Vorrichtung zu dem Belüften von unter Druck durch eine Leitung fließendem Wasser zu dem Erzeugen eines Luftblasen enthaltenden Wasserstroms, bei der in einer an die Wasserleitung angeschlossenen Durchlaufkammer eine aus einer perforierten Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen perforierten Scheiben bestehende Querwand zur Aufteilung der Flüssigkeit in eine Vielzahl dünner Strahlen und in der Strömungsrichtung hinter dieser Querwand und unter Wahrung eines Abstandes von dieser eine aus einem Sieb oder aus mehreren, vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen Sieben bestehende Mischvorrichtung angeordnet ist, wobei der Zwischenraum zwischen der Querwand und der Mischeinrichtung mit der Außenluft in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß die Querwand (z.B. Fig. 3» 53, 55; Fig. 6, 56, 57) mit einem nach unten gerichteten Ansatz (Fig. 5* 52; Fig. 6, 59) versehen ist, durch den das oder die Siebe (54, 58) der Mischvorrichtung in einem bestimmten Abstand von der Querwand gehalten werden. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz (52) am äußeren Umfang der Querwand (33) angeordnet ist, mit Durchbrechungen für den Luftzutritt versehen ist und mit seiner Unterkante auf dem äußeren Hand des Siebes der Mischeinrichtung aufliegt.” Darüber hinaus hat er vorgetragen, für die Vorrichtung nach dem Streitpatent, die es namentlich ermögliche, aus einem üblichen Wasserzapfhahn einen weichen, nicht spritzenden, mit zahlreichen Luftbläschen durchsetzten Wasser strahl zu gewinnen, sei wesentlich, daß die perforierten, der Zerteilung des Wasserstrahles dienenden Scheiben und die darunter angeordneten Siebe einzeln und in ihrer Zusamme fassung als Eihbaueinheiten in vorgeschriebenem Abstand voneinander gehalten, leicht ausgewechselt und nach dem Auseinandernehmen jeweils wieder in die richtige Betriebslage eingesetzt werden könnten. Dieser Vorteil, der nach dem Streitpatent durch die Anbringung eines nach unten gerichteten Ansatzes an der als "Querwand” bezeichneten Gruppe der perforierten Scheiben erzielt werde, lasse sich mit den bekannten Vorrichtungen, insbesondere mit derjenigen nach der schweizerischen Patentschrift 219 084 mit ihren zahlreichen Einzelteilen nicht erreichen. Br hat den neu gefaßten Anspruch 1 im Hinblick auf die britische Patentschrift 6 012 sowie die deutschen Patentschriften 596 445 und 211 757 als nicht haltbar angesehen, weil danach Ansätze von Querwänden als Abstandhalter bekannt seien und es dem Pachmann ohne weiteres freistehe, solche oder ähnliche Abstandhalter zu dem gleichen Zweck des Pesthaltens benachbarter Siebeinrichtungen auch bei Vorrichtungen nach der Oberbegriff des neuen Anspruchs 1 des Streitpatents zu verwenden, bei denen durch sie keine andere als die schon bekannt gewordene Wirkung herbeigeführt werde. Vorrichtung zu dem Belüften von unter Druck durch eine Leitung fließendem Wasser zu dem Erzeugen,., eines Luftblasen enthaltenden Wasserstroms, bei der in einer an die Wasserleitung angeschlossenen Durchlaufkammer eine aus einer perforierten Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen perforierten Scheiben bestehende herausnehmbare Querwand zur Aufteilung der Plüs-sigkeit in eine Vielzahl dünner Strahlen und in der Strömungsrichtung hinter dieser Querwand eine aus einem Sieb oder aus mehreren, vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen Sieben bestehende Mischvorrichtung angeordnet ist, wobei der Zwischenraum zwischen der Querwand und der Miecheinrichtung mit der Außenluft in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß die Querwand (z.B. Pig. 5 Ziff.53» 55; Pig. 6 Ziff.56, 57) mit einem nach unten gerichteten Ansatz (Pig. 5 Ziff.52; Pig. 6 Ziff.59) versehen ist, durch den das oder die Siebe (54« 58) der Mischvorrichtung in einem bestimmten gleichmäßigen Abstand von der Querwand gehalten werden. 2. Vorrichtung nach Ansprach 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz (52) am äußeren Umfang der Querwand (53) angeordnet, mit Durchbrechungen für den Luftzutritt versehen ist und mit seiner Unterkante auf dem äußeren Hand des Siebes der Ili Scheinrichtung auf liegt. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchlaufkammer durch das Auslaufende des Wasserhahnes selbst gebildet ist und in dieses Auslaufende Querwand und Mischsiebe von unten her eingeführt sind (Pig. 3). 5. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3> dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse aus zwei miteinander verbindbaren Teilen besteht, von denen de# eine die Querwand und den andere die Mischsiebe aufnimmt und die an ihren Mantelflächen durch Lufteintrittskanäle getrennt sind. 6. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß vom Zv/iachenraum zwischen Querwand und Ilischsieben au3 zur Verbindung mit der Außenluft abv/ärts in Dichtung des Wasserlauf s geführte Kanäle (150) angeordnet sind. Das vom Beklagten eingeleitete Beschränkungsverfah*^ hat auf daa vorliegende Nichtigkeitsverfahren keinen Einflug Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte namentlic nicht genötigt, die Verteidigung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren auf den Umfang zu begrenzen, in dem er das Patent im Beschränkungsverfahren nach seinem dort gestellten Antrag aufrechterhalten will. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß der Patentinhaber auch in diesem Verfahren auf Grund seiner prozeßrechtlichen Verfügungsbefugnis das Patent nur mit einem beschränkten Inhalt verteidigt, also dem Nichtigkeitskläger teilweise entgegenkommt, und hierdurch im Ergebnis gleichfalls eine Beschränkung des Patents herbeiführt (BGHZ 21, 8, 11 - Spritzgußmaschine). An. 5 zu § 36 a heißt, der Beschränkungsantrag müsse - abgesehen vielleicht von besonderen Ausnahmefällen - als Verzicht auf weitergehenden Schutz bewertet werden, so ist damit nur gesagt, daß der Patentinhaber, dessen Patent im Verfahren nach § 36 a PatG dem Anträge entsprechend beschränkt worden ist, für die Erfindung nicht später - etwa in Gestalt eines im Verletzungsprozeß geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankens - einen Schutzu demfang in Anspruch nehmen kann, der über den durch die Beschränkung bestimmten Rahmen hinaue-gehen würde. Hach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung des Beschränkungsverfahrene nicht mit der Begründung zulässig, es solle das Ergebnis einer über den Beschränkungsantrag hinau3gehenden Hichtigkeitsklage abgewartet werden, durch das sich das Beschränkungsverfahren möglicherweise .erledige. 2. Hach dem Oberbegriff des neuen Hauptanspruchs 1 des Streitpatenta, der weitgehend aus dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Anspruchs 1 übernommen ist, waren am Prioritätstage Vorrichtungen mit nachstehenden drei Hauptmerk malen bekannt: In einer an die Wasserleitung angeachlossenen Durchlaufkammer ist eine Querwand angeordnet, die aus einer durchlochten (perforierten) Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen solchen Scheiben besteht und den Flüssigkeitsstrahl in eine Vielzahl dünner Einzelstrahlen aufteilt (nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen: "Düsenteil"); in der Strömungsrichtung hinter (deutlicher: unter) dieser Querwand befindet sich eine Mischvorrichtung, die aus einem Sieb oder aus mehreren vorzugsweise in Abstand voneinander gehaltenen Sieben gebildet wird; der Zwischenraum (’'Kammer3 * * * * * * * 11, nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen: "Ansaugraum11) zwischen der Querwand (Düsenteil) und der Mischvorrichtung steht (sei es durch Duft-eintrittsöffnungen, sei es durch eine besondere Zuleitung) mit der Außenluft in Verbindung. erkennen läßt, hat der Erfinder des Streitpatents sich die Aufgabe gestellt, ein Gerät zu schaffen, das einmal für den Fall der Reinigung eine leicht abnehmbare Einheit bildet, wobei die Teile dieser Einheit in der richtigen Betriebslage zueinander bleiben, das weiterhin leicht durch ein Ersatz- Die Vielzahl der Einzelteile bei*den bekannten Vorrichtungen, namentlich bei derjenigen nach der schweizerischen Patentschrift 219 084, bei welcher der Abstand der einzelnen Scheiben und Siebe untereinander jeweils durch lose eingelegte Beilageringe bewirkt werde und der Abstand der Querwand von den Sieben überhaupt nicht gesichert sei, habe sich hierbei als nachteilig erwiesen. 4. Zur lösung der Aufgabe schlägt der Beklagte in dem neu überreichten Anspruch 1 vor, die Querwand, d.h. das System der durchlochten Scheiben, mit einem nach unten gerichteten Ansatz zu versehen, durch den die- Siebe der Mischvorrichtung in einem bestimmten gleichmäßigen Abstand von der Querwand gehalten werden. Dagegen fehlte im ursprünglichen Anspruch 1, der überhaupt nicht auf die am Anfang der Patentbeschreibung (S.l Zeilen 9 bis 20) wiedergegebene Aufgabe bezogen war, sondern die begannt en Merkmale einer Vorrichtung zur Erzeugung eines Gas-oder Luftblasen enthaltenden Flüssigkeitsstromes wiedergab, der für die Lösung jener Aufgabe notwendige Hinweis darauf, wie die erwähnten Abstände erhalten und gesichert werden sollten» 34 unter 6), in dem neuen Hauptanspruch 1 (und ergänzend in den neuen Ansprüchen 2 und 3) vereinigt sind» In dem ursprünglichen Anspruch 2 wird zunächst gesagt, daß die zu dem Auf teilen der Flüssigkeit dienende Einrichtung, also die Querwand, und die zu dem Mischen der Flüssigkeit mit dem zugeführten Gas (Luft) dienende Einrichtung, also die Mischvorrichtung, "von einer für den Gaszutritt perforierten Hülse getragen" sein "und mit dieser zusammen eine auswechselbare Einheit bilden" sollen. 2 Zeilen 120 ff) und * die Zeichnung Fig. 4 berücksichtigt, so ergibt sich, daß die ineinander gefügten schalenförmigen Hülsen perforierte Scheiben mit zylindrischen Ansätzen darstellen, wobei der Ansatz der äußeren Hülse in seinem unteren Teile noch die Siebe der Mischvorrichtung umschließt und mit seinem unteren Hand auf einer nach innen vorspringenden Schulter eines gleichfalls mit Lufteinlaßöffnungen (31) versehenen Mantels ruht, der die gesamte, als "Mischeinheit" (aaO Zeile 123) zusammengefaßte In den ursprünglichen Ansprüchen 13 uruf 14 schließlich, die durch die Figuren 6 und 8 veranschaulich werden, ist vorgesehen, daß das Scheibensystem (Querwand) und das Siebsystem (Mischvorrichtung) durch einen zentral , angeordneten Bolzen oder Stift zu einer Einheit verbunden sind, der nach der Beschreibung S. Er stellt lediglich klar, worin das Lösungsmittel für die in der Beschreibung wiedergegebene Aufgabe bestehen soll, das in der unrichtig geordneten Patentschrift zwar nicht im ursprünglichen Hauptansprueh erscheint, aber aus den genannten Unteransprüchen und verschiedenen Stellen der Beschreibung in Verbindung mit den zugehörigen, in dieser Hinsicht eindeutigen Zeichnungen und der Aufgabe selbst ersichtlich und daher hinreichend offenbart ist. Eine Lösung, bei der Einzelteile wie die Querwand und die Siebe der Mischvorrichtung herausnehmbar ausgebildet sind:*, steht daher mit der Aufgabe des Streitpatents durchaus im Einklang. was nach dem Inhalt der Patentschrift ohnehin selbstverstöd lieh gewesen wäre; der gostrichene Zusatz war überflüssig, j weil unmittelbar anschließend von dem Zwischenraum zwischen ■ der Querwand und der Mischvorrichtung gesprochen wird, der mit der Außenluft in Verbindung steht, und ein solcher Zwischenraum ohne Abstand der Teile, zwischen denen er sich befinden soll, nicht denkbar wäre. Im letzteren Fall muß das mit der Flüssigkeit zu mischende Gas durch eine besondere Zuleitung in den Zwischenraum eingeführt werden, wie sie im letzten Halbsatz des ursprünglichen Patentanspruchs 1 erwähnt war (Patentschrift S. Es ist nicht anzunehmen, daß durch die Neufassung des Anspruchs 1 diese gleichfalls unter den Oberbegriff fallende Ausführungsform ausgeschlossen werden, soll. dann herangezogen werden können, wenn Geräte der in ihnen wiedergegebenen Art zur Zeit der Anmeldung des Streitpatenta im Inland so offenkundig benutzt waren, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich schien (§2 PatG Die Klägerin hat dies behauptet und dafür Beweis angetreten. Der gleichmäßige Abstand zwischen der Querwand und der Mischvorrichtung wird aber nicht durch einen Ansatz an der Querwand, sondern dadurch gewahrt, daß jedes der beiden Elemente, Querwand (Fig. 1 Ziff.4 a und 4b) und Mischvorrichtung (Fig. 1 Ziff.5), auf je einem schulterartigen Vorsprung aufliegt, der im Innern des Gehäuses 3 (hier als ”Verlängerungsmuffe11 der Wasserleitung bezeichnet) hervorragt. Da der Durchmesser des Gehäuses sich nach unten verjüngt, also an dem die Querwand stützenden Vorsprung größer ist als an dem Vorsprung, a* dem die Hischvorrichtung ruht, und da der Durchmesser jedes Elementes auf den des betreffenden Vorsprungs abgestimmt sein muß, ist außerdem einer Vertauschung der beiden Elemente vorgebeugt. Die Scheiben der Querwand werden untereinander nach der Zeichnung durch einen Beilagering in Abstand gehalten; bei den drei Sieben der Mischvorrichtung (Patentbeschreibung S. £s fehlt hiernach das kennzeichnende Merkmal e des neuen Anspruchs 1 des Streitpatents, daß die Querwand zur Erhaltung und Sicherung ihres Abstandes von der Mischvorrichtung mit einem nach unten gerichteten Ansatz versehen ist. Indessen ist nicht ersichtlich, daß von diesen Elementen einzelne wie die perforier ten Scheiben der Querwand oder die Siebe der Mischvorrichtung herausnehmbar im Gerät gelagert sind und auf welche Weise, insbesondere beim erneuten Zusammensetzen, ihr Abstand voneinander zu wahren ist. Durch diese Anbringung werden die Lage der Querwand und ihr Abstand von den Sieben der Mischvorrichtung gesichert; indessen ist das Mittel hier*«, die Einklemmung zwischen Gehäuse und Hahnöffnung, ein anderes als der im Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagene Ansatsl am unteren Ende der Querwand. Schon v/egen ihrer hiernach abweichenden Punktion können sie dem Ansatz an der Querwand nach dem neuen Anspruch 1 des Streitpatents nicht gleichgesetzt werden, obwohl, konstruktiv betrachtet, auch dieser Ansatz, dessen nähere Ausgestaltung dem Fachmann freigestellt ist, in Gestalt von Püßen ausgebildet werden könnte. Als Querwand ist nur die obere Platte 46 anzusehen, deren Lage und Abstand von der Mischvorrichtung nicht durch einen Ansatz, sondern durch Einklemmen herbeigeführt wird. Selbst wenn jedoch die auf Füßen ruhende Platte 50 noch als Teil der Querwand zu gelten hätte, so würde doch die Bauart dieser alsdann aus den Platten 48 und 50 bestehenden Querwand im ganzen mit der nach dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht übercinstimmen. Bas Merkmal e des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nach alledem auch bei der Vorrichtung nach der USA-Patentschrift nicht anzutreffen. Aus demselben Grunde ist es unerheblich, daß die britische Patentschrift eine Anwendungsform zeigt, bei der das mit der Flüssigkeit zu vermischende Medium dem Gerät durch eine besondere Zuleitung zugeführt wird. Eine & che Zuleitung ist überdies auch in einem Ausführungsbeispie: der schweizerischen Patentschrift 219 084 (Pig. 2), also bei] einer Vorrichtung vorgesehen, deren Verwendungeberoich sich unstreitig mit dem des Streitpatents deckt. Indessen unterscheidet das Strahlgerät nach der britischen Patentschrift 6 012 sich von der Vorrichtung nach dem Streitpatent dadurch, daß die Querwand und mithin die Teili der Vorrichtung in drei Elemente - Querwand, Kammer (Ansaugraum) und Mischvorrichtung - fehlt. Im unteren Veil der Kammer sind hinter- : einander mehrere gebogene Bleche f vorzugsweise in der Form ^ umgekehrten Näpfen oder Schalen angeordnet, deren oben liegende Böden Öffnungen zu dem Aufteilen des Flüssigkeitsstrahles "in mehrere aufeinander stoßende Veilströme ” auf weisen; diese’ Bleche werden in ihrer Lage dadurch befestigt, daß jedes von ihnen mit zahnartigen Ansätzen i versehen ist, die in Aussparungen h des jeweils benachbarten Bleches eingreifen (Fig. 2 und 3). Anders als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent wird hier der Flüssigkeitsström erst in der Mischvorrichtung, also in einem Stadium zerteilt, in dem ,s.er den- Ansaugraum schon durchlaufen und das mit ihm zu mischende Medium bereits mitgerissen hat. Streitpatents vorhanden ist, stellt sich ferner nicht die Aufgabe, die Teile der Querwand zu einer Einbaueinheit zusammenzufassen und diese Einheit in ihrer Lage und in ihrem Abstand zur Mischvorrichtung zu halten und zu sichern. Dagegen hat bei den perforierten Böden der Mischvorrichtung mit ihrem schalenartig nach unten gebogenen gezahnten Hand das Element der mit einem Ansatz versehenen gelochten Scheibe Verwendung gefunden, wobei durch den Ansatz der jeweilige Abstand des voraufgehenden zu dem folgenden Bauelement festgelegt wird. Dies steht aber der Neuheit des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht entgegen; denn abgesehen von den bereits dargelegten sonstigen Unterschieden zv/ischen den Vorrichtungen nach der britischen Patentschrift und dem Streitpatent befinden die Ansätze sich bei der ersteren Vorrichtung nicht,, \yie bei der nach dem Streitpatent, an einer den DUsenteil bildenden Querwand, sondern an Einbauteilen, die zur Mischvorrichtung gehören. Fig. 2 Ziff.4), während andere, jeweils zv/ischen den erstgenannten angeordnete Kanäle (Fig. 2 Ziff.5, Fig. 7 Ziff.5) durch Bohrlöcher 6 mit der Außenluft in Verbindung stehen, die auf diesem Wege von dem Flüssigkeitsstrom angesaugt werden soll; in dem nach unten sich anschließenden hohlen Teil des Gehäuses wird die Flüssigkeit durch dort am unteren Ende waagerecht angebrachte, nach der Zylinderachse zusammenlaufende Stifte 8 nochmals zerteilt und hierdurch in die zu ihrer Durch- Alle diese Patentschriften beziehen sich nicht auf Geräte zur Vermischung eines Wasserstrahls mit Luft, bei denen der Abstand einer den Strahl zerteilenden Querwand aus durchlochten Scheiben von einer dahinter angeordneten, aus Sieben bestehenden Mischvorrichtung zu sichern ist. V. Gegenüber dem Stande der Technik hat die Ausgestaltung eines Mischgeräts der vorliegenden Art, wie der Anspruch 1 des Streitpatents sie vorsieht, einen technischen Fortschritt gebracht, der jedoch nicht zu hoch veranschlagt werden darf.Bei einem Vergleich mit den Vorrichtungen nach dem belgischen Patent 406 702 sowie den britischen Patentschriften 6 012 und 405 316 treten die Vorteile dieser Ausgestaltung allerdings eindeutig in Erscheinung. wand aufweist, ist gegenüber der nach dem Streitpatent schonB^ deshalb nachteilig, weil sie nicht die für die Mischung von Wth Wasser und Luft vorteilhafte Zerteilung des Flüssigkeitastromf vor seinem Eintritt in den Ansaugraum gestattet. Ferner begegnet das Zerlegen und Zusammensetzen des Geräts, das bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent verhältnismäßig einfach vor sich geht, nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Die darin beschriebene Vorrichtung besteht zwar aus einer größeren Zahl von einzeln in das Gehäuse einzubringenden Elementen, als sie nach dem Anspruch 1 des Streitpatents benötigt werden, nämlich außer aus den (2) Scheiben der Querwand und den (3) Sieben der Mischvorrichtung noch aus 4Bdi-lageringen, von denen einer die obere Scheibe der Querwand von der Austrittsöffnung des Wasserhahns, ein weiterer diese Scheibe von der unteren und die beiden übrigen die drei Siebe der Mischvorrichtung voneinander in Abstand halten. Vor allem ist die versehentliche Vertauschung der Scheiben und Siebe ausgeschlossen, die bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent wegen des übereinstimmenden Durchmessers von Querwand und Mischvorrichtung Vorkommen kann. Insoweit ist die Bauart nach der schweizerischen Patentschrift sogar vorteilhafter als die nach dem Streitpatent, zu demal die schweizerische Patentschrift nicht ausschließt, daß die Scheiben einerseits und die Siebe andererseits air Erleichterung des Einbaues je zu einem Satz zusammengefaßt werden, wie dies bei Sieben von Strahlreglem nach der deutschen Patentschrift Ein - freilich nicht sehr schwerwiegender - Nachte^ gegenüber dem Streitpatent ist aber darin zu sehen, daß die Siebe nicht in ihrem Abstand gegen die Querwand festgelegt *ihd wie dies nach dem Streitpatent durch den auf dem obersten Sieb aufliegenden Ansatz der Querwand erreicht wird. nach dem Streitpatent leichter hereteilen läßt, weil das Gehäuse als gerader Zylinder ohne innere Vorsprünge und ohne Verjüngung nach unten und die Querwand außerdem mit dem Ansatz aus einem Stück geformt werden kann, wobei allerdings der Ansatz wieder einen zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand erfordert. Wegen dieses Fertigungsvorteils kann in der Lösung nach dem Anspruch 1 ein technischer Fortschritt erblickt werden, der zwar nicht überragend, aber immerhin groß genug ist, um den erwähnten Nachteil der leichteren Vertauschbarkeit von Elementen in etwa aufzuv/iegen. Der Erfinder ist nur mit dem Merkmal e seiner Kombination über den Stand der Technik hinausgegangen, wie er sich aus der schweizerischen Patentschrift 219 084 ergibt, di eine im übrigen identische Vorrichtung zu dem Gegenstände hat. Das Lösungsmittel ferner, das der Beklagte dafür vorgeschlagen hat, nämlich die Anbringung eines Ansatzes an dem oberen von zwei über- und untereinander angeordneten Elementen, war nach der Angabe des Sachverständigen, welcher der Senat sich anschließt, am Prioritätstage des Streitpatents von Vorrichtungen auf verwandten Gebieten der Technik, namentlich aus der Bauv/eise von Filtersätzen allgemein bekannt. Die lehre, zur Herbeiführung und Sicherung eines solchen Abstandes das jeweils obere; Element mit einem Ansatz zu versehen, der alsdann zusätzliche Mittel zur Abstandhaltung und -Sicherung gegenüber dem unteren Element entbehrlich macht, war hierdurch so Y/eit-gehend vorweggenommen, daß es für den Durchschnittsfachmann nicht mehr als eine einfache bauliche Maßnahme bedeutete, sich zwischen der Querwand aus durchlochten Scheiben und der Vorrichtung zu bedienen und damit zu der Kombination des Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, Rem steht nicht entgegen, daß der Erfinder selbst, auf den, wenn sein Vortrag zutrifft, auch das schweizerische Patent zurückgeht, den Zeitraum von 1941 bis 1946, also insgesamt si&en Jahre gebraucht hat, um von der Lösung des letztgenannten Patentes der des' Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, obwohl er sich, wie er behauptet, ständig mit der Konstruktion von Vor-] richtungen zur Belüftung von Wasserstrahlen befaßt hat. Ferner war die Vorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift keineswegs so mangelhaft und das Bedürfnis nach der jetzt erreichten Verbesserung daher nicht Boj dringend, daß die Fachleute sich deshalb zu intensiveren Bemühungen um eine fortschrittlichere Lösung hätten veranlaßt sehen können. 1. Die Vorrichtung nach Anspruch^ (entsprechend: de* ursprüngliche Anspruch 2) ist dadurch gekennzeichnet, das der Ansatz nach Anspruch 1 am äußeren Umfang der Querwand angeordnet ist und mit seiner Unterkante auf dem äußeren Rand des (obersten) Siebes der Mischvorrichtung aufliegt. Vermischen des Leitunge-wassers mit Luft im allgemeinen als besonderes Gerät an dem Auslaufende der Wasserleitung auf bekannte Weise, insbesonde durch Verschrauben oder Aufstülpen angebracht wird, schlägt der Erfinder im Anspruch 4 (entsprechend: ursprünglicher Anspruch 5) vor, die Durchlaufkammer - d.h. hier, das Gehäuse - durch das Auslaufende des Wasserhahns selbst zu bilden, in welches dann die Querwand und die Mischsiebe von unten her einzuführen sind. Diese Ausführungsform ist zwar nicht schon, wie der Wichtigkeitssenat angenommen hat, in der Mischvorrichtung nach dem britischen Patent 6 012 verwirklicht, die vielmehr auf die Wasserleitung auf ge schraub wird. Eies gilt um so mehr, als auch der Erfinder dafür keine genaueren konstruktiven Anweisungen gibt, sondern sich auf die Mitteilung des Gedankens beschränkt, die gesamte Vorrichtung von unten in das Auslaufende der Y/asserleitung einzubauen. In dem ursprünglichen Anspruch 23 ist indessen nur davon die Rede, daß das aus einem Stück gegossene Gehäuse - welches also in diesem Falle nicht wie etwa nach dem neuen Anspruch 5 aus zwei verbindbaren Teilen bestehen darf -eine "Vielzahl von in Längsrichtung und im wesentlichen geradlinig verlaufenden Lufteintrittskanälen aufweist, die zwischen der die Aufteilung des Flüssigkeitsstromes in dünne Strahlen Die Bedeutung der Erfindung nach dem alten Unteranspruch 23 wird hiernach darin erblickt, daß die Ausgestaltung der Lufteintrittsöffnungen nach diesem Anspruch die Herstellung vereinfache, indem sie die Verwendung einer einfachen wirtschaftlichen Pressformkonstruktion ermögliche; im Widerspruch mit der Aufgabe des Streitpatents, die sich gerade damit befaßt, wie den Gefahren beim Zerlegen und Zusammensetzen herausnehmbarer Teile begegnet werden kenn, wird dabei ein erfindungswesentlicher Vorteil dieser Pressformkonstruktion in der Unzerlegbarkeit des Gerätes gesehen. ln der zweiten Instanz des Nichtigkeitsverfahrens hat derj Erfinder in Abweichung hiervon als den Sinn der Ausführungsform nach dem neuen Anspruch 6 angegeben, durch die abwärts gerichteten Öffnungen der Lufteintrittskanäle (150), die nach der Zeichnung Figur 22 vom untersten Teil des Ansaugraums unmittelbar oberhalb der fiischsiebe mit leichter konischer Erweiterung durch das Gehäuse hindurch schräg nach unten und nach außen führen, werde bei Verstopfung der Siebe für eine Ableitung des Flüssigkeitsstromes nach unten, d.h. nach der Die Zeichnung Figur 22 zeigt diese Kanäle nämlich in einer Anordnung zur Mischvorrichtung und zu dem Ansaugraum, die besorgen läßt, daß sie einen Teil des den Ansaugraum durchfließenden Wassers auch ohne Verstopfung der Mischsiebe ableiten. Alsdann ergibt sich aber die weitere Gefahr, daß der Zweck der gesamten Vorrichtung ver eitelt v/ird; denn wenn die Kanäle, d.h. die einzigen hier vorgesehenen Lufteintrittsöffnungen, von Wasser durchströir werden, kann keine Luft mehr in den Ansaugraum eintreten das Wasser sich mithin nicht mit Luft vermischen. TJm diese durch die Zeichnung nahegelegte Gefahr zu vermeiden, hätte Fachmann, der sich an den ursprünglichen Anspruch 23 des Streitpatents hielt, die Kanäle nicht von unten nach oben, also nicht entgegen dem Wasserstrom, sondern eher umgekehrt, d.h. mit dem Wasserstrom mehr oder weniger gleichgerichtet in den Ansaugraum geführt, wie dies schon in Figur 1 der USA-Patentschrift 2 210 846 (Ziffer 18 mit Pfeilen) und in einzeP nen Ausführungsbeispielen des Streitpatents (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliohe Sammlung: nein Strahlapparat Pats §§ 36a, 13 Der Patentinhaber ist im Nichtigkeitsverfahren nicht an den Antrag gebunden, den er in einem gleichseitig laufenden, noch nicht erledigten Beschrönkungsverfahren gestellt hat. Daher kann er das Patent gegenüber der Nichtigkeitsklage in einen weitergehenden Umfang verteidigen, als es nach dem noch unerledigten Beschränkungsantrage aufrechtsuerhalten wäre. BGH, Urt. v. 12. Hai 1961 - I ZE 37/59 - Deutsches Patentamt i_zR_J2/5£ Verkündet am 12. Mai 1961 Grunau, Juotizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache des El in NI (USA) , Beklagten und Berufungsklägers, vertreten durch: Hechtsanwalt Prof. Br. flHHHin und Patentanv/alt Dipl.-Ing, Karl A in gegen die Kommanditgesellschaft unter der Firma Friedrich Armaturenfabrik in (fllHfc)’ persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Friedrich in Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Ing. Max in hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr, Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Dr. Spengler für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 14. Oktober 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts wegen «V Tatbestand: mm ii i — m tm ■«' m tu mmmt-mm Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 1. Dezember 1949 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8., Juli 1949 (Y/iGBl S. 175) erteilten Deutschen Bundespatents Nr.* 867 080. Für das Patent wird die Priorität der Anmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Dezember 1948* und vom 21. April 1949 in Anspruch genommen. Das Patent betrifft ein Gerät zu dem Erzeugen eines Luftblasen enthaltenden Flüssigkeitsstroms. Von den 29 in der Patentschrift aufgeführten ursprünglichen Patentansprüchen lautete der Anspruch 1 wie folgt: "1. Gerät zu dem Erzeugen eines Luftblasen enthaltenden Flüssigkeitsstroms, dadurch gekennzeichnet, daß in einer an eine Flüssigkeitsdruckleitung angeschlossenen Durchlaufkammer eine aus einer perforierten Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen perforierten Scheiben bestehende Einrichtung zur Aufteilung der Flüssigkeit in eine Vielzahl dünner Strahlen und in der Strömungsrichtung hinter dieser Einrichtung und unter Wahrung eines Abstandes von dieser*. Einrichtung eine aus einem Sieb oder aus mehreren vorzugsweise in Abstand voneinander gehaltenen Sieben bestehende Mischvorrichtung angeordnet ist und daß an den Zwischenraum zwischen der die Flüssigkeit aufteilenden Einrichtung und der Mischeinrichtung eine Gaszuleitung angeschlossen ist.“ Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Der Beklagte, der bei dem Deutschen Patentamt bereits vor Eingang der Nichtigkeitsklage einen zur Zeit noch nicht erledigten Beschränkungsantrag (§ 36 a PatG) gestellt hatte. hat dem Antrag der Klägerin widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten. Er hat aber im patentamtlichen Nichtige verfahren neu gefaßte Patentansprüche vorgelegt, die das Streitpatent gegen den Stand der Technik genauer abgrenzen sollen. Diese insgesamt 22 Ansprüche gehen Uber den Umfang des Schutzes hinaus, den der Beklagte im Beschränkungsverfahren. l noch begehrt; sie enthalten jedoch nach der Ansicht des Beklag ten gleichfalls eine Einschränkung des ursprünglichen Patente Darunter befinden sich die nachstehenden Ansprüche 1 und 2, die hier mit ihrem letzten, der Entscheidung des Nichtigkeit* senats zugrunde liegenden Wortlaut wiedergegeben sind: nl. Vorrichtung zu dem Belüften von unter Druck durch eine Leitung fließendem Wasser zu dem Erzeugen eines Luftblasen enthaltenden Wasserstroms, bei der in einer an die Wasserleitung angeschlossenen Durchlaufkammer eine aus einer perforierten Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen perforierten Scheiben bestehende Querwand zur Aufteilung der Flüssigkeit in eine Vielzahl dünner Strahlen und in der Strömungsrichtung hinter dieser Querwand und unter Wahrung eines Abstandes von dieser eine aus einem Sieb oder aus mehreren, vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen Sieben bestehende Mischvorrichtung angeordnet ist, wobei der Zwischenraum zwischen der Querwand und der Mischeinrichtung mit der Außenluft in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß die Querwand (z.B. Fig. 3» 53, 55; Fig. 6, 56, 57) mit einem nach unten gerichteten Ansatz (Fig. 5* 52; Fig. 6, 59) versehen ist, durch den das oder die Siebe (54, 58) der Mischvorrichtung in einem bestimmten Abstand von der Querwand gehalten werden. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz (52) am äußeren Umfang der Querwand (33) angeordnet ist, mit Durchbrechungen für den Luftzutritt versehen ist und mit seiner Unterkante auf dem äußeren Hand des Siebes der Mischeinrichtung aufliegt.” Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei im Nichtigkeitsverfahren an seinen Antrag im Besehränkungsverfahren gebunden und könne daher über diesen Antrag hinaus* nach welchem nur noch der ursprüngliche Unteranspruch 17 bestehen bleiben solle, keine Patentansprüche mehr aufrechterhalten. Mit den im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten neuen Ansprüchen verlange er außerdem Schutz für einen von dem ursprünglichen gänzlich abweichenden Erfindungsgedankeh und mithin für ein anderes als das erteilte Patent. Im übrigen seien weder die neuen noch die ursprünglichen Ansprüche patentfähig, Geräte mit den darin beschriebenen Vorrichtungen seien zu den in Betracht kommenden Prioritätsdaten ganz oder teilweise schon auf Grund der schweizerischen Patentschrift 219 084, der belgischen Patentschrift 406 702, der USA-Patentschriften 2 210 846 und 1 912 113» der britischen Patentschriften 6 012, 405 316 und 375 066 und der deutschen Patentschrift 561 756 bekannt gewesen. Einzelne Merkmale seien ferner einer Reihe weiterer vorveröffentlichter Patentschriften, nämlich den USA-Patentschriften 2 103 425, 2 327 306, 2 256 729 und 2 414 723 sowie den deutschen Patentschriften 536 628, 585 395, 596 445, 605 173 und 211 757 zu entnehmen. Soweit der Erfindung des Beklagten hiernach nicht schon die Neuheit abzusprechen sei, fehle ihr zu demindest die Erfindungshöhe. Der Gegenstand des neu gefaßten Hauptanspruchs sei schließlich durch die Aktiengesellschaft O^HH^ u. 0^ in B^pi (Schweiz) im Inland offenkundig vorbenutzt worden. Pür die Tatsache der Vorbenutzung hat die Klägerin sich auf eine - nicht vorveröffentlichte - Proepekteinlage und auf eine Konotruktions- Zeichnung des genannten Unternehmens berufen, die sie überreicht hat; für Zeit und Ort der Vorbenutzung hat sie ferner den in (Schweiz) ansässigen Zeugen benannt. Der Beklagte hat die Meinung vertreten, er sei durch das Bes ehr änkungs verfahren nicht gehindert, das Streitpatent in der Passung der neu überreichten Patentansprüche zu verteidigen. Darüber hinaus hat er vorgetragen, für die Vorrichtung nach dem Streitpatent, die es namentlich ermögliche, aus einem üblichen Wasserzapfhahn einen weichen, nicht spritzenden, mit zahlreichen Luftbläschen durchsetzten Wasser strahl zu gewinnen, sei wesentlich, daß die perforierten, der Zerteilung des Wasserstrahles dienenden Scheiben und die darunter angeordneten Siebe einzeln und in ihrer Zusamme fassung als Eihbaueinheiten in vorgeschriebenem Abstand voneinander gehalten, leicht ausgewechselt und nach dem Auseinandernehmen jeweils wieder in die richtige Betriebslage eingesetzt werden könnten. Dieser Vorteil, der nach dem Streitpatent durch die Anbringung eines nach unten gerichteten Ansatzes an der als "Querwand” bezeichneten Gruppe der perforierten Scheiben erzielt werde, lasse sich mit den bekannten Vorrichtungen, insbesondere mit derjenigen nach der schweizerischen Patentschrift 219 084 mit ihren zahlreichen Einzelteilen nicht erreichen. Die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung hat der Beklagte bestritten. Der 1. Hichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die angefochtene Entscheidung das Streitpatent für nichtig erklärt. Br hat den neu gefaßten Anspruch 1 im Hinblick auf die britische Patentschrift 6 012 sowie die deutschen Patentschriften 596 445 und 211 757 als nicht haltbar angesehen, weil danach Ansätze von Querwänden als Abstandhalter bekannt seien und es dem Pachmann ohne weiteres freistehe, solche oder ähnliche Abstandhalter zu dem gleichen Zweck des Pesthaltens benachbarter Siebeinrichtungen auch bei Vorrichtungen nach der Oberbegriff des neuen Anspruchs 1 des Streitpatents zu verwenden, bei denen durch sie keine andere als die schon bekannt gewordene Wirkung herbeigeführt werde. Die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen seien teils rein baulicher Art, teils durch Vorrichtungen nach veröffentlichten Patentschriften vorweggenommen, so daß die Unteransprüche nach Wegfall des Hauptanspruchs ebenfalls nicht bestehen bleiben könnten. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Er hat die Patentansprüche, in deren Rahmen er das Streitpatent nunmehr verteidigen will, nochmals neu gefaßt und zu insgesamt 6 Ansprüchen zusammengezogen. Dabei hat er die Ansprüche 6 und 7 der früheren. Neufassung zu einem neuen Anspruch 4 vereinigt und unter der Ziffer 5 einen Anspruch hinzugefügt, den er aus dem ursprünglichen Anspruch 3.der Patentschrift herleitet. Der Anspruch 21 der früheren Neufassung, der nach der Ansicht des Beklagten dem Anspruch 23 der Patentschrift entspricht, hat die Ziffer 6 erhalten. Die übrigen Ansprüche macht der Beklagte nicht mehr geltend. Die sechs Ansprüche haben folgenden Wortlaut: ”1. Vorrichtung zu dem Belüften von unter Druck durch eine Leitung fließendem Wasser zu dem Erzeugen,., eines Luftblasen enthaltenden Wasserstroms, bei der in einer an die Wasserleitung angeschlossenen Durchlaufkammer eine aus einer perforierten Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen perforierten Scheiben bestehende herausnehmbare Querwand zur Aufteilung der Plüs-sigkeit in eine Vielzahl dünner Strahlen und in der Strömungsrichtung hinter dieser Querwand eine aus einem Sieb oder aus mehreren, vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen Sieben bestehende Mischvorrichtung angeordnet ist, wobei der Zwischenraum zwischen der Querwand und der Miecheinrichtung \ mit der Außenluft in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet, daß die Querwand (z.B. Pig. 5 Ziff. 53» 55; Pig. 6 Ziff. 56, 57) mit einem nach unten gerichteten Ansatz (Pig. 5 Ziff. 52; Pig. 6 Ziff. 59) versehen ist, durch den das oder die Siebe (54« 58) der Mischvorrichtung in einem bestimmten gleichmäßigen Abstand von der Querwand gehalten werden. 2. Vorrichtung nach Ansprach 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz (52) am äußeren Umfang der Querwand (53) angeordnet, mit Durchbrechungen für den Luftzutritt versehen ist und mit seiner Unterkante auf dem äußeren Hand des Siebes der Ili Scheinrichtung auf liegt. 3* Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich der Ansatz (59; 75) von der Mitte der Unterseite der Querwand (57; 76) durch den Baum zwischen Querwand und den Mischsieben erstreckt (Pig. 6, Pig. 8). 4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Durchlaufkammer durch das Auslaufende des Wasserhahnes selbst gebildet ist und in dieses Auslaufende Querwand und Mischsiebe von unten her eingeführt sind (Pig. 3). 5. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3> dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse aus zwei miteinander verbindbaren Teilen besteht, von denen de# eine die Querwand und den andere die Mischsiebe aufnimmt und die an ihren Mantelflächen durch Lufteintrittskanäle getrennt sind. •w 6. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß vom Zv/iachenraum zwischen Querwand und Ilischsieben au3 zur Verbindung mit der Außenluft abv/ärts in Dichtung des Wasserlauf s geführte Kanäle (150) angeordnet sind. Der Beklagte ist der Auffassung, daß außer dem neuen Hauptanspruch auch die neuen Ansprüche 2, 4 und 6 Lösungen ent halten, die selbständig, jedenfalls aber in Kombination mit dem Hauptanspruch schutzfähig sind. In den übrigen Ansprüchen erblickt er zu demindest zweckmäßige Ausgestaltungen des Hauptanspruchs . Er beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Beide Parteien wiederholen ihre früheren: Darlegungen. Oberingenieur Dipl .-Ing. Otto S^HH’ LehrteauftJaßter an der Technischen Hochschule hat auf Anfo£di&rn des Senats ein schriftliches Gutachten vom 14. November I960 erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung als gerichtlicher Sachverständiger gehört worden. Ober das Beweisergebnis haben die Parteien verhandelt Entgehe idungsgründe: I. Das vom Beklagten eingeleitete Beschränkungsverfah*^ hat auf daa vorliegende Nichtigkeitsverfahren keinen Einflug Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte namentlic nicht genötigt, die Verteidigung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren auf den Umfang zu begrenzen, in dem er das Patent im Beschränkungsverfahren nach seinem dort gestellten Antrag aufrechterhalten will. Solange im Beschrön-kungsverfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, durch die das ursprüngliche Patent dem Anträge entsprechend eingeschränkt wird, sind für die Beurteilung des Patents die Ansprüche maßgebend, mit denen es erteilt ist. Von diesen Ansprüchen, gegen deren Patentfähigkeit die Nichtigkeitsklage sich wendet, ist im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich auszugehen. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß der Patentinhaber auch in diesem Verfahren auf Grund seiner prozeßrechtlichen Verfügungsbefugnis das Patent nur mit einem beschränkten Inhalt verteidigt, also dem Nichtigkeitskläger teilweise entgegenkommt, und hierdurch im Ergebnis gleichfalls eine Beschränkung des Patents herbeiführt (BGHZ 21, 8, 11 - Spritzgußmaschine). Indessen ist der Patentinhaber hierbei nicht an Anträge gebunden, die er in einem etwa zugleich laufenden Beschränkungsverfahren gestellt hat. Wenn es bei Krausse-Katluhn-Lindenmaier, PatG, 4* Aufl. Anm. 5 zu § 36 a heißt, der Beschränkungsantrag müsse - abgesehen vielleicht von besonderen Ausnahmefällen - als Verzicht auf weitergehenden Schutz bewertet werden, so ist damit nur gesagt, daß der Patentinhaber, dessen Patent im Verfahren nach § 36 a PatG dem Anträge entsprechend beschränkt worden ist, für die Erfindung nicht später - etwa in Gestalt eines im Verletzungsprozeß geltend gemachten allgemeinen Erfindungsgedankens - einen Schutzu demfang in Anspruch nehmen kann, der über den durch die Beschränkung bestimmten Rahmen hinaue-gehen würde. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen, die eintritt, wenn bereits im Erteilungsverfahren der Anmelder einen unzweideutigen Verzicht ausgesprochen und das Patentamt eine dahin gehende Einschränkung verfügt hat (vgl. hierzu BGH vom 27. Januar 1961 - I ZR 119/59 - Klebebindung). Dagegen kann in einem noch unerledigten Beschrän-kungsantrage allein, dessen Ergebnis noch ungewiß ist und der überdies vom Patentinhaber wieder zurückgenommen werden könnte, noch kein Verzicht gesehen werden, auf den Dritte -wie der Kläger in einem Hichtigkeitsverfahren - sich dem Patentinhaber gegenüber berufen können. Der Entscheidung des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 26. Juli 1957 (B1PHZ 1957, 320, 321), auf welche die Klägerin sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, ist keine gegenteilige Auffassung zu entnehmen. Hach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung des Beschränkungsverfahrene nicht mit der Begründung zulässig, es solle das Ergebnis einer über den Beschränkungsantrag hinau3gehenden Hichtigkeitsklage abgewartet werden, durch das sich das Beschränkungsverfahren möglicherweise .erledige. In den Gründen wird ausdrücklich hervorgehoben, daß beide Verfahren nach ihren Voraussetzungen und nach ihrer Aufgabe voneinander verschieden seien. Die Annahme, daß der Patentinhaber gleichwohl im Hichtigkeitsverfahren an seinen Antrag im Beschränkungsverfahren gebunden sei, würde dem ewtjjgägen-stehen und kann daher jener Entscheidung nicht zugrunde liegen. Dem Beklagten ist es hiernach unbenommen, im vorliegenden Verfahren das Streitpatent in einem weitergehenden Umfange zu verteidigen, als es nach dem noch unerledigten Beschrän-kungsantrage aufrechtzuerhalten wäre. Soweit er anstelle der ursprünglichen Patentansprüche neue Ansprüche vorgelegt hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Erfindung so, wie sie sich nach diesen Ansprüchen darstellt, in der Patentschrift offenbart ist, insbesondere, ob die neuen Ansprüche gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen nur eine Abgrenzung, Einschränkung und Klarstellung bedeuten oder, was unzulässig wäre, ob sie hierüber hinausgehen. 5 I t I II. 1. Die Erfindung des Beklagten bezieht sich auf eine Vorrichtung zu dem Erzeugen eines Luftblasen enthaltenden Flüssigkeitsstromes. Mit Vorrichtungen dieser Art, die am laufende von Wasserleitungen angebracht werden, soll ein be~ sonders sanfter und weicher Wasserstrom erzielt werden, der ein verhältnismäßig großes, mit der Flüssigkeit innig vermengtes Luftvolumen enthält. Ein solcher Wasserstrom weist gegenüber einem gewöhnlichen vollen Strahl zahlreiche Vorteile auf, die in der Beschreibung des Streitpatents im einzeF nen bei der Darstellung der Ausführungsformen nach Fig. 8 bis 10 (S. 4 Zeilen 98 ff) geschildert werden, aber nach dem Zusammenhang der in systematischer Hinsicht unübersichtlichen Patentschrift nicht auf diese Ausftihrungsformen beschränkt sind (vgl. auch S. 1 Zeilen 5 bis 8). Der mit Luft vermischt Wasserstrom soll es namentlich gestatten, mit wenig Seife rasch Seifenschaum zu schlagen und in kürzerer Zeit mit weniger Flüssigkeit zu waschen als dies mit einem gewöhnliche Strahl möglich wäre; er soll ferner an Gegenständen, die in seinen Weg gebracht werden, haften, ohne zu spritzen; dadurch soll er das Heinigen und Spülen erleichtern und beschleunigen Die Vorrichtungen sind hiernach bevorzugt für die Verwendung an Wasserhähnen in Küchen wie überhaupt im Haushalt gedacht; jedoch eignen sie sich auch als Mischgeräte, um irgendwelches Gas mit irgendeiner Flüssigkeit zu vermengen. 2 2. Hach dem Oberbegriff des neuen Hauptanspruchs 1 des Streitpatenta, der weitgehend aus dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Anspruchs 1 übernommen ist, waren am Prioritätstage Vorrichtungen mit nachstehenden drei Hauptmerk malen bekannt: In einer an die Wasserleitung angeachlossenen Durchlaufkammer ist eine Querwand angeordnet, die aus einer durchlochten (perforierten) Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen solchen Scheiben besteht und den Flüssigkeitsstrahl in eine Vielzahl dünner Einzelstrahlen aufteilt (nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen: "Düsenteil"); in der Strömungsrichtung hinter (deutlicher: unter) dieser Querwand befindet sich eine Mischvorrichtung, die aus einem Sieb oder aus mehreren vorzugsweise in Abstand voneinander gehaltenen Sieben gebildet wird; der Zwischenraum (’'Kammer3 * * * * * * * 11, nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen: "Ansaugraum11) zwischen der Querwand (Düsenteil) und der Mischvorrichtung steht (sei es durch Duft-eintrittsöffnungen, sei es durch eine besondere Zuleitung) mit der Außenluft in Verbindung. Die auf einem strömungstechnischen Grundprinzip beruhende Wirkungsweise dieser Vorrichtung ist folgende (vgl. dazu die Patentbeschreibung S. 4 Zeilen 74 ff; ferner Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. 4 bis 10): Die Einzelstrahlen, in die der ursprüngliche Wasserstrahl durch das Scheiberisystem der Querwand aufgeteilt wird, saugen infolge ihrer Geschwindigkeit die in dem Zwischenraum (Ansaugraum) befindliche und von außen in ihn eindringende Duft an, die durch Reibung mitgerissen v/ird und sich schon im Ansaugraum mit der Flüssigkeit zu vermischen beginnt; diese Vermischung wird alsdann durch die Siebe der Mischvorrichtung, welche die mit Duft angereicherten Binzeistrahlen aufbrechen und in eine gewisse Turbulenz versetzen, beschleunigt und besonders innig gestaltet. 3. Wie die Patentbeschreibung (S. 1, Zeilen 9 bis 20) erkennen läßt, hat der Erfinder des Streitpatents sich die Aufgabe gestellt, ein Gerät zu schaffen, das einmal für den Fall der Reinigung eine leicht abnehmbare Einheit bildet, wobei die Teile dieser Einheit in der richtigen Betriebslage zueinander bleiben, das weiterhin leicht durch ein Ersatz- teil ausgewechselt werden kann, und bei dem schließlich die Scheiben und Siebe im vorgeschriebenen gegenseitigen Abstand gehalten und vor Deformation bei der Reinigung geschützt werden. -13- Im Nichtigkeitsverfahren hat er diese Aufgabe noch dahin näher erläutert» es sei ihm darauf angekommen» dafür. Vorsorge zu treffen, daß läge und Abstand der einzelnen Elemente, deren Beibehaltung für die Punktion der Vorrichtufl wichtig sei, beim Zusammenbau und vor allem während des Betriebes, zu demal beim Auseinandernehmen und erneuten Zusammen setzen anläßlich einer Reinigung, nicht verändert werden könnten. Die Vielzahl der Einzelteile bei*den bekannten Vorrichtungen, namentlich bei derjenigen nach der schweizerischen Patentschrift 219 084, bei welcher der Abstand der einzelnen Scheiben und Siebe untereinander jeweils durch lose eingelegte Beilageringe bewirkt werde und der Abstand der Querwand von den Sieben überhaupt nicht gesichert sei, habe sich hierbei als nachteilig erwiesen. Er habe seine Aufgabe darin gesehen, diesen Nachteil durch Beschränkung auf möglichst wenige Bauteile zu beseitigen. 4. Zur lösung der Aufgabe schlägt der Beklagte in dem neu überreichten Anspruch 1 vor, die Querwand, d.h. das System der durchlochten Scheiben, mit einem nach unten gerichteten Ansatz zu versehen, durch den die- Siebe der Mischvorrichtung in einem bestimmten gleichmäßigen Abstand von der Querwand gehalten werden. Bie Ausgestaltung des Ansatzes (z.Bi: Anordnung am äußeren Umfang der Querwand nach Art eine Zylinders oder in der Mitte der Unterseite der Querwand nach Art eines Stiftes oder Stempels) ist in den später zu behandelnden Unteransprüchen 2 und 3 beschrieben. Wie der Klägerin zuzugeben ist, war diese Lösung dem. ursprünglichen Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. In diesen Anspruch war zwar zu dem Ausdruck gebracht, daß die gelochten Scheiben ebenso wie die Siebe "vorzugsweise” im Abstand voneinander gehalten werden sollten, und daß zwischen dem aus den Scheiben gebildeten Bauteil, den der Beklagte heute als "Querwand" bezeichnet, und der aus den Sieben gebildeten Mischvorrichtung gleichfalls ein Abstand zu wahren sei. Dagegen fehlte im ursprünglichen Anspruch 1, der überhaupt nicht auf die am Anfang der Patentbeschreibung (S.l Zeilen 9 bis 20) wiedergegebene Aufgabe bezogen war, sondern die begannt en Merkmale einer Vorrichtung zur Erzeugung eines Gas-oder Luftblasen enthaltenden Flüssigkeitsstromes wiedergab, der für die Lösung jener Aufgabe notwendige Hinweis darauf, wie die erwähnten Abstände erhalten und gesichert werden sollten» Solche Hinweise ergeben sich indessen bei einer zusammenfassenden Betrachtung der ursprünglichen Patentansprüche 2, 8, 9 und 10, dazu ergänzend noch der Ansprüche 13 und 14, deren Merkmale, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend dargelegt hat (Gutachten S. 34 unter 6), in dem neuen Hauptanspruch 1 (und ergänzend in den neuen Ansprüchen 2 und 3) vereinigt sind» In dem ursprünglichen Anspruch 2 wird zunächst gesagt, daß die zu dem Auf teilen der Flüssigkeit dienende Einrichtung, also die Querwand, und die zu dem Mischen der Flüssigkeit mit dem zugeführten Gas (Luft) dienende Einrichtung, also die Mischvorrichtung, "von einer für den Gaszutritt perforierten Hülse getragen" sein "und mit dieser zusammen eine auswechselbare Einheit bilden" sollen. In den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 10 sind alsdann als Schalen ausgebiidete Hülsen beschrieben, deren Deckel (zu dem Wasserdurchlaß) und Mänteü (zu dem Lufteintritt) durchbrochen sind. Wenn man den hierzu gehörenden feil der Patentbeschreibung (S. 2 Zeilen 120 ff) und * die Zeichnung Fig. 4 berücksichtigt, so ergibt sich, daß die ineinander gefügten schalenförmigen Hülsen perforierte Scheiben mit zylindrischen Ansätzen darstellen, wobei der Ansatz der äußeren Hülse in seinem unteren Teile noch die Siebe der Mischvorrichtung umschließt und mit seinem unteren Hand auf einer nach innen vorspringenden Schulter eines gleichfalls mit Lufteinlaßöffnungen (31) versehenen Mantels ruht, der die gesamte, als "Mischeinheit" (aaO Zeile 123) zusammengefaßte Vorrichtung aufnimmt und auf das Ende des Wasserzapfhahns auf geschoben wird. Eine Hülse, die als perforierte Scheibe mit zylindrischem Ansatz anzusprechen ist, wird ferner in Fig. 5 gezeigt; der untere Hand der Hülse ist dabei nach innen gebördelt; diese Bördelung dient nach der Beschreib (S. 3 Seilen 18 ff) dem Zweck, die von der Hülse umfaßten Siebe zu sichern. In den folgenden Sätzen der Beschreibung gibt der Erfinder Anweisungen dafür, auf welche Art die Ban einheit gemäß Big. 5 ganz oder teilweise zur Vereinfachung auch anderer Ausftihrungsformen verwendet werden kann (aaO Zeilen 26 bis 48). In den ursprünglichen Ansprüchen 13 uruf 14 schließlich, die durch die Figuren 6 und 8 veranschaulich werden, ist vorgesehen, daß das Scheibensystem (Querwand) und das Siebsystem (Mischvorrichtung) durch einen zentral , angeordneten Bolzen oder Stift zu einer Einheit verbunden sind, der nach der Beschreibung S. 4 Zeilen 32, 33 mit der perforierten Scheibe (oder den Scheiben) aus einem Stück hergestellt sein kann, jedenfalls aber daran befestigt und mithin als 11 Ansatz” im Sinne der neu gefaßten Patentansprüche zu betrachten ist. Auch hier wird als Zweck des Ansatzes bereits angegeben, daß er die durch ihn vereinigten Bauteile in gegenseitigem Abstand halten solle. Der neue Patentanspruch 1 enthält nach alledem keinen von dem des erteilten Patents abweichenden Erfindungsgedanken. Er stellt lediglich klar, worin das Lösungsmittel für die in der Beschreibung wiedergegebene Aufgabe bestehen soll, das in der unrichtig geordneten Patentschrift zwar nicht im ursprünglichen Hauptansprueh erscheint, aber aus den genannten Unteransprüchen und verschiedenen Stellen der Beschreibung in Verbindung mit den zugehörigen, in dieser Hinsicht eindeutigen Zeichnungen und der Aufgabe selbst ersichtlich und daher hinreichend offenbart ist. Der Wegfall des ursprünglichen Hauptanspruchs 1, der dem Stande der Teohnik entsprach, bedeutet eine im Nichtigkeitsverfahren zulässige Einschränkung (BGHZ 21 8, lo - Spritzgußmaschine). Das in dem neuen Hauptanspruch vorgeschlagene Lösungsmittel fällt auch nicht, v/ie die Klägerin in buchstäblicher Auslegung einzelner Wendungen der Patentschrift meint, aus dem Rahmen der dort beschriebenen Aufgabe. Wenn es in der Patentbeschreibung (B. 1 Zeilen 11, 15) heißt, das Gerät solle für den Pall der Reinigung eine leicht abnehmbare "Einheit“ bilden und das Gerät solle ferner leicht durch "ein” Ersatzteil auswechselbar sein, so bedeutet dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß die gesamte Vorrichtung nur einheitlich abnehmbar und auswechseibar, dagegen in sich nicht mehr in Einzelteile zerlegbar sein solle, wie die angegebene Lösung dies voraussetzt. Das Ziel, das der Erfinder verfolgt, ist in erster Linie darin zu sehen, die Betriebslage der Einzelteile, insbesondere den gegenseitigen Abstand dieser Veile, während des Gebrauchs, vor allem für den Pall der Reinigung, unverändert zu erhalten (Beschreibung $• 1, Zeilen 11 bis 13, 19 bis 21). Der Erfinder ist hierbei ersichtlich von der Überlegung ausgegangen, daß die Reinigung des Geräts nur möglich ist, wenn die einzelnen, der Verschmutzung ausgesetzten Veile gesondert zugänglich sind. Dazu muß das Gerat in diese Elemente zerlegt und danach wieder zusammengesetzt Werden können. Gerade bei der erneuten Zusammensetzung ergibt sich aber die Gefahr, der durch die vom Erfinder vorgeachlagene Konstruktion ■ v*»% vorgebeugt werden soll, nämlich die, daß zu dem Nachteil^deb Mischeffekts Elemente vertauscht oder sonstwie unrichtig angeordnet, z.B. verkippt werden. Eine Lösung, bei der Einzelteile wie die Querwand und die Siebe der Mischvorrichtung herausnehmbar ausgebildet sind:*, steht daher mit der Aufgabe des Streitpatents durchaus im Einklang. Die Änderungen am Wortlaut des neuen Anspruchs 1, die der Erfinder noch während des Nichtigkeitsverfahrens vorgenommen hat, sind inhaltlich ohne Belang. In der Passung zweiter Instanz ist im Oberbegriff vor dem Worte "Querwand“ dort, wo er zu dem ersten Male erscheint, das Wort “herausnehmbar“ eingefügt und bei der Angabe, daß hinter der Querwand die Mischvorrichtung anzuordnen sei, der Hinweis "unter Wah eines Abstandes von dieser" - d.h. von der Querwand -gestrichen worden. Die Einfügung bringt etwas zu dem Ausdruck,! was nach dem Inhalt der Patentschrift ohnehin selbstverstöd lieh gewesen wäre; der gostrichene Zusatz war überflüssig, j weil unmittelbar anschließend von dem Zwischenraum zwischen ■ der Querwand und der Mischvorrichtung gesprochen wird, der mit der Außenluft in Verbindung steht, und ein solcher Zwischenraum ohne Abstand der Teile, zwischen denen er sich befinden soll, nicht denkbar wäre. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, der Prüfung in der Berufungsinstanz anstelle des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und des Anspruchs 1 in der Passung, von der die Entscheidung des Nichtigkeitssenats ausgegangen ist, den nunmehr überreichten Anspruch zugrunde zu legen. 5. Durch diesen Anspruch ist eine Kombination geschützt, die sich aus folgenden Merkmalen zusammensetzt: a) einer an die Wasserleitung anschließbaren Durchlaufkammer; b) einer darin angeordneten herausnehmbaren Querwand, die aus einer perforierten Scheibe oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen solchen Scheiben gebildet wird; c) einer in der Strömungsrichtung hinter dieser Querwand angeordneten Mischvorrichtung, die aus einem Sieb oder aus mehreren vorzugsweise im Abstand voneinander gehaltenen Sieben besteht; d) einem Zwischenraum (Ansaugraum) zwischen den Elementen b und c, der mit der Außenluft in Verbindung steht; e) einem Ansatz an der Querwand b, durch den die Siebe der Mischvorrichtung c in einem bestimmten gleichmäßigen Abstand von der Querwand gehalten werden. Die Merkmale a bis d sind im neuen Oberbegriff zusammen gefaßt, das Merkmal e ist im neuen Kennzeichnungsteil enthalten. Was das Merkmal d anbetrifft, so ist zur Erläuterung darauf hinzuweisen, daß nach der Patentbeschreibung (S. 4 Zeilen 120 bis 122) das Gerät nicht nur, wenn auch in erster Linie, zur Verwendung an Wasserhähnen bestimmt ist, sondern auch zur Vermischung irgendwelchen Gases mit irgendwelcher Flüssigkeit dienen kann. Im letzteren Fall muß das mit der Flüssigkeit zu mischende Gas durch eine besondere Zuleitung in den Zwischenraum eingeführt werden, wie sie im letzten Halbsatz des ursprünglichen Patentanspruchs 1 erwähnt war (Patentschrift S. 6 Zeilen 13 bis 16). Es ist nicht anzunehmen, daß durch die Neufassung des Anspruchs 1 diese gleichfalls unter den Oberbegriff fallende Ausführungsform ausgeschlossen werden, soll. Daraus folgt, daß bei der Prüfung der Entgegenhaltungen auch diejenigen vorbekannten Vorrichtungen in die Beurteilung einzubeziehen^sind, die für die Zuführung des mit dem Wasser zu vermischenden Mediums eine besondere Gasanschlußleitung vorsehen. III. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (S. 54 unten, 55 oben i.V.m. S. 32 bis 34, 37, 38, 41, 42) sind sämtliche Kombinationsmerkmale des neuen Anspruchs 1 in den Darstellungen des O^m^-Kataloges S. 149 und der damit übereinstimmenden Konstruktionszeichnung 4434 wiedergegeben. Da diese Darstellungen jedoch unstreitig nicht vorveröff entlieht sind, würden sie für die Entscheidung nur dann herangezogen werden können, wenn Geräte der in ihnen wiedergegebenen Art zur Zeit der Anmeldung des Streitpatenta im Inland so offenkundig benutzt waren, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich schien (§2 PatG Die Klägerin hat dies behauptet und dafür Beweis angetreten. Es kommt indessen hierauf nicht an, da das Streitpatent auch ohne Rücksicht auf die behauptete Vorbenutzung schon im Hinblick auf die entgegengehaltenen vorveröffentlichten Druckschriften nicht aufrechterhalten werden kann. IV. Allerdings wird durch die Vorrichtungen nach diesen Druckschriften die Neuheit der Kombination nach dem Anspruch des Streitpatents nicht in Frage gestellt. 1. Die schweizerische Patentschrift 219 084 hat ein Gerät zu dem Gegenstände, wie es im Oberbegriff dieses Anspruchs (Kombinationsmerkmale a bis d) beschrieben ist. Der gleichmäßige Abstand zwischen der Querwand und der Mischvorrichtung wird aber nicht durch einen Ansatz an der Querwand, sondern dadurch gewahrt, daß jedes der beiden Elemente, Querwand (Fig. 1 Ziff. 4 a und 4b) und Mischvorrichtung (Fig. 1 Ziff. 5), auf je einem schulterartigen Vorsprung aufliegt, der im Innern des Gehäuses 3 (hier als ”Verlängerungsmuffe11 der Wasserleitung bezeichnet) hervorragt. Da der Durchmesser des Gehäuses sich nach unten verjüngt, also an dem die Querwand stützenden Vorsprung größer ist als an dem Vorsprung, a* dem die Hischvorrichtung ruht, und da der Durchmesser jedes Elementes auf den des betreffenden Vorsprungs abgestimmt sein muß, ist außerdem einer Vertauschung der beiden Elemente vorgebeugt. Die Scheiben der Querwand werden untereinander nach der Zeichnung durch einen Beilagering in Abstand gehalten; bei den drei Sieben der Mischvorrichtung (Patentbeschreibung S. 1 Zeile 37) scheint dasselbe der Fall zu sein. -20- £s fehlt hiernach das kennzeichnende Merkmal e des neuen Anspruchs 1 des Streitpatents, daß die Querwand zur Erhaltung und Sicherung ihres Abstandes von der Mischvorrichtung mit einem nach unten gerichteten Ansatz versehen ist. 2. Das für den Beklagten erteilte belgische Patent 406 7P.2 betrifft nach dem veröffentlichten Auszug gleichfalls eine Vorrichtung zu dem Beimischen von Luft zu einer unter Druck stehenden Flüssigkeit. Die Vorrichtung läßt >neine Reihenfolge von Elementen erkennen, die der Kombination der Merkmale a bis d des Streitpatents entspricht. Indessen ist nicht ersichtlich, daß von diesen Elementen einzelne wie die perforier ten Scheiben der Querwand oder die Siebe der Mischvorrichtung herausnehmbar im Gerät gelagert sind und auf welche Weise, insbesondere beim erneuten Zusammensetzen, ihr Abstand voneinander zu wahren ist. Der Auszug, namentlich die Zeichnung, legt im Gegenteil den Schluß nahe, daß alle Einzelteile fest in die Vorrichtung eingebaut sind und bleiben. Jedenfalls aber ist die Querwand nicht mit einem ihren Abstand von der Mischvorrichtung sichernden Ansatz versehen. Zumindest das Kombinationsmerkmal e ist also bei der Vorrichtung nach dem belgischen Patent nicht verwirklicht. 3. Für das USA-Patent 2 210 846, dessen Inhaber Ebenfalls der Beklagte ist, wird die Anmeldungspriorität des unter Ziff • 2 behandelten belgischen Patents in Anspruch genommen. Aufgabe und Lösung stimmen bei beiden Patenten im Kern überein. Die USA-Patentschrift geht jedoch insofern über die belgische Patentschrift hinaus, als nach ihr die Platten und Siebe, also die Elemente der Querwand und der Mischvorrichtung, zu dem Zwecke der Reinigung "leicht austauschbar" eingerichtet sein sollen (Beschreibung S. 2 rechte Spalte Zeilen $0 - $3). Dementsprechend werden sowohl in der Beschreibung als auch in den Zeichnungen Hinweise für die Lagerung dieser Elemente gegeben. Hach dem Ausführungsbeispiel Pig. 4 wird die Querwand, die dort aus einer als "Sieb 36" bezeichneten einzigen Scheibe besteht (vgl. aaO S. 2 linke Spalte, Zeilen 531 54), zwischen dem Gehäuse 32 und der Öffnung des WasserhahnB "eingeklemmt". Durch diese Anbringung werden die Lage der Querwand und ihr Abstand von den Sieben der Mischvorrichtung gesichert; indessen ist das Mittel hier*«, die Einklemmung zwischen Gehäuse und Hahnöffnung, ein anderes als der im Anspruch 1 des Streitpatents vorgeschlagene Ansatsl am unteren Ende der Querwand. Auch nach dem AusführungsbeispiÄ Pig. 5 wird eine (hier nur in der Mitte durchlochte) "Platte“!' 48 durch Einklemmen im Gehäuse 44 gehalten; in der Stromrich-I tung hinter dieser Platte ist sodann im unteren Teil der I "Kammer” noch eine zweite, nach der Zeichnung gleichfalls durch lochte Platte 50 angeordnet, die - wie es in der Beschreibung (aaO S. 2 linke Spalte, Zeilen 64 - 67) heißt - "auf Püßen 52 ruht”; danach folgt das Sieb 54. Die Füße 52 stellen allerdings Ansätze an der unteren Platte 50 dar. Jedoch dienen sie nicht, wie der vom Erfinder des Streitpatents vorgeschlagene Ansatz an der Querwand, der Wahrung«:des Abstandes von dem nächstfolgenden Element, dem Sieb 54. Vielmehr sind sie, wie der gerichtliche Sachverständige an Hand der Zeichnung überzeugend dargelegt hat, lediglich dazu bestimmt, die damit versehene Platte im Gehäuse zu zentrieren. Schon v/egen ihrer hiernach abweichenden Punktion können sie dem Ansatz an der Querwand nach dem neuen Anspruch 1 des Streitpatents nicht gleichgesetzt werden, obwohl, konstruktiv betrachtet, auch dieser Ansatz, dessen nähere Ausgestaltung dem Fachmann freigestellt ist, in Gestalt von Püßen ausgebildet werden könnte. Außerdem befindet die mit Püßen ausgestattete Platte nach des DSA-Patent sich im unteren Teil des Gehäuses unterhalb der Lufteintrittskammer. Sie soll dort zwar nach der Beschreibung (aaO S. 2, linke Spalte, Zeilen 67 bis 70) u.a. auch die Zerteilung des Wasserstroms bewirken, die nach dem Streitpatent Aufgabe der Querwand ist. Nach ihrer Anordnung im Gerät entspricht sie indessen nicht dieser Querwand, sondern sie stellt danach bereits einen Teil der Mischvorrichtung dar. Als Querwand ist nur die obere Platte 46 anzusehen, deren Lage und Abstand von der Mischvorrichtung nicht durch einen Ansatz, sondern durch Einklemmen herbeigeführt wird. Selbst wenn jedoch die auf Füßen ruhende Platte 50 noch als Teil der Querwand zu gelten hätte, so würde doch die Bauart dieser alsdann aus den Platten 48 und 50 bestehenden Querwand im ganzen mit der nach dem Anspruch 1 des Streitpatents nicht übercinstimmen. Bas Merkmal e des Anspruchs 1 des Streitpatents ist nach alledem auch bei der Vorrichtung nach der USA-Patentschrift nicht anzutreffen. 4. In der britischen Patentschrift 6012 aus dem Jahre 1909 wird eine Vorrichtung beschrieben, die hauptsächlich zur Erzeugung von Gemischen aus einem gas- oder aus einem dampf artigen Medium mit einer Flüssigkeit dient. Als besonderes Anwendungsgebiet wird dabei die Vermischung von ozonhaltiger Luft mit einer - etwa zu dem Zwecke des Sterilisie-rens - zu ozonisierenden Flüssigkeit genannt. Bieses Anwendungsgebiet wird auch vom Streitpatent erfaßt; denn das Anwendungsgebiet des Streitpatents ist nach der schon erwähnten einschlägigen Stelle der Beschreibung (S, 4 Zeilen 120 bis 122) ebensowenig auf die Vermischung eines Wasser-Stroms mit Luft beschränkt wie das des britischen Patdnfb' auf die Vermischung einer Flüssigkeit mit Gas oder Bampf, die dort nur als der "hauptsächliche", nicht aber als der ausschließliche Verwendungszweck der Erfindung bezeichnet wird (vgl. dazu das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. 62 letzter Absatz). Ber Umstand, daß in der britischen Patentschrift die Belüftung eines Wasserstroms nicht ausdrücklich als Anwendungsfall genannt ist, hindert daher entgegen der Meinung des Beklagten nicht, diese Patent schrift dem Streitpatent unter dem Gesichtspunkt der Neuheit entgegenzuhalten. Aus demselben Grunde ist es unerheblich, daß die britische Patentschrift eine Anwendungsform zeigt, bei der das mit der Flüssigkeit zu vermischende Medium dem Gerät durch eine besondere Zuleitung zugeführt wird. Eine & che Zuleitung ist überdies auch in einem Ausführungsbeispie: der schweizerischen Patentschrift 219 084 (Pig. 2), also bei] einer Vorrichtung vorgesehen, deren Verwendungeberoich sich unstreitig mit dem des Streitpatents deckt. Indessen unterscheidet das Strahlgerät nach der britischen Patentschrift 6 012 sich von der Vorrichtung nach dem Streitpatent dadurch, daß die Querwand und mithin die Teili der Vorrichtung in drei Elemente - Querwand, Kammer (Ansaugraum) und Mischvorrichtung - fehlt. Der "DUsenteil1* besteht lediglich aus einer engen Öffnung c des Gehäuses, durch welche die Flüssigkeit aus der Leitung unmittelbar in die nach unten konisch sich erweiternde Kammer e (Ansaugraum) ein-tritt. ln den oberen Veil dieser Kammer wird auch das gasför*^ Medium eingeführt (d). Im unteren Veil der Kammer sind hinter- : einander mehrere gebogene Bleche f vorzugsweise in der Form ^ umgekehrten Näpfen oder Schalen angeordnet, deren oben liegende Böden Öffnungen zu dem Aufteilen des Flüssigkeitsstrahles "in mehrere aufeinander stoßende Veilströme ” auf weisen; diese’ Bleche werden in ihrer Lage dadurch befestigt, daß jedes von ihnen mit zahnartigen Ansätzen i versehen ist, die in Aussparungen h des jeweils benachbarten Bleches eingreifen (Fig. 2 und 3). Anders als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent wird hier der Flüssigkeitsström erst in der Mischvorrichtung, also in einem Stadium zerteilt, in dem ,s.er den- Ansaugraum schon durchlaufen und das mit ihm zu mischende Medium bereits mitgerissen hat. Die Zerteilung dient mithin nicht - wie beim Streitpatent - dem Zweck, dieses Medium in den Flüssigkeitsstrom hineinzuziehen (Ansaugfunktion), sondern dem Zweck, die innige Vermengung des Mediums mit der Flüssigkeit herbeizuführen (Mischfunktion), die nach dem Streitpatent durch die Siebe der Mischvorrichtung erzielt werden soll. Da keine Querwand im Sinne des ’V Streitpatents vorhanden ist, stellt sich ferner nicht die Aufgabe, die Teile der Querwand zu einer Einbaueinheit zusammenzufassen und diese Einheit in ihrer Lage und in ihrem Abstand zur Mischvorrichtung zu halten und zu sichern. Dagegen hat bei den perforierten Böden der Mischvorrichtung mit ihrem schalenartig nach unten gebogenen gezahnten Hand das Element der mit einem Ansatz versehenen gelochten Scheibe Verwendung gefunden, wobei durch den Ansatz der jeweilige Abstand des voraufgehenden zu dem folgenden Bauelement festgelegt wird. Dies steht aber der Neuheit des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht entgegen; denn abgesehen von den bereits dargelegten sonstigen Unterschieden zv/ischen den Vorrichtungen nach der britischen Patentschrift und dem Streitpatent befinden die Ansätze sich bei der ersteren Vorrichtung nicht,, \yie bei der nach dem Streitpatent, an einer den DUsenteil bildenden Querwand, sondern an Einbauteilen, die zur Mischvorrichtung gehören. Von den Kombinationsraerkmalen des Streitpatents liegen danach die Merkmale b und e nicht vor. 5. Die britische Patentschrift 40g,?16 befaßt sich zwar mit der Aufgabe, ein Gerät zur Belüftung einer aus einem Hahnauslauf austretenden Flüssigkeit zu schaffen. Als Lösung wird indessen abweichend von dem Oberbegriff des Strei*tr patents vorgeschlagen, ein zylindrisches Gehäuse im oberen Teil massiv auszubilden und diesen Teil mit einem System von Kanälen zu durchziehen, von denen einige als Durchlässe für den durch sie aufgeteilten Flüssigkeitsstrom dienen (vgl. Fig. 2 Ziff. 4), während andere, jeweils zv/ischen den erstgenannten angeordnete Kanäle (Fig. 2 Ziff. 5, Fig. 7 Ziff. 5) durch Bohrlöcher 6 mit der Außenluft in Verbindung stehen, die auf diesem Wege von dem Flüssigkeitsstrom angesaugt werden soll; in dem nach unten sich anschließenden hohlen Teil des Gehäuses wird die Flüssigkeit durch dort am unteren Ende waagerecht angebrachte, nach der Zylinderachse zusammenlaufende Stifte 8 nochmals zerteilt und hierdurch in die zu ihrer Durch- - 25 ~ mi8chung mit, Luft und zur Schaumerzeugung gewünschte versetzt. Auch dieser Vorrichtung fehlt danach die Que] deren Punktion als Lüsenteil dem baulich anders gearteten Element eines von Kanälen durchzogenen massiven Zylinders zugewiesen ist; die Luftzuleitung ferner liegt nicht, wie Streitpatent, in dem Zwischenraum zwischen Lüsenteil und Miechvorrichtung, sondern im Lüsenteil selbst; die Mischvor^ richtung schließlich'vwird nicht durch Siebe, sondern durch Stifte gebildet, die als weiteres Hindernis in den durch di< Kanäle bereits aufgeteilten Plüssigkeitsstrom hineinragen. Lie Aufgabe, einzelne herausnehmbare Einbauteile in einem bestimmten gleichmäßigen Abstand zu halten, kann sich bei diesem Gerät nicht stellen. Von den Merkmalen des Streitpater>ts weist das Gerät nur das Merkmal a auf. 6. Lie weiteren Entgegenhaitungen bedürfen im Bahmen der Neuheitsprüfung des jetzigen Anspruchs 1 des Streitpatentj_ keiner eingehenderen Erörterung. a) Lie deutsche Patentschrift 561 756 (in der Sache übereinstimmend,: britische Patentschrift 3?5 066 und USA-Patentschrift 1 $12 lift) ist von der Klägerin dem Streitpatent nur entgegengehalten worden, weil darin vorgeschlagen ist, Wasserstrahlgebläse, bei denen ein Wasserstrahl Luft, Gas oder Lampf zur Schaffung eines Unterdrücke, also nicht zur Vermischung mit dem Wasser mitreißen soll, an der Austrittsöffnung zur Verhinderung des Spritzens mit einem aus feinem Lrahtgewebe bestehenden Strahlenbrecher zu versehen. Lieser Vorschlag bezweckt, für eine Vorrichtung andere Art als die des Streitpatents die an sich bekannte Wirkung eines Siebes als Strahlenbrecher zu verwenden, von der auch die Hischvorrichtung nach dem Streitpatent Gebrauch macht. Er hat mit dem Gegenstand des neuen Anspruchs 1 keine Berührung. b) Entsprechendes gilt für die perforierte Scheibe in dem Strahlregler nach der USA-Patentschrift 2_103_£2£, ferner c) für die der Anbringung eines Strahlreglers an einem Wasserhahn dienenden Vorrichtungen nach der USA-Patentschrift 2 327 506. weiterhin d) für die Ausgestaltung und Anordnung von Sieben in einem Siebsatz bei.Strahlreglern, Brausen und Berieselungsvorrichtungen, wodurch diese Siebe in einem bestimmten Abstand voneinander gehalten, z.T. auch Verunreinigungen abgeleitet werden sollen, insbesondere für die konkav oder konvex gewölbte, gekurvte oder wellenförmige Ausgestaltung solcher Siebe, wie sie den deutschen Patentschriften 211 757» 536 628, 5§5-292* 596 4t45 und 605.122 sowie den USA-Patentschriften 2 256 72$ 11110 2 414 72? zu entnehmen ist. Alle diese Patentschriften beziehen sich nicht auf Geräte zur Vermischung eines Wasserstrahls mit Luft, bei denen der Abstand einer den Strahl zerteilenden Querwand aus durchlochten Scheiben von einer dahinter angeordneten, aus Sieben bestehenden Mischvorrichtung zu sichern ist. Die Kombination nach dem Anspruch 1 des Streitpatents ist daher durch keine der darin beschriebenen Vorrichtungen neuheitsschädlich vorv/eggenommen. *!€ "V V. Gegenüber dem Stande der Technik hat die Ausgestaltung eines Mischgeräts der vorliegenden Art, wie der Anspruch 1 des Streitpatents sie vorsieht, einen technischen Fortschritt gebracht, der jedoch nicht zu hoch veranschlagt werden darf. Bei einem Vergleich mit den Vorrichtungen nach dem belgischen Patent 406 702 sowie den britischen Patentschriften 6 012 und 405 316 treten die Vorteile dieser Ausgestaltung allerdings eindeutig in Erscheinung. Bas belgische Patent und die britische Patentschrift 405 316 zeigen nicht die I I ( i i I i i i j Herausnehmbarkeit der Einzelelemente, die zu dem Reinigen verj schnutzter und zu dem Auswechseln schadhaft gewordener Teile wünschenswert ist. Die letztgenannte Vorrichtung ist außerdeST^ wegen ihrer komplizierten und dementsprechend kostspieligere^*? * Bauart als Haushaltgerät wenig geeignet. Die Vorrichtung nach#' der britischen Patentschrift 6 012, die überhaupt keine Quer?*? wand aufweist, ist gegenüber der nach dem Streitpatent schonB^ deshalb nachteilig, weil sie nicht die für die Mischung von Wth Wasser und Luft vorteilhafte Zerteilung des Flüssigkeitastromf vor seinem Eintritt in den Ansaugraum gestattet. Durch die konische Gestaltung des Ansaugraums, welche die Saugwirkung erhöhen, also den dargelegten Nachteil auf anderem Wege wieder ausgleichen soll, wird die Herstellung erschwert und verteuert. Ferner begegnet das Zerlegen und Zusammensetzen des Geräts, das bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent verhältnismäßig einfach vor sich geht, nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Der Satz durchlochter Bleche, der hier die Xlischvorrichtung bildet, läßt sich zwar nach dem Ablösen der ihn im Gehäuse haltenden Überwurfmutter (g) herausnehmen. Beim-Einsetzen nach einer etwaigen Reinigung muß aber genau darauf] geachtet werden, daß die Zähne des jeweils oberen Blechs in die Aussparungen des jeweils unteren Blechs eingreifen und zu demal bei der Befestigung der Mutter in diesem Eingriff verbleiben. Da die Bleche nur von unten her in das Gerät eingebracht werden können, bedarf es hierzu besonderer Aufmerksamkeit und eines gewissen Geschicks. Bei der Vorrichtung nach der USA-Patentschrift 2 210 846' sind die Einzelteile herausnehmbar. Das dort erforderliche Einklemmen der Querwand in das Gehäuse ist aber umständlicher als das bloße Aufsetzen einer mit einem Ansatz versehenen Querwand auf die Siebe der Mischvorrichtung. Dies gilt nament-j lieh dann, wenn die Querwand anders als bei der Zeichnung Pig, 1 dieser Patentschrift nicht nur eine, sondern mehrere Scheiben enthält. Die Ausführungsform nach Figur 5 zeigt 28 - mindestens 3 Einzelelemente (2 Platten und 1 Sieb), die an verschiedenen Stellen und in verschiedener Weise in dem Gehäuse angeordnet sind; für das Zerlegen und Zusammenaetzen ist dies ein Nachteil, den das Streitpatent vermeidet. Immerhin sind die Nachteile der verhältnismäßig leicht herzustellenden Vorrichtung nach der USA-Patentschrift gegenüber dem Streitpatents bereits wesentlich geringer als die der Geräte nach den zuvor erörterten Patenten. Dies gilt noch mehr für die schweizerische Patentschrift 219 084. Die darin beschriebene Vorrichtung besteht zwar aus einer größeren Zahl von einzeln in das Gehäuse einzubringenden Elementen, als sie nach dem Anspruch 1 des Streitpatents benötigt werden, nämlich außer aus den (2) Scheiben der Querwand und den (3) Sieben der Mischvorrichtung noch aus 4Bdi-lageringen, von denen einer die obere Scheibe der Querwand von der Austrittsöffnung des Wasserhahns, ein weiterer diese Scheibe von der unteren und die beiden übrigen die drei Siebe der Mischvorrichtung voneinander in Abstand halten. Das Zerlegen und das von oben her vorzunehmende Zusammensetzen der Elemente wird aber dadurch erleichtert, daß die weiter-unten angeordneten, also zuerst einzubringenden Siebe und die dazu gehörenden Beilageringe einen geringeren Durchmesser als die Scheiben und die dazu gehörenden Beilageringe aufW#iaen. Die Reihenfolge kann daher beim Zusammensetzen nicht verfehlt werden. Vor allem ist die versehentliche Vertauschung der Scheiben und Siebe ausgeschlossen, die bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent wegen des übereinstimmenden Durchmessers von Querwand und Mischvorrichtung Vorkommen kann. Insoweit ist die Bauart nach der schweizerischen Patentschrift sogar vorteilhafter als die nach dem Streitpatent, zu demal die schweizerische Patentschrift nicht ausschließt, daß die Scheiben einerseits und die Siebe andererseits air Erleichterung des Einbaues je zu einem Satz zusammengefaßt werden, wie dies bei Sieben von Strahlreglem nach der deutschen Patentschrift 596 445 schon seit langem üblich war (aaO Zeilen 5 ff; Pig. 2, 4). Ein - freilich nicht sehr schwerwiegender - Nachte^ gegenüber dem Streitpatent ist aber darin zu sehen, daß die Siebe nicht in ihrem Abstand gegen die Querwand festgelegt *ihd wie dies nach dem Streitpatent durch den auf dem obersten Sieb aufliegenden Ansatz der Querwand erreicht wird. Bei einer Einwirkung durch Stoß von unten her, die indessen nie* allzu häufig Vorkommen dürfte, könnten die Siebe daher im Ge häuse nach oben bewegt und möglicherweise verkippt werden. Darüber hinaus ist dem Erfinder zuzugeben, daß sich die Vorrichtung. nach dem Streitpatent leichter hereteilen läßt, weil das Gehäuse als gerader Zylinder ohne innere Vorsprünge und ohne Verjüngung nach unten und die Querwand außerdem mit dem Ansatz aus einem Stück geformt werden kann, wobei allerdings der Ansatz wieder einen zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand erfordert. Wegen dieses Fertigungsvorteils kann in der Lösung nach dem Anspruch 1 ein technischer Fortschritt erblickt werden, der zwar nicht überragend, aber immerhin groß genug ist, um den erwähnten Nachteil der leichteren Vertauschbarkeit von Elementen in etwa aufzuv/iegen. VI. Dagegen fehlt es dieser Lösung an der notwendigen Erfindungshöhe. Der Erfinder ist nur mit dem Merkmal e seiner Kombination über den Stand der Technik hinausgegangen, wie er sich aus der schweizerischen Patentschrift 219 084 ergibt, di eine im übrigen identische Vorrichtung zu dem Gegenstände hat. Dieser Schritt war nicht erfinderisch, sondern stellt eine konstruktive Maßnahme dar, die für den Durchschnittsfachmann nahelag. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten (S. 13) schon bei der Erörterung der dem heutigen Anspruch 1 zugrunde liegenden Aufgabe, die er im Hinblick auf. den.weitergehenden ursprünglichen Anspruch 1 als MAufgäbe 2W be- zeichnet, überzeugend ausgeführt, die technische Bedeutung dieser Aufgabe sei gering, denn es sei ein in der Technik allgemein recht häufig auftretendes Problem, ein aus verschiedenen Einzelteilen bestehendes Gerät in einer gemeinsamen Hülle so anzuordnen, daß ihre gegenseitige läge und Funktion gesichert sei« Daraus ergibt sich einmal, daß die Aufgabe selbst keinesfalls als erfinderisch angesehen werden kann. Das Lösungsmittel ferner, das der Beklagte dafür vorgeschlagen hat, nämlich die Anbringung eines Ansatzes an dem oberen von zwei über- und untereinander angeordneten Elementen, war nach der Angabe des Sachverständigen, welcher der Senat sich anschließt, am Prioritätstage des Streitpatents von Vorrichtungen auf verwandten Gebieten der Technik, namentlich aus der Bauv/eise von Filtersätzen allgemein bekannt. Seine Anwendung muß danach auch auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet zu dem technischen Grundwissen gerechnet werden. Daher stand es zu jenem Zeitpunkt einem Durchschnittsfachmann mit Fachschulbildung, auf dessen Können die Beurteilung der Patentwürdigkeit von Geräten der vorliegenden Art abzustellen ist, ohne erfinderisches Bemühen zur Verfügung. Darüber hinaus aber war dieses Mittel in der einschlägigen britischen Patentschrift 6012 sogar bei einem Mischgerät von im v/esentlichen gleichartiger iFunktion bereits ausdrücklich dargestellt und beschrieben worden« Diese Patentschrift zeigt einen g&nVen Satz durchlochter Bleche mit nach unten gebogenem Band, bei denen der Band des jeweils oberen Bleches auf dem jeweils darunter befindlichen Blech aufliegt, also den Abstand zu diesem Blech herstellt und zur besseren Sicherung überdies noch damit verzahnt ist (vgl. oben IV 4). Die lehre, zur Herbeiführung und Sicherung eines solchen Abstandes das jeweils obere; Element mit einem Ansatz zu versehen, der alsdann zusätzliche Mittel zur Abstandhaltung und -Sicherung gegenüber dem unteren Element entbehrlich macht, war hierdurch so Y/eit-gehend vorweggenommen, daß es für den Durchschnittsfachmann nicht mehr als eine einfache bauliche Maßnahme bedeutete, sich ihrer im Rahmen der vorgegebenen Kombination nach der schnei rischen Patentschrift 219 084 auch zur Sicherung des Abstan$SI*? zwischen der Querwand aus durchlochten Scheiben und der Vorrichtung zu bedienen und damit zu der Kombination des Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, Rem steht nicht entgegen, daß der Erfinder selbst, auf den, wenn sein Vortrag zutrifft, auch das schweizerische Patent zurückgeht, den Zeitraum von 1941 bis 1946, also insgesamt si&en Jahre gebraucht hat, um von der Lösung des letztgenannten Patentes der des' Anspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, obwohl er sich, wie er behauptet, ständig mit der Konstruktion von Vor-] richtungen zur Belüftung von Wasserstrahlen befaßt hat. Rer benötigte Zeitraum war angesichts der besonderen Verhältnisse] während des zweiten Weltkrieges und unmittelbar danach nicht 1 ungewöhnlich. Ferner war die Vorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift keineswegs so mangelhaft und das Bedürfnis nach der jetzt erreichten Verbesserung daher nicht Boj dringend, daß die Fachleute sich deshalb zu intensiveren Bemühungen um eine fortschrittlichere Lösung hätten veranlaßt sehen können. Hinsichtlich der erstrebten Hauptwirkung, der Erzielung eines mit Luft vermischten weichen Wasserstrahls, sind die beiden Vorrichtungen einander ebenbürtig. Der Vorteil] der einfacheren und billigeren Herstellung, um den es sich gegenüber der Vorrichtung nach dem schweizerischen Patent in erster Linie handelt, konnte erst von dem Augenblick an größere Bedeutung erlangen, in dem allgemein mit einer Hassen« anfertigung solcher Geräte begonnen werden konnte, was in zahlreichen Staaten im Kriege und in den ersten Jahren nach Kriegsende nicht möglich war. Der Anspruch 1 des Streitpatents ist'nach alledem wegen fehlender Erfindungshöhe zu vernichten. * <S K VII. Hit dem Hauptanspruch fallen diejenigen Unteransprüche, die keinen eigenen Erfindungsgehalt haben, sondern nur zweckmäßige Ausgestaltungen des Hauptanspruchs darstellen. Für die Unteransprüche 3 und 5 nimmt der Beklagte selbst einen solchen Erfindungsgehalt nicht in Anspruch. Bern Anspruch 3 hätte zudem der Patentschutz schon wegen Pehlens \ eines technischen Fortschritts versagt v/erden müspen. Der darin gemachte Vorschlag, den Ansatz als Bolzen oder Stift in der Mitte der Querwandunterseite anzubringen, ist nur dann technisch brauchbar, wenn die Siebe der Hischvorrichtung, auf deren Kitte dieser Ansatz auftrifft, zur Vermeidung von Beschädigungen um den Ansatz herum besonders befestigt werden. Dazu bedarf es sowohl bei dem Ansatz als auch bei den Sieben einer entsprechenden konstruktiven Ausgestaltung, welche den Herstellungsvorteil gegenüber der Vorrichtung nach der schweizerischen Patentschrift aufhebt und das Zerlegen und Zusammensetzen des Geräts auch gegenüber der letzteren Vorrichtung zu demindest nicht erleichtert (vgl. dazu Fig. 8 des Streitpatents). Außerdem verhindert dieser Ansatz den Wasserdurchlauf durch die Siebmitte. Beim Mischvorgang wird also nur ein Teil der Sieboberfläche ausgenutzt. Angesichts dieser Nachteile muß die Ausführungsform nach Anspruch 3 im Vergleich mit dem Stande der Technik als rückschrittlic^ange- .ji' V sehen werden. Die Ausführungsform nach Anspruch 5 ferner war unstreitig schon von der USA-Patentschrift 2 210 846 her (daselbst Fig. l) bekannt. Die Kombination der dort gezeigten Zv/eiteiligkeit des Gerätes mit dem, wie dargelegt, nicht erfinderischen Anspruch 1 des Streitpatents stellt eine bauliche Maßnahme dar, zu der keine»erfinderische Überlegung gehörte. Die Einzelbetrachtung kann hiernach auf die noch verbleibenden Ansprüche 2, 4 und 6 beschränkt werden, die nach der Auffassung des Beklagten auch unabhängig vom Hauptanspruch schutzfähig sein sollen. Auch diese Ansprüche können nicht bestehen bleiben. 1. Die Vorrichtung nach Anspruch^ (entsprechend: de* ursprüngliche Anspruch 2) ist dadurch gekennzeichnet, das der Ansatz nach Anspruch 1 am äußeren Umfang der Querwand angeordnet ist und mit seiner Unterkante auf dem äußeren Rand des (obersten) Siebes der Mischvorrichtung aufliegt. Der Ansatz ist also als zylindrischer Mantel ausgebildet, der oben durch die Querwand abgedeckt wird. Damit dieser Mantel nicht verhindert, daß die in das Gehäuse eintretende Luft an die durchströmende Flüssigkeit gelangt, mußte er mit Durchbrechungen für den Lufteintritt versehen werden. Diese Ausführungsform ist hinsichtlich der Gestaltung des den Abstand herbeiführenden Ansatzes nur eine naheliegende Abwandlung der umgekehrten Schalenform, v/ie die britische Patentschrift 6 012 sie beschreibt. Die Durchbrechungen für den Luftzutritt sind im Hinblick auf den Verwendungszweck des Geräts eine platte Selbstverständlichkeit. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen vermag der Senat in dieser Gestaltung keine erfinderische Leistung zu erblicken. 2. Während eine Vorrichtung zu dem. Vermischen des Leitunge-wassers mit Luft im allgemeinen als besonderes Gerät an dem Auslaufende der Wasserleitung auf bekannte Weise, insbesonde durch Verschrauben oder Aufstülpen angebracht wird, schlägt der Erfinder im Anspruch 4 (entsprechend: ursprünglicher Anspruch 5) vor, die Durchlaufkammer - d.h. hier, das Gehäuse - durch das Auslaufende des Wasserhahns selbst zu bilden, in welches dann die Querwand und die Mischsiebe von unten her einzuführen sind. Diese Ausführungsform ist zwar nicht schon, wie der Wichtigkeitssenat angenommen hat, in der Mischvorrichtung nach dem britischen Patent 6 012 verwirklicht, die vielmehr auf die Wasserleitung auf ge schraub wird. Der Senat tritt jedoch der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 56 i.V.m. 43) bei, daß es sich um eine einfache technische Ausgestaltung handelt, - 34. - ' V für die keine Erfindungshöhe beansprucht werden kann. Eies gilt um so mehr, als auch der Erfinder dafür keine genaueren konstruktiven Anweisungen gibt, sondern sich auf die Mitteilung des Gedankens beschränkt, die gesamte Vorrichtung von unten in das Auslaufende der Y/asserleitung einzubauen. Y/ie sich hieraus ergibt, ist der Einbau als solcher für den Fachmann so einfach, daß er dazu nicht einmal eine nähere technische Anleitung benötigt. Auch der Hinweis, daß Querwand und Jlischsiebe von unten her in das Auslaufende eingeführt werden sollen, wäre im übrigen nicht erforderlich gewesen. Denn da die Wasserleitung nur ein einziges, und zwar nach unten sich öffnendes Auslaufende hat, können Elemente, die in dieses Ende eingebaut werden sollen, auch nur von unten her in das Ende hineingebracht werden. Per als Gegenstand des Anspruchs 4 alsdann noch verbleibende bloße Gedanke, die Vorrichtung überhaupt in das Innere des Leitungsendes zu verlegen, dessen Hantel dadurch zu dem Gehäuse wird, ist zu naheliegend, als daß ihm die Eigenschaft einer Erfindung zuerkannt werden könnte. Seine etwaige wirtschaftliche Bedeutung, die der Erfinder im Schutz der Vorrichtung vor Entwendung sehen will, würde für sich allein diese Eigenschaft nicht begründen können. 3. Per Anspruch 6 sieht vor, daß vom Zwischenraum zwischen Querwand und Hischsieben aus zur Verbindung mit der Außenluft abwärts in Richtung des Wasserlaufs geführte Kanäle angeordnet sind. Per Erfinder leitet den hier gemachten Vorschlag aus dem ursprünglichen Anspruch 23 und der Figur 22 (Ziffer 150) her. In dem ursprünglichen Anspruch 23 ist indessen nur davon die Rede, daß das aus einem Stück gegossene Gehäuse - welches also in diesem Falle nicht wie etwa nach dem neuen Anspruch 5 aus zwei verbindbaren Teilen bestehen darf -eine "Vielzahl von in Längsrichtung und im wesentlichen geradlinig verlaufenden Lufteintrittskanälen aufweist, die zwischen der die Aufteilung des Flüssigkeitsstromes in dünne Strahlen bewirkenden Scheibe oder Membran und den Sieben in die münden”. In der Beschreibung (S. 5, Zeilen 66 bis 85, insbesondere 73 bis 76) wird dazu ausgeführt, daß die dort als "Lufteintrittsöffnungen” bezeichneten Kanäle sich ”naeh inni und aufwärts in dem unteren Teil des Körpers” (= Gehäuses) erstrecken und die Lufteintrittsöffnungen in anderen Ausführungsbeispielen ersetzen sollen. Nach Seite 5, Zeilen 106 bis 110, der Beschreibung soll diese Anbringung der Lufteintrittsöffnungen gewählt werden, um die Bildung solcher öff" nungen mittels einer einfachen wirtschaftlichen Pressformkon-struktion zu erleichtern; der Erfinder hat hinzugefügt (aaO Zeilen 112 ff), da der Körper hier aus einem Stück bestehe', könnten die Einrichtungen mühelos entfernt und durch neue ersetzt werden, wodurch der Benutzer zugleich der Notwendigkeit enthoben sei, das. Gerät zerlegen und wieder zusammen-setzen zu müssen. Die Bedeutung der Erfindung nach dem alten Unteranspruch 23 wird hiernach darin erblickt, daß die Ausgestaltung der Lufteintrittsöffnungen nach diesem Anspruch die Herstellung vereinfache, indem sie die Verwendung einer einfachen wirtschaftlichen Pressformkonstruktion ermögliche; im Widerspruch mit der Aufgabe des Streitpatents, die sich gerade damit befaßt, wie den Gefahren beim Zerlegen und Zusammensetzen herausnehmbarer Teile begegnet werden kenn, wird dabei ein erfindungswesentlicher Vorteil dieser Pressformkonstruktion in der Unzerlegbarkeit des Gerätes gesehen. ln der zweiten Instanz des Nichtigkeitsverfahrens hat derj Erfinder in Abweichung hiervon als den Sinn der Ausführungsform nach dem neuen Anspruch 6 angegeben, durch die abwärts gerichteten Öffnungen der Lufteintrittskanäle (150), die nach der Zeichnung Figur 22 vom untersten Teil des Ansaugraums unmittelbar oberhalb der fiischsiebe mit leichter konischer Erweiterung durch das Gehäuse hindurch schräg nach unten und nach außen führen, werde bei Verstopfung der Siebe für eine Ableitung des Flüssigkeitsstromes nach unten, d.h. nach der Är.' an sich gev/ünschten Sichtung Sorge getragen, während bei seitlich am Ansaugraum angeordnet.cn Öffnungen der an den Sieben gestaute Strom durch diese Öffnungen seitlich aus dem Gehäuse heraustrete, so daß der Benutzer naß gespritzt werde. Mit dem so gekennzeichneten Zweck der Vorrichtung nach dem neuen Anspruch 6 v/ird nicht nur ein die Brauchbarkeit einer Vorrichtung nach dem alten Anspruch 23 erhöhender zusätzlicher Vorteil beschrieben. Vielmehr gelangt darin eine selbständige technische Lehre zu dem Ausdruck, die dahin geht, . den Luftstrom, der in den Ansaugraum dringen soll, nicht von oben oder seitlich, sondern in gegenteiliger Sichtung zu dem Wasserstrom in diesen Saum zu leiten, damit die Lufteintrittskanäle bei Verstopfung der Mischvorrichtung zugleich die Punktion von Notabflüssen für den gestauten Wasserstrom erfüllen können. Dieser Erfindungsgedanke hätte in der Patentschrift offenbart werden müssen (vgl. BGH GSTJS I960, 542, 544 -Plugzeugbetankung I). Das ist nicht geschehen. Der gerichtliche Sachverständige hat sich dahin geäußert, daß sogar er ihn aus der Patentschrift nicht entnommen, sondern die erörterten Wirkungen erst im Laufe von Versuchen ermittelt habe. Um so weniger war jener Gedanke für den Burchöohftitts-fachmann mit bloßer Fachschulbildung aus dem alten Anspruch 23 in Verbindung mit Beschreibung und Zeichnung erkennbar. Ohne seine Kenntnis konnte der Durchschnittsfachmann aber nicht auf den Gedanken kommen, für die Kanäle die Bauart nach dem neuen Anspruch 6 zu wählen. Er wurde durch die Darstellung in der Patentschrift im Gegenteil hiervon abgelenkt. Die Zeichnung Figur 22 zeigt diese Kanäle nämlich in einer Anordnung zur Mischvorrichtung und zu dem Ansaugraum, die besorgen läßt, daß sie einen Teil des den Ansaugraum durchfließenden Wassers auch ohne Verstopfung der Mischsiebe ableiten. In diesem naheliegenden Sinne hat auch der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung die Zeichnung Figur 22 gewertet; denn er hat ausgeführt, daß sich durch die schräge Abwärtsriehl der Lufteintrittskanäle die Möglichkeit eines unerwünscht Wasseraustritts vergrößere. Alsdann ergibt sich aber die weitere Gefahr, daß der Zweck der gesamten Vorrichtung ver eitelt v/ird; denn wenn die Kanäle, d.h. die einzigen hier vorgesehenen Lufteintrittsöffnungen, von Wasser durchströir werden, kann keine Luft mehr in den Ansaugraum eintreten das Wasser sich mithin nicht mit Luft vermischen. TJm diese durch die Zeichnung nahegelegte Gefahr zu vermeiden, hätte Fachmann, der sich an den ursprünglichen Anspruch 23 des Streitpatents hielt, die Kanäle nicht von unten nach oben, also nicht entgegen dem Wasserstrom, sondern eher umgekehrt, d.h. mit dem Wasserstrom mehr oder weniger gleichgerichtet in den Ansaugraum geführt, wie dies schon in Figur 1 der USA-Patentschrift 2 210 846 (Ziffer 18 mit Pfeilen) und in einzeP nen Ausführungsbeispielen des Streitpatents (vgl. Figur 18, Ziffer 130) gezeigt wird. Der in der Patentschrift allein angegebene Vorteil, das Gehäuse mit den Kanälen als einfache wirtschaftliche Pressformkonstruktion herzustellen, wäre auc] auf diese Weise erreicht worden; denn er hängt nicht davon al/j daß die Kanäle abwärts gerichtet sind. Aus dem Vorhergehenden folgt, daß der Erfindungsgedanke des neuen Anspruchs 6 in der Patentschrift nicht offenbart, namentlich nicht aus dem ursprünglichen Anspruch 23 in Verbindung mit den zugehörigen Teilen der Beschreibung und Zeichnungen herleitbar ist, daß vielmehr die Zeichnung 22 von ihm ablenkt und daß es der Überwindung der durch diese Zeichnung erweckten, auch in der Entscheidung des Nichtigkeitssensfr hervortretenden technischen Bedenken bedurfte, um zu diesem ^ Gedanken zu gelangen. La der Gedanke mithin über die technisch^ Lehre des Streitpatents hinausgeht, kann er nicht auf Grund dieses Patents geschützt werden. Las Streitpatent läßt sich danach auch nicht in Gestalt einer Kombination nach dem neuen Anspruch 6 aufrechterhalten» VIII. Hach alledem kann das Stroitpatent auch bei Berücksichtigung der im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Änderungen und Beschränkungen keinen Bestand haben. Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Patentamts, durch die das Patent in vollem Umfange vernichtet worden ist, v/ar daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 PatG. Bock Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Spengler