BGH · I ZR 36/83 vom 11.07.1985
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KVO § 1 Abs. 5 Die KVO-Haftung des mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr selbstausführenden Spediteurs endet mit Ablieferung des Gutes beim Empfangsspediteur, gleichviel ob es sich bei diesem um einen Fremdspediteur oder um den selbstausführenden Spediteur handelt, der das Gut im Wege der Selbstadressierung an ein eigenes Lager geliefert hat. Die Beklagte beförderte das Gut im Rahmen einer Sammelladung anhand eines von der SPP ausgestellten Borderos mit eigenem Lastkraftwagen im Güterfernverkehr von DüMHHM zu ihrer Niederlassung in Frankfurt am Main, um es von dort dem Endempfänger im Nahverkehr zuzustellen. Die Klägerin, die ihre Versicherungsnehmerin, die Versenderin, voll entschädigt hat, hat die Beklagte aus über gegangenem Recht auf Ersatz auch des weiteren Schadens von 7.120,41 DM verklagt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der S(B und der Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen sei, weil die Sflfc keinen Frachtbrief, sondern ein Bordero ausgestellt habe, wie es im Verkehr zwischen Spediteuren als Versandliste Verwendung finde, weil ferner hinsichtlich der Ausführung des Transports durch die Beklagte keine Vereinbarungen getroffen worden seien und weil bei der Beauftragung eines Spediteurs mit der Versendung von Gütern in geringem Gewicht wie hier der Beauftragte die Versendung üblicherweise und aus Kostengründen im Wege der Sammelladung und damit als Spediteur bewirke. 2. Des weiteren hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung der Beklagten nach den unabdingbaren Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) nicht in Betracht komme, weil der Verlust des Gutes nicht auf der Fernverkehrsstrecke Dü^HHHHB/Frankfurt, sondern nach Abladen im Speditionslager der Beklagten in Frankfurt und damit im Bereich ihrer speditioneilen Aufgaben und Verrichtungen eingetreten sei. Nach § 1 Abs. 5 KVO haftet der selbstausführende Spediteur gemäß den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung nur, so weit wie er das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Das bedeutet, daß - wie der Senat in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausgesprochen hat - die transportunternehmerische Haftung des Spediteurs nach der Kraftverkehrsordnung endet, sobald dieser das mit eigenen Lastkraftwagen im Güterfernverkehr beförderte Gut dem Empfangsspediteur übergeben hat, sei es, daß es sich bei diesem um einen Fremdspediteur handelt, sei es, daß der selbstausführende Spediteur das Gut in einem eigenen Umschlagslager abgeliefert hat, um es von dort aus selber dem Endempfänger zuzustellen (BGH, Urt. v. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gut im Speditionslager der Beklagten nach Beendigung des Güterfernverkehrstransports verlorengegangen. Unter diesen Umständen hätte auch ein Fremdfrachtführer für den Verlust des Gutes nach Ablieferung beim Empfangsspediteur nicht mehr nach den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung einstehen müssen. Um einen der Haftungstatbestände des § 33 KVO handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht. Februar 1983 - I ZR 84/81, LM HGB § 412 Nr. 4, auf das sich die Revision in diesem Zusammenhang beruft, betraf -anders als hier - eine Fallgestaltung, nach der der Spediteur zur Nachlagerung im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung (vgl. 7. Juli 1976 - I ZR 51/75, LM § 2 ADSp Nr. 6 = NJW 1976, 2075 = VersR 1976, 1056, 1057) finden im Verkehr des Spediteurs mit Kaufleuten -wie hier im Verkehr der Beklagten mit der SLG - die ADSp kraft, stillschweigender Unterwerfung anstelle der abdingbaren gesetzlichen Haftungsbestimmungen Anwendung. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob die SLG Verbotskundin war (vgl. ADSp. Daraus sich ergebende Schadensersatzansprüche hätte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Zahlung von 1.125 DM erfüllt (3,75 DM/kg, § 54 Buchst, a Nr. 1 ADSp in der zur Schadenszeit geltenden Fassung). War die SflP keine Verbotskundin, wäre sie, worauf sie sich auch berufen hat, von der Haftung frei (§ 41 Buchst, ä ADSp).