Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen unter Nr I bis IV stattgegeben, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert mit dem Anträge, die Beklagte auch zu verurteilen, in die Löschung ihres Warenzeichens Nr 672 812 "Si®#1 c, Z, in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München zu willigen« Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte weiterhin nach dem Anträge der Anschlussberufung verurteilt. Bei seiner Würdigung im einzelnen ist es zutreffend von dem Gesamteindruck ausgegangen, den das Zeichen MSÜB,T dem Letzt Verbraucher erweckt» Es hat hierbei berücksichtigt und besonders betont, dass sich unter den Abnehmern - in höherem Masse als bei anderen Waren -Kinder und Jugendliche befinden und dass Geträhke der hier in Frage stehenden Art Waren einer besonders niedrigen Preisklasse darstellen, die ohne lange Überlegung gekauft zu werden pflegen. Für das Schriftbild folge dies, so führt das Berufungsgericht aus, aus der Abtrennung der dritten Silbe durch das balkenförmige ”1” in der Zeichenmitte, für den Klang aus der fehlenden Betonung der Endung< Die dritte Silbe werde 'demzufolge nur als Anhängsel empfunden• Bine Zerlegung des Wortes in die Silben sin-alco werde dem Verbraucher weder bildlich noch klanglich nahegelegt, Mit den ersten beiden einprägsamen Silben des Klagezeichens stimme aber das Zeichen der Beklagten überein? Insbesondere werde dem flüchtigen DurchschnittsbeschaÜer oder -Verbraucher auch nicht erkennbar, dass das Zeichen ■der Klägerin sich aus den------——’-Horten "sine" und • ,falco” anders als als Hinweis auf den jedermann bekannten Alkohol verstandet werde, der den unveränderlichen Kern des Wortes bildeo Diese Auffassung der Revision steht mit einer natürlichen Beurteilung der sich gegenüberstehenden Zeichen nicht in Einklang. Eine solche Trennung der Silben steht bereits deswegen nicht zu erwarten, weil sie die Aussprache des Wortes schwieriger und umständlicher machen würde, als dies bei einer Zusammenziehung der Silben und Betonung der zweiten Silbe der Pall ist* Sie würde aber insbesondere auch voraussetzen, dass sich die breiten Verkehrskreise über die sprachliche Ableitung des Wortes "Sinalco*1 im klaren sind« Entgegen der Ansicht der Revision besteht hierfür keinerlei Anhaltspunkt Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass schon bei dem Normalverbraucher nicht angenommen werden könne, er werde die deutsche Bedeutung der beiden Wörter “sine” und "alcohole" erkennen^ Dieser Gesichtspunkt würde für sich allein schon ausreichen, um die von der Beklagten vertretene Würdigung der Wortwirkung von nsmifl zu widerlegen. Wort "alco" vom Verkehr richtig verstanden wird, nicht aber, dass •- worauf es hier gerade ankommt - die Verbraucher diesen Wortbestandteil auch in der Zusammen set zung wiedererkennen und als einen Hin- Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach Behauptung der Beklagten verschiedene von ihr hergestellte alkoholhaltige Essenzen unter der Bezeichnung nCCMn angepriesen hat. fang stattgefunden hat- 2um anderen liegt aber nichts dafür vor, dass die Klägerin die Verbraucher über die abweichende Bedeutung der Bezeichnung aufgeklärt und den Sinn dieses Wortes unter Gegenüberstellung mit-dem Wort «SM« eindeutig klargestellt hat» Es kann daher rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht dis Werbung der Klägerin mit der Bezeichnung nC^| für die Aufklärung der Verbraucherkreise über die Bedeutung von "SflMV' nicht für entscheidungserheblich angesehen hat, Bas Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten, die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sei durch eine Reihe ähnlicher Zeichen geschwächt worden, abgelehnt® "Sinacid", "Sinesal", "Sijial-gon", "Sinol", "Sinai", "Sitol", "Sirol", "Sinamar", "Siso", "Sixo" oder auch Tritonnia" und- "Rabollsina", Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführ-t, die weit überwiegende Anzahl dieser Zeichen sei nicht für alkoholfreie Getränke eingetragen; im übrigen habe die Beklagte auch nicht dargetan, in welchem Umfange diese Zeichen tatsächlich im Verkehr aufgetreten seien, so dass sie eine Erziehung der Verbraucher zu genauerer Unterscheidung hätten herbeiführen können« Die Revision meint, dass "nach dem s, Zusammenhang" der von ihr genannten Schriftsätze geeignete Auskunftspersonen oder Zeicheninhaber über die Behauptung der Beklagten als Zeugen hätten benannt werden sollen. ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt, für welches der Z.eichenschatz beansprucht wird? ben werden, dass sieb aus dem Zusammenhang der Schriftsätze ergeben habe, '’geeignete Auskunftspersonen” hätten Uber die Behauptungen der Beklagten als Zeugen vernommen wer den sollen Tatsächlich hat die Beklagte weder über den Umfang noch auch nur über die Tatsache der Benutzung der übrigen Zeichen irgendeinen Beweis angeboten. der genannten Zeichen, die zu dem überwiegenden Teil überhaupt nicht das gleiche oder benachbarte Warengebiete betrafen, «die Beklagte nicht mehr aufzufordern, ihren Vortrag näher darzulegen und die erforderlichen Beweise anzutreten, § 139 ZPÖ hat, wie wiederholt ausgesprochen'worden ist, keineswegs die Bedeutung, die Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptung genau zu substantiieren‘und unter Beweis zu stellen, zu entlasten\ sie soll vielmehr nur Vorsorge treffen, dass nicht ein blosses Versehen oder Übersehen den Parteien zu dem Nachteil gereicht (L-M § 139 ZPO Nr 3), Diese Voraussetzungen sind für den vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt. Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der von der Klägerin erzielten Umsätze und ihrer Werbungskosten übersehen, dass es sich insoweit um blosse Behauptungen der Klägerin handle, die keineswegs als zugestanden hätten betrachtet werden dürfen, geht ins Leere, Tatsachen, die gerichtskundig sind, bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO). Ist aber hiernach mit dem Berufungsgericht von einer starken Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auszugehen, so unterliegt die Bejahung einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bedenken«. Der Hinweis der Revision, das Deutsche Patentamt habe entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen verneint, trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als bisher der Beschwerdese-., Im übrigen aber hat sich das Berufungsgericht mit den Gründen dieses Beschlusses auseinandergesetzt und seinen abweichenden Standpunkt in einer rechtlich nicht zu miss- Schliesslich geht auch die von der Revision aus § 286 ZPO erhobene Rüge fehl, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Beklagten nicht berücksichtigt, die beiden Bezeichnungen und "Si^B" seien in der Praxis nicht verwechselt worden. Unabhängig von der Präge, ob ein solcher negativer Beweis überhaupt mit Aussicht auf Erfolg von der Beklagten geführt werden kann, scheitert dieser Angriff daran, dass die Bejahung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG nicht voraussetzt, Verwechselungen müssten tatsächlich vorgekommen sein. Eine naheliegende Möglichkeit, die aus den vorstehenden Gründen vom Berufungsgericht zu Recht angenommen worden ist, genügto Die Kombinationszeichen der Parteien .hat das Berufungsgericht gleichfalls als verwechselbar angesehen.
02& I ZR 37/56 Verkündet am 28» Juni >957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma BflHB & kMHM» JJHB*3‘tr° Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br« gegen die Firma S BflÜBstr. Aktiengesellschaft, DI Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Prof» Dr« hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profc Dr»h.Co Wilde, Dr« Birnbach, Df*Bock, Dr. Krüger-Nieland und Ir« Weiss i ! 4 fr für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesgerichts zu Hamburg vom 5« Januar 1956 wird auf Kosten der — ' < ' 'f Beklagten zurückgewiesen« . Von Rechts wegen , \ ' ■ * . 2 0 Tatbestands Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung von alkoholfreien Getränken» Die Klägerin vertreibt ihre Erzeugnisse unter der Bezeichnung seit 1902 > Ihr Umsatz betrug im Jahre 1905 100 Millionen* im Jahre 1952 über 200 Millionen Plaschen. Pur die Klägerin sind folgende Warenzeichen eingetragene 1 , Wortzeichen Nr 83 954? angemeldet am 19- Oktober 1905? 20 Kombinationszeichen Nr 495 636, ange- meldet am 3» April 1937? 3c Kombinat!onsZeichen "SflHR" Nr 502 535, angemeldet am 15* April 1937» •nm In 76 ausländischen Staaten ist das Zeichen "SdR” als Warenzeichen eingetragen» Pie Beklagt? bedient sich seit 1952 des Zeichens f,Si~ nasf,o Pür sie wurden folgende Zeichen eingetragen: I» Wortzeichen f,Si(Y’ Nr 627 532, angemeldet am 27, Oktober 1951, 2. Kombinationszeichen MSi®Y Nr §72 812; angemeldet am 11, März 1955* Ein weiteres Kombinationszeichen mit dem Wort "Si®Y meldete die Beklagte am 10. Januar 1952 zur Eintragung an (B 4415/16)o Gegen die Eintragung erhob die Klägerin bei der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts Widerspruch, der jedoch erfolglos blieb- Gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle hat die Klägerin Beschwerde eingelegt- Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden worden. Pie Klägerin ist der Auffassung, die Zeichen der Beklagten seien mit ihren eigenen eingetragenen Zeichen zu verwechseln. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Essenzen, Grundstoffe und Konzentrate zur Herstellung von Limonaden. Fruchtsäften und andern alkoholfreien Getränken sowie die daraus hergestellten Getränke oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen ,,SijdH zu versahen, die so bezeich-neten Waren in den Verkehr zu bringen sowie auf .Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, "Rechnungen o. dglc das Zeichen "SiflV anzu-bringen, IIo das Zeichen "Si®Bf’ au:f sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen Etiketten, Packungen, Flaschen, Preislisten Prospekten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen, Plakaten, Affichen und sonstigen Geschäftsmateria lien in dauerhafter Weise unkenntlich zu machen, bzw*, soweit das nicht möglich ist, diese Geschäftsmaterialien an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu dem Zwecke der Vernichtung herauszugeben, III, in die Löschung des Warenzeichens Hr 627 532 nSi®Bn in der V/arenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München zu willigen, IV, die Warenzeichenanmeldung B 4415/16 c WZ "SifB” beim Deutschen Patentamt in München zurückzuziehen Sie hat ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunftertei-lung zu verurteilen und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen . Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen« Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen •« 4 * u den in Streit befindlichen Bezeichnungen nicht bestehe. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen unter Nr I bis IV stattgegeben, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert mit dem Anträge, die Beklagte auch zu verurteilen, in die Löschung ihres Warenzeichens Nr 672 812 "Si®#1 c, Z, in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts in München zu willigen« Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte weiterhin nach dem Anträge der Anschlussberufung verurteilt. Mit dgr Revision begehrt die Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen„ Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe i Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortzei-* chen "SUB" und "Si^PI* bejaht, wobei es ersichtlich dem Klagezeichen eine starke Verkehrsgeltung bei- gemessen hat. Bei seiner Würdigung im einzelnen ist es zutreffend von dem Gesamteindruck ausgegangen, den das Zeichen MSÜB,T dem Letzt Verbraucher erweckt» Es hat hierbei berücksichtigt und besonders betont, dass sich unter den Abnehmern - in höherem Masse als bei anderen Waren -Kinder und Jugendliche befinden und dass Geträhke der hier in Frage stehenden Art Waren einer besonders niedrigen Preisklasse darstellen, die ohne lange Überlegung gekauft zu werden pflegen. Von diesem rechtlich zutreffenden Aus- •• 5 •• gangspunkt aus hat das Landgericht die Auffassung vertreten, der Gesamteindruck•des Zeichens werde durch die ersten beiden Silben bestimmt. Für das Schriftbild folge dies, so führt das Berufungsgericht aus, aus der Abtrennung der dritten Silbe durch das balkenförmige ”1” in der Zeichenmitte, für den Klang aus der fehlenden Betonung der Endung< Die dritte Silbe werde 'demzufolge nur als Anhängsel empfunden• Bine Zerlegung des Wortes in die Silben sin-alco werde dem Verbraucher weder bildlich noch klanglich nahegelegt, Mit den ersten beiden einprägsamen Silben des Klagezeichens stimme aber das Zeichen der Beklagten überein? Durch die abwei ebenden, nicht unterscheidungskräftigen Endungen werde diese Übereinstimmung nicht beeinträchtigt. Insbesondere werde dem flüchtigen DurchschnittsbeschaÜer oder -Verbraucher auch nicht erkennbar, dass das Zeichen ■der Klägerin sich aus den------——’-Horten "sine" und • "alcohole" zusammensetze, Der breiten Masse der Verbraucher sei die deutsche Bedeutung des klägerischen Zeichens nicht bekannt, Sie werde es nur als Phantasiezeichen werten. Die Angriffe, die die Revision gegen diese rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, sind nicht gerechtfertigt. Die Revision meint, die Beurteilung , des Klagzeichens widerspreche dem allgemeinen Wissen und der Lebenserfahrung, Auch Menschen, deren Wortscha-vtz nur klein sei, sei das Wort Alkohol geläufige Da jedermann den Wortteil nalcoM als Abkürzung von "Alkohol" sogleich erkennen werde, werde er auch diesen Wortteil als den Stamm und * kennzeichnenden Teil des Wortes "Alkohol" betrachten. Er werde deshalb den Bestandteil "alco" von de^ Vorsilbe "Sin" trennen und ihm die Vorsilbe unterordnen. Es*sei daher ausgeschlossen, dass das Wort "SpB" von beachtlichen Kreisen anders gelesen werde als und dass der Stamm <-* (5 ' ,falco” anders als als Hinweis auf den jedermann bekannten Alkohol verstandet werde, der den unveränderlichen Kern des Wortes bildeo Diese Auffassung der Revision steht mit einer natürlichen Beurteilung der sich gegenüberstehenden Zeichen nicht in Einklang. Tatsächlich würde es jeder Lebenserfahrung widersprechen, anzunehmen, dass die in Betracht kommenden breiten Verbraucherkreise das Wort in ^er Weise trennen, wie die Revision es will. Eine solche Trennung der Silben steht bereits deswegen nicht zu erwarten, weil sie die Aussprache des Wortes schwieriger und umständlicher machen würde, als dies bei einer Zusammenziehung der Silben und Betonung der zweiten Silbe der Pall ist* Sie würde aber insbesondere auch voraussetzen, dass sich die breiten Verkehrskreise über die sprachliche Ableitung des Wortes "Sinalco*1 im klaren sind« Entgegen der Ansicht der Revision besteht hierfür keinerlei Anhaltspunkt Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass schon bei dem Normalverbraucher nicht angenommen werden könne, er werde die deutsche Bedeutung der beiden Wörter “sine” und "alcohole" erkennen^ Dieser Gesichtspunkt würde für sich allein schon ausreichen, um die von der Beklagten vertretene Würdigung der Wortwirkung von nsmifl zu widerlegen. Zutreffend hebt das Berufungsgericht aber weiter hervor, dass selbst diejenigen, 'denen das lateinische Wort "sine” bekannt sei, die Wörter "sine" und "alcohole" nicht ohne weiteres in i dem zusammengezogenen Wortzeichen wiedererkennen würden.- Auch diese Auffassung kann nicht als rechtsirrig oder mit der Lebenserfahrung im Widerspruch stehend angesehen werden. Der Vortrag der Beklagten, es befänden sich Zeichen wie "ilalco", ,!Alcona,r, "Alco-Suna*’, "Alco11, VAlco-ba”, "Alcolin”, "Alcolux", "Alcolum" und "Alconar" in Benut-r i 7 ■ • » zung, die den Verbraucher jedenfalls über die Bedeutung des Wortes "alco" aufklärten, ändert an dieser Auffassung nichts. Denn aus einer Benutzung der genannten Zeichen könnte höchstens folgen, dass das. Wort "alco" vom Verkehr richtig verstanden wird, nicht aber, dass •- worauf es hier gerade ankommt - die Verbraucher diesen Wortbestandteil auch in der Zusammen set zung wiedererkennen und als einen Hin- weis auf den Begriff "Alkohol" auffassen werden. Die Revision macht zur Stützung ihrer gegenteiligen An^ ‘Iscfaauung noch geltend, die Klägerin habe durch eine systematische Propaganda den Abnehmern den Sinngehalt des Wortes "Smm" geradezu "eingehämmert"; sie müsse daher nunmehr ihr eigenes Tun gegen sich gelten lassen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten nicht übersehen, Es hat vielmehr festgestellt, dass die von der Beklagten überreichte Broschüre der Klägerin nur zahlenmäs-sig unbedeutende Hinweise auf die Bedeutung des Wortes "SgH« enthalte, die zudem in den betreffenden Werbevorschlägen an wenig auffallender Stelle ständen* Im übrigen habe die Klägerin auf die sprachliche Bedeutung ihres Zeichens vornehmlich nur in der Fachpresse hingewiesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, der breiten Masse der Verbraucher sei die Bedeutung des Klagezeichens nicht bekannt, Diese tatsächliche Würdigung der Werbung der Klägerin enthält keinen Rechtsirrtum; sie schliesst die von der Revision zur Unterstützung ihres Standpunktes angestell-ten Erwägungen aus. Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach Behauptung der Beklagten verschiedene von ihr hergestellte alkoholhaltige Essenzen unter der Bezeichnung nCCMn angepriesen hat. Die Beklagte hat einmal nicht dargetan, dass diese Werbung überhaupt in einem ins Gewicht fallenden Um- fang stattgefunden hat- 2um anderen liegt aber nichts dafür vor, dass die Klägerin die Verbraucher über die abweichende Bedeutung der Bezeichnung aufgeklärt und den Sinn dieses Wortes unter Gegenüberstellung mit-dem Wort «SM« eindeutig klargestellt hat» Es kann daher rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht dis Werbung der Klägerin mit der Bezeichnung nC^| für die Aufklärung der Verbraucherkreise über die Bedeutung von "SflMV' nicht für entscheidungserheblich angesehen hat, Bas Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten, die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens sei durch eine Reihe ähnlicher Zeichen geschwächt worden, abgelehnt® -*w Es handelt sich hierbei um Zeichen, welche die Silben "si" und "sin” enthalten, wie u.a.s "Si-Si", "Sico", "Sinco", "Silco",. "Sinacid", "Sinesal", "Sijial-gon", "Sinol", "Sinai", "Sitol", "Sirol", "Sinamar", "Siso", "Sixo" oder auch Tritonnia" und- "Rabollsina", Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführ-t, die weit überwiegende Anzahl dieser Zeichen sei nicht für alkoholfreie Getränke eingetragen; im übrigen habe die Beklagte auch nicht dargetan, in welchem Umfange diese Zeichen tatsächlich im Verkehr aufgetreten seien, so dass sie eine Erziehung der Verbraucher zu genauerer Unterscheidung hätten herbeiführen können« Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Die Revision meint, dass "nach dem s, Zusammenhang" der von ihr genannten Schriftsätze geeignete Auskunftspersonen oder Zeicheninhaber über die Behauptung der Beklagten als Zeugen hätten benannt werden sollen. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht von seinem Pragerecht (§ 139 ZPO) Gebrauch machen müssen- Auch habe die Beklagte ihrer Beweispflicht genügt, wenn sie nur die A I •' ‘ f tatsächliche Benutzung durch die Zeicheninhaber beweise. Der Umfang der Benutzung hätte bei der Beweisaufnahme mit aufgeklärt werden können* I A $ Diese Ansicht der Revision steht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Darlegungsund Beweispflicht desjenigen aufgestellt hat, der sich auf die Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Zeichens durch andere ähnliche Zeichen berufen will. Wie der Senat wiederholt (GRUB 1955, 579 - Sunpearl) betont hat, wird ein Zeichen in seiner Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Warengebiet durch die Verwendung ähnlicher Zeichen auf benachbarten Warengebieten nur geschwächt* wenn der Verbraucher sich genötigt sieht,, das Zeichen mit jenen Bf fsr iv $ K vi I ähnlichen Zeichen auch dann in Vergleich zu setzen und auf die Unterschiede der mehreren Zeichen zu achten, wenn es sich um den Einkauf von Waren aus dem Warengebiet handelt, für welches der Z.eichenschatz beansprucht wird? Das Beru*-* fuiigsgerieht hat mit zutreffender rechtlicher Begründung das Vorliegen dieser Vorausseizuhgen für die überwiegende Mehrzahl' der entgegengehaltenen Zeichen verneint» Es hat auch den vom Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt beachtet, dass die blosse Tatsache der Benutzung eines Zeichens noch keineswegs in jedem Eall hinreichend ist, um die Kennzeieh-nungskraft eines Zeichens spürbar zu schwächen/ Der £enat hat aaO S 582 ausgesprochen, für eine solehe Schwächung sei erforderlich., dass die Benutzung einen gewissen Umfang erreicht und dass die Dariegürigs- und Beweispflicht für • / die Benutzung des ähnlichen Zeichens und für den Umfang •' dieser Benutzung denjenigen trifft, der die Kehnzeich-nungskraft des anderen Zeichens einwendet« Der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt stimmt mit diesen Grund-’ Sätzen überein. Der Revision kann auch keineswegs zugege- v • : U- i ben werden, dass sieb aus dem Zusammenhang der Schriftsätze ergeben habe, '’geeignete Auskunftspersonen” hätten Uber die Behauptungen der Beklagten als Zeugen vernommen wer den sollen Tatsächlich hat die Beklagte weder über den Umfang noch auch nur über die Tatsache der Benutzung der übrigen Zeichen irgendeinen Beweis angeboten. Zu einem solchen Beweiserbieten hätte für die Beklagte um so mehr Veranlassung bestanden, als bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen hatte, es fehle an einem ausreichenden Beweisantritt dafür, dass die entgegengehaltenen Zeichen ’’überhaupt oder wenigstens in einem die Auffassung des Verkehrs nennenswert beeinflussenden Masse benutzt"wurden. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen, insbesondere auch in Anbetracht der Vielzahl •w der genannten Zeichen, die zu dem überwiegenden Teil überhaupt nicht das gleiche oder benachbarte Warengebiete betrafen, «die Beklagte nicht mehr aufzufordern, ihren Vortrag näher darzulegen und die erforderlichen Beweise anzutreten, § 139 ZPÖ hat, wie wiederholt ausgesprochen'worden ist, keineswegs die Bedeutung, die Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptung genau zu substantiieren‘und unter Beweis zu stellen, zu entlasten\ sie soll vielmehr nur Vorsorge treffen, dass nicht ein blosses Versehen oder Übersehen den Parteien zu dem Nachteil gereicht (L-M § 139 ZPO Nr 3), Diese Voraussetzungen sind für den vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt. Das Ausmass der derzeitigen Verkehrsgeltung des Zeichens der Klägerin konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner eigenen Kenntnisse abschätzen. Das Berufungsgericht hat einen ”erhöhten Schutzu demfang” bejaht und hat diese Ansicht damit begründet, es sei gerichtsbekannt, dass das Zeichen der Klägerin in weitem Umfange verbreitet sei und, die Klägerin eine umfangreiche Werbung betrieben habe. Die ! *1 Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der von der Klägerin erzielten Umsätze und ihrer Werbungskosten übersehen, dass es sich insoweit um blosse Behauptungen der Klägerin handle, die keineswegs als zugestanden hätten betrachtet werden dürfen, geht ins Leere, Tatsachen, die gerichtskundig sind, bedürfen keines Beweises (§ 291 ZPO). Ist aber hiernach mit dem Berufungsgericht von einer starken Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auszugehen, so unterliegt die Bejahung einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bedenken«. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die Zeichen m ihren ersten einprägsamen Silben übereinstimmen und die abweichenden Endungen nicht genügend unterscheidungskräftig sind, um eine Verwechslungsgefahr in klanglicher oder auch bildlicher Hinsicht auszuschliessen, Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass das Zeichen der Klägerin dreisilbig ist und auf der zweiten Silbe betont wird, während das Zeichen der Beklagten nur zweisilbig ist und seine Betonung auf der ersten Silbe liegt. Diese Unterschiede spielen gegenüber den Übereinstimmungen der beiden Zeichen im Hinblick auf den allein mass'geblichen Gesamteindruck keine massgebliche Rolle, Eine Verwechslungsgefahr ist vom Berufungsgericht zu Recht auch mit der Begründung bejaht worden, dass selbst ein Verbraucher, der die Unterschiede der beiden Zeichen bemerke, zu der Annahme kommen könne, es handle sich bei dem unter der Bezeichnung "Si^^” angebotenen Getränk um eine Abart des weitgehend bekannten Getränkes nS0BBf>, Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts handelt es sich auch insoweit um eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, Der Verbraucher hat bei der gegebenen Sachlage nicht den Eindruck, es beständen geschäftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den die Getränke bestellenden Firmen* vielmehr wird er - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - die Abweichungen in den Zeichen nur dahin deuten, dass es sich um verschiedene Sorten- oder Serienmarken des gleichen Unternehmens handelt. In solchen Fällen liegt aber eine Verwecbslungsgefahr im eigentlichen, d.h. engeren Sinn vor (DM § 31 WZG Hr 15 - Venostasin). Darauf, ob die Verwechslungsfähigkeit der sich gegen-r überstehenden Worte auch dem Sinne nach besteht, kommt es in Anbetracht ihrer klanglichen und bildlichen Übereinstimmung nicht mehr entscheidend an. Indessen ist die auch in der Revisionsbegründung von der Beklagten vertretene Auffassung, für nicht unerhebliche Verkehrskreise enthalte die Bezeichnung MSinasn einen Hinweis auf die Apfelsine, aus tatsächlichen Gründen vom Berufungsgericht abgelehnt worden« Das Berufungsgericht hat eingeräumt, dass die Apfelsine als "SUP^-Apfel" im Hamburger Hafen bekannt sei und sich auch in mehreren Wörterbüchern finde, Es hat es jedoch ohne Rechtsirrtum als nicht angängig bezeichnet, hier-aus einen Schluss auf die allgemeine Bekanntheit dieser Bezeichnung in Verbraucherkreisen zu ziehen. Der Hinweis der Revision, das Deutsche Patentamt habe entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung eine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen verneint, trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als bisher der Beschwerdese-., nat über die von der Klägerin gegen den Beschluss der Prü- ; fungsstelle eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden ' * hat. Im übrigen aber hat sich das Berufungsgericht mit den Gründen dieses Beschlusses auseinandergesetzt und seinen abweichenden Standpunkt in einer rechtlich nicht zu miss- - 13 ~ billigenden Weise dargelegt. Dass der Beschluss des Deutschen Patentamts für die Entscheidung der Gerichte nicht vorgreif-lich ist, bezweifelt auch die Revision nicht. Schliesslich geht auch die von der Revision aus § 286 ZPO erhobene Rüge fehl, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Beklagten nicht berücksichtigt, die beiden Bezeichnungen und "Si^B" seien in der Praxis nicht verwechselt worden. Unabhängig von der Präge, ob ein solcher negativer Beweis überhaupt mit Aussicht auf Erfolg von der Beklagten geführt werden kann, scheitert dieser Angriff daran, dass die Bejahung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 31 WZG nicht voraussetzt, Verwechselungen müssten tatsächlich vorgekommen sein. Eine naheliegende Möglichkeit, die aus den vorstehenden Gründen vom Berufungsgericht zu Recht angenommen worden ist, genügto Die Kombinationszeichen der Parteien .hat das Berufungsgericht gleichfalls als verwechselbar angesehen. Es hat seine Annahme damit begründet, dass der in ihnen enthaltene Wortbestandteil bzw, eine be- herrschende Stellung einnehrae, Diese Würdigung begegnet keinen Bedenken, Auch die Revision hat keine Einwendungen dagegen erhoben, dass der Gesamteindruck der Kombinationszeichen durch die Wörter "SflHflB" un<* bestimmt wird. Ist dies aber der Pall, so ergibt sich hieraus bereits im Hinblick auf das oben Ausgeführte die Verwechslungsgefahr? Hach alledem war die Revision mit der IBostenfolge •• H aus § 97 ZPO zurückzuweisen* i Wilde Bundesrichter Dr, Birnbach ist infolge Erkrankung an der Untersehrifts-leistung verhindert, Wilde Krüger-Nieland Weiss * Bock