* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 56/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 56/74

Januar 1970 mit der Klägerin, wie diese behauptet, eingetreten ist, und weiterhin, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, rechtswirksam die Restschuld aus der Vorauszahlung (37.400,33 DM) übernommen hat. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, als Rechtsnachfolger K^HHWs den Vertrag vom 27. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, als Rechtsnachfolger KOTIHHP den (Diapositiv- und Filmwerbe-) Vertrag mit der Klägerin zu erfüllen; die weitergehende Berufung der Klägerin (Feststellung betr. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen ihre Verurteilung, ferner verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die einmonatige Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils (§ 552 ZPO). Sie ist durch die - nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgte - Zustellung des Berufungsurteils am 7. Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 170 Abs. 1 ZPO). Stattdessen kann auch - wie hier -eine Ausfertigung des Berufungsurteils zugestellt werden; die vom Gericht gefertigte, vom Urkundsbeamten Unterzeichnete und mit dem Gerichtssiegel versehene Urteilsausfertigung bietet naturgemäß eine stärkere Gewähr für ihre Richtigkeit als die erst danach hergestellte beglaubigte Abschrift. Der Wille zur Zustellung ergab sich für den Zustellungsempfänger eindeutig aus dem der Urteilsausfertigung beigefügten, vom zustellenden Anwalt bereits vorgeschriebenen Empfangsbekenntnis über die erfolgte Zustellung. Der Anwalt, der zustellt, hat lediglich auf Verlangen dem Zustellungsempfänger eine Bescheinigung über die Zustellung auszustellen (§ 198 Abs. 2 ZPO). Es war daher rechtsirrig, wenn der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Rücksicht auf das Fehlen eines Beglaubigungsvermerks die ihm gegenüber am 7. Februar 1974 vorgenommene Zustellung der Ausfertigung des Berufungsurteils als nicht ordnungsgemäß ansah und den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hierauf aufmerksam machte. Er hat vielmehr über die nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgte Zustellung ein - mit Datum vom 7. Dadurch ist der Wille des Zustellungsempfängers, die Urteilsausfertigung als zugestellt behalten zu wollen, eindeutig zu dem Ausdruck gekommen; sein Hinweis auf die seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäße Durchführung der Zustellung ändert daran ebensowenig wie der Umstand, daß er die ihm zugestellte Urteilsausfertigung offensichtlich später - zwecks erneuter Zustellung - an den zustellenden Anwalt zurückgegeben hat.

Zitierte Normen: § 532 ZPO
VorauszahlungvertragenAusfertigungAnwaltBerufungsurteilsZustellungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 56/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. November 1976
Zug
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kommanditgesellschaft	T^P- und U
«■■■PAG & Co,, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Waldemar WM, KPPHHBPdamm MB,
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Kaufmann Heinz R
straße
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr, und!
y
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1976 durch die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Dr. Windisch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 23. Januar 1974 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin vermittelt die Vorführung von Ton-und Lichtbildreklame in Filmtheatern. Sie schloß am 27. Januar 1970 mit dem Kaufmann Willy	einen
 Vertrag, nach dem ihr KflB ab 1. Januar 1971 auf die Dauer von 10 Jahren das alleinige Recht zur Auswertung der Diapositiv- und Filmwerbung in seinen beiden Filmtheatern D®Hp-Palast und VflHHHP-Theater in	eine	hälftige	Beteiligung	an	diesen
 Werbeeinnahmen einräumte. Aufgrund eines Zusatzvertrags erhielt KHIHP von der Klägerin eine einmalige Vorauszahlung in Höhe von 40.000,— DM, die durch Einbehalt der Theateranteile abgedeckt werden sollte.
3
Durch Vertrag vom 25. März 1971 verkaufte der in Vermögensverfall geraten war, die beiden Filmtheater in	an	den	Beklagten.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte rechtswirksam in den Vertrag vom 27. Januar 1970 mit der Klägerin, wie diese behauptet, eingetreten ist, und weiterhin, ob der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, rechtswirksam die Restschuld aus der Vorauszahlung (37.400,33 DM) übernommen hat.
Das Landgericht hat die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage (einschließlich des auf Zahlung des Darlehensrests gerichteten Hilfsantrags) abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, als Rechtsnachfolger K^HHWs den Vertrag vom 27. Januar 1970, einschließlich der Rückzahlung der Vorauszahlung, zu erfüllen. Sie hat in der Folge ihren Antrag bezüglich der Vorauszahlung in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil sie zwischenzeitlich den noch offenen Restbetrag aus den Theateranteilen einbehalten hat.
Der Beklagte, der in vollem Umfang die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, hat im Weg der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 37.400,33 DM nebst Zinsen begehrt.
/
 
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, als Rechtsnachfolger KOTIHHP den (Diapositiv- und Filmwerbe-) Vertrag mit der Klägerin zu erfüllen; die weitergehende Berufung der Klägerin (Feststellung betr. die Vorauszahlung) hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat es die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 37.400,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. Juni 1973 zu bezahlen.
Der Klägerin ist im Parteibetrieb am 7. Februar und erneut am 29. März 1974- eine Ausfertigung des (im schriftlichen Verfahren ergangenen) Berufungsurteils zugestellt worden; sie hat mit ihrem am 1. April 1974 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt.
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen ihre Verurteilung, ferner verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der (Not-) Frist des § 532 ZPO eingelegt worden.
Die einmonatige Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils (§ 552 ZPO). Sie ist durch die - nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgte - Zustellung des Berufungsurteils am 7. Februar 1974 in Lauf gesetzt worden.

5
Diese Zustellung war - entgegen der Meinung der Klägerin - rechtswirksam.
Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 170 Abs. 1 ZPO). Um die Revisionsfrist in Lauf zu setzen, genügt nach § 552 ZPO die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des (in vollständiger Form abgefaßten) Berufungsurteils. Stattdessen kann auch - wie hier -eine Ausfertigung des Berufungsurteils zugestellt werden; die vom Gericht gefertigte, vom Urkundsbeamten Unterzeichnete und mit dem Gerichtssiegel versehene Urteilsausfertigung bietet naturgemäß eine stärkere Gewähr für ihre Richtigkeit als die erst danach hergestellte beglaubigte Abschrift. Für eine anwalt-schaftliche Beglaubigung der Ausfertigung ist - auch im Rahmen der hier in Frage stehenden Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 198 ZPO - kein Raum (§ 170 ZPO); ein solcher Beglaubigungsvermerk ginge ins Leere. Ebenso wenig bedurfte es eines besonderen Vermerks über die beabsichtigte Zustellung. Der Wille zur Zustellung ergab sich für den Zustellungsempfänger eindeutig aus dem der Urteilsausfertigung beigefügten, vom zustellenden Anwalt bereits vorgeschriebenen Empfangsbekenntnis über die erfolgte Zustellung. Der Anwalt, der zustellt, hat lediglich auf Verlangen dem Zustellungsempfänger eine Bescheinigung über die Zustellung auszustellen (§ 198 Abs. 2 ZPO).
 
Es war daher rechtsirrig, wenn der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Rücksicht auf das Fehlen eines Beglaubigungsvermerks die ihm gegenüber am 7. Februar 1974 vorgenommene Zustellung der Ausfertigung des Berufungsurteils als nicht ordnungsgemäß ansah und den gegnerischen Prozeßbevollmächtigten hierauf aufmerksam machte. Dieser Hinweis ließ aber die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, insbesondere kann aus ihm nicht entnommen werden, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als Zustellungsempfänger die Entgegennahme der Zustellung ablehnen wollte. Er hat vielmehr über die nach § 198 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgte Zustellung ein - mit Datum vom 7. Februar 1974 und Unterschrift versehenes - Empfangsbekenntnis ausgestellt, das bereits am 8. Februar 1974 in die Hände des die Zustellung betreibenden Anwalts gelangt ist. Dadurch ist der Wille des Zustellungsempfängers, die Urteilsausfertigung als zugestellt behalten zu wollen, eindeutig zu dem Ausdruck gekommen; sein Hinweis auf die seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäße Durchführung der Zustellung ändert daran ebensowenig wie der Umstand, daß er die ihm zugestellte Urteilsausfertigung offensichtlich später - zwecks erneuter Zustellung - an den zustellenden Anwalt zurückgegeben hat.
Damit setzte aber die am 7. Februar 1974 im Parteibetrieb erfolgte Zustellung die Revisionsfrist in Lauf; die erneute Zustellung am 29. März 1974 ist hierauf ohne Einfluß. Die Notfrist von einem Monat war daher bei Eingang der Revision am 1. April 1974 bereits abgelaufen,
 
so daß die Revision zu verwerfen war (§
Al ff
 Schwerdtfeger
 mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 554 a ZPO).
Schönberg	v.	Gamm
 Windisch
ZPO