Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines formularmäßigen Umzugsvertrages.enthaltene Vorschußklausel steht grundsätzlich nicht in Widerspruch zu einer Individualabrede des Inhalts» daß bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist Skonto gewährt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1981 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Juni 1977 mit den Packarbeiten zu beginnen und bat gleichzeitig unter Berufung auf Nr. 1A ihrer ’’Besonderen Bedingungen” um einen Vorschuß in Höhe von 50.000,— DM in der Vfeise, daß sie am 30. Das beklagte Land lehnte durch Dr. auch dieses Vorschußverlangen ab und kündigte mit Schreiben vom 22. Das beklagte Land hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Klägerin habe kein Anspruch auf Vorschuß zugestanden. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 649 BGB in Verbindung mit Nr. 10 der "Besonderen Bedingungen” des Umzugsvertrages verneint und dazu ausgeführt: Das beklagte Land sei berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weil die Klägerin Der in Nr. 14 der "Besonderen Bedingungen" vorgesehene Anspruch auf Vorschuß sei durch die individuelle Vertragsabrede abbedungen worden, wonach bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 5 % Skonto eingeräumt worden sei. Diese Individualabrede sei nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, daß der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des Skontobetrages oder innerhalb von 30 Tagen den vollen Rechnungsbetrag zahlen könne. Wenn auch bei einer Vorschußanforderung dem Auftraggeber die Möglichkeit erhalten geblieben wäre, die Leistung der Klägerin zu einem um 5 % geminderten Preis zu erhalten, so würde der Beklagten aber die für Liquidität wie Sollzinsersparnis nicht unwichtige Zahlungsfrist von 14 oder 30 Tagen genommen. Angesichts des Widerspruchs zwischen der Skontoabrede und dem Recht auf Vorschuß gebühre der Individualabrede nach § 4 AGBG Vorrang. Ein gesetzliches Recht auf Vorschuß nach § 669 BGB stehe der Klägerin als Frachtführerin nicht zu. Nr. 10 der "Besonderen Bedingungen" zu, weil das beklagte Land den Umzugsvertrag durch Schreiben vom 22. 2. Das Berufungsgericht verneint indessen zu Unrecht, daß die Klägerin nach Ziff.14 Satz 2 ihrer "Besonderen Bedingungen" berechtigt war, einen Vorschuß zu verlangen. Insbesondere ist sie nicht deshalb als unklar im Sinne von § 5 AGBG anzusehen, weil sie keine Bestimmung darüber trifft, wonach sich die Höhe des Vorschusses bemißt. Einen Anhaltspunkt bietet dabei die für die gesetzliche Vorschußpflicht in § 669 BGB vorgesehene Regelung, daß sich die Höhe nach den erforderlichen Aufwendungen bemißt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vorschußklausel bei einem Umzugsvertrag mit einer Skonto abrede der vorliegenden Art so ungewöhnlich ist, daß sie als unzulässige Überraschungsklausel im Sinne des b) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht der Skontoabrede nach § 4 AGBG Vorrang vor der Vorschußklausel eingeräumt hat. Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Individualabrede "bei RechnungsZahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 5 % Skonto" nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen sei, daß der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des Skontobetrages oder innerhalb von 30 Tagen den vollen Rechnungsbetrag zahlen könne. Skonto ist eine insbesondere im Kaufrecht gebräuchliche Handelsklausel mit dem Inhalt, daß bei pünktlicher Zahlung - hier innerhalb von 14 Tagen - ein Abzug gemacht werden kann. Danach geht die Skontoabrede jedenfalls insoweit der Nr. 14 Satz 1 der "Besonderen Bedingungen" vor, als darin angeordnet ist, daß der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten vor beendeter Ausladung ohne Abzug zu zahlen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem beklagten Land werde durch die Vorschußanforderung der Beklagten Mdie für Liquidität wie Sollzinser-sparais nicht unwichtige Zahlungspflicht von 14 oder 30 Tagen genommen*', trifft deshalb nicht zu, weil die Vorschußpflicht im Formularvertrag der Klägerin immer enthalten ist und auch das beklagte Land davon nicht entbunden wurde. Das Revisionsgericht kann selbst eine abschließende Entscheidung nicht treffen, weil es noch einer weiteren Sachaufklärung bedarf.Ist grundsätzlich von einer Vorschußpflicht auszugehen, so stellt sich die - vom Berufungsgericht folgerichtig ungeprüft gelassene - Frage, ob das Vorschußverlangen vorliegend auch in der geforderten Höhe berechtigt war. Die unstreitigen und die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände reichen nicht aus, um die Frage zu beantworten, ob das Vorschußverlangen der Klägerin den Billigkeitserfordernissen (§ 315 Abs. 1 BGB) entspricht. Es wird einerseits darauf ankommen, in welchem Verhältnis der Vorschuß zu der bei Durchführung des Umzugs durch die Klägerin angefallenen Gesamtvergütung gestanden hätte. Andererseits ist davon auszugehen, daß sich die Höhe des Vorschusses wesentlich nach dem Umfang der erforderlichen Aufwendungen richtet (vgl. wie die Klägerin behauptet - zur Abdeckung der Vorkosten des sich über mehrere Wochen hinziehenden Umzugs erforderlich Auch insoweit werden weitere Feststellungen zu treffen sein. Bei der weiteren Prüfung kann auch von Bedeutung sein, ob es dem beklagten Land zu demindest zu demutbar war, den von der Klägerin anläßlich des Telefonats vom 21. Ergibt sich danach, daß das Vorschußverlangen der Klägerin berechtigt war, so werden die von ihr angebotenen Beweise zur Höhe des nach § 649 BGB i.V.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein AGBG §§ 4, 5 Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines formularmäßigen Umzugsvertrages.enthaltene Vorschußklausel steht grundsätzlich nicht in Widerspruch zu einer Individualabrede des Inhalts» daß bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist Skonto gewährt wird. BGH, Urt. v. 20. März igei _ I ZR 36/79 _ OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES T Iß Ml 16 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. März 1981 Schwarz, Just.Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Josef Inhaber Ferdinand O^^-J^^-Straße 7, K§0 (Bgg^HP), $ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Z^^^Mtraße 10, Köln 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1981 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Das beklagte Land beabsichtigte, den für die Jahresmitte 1977 vorgesehenen Umzug des Personenstandsarchivs durch die Klägerin durchführen zu lassen. Nach vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Leiter des Personenstandsarchivs, Dr. schätzte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. März 1977 die Umzugskosten einschließlich der Bereitstellung von Packmaterial und einschließlich Mehrwertsteuer auf 80.000,— DM bis 85.000,— DM. Mit Schreiben vom 15. Juni 1977 übersandte Dr. der Klägerin namens des beklagten Landes einen von ihm Unterzeichneten Umzugsvertrag. In diesem Vertrag, bei dem es sich um einen Formularvertrag der Klägerin handelte, heißt es auf der Vorderseite unter "Zahlungsbedingungen” in maschinenschriftlichem, unterstrichenem Text: "Bei RechnungsZahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 5 % Skonto !!!" Im vorgedruckten Text heißt es auf der ersten Seite des Vertrages u.a. weiter: "Außerdem gelten die umseitigen Besonderen Bedingungen." Nr. 10 und 14 der "Besonderen Bedingungen" lauten: "10. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer der Anspruch auf mindestens 3/10 des für den Transport geschul deten Entgelts zu. 14. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen: a) bei Inlandstransporten vor beendeter Ausladung ; b) bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorschuß zu verlangen, II • • • • Mit Schreiben vom 16. Juni 1977 bestätigte die Klägerin die Auftragserteilung, kündigte an, am 29. Juni 1977 mit den Packarbeiten zu beginnen und bat gleichzeitig unter Berufung auf Nr. 1A ihrer ’’Besonderen Bedingungen” um einen Vorschuß in Höhe von 50.000,— DM in der Vfeise, daß sie am 30. Juni 1977 darüber auf ihrem Konto verfügen könne. Bei einem Telefonat mit Dr. am 21. Juni 1977 erklärte sie sich bereit, den Umzug auch dann durchzuführen, wenn sie bis 30. Juni 1977 einen Vorschuß von 25.000,— DM erhalte, falls zwei weitere A-conto-Zahlungen von jeweils 25.000,— DM zu dem 15. Juli und 30. Juli 1977 erfolgten. Das beklagte Land lehnte durch Dr. auch dieses Vorschußverlangen ab und kündigte mit Schreiben vom 22. Juni 1977 den Auftrag aus wichtigem Grund, weil die Klägerin die Durchführung des Umzugs ohne Vorschuß ablehnte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land habe grundlos gekündigt. Sie sei berechtigt gewesen, einen Vorschuß in der geforderten Höhe zu verlangen. Sie hat geschätzt, daß der Umzug etwa 100.OCO,— DM gekostet hätte und hat danach ihren Anspruch gem. Ziff. 10 der "Besonderen Bedingungen" auf 30.000,— L'M berechnet. Zusätzlich hat sie die Kosten für Pappkartcns in Rechnung gestellt. Dazu hat sie behauptet, für den geplanten Umzug 5 10.000 Pappkartons zu einem Preis von 15.540,— DM angeschafft zu haben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 45.000,— DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem / 1. Juli 1977 zu zahlen. Das beklagte Land hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Klägerin habe kein Anspruch auf Vorschuß zugestanden. Nr. 14 der ’‘Besonderen Bedingungen” sei durch die Individualabrede abhedungen worden, wonach bei Rechnungszahlung innerhalb von 14 Tpgen 5 /£ Skonto gewährt J . würden. Außerdem handele es sich bei Nr. 14 um eine Überraschungsklausel im Sinne von § 3 AGBG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 649 BGB in Verbindung mit Nr. 10 der "Besonderen Bedingungen” des Umzugsvertrages verneint und dazu ausgeführt: Das beklagte Land sei berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, weil die Klägerin die Ausführung des Auftrages zu Unrecht von einer Vorschußzahlung abhängig gemacht habe. Der in Nr. 14 der "Besonderen Bedingungen" vorgesehene Anspruch auf Vorschuß sei durch die individuelle Vertragsabrede abbedungen worden, wonach bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen 5 % Skonto eingeräumt worden sei. Diese Individualabrede sei nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen, daß der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des Skontobetrages oder innerhalb von 30 Tagen den vollen Rechnungsbetrag zahlen könne. Wenn auch bei einer Vorschußanforderung dem Auftraggeber die Möglichkeit erhalten geblieben wäre, die Leistung der Klägerin zu einem um 5 % geminderten Preis zu erhalten, so würde der Beklagten aber die für Liquidität wie Sollzinsersparnis nicht unwichtige Zahlungsfrist von 14 oder 30 Tagen genommen. Angesichts des Widerspruchs zwischen der Skontoabrede und dem Recht auf Vorschuß gebühre der Individualabrede nach § 4 AGBG Vorrang. Ein gesetzliches Recht auf Vorschuß nach § 669 BGB stehe der Klägerin als Frachtführerin nicht zu. Es könne deshalb unentschieden bleiben, ob ein solches Recht ebenfalls durch die SkontoVereinbarung ausgeschlossen wäre. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Klägerin steht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 649 Satz 2 BGB i.V.m. Nr. 10 der "Besonderen Bedingungen" zu, weil das beklagte Land den Umzugsvertrag durch Schreiben vom 22. Juni 1977 wirksam gekündigt hat. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen entfällt allerdings, wenn der Unternehmer dem Besteller einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat 7 i (vgl. BGHZ 31, 224, 229; 45, 372, 375; 65, 391, 393 f; BGH LM Nr. 8 zu § 649 BGB; st.Rspr.). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben wäre, wenn das Vorschußverlangen der Klägerin unberechtigt gewesen wäre. 2. Das Berufungsgericht verneint indessen zu Unrecht, daß die Klägerin nach Ziff. 14 Satz 2 ihrer "Besonderen Bedingungen" berechtigt war, einen Vorschuß zu verlangen. a) Es geht zunächst zutreffend davon aus, daß die auf der Rückseite des Umzugsvertrages vom 15. Juni 1977 abgedruckten Bedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil geworden sind. Die Revision greift diese für sie günstige Feststellung nicht an. Das Berufungsgericht hat auch keine Tatsachen festgestellt, die Zweifel an der Wirksamkeit der Vorschußklausel begründen könnten. Insbesondere ist sie nicht deshalb als unklar im Sinne von § 5 AGBG anzusehen, weil sie keine Bestimmung darüber trifft, wonach sich die Höhe des Vorschusses bemißt. Mangels einer ausdrücklichen Regelung wird der Vorschuß gern. §315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen sein. Einen Anhaltspunkt bietet dabei die für die gesetzliche Vorschußpflicht in § 669 BGB vorgesehene Regelung, daß sich die Höhe nach den erforderlichen Aufwendungen bemißt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vorschußklausel bei einem Umzugsvertrag mit einer Skonto abrede der vorliegenden Art so ungewöhnlich ist, daß sie als unzulässige Überraschungsklausel im Sinne des 8 § 3 AGBG beurteilt werden müßte. b) Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht der Skontoabrede nach § 4 AGBG Vorrang vor der Vorschußklausel eingeräumt hat. Die Frage der Vereinbarkeit der beiden Abreden und der Anwendung des § 4 AGBG ist Rechtsfrage und daher in der Revisionsinstanz nachprüfbar. Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Individualabrede "bei RechnungsZahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 5 % Skonto" nach allgemeinem Sprachgebrauch dahin zu verstehen sei, daß der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des Skontobetrages oder innerhalb von 30 Tagen den vollen Rechnungsbetrag zahlen könne. Es sind keine Anhaltspunkte für eine 30-Tage-Stundung oder eine entsprechende Fälligkeitsvereinbarung ersichtlich. Auch ein allgemeiner Sprachgebrauch in diesem Sinne ist nicht bekannt. Skonto ist eine insbesondere im Kaufrecht gebräuchliche Handelsklausel mit dem Inhalt, daß bei pünktlicher Zahlung - hier innerhalb von 14 Tagen - ein Abzug gemacht werden kann. Danach geht die Skontoabrede jedenfalls insoweit der Nr. 14 Satz 1 der "Besonderen Bedingungen" vor, als darin angeordnet ist, daß der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten vor beendeter Ausladung ohne Abzug zu zahlen ist. Diese Regelung ist durch die Individualabrede ersetzt und damit nicht anwendbar. Dagegen widerspricht die Individualabrede nicht der in Nr. 14 Satz 2 der "Besonderen Bedingungen" festgelegten Vorschußpflicht. Die Gewährung eines Skontos selbst hat keinen Einfluß auf die Frage, ob ein Vorschuß zu zahlen ist. Auch im Falle einer Vorauszahlung vor Fälligkeit bleibt der vereinbarte Preisnachlaß erhalten. Allerdings wird man den in der Klausel enthaltenen Zahlungszeitraum von 14 Tagen so zu verstehen haben, daß das beklagte Land grundsätzlich zu demindest eine zweiwöchige Zahlungsfrist haben sollte. Die an sich bestehende Fälligkeit ist damit hinausgeschoben, d.h. die Leistung ist gestundet worden. Eine Vorschußpflicht - mag sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen - ist daneben durchaus denkbar. Mit dem Vorschuß sollen in aller Regel die schon vor Fälligkeit der Gesamtschuld beim Auftraggeber entstandenen notwendigen Aufwendungen abgedeckt werden. Die Vorschußzahlung stellt, wenn -wie hier - keine Anhaltspunkte für ein Darlehen gegeben sind, eine teilweise Vorauserfüllung dar. Hinsichtlich der darüber hinaus geschuldeten Leistung verbleibt es bei dem an sich bestehenden Fälligkeitstermin. Eine in einer Skontoabrede enthaltene Stundungsabrede bezieht sich grundsätzlich nur auf die zu dem ursprünglichen Fälligkeitstermin geschuldete Leistung. Soll damit zugleich eine vereinbarte Vorschußpflicht abbedungen werden, so müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Daran fehlt es hier. Eine Aufhebung der Vorschußpflicht ist weder ausdrücklich vereinbart worden noch ist sie aus den Umständen zu entnehmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem beklagten Land werde durch die Vorschußanforderung der Beklagten Mdie für Liquidität wie Sollzinser-sparais nicht unwichtige Zahlungspflicht von 14 oder 30 Tagen genommen*', trifft deshalb nicht zu, weil die Vorschußpflicht im Formularvertrag der Klägerin immer enthalten ist und auch das beklagte Land davon nicht entbunden wurde. Sein Vorteil gegenüber anderen Kunden der Klägerin besteht darin, daß es bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nur einen um 5 % geminderten Rechnungsbetrag zu begleichen braucht. Dieser Vorteil wird ihr durch die Vorschußpflicht nicht genommen. Skonto und Vorschußabrede 10 stehen somit nicht im Widerspruch, so daß insoweit auch keine vorrangige Individualabrede im Sinne von § 4 AGBG angenommen werden kann. III. Das angefochtene Urteil kann nach alledem, soweit das Berufungsgericht eine Vorschußpflicht des beklagten Landes verneint hat, keinen Bestand haben. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidving an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Revisionsgericht kann selbst eine abschließende Entscheidung nicht treffen, weil es noch einer weiteren Sachaufklärung bedarf. Ist grundsätzlich von einer Vorschußpflicht auszugehen, so stellt sich die - vom Berufungsgericht folgerichtig ungeprüft gelassene - Frage, ob das Vorschußverlangen vorliegend auch in der geforderten Höhe berechtigt war. Die unstreitigen und die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände reichen nicht aus, um die Frage zu beantworten, ob das Vorschußverlangen der Klägerin den Billigkeitserfordernissen (§ 315 Abs. 1 BGB) entspricht. Es wird einerseits darauf ankommen, in welchem Verhältnis der Vorschuß zu der bei Durchführung des Umzugs durch die Klägerin angefallenen Gesamtvergütung gestanden hätte. Die Angaben in dem Schreiben der Klägerin vom 23. März 1977 enthalten nur eine Schätzung. Insoweit sind weitere Feststellungen erforderlich. Andererseits ist davon auszugehen, daß sich die Höhe des Vorschusses wesentlich nach dem Umfang der erforderlichen Aufwendungen richtet (vgl. § 669 BGB für die gesetzliche Vorschußpflicht). Es kommt deshalb vor allem darauf an, ob der Vorschuß - wie die Klägerin behauptet - zur Abdeckung der Vorkosten des sich über mehrere Wochen hinziehenden Umzugs erforderlich Auch insoweit werden weitere Feststellungen zu treffen sein. Bei der weiteren Prüfung kann auch von Bedeutung sein, ob es dem beklagten Land zu demindest zu demutbar war, den von der Klägerin anläßlich des Telefonats vom 21. Juni 1977 unterbreiteten Vorschlag anzunehmen. Ergibt sich danach, daß das Vorschußverlangen der Klägerin berechtigt war, so werden die von ihr angebotenen Beweise zur Höhe des nach § 649 BGB i.V. m. Ziff. 10 der "Besonderen Bedingungen" bestehenden Anspruchs zu erheben sein. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Alff Merkel ZÜlch Erdmann Teplitzky