worden, wenn der von ihm gespielten Rolle dureh Hach-synehronisation die Stimme eines anderen unterlegt worden ist, weil hierdurch die Einheit der schauspielerischen Leistung zerstört und verletzt wird (OLG München Q-RUR 1959» 433)* Im Streitfall haben die Kläger zwar nur die Klangliche Aufführung und nicht die bildliche Darstellung erbracht. Durch die bildliche Darstellung einer singenden Chorgruppe seitens der Beklagten zu 1 - 7 ist daher nicht die Leistung der Kläger zerstört, sondern vielmehr der unrichtige Eindruck erweckt worden, die Gesangsdarbietung stamme von den Beklagten zu 1 - 7. Hierin haben die Torinstanzen rechtsirrtumsfrei eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt. Denn das natürliche Selbstbewußtsein eines Menschen, bumal eines auf sein Ansehen bedachten Künstlers, schließt es aus, die Gesangsdarbietung der Kläger gleichsam zu entpersönlichen und durch andere Personen bildlich darstellen zu lassen. Schon aus diesem Grunde wäre für die bildliche Darstellung der Beklagten zu 1 - 7 die Einholung der Zustimmung der Kläger erforderlich gewesen. Das gilt um so mehr, als durch diese Darstellung die Leistung der Kläger, ihre Gesangsdarbietung, von den Zuschauern fälschlich den Beklagten zu 1 - 7 zugeschrieben werden mußte. Bei der hier zugrundegelegten rechtlichen Betrachtungsweise kommt es - dies verkennt die Revision - nicht darauf an, daß im Tor- und Haehspann der Pernsehsendung die Hamen der Kläger nicht genannt worden sind. Denn entscheidend ist, daß durch die betonte bildliche Heraus- 13 - Stellung der Beklagten zu 1 - 7 bei den Zuschauern der falsche Eindruck entstanden ist, diese hätten auch die Gesangsdarbietung erbracht • Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht hätte den you den Beklagten angebotenen Beweis für die Behauptung erheben müssen, daß die beanstandete Handlungsweise bei der Fernsehproduktion branchenüblich sei, hat keinen Erfolg. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 15), es möge zutreffen, daß die Fernsehanstalten ihren Bildstreifen ständig als Hintergrundmusik auch den Gesang von Gesangsgruppen unterlegten. Soweit es sich dabei um allgemeine Gesangsuntermalungen zu bildlich wahrnehmbaren Geschehen handele, dürfte bei entsprechender Vereinbarung oder sinnvoller Auslegung solcher Vereinbarungen die Übliehkeit dieses Verfahrens von den ausübenden Künstlern unterstellt und akzeptiert werden. Dem könne der vorliegende Fall aber nicht gleichgestellt werden, da es sich hier nicht um eine lautliche Hintergrunduntermalung des bildlichen Geschehens, sondern um die bildliche Konkretisierung des Gesanges einer Gesangsgruppe handele. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Soweit das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren, das vom Beruf ungs* gericht als ein wnicht billigenswertes Manipulieren mit Fersönliohkeitsrechten1* bezeichnet worden ist, bei Fernsehproduktionen üblich geworden sein sollte, würde es sich um eine Hnsitte handeln, deren Berücksichtigung jedenfalls nicht zur Entlastung der verantwortlich Beteiligten, hier der Beklagten zu 8, führen könnte (BGHZ 30, 7, 15 - Oaterina Valente; vgl. BGH IJrt. v. 28.3.1969 - I ZR 57/67 - UA 11). Die Hichterhebung des Beweises stellt daher keinen Verfahrensfehler dar. Durch die Ausstrahlung der Fernsehaufzeichnung sind demnach sowohl das allgemeine Persönlichkeitsreeht der Kläger als auch die Rechte verletzt worden, die ihnen bezüglich der auf dem Rl^-Eonband festgelegten Gesangs-darbietung kraft ihres Bearbeiterurheberrechts zustehen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 8 habe die Rechtsverletzung schuldhaft begangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. II. Kit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 8 dem Grunde nach verurteilt, an die Kläger zu Händen des Klägers zu 1 einen Betrag zu dem Ausgleich des den Klägern entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen. 1 1. Hierzu hat es ausgeftihrt, mit dem Landgericht sei davon auszugehen, daß die innerhalb der Fernsehsendung äußerst kurzfristige Verdeutlichung der Rechtsverletzung nieht die von den Klägern behauptete Auswirkung gehabt habe. Maßgebend für den angeblichen Umsatzrüekgang sei der nach der Rechtsverletzung in die Öffentlichkeit gekommene Streit zwischen den Klägern und der Beklagten zu 8. Der Schaden durch Umsatzrüekgang stelle eine adäquate Folge der Rechtsverletzungen der Beklagten zu 8 dar. Unstreitig hätten sich die Kläger erst an die Fernsehanstalten und Schallplattenhersteller gewandt, nachdem ein Gespräch mit dem Dirigenten MlHB und dem Produzenten Regnier zu keinem Ergebnis geführt habe. Baß die Kläger diese Folgen nieht unwidersprochen hinnehmen und ihre übliehen Auftraggeber unterrichten würden, habe auf der Hand gelegen und Ton der Beklagten in Betraeht gezogen werden müssen. Anstatt für eine Hinderung oder Verhütung des Schadens zu sorgen, habe die Beklagte die den Schaden Yerursaehende Situation noch Yersehärft, indem sie die Barbietungen der Kläger auf dem Tonband als solche des Kal^iK-Chors und anderer Gruppen hingestellt habe, obwohl der Kal0HP~6hor zur Zeit der Bandaufnahme no eh garnieht bestanden habe. Bie Gesamtentwicklung nach der HechtsYerletzung sei im wesentlichen auf das Verhalten der Beklagten zurüekzuführen, so daß für eine Anwendung des § 254 BGB kein Raum sei. Bie Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils seien gegeben, wenn der SaehYerhalt den Eintritt eines ziffernmäßig feststellbaren Schadens wahrscheinlich mache. In dieser Hinsicht biete bereits die unwidersprochene Tatsache, daß der Birigent Werner HflBB jede Beschäftigung der Kläger bis zur Klärung des Streits abgelehnt habe, die ausreichende Rechtfertigung. Außerdem ließen die Aufstellungen der Kläger erkennen, daß sie wenigstens zeitweise einen ümsatzrüekgang zu Yerzeiehnen hätten, der auf die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung zurüekzuführen sei. 2. Biese Beurteilung hält der rechtlichen HachprÜ-fung stand. 16 - Me Annahme des Berufungsgerichts, es sei eine adäquate Folge des auf Grund der Rechtsverletzung der Beklagten zu 8 entstandenen Streites, wenn die für die Sendeanstalten Tätigen während der Bauer des Streites von einer Beschäftigung der Kläger absähen, ist rechtlich nicht angreifbar. Denn es wäre Sache dieser Beklagten gewesen, ihren Fehler zuzugeben« Hätte sie das getan und hätte sie ferner bezüglich der Mitwirkung des damals noch gar nicht bestehenden KalH^-Chores eine richtige Darstellung gegeben, dann hätte auch für MflBB ein AnlaB weder zu der Änderung bestanden, er lehne eine Beschäftigung der Kläger ab, solange der Streit bestehe, noch wäre er zu einem dieser Änderung entsprechenden Verhalten veranlaßt worden« Wenn aber für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hat, in dieser Weise zur Vermeidung weiterer, anderenfalls voraussehbarer Schäden beizutragen, so ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, es sei ihr zu dem Vorwurf zu machen, daß sie von dieser Möglichkeit keinen üebraueh gemacht habe« Das gilt um so mehr, als die Beklagte sieh den Vortrag der Kläger zu eigen gemacht hat, daß der Rückgang der Engagements auf den nachfolgenden Streit zurückzuführen sei (Schrifts. v« 29« Dezember 1964 S. 2)« Bei dieser Sachlage mud aber damit gerechnet werden, dad auf ürund des zwischen den Klägern und der Beklagten ausgebrochenen Streites MflH^ sowie solche Unternehmen, die für die Sendeanstalten tätig sind, die Beschäftigung der Kläger sowohl bei Produktionen für Sendeanstalten als auch bei anderen Produktionen, beispielsweise bei der Sehallplattenherstellung, eingestellt haben. Die Kläger I -17- haben unter anderem Beweis dafür angetreten, daß Unternehmen, die - sei es auf eigenes Risiko, sei es im Wege der Auftragsproduktion - Vorproduktionen für die Sendeanstalten hersteilen, wie z.B. die Bavaria, sie nicht mehr beschäftigt haben. Überdies hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Dirigent Werner jede Beschäftigung der Kläger bis zur Klärung des Streites abgelehnt hat (BU 23) • Bine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht erfolgt* Unter diesen Umständen ist es aber rechtlieh nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht den Eintritt eines ziffernmäßig feststellbaren Schadens als wahrscheinlich angesehen hat* Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß im Streitfall die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils überhaupt nicht gegeben gewesen seien* Das Urteil BUH IM ZPO § 304 Nr* 21 betrifft einen anderen Pall, mit dem der vorliegende nicht vergleichbar ist* Demnach hat das Berufungsgericht dem Klageantrag zu III 1, soweit er sich gegen die Beklagte zu 8 riehtete, zu Recht dem Gründe nach stattgegeben* III. Im letragsverfahren wird jedoch im Hinblick auf die Äußerung er lehne bis zur Klärung des Streites jede Beschäftigung der Kläger ab, zu prüfen sein, inwieweit sein nachfolgendes Verhalten mit dieser Äußerung übereinstimmt. Insoweit hat die Beklagte Gelegenheit, auf ihren mit der Revision als übergangen gerügten Vortrag hinzuweisen, daß MW die Zusammenarbeit mit den Klägern im Hörfunk und Pernsehen schon vor Ausbruch, des Streites eingestellt gehabt habe» daß er andererseits aber die Kläger zunächst nach wie vor zu Schallplatt enaufnahmen herangezogen habe« Krüger-Nieland Alff Pehle Simon Sprenkmann