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BGH · I ZR 37/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 37/61

Der Kläger räumte darin der Beklagten die "ausschließliche General-Lizenz" an dem genannten Patent ein "unter der Voraussetzung, daß P^|^ seine Gesamterzeugung an Schncllkupplungcn für fliegende Rohrleitungen auf das Patent Lflp (Kläger) stellt, und daß Unterlizenzen nur nach gegenseitiger Übereinstimmung vergeben werden sollen." mehr und mehr dazu ubergegangen war, Kupplungen nach dem System PBBB^Gülle statt nach dem LflP^Patent herzuctollen, wobei sie sich auf das mit dem Kläger geschlossene sog» Güllo-Abkommen vom 9» Juli 1940 stützte. Juli 1940 sowie seiner Ergänzung durch das sogenannte Gülle-Abkommen vom 9« Juli 1940 bis zu dem Ablauf des Patentes Hr. 640 695 erteilen der Kläger (im .jetzigen Rechtsstreit: Beklagter zu 1) Heinrich P^MÜ haw. die P^B^-Regnerbau GmbH (im jetzigen Rechtsstreit: Beklagte zu 2) als ausschließliche Lizenznehmer des Patentes 648 695 den Beklagten (im jetzigen Rechtsstreit5 Kläger) Herrn XBB eine Unterlizenz an dieser Lizenz in der Ueioc, daß er berechtigt ist, in eigenen Betrieb oder durch! 2. Die Kläger (jetzt: Beklagte) zahlen vom 1, Januar 1949 ab für sämtliche PBBB-Xardan-Kuppluncon ont” sprechend der Patentanmeldung P 72 628/III/47 f eine Lizenzgebühr von 5 % von den Fakturenwerten einschließlich der Rohre und FormotücJcc (Hinweis: diese Patentanmeldung war aus den klägerischon Patent Hr. 648 695 entwickelt worden). Mit dem Begleitschreiben, das der Abrechnung für das zweite Halbjahr 1952 beigefügt war, hat die Beklagte die Zahlung der Lizenzgebühren mit der Begründung eingestellt, der Kläger habe die im Teilvergleich vom 3.Dezember 1940 übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten, sondern planmäßig mit der Firma BeflBHi AG in dahin ge- "Herr LflP verpflichtet sich, Kupplungen, welche er nach der Unterlizenz zu seinem Patent 648 695 aufgrund des Schiedsvergleichs mit Herrn P<flB^ vom 3.Dezember 1948 hersteilen und vertreiben darf, für die Dauer des Patentes ausschließlich von der Firma Heinrich BeflBHP AG (YAM Die Beklagte hat behauptet, die Art und Weise, wie dieser Vertrag mit der Firma BeBBM AG in SfBIB durchgeführt worden sei, sei im praktischen Ergebnis auf die Erteilung einer Unterlizenz zu dem Vertrieb der Rohrkupplungen hinausge laufen; die Firma BeBHB habe nach eigenem Ermessen und jeweils in Anpassung an die Marktlage Rohrkupplungen her-gestellt, ohne im einzelnen Werklohnaufträge des Klägers abzuwarten. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und ihrerseits unter Hinweis auf die Zusammenarbeit des Klägers mit der Firma AG im Wege der Widerklage Verurteilung de3 1.der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten allen Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erlitten haben, daß der Kläger Kupplungen nach dem DRP 648 695, welche die Firma Heinrich BeflH^ AG, kennenden Senates vom 28» Oktober 1955 - I ZR 221/53 ~ vorgelegt worden war, in der die Abmachungen des (jetzigen) Klägers mit der Firma Be^BMl AG als Handlungen gewertet werden, die im Ergebnis auf die unzulässige Einräumung einer Unterlizenz hinauslaufen. Entsprechend dem Verlangen der Beklagten hat das Landgericht diese Gegenansprüche unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns und unter dem der Herausgabe des Verletzererlöses geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte könne als eigenen Schaden (entgangenen Gewinn) nur 23.167,98 DM, als vom Kläger erzielten Gewinn (Verlctzcrorlös) dagegen 29.770,43 DM beanspruchen. 1. Das Berufungsgericht ist abv/eichend vom Landgericht der Auffassung, der eigene Schaden, den die Beklagte erlitten habe (entgangener Gewinn), sei nicht nur höher als der vom Klögör erzielte Gewinn (Verletzererlös), sondern der Anspruch auf Ersatz dieses eigenen Schadens übersteige auch den - nach Grund und Höhe unstreitigen - Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Lizenzgebühr ganz beträchtlich. Das Berufungsgericht hat bei dieser seiner Schadensberechnung die von der Pirma Be^HP AG im Anschluß an ihre rechtskräftige Verurteilung (Urteil des erkennenden Senats in Sachen •/• Be^|^ vom 19* Dezember 1958 Bezüglich der Gewinnerrechnung aus dem Umsatz hat das Berufungsgericht der Beweisaufnahme in zweiter Instanz (Gutachten der Deutschen Revisions- Und Treuhand AG) die Bedeutung beigemessen, daß nunmehr die Beklagte nicht mehr aufgrund des § 279 ZPO gehindert sei, von ihrer ursprünglichen Angabe, der Gewinnsatz betrage 10 ?», abzurücken und einen höheren Reingewinn zu behaupten; das Berufungsgericht ist ’‘Dimension 70" hat das Berufungsgericht in seine Berechnung des entgangenen Gewinns cinbezogen und ausgoführt, die in feilvergleich vom 3« Dezember 1943 (Ziff.3) den Beklagten eingeräumte lizensfreie Verwendung der Gülle-Kupplungen für 70er Rohre berechtige den Kläger nicht, für diese Dimension praktisch eine Unterlizenz an die Firma Befliß) AG zur Herstellung und zu dem Vertrieb entsprechender Kupplungen nach den I^^-Patent zu erteilen. Im Teilvergleich von 3.Dezember 1948 sei der Streit um die Abhängigkeit der Gülle-Rohr-Kupplung vom Ipp-Patent in der Weise beendet worden, daß die Beklagte die Gülle-Rohr-Kupplung nur für die 70er Dimension, insoweit freilich ohne Beschränkung auf bestimmte Zwecke, lizenzfrei habe verwenden dürfen} die Abmachungen der Parteien hätten also die 70er Dimension der Kardan-Gelenk-Kupplung nicht etwa ausgeklammert und dem Kläger insoweit nicht etwa freie Hand in der Auswertung belassen. Importlieferungen, hierzu nachstehend zu 4)» hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 287 ZPO einen Abzug von äußerstenfalls 1/3 bei Errechnung der entgangenen Aufträge für vertretbar erachtet und dies damit begründet, die Pirna BcSHHl AG sei die einzige in Betracht kommende Konkurrenz der Beklagten in der Herstellung solcher Kardan-Gelcnk-Kupplungcn gewesen. Zwar hätte der Kläger vom Hereinholen der Aufträge ganz absehen können; wenn er aber die Aufträge heranbrachte und die gewinnbringende Ausführung durch Einschaltung eines Dritten in die Wege leitete, hätte er diese Aufträge vertragsgemäß an die Beklagte übermitteln müssen, da nur sie als ausschließliche Liccnznchmerin zur Lieferung berechtigt gewesen sei. Den insoweit entstandenen Schaden der Beklagten hat das Berufungsgericht - wieder unter Zugrundelegung von Umsatz und gestuftem Gewinnsatz - auf 87.594,02 DM errechnet. 5. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß allein schon die beiden Posten zu 3 und 4 einen ausrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten ergeben, der den Klageanspruch selbst dannnoch beträchtlich übersteige, wenn man vom Gesamtbetrag (122.330,02 DM) zugunsten des Klägers 5 # Lizenzgebühren, berechnet nach den insoweit zugrunde gelegten Umsätzen, in Abzug bringo; ungeachtet dessen, daß die Lieferungen zu 3 und 4 vertragswidrig und patontverletzend gewesen seien, könne der Kläger im Rahmen der Schadenaberechnung die Ansetzung von 5 i» Lizenzgebühren für diese Umsätze aufgrund der Verträge von 1940 und 1948 verlangen. Unter 2 c der Entscheidungogründe hatte dao Berufungagericht zuvor ausgeführt, die bei Patcntablauf auf Lager der Pirna AG befindlichen I^^-Kupplungen seien unter Verletzung der ausschließlichen Lizenz der Beklagten und • unter Verletzung deo leilvergloichs?vom Dezember 1948 hergeatellt worden, die Beklagten hätten also auch insoweit einen Schadenacrsatzanopruch auc entgangenem Gewinn. Die Präge, ob dieser Posten alo Schaden zu berücksichtigen ist, beeinflußt die Schadensberechnung in ihrer Gesamtheit; bei Ylegfall des Schadenapostens Exportlieferungen wird u.a. zu prüfen sein, ob statt der Schadensberechnung nach dem entgangenen eigenen Gewinn deo Verletzten (Beklagte) nunmehr der Schaden aufgrund des vom Verletzer (Kläger) erzielten Erlösen zu berechnen ist. 32 zu § 47 PatG), ist bei Hichtcinbeziehung dos Schadcnopootono Exportlicfcrungen das angefochtcnc Urteil in vollen Umfang auch dann aufzuheben, wenn die Angriffe der Revision hinsichtlich anderer Schadensposten sich als unbegründet erweisen. 1. a) Die Revision ist der Auffassung, hinsichtlich der Exporte lieferungen sei eine Schadensersatzpflicht weder durch das auf die Widerklage hin ergangene rechtskräftige Urteil des landgerichto vom 22. Oktober 1954, was auch darin zu dem Ausdruck komme, daß dieses Urteil in seinem erkennenden leil die Schadensersatz-pflicht des Klägers nicht nur vom Vertrieb der Ware durch die Firma Be^HMl AG, sondern zusätzlich davon abhängig mache, daß die Firma AG die Ware "im Werklohn hergestellt" Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß das Landgericht ihm noch unbekannte Exportlieferungen wegen gewisser technischer Besonderheiten in der Abwicklung in seine Prüfung und in die Peststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers nicht hätte einbeziehen wollen. Eine solch enge Umgrenzung der Rechtskraftwirkung des landgerichtlichen Urteils verbietet sich schon deshalb, weil damals im Vordergrund der Prüfung die Frage stand, ob der Kläger etwa deshalb schon vertragsgemäß gehandelt habe, weil er eine - nach den Abmachungen von 1940 und 1948 nicht zulässige - förmliche Unterlizenz an die Firma BeflHH Aß nie erteilt hatte, sondern durch die mehrfache Buchung und Versteuerung der Umsätze zu demindest äußerlich den Eindruck vertragsgemäßen Verhaltens zu erwecken suchte. Ba letzteres wegen der gespannten Beziehungen der Parteien zu verneinen sei, seien die vom Kläger an die Firma Befliß AG vermittelten Aufträge der Beklagten nicht im Sinne des § 252 BGB "entgangen", erst recht nicht in vollem Umfange. c) Gleiches gilt, soweit die Revision eine Verpflichtung des Klägers in Abrede stellt, sich im Interesse der Beklagten um Auslandsaufträge zu bemühens Das angefochtene Urteil betont ausdrücklich, der Kläger hätte vom Hereinholen dieser Aufträge ganz absehen können? Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Verpflichtung des Klägers, die Anbietung der Aufträge an die Firma Be^H^ AG zu unterlassen, stelle zugleich eine Verpflichtung des Klägers dar, diese Aufträge an die Beklagte zu übermitteln, "weil" nur die Beklagte als ausschließliche Lizenznehmerin berechtigt war, sofern der Kläger diese Lieferungen nicht selbst ausftihrte und auoführen konntej die Exportaufträge seien "daher“ der Beklagten entgangen. Eine Auslegung der Verträge von 1940/1948 dahingehend, daß ihnen gleichwohl eine Verpflichtung dos Klägers zur Anbietung hereingebrachter Aufträge zu entnehmen sei, ist auch von dem Berufungsgericht ausv/ciolich der Urteilsgründe gar nicht vorgenommen worden. anderer Weise ala durch Übermittlung dieser Aufträge an die Beklagte sie in rechtlich einwandfreier Y/eise auszu-fUhren in der läge war, eine - nicht mehr aus Vertrag her-zulcitcndo - Verpflichtung des Klägers zur Andienung dieser Auftrüge an die Beklagte zu folgern. jDie bezüglich der Inlandslieferungen (oben 13) vorgcnonmcno Absetzung von 1/3 vom Umsätze der Firma AG ist auf die Exportlieferungen schon deshalb unanwendbar, weil die Beklagte auf dem Auslandsmarkt auch der ausländischen Konkurrenz gegenübersteht, Der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils ergibt im übrigen, daß diese unterschiedlichen Gegebenheiten auf dem Inlands- und dem Auslandsmarkt von Berufungsgericht gesehen wurden und daß ein Pauochalabcchlag von 1/3 der von der Firma AG getätigten Umsätze hinsicht- 1. Soweit es sich um die oben zu I 3 genannten Lieferungen handelt (Inlandsli’eferungen), rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Schätzung {§ 287 ZPO), welcher Teil dieser Aufträge bei vertragsgemäßem Verhalten des Klägers voraussichtlich der Beklagten zugeflossen und welcher Teil an dritte Stellen gegangen wäre, von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Auf vorsorgliche Beweicangcböte der Beklagten, die Hersteller von Kupplungen anderer Systeme seien unmittelbar nach Ablauf des L^B^-Patentco zur Fabrikation der Kardan-Gelenk-Kupplung Übergegangen, ist das Berufungsgericht einzig deshalb nicht näher eingegangen, weil es bei Deiner Schätzung dem Umstand die entscheidende Bedeutung beinaß, daß der Markt eine Bedarfslücke gerade nach Kardan-Golcnk-Kupplungen aufwies, als deren einzige Hersteller neben der Firma Beflfll^ AG nur die Beklagte auf dem Markte auftrat, die auch über die erforderliche Betriebskapazität für diese zusätzliche Marktversorgung verfügte. Wenn das Berufungsgericht demnach bei Errechnung der entgangenen Inlandsaufträge von den durch die Firma AG Juli 1957 unter II 3» Seite 3), die der Kläger von sich aus in den jetzigen Prozeß einführte (Schriftsatz vom 16. September 1959), auf Umsätze an Sehtvestergesellschaften hingev/iesen und die Nichtberüeksichtigung dieser Umsätze gefordert; zu dem anderen hatte der Kläger - von der hier nicht interessierenden Frage der Veräußerung der lagerbeotände der Firma Beunas unmittelbar nach Patentablauf einmal abgesehen -nur eine einzige, dazu umfangmäßig nicht ins Gewicht fallende Belieferung einer Schwestergesellschaft durch die Firma Bc^BBl während der Schutzdauer des Patentes behauptet (Schriftsatz des Klägers vom 27. Da die Schätzung des Berufungsgerichts mithin einen Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennen läßt, kann dahinstehen, ob die Aufträge der Sehwestergesollschaften der Firma BcflHHk AG wirklich - wie die Revision geltend macht - der Beklagten schlechthin versagt gewesen wären; hiergegen könnte jedenfalls sprechen, daß die Beklagte die Firma BeQH^^ AG und deren Schwosterfirmen bis 1951 beliefert hat und die Beziehungen zur Beklagten erst in der Folgezeit, und zwar nur aufgrund Das Berufungsgericht hätte, so noint die Revision, nicht nur die lind die Gülle-Rohr-Kupplungen untereinander, sondern auch beide Kupplungen mit den sonst auf dem Markt befindlichen Modellen vergleichen müssen. Das Berufungsgericht mußte sich mit dieser Sonderfragc nur deshalb auseinandersetzen, weil der Kläger die Rechtsauffassung vertrat, als Ausgleich dafür, daß er in Toilvergleich von 1940 die Fabrikation von Gülle-Rohr-Kupplungen der Dimension 70 durch die Beklagte hingenonmen habe, habe er - Kläger - für den Vertrieb von Kardan-Gelcnk-Kupplungon der 70er Dimension freie Hand erhalten, er habe also insoweit schon aufgrund der vertraglichen Abmachungen nicht gegen den Teilvergloich verstoßen können; nur in diesen Zusammenhang wies dor Kläger auch auf angebliche Unterschiede der Güllc-Rohr-Kupplüng zur Kardan-Gclcnk-Kupplung hin, die er freilich als Zeuge in Rechtsstreit «/. gelegt» Nach dem Zweck, dem das Vorbringen des Klägers dienen sollte, konnte es aber nur noch auf die Gleichwertigkeit der Kardan-Gelenk-Kupplung und der Gülle-Rohr-Kupplung untereinander ankommen, nicht aber auf ihr Verhältnis zu sonstigen, auf dem Markt befindlichen Pabrikaten. Dimension 70 angeotellt hat, kommt - von der Revision verkannt - auch darin zu dem Ausdruck, daß das Berufungsgericht, nachdem es in rechtlich einwandfreier Welse die Gleichwertigkeit der Gülle-Rohr-Kupplung mit der Kupplung nach dem B^^-Patent festgestellt hatte, nunmehr bei Errechnung der entgangenen Aufträge bei.Kupplungen der Dimension 70 ebenso wio bei Kupplungen anderer Dimensionen einen Abschlag von 1/3 vornahm; ohne Rücksicht auf die Dimensionierung ist also der Gewinn, der der Beklagten aus Inlandsaufträgen entgangen ist, unter Zugrundelegung von nur 2/3 der seitens der Pirna BcBHHB AG getätigten Umsätze berechnet worden. AG unmittelbar nach Patentablauf.Die Revision ist schließlich der Auffassung, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Firma Be^HHP AG diejenigen Bagorbeotände, die bei Ablauf des Patents vorhanden waren und kurz'darauf veräußert wurden, etwa aufgrund von Werklohnaufträgen dos Klägers hergestollt hatte.

Zitierte Normen: § 279 ZPO § 47 PatG § 252 BGB § 47 PatG § 287 ZPO § 6 PatG
UmsatzFirmaBerufungsgerichtAuftragKlägerRevisionKupplungen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 PatG §§ 9, 47
Zur Berechnung des entgangenen Gewinns, wenn Verletzer des Patents der Patentinhaber ist, der dem Verletzten eine Generallizenz eingeräumt und von diesem sodann eine einfache beschränkte Lizenz erhalten hat*
BGH, Urt. v. 13. Juli 1962 - I ZR 37/61
OLG Karlsruhe
I_SUZZ£l
Verkündet am 13. Juli 1962
Grunau, Juotishauptsekretär
 als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Ingenieurs Karl L MMBPL, Regenanlagen und Rohrleitungsbau,	Bafeueg m*
Klägers und Revisiönsklägero,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
1.
2.
den Ingenieur Heinrich P 4HHHP >	C®|	(
Firma F	-	Regnerbau	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung in	(WflBB)	,
vertreten durch die Geschäftsführer Heinrich B und Max Bflfe in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proscßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bunde oricht er Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Jungbluth und Claßen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-instanz, an'das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand i
Der Kläger, Inhaber eines Unternehmens für Regenanlagen und Rohrleitungsbau in	war	Inhaber	des	am
11. Juli 1953 durch Zeitablauf erloschenen DRP 648 695, das eine Kardangelenkkupplung für verlegbare Rohre betraf. Die Beklagte zu 2 - im folgenden als Beklagte bezeichnet -, deren Geschäftsführer u.a. der Beklagte zu 1 ist, stellt in	gewerbsmäßig	Beregnungsanlagen	her.
Rachdem die Parteien durch zwei Abkommen vom 9» Juni 1936 und von 1. Januar 1937 Einführung und Vertrieb der nach dem genannten Patent hergestollten Gegenstände geregelt hatten, schlossen sic am 6./10. Juli 1940 "zur Vervollständigung dieser bisher bestehenden Vereinbarung" einen weiteren Vertrag. Der Kläger räumte darin der Beklagten die "ausschließliche General-Lizenz" an dem genannten Patent ein "unter der Voraussetzung, daß P^|^ seine Gesamterzeugung an Schncllkupplungcn für fliegende Rohrleitungen auf das Patent Lflp (Kläger) stellt, und daß Unterlizenzen nur nach gegenseitiger Übereinstimmung vergeben werden sollen." Die Lizenzgebühren von 1 # "auf die Verkaufspreise aller Rohre und Pormstücke, die mit Xardangclonkkupplungen ausgerüstet sind", sollten sich auf 5 $ erhöhen, falls das Vertriebsabkommen und die darin dem Kläger zugeotandenen weiteren Provisionen und Umsatzbeteiligungen in Portfall kommen sollten (§ 3); es besteht Einverständnis, daß dieser Pall aufgrund der Differenzen der folgenden Jahre eingetreten ist.
Diese Differenzen, in deren Verlauf der Kläger auch die Portgcltung des Lizenzvertrages von 6./10. Juli 1940 an-zwcifoltc, hatten ihre Ursache darin, daß die Beklagte
 
mehr und mehr dazu ubergegangen war, Kupplungen nach dem System PBBB^Gülle statt nach dem LflP^Patent herzuctollen, wobei sie sich auf das mit dem Kläger geschlossene sog» Güllo-Abkommen vom 9» Juli 1940 stützte. Der Kläger sah in diesen Vorgehen der Beklagten den Versuch, seine Einnahmen an Lizenzgebühren zu verkürzen, und war deshalb bestrebt, die Auswertung seines Patents in eigene Hand zu bekommen.
Zur Beilegung der Differenzen schlossen die Parteien im schiedsgerichtlichen Verfahren am 3. Dezember 1948 einen Teilvergleich, in dem es u.a. heißt:
"1. Unter Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages vom 6./10. Juli 1940 sowie seiner Ergänzung durch das sogenannte Gülle-Abkommen vom 9« Juli 1940 bis zu dem Ablauf des Patentes Hr. 640 695 erteilen der Kläger (im .jetzigen Rechtsstreit: Beklagter zu 1) Heinrich P^MÜ haw. die P^B^-Regnerbau GmbH (im jetzigen Rechtsstreit: Beklagte zu 2) als ausschließliche Lizenznehmer des Patentes 648 695 den Beklagten (im jetzigen Rechtsstreit5 Kläger) Herrn XBB eine Unterlizenz an dieser Lizenz in der Ueioc, daß er berechtigt ist, in eigenen Betrieb oder durch! einen Dritten in Werklohn die sogenannte P^j|P-Kardan-Kupplung herzustellen und zu vertreiben..
2.	Die Kläger (jetzt: Beklagte) zahlen vom 1, Januar 1949 ab für sämtliche PBBB-Xardan-Kuppluncon ont” sprechend der Patentanmeldung P 72 628/III/47 f eine Lizenzgebühr von 5 % von den Fakturenwerten einschließlich der Rohre und FormotücJcc (Hinweis: diese Patentanmeldung war aus den klägerischon Patent Hr. 648 695 entwickelt worden).
3.	Die Kläger (im jetzigen Rechtsstreit: Beklagte) verpflichten sich, die sogenannte FBHP-Oüllc-Rohrkupplung während der Dauer des Patentschutzes aus Patent Hr. 648 695 nur für 70er Rohre zu verwenden, 3ind jedoch berechtigt, diese Dimension für alle Zwecke zu verwenden. Eine Lizenzzahlung erfolgt insoweit nicht,
4.	Über die Lizenzgebühren ist halbjährig abzurechnen, jeweils am 1. Juli und 1. Januar jeden Jahres,
 Die Zahlung der fälligen Lizenzgebühren hat innerhalb 4 Wochen nach diesem Abrechnungstermin zu erfolgen.’1
Mit dem Begleitschreiben, das der Abrechnung für das zweite Halbjahr 1952 beigefügt war, hat die Beklagte die Zahlung der Lizenzgebühren mit der Begründung eingestellt, der Kläger habe die im Teilvergleich vom 3. Dezember 1940 übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten, sondern planmäßig mit der Firma BeflBHi AG in	dahin	ge-
wirkt, daß der Vertrieb der Kupplungen und die Werbung durch diese Firma erfolgten.
Anlaß dieses Vorwurfs der Beklagten war der zwischen dem Kläger und der Firma BeBBBI AG in SBH) geschlossene Vertrag vom 27*60. Januar 1951, in welchem es u.a. heißt:
"Herr LflP verpflichtet sich, Kupplungen, welche er nach der Unterlizenz zu seinem Patent 648 695 aufgrund des Schiedsvergleichs mit Herrn P<flB^ vom 3. Dezember 1948 hersteilen und vertreiben darf, für die Dauer des Patentes ausschließlich von der Firma Heinrich BeflBHP AG	(YAM
im Werklohn fertigen zu lassen, welche die Verpflichtung dazu übernimmt."
Die Beklagte hat behauptet, die Art und Weise, wie dieser Vertrag mit der Firma BeBBM AG in SfBIB durchgeführt worden sei, sei im praktischen Ergebnis auf die Erteilung einer Unterlizenz zu dem Vertrieb der Rohrkupplungen hinausge laufen; die Firma BeBHB habe nach eigenem Ermessen und jeweils in Anpassung an die Marktlage Rohrkupplungen her-gestellt, ohne im einzelnen Werklohnaufträge des Klägers abzuwarten.	^
Der Kläger hat demgegehüber in Abrede gestellt, gegen seine Verpflichtungen aus dem Teilvergleich vom 3« Dezember 1948 verstoßen zu haben. Er hat die Lizenzgebühren für die Zeit vom 6. Juli 1952 bis 11. Juli 1953 (Patentablauf) klage-weioe geltend gemacht und unter Hinweis auf den Zahlungsverzug der beiden Beklagten beantragt,
 
die Beklagten als GesamtSchuldner zu verurteilen, an den Kläger 77.503>75 DM nebst 10 # Zinsen aus:
26.659,40 DM seit 1. Februar 1953,
47.577,86 DM seit 1. August	1953,
3.066,49 DM seit 11. August	1953
zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt und ihrerseits unter Hinweis auf die Zusammenarbeit des Klägers mit der Firma	AG im Wege der Widerklage Verurteilung de3
Klägers zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht verlangt.
Bas Landgericht hat über die Widerklage durch Teilurteil vom 22o Oktober 1954 dahin erkannt, daß
1.	der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten allen Schaden zu ersetzen, den diese dadurch erlitten haben, daß der Kläger Kupplungen nach dem DRP 648 695, welche die Firma Heinrich BeflH^ AG,
im Werklohn hergestellt hat, dieser Firma bis zu dem Ablauf des Patents zu dem Vertrieb überlassen hat;
2.	der Kläger darüber Rechnung zu.legen hat, in welchem ttafaftge er Kupplungen, welche die Firma Heinrich Be^Hfc AG in S^flP/V/eg^. nach dem Patent 64S 695 im Werklohn hergestellt hat, dieser Firma bis zu dem Ablauf dieses Patentes zu dem Vertrieb Überlassen hat, und oiwar unter Angabe der Stückzahl und der jeweiligen Vergütung.
 
Dieses Teilurteil ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger die zunächst eingelegte Berufung zurückgenoninen hat» Die Zurücknahme der Berufung erfolgte, als die im Rechtsstreit	./. Be^PBl ergangene Entscheidung des er-
kennenden Senates vom 28» Oktober 1955 - I ZR 221/53 ~ vorgelegt worden war, in der die Abmachungen des (jetzigen) Klägers mit der Firma Be^BMl AG als Handlungen gewertet werden, die im Ergebnis auf die unzulässige Einräumung einer Unterlizenz hinauslaufen.
Im weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat die Beklagte vorgetragen, ihre zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche seien weit höher als die Klageforderung. Entsprechend dem Verlangen der Beklagten hat das Landgericht diese Gegenansprüche unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns und unter dem der Herausgabe des Verletzererlöses geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte könne als eigenen Schaden (entgangenen Gewinn) nur 23.167,98 DM, als vom Kläger erzielten Gewinn (Verlctzcrorlös) dagegen 29.770,43 DM beanspruchen. Demgemäß hat das Landgericht durch Urteil vom 31. Mai 1957 unter Abweisung der Klage im Übrigen die beiden Beklagten zur Zahlung von 47.533,32 DM nebst Verzugszinsen verurteilt.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger zunächst beschränkt auf einen Teilbetrag von 15.000,—DM, södann im Wege der Anschlußberufung ebenso wio die beiden Beklagten unbeschränkt auf den vollen Klagebetrag.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Teilberufung des Klägers und seiner Anochluß-borufung auf die Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen
 
wendet sich die Revision des Klägers. Er bittet um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, während die Beklagten Zurückweisung der Revision beantragen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht ist abv/eichend vom Landgericht der
 Auffassung, der eigene Schaden, den die Beklagte erlitten habe (entgangener Gewinn), sei nicht nur höher als der vom Klögör erzielte Gewinn (Verletzererlös), sondern der Anspruch auf Ersatz dieses eigenen Schadens übersteige auch den - nach Grund und Höhe unstreitigen - Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Lizenzgebühr ganz beträchtlich. Das Berufungsgericht hat bei dieser seiner Schadensberechnung die von der Pirma Be^HP AG im Anschluß an ihre rechtskräftige Verurteilung (Urteil des erkennenden Senats in Sachen	•/•	Be^|^	vom	19*	Dezember	1958
■ -"I ZR 138/57) gelegte Rechnung über ihre Umsätze mit der Begründung als maßgeblich zugrunde gelegt, daß der Kläger durch Schriftsatz vom 16. September 1959 diese Rechnungslegung der Pirma BefPIB AG in den jetzigen Prozeß eingeführt und auf gerichtlichen Auflagebeschluß hin im Schriftsatz vom 27. November 1959 noch weitere Abrechnung erteilt habe; dabei habe der Kläger ausdrücklich seine frühere Rechnungslegung (Schriftsatz vom 14. März 1956) als überholt bezeichnet. Bezüglich der Gewinnerrechnung aus dem Umsatz hat das Berufungsgericht der Beweisaufnahme in zweiter Instanz (Gutachten der Deutschen Revisions- Und Treuhand AG) die Bedeutung beigemessen, daß nunmehr die Beklagte nicht mehr aufgrund des § 279 ZPO gehindert sei, von ihrer ursprünglichen Angabe, der Gewinnsatz betrage 10 ?», abzurücken und einen höheren Reingewinn zu behaupten; das Berufungsgericht ist
 
den Gutachten beigetreten, daß für das Unternehmen der Beklagten in Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) je nach den einzelnen Dimensionen der Rohre ein Gewinnsatz zwischen 20,5 und 27,5 $> anzunehmen sei (Dimension 70 : 20,5 5$; Dimension 89 : 25,5 Dimension 108 : 27,5 %)•
2o Auch die Umsätze der Firma	AG	an	Kupplungen	der
 cog. ’‘Dimension 70" hat das Berufungsgericht in seine Berechnung des entgangenen Gewinns cinbezogen und ausgoführt, die in feilvergleich vom 3« Dezember 1943 (Ziff. 3) den Beklagten eingeräumte lizensfreie Verwendung der Gülle-Kupplungen für 70er Rohre berechtige den Kläger nicht, für diese Dimension praktisch eine Unterlizenz an die Firma Befliß) AG zur Herstellung und zu dem Vertrieb entsprechender Kupplungen nach den I^^-Patent zu erteilen. Im Teilvergleich von 3.Dezember 1948 sei der Streit um die Abhängigkeit der Gülle-Rohr-Kupplung vom Ipp-Patent in der Weise beendet worden, daß die Beklagte die Gülle-Rohr-Kupplung nur für die 70er Dimension, insoweit freilich ohne Beschränkung auf bestimmte Zwecke, lizenzfrei habe verwenden dürfen} die Abmachungen der Parteien hätten also die 70er Dimension der Kardan-Gelenk-Kupplung nicht etwa ausgeklammert und dem Kläger insoweit nicht etwa freie Hand in der Auswertung belassen. Modelle der beiden Kupplungen hätten dem Berufungsgericht Vorgelegen und nur geringfügige Unterschiede ergeben. Auch der Kläger habe im Prozeß	./. Bep|pp als Zeuge bestätigt,
 daß keine wesentlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Kupplungen bestünden. Der Bedarf an Kardan-Gelenk-Kupplungcn der 70or Dimension hätte also vpn der Beklagten auch durch Lieferung entsprechender Gülle-RÖhr-Kupplimgen befriedigt werden können.
3.	Bezüglich derjenigen Uinsätze der Firma BePHP AG, die nicht an den Kläger selbst oder auf dessen Betreiben in die Länder Norwegen, Schweden und Südafrika gegangen seien
(sog. Importlieferungen, hierzu nachstehend zu 4)» hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 287 ZPO einen Abzug von äußerstenfalls 1/3 bei Errechnung der entgangenen Aufträge für vertretbar erachtet und dies damit begründet, die Pirna BcSHHl AG sei die einzige in Betracht kommende Konkurrenz der Beklagten in der Herstellung solcher Kardan-Gelcnk-Kupplungcn gewesen. Nicht entscheidend sei also, daß im Sektor der Beregnungsanlagen noch mehrere andere Unternehmen auf dem Harkte seien, die Kupplungen anderer Konstruktion hcrstcHten. Bedeutsam sei allein, daß die von der Pirna	AU	im Zusammenwirken mit dem Kläger herge-
stellten Kupplungen geschützte Kardan-Gelenk-Kupplungen gewesen Bcien und daß die Marktversorgung gerade mit solchen Kupplungen den Beklagten entgangen sei; die volle Betriebskapazität für di'ese zusätzliche Marktversorgung sei durch die Beweisaufnahme erwiesen.
Ausgehend von den Umsätzen und den im Gutachten errechneten Gewinnsätzen hot das Berufungsgericht den insoweit entgangenen Gewinn auf 2/3 von 52.102,20 DM - 34-736,— UM errechnet. Hierbei hat das Berufungsgericht lediglich die Umsätze an ’‘Rohren einschließlich der damit verbundenen Kupplungen” berücksichtigt, die- wesentlich geringeren - Umsätze an ’’losen Kupplungen” und an ’’Formstücken” dagegen außer Ansatz gelassen, da es fürdie Aufrechenbarkeit der behaupteten Gegenforderung nach Auffassung des Berufungsgerichts hierauf nicht mehr ankomme.
4.	Bezüglich der sog. Exportlieferungen hat das Berufungsgericht feotgeotollt, dao Zustandekommen dieser Aufträge beruhe im wesentlichen auf den persönlichen Beziehungen des Klägers. Dieser habe jedoch die beträchtlichen Aufträge nicht selbst ausgeführt, sei auch zur Vorfinanzierung wegen seiner Ver-
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ochuldung bei der Firma Be(|^BP AG "kaum in der Lage" gewesen, sondern habe diese Aufträge der Firma BeB^D AG zukomraon lassen. Diese Weiterleitung der Aufträge an die Firma BeBV^ AG sei jedoch vertragswidrig. Zwar hätte der Kläger vom Hereinholen der Aufträge ganz absehen können; wenn er aber die Aufträge heranbrachte und die gewinnbringende Ausführung durch Einschaltung eines Dritten in die Wege leitete, hätte er diese Aufträge vertragsgemäß an die Beklagte übermitteln müssen, da nur sie als ausschließliche Liccnznchmerin zur Lieferung berechtigt gewesen sei. Die Exportlieferungen seien also in vollem Umfange infolge des Vertragsbruches des Klägers der Beklagten entgangen. Den insoweit entstandenen Schaden der Beklagten hat das Berufungsgericht - wieder unter Zugrundelegung von Umsatz und gestuftem Gewinnsatz - auf 87.594,02 DM errechnet.
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5.	Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß allein schon die beiden Posten zu 3 und 4 einen ausrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten ergeben, der den Klageanspruch selbst dannnoch beträchtlich übersteige, wenn man vom Gesamtbetrag (122.330,02 DM) zugunsten des Klägers 5 # Lizenzgebühren, berechnet nach den insoweit zugrunde gelegten Umsätzen, in Abzug bringo; ungeachtet dessen, daß die Lieferungen zu 3 und 4 vertragswidrig und patontverletzend gewesen seien, könne der Kläger im Rahmen der Schadenaberechnung die Ansetzung von 5 i» Lizenzgebühren für diese Umsätze aufgrund der Verträge von 1940 und 1948 verlangen.
Wie das Berufungsgericht bei Errechnung des.entgangenen Gewinns die Umsätze an "losen Kupplungen" und an "Formstücken" ganz außer Ansatz gelassen hat (vgl. oben zu 3), so hat es auch der Frage letzthin keine Bedeutung mehr bcigemcosen, ob der in den ersten Monaten nach Patentablauf von der Firma BoBBBl AG vorgenommeno Verkauf des Lagerho Standes als wei-
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tcrer Po a ten entgangenen Gewinns in Betracht könne. Unter 2 c der Entscheidungogründe hatte dao Berufungagericht zuvor ausgeführt, die bei Patcntablauf auf Lager der Pirna AG befindlichen I^^-Kupplungen seien unter Verletzung der ausschließlichen Lizenz der Beklagten und • unter Verletzung deo leilvergloichs?vom 3. Dezember 1948 hergeatellt worden, die Beklagten hätten also auch insoweit einen Schadenacrsatzanopruch auc entgangenem Gewinn.
II. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungnurtcilioinö begrüfndet, soweit die Einbeziehung der Exportliefcrungen (oben zu I 4) in die Schadenoberechnung beanstandet wird.
Die Präge, ob dieser Posten alo Schaden zu berücksichtigen ist, beeinflußt die Schadensberechnung in ihrer Gesamtheit; bei Ylegfall des Schadenapostens Exportlieferungen wird u.a. zu prüfen sein, ob statt der Schadensberechnung nach dem entgangenen eigenen Gewinn deo Verletzten (Beklagte) nunmehr der Schaden aufgrund des vom Verletzer (Kläger) erzielten Erlösen zu berechnen ist. Da die Beklagte ihren Schaden hilfsweise auch in dieser letztgenannten Weise berechnet, eine Verquickung der verschiedenen Schadenoberechnungsarten jedoch unzulässig ist (Urteile deo erkennenden Senats vom 13. März 1962 - I ZR 18/61 - Kreuzbodenventilsäcke III - sowie vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60 - Dia-Rähmchen II mit Hachv/eicungen aus der ständigen Rechtsprechung deo Reichsgerichts; ferner Reimer, Patontgeootz und Gebrauchs-mustergosetz, 2. Aufl., Arun. 32 zu § 47 PatG), ist bei Hichtcinbeziehung dos Schadcnopootono Exportlicfcrungen das angefochtcnc Urteil in vollen Umfang auch dann aufzuheben, wenn die Angriffe der Revision hinsichtlich anderer Schadensposten sich als unbegründet erweisen.
Im einzelnen ist zu bemerken:
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A) Exportlioforungen
1. a) Die Revision ist der Auffassung, hinsichtlich der Exporte lieferungen sei eine Schadensersatzpflicht weder durch das auf die Widerklage hin ergangene rechtskräftige Urteil des landgerichto vom 22. Oktober 1954 festgestellt noch enthalte das Berufungsurteil selbst hierzu eigene Peststellungen. In tatsächlicher Hinsicht bringt die Revision hierzu vor, Bx-portlioferungen (oben zu I 4) und Inländslieferungen (oben zu I 3) seien in technisch stark unterschiedlicher Weise durchgeführt worden: bei ersteren habe der Kläger sich auf die Vermittlung beschränkt und nach Art eines Handelsvertreters fungiert, insbesondere die devisenrechtliche Abwicklung voll der Firma Be^v AS überlassen, bei letzteren dagegen sei er als Eigenabnehmer aufgetreten, der selber Fertigungsaufträge an die Firma BeflfljBfe A3 erteilt habe.
Die gefertigten Waren habe er dann an die Firma	AG
verkauft, die sie ihrerseits wieder an die eigene Kundschaft veräußert habe; demgemäß seien bei den Inlandsaufträgen (oben zu I 3) dreifache Buchungen und getrennte Versteuerungen erfolgt. Kur mit Sachverhalten dieser letztgenannten Art befasse sich das rechtskräftige landgerichtliche Urteil vom 22. Oktober 1954, was auch darin zu dem Ausdruck komme, daß dieses Urteil in seinem erkennenden leil die Schadensersatz-pflicht des Klägers nicht nur vom Vertrieb der Ware durch die Firma Be^HMl AG, sondern zusätzlich davon abhängig mache, daß die Firma	AG	die	Ware	"im Werklohn hergestellt"
habe. letzteres scheide aber bei den Exportlieferungen aus rein tatsächlichen Gründen aus.
b)	Der Revision ist zuzugeben, daß im landgerichtlichen Urteil von 22. Oktober 1954 die Inlandslieferungen im Vordergrund der rechtlichen Untersuchung standen, dies schon deshalb, weil die Exportlieferungen ln ihrer Bedeutung als etwaiger
 
Schodonsposton erst erhebliche Zeit nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils, nämlich nach erfolgter Verurteilung der Pirna	AG	und	nach	deren	Rechnungslegung,	voll er-
kannt vrnrden. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß das Landgericht ihm noch unbekannte Exportlieferungen wegen gewisser technischer Besonderheiten in der Abwicklung in seine Prüfung und in die Peststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers nicht hätte einbeziehen wollen. Eine solch enge Umgrenzung der Rechtskraftwirkung des landgerichtlichen Urteils verbietet sich schon deshalb, weil damals im Vordergrund der Prüfung die Frage stand, ob der Kläger etwa deshalb schon vertragsgemäß gehandelt habe, weil er eine - nach den Abmachungen von 1940 und 1948 nicht zulässige - förmliche Unterlizenz an die Firma BeflHH Aß nie erteilt hatte, sondern durch die mehrfache Buchung und Versteuerung der Umsätze zu demindest äußerlich den Eindruck vertragsgemäßen Verhaltens zu erwecken suchte. Der Schwerpunkt der Ausführungen im land-gcrichtlichen Urteil liegt darin, daß die Einhaltung der vorgenannten Förmlichkeiten ein vertragswidriges und patentverletzendes Verhalten des Klägers nicht ausschließe, da der Rechtsverstoß des Klägers darin zu sehen sei, daß er den Vertrieb der hergestellten Waren an die Firma SeflHHfc AG überlassen habe. Daß auch die Parteien hierin die Bedeutung dc3 landgerichtlichen Urteils sahen, ergibt die Berufungsrücknahme des Klägers unmittelbar im Anschluß an das Urteil dos erkennenden Senats vom 28. Oktober 1955 in der Sache PflP ./.	-	I	ZR 221/54 das die dem landgerichtlichen
 Urteil vom 22. Oktober 1954 zugrunde liegende Rechtsauffassung als zutreffend bestätigte. Wenn also in dem erkennenden Teil dos landgerichtiichen Urteils vom 22. Oktober 1954 die Herstellung der Waren durch die Firma BefMB^ AG miterwähnt wird, so bedeutet dies nicht, daß damit eine zusätzliche Voraussetzung der Schadenspflicht verlangt wurde, sondern daß selbst bei (= trotz) Herstellung im Werklohn durch die
 
Firma	AG die Schadensersatzpflicht des Klägers be-
jaht wird, und izwar aufgrund des Vertriebes durch die Firma Be^|^|^ AG, in dessen Zulassung durch den Kläger zugleich sein eigener Rechtsverstoß gesehen wird. Ist somit eine rocht of ehlerhafte Beurteilung der Rechtskraftwirkung des landgorichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht nicht erkennbar, so ergibt darüber hinaus der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht die Rechtsmeinung des Landgerichtes, der Rechtsverstoß des Klägers sei in der Überlassung des Vertriebes in fremde Hand zu sehen, als eigene Meinung Übernehmen und Unterschieden in der technischen Abwicklung von Inlands- und Auslandslieferungen schon um deswillen keine rechtliche Bedeutung beimessen wollte, weil hier wie dort der Vortrieb nicht durch den Kläger, sondern durch einen Britten erfolgte, der in tatsächlicher Hinsicht die Stellung eines Unterlizenznehmers hatte.
2. a) Weiter trägt die Revision vor, der Kläger sei zur Weiterleitung der im Ausland beschaffbaren Aufträge auf die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, selbst wenn er sie nicht selbst ausführen wollte und konnte. Bei den gespannten Beziehungen der Parteien hätte die Beklagte auch nicht erwarten können, daß der Kläger 3ich in ihrem Interesse um Auslandsaufträge bemühen werde. Bas Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger, wenn er die Unzulässigkeit einer bloßen Vermittlung von Aufträgen gegen Provision erkannt hätte, sich um die Beschaffung solcher Aufträge für die Beklagte überhaupt bemüht hätte. Ba letzteres wegen der gespannten Beziehungen der Parteien zu verneinen sei, seien die vom Kläger an die Firma Befliß AG vermittelten Aufträge der Beklagten nicht im Sinne des § 252 BGB "entgangen", erst recht nicht in vollem Umfange.
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b)	Soweit die Revision die Befugnis des Klägers unterstreicht,
 auch Auslandsaufträge durch Selbstlieferung oder durch Vergabe in Werklohn -letzteres notfalls durch Vergabe an die Firma	AG	-	auezuführen,	ist	der Revisionsangriff
 nicht schlüssig, da nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes der Kläger gerade nicht in dieser letztgenannten - rechtlich unbedenklichen - Weise verfahren ist.
c)	Gleiches gilt, soweit die Revision eine Verpflichtung des Klägers in Abrede stellt, sich im Interesse der Beklagten
 um Auslandsaufträge zu bemühens Das angefochtene Urteil betont ausdrücklich, der Kläger hätte vom Hereinholen dieser Aufträge ganz absehen können? ohne seine vertraglichen Verpflichtungen zu verletzen.
d)	Mit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen die rechtlichen Folgerungen, die das Berufungsgericht aus seiner
- an sich zutreffenden - Feststellung gezogen hat, der Kläger habe, indem er die im Ausland abgeschlossenen Aufträge an die Firma	AG gab, vertragswidrig und
 patontverletzend gehandelt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Verpflichtung des Klägers, die Anbietung der Aufträge an die Firma Be^H^ AG zu unterlassen, stelle zugleich eine Verpflichtung des Klägers dar, diese Aufträge an die Beklagte zu übermitteln, "weil" nur die Beklagte als ausschließliche Lizenznehmerin berechtigt war, sofern der Kläger diese Lieferungen nicht selbst ausftihrte und auoführen konntej die Exportaufträge seien "daher“ der Beklagten entgangen. Diese Auffassung ist unzutreffend.
i)	Die Verträge von 1940/1948 enthalten nichts über eine Verpflichtung des Klägers zu dem (Pätigwerdeh für die Beklagte und zu dem Anbieten hereingebrachter Aufträge. Sie räumen dem Klä-
 
gcr hinsichtlich der Herstellung der Rohre freie Hand ein und beschränken sich darauf, ihm hinsichtlich des Vertriebes die Verpflichtung aufzuerlegen, daß der Vertrieb nur durch ihn selbst, nicht durch Dritte, erfolgen darf» Auch aus den Sinn und Zweck der beiden Verträge kann eine Anbletungspflicht um so v/eniger entnommen werden, als das Ein-führungsabkomnen von 1936 und das Vertriebsabkommen von 1937 infolge der Zerwürfnisse der Parteien längst ihr Ende gefunden hatten, von einer Verpflichtung zur Verfolgung gemeinsamer Zwecko aufgrund gesellschaftsrechtlicher Bindung also nicht gesprochen werden kann. Eine Auslegung der Verträge von 1940/1948 dahingehend, daß ihnen gleichwohl eine Verpflichtung dos Klägers zur Anbietung hereingebrachter Aufträge zu entnehmen sei, ist auch von dem Berufungsgericht ausv/ciolich der Urteilsgründe gar nicht vorgenommen worden. Solche Auslegung läge auch um deswillen fern, weil der Kläger nicht nur hinsichtlich der Hereinholüng von Aufträgen,
- was im Vertragswerk als nicht regelungsbedürftiger Punkt behandelt wurde -, sondern sogar hinsichtlich der Herstellung von Rohren grundsätzlich freie Hand hatte. Was in letztgenannter Hinsicht einzig verlangt wurde, war das Vorliegen eines Pertigungoaufträges, und auch dies lediglich für den Fall der beabsichtigten Ausführung iin Werklohn, nicht für den Fall der Belieferung aus dem eigenen Betrieb. Die Rochts-bcZiehungen der Parteien waren also auf der Basis geordnet, daß jeder - im Rahmen der ausdrücklich fe3tgelcgten Vertragspflichten - gruhdsitzlich seine eigenen Interessen verfolgen sollte und hierbei seine eigenen Wege gehen durfte.
ii)	Hatte demnach die vertraglich übernommene Verpflichtung nicht die Anbiotung hereingebrachter Aufträge zu dem Inhalt, so geht es nicht an, einzig daraus, daß der Kläger von seiner Befugnis zur Hereinholüng von Aufträgen Gebrauch machte und nun infolge seiner wirtschaftlichen Verhältnisse schwerlich in
 
anderer Weise ala durch Übermittlung dieser Aufträge an die Beklagte sie in rechtlich einwandfreier Y/eise auszu-fUhren in der läge war, eine - nicht mehr aus Vertrag her-zulcitcndo - Verpflichtung des Klägers zur Andienung dieser Auftrüge an die Beklagte zu folgern. Der rechtliche Gesichtspunkt einer Haftung des Klägers aus vorausgegangenem eigenen !Eun versagt hier, mag auch der Kläger durch die Kcrcinholung der Aufträge seine Fähigkeit zu weiterem rechtlich einwandfreien Handeln selbst beschränkt haben. Indes würde dies vorausgegangene eigene üun den Kläger nur verpflichten, die hierdurch verursachten Gefahren und Schäden zu tragen. Aus dem vorausgegangenen fun des Klägers, das ihn in die Gefahr eines Rechtsverstoßes brachte, können die Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns ebensowenig die durch Herbeiführung der Gefahrenlage vom Kläger erzielten Sondervorteile verlangen, wie sie unter Berufung auf den dann begangenen Rechtsverstoß als entgangenen Gewinn Werte verlangen können, die sie ohne den begangenen Rechtsverstoß nichterlangt haben würden.
iii)	Entgegen der Auffassung des Berufungsurteils ist also trotz der Vertragswidrigkeit und trotz der Patentverletzung, die in der Anbietung der hereingeholten Aufträge an die Firma Bertrams AG zu sehen ist, zu fordern, daß die Beklagte.; soweit sic hieraus SchadensersätzansprUche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des entgangenen eigenen Gewinns geltend macht, den Nachweis führt, daß sie selbst diese Aufträge ganz oder zu dem Teil erhalten hätte. Für eine Anwendung des § 687 Abs, 2 BGBy die den:Verletzten im	Nach-
weis der Ürsächlichkeit freistellen würde, ist entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten im Rahmen einer Schadenersatzpflicht aus entgangenem Gewinn kein Raum. Bei Anwendung dos § 47 PatG kann auf das Erfordernis der Ursächlichkeit von Rechtsvcrstöß und behauptetem Schaden um so
 
weniger verzichtet werden, als die an § 47 PatG anknüpfende Rechtsprechung neben der Schadensberechnung auf der Grundlage des entgangenen eigenen Gewinns dem Verletzten zwei weitere Möglichkeiten der Schadensberechnung (angemessene Lizenzgebühr und Herausgabe des erzielten Verlctzcrcrlöecs) zur Verfügung stellt, die ihn beide der Hotwendigkeit eines Nachweises der Ursächlichkeit entheben, als Ausgleich freilich in aller Regel zu einem niedrigeren Schadenbetrag führen worden. Wenn demgegenüber die Schadensberechnung auf der Grundlago des entgangenen eigenen Gewinns die Berücksichtigung der konkreten, also auch der schadenoorhöhenden Umstünde gestattet, so ist e3 ein Gebot der Billigkeit, daß derjenige, der sich auf außergewöhnliche, seinen Schaden erhöhende Gegebenheiten beruft, auch die Mühen und Risiken übernehmen muß, die mit dem Nachweis der Ursächlichkeit von Rechtsvcrstoß und behaupteten Schaden zwangsläufig verbunden sind. Gerade die zusätzliche Zulassung der Schadenobercehnung nach dem erzielten Verletzorerlös und der angemessenen Lizenzgebühr, wodurch dem Verletzten Schwierigkeiten im Nachweis konkreten eigenen Schadens erspart werden sollen, wäre nichtverständlich, wenn auch bei der Schadensberechnung auf der Grundlage dc3 entgangenen eigenen Gewinns der Verletzer durch Entbindung vom Nachweis der Ursächlichkeit ähnliche Vergünstigungen erhalten würde, ohne als Ausgleich die mit den beiden anderen Schadensborechnungsweisen verbundenen Nachteile zu erfahren.
iiii) Boi erneuter Verhandlung wird deshalb das Berufungsgericht
- soweit die Klcgeforderung nicht durch andere Schadonopostcn belegt und soweit eine Berechnung auf der Grundlage der Herausgabe dos erzielten Verletzergewinneo nicht vorrangig wird - zu prüfe» haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Beklagte die Exportlieferungen erhalten hätte.
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jDie bezüglich der Inlandslieferungen (oben 13) vorgcnonmcno Absetzung von 1/3 vom Umsätze der Firma	AG	ist	auf
 die Exportlieferungen schon deshalb unanwendbar, weil die Beklagte auf dem Auslandsmarkt auch der ausländischen Konkurrenz gegenübersteht, Der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils ergibt im übrigen, daß diese unterschiedlichen Gegebenheiten auf dem Inlands- und dem Auslandsmarkt von Berufungsgericht gesehen wurden und daß ein Pauochalabcchlag von 1/3 der von der Firma	AG	getätigten	Umsätze	hinsicht-
lich der Exportlieferungen jedenfalls aufgrund dos bisherigen Verhandlungsergebnisses nicht in Erwägung gezogen wurde.
B)	Absetzungen bei Errechnung der entgangenen Aufträge.
1.	Soweit es sich um die oben zu I 3 genannten Lieferungen handelt (Inlandsli’eferungen), rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Schätzung {§ 287 ZPO), welcher Teil dieser Aufträge bei vertragsgemäßem Verhalten des Klägers voraussichtlich der Beklagten zugeflossen und welcher Teil an dritte Stellen gegangen wäre, von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Das Berufungsgericht habe außer acht-gelassen, daß mehrere Kupplungssysteme anderer Hersteller auf dem Markte waren und daß einige Umsätze der Firma Bc#-
AG an ihre Schwestergesellschaften gegangen seien.
2.	Das Berufungsgericht hat indes diese Punkte durchaus beachtet und in seine Prüfung einbezogen. Es hat hierbei sogar die Gleichwertigkeit dieser anderen Kupplungssysteme mit der j LflP-Kupplung unterstellt. Auf vorsorgliche Beweicangcböte der Beklagten, die Hersteller von Kupplungen anderer Systeme seien unmittelbar nach Ablauf des L^B^-Patentco zur Fabrikation der Kardan-Gelenk-Kupplung Übergegangen, ist das Berufungsgericht einzig deshalb nicht näher eingegangen, weil es bei
 
Deiner Schätzung dem Umstand die entscheidende Bedeutung beinaß, daß der Markt eine Bedarfslücke gerade nach Kardan-Golcnk-Kupplungen aufwies, als deren einzige Hersteller neben der Firma Beflfll^ AG nur die Beklagte auf dem Markte auftrat, die auch über die erforderliche Betriebskapazität für diese zusätzliche Marktversorgung verfügte.
Wenn das Berufungsgericht demnach bei Errechnung der entgangenen Inlandsaufträge von den durch die Firma	AG
getätigten Umsätzen lediglich 1/3 abgesetzt hat, ist anzu-nchnen, daß damit auch die an die Schwestergesellschaften der Firma BeflHP AG getätigten Umsätze Berücksichtigung gefunden haben. Einer besonderen Erwähnung im Urteil bedurfte es insoweit nicht. Einerseits hatte die Firma BeflH^ AG bei ihrer Rechnungslegung gegenüber der Beklagten (Schreiben von 15. Juli 1957 unter II 3» Seite 3), die der Kläger von sich aus in den jetzigen Prozeß einführte (Schriftsatz vom 16. September 1959), auf Umsätze an Sehtvestergesellschaften hingev/iesen und die Nichtberüeksichtigung dieser Umsätze gefordert; zu dem anderen hatte der Kläger - von der hier nicht interessierenden Frage der Veräußerung der lagerbeotände der Firma Beunas unmittelbar nach Patentablauf einmal abgesehen -nur eine einzige, dazu umfangmäßig nicht ins Gewicht fallende Belieferung einer Schwestergesellschaft durch die Firma Bc^BBl während der Schutzdauer des Patentes behauptet (Schriftsatz des Klägers vom 27. November 1959? Seite 2).
Da die Schätzung des Berufungsgerichts mithin einen Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennen läßt, kann dahinstehen, ob die Aufträge der Sehwestergesollschaften der Firma BcflHHk AG wirklich - wie die Revision geltend macht - der Beklagten schlechthin versagt gewesen wären; hiergegen könnte jedenfalls sprechen, daß die Beklagte die Firma BeQH^^ AG und deren Schwosterfirmen bis 1951 beliefert hat und die Beziehungen zur Beklagten erst in der Folgezeit, und zwar nur aufgrund
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des einverständlichen patentverletzenden Verhaltens des Klägers und der Firma	AG, gespannter wurden*
C)	Kurmlungon dor Dimension 70»
1.	Sodann rilgt dio Revision, das Berufungsgericht habe auch bei Errechnung des Gewinnentgangs bei Kupplungen der sog» Dimension 70 das Vorhandensein gleichwertiger Xonkurrenz-erzcugnissc auf dem Markt nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hätte, so noint die Revision, nicht nur die
 lind die Gülle-Rohr-Kupplungen untereinander, sondern auch beide Kupplungen mit den sonst auf dem Markt befindlichen Modellen vergleichen müssen.
2.	Mit diesem ihrem Vorbringen verkennt die Revision den Sinn
 der Ausführungen des Borufungsurteils zu dem Problem der sog. Dimension 70. Das Berufungsgericht mußte sich mit dieser Sonderfragc nur deshalb auseinandersetzen, weil der Kläger die Rechtsauffassung vertrat, als Ausgleich dafür, daß er in Toilvergleich von 1940 die Fabrikation von Gülle-Rohr-Kupplungen der Dimension 70 durch die Beklagte hingenonmen habe, habe er - Kläger - für den Vertrieb von Kardan-Gelcnk-Kupplungon der 70er Dimension freie Hand erhalten, er habe also insoweit schon aufgrund der vertraglichen Abmachungen nicht gegen den Teilvergloich verstoßen können; nur in diesen Zusammenhang wies dor Kläger auch auf angebliche Unterschiede der Güllc-Rohr-Kupplüng zur Kardan-Gclcnk-Kupplung hin, die er freilich als Zeuge in Rechtsstreit	«/.
Bcfl» verneint hatte.
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil mit diesem Vorbringen des Klägers eingehend auocinandergesctct und hierbei durchaus sachgerecht Inhalt und prozessuale Zweckbestimmung dieses Vorbringens seinen Überlegungen zugrunde
 
gelegt» Nach dem Zweck, dem das Vorbringen des Klägers dienen sollte, konnte es aber nur noch auf die Gleichwertigkeit der Kardan-Gelenk-Kupplung und der Gülle-Rohr-Kupplung untereinander ankommen, nicht aber auf ihr Verhältnis zu sonstigen, auf dem Markt befindlichen Pabrikaten. In letztgenannter Hinsicht bestand nämlich hinsichtlich der Rohre nach Dimension 70 kein Sonderproblem, wenn erst die Gleichwertigkeit der Gülle-Kupplung mit der Kupplung nach dem D^^-Patent feststand. Zu dieser Prüfung aber konnte nach der Sachlage die Augenscheinseinnahme, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, genügen. Der Sinn und die Grenze der Überlegungen, die das Berufungsgericht zu dem Sonderproblem der sog. Dimension 70 angeotellt hat, kommt - von der Revision verkannt - auch darin zu dem Ausdruck, daß das Berufungsgericht, nachdem es in rechtlich einwandfreier Welse die Gleichwertigkeit der Gülle-Rohr-Kupplung mit der Kupplung nach dem B^^-Patent festgestellt hatte, nunmehr bei Errechnung der entgangenen Aufträge bei.Kupplungen der Dimension 70 ebenso wio bei Kupplungen anderer Dimensionen einen Abschlag von 1/3 vornahm; ohne Rücksicht auf die Dimensionierung ist also der Gewinn, der der Beklagten aus Inlandsaufträgen entgangen ist, unter Zugrundelegung von nur 2/3 der seitens der Pirna BcBHHB AG getätigten Umsätze berechnet worden.
D)	Veräußerung der Bagorbeotände durch die Firma
AG unmittelbar nach Patentablauf.
Die Revision ist schließlich der Auffassung, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Firma Be^HHP AG diejenigen Bagorbeotände, die bei Ablauf des Patents vorhanden waren und kurz'darauf veräußert wurden, etwa aufgrund von Werklohnaufträgen dos Klägers hergestollt hatte. Das Berufungsgericht hatte zuvor in Abschnitt 2 c der Entocheidungo-
 
gründe seines Urteils von näheren Untersuchungen in dieser Richtung abgesehen, da es schon die Herstellung dieser Lager-bestände als Verletzung der Schutsrechte der Beklagten (§6 PatG) ansah.
Dieser Gesichtspunkt würde die Berücksichtigung des genannten Schadenspostens sn Lasten des Klägers jedenfalls dann recht-fertigen, wenn die Herstellung der lagerbeständo von der Pirna BcflBBfr AG einverständlich mit dem Kläger bewußt zu dem Zweck vorgenommen wurde, die ahgehortirten Bestände sofort nach Patontablauf auf den Markt zu bringen. Eine andere Beurteilung dürfte jedoch dann geboten sein, wenn die Anhortung der Lagerbestände seitens der Firma Be^||^^ AG eine gegenüber dem Kläger begangene, von ihm nicht gebilligte Eigenmächtigkeit darstellt. Das Berufungsgericht, das von seinem Standpunkt aus dor Frage der Veräußerung der Lagerbestönde keine Bedeutung zuzu demessen brauchte, wird, soweit es bei erneuter Verhandlung auch auf diesen Schadensposten ankommt, auch hierzu die erforderlichen Peststellungen zu treffen haben.
Hiernach unterlag das Berufungsurteil aus den zu II A 2 d) erörterten Gründen der Aufhebung. Die Sache war zur «•
 
andorwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuvorweiaen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragene war.
Wilde Prau Bundesrichterin	Spreng
 Br.Krüger-Wieland ist wegen Urlaubs und Orts-abv/esenlieit an der Un-terschriftsleistüng verhindert,
 Wilde
Jungbluth	Claßen