Die Beklagte hat Klag-abweisung begehrt, sie hat geltend gemacht, bei den Krediten habe es sich um sogenannte Mobkredite gehandelt, mindestens seien sie aber durch eine Keichsbürgschaft und Forderungsabtretungen gegen das Deutsche Reich gesichert gewesen. Sie, die Beklagte, rechne daher mit ihren Ansprüchen gegen das Reich auf.Sie habe der Klägerin auch Forderungen gegen das Deutsche Reich und gegen andere öffentliche Stellen im Betrage von 347 ooo.- Zur Zeit sei ihr, der Klägerin, nur noch eine Forderung gegen eine private Firma abgetreten; sie sei aber nicht einzubringen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit dem Ziele auf Klageabweisung eingelegt. Die Beklagte hat sich im zweiten Rechtszuge vor allem auf § 21 Abs 4 UrastGr berufen und hervorgehoben, die Kredite seien zur Be- Schaffung von material und zur Zahlung für löhne für die Rüstungsaufträge verwendet worden, lie -lägerin hat erwidert, die Beklagte habe mit Hilfe der Kredite auch ihre Fabrikanlagen erweitert. I. lie Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aus dem Kreditverhältnis gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe der Klagesumme besitze und daß der Beklagten eine Gegenforderung, die sie zur Aufrechnung berechtigte, nicht zustehe, nicht an. Sie wendet sich nur gegen die weitere, rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts und rügt hier Verletzung der §§ 21 Abs 4 ErnstG und § 242 BGB, indessen zu Unrecht. 1) las Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin^ sei nicht Vorlieferantin der Beklagten im Sinne von § 21 Abs 4 UnstG. Auch das Schrifttum befaßte sich mit ihrDie in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken der britischen Zone ergangenen Aussetzungsverordnungen vom Pebruar 1946 bestimmten gerade mit im Hinblick auf die hohen Bankschulden der Rüstungsbetriebe und die Zahlungseinstellung durch das 'Reich, daß gerichtliche Verfahren auszusetzen seien, wenn sie vertragliche Verbindlichkeiten beträfen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen vom Reich erteilten Auftrag zurückgingen und infolge der Einstellung der Zahlungen des Reichs nicht erfüllt worden seien. Dieser Umstand ist, wie noch auszuführen sein wird, für die dem Wortlaut des § 21 Abs 4 UmstG zu gebende Tragweite nicht ohne Bedeutung. l/lo der ihnen gewährten aber nicht zurückgezahlteh Darlehen ein Leistungsverweigerungsrecht besitzen, soweit die Darlehensbeträge zur Finanzierung vom Reich nicht beglichener Rüstungslieferungen verwendet worden sind. Die Vorschrift bestimmt, wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Porderungen der im § 14 bezeiebneten Art besitzt, kann die ihm dem Vorlieferanten gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Ler Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, daß, wenn § 21 Abs 4 UmstG zu dem Zuge kommen soll, an der Lieferung oder Leistung an das Reich mindestens zwei selbständige Unternehmer, wozu auch * Lieser ist kein selbständiges Glied einer solchen Hauptkette, seine Stellung gleicht auch, wirtschaftlich gesehen, mehr der eines Gehilfen des Lauptliefcreuten* Ler Kreditgeber ist allenfalls Glied einer Kebenkette, die vom § 21 Abs 4 UmstG nicht umfaßt wird. Laß § 21 Abs 4 UmstG dem -Hauptlief eranten nicht jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, geht ucc.0 Hätte der Gesetzgeber des Umstellungsgesetzes, das, wie ausgeführt, zu einer Zeit erlassen worden ist, in der die Frage der Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Eüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 21 Abs 4. diese Gründe schlagen nicht durch« Was den ersterwähnten Grund anlangt, so ist zu bedenken, daß nach § 34 Abs 1 Satz 1 für das Umstellungsgesetz der deutsche Wortlaut maßgebend ist. Aber auch ör spricht nicht für die von der Revision vertretene Auffassung. der 3c.nkl:reelite und den Aufbau der R.üstungswirt schaft« Diese Tatsache rechtfertigt jedoch noch nichts die Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf.eine Stufe zu stellen« Der in Rahmen des § 21 Abs 4 UmstG besonders zu beachtende Gesichtspunkt der Gefahrenge-raeinschaft, der den Vorlieferanten gegenüber durchgreift , verliert den Kreditgebern gegenüber aus folgenden Erwägungen an Gewicht« Die Kredite wurden auf Grund der allgemeinen Bankbedingungen zu den banküblichen ICreditsätzen gewährt« V/enn die Banken als kaufmännische Unternehmungen aus der Kreditgev/ährung auch ITutzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Gewinnmöglichkeiten des Umfanges, wie sie sich er±ahrungdgemäss den Unterlieferanten eines Rüstungsauftrages im allgemeinen boten« Auch aus dem Grunde ist es innerlich nicht gerechtfertigt, die Kriegsver-luste der Atüstungsunternehmungen ohne weiteres in genzer Höhe der aufgenoizaenen Kredite auf die Banken abzuwälzen, also noch über die 9/10 der Kredite hinaus, die die Banken nach der Vorschrift des 5 16 UmstG ohne weiteres einbüssen« Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluss an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt a•!!• (abgedruckt in NJW 1950, 952 u BY/ 1950, 507’) vertritt« Wollte man den Rüstungsunt^rnehmern den Banken gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, so müßte In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird ferner fast* einhellig angenommen, dass die Arbeiter und die^Angestellten eines Rüstungsbetriebes, auch wenn sie an der Herstellung, der an das Reich gelieferten, aber von ihn nicht beglichenen Rüstungsprodukte durch ihre Arbeiten beigetragen haben, nicht Vorlieferanten sind, und dass ihnen gegenüber wegen etwaiger lohnund Gehaltsrückstände kein Leistungsverweigerungsrecht bestehto Das ergibt sich auch aus dem in BGII 1, 107 ff abgedruckten Urteil des Senats. dene rechtliche Beurteilung der Rüstungskredite je nach ihrer Verwendungsart sachlich nicht gerechtfertigt, ganz abgesehen davon, dass es praktisch schwierig ist, nachträglich festzustellen, für welche Zwek-' ke die lälstungskredite, die üblich in Kontokorrent gewährt werden, ir.i einzelnen verwendet worden sind* Auch diese Gesichtspunkte spreohen gegen eine Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG auf Rüstungckredite« LIit Recht ist weiter in der Rechtsprechung (OLG Kamm IIDIl 1950, 366) und im Schrifttum (Ualb LILR 1949? fentliche Hand zu erwerben« Dadurch würde aber in Ergebnis eine weitere Abdeckung sehr erheblicher Schulden des Reiches zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen« 3ine solche hat der Gesetzgeber jedoch als zur Zeit nicht tragbar abgelehnt« Die Revision glaubt«, wie bereits oben angedeutet, sich fü^die^ • von ihr vertretene Auffassung gegenüber den obigen/ Darlegungen vor allen auf Billigkeitsgrände . gegen als dafür, den § 21 Abs 4 UnstG in der 'weise auszudehnen, wie es die Revision für richtig l$lt;«y zussumengeschmolzen ist« Darüber hinaus lassen § 2l Abs 1 u 2 UnstG eine Stundung und auch- eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden im Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den ümgestellten Reichs* narkverbindlichkeiton des Schuldners Reicksmarkfor-derungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 die Umstellung in DU unterbleibt« Nach § 2 der 28« DVO .zu dem UnstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des § 21 Abs 2 UmstG auf Vermögens Verluste., gesetzten Schuld oder far eine weitere Ermlissigung dieser Schuld ist nach § 21 Abs 1 UmstG allerdings, dass die fristgenüsse Zahlung oder die Zahlung des geschuldeten Betrages überhaupt dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien nicht zugemutet werden kann«. denn, wie erwähnt, hat nach ihnen eine gerechte Abwägung der Interessen und der Aage beider Parteien zu erfolgen« Burch diese Vorschriften werden also Unbilligkeiten vermieden, die eine Anwendung .des § 21 Abo 4 UmstG auf EreditVerhältnisse der in Rede stehenden Art im.-2inzelfall zur Folge haben kann« Rüstungsaufträgen gegeben, die Ansprüche aus diesen seien der Klägerin abgetreten, daher bestehe ein so enger Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung, der Verwendung der Kreditmittel und der Ausführung der Rüstungsaufträge, dass der «egfalldes Reiches als Schuldner alle Verbindlichkeiten aus der dreiseitigen. Verknüpfung zun Untergang gebracht habe* Die Revision übersieht hierbei bereits, dass die Klägerin die Behauptung, ihr seien zur Sicherung der Kredite noch Ansprüche gegen das Reich*, abgetreten, bestritten hat, und dass ein Beweis für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten fehlt. § 242 BGB .allerdings auf alle Schuldverhältnisse, enr-wendbar, die Bestimmung wird auch durch §§ 16, 21 Abs 1 u 2 UmstG nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Selbst wenn man im vorliegenden Ralle annehmen wollte, mit der Zahlungseinstellung durch das Reich sei die Geschäftsgrundlage weggefallcn, würde sich daraus noch nicht ergeben, dass die Klage ganz oder auch nur teilweise abgewie-sen werden müsste. gestützte Rüge könnte hier nämlich nur drain durchdringen, wenn die Geltendmachung der Klageanspräche gegen Sreu und Glauben verstossen und somit eine unzulässige Recht sausübung darsteilen* würden«, Ras ist aber nicht der Fall«, Aus den Rarlehens vertrage ergibt sich die Pflicht zur Rückzahlung des Rarlehens, Verluste des Parieliensneliners können an der Rückga- nach ihrer Barstellung infolge des Zusammenbruchs des Reiches allerdings sehr hohe Ausfälle erlitten« Rieser Unstand allein kann hier aber nicht dazu führen, die Klage auch nur teilweise, geschweige denn ganz absuweisen« Bafür, dass die Rückzahlung des auf 1/10 herabgesetzten Rarlehensbetrages die wirtschaftliche Existenz der Beklagten vernichten oder sic auch nur sehr schwer erschüttern würde, fehlt es an Anhaltspunkteno Aus den Bekundungen des Prokuristen CflHHMgeht hervor, dass der Inhaber der Beklagten noch über erhebliche Liittel verfügte LIit Re clit hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass § 242 BGB den Klageanspruch nicht ent-gegensteht« Ob in Vertragshilfeverfahren eine weitere Herabsetzung der Schuld oder eine Stundung nach § 21 Abo .1 u 2 UnotG in Betracht komne^ kann, ist hier nicht zu entscheiden® ,
I at 37/Si Verkünd e.t ^ara29* Kai 1951 ■■■l. Just.Sekr. als UrJrundsheanter der Geschäftsstelle 2490 0:0 Im Hamen de Volkes In dem Rechtsstreit der Maschinenfabrik Fritz II tllee in I , K: Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br. - die wilhelm rI ReflUstrol gegen , Kommanditgesellschaft in Ki9, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 29* Mai 1951 unter Kitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* Lindenmaier, Br. Birnbach, Schmidt, \7ilde und Krüger~Rieland für Recht erkannt: 1 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig-vom 31. lSärz 195o wird auf ihre Kosten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand? Die Beklagte, deren Inhaber der Kaufmann ist, betreibt eine Maschinenfabrik in Kiel, Sie trat im Jahre 1937 mit der Klägerin in bankmäßigen Kontokorrentverkehr, Die Klägerin gewährte ihr laufend Kredit. Zur Sicherung trat die Eeklagte ihr Forderungen gegen ihre Schuldner, darunter das Deutsche Reich, ab. Zur Zeit des Zusammenbruchs am 8. Mai 1945 belief sich das Debetsaldo der Beklagten auf 75 ooo.- RM. Die Beklagte will Ansprüche aus Lieferungen gegen das Deutsche Reich im Betrage von annähernd 1 ooo ooo.- EM besitzen. Zur Zeit des Zusammenbruchs verfügte sie ihrer Darstellung nach noch über ein bedeutendes Lager. In ihrer Vermögensübersicht für den 8. Mai 1945 hat sie es mit 2o6 ooo.- DM bewertet. Sie behauptet, es habe vor allem aus Minenräumgeräten bestanden, die Militärregierung habe es in Anspruch genommen und zu dem großen Teil abgefahren. Einige Zeit nach dem Zusammenbruch nahmen die Parteien die Geschäftsverbindung wieder auf. Die Klägerin richtete ein neues' Konto für die Beklagte ein. Aus den dortigen Guthaben wurde die Schuld der Beklagten auf dem alten Konto zu dem Teil abgedeckt. Sie belief sich am 1. Juli 1947 auf noch 49 ooo.- ELI. Die Klägerin löste damals die Geschäftsverbindung mit der Beklagten auf. Der Kaufmann Y.ulff hat sich nach der Währungsumstellung ein Hausgrund s tück gekauf t. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 49oo.- DM nebst 9 # Zinsen seit dem ~ 3 ■ • 1. Januar 1947 zu verurteilen. Die Beklagte hat Klag-abweisung begehrt, sie hat geltend gemacht, bei den Krediten habe es sich um sogenannte Mobkredite gehandelt, mindestens seien sie aber durch eine Keichsbürgschaft und Forderungsabtretungen gegen das Deutsche Reich gesichert gewesen. Die Klägerin habe nur als Beauftragte und Zahlstelle des Reiches gehandelt. Sie, die Beklagte, rechne daher mit ihren Ansprüchen gegen das Reich auf. Sie habe der Klägerin auch Forderungen gegen das Deutsche Reich und gegen andere öffentliche Stellen im Betrage von 347 ooo.- EU abgetreten, die Rechtsausübung der Klägerin sei unzulässig, mindestens stehe ihr, der Beklagten, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 ümstG zu. Die Klägerin hat erwidert, die Kredite seien nicht vom Reich gesichert gewesen. Die Beklagte habe ihr zwar früher Ansprüche gegen das Deutsche Reich abgetreten gehabt, diese früheren Schulden habe das Reich jedoch bereits vor dem Zusammenbruch beglichen. Zur Zeit sei ihr, der Klägerin, nur noch eine Forderung gegen eine private Firma abgetreten; sie sei aber nicht einzubringen. Das Landgericht hat Beweis erhoben und der Klage sodann statteegeben, jedoch den Zinsansi/ruch herabgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung mit dem Ziele auf Klageabweisung eingelegt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel wegen der teilweisen Abweisung des Zinsanspruchs angeschlossen. Die Beklagte hat sich im zweiten Rechtszuge vor allem auf § 21 Abs 4 UrastGr berufen und hervorgehoben, die Kredite seien zur Be- Schaffung von material und zur Zahlung für löhne für die Rüstungsaufträge verwendet worden, lie -lägerin hat erwidert, die Beklagte habe mit Hilfe der Kredite auch ihre Fabrikanlagen erweitert. las Oberlandesgericht in Schleswig hat durch Urteil,, vom 31. I'örz 195o die Berufung zurückgewiesen und der An-*% Schlußberufung entsprochen. Es hat die Revision zugelassen; lie Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Siebe gehrt die Abweisung der Klage; die Klägerin bittet, die Revision zuräckzuweisen. Ent schei dungsgründe: I. lie Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aus dem Kreditverhältnis gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe der Klagesumme besitze und daß der Beklagten eine Gegenforderung, die sie zur Aufrechnung berechtigte, nicht zustehe, nicht an. Sie wendet sich nur gegen die weitere, rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts und rügt hier Verletzung der §§ 21 Abs 4 ErnstG und § 242 BGB, indessen zu Unrecht. 1) las Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin^ sei nicht Vorlieferantin der Beklagten im Sinne von § 21 Abs 4 UnstG. Biese Rechtsauffassung trifft entgegen * t den Ausführungen der Revision zu, wie sich aus der Rechtsentwicklung nach dem Zusammenbruch, sowie dem Vortlaut u<ad dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt. Y/ährend des Krieges hatten zahlreiche Unternehmungen, die zur Zeit des Zusammenbruches hohe Forderungen gegen das Reich aus Rüstungsaufträgen besaßen, zur lurchführung dieser i Aufträge große Kredite bei Banken aufgenomnen. Die Präge, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Weise die Unternehmungen die Bankkredite*nach dem Zusammenbruch zu begleichen hatten, wurde bald nach der Besetzung Deutschlands Gegenstand eingehender Erörterungen in Industrie-und I;andeiskreisen. Auch das Schrifttum befaßte sich mit ihrDie in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken der britischen Zone ergangenen Aussetzungsverordnungen vom Pebruar 1946 bestimmten gerade mit im Hinblick auf die hohen Bankschulden der Rüstungsbetriebe und die Zahlungseinstellung durch das 'Reich, daß gerichtliche Verfahren auszusetzen seien, wenn sie vertragliche Verbindlichkeiten beträfen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen vom Reich erteilten Auftrag zurückgingen und infolge der Einstellung der Zahlungen des Reichs nicht erfüllt worden seien. Rach den einschlägigen Verordnungen hatte die Aussetzung des Verfahrens dann zu unterbleiben, wenn sie eine unbillige Härte für den Gläubiger darstellte. Die Banken haben vielfach bald nach dem Zusammenbruch auf Rückzahlung der Kredite geklagt. Diese Prozesse, wie auch der vorliegende, sind meistens auf Grund der Aussetzung Verordnungen zunächst ausgesetzt worden. Das alles, wie auch die Tatsache, daß di 6 nicht zurückgezahlten Rüstungskredite der Großbanken insgesamt Millionen betrugen,. - die Beklagte meint, es kämen zu-ssmmengenommen 4oo bis 5oo Millionen DM in Betracht? -war, als das Umstellungsgesetz beraten und erlassen wurde, bekannt. Dieser Umstand ist, wie noch auszuführen sein wird, für die dem Wortlaut des § 21 Abs 4 UmstG zu gebende Tragweite nicht ohne Bedeutung. Das am 27. Juni u *3! - V 3t s s j . f i > • * r •$ 1 H < * • ^ • J> -6- 1948 in Kraft getretene Umstellungsgesetz stellt in dem § 16 Abs 1 Eeichsn&rkforderungen grundsätzlieh mit der Wirkung auf Deutsche Mark um, daß der Gläubiger an den Schuldner für jo lo.- EM 1.- DM zu zahlen hat. Durch diese Gesetzesvorschrift wurden somit die Darlehensschulden der r.üs tungsunternehraungen im Verhältnis lo : 1 umgestellt, also um 9/lo ermäßigt. Damit verloren die Banken 9/lo ihrer Darlehensansprüche. Es handelt sich demnach in den Rechtsstreitigkeiten nur noch darum, ob die Schuldner wegen des.letzten l/lo der ihnen gewährten aber nicht zurückgezahlteh Darlehen ein Leistungsverweigerungsrecht besitzen, soweit die Darlehensbeträge zur Finanzierung vom Reich nicht beglichener Rüstungslieferungen verwendet worden sind. Die Beklagte glaubt sich hier in erster Linie auf § 21 Abs 4 UmstG berufen zu können. Die Vorschrift bestimmt, wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Porderungen der im § 14 bezeiebneten Art besitzt, kann die ihm dem Vorlieferanten gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die Danken, die Kredite für Rüstungszwecke* gegeben haben, Vorlieferanten im Sinne dieser Bestimmung sind. Die Frage ist zu verneinen. Der Sprachgebrauch bezeichnet einen Kreditgeber eines Rüstungsunternehmens nicht als Vorlieferanten. Es widerspricht auch einer natürlichen Betrachtungsweise, den Kreditgeber unter den Begriff -7- *7 / 1*TS;> #*•- V'K t t « 4? ■y ■'4 i« t "Vi V- *-■ >■ v ,f Vor lief er ant” fallen zu lassen. Ler Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, daß, wenn § 21 Abs 4 UmstG zu dem Zuge kommen soll, an der Lieferung oder Leistung an das Reich mindestens zwei selbständige Unternehmer, wozu auch * öffentlichrechtliche Körperschaften gerechnet werden können (Urteil des II. Senats des BGH vom 16. lüai 1951 ;•*' - II ZE 58/5o -), als Glieder einer Kauptkette beteiligt * ' *v sein müssen, und daß Vorlieferant nur ist, wer in dieser . $ Hauptkette als Unternehmer einen Teil derjenigen Lieferung . ^ ausführt, der dann unmittelbar in die Lieferung oder . Leistung eingeht, welche der Hauptlieferant an das Reich zu bewirken hat. Liese Voraussetzungen mögen z.B. auch für Ingenieure vorliegen, die Zeichnungen für Gegenstände gefertigt haben, die der Rüstung gedient haben, sie fehlen aber beim Kreditgeber. Lieser ist kein selbständiges Glied einer solchen Hauptkette, seine Stellung gleicht auch, wirtschaftlich gesehen, mehr der eines Gehilfen des Lauptliefcreuten* Ler Kreditgeber ist allenfalls Glied einer Kebenkette, die vom § 21 Abs 4 UmstG nicht umfaßt wird. Laß § 21 Abs 4 UmstG dem -Hauptlief eranten nicht jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, geht ucc.0 mittelbar aus § 4 der Ersten Verordnung über die Schadens-, - Unfall- und Krankenversicherung aus Anlaß der Ueuordnung. des Geldwesens vom 5. Juli 1948 hervor. Rach dieser Bestimmung, die Ausnahmen nicht vorsieht, sind Prämien für die Transport-, einschließlich der Transporthaft- • Pflichtversicherung, die auf die Zeit bis zu dem 2o. Juni 1940 entfallen, mit lo v.H. ihres Reichsmarknennbetrages 4 in Leutscher Hark zu entrichten. Somit hat ein Lieferant* wenn er den Transport von Rüstungslieferungen versichert hat, die Prämien mit lo v.H. auch dann zu bezahlen, wenn er vom Reich keine Zahlung erhalten hat* Den Kredit geber anders zu behandeln als den Versicherer, besteht kein Anlaß. Hätte der Gesetzgeber des Umstellungsgesetzes, das, wie ausgeführt, zu einer Zeit erlassen worden ist, in der die Frage der Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Eüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 21 Abs 4. UmstG gewähren wollen, so würde er in Rücksicht hierauf nicht das Wort nVorlieferantM gewählt, sondern einen umfassenderen Ausdruck benutzt haben. Eine andere Auslegung des Gesetzes ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn durchschlagende Gründe für sie sprächen. An solchen mangelt es aber. Die im Schrifttum insbesondere von V/ürdinger (KDE 1948, 23o f u SJZ 195o, 477 ff), Berger (JZ 1951, 139), Römer (BB 195o, loo ff), Creifels (EJTi 1949, 808 u DEZ 195o, 545) und Beitzke (Der Betrieb 195o, 532) mit verschiedenartiger Begründung vertretene Gegenauffassung beruft sich insbesondere auf den englischen und den französischen Gesetzestext, und weiter vor allem auf den angen Zusammenhang zwischen dem Aufbau der RüstungsWirtschaft und der Kreditgewährung durch die Banken. Sie stellt hierbei vordringlich auf den Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft und auf Billigkeitserwägungen, auf die erst weiter unten eingegangen werden soll, ab. Alle 1'SfA ' rtR> 7\* \y V" *1* .i\ ' V /f diese Gründe schlagen nicht durch« Was den ersterwähnten Grund anlangt, so ist zu bedenken, daß nach § 34 Abs 1 Satz 1 für das Umstellungsgesetz der deutsche Wortlaut maßgebend ist. Er benutzt aber das Wort "Vorlieferant”. Dieses ist deshalb der Auslegung des Gesetzes zugrunde zu legen. Gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 UmstG muß es in erster Linie auf den deutschen Wortlaut ankommen und nicht auf den englischen oder den französischen. Wollte man in Fällen, in denen der deutsche Text an sich keine Unklarheit aufweist, aus den ausländischen Texten entscheidende x.ückschlüsse ziehen, so hätte das zur Folge, daß nicht der deutsche '„ortlaut maßgebend wäre., sondern der ausländische. Das Gesetz bestimmt aber das Gegenteil. Abgesehen hiervon sind die entsprechenden Ausdrücke im englischen und im französischen Text entgegen der von Würdinger (SJZ 195o, 477 ff)und Berger(JZ 1951, 139) vertretenenAuffassung nicht eindeutig. Sie ergeben jedenfalls nicht sicher, daß darunter auch die Kreditgeber fallen. Hach dem deutschen Sprachgebrauch werden aber, wie erwähnt, Kreditgeber eines Hüstungsunternehmens nicht als Vorlieferanten bezeichnet. Freilich ist auch bei der Auslegung von Gesetzen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern ist der wirkliche Sinn zu erforschen. Aber auch ör spricht nicht für die von der Revision vertretene Auffassung. Allerdings nahmen ilüstungsunternehmungen jedenfalls seit dem Jahre 1942 in immer stärkerem ISafie zur Durchführung ihrer Aufträge Bankkredite in Anspruch. Insofern besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Gewährung . -Io- der 3c.nkl:reelite und den Aufbau der R.üstungswirt schaft« Diese Tatsache rechtfertigt jedoch noch nichts die Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf. eine Stufe zu stellen« Der in Rahmen des § 21 Abs 4 UmstG besonders zu beachtende Gesichtspunkt der Gefahrenge-raeinschaft, der den Vorlieferanten gegenüber durchgreift , verliert den Kreditgebern gegenüber aus folgenden Erwägungen an Gewicht« Die Kredite wurden auf Grund der allgemeinen Bankbedingungen zu den banküblichen ICreditsätzen gewährt« V/enn die Banken als kaufmännische Unternehmungen aus der Kreditgev/ährung auch ITutzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Gewinnmöglichkeiten des Umfanges, wie sie sich er±ahrungdgemäss den Unterlieferanten eines Rüstungsauftrages im allgemeinen boten« Auch aus dem Grunde ist es innerlich nicht gerechtfertigt, die Kriegsver-luste der Atüstungsunternehmungen ohne weiteres in genzer Höhe der aufgenoizaenen Kredite auf die Banken abzuwälzen, also noch über die 9/10 der Kredite hinaus, die die Banken nach der Vorschrift des 5 16 UmstG ohne weiteres einbüssen« Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluss an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt a•!!• (abgedruckt in NJW 1950, 952 u BY/ 1950, 507’) vertritt« Wollte man den Rüstungsunt^rnehmern den Banken gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, so müßte - 11 - 11 • • ! ,K y,\. j' • % M , 'V ft1 ‘ , JL V'!, ft*- fe %x- fe Y *■-. ‘ M folgerichtig auch letzteren ein solches ihren Gläubigern gegenüber. die während des Krieges bei ihnen Geld als Darlehen eingezahlt hatten, zugestcnden werden, zu demal da im Kriege allgemein bekannt wurde, dass die Banken mit den bei ihnen eingezahlten Geldern ihrerseits Rüstungsaufträge finanzierteno Eine so weitgehende Auslegung des Gesetzes würde aber zu schwer, tragbaren Folgen führen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird ferner fast* einhellig angenommen, dass die Arbeiter und die^Angestellten eines Rüstungsbetriebes, auch wenn sie an der Herstellung, der an das Reich gelieferten, aber von ihn nicht beglichenen Rüstungsprodukte durch ihre Arbeiten beigetragen haben, nicht Vorlieferanten sind, und dass ihnen gegenüber wegen etwaiger lohnund Gehaltsrückstände kein Leistungsverweigerungsrecht bestehto Das ergibt sich auch aus dem in BGII 1, 107 ff abgedruckten Urteil des Senats. Des weiteren hat der Senat in der in JZ 1951, 331 veröffentlichten Entscheidung vom 9« ülärz 1951 (I ZR 30/50) ausgeführt, wer an einen Rüstungsbetrieb eine Maschine liefere, die Anlagegegenstand desselben werde, sei selbst dann nicht Vorlieferant, wenn die Ilaschine zur Herstellung von Kriegsmaterial gedient habe, das an das Reich geliefert, aber von ihm nicht bezahlt- worden sei. Rach alledem sind Arbeiter, Angestellte und Lieferer von Anlagegegenständen nicht Vorlieferanten im Sinne von § 21 Abs 4 UnstG. Folgerichtig können - 12 •- • * ■» • I •ji — 12 •» dann auch die Bezahlungen, die sie für ihre Leistungen und Lieferungen erhalten, nicht für Vorlieferun-gen nach § 21 Abc 4 UmstG erfolgt sein und können auch Kredite, aus denen solche Zahlungen geleistet werden, nicht den Charakter von Vorlieferungen besitzen* Ist den aber so, so sind auch Kreditgeber, die Larlehen zur Bezahlung von Löhnen, Gehältern und Betriebsgegenständen gewähren, auch schon aus diesen Gründen nicht Vorlieferanten« Rtistungskredite können ausser zu den erwähnten Zwecken auch auf genommen werden, Rohstoffe zu bezahlen oder Lieferungen von Unterlieferanten zu begleichen* Von wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, ist aber eine verochie- i dene rechtliche Beurteilung der Rüstungskredite je nach ihrer Verwendungsart sachlich nicht gerechtfertigt, ganz abgesehen davon, dass es praktisch schwierig ist, nachträglich festzustellen, für welche Zwek-' ke die lälstungskredite, die üblich in Kontokorrent gewährt werden, ir.i einzelnen verwendet worden sind* Auch diese Gesichtspunkte spreohen gegen eine Ausdehnung des § 21 Abs 4 UmstG auf Rüstungckredite« LIit Recht ist weiter in der Rechtsprechung (OLG Kamm IIDIl 1950, 366) und im Schrifttum (Ualb LILR 1949? 148) auf folgendes hingewiesen worden? Stünde den Rüstungsunternehmern gegenüber den .Ansprüchen axf Rückzahlung der Bankdarlehen ein Leistungcverweigerungsrecht zu, so bliebe den Banken unter Umständen die Möglichkeit offen, im Wege über § 10 und § 11 UmstG in Verbindung mit §§ 4 bis 8 BankenVO eine Aus gl ei chsf o r d erung gegen die öf- 13 - * M fentliche Hand zu erwerben« Dadurch würde aber in Ergebnis eine weitere Abdeckung sehr erheblicher Schulden des Reiches zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen« 3ine solche hat der Gesetzgeber jedoch als zur Zeit nicht tragbar abgelehnt« Die Revision glaubt«, wie bereits oben angedeutet, sich fü^die^ • von ihr vertretene Auffassung gegenüber den obigen/ Darlegungen vor allen auf Billigkeitsgrände . stützen zu können« Diese sprechen aber weit mehr da- . gegen als dafür, den § 21 Abs 4 UnstG in der 'weise auszudehnen, wie es die Revision für richtig l$lt;«y 2s ist bereits gesagt, dass die Schuld der Beklagten durch § 16 UnstG um 9/10 gekürzt«, also auf* 1/10 . zussumengeschmolzen ist« Darüber hinaus lassen § 2l Abs 1 u 2 UnstG eine Stundung und auch- eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden im Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den ümgestellten Reichs* narkverbindlichkeiton des Schuldners Reicksmarkfor-derungen gegenüberstehen, bei denen nach § 14 die Umstellung in DU unterbleibt« Nach § 2 der 28« DVO .zu dem UnstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des § 21 Abs 2 UmstG auf Vermögens Verluste., die-er durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust ihm.'gehöriger Sachen auf Grund von Kriegsereignisaen oder, A ICriegsfolgen erlitten hat, in gleicher Y/eise berufen . wie auf den Ausfall von Entschäd/LgungsaiispitLchen 4gö- . gen das Reich« Voraussetzung für eine Stundung der durch das Umstellungsgesetz bereits auf 1/10 herab- *4 • t . -i* i> ■ -'.Al . V ' * • ■ * • * *« - • j *' N * H '<» * 4 r %. •* 14 gesetzten Schuld oder far eine weitere Ermlissigung dieser Schuld ist nach § 21 Abs 1 UmstG allerdings, dass die fristgenüsse Zahlung oder die Zahlung des geschuldeten Betrages überhaupt dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien nicht zugemutet werden kann«. Bio §§ 21 Abs 1 u 2 UnstGr in Verbindung mit § 2 der 28.’ BVO sind eine Ausprägung der gleichen Rechtsgedanken, die § 242 BGB enthält« Sie tragen den Belangen der HÜ3tungsunternehme r weitgehend Rechnung. Im Gegensatz zu § 21 Abs 4 UnstG, der eine sehr einschneidende und daher eng auszulegende Ausnalimevorschrift von besonderer Schärfe % darctellt, wahren die Vorschriften der £§ 21 Abs 1 und 2 UnstG neben den Interessen der Schuldner auch die der Gläubiger angemessen? denn, wie erwähnt, hat nach ihnen eine gerechte Abwägung der Interessen und der Aage beider Parteien zu erfolgen« Burch diese Vorschriften werden also Unbilligkeiten vermieden, die eine Anwendung .des § 21 Abo 4 UmstG auf EreditVerhältnisse der in Rede stehenden Art im.-2inzelfall zur Folge haben kann« Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass überwiegende Gründe gegen die von der Revision geforderte ausdehnende Auslegung des § 21 Abs 4 UmstG sprechen« Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass § 21 Abs 4 UmstG hier keine Anwendung findet, trifft nach alledem zu« 2) Die Revision rügt weiter Verletzung des § 242 BGB« Sie macht geltend, der Kredit sei zur Ausführung von - 15 fr« > ** 15 - Rüstungsaufträgen gegeben, die Ansprüche aus diesen seien der Klägerin abgetreten, daher bestehe ein so enger Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung, der Verwendung der Kreditmittel und der Ausführung der Rüstungsaufträge, dass der «egfalldes Reiches als Schuldner alle Verbindlichkeiten aus der dreiseitigen. Verknüpfung zun Untergang gebracht habe* Die Revision übersieht hierbei bereits, dass die Klägerin die Behauptung, ihr seien zur Sicherung der Kredite noch Ansprüche gegen das Reich*, abgetreten, bestritten hat, und dass ein Beweis für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten fehlt. Selbst wenn diese aber als wahr unterstellt wird, ist für eine Anwendung des § 242 BGB hier kein Raum. Grundsätzlich ist . § 242 BGB .allerdings auf alle Schuldverhältnisse, enr-wendbar, die Bestimmung wird auch durch §§ 16, 21 Abs 1 u 2 UmstG nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Bei der RntScheidung der Frage, ob 3 242 BGB anzuwen- den ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit aber dann eine besonders grosse Zurückhaltung geboten, wenn die Schuld bereits gemäss § 16 UmstG ungestillt ist und den Schuldner ferner such das Vertragshilfe1verfahren zur Verfügung steht. Selbst wenn man im vorliegenden Ralle annehmen wollte, mit der Zahlungseinstellung durch das Reich sei die Geschäftsgrundlage weggefallcn, würde sich daraus noch nicht ergeben, dass die Klage ganz oder auch nur teilweise abgewie-sen werden müsste. Die auf Verletzung des § 242 BGB I I- - } ' . i v-vS? \ JN| * 4^1 ’■ •«# .4' * **t -\V* 16 - gestützte Rüge könnte hier nämlich nur drain durchdringen, wenn die Geltendmachung der Klageanspräche gegen Sreu und Glauben verstossen und somit eine unzulässige Recht sausübung darsteilen* würden«, Ras ist aber nicht der Fall«, Aus den Rarlehens vertrage ergibt sich die Pflicht zur Rückzahlung des Rarlehens, Verluste des Parieliensneliners können an der Rückga- bepflicht grundsätzlich nichts ändern* Rer Veränderung der Verhältnisse hat das Unstcllungsgesetz Rechnung getragen, indem es den Anspruch auf 1/10 abgewertet hat* Rie Beklagte hat. nach ihrer Barstellung infolge des Zusammenbruchs des Reiches allerdings sehr hohe Ausfälle erlitten« Rieser Unstand allein kann hier aber nicht dazu führen, die Klage auch nur teilweise, geschweige denn ganz absuweisen« Bafür, dass die Rückzahlung des auf 1/10 herabgesetzten Rarlehensbetrages die wirtschaftliche Existenz der Beklagten vernichten oder sic auch nur sehr schwer erschüttern würde, fehlt es an Anhaltspunkteno Aus den Bekundungen des Prokuristen CflHHMgeht hervor, dass der Inhaber der Beklagten noch über erhebliche Liittel verfügte LIit Re clit hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass § 242 BGB den Klageanspruch nicht ent-gegensteht« Ob in Vertragshilfeverfahren eine weitere Herabsetzung der Schuld oder eine Stundung nach § 21 Abo .1 u 2 UnotG in Betracht komne^ kann, ist hier nicht zu entscheiden® , - 17 f' \ V' i.«' Hack alleden v;ar die Revision der Beklagten nit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurltclizuv/eiseno Lindennaier Birnbach , 7 Sdhnidt Wilde Krüger-Ei eland /j*