November 1949 erteilt und für das die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 9» November 1948 in Anspruch genommen ist, betrifft eine Maschine zur Herstellung von ein- oder mehrlagigen Papiersäcken für Zement, Kunstdünger u. dgl,, bei welchen die PapierSchläuche quer zu ihrer Achse zwischen je zwei endlosen Bandpaaren an den Arbeitsmitteln zu dem Bilden der beiden Böden vorbeigeführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die endlosen Bänder als Gelenkketten ausgebildet sind, die ausschließlich durch die Kettenräder (12, 12f) angetrieben und durch federnde Spannrollen (15, 16) und/oder Leisten (14) aneinandergedrückt werden. 2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine Maschinenhälfte der an sich bekannten, symmetrisch in zwei Hälften unterteilten Maschine auf den beiden an den quer gestellten Füßen (1j 2) angebrachten Betten (18) verschiebbar gelagert und mittels der beiden unter sich gekuppelten Spindeln (19) verschiebbar sind, wobei das Antriebszahnrad (11) in der Längsverzahnving (9*) der Antriebswelle (10) gleitet. 4. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß die Ablage aus zwei Hälften besteht und jede Hälfte mit der entsprechenden Hälfte der Bodenlegemaschine starr verbunden ist. dgl., bei welchen die Papierschlauche quer zu ihrer Achse zwischen je zwei endlosen, um je eine Walzenstraße mit Einzelwalzenantrieb geführten Bandpaaren an den Arbeitsmitteln zu dem Bilden der beiden Böden vorbeigeführt werden dadurch gekennzeichnet, daß die endlosen Bär unter Fortfall der Walzenstraße als Gelenkke ausgebildet sind, die ausschließlich durch d Kettenräder (12, 12*) angetrieben und durch dernde Spannrollen (15 > 16) und Leisten (14] aneinander gedrückt wer den,f; Sie betont, daß das Streitpatent einen erheblichen Fortschritt auf dem Gebiet der Bodenlegemaschinen gebracht habe und daß es trotz eines vorhandenen Bedürfnisses mehr als 40 Jahre gedauert habe, bis dann erst durch das Streitpatent die zweckmäßigen Verbesserungen zu der Maschine nach dem ÜS-Patent 853 918 vorgeschlagen worden seien. 1. Nach der Darstellung der Beschreibung sind Maschinen bekannt gewesen, bei denen die Papierschläuche quer zu ihrer Achse zwischen je zwei endlosen Bandpaaren, die über zahlreiche, mittels einer Kegelradkupplung von einer Welle aus angetriebene Hollen oder Walzen laufen, an den Arbeitsmitteln zur Bildung der beiden Böden vorbeigeführt werden (S. In der Praxis sind diese Maschinen, wie es in der Beschreibung weiter heißt, ohne die endlosen Bänder gebaut worden, so daß die Schläuche von den angetriebenen Hollen oder Walzen allein durch die Maschine hindurchgefördert werden (S. Bie dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe besteht also darin, für eine Bodenlegemaschine eine Eördervorrich-tung zu schaffen, die konstruktiv einfach ist, mit geringem Kraftbedarf und wenig Geräusch arbeitet und die Schläuche während der Herstellung der Böden so sicher zu den einzelnen Bearbeitungseteilen führt, daß sie sich nicht ver~ schieben können. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, die endlosen Bänder als Gelenkketten auszubilden, die ausschließlich durch die Kettenräder angetrieben und durch federnde Spannrollen und/oder Leisten aneinandergedrückt werden (Beschreibung S. Wie sich aus dem folgenden ergibt, kann jedoch der Anspruch 1 des Streitpatents weder in der erteilten Fassung noch mit^der von der Beklagten hilfsweise vorgeschlagenen Beschränkung aufrechterhalten werden. Es braucht daher hier auch nicht näher erörtert zu werden, ob die von der Beklagten hilfsweise vorgeschlagenen Verdeutlichungen erforderlich oder wenigstens zweckmäßig sein würden und ob sie klar genug gefaßt sind. 1. Die US-Patentsöhrift 853 918 sowie die deutschen Patentschriften 28 894 und 615 772 beziehen sich zwar ebenso wie das Streitpatent auf Bodenlegemaschinen zur Herstellung von Papiersäcken. Gelenkketten als Mittel zu dem Fördern der Schläuche weist auch diese Maschine nicht auf.Auch die US-Patentschriften 2 256 506 und 2 364 009 zeigen keine Gelenkketten, sondern paarweise zusammenwirkende endlose Bänder. Es kann zugunsten der Beklagten auch davon ausgegangen werden, daß der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch 1 des Streitpatents einen gewissen Portschritt gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik gebracht hat. Auch sind die Nachteile der vorbekannten Maschinen nicht so groß, wie es in der Beschreibung des Streitpatents und in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen, nicht vorveröffentlichten deutschen Patentschriften 872 726 und 882 354 behauptet wird. Bei theoretischer Überlegung erscheinen in der Tat gegeneinandergedrückte Gelenkketten, wie sie das Streitpatent vorschlägt, zur sicheren Führung der Schläuche besser geeignet als die vorbekannten endlosen Bänder und Walzenstraßen. Durch den Druck der vom Streitpatent vorge schlagenen "Spannrollen" und Leisten wird noch dazu die Klemmwirkung der Gelenkketten derart erhöhte daß die Schläuche auch durch stärkere seitliche Kräfte, die von den Bodenlegemitteln ausgeübt wer den glicht-' ve-j^ßü&oben werden können. Die vom otreitpatent vorgeschlagenen^federnden "Spannrollen" (die nach der ihnen hier zugedachten Funktion besser "Anpreßrollen" genannt werden) haben zudem noch den Vorteil, daß sie sich - anders als es hei den Walzenstraßen der Pall ist - der unterschiedlichen Papierstärke der verschiedenen Papiersacksorten (von einer Lage bis zu sechs und mehr Lagen) und der an den einzelnen Bodenlege-Stationen unterschiedlichen Licke der Schlauchenden von selbst federnd anpassen, so daß sie die Ketten stets und überall gleichmäßig fest gegeneinanderdrücken. Wie die vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführte Besichtigung des Betriebs mehrerer Maschinen nach dem Streitpatent einerseits und zweier Maschinen mit Hollenförderung andererseits ergeben hat, ist die Führung der Papierschlauche auch bei den Maschinen mit Hollenförderung für den praktischen Gebrauch genügend zuverlässig und eine wesentlich sicherere Führung durch die Gelenkketten nicht festzustellen gewesen; Störungen durch schieflaufende Schläuche sind auch bei den Maschinen mit Hollenförderung nicht aufgetreten; und die bei der Be-? Allerdings sind bei der vom Sachverständigen durch geführten Besichtigung - außer auf einer Maschine nach dem Streitpatent - nur Säcke mit bis zu vier Papierlagen gefertigt worden. 2. Wie der Beklagten zuzugeben ist, hat die Führung der Papierschläuche durch Gelenkketten gegenüber der Führung durch Walzen ferner den Vorteil, daß Gelenkketten bei solchen Schläuchen, die vor der Bearbeitung auf der Boden- Jedoch ist nach den Angaben, die dem gerichtlichen Sachverständigen bei der Besichtigung von Fachleuten gemacht worden sind, auch dieser Vorteil nicht sehr bedeutsam, da durch geeignete Lagerung das Welligwerden der Schläuche vor der Weiterbearbeitung weitgehend vermieden werden kann. Bas beides zusammen mag der Grund dafür sein, daß bei den nach dem Streitpatent gebauten Maschinen die oberen Gelenkketten von der Lizenznehmerin der Beklagten schon seit einiger Zeit durch Keilriemen ersetzt werden. zip nur noch dadurch, daß anstelle der bei der Maschine ßunterhalb des Keilriemens angeordneten Walzen und Leitbleche eine Gelenkkette zur Führung der Schläuche verwendet wird. Auch sonst sind wesentliche Vorteile der Maschine nach dem Streitpatent gegenüber den vorbekannten Maschinen nach den überzeugenden und durch das Ergebnis der Besichtigung belegten Ausführungen des gerichtlichen Sachver- Daß die Fördervorrichtung an den vorbekannten Maschinen kostspieliger wäre, ist nur bedingt richtig; Keilriemen haben eine lange Lebensdauer, während endlose Bänder zwar eine geringere Lebensdauer haben, aber schnell und billig zu ersetzen sind; Stahlrollen nützen sich praktisch überhaupt nicht ab, während die besser geeigneten Gummirollen sich zwar verhältnismäßig schnell abnützen, aber mit geringen Kosten zu ersetzen sind; demgegenüber sind Gelenkketten, die nach der Erfahrung alljährlich ersetzt werden müssen, bei der Anschaffung und beim Ersatz verhältnismäßig teuer. Nach dem Ergebnis der Besichtigung hat schließlich auch in der Fördergeschwindigkeit kein wesentlicher Untersphied zwischen den Maschinen nach dem Streitpatent und den älteren Maschinen festgestellt werden können; Gelenkketten arbeiten als solche an sich technisch Überhaupt nicht schneller als Bänder oder Walzen; eine Erhöhung der Fördergeschwindigkeit könnte sich aber daraus ergeben, daß bei der Verwendung von Gelenkketten weniger mit Betriebsstörungen zu rechnen ist; jedoch hängt die Leistungsfähigkeit der Bodenlegemaschinen in erster Linie von der Leistungsfähigkeit der Bearbeitungsstationen und nicht von der Leistungsfähigkeit der Fördervorrichtungen ab. 2 PatG und kann in ihm zugunsten der Beklagten auch ein gewisser Fortschritt gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik erblickt werden, so mangelt es ihm doch, wie in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, an der erforderlichen ]^fj^d]^shöhe . 1. Da der vom Streitpatent erzielte technische Fortschritt nur gering ist, kann sich die Beklagte nicht auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz berufen, wonach ein erheblicher technischer Fortschritt als ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe betrachtet werden kann (vgl. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, wurden vor dem Prioritätstag des Streitpatents Gelenkketten in der Fördertechnik allgemein als Ersatz für Bänder oder Riemen verwendet, wenn beim Transport größere Kräfte zu überwinden waren. Zudem wurde die Verwendung von Gelenkketten zur Führung oder Bearbeitung von Werkstücken in den US-Patentschriften 1 877 456, 2 033 223, 2 177 117 und 2 032 503 gezeigt, die zwar keine Bodenlegemaschinen zur Herstellung von Papiersäcken oder nicht das Bodenlegen selbst betreffen, deren Kenntnis aber beim Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Bodenlegemaschinen nach der unwiderleglichen Vermutung des § 2 PatG vorauszusetzen ist. In der US-Patentschrift 1 877 456 wurde mehrfach betont, daß es außerordentlich wichtig sei, die Werkstücke, während sie mittels Gelenkketten an den Bearbeitungsstationen vorbeigeführt werden, stets fest in Führung zu halten; und in den US-Patentschriften 2 033 223 und 2 177 117 wurde das Zusammenpressen der Gelenkketten zwischen federnden Leisten oder Platten und festen Führungsrinnen gezeigt, also eine ähnliche Vorrichtung, wie sie dem nach der erteilten Fassung des Anspruchs 1 des Streitpatents zur Wahl gestellten Aneinanderdrücken der Gelenkketten nur durch Leisten entspricht. 2 032 503 ist darüber hinaus mit dem gewicht sbelasteten^Kettenrad 42 und der ortsfesten Leiste 32 auch bereits eine ähnliche Vorrichtung gezeigt, wie sie dem nach dem Hilfsvorschlag der Beklagten in der Berufungsinstanz allein noch beanspruchten Aneinanderdrücken der Gelenkketten durch Anpreßrollen und Leisten entspricht. Bur darauf, daß insoweit in der US-Pa-tentschrift 2 032 503 bereits etwas ähnliches gezeigt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang an, nicht dagegen darauf, daß die Vorrichtung nach der US-Patentschrift 2 032 503 - die von &2iten der Beklagten in der mündlichen Berufungs-verhandlung anschaulich als eine Art endloser Briefbeschwerer bezeichnet worden ist - sich In vielst anderen von der Vorrichtung nach dem Streitpatent unterscheidet. Federnde Anpreßrollen, wie sie im Streitpatent vorgeschlagen werden, waren dem Fachmann an sich bekannt und sind z.B. auch bei der Maschine zu dem Niederdrücken des Keil- 3« Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es mehr als 40 Jahre gedauert habe, bis die Bodenlegeraaschine nach der US-Patentschrift 853 918 durch die vom Streitpatent vorgeschlagene Verwendung von Gelenkketten anstelle der endlosen Bänder und der Walzenstraßen verbessert worden sei. lung von Papiersacken mit mehr als vier Lagen und eine erhöhte Fördergeschwindigkeit verlangt wurde* Dieses Verlangen ist aber erst wenige Jahre vor dem zweiten Weltkrieg gestellt worden; daß es während des Darniederliegens der freien Wirtschaft im Krieg und in der ersten Nachkriegszeit nicht erfüllt worden ist, ist nicht verwunderlich. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht beweiskräftig, weil die Patente 872 726 und 882' 354 ebenso wie das Streitpatent auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes ohne Prüfung der Patentwürdigkeit erteilt worden sind,und es nicht feststeht, ob sie einer Prüfung im Nichtigkeitsverfahren standhalten würden. Beklagte geltend machen wollen, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Klägerin dem Streitpatent die Erfindungshöhe abspricht, obwohl sie selbst sich auf ähnliche Vorschläge habe ein Patent erteilen lassen, so wäre der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Einwand im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht gehört werden könnte (vgl. In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat ist der Gegenstand des Anspruchs 2 als durch diese vorbekannten äquivalenten Mittel* neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen. Mit den UnteranSprüchen 3 und 4 wird das Prinzip der Unterteilung der Bodenlegemaschine in zwei Hälften auf den Anlegetisch für die Schlauchabschnitte und.auf die Ablage für die fertigen Papiersäcke erstreckt- Eine solche Unterteilung des Anlegetische ist bereits in dem von der Klägerin in der Berufungsverhandlung überreichten Prospekt über eine von ihr seit dem Jahre 1934 gebaute/, Verschlußblattklebemaschine "V.M* 1” gezeigt. Die Beklagte hat insoweit zwar bemängelt, daß der Hichtigkeitssenat seine Auffassung, die Gestaltung des Anlegetische und der Ablage nach den Ansprüchen 3 und 4 sei rein konstruktiver Art und ohne jede erfinderische Bedeutung, nicht näher begründet habe; sie hat aber selbst nichts weiter vorgetragen, was die Patentwürdigkeit dieser Unteransprüche als selbständiger Ansprüche begründen könnte.
I_ZR_36/57 Verkündet am 11. November I960 ftrunau, Justizhauptsekretär als Urkundsheamter der * Geschäftsstelle 2118 041 Im Kamen des Volkes In der Fatentnichtigkeitssache der Frau Marie G^^Pgeb. in _ als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns Faul itraße m9 j- Beklagten und Berufungsklägerin, - vertreten durch Patentanwalt Br. in gegen die offene Handelsgesellschaft in Firma Maschinenbau & Co., gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden _ Gesellschafter Carl in Straße Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch Patentanwälte Bipl.-Im in in und Bipl.-Ing. und Bipl.-Ing. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Jungbluth, Fehle und Br. Spengler für Hecht erkannt: Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 25. September 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: * Der im Laufe dieses Nichtigkeitsverfahrens verstorbene ursprüngliche Beklagte, der Ingenieur Paul war Inhaber des Deutschen Bundespatentes Nr. 928 337. Das Patent, das auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 mit Wirkung vom 8. November 1949 erteilt und für das die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 9» November 1948 in Anspruch genommen ist, betrifft eine Maschine zur Herstellung von ein- oder mehrlagigen Papiersäcken für Zement, Kunstdünger u. dgl. Die Patentansprüche lauten: 1. Maschine zur Herstellung von ein- oder mehr“ lagigen Papiersäcken für Zement, Kunstdünger u. dgl,, bei welchen die PapierSchläuche quer zu ihrer Achse zwischen je zwei endlosen Bandpaaren an den Arbeitsmitteln zu dem Bilden der beiden Böden vorbeigeführt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die endlosen Bänder als Gelenkketten ausgebildet sind, die ausschließlich durch die Kettenräder (12, 12f) angetrieben und durch federnde Spannrollen (15, 16) und/oder Leisten (14) aneinandergedrückt werden. 2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß eine Maschinenhälfte der an sich bekannten, symmetrisch in zwei Hälften unterteilten Maschine auf den beiden an den quer gestellten Füßen (1j 2) angebrachten Betten (18) verschiebbar gelagert und mittels der beiden unter sich gekuppelten Spindeln (19) verschiebbar sind, wobei das Antriebszahnrad (11) in der Längsverzahnving (9*) der Antriebswelle (10) gleitet. ■F 3. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Anlegetisch (4) aus zwei Hälften besteht und jede Hälfte mit der entsprechenden Hälfte der Bodenlegemaschine starr verbunden ist • 4. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß die Ablage aus zwei Hälften besteht und jede Hälfte mit der entsprechenden Hälfte der Bodenlegemaschine starr verbunden ist. Die Klägerin hat mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestutzten Klage beantragt, dieses Patent in vollem Umfang zu vernichten. Sie hat dem Hauptanspruch 1 des Streitpatents die bereits in der Patentschrift angezogenen ÜS-Pa-tentschriften 853 918, 2 032 503 und 2 364 009 sowie ferner die deutschen Patentschriften 28 894, 334 441, 615 772 und die US-Patentschriften 1 877 456, 2 177 117, 2 256 506 entgegengehalten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß es danach der den Gegenstand des Streitpatents bildenden Kombination nach Patentanspruch 1 an der Neuheit, der Fortschrittlichkeit und vor allem an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle. Die US-Patentschrift 853 918 hat die Klägerin auch dem Anspruch 2 des Streitpatents entgegengehalten. Die Ansprüche 3 und 4 hat sie als deshalb nicht schutzfähig bezeichnetweil sie angesichts des nachgewiesenen Standes der Technik nur klare Selbstverständlichkeiten enthielten. Der Beklagte hat fristgerecht widersprochen und ist dem Vorbringen der Klägerin in näheren Ausführungen entgegengetreten. Er hat in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat er beantragt, dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents folgende Fassung zu geben: "dadurch gekennzeichnet, daß die endlosen Bänder und Walzen durch Gelenkketten ersetzt sind, die durch federnde Anpreßrollen (13) bzw. federnde Anpreßrollen und Leisten (14) aneinandergepreßt sind," Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch die hier angefochtene Entscheidung vom 25• September 1956 das Streitpatent für nichtig erklärt. Der Nichtigkeitssenat hat die Patentwürdigkeit der Ansprüche 1 und 2 mangels ausreichender Erfindungshöhe verneint und die in den Ansprüchen 3 und 4 vorgeschlagenen Maßnahmen als solche rein konstruktiver Art ohne jede erfinderische Bedeutung angesehen . Der Beklagte G^P hat gegen diese Entscheidung frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Nach seinem Tode führt nunmehr seine Ehefrau und alleinige Erbin, Prau Marie G^p geb. das Verfahren fort. Sie beantragt, die Entscheidung des Nichtigkeitssenats aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, a) den Anspruch 1 des Streitpatents in folgender Passung aufrechtzuerhalten: "1. Maschine zur Herstellung von ein- oder mehrlagigen Papiersäcken für Zement, Kunstdünger u. dgl., bei welchen die Papierschlauche quer zu ihrer Achse zwischen je zwei endlosen, um je eine Walzenstraße mit Einzelwalzenantrieb geführten Bandpaaren an den Arbeitsmitteln zu dem Bilden der beiden Böden vorbeigeführt werden dadurch gekennzeichnet, daß die endlosen Bär unter Fortfall der Walzenstraße als Gelenkke ausgebildet sind, die ausschließlich durch d Kettenräder (12, 12*) angetrieben und durch dernde Spannrollen (15 > 16) und Leisten (14] aneinander gedrückt wer den,f; - 5 und/oder b) im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents zwischen den Wörtern ''federnde11 und "Spannrollen” die Wörter einzufügen: "in geringem Abstand über die Länge der Ketten angeordneten1'; e) die Ansprüche 3 und 4 zu einem Anspruch 3 mit fol gender Fassung zusammenzuziehen: ”3* Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekenn- d) diesen Anspruch 3 für den Fall, daß es bei der Vernichtung des Anspruchs 1 verbleibt, als Anspruch 1 aufrechtzuerhalten. Die Klägerin beantragt. Die Klägerin hält dem Anspruch 1 des Streitpatents außer den bereits in erster Instanz genannten Patentschriften nunmehr auch noch die US-Patentschrift 2 033 223 entgegen. Auf die Entgegenhaltung der deutschen Patentschrift 334 441 hat sie verzichtet. Sie macht ferner geltend, daß die den zeichnet, daß der Anlegetisch (4) sowie die Ablage* je aus zwei Hälften besteht und jede Hälfte mit der entsprechenden Hälfte der Bo-denlegemaschine starr verbunden ist”; die Berufung zurückzuweisen. Gegenstand des Streitpatents bildende Erfindung im Inland offenkundig vorbenutzt worden sei, und zwar durch die Firma Maschinenfabrik in Berlin-Tempelhof, die im Jahre 1939 im Auftrag der Firma GmbH (jetzt: Erwin B^p Verpackungsbedarf GmbH) in Krefeld eine Bodenlegemaschine mit einer das Streitpatent vorwegnehmenden Transporteinrichtung hergestellt und an die Firma Papiersackfabrik Gebr. in Oberkassel geliefert habe. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die von der Klägerin genannte Maschine zu der angegebenen Zeit von der Firma in Verkehr gebracht worden ist. Sie sieht darin jedoch ebensowenig eine Vorwegnahme des Streitpatents wie in den entgegengehaltenen Patentschriften. Sie betont, daß das Streitpatent einen erheblichen Fortschritt auf dem Gebiet der Bodenlegemaschinen gebracht habe und daß es trotz eines vorhandenen Bedürfnisses mehr als 40 Jahre gedauert habe, bis dann erst durch das Streitpatent die zweckmäßigen Verbesserungen zu der Maschine nach dem ÜS-Patent 853 918 vorgeschlagen worden seien. Dem Anspruch 5 des Streitpatents hält die Klägerin nunmehr noch einen Prospekt über eine von ihr seit dem Jahre 1934 gebaute Verschlußblattklebemaschine "V.M.I" entgegen. Prof. Dr.-Ing. Meister in Bad Kohlgrub, vormals an der Technischen Hochschule Dresden, hat auf Anforderung des Senats ein schriftliches Gutachten vom 5« Januar 1959 erstattet; er hat zuvor in Gegenwart beider Parteien vier Maschinen nach dem Streitpatent (Baujahre 1948, 1953, 1955), eine Maschine der Klägerin (Baujahr 1938/59) und eine Maschine der Firma Erwin B^^ in Krefeld (Baujahr 1939) im Betrieb besichtigt. Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Senatsrats a.D. Dipl.-Ing. Dengel in München vom 2ö. Dezember 1957 eingereicht. Prof. Dr. Meister ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden. Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt. Entscheidungsgründe: I. Auf Maschinen zur Herstellung von ein- oder mehrlagigen Papiersäcken für Zement, Kunstdünger u. dgl., wie sie das Streitpatent voraussetzt (sogenannten Bodenlegemaschinen), werden in mehreren Arbeitsgängen an dafür vorbereiteten Papierschläuchen die Böden der Säcke gebildet. Wie in der Beschreibung des Streitpatents ausgeführt ist (S. 2 Z. 124 bis S. 5 Z. 3)9 werden die Papierschläuche quer zu ihrer Achse in die Maschine eingeführt, sodann in bekannter Weise durch Sauger geöffnet, die Böden aufgezogen, mit Klebstoff versehen und die Bodenplatten durch Dängsfalzvorrichtungen umgefaltet. Das Streitpatent beschäftigt sich mit der Führung der Schläuche zu den einzelnen Bearbeitungsstellen. 1. Nach der Darstellung der Beschreibung sind Maschinen bekannt gewesen, bei denen die Papierschläuche quer zu ihrer Achse zwischen je zwei endlosen Bandpaaren, die über zahlreiche, mittels einer Kegelradkupplung von einer Welle aus angetriebene Hollen oder Walzen laufen, an den Arbeitsmitteln zur Bildung der beiden Böden vorbeigeführt werden (S. 1 Z. 1 bis 10). In der Praxis sind diese Maschinen, wie es in der Beschreibung weiter heißt, ohne die endlosen Bänder gebaut worden, so daß die Schläuche von den angetriebenen Hollen oder Walzen allein durch die Maschine hindurchgefördert werden (S. 1 Z. 10 bis 14). Der Erfinder hat es als Nachteil dieser Maschinen empfunden, daß sie wegen der vielen angetriebenen Walzen außerordentlich schwerfällig, kostspielig und störanfällig sind, daß sieeinen großen Kraftbedarf erfordern und einen ohrenbetäubenden Lärm verursachen, und daß beim Vorschieben der Schläuche häufig Verschiebungen und Verrutschungen entstehen, die Schläuche also nicht genau an den einzelnen Bearbeitungsstellen eintreffen und damit ein genaues Legen der Böden und genaues Aufträgen des Klebstoffes nicht gewährleistet ist (S. 1 2. 14 bis 27). 2. Biese bei den bekannten Maschinen aufgetretenen Ubelstände sollen durch die Erfindung beseitigt werden*(S. 1 Z. 28/29). Bie dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe besteht also darin, für eine Bodenlegemaschine eine Eördervorrich-tung zu schaffen, die konstruktiv einfach ist, mit geringem Kraftbedarf und wenig Geräusch arbeitet und die Schläuche während der Herstellung der Böden so sicher zu den einzelnen Bearbeitungseteilen führt, daß sie sich nicht ver~ schieben können. 3 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, die endlosen Bänder als Gelenkketten auszubilden, die ausschließlich durch die Kettenräder angetrieben und durch federnde Spannrollen und/oder Leisten aneinandergedrückt werden (Beschreibung S. 1 Z. 29 bis S. 2 Z. 3; Anspruch 1). Ber Gegenstand der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch 1 des Streitpatente besteht demnach in der Kombination fol-gender 3 Merkmale: 1. die Schläuche werden zwischen je zwei Gelenkketten an den Bodenlegemitteln vorbeigeführt ; 2. die Gelenkketten werden ausschließlich durch die Kettenräder angetrieben; 3. die Gelenkketten werden durch federnde Spannrollen und/oder Leisten aneinandergedrückt . Bei einer so gestalteten Vorrichtung können, wie es in der Beschreibung weiter heißt, die vorerwähnten Übelstände nicht mehr auftreten: für eine endlose Gelenkkette seien nur zwei Antriebskettenräder erforderlich; die Maschine werde also wesentlich vereinfacht, der Kraftbedarf und die Geräusche würden wesentlich verringert; Verrutschungen bei der Schlauchförderung durch die Maschine könnten nicht mehr auftreten, da die Kettentriebe formschlüssig und damit schlupf frei arbeiteten; ein Rutschen der paarweise parallel in Förderrichtung angeordneten Zahnketten untereinander könne nie eintreten; die Spannrollen und Leisten gewährleisteten ein sicheres Festklemmen der Schlau che während ihres Transports durch die Maschine; die Papier Schläuche würden also genau senkrecht zu ihrer Achse an den Mitteln zu dem Legen der Böden vorbeigetragen, so daß diese vollkommen gleichmäßig ausfallen müßten (S. 2 Z. 3 bis 17» Z. 87 bis 94). 4. Die von der Beklagten hilfsweise vorgeschlagenen Neufas- sungen des Anspruchs 1 des Streitpatents würden gegenüber dem erteilten Anspruch teils lediglich eine Verdeutlichung, teils eine Beschränkung bringen. Lediglich eine Verdeut- lichung würde es sein, wenn im Oberbegriff vor dem Wort "Bandpaaren4 * * * * * * 11 die Wörter "um je eine Walzenstraße mit Einzelwalzenantrieb geführten" und - damit im Zusammenhang stehend - im kennzeichnenden Teil die Wörter "unter Fort- fall der Walzen8traße" eingefügt würden. Auch die Einfügung der Wörter "in geringem Abstand Über die Länge der Ketten angeordneten" vor dem Wort "Spannrollen" im kennzeichnenden 10 - Teil des Anspruchs 1 würde lediglich der Verdeutlichung dienen. Dagegen würde die hilfsweise vorgeschlagene Ersetzung der Wörter "Spannrollen und/oder Leisten" durch die Wörter "Spannrollen und Leisten" im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 eine Beschränkung des Schutzgegenstandes bedeuten. Wie sich aus dem folgenden ergibt, kann jedoch der Anspruch 1 des Streitpatents weder in der erteilten Fassung noch mit^der von der Beklagten hilfsweise vorgeschlagenen Beschränkung aufrechterhalten werden. Es braucht daher hier auch nicht näher erörtert zu werden, ob die von der Beklagten hilfsweise vorgeschlagenen Verdeutlichungen erforderlich oder wenigstens zweckmäßig sein würden und ob sie klar genug gefaßt sind. XI. Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch 3 des . Streitpatent8 ist an sich neu im Sinne der §§1,2 PatG; er ist durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen. 1. Die US-Patentsöhrift 853 918 sowie die deutschen Patentschriften 28 894 und 615 772 beziehen sich zwar ebenso wie das Streitpatent auf Bodenlegemaschinen zur Herstellung von Papiersäcken. Die $uer zur Förderrichtung in die Maschine eingeführten PapierSchläuche werden jedoch nach der US-Patentschrift 853 918 und nach der deutschen Patentschrift 28 894 zwischen paarweise zusammenwirkenden endlosen Bändern, die mittels Hollen oder Walzen gegeneinandergedrückt werden, - nicht zwischen Gelenkketten - an den Arbeitsmitteln zu dem Bilden der Böden vorbeigeführt; und die deutsche Patentschrift 615 772 zeigt als Mittel zu dem Vorschub der Schläuche in dem einen Ausführungsbeispiel (Abb. 9) ebenfalls paarweise zusammenwirkende endlose Bänder und in einem anderen Ausführungsbeispiel (Abb. 1 und 2) ein endloses Band, das mit darunter angeordneten Walzen zu- 11 sammenwirkt. Biese Patentschriften stellen mithin den Stand der Technik dar, von dem das Streitpatent in der Einleitung der Beschreibung ausgeht und über den es durch die von ihm gelehrte Verwendung von Gelenkkettenpaaren als Mittel zu dem Vorbeiführen der Schläuche an den Bodenlege-stationen hinausführen will. Bie von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz als offenkundige Vorbenutzung entgegengehaltene, von der Maschinenfabrik in Berlin-Tempelhof gebaute Bo- denlegemaschine ist, wie sich in der Berufungsverhandlung als unstreitig herausgestellt hat, eine Maschine nach dem deutsohen Patent 615 772 und ist im Auftrag der Inhaberin dieses Patentes, der Firma GmbH in Krefeld, seit 1939 mehrfach von der Firma herge- stellt worden» Bei der Form, in der die Maschine von der Firma hergestellt worden ist, werden die quer zur Förderrichtung in die Maschine eingeführten Papierschläuche auf der etwa 4 m langen Förderbahn zu dem größten Teil zwischen oberhalb und unterhalb angeordneten Bollen und zu dem kleineren Teil zwischen zwei oberhalb angeordneten, durch federnde Bollen nach unten gedrückten Keilriemen einerseits und unterhalb angeordneten angetriebenen Bollen und dazwischenliegenden Beitblechen andererseits an den Bodenlegestationen vorbeigeführt. Gelenkketten als Mittel zu dem Fördern der Schläuche weist auch diese Maschine nicht auf. Auch die US-Patentschriften 2 256 506 und 2 364 009 zeigen keine Gelenkketten, sondern paarweise zusammenwirkende endlose Bänder. Bie beiden Patentschriften betreffen zudem nicht Bodenlegemasehinen zur Herstellung von geklebten Pa-: piersacken, sondern Maschinen zur Herstellung von Beuteln -12- mit geschweißten Nahtstellen, und das Einklemmen der Werkstücke zwischen den zusammenwirkenden endlosen Bändern dient nicht nur der Förderung, sondern zugleich der Bearbeitung der Werkstücke. 2. Die US-PatentSchriften 1 877 456, 2 035 223 und 2 177 117 dagegen zeigen zwar paarweise zusammenwirkende endlose Gelenkketten als Mittel zu dem Vorbeiführen von Werkstücken an Bearbeitungsstationen. Diese Patentschriften betreffen jedoch keine Bodenlegemaschinen zur Herstellung von geklebten Papiersacken, sondern anderen Zwecken dienende Papierverarbeitungsmaschinen, nämlich Maschinen zur ^Herstellung von Cellophanbeuteln (US-PatentSchriften 1 877 456 und 2 033 223) und Maschinen zu dem Anbringen eines Metallverschlußstreifens am offenen Ende eines Papierbeutels (US-Patentschrift 2 177 117). Die ÜS-Patentschrift 2 032 503 schließlich zeigt zwar die Verwendung zusammenwirkender Paare von endlosen Gelenkketten bei der Herstellung von geklebten Papiersäcken. Das Einklemmen der Werkstücke zwischen den Gelenkketten dient hier jedoch nicht der Vorbeiführung der Werkstücke an den Bodenlegcstationen, sondern der Verfestigung der Klebestellen an den im übrigen bereits fertigen Papiersacken. III. Es kann zugunsten der Beklagten auch davon ausgegangen werden, daß der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Hauptanspruch 1 des Streitpatents einen gewissen Portschritt gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik gebracht hat. Der Fortschritt ist aber, zu demal gegenüber der zu dem Stande der Technik gehörenden Maschine nach den über- zeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen keinesfalls so beträchtlich, wie ihn die Beschreibung des StreitpatentB und der Vortrag der Beklagten in diesem Nich-tigkeitsverfahren hinzustellen suchen. Auch sind die Nachteile der vorbekannten Maschinen nicht so groß, wie es in der Beschreibung des Streitpatents und in den von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen, nicht vorveröffentlichten deutschen Patentschriften 872 726 und 882 354 behauptet wird. 1. Der Portschritt, den das Streitpatent gebracht haben soll, wird von der Beklagten vor allem in der größeren Zuverlässigkeit der Führung der Papierschläuche zu den Boden-legestationen erblickt. Bei theoretischer Überlegung erscheinen in der Tat gegeneinandergedrückte Gelenkketten, wie sie das Streitpatent vorschlägt, zur sicheren Führung der Schläuche besser geeignet als die vorbekannten endlosen Bänder und Walzenstraßen. Die Gelenkketten werden durch die Kettenräder schlupffrei angetrieben, während die Bänder auf ihren Antriebsscheiben rutschen können, zu demal sie sich im Gebrauch bald längen. Bei der Förderung durch Walzen ohne Bänder besteht die Gefahr, daß sich die Schläuche in den Führungslücken zwischen den Walzenpaaren stauchen und verschieben; auch können bereits kleine Unterschiede im Durchmesser der Walzen ein Schieflaufen der Schläuche zur Folge haben. Durch den Druck der vom Streitpatent vorge schlagenen "Spannrollen" und Leisten wird noch dazu die Klemmwirkung der Gelenkketten derart erhöhte daß die Schläuche auch durch stärkere seitliche Kräfte, die von den Bodenlegemitteln ausgeübt wer den glicht-' ve-j^ßü&oben werden können. Die vom otreitpatent vorgeschlagenen^federnden "Spannrollen" (die nach der ihnen hier zugedachten Funktion besser "Anpreßrollen" genannt werden) haben zudem noch den Vorteil, daß sie sich - anders als es hei den Walzenstraßen der Pall ist - der unterschiedlichen Papierstärke der verschiedenen Papiersacksorten (von einer Lage bis zu sechs und mehr Lagen) und der an den einzelnen Bodenlege-Stationen unterschiedlichen Licke der Schlauchenden von selbst federnd anpassen, so daß sie die Ketten stets und überall gleichmäßig fest gegeneinanderdrücken. Lieser letztgenannte Vorteil wäre allerdings nicht gegeben, wenn statt der Anpreßrollen für beide Gelenkketten die im erteilten Anspruch 1 als gleichwertig bezeichneten starren Leisten verwendet würden; und der Vorteil ist in einem nur geringeren Maße gegeben, wenn gemäß dem Ausführungsbeispiel in Fig. 1 des Streitpatents und dem ihm folgenden, eine Beschränkung darstellenden Hilfsvorschlag der Beklagten zur Neufassung des Anspruchs 1 für das eine Kettentrum (das untere Trum der oberen Kette) federnde Anpreßrollen und für das andere Kettentrum (das obere Trum der unteren Kette) feststehende Leisten verwendet werden. Die Vorteile, die die Verwendung von Gelenkketten gegenüber der Verwendung von endlosen Bändern oder Walzenstraßen bietet, sind jedoch, was die zuverlässige/%ührung der Schläuche anlangt, im praktischen Gebrauch nicht so groß, wie die Beklagte meint. Auch Gelenkketten können sich bei hohen Anforderungen an Umlaufgeschwindigkeit und Zugbeanspruchung längen, lassen sich dann allerdings auch verhältnismäßig leicht nachstellen. Andererseits können als endlose Bänder, wie die offenkundig vorbenutzte Maschine Rohrbacher zeigt, auch Keilriemen verwendet werden, die außerordentlich zugfest hergestellt werden können, sich nicht längen und genügende Reibung geben, um die Papierschläuche zuverlässig mitzunehmen. Die Förderung durch Walzen (ohne Bänder) kann dadurch zuverlässiger gemacht werden, daß die Walzen - wie es technisch möglich ist -mit genau gleichem Durchmesser hergestellt und in so geringem Abstand voneinander angeordnet werden, daß ein Papierschlauch jeweils gleichzeitig von mindestens zwei Walzen geführt wird. Wie die vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführte Besichtigung des Betriebs mehrerer Maschinen nach dem Streitpatent einerseits und zweier Maschinen mit Hollenförderung andererseits ergeben hat, ist die Führung der Papierschlauche auch bei den Maschinen mit Hollenförderung für den praktischen Gebrauch genügend zuverlässig und eine wesentlich sicherere Führung durch die Gelenkketten nicht festzustellen gewesen; Störungen durch schieflaufende Schläuche sind auch bei den Maschinen mit Hollenförderung nicht aufgetreten; und die bei der Be-? sichtigung gefertigten Säcke haben nach den vom Sachverständigen entnommenen und geprüften Stichproben bei allen besichtigten Maschinen eine für den praktischen Gebrauch genügend gerade verlaufende Oberlappung der Kreuzböden gezeigt. Allerdings sind bei der vom Sachverständigen durch geführten Besichtigung - außer auf einer Maschine nach dem Streitpatent - nur Säcke mit bis zu vier Papierlagen gefertigt worden. Es muß daher zugunsten der Beklagten die Möglichkeit offenbleiben, daß bei der Herstellung von Säcken mit mehr als vier Papierlagen die Förderung der Schläuche durch Gelenkketten sich auch im praktischen Ergebnis als zuverlässiger erweist als die Förderung durch Hollen. 2. Wie der Beklagten zuzugeben ist, hat die Führung der Papierschläuche durch Gelenkketten gegenüber der Führung durch Walzen ferner den Vorteil, daß Gelenkketten bei solchen Schläuchen, die vor der Bearbeitung auf der Boden- 16 jbT *' fr* I F-;- % fe-'-. I j»' .■* legemaschine wellig geworden sind, die Welligkeit glätten und ausgleichen, während die Führung mittels Walzen die Welligkeit nicht ausgleicht, durch die Welligkeit vielmehr erschwert wird. Jedoch ist nach den Angaben, die dem gerichtlichen Sachverständigen bei der Besichtigung von Fachleuten gemacht worden sind, auch dieser Vorteil nicht sehr bedeutsam, da durch geeignete Lagerung das Welligwerden der Schläuche vor der Weiterbearbeitung weitgehend vermieden werden kann. 3* Auf der anderen Seite können Gelenkketten gegenüber Bän-dern und Walzen den Nachteil haben, daß sie tinerwünschte Eindrücke auf den PapierSäcken hinterlassen; auch sind sie verhältnismäßig teuer in der Anschaffung und im Ersatz. Bas beides zusammen mag der Grund dafür sein, daß bei den nach dem Streitpatent gebauten Maschinen die oberen Gelenkketten von der Lizenznehmerin der Beklagten schon seit einiger Zeit durch Keilriemen ersetzt werden. Solche Maschinen unterscheiden sich von der ursprünglichen Form der offenkundig vorbenutzten Maschine im Prin- zip nur noch dadurch, daß anstelle der bei der Maschine ßunterhalb des Keilriemens angeordneten Walzen und Leitbleche eine Gelenkkette zur Führung der Schläuche verwendet wird. Bei dieser Ausführungsform der Maschine nach dem Streitpatent ist aber ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der offenkundig vorbenutzten Maschine auch bei theoretischer Betrachtung kaum mehr festzustellen. 4. Auch sonst sind wesentliche Vorteile der Maschine nach dem Streitpatent gegenüber den vorbekannten Maschinen nach den überzeugenden und durch das Ergebnis der Besichtigung belegten Ausführungen des gerichtlichen Sachver- ständigen kaum festzustellen. Die Verwendung von Gelenkketten hat zwar gegenüber den Maschinen mit Walzenförderung den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung besonders betonten Vorteil, daß die Maschine durch den Fortfall der zahlreichen Walzen und der zu ihrem Antrieb erforderlichen zahlreichen Kegelräder konstruktiv einfacher und übersichtlicher und den Forderungen der Leichtbauweise besser gerecht wird; dieser Vorteil wird aber teilweise dadurch wieder aufgehoben, daß zu der Kettenführung nach dem Streitpatent federnde Anpreßrollen benötigt werden; auch besteht der von der Beklagten behauptete Vorteil gegenüber der offenkundig vorbenutzten Maschine nur noch in geringem Maße. Daß die Fördervorrichtung an den vorbekannten Maschinen kostspieliger wäre, ist nur bedingt richtig; Keilriemen haben eine lange Lebensdauer, während endlose Bänder zwar eine geringere Lebensdauer haben, aber schnell und billig zu ersetzen sind; Stahlrollen nützen sich praktisch überhaupt nicht ab, während die besser geeigneten Gummirollen sich zwar verhältnismäßig schnell abnützen, aber mit geringen Kosten zu ersetzen sind; demgegenüber sind Gelenkketten, die nach der Erfahrung alljährlich ersetzt werden müssen, bei der Anschaffung und beim Ersatz verhältnismäßig teuer. Der Kraftverbrauch für den Antrieb der Kettenräder der Gelenkketten ist nicht wesent-j lieh geringer als der für den Antrieb der zahlreichen, für die. Walzenförderung benötigten Kegelräder, wenn diese zweckentsprechend gefertigt sind. Die Verminderung des Geräuschs der Kettenförderung gegenüber den Geräuschen der Walzenförderung ist praktisch bedeutungslos, da das Geräusch der Fördervorrichtung ohnehin durch das stärkere Geräusch der Anlege- und Bodenlegevorrichtungen übertönt wird. Sofern infolge größerer Zuverlässigkeit der Gelenkkettenförderung schmalere Überlappungen an den Kreuzböden vorgesehen und 18 - damit Papierersparnisse erzielt werden könnten, wird nach dem Ergebnis der Besichtigung des gerichtlichen Sachverständigen von einer solchen Möglichkeit jedenfalls praktisch kein Gebrauch gemacht; auch würden die Papierersparnisse verhältnismäßig geringfügig sein. Nach dem Ergebnis der Besichtigung hat schließlich auch in der Fördergeschwindigkeit kein wesentlicher Untersphied zwischen den Maschinen nach dem Streitpatent und den älteren Maschinen festgestellt werden können; Gelenkketten arbeiten als solche an sich technisch Überhaupt nicht schneller als Bänder oder Walzen; eine Erhöhung der Fördergeschwindigkeit könnte sich aber daraus ergeben, daß bei der Verwendung von Gelenkketten weniger mit Betriebsstörungen zu rechnen ist; jedoch hängt die Leistungsfähigkeit der Bodenlegemaschinen in erster Linie von der Leistungsfähigkeit der Bearbeitungsstationen und nicht von der Leistungsfähigkeit der Fördervorrichtungen ab. IV. Ist demnach der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Haupt-anspruch 1 des Streitpatents zwar neu im Sinne der §§ 1, 2 PatG und kann in ihm zugunsten der Beklagten auch ein gewisser Fortschritt gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik erblickt werden, so mangelt es ihm doch, wie in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, an der erforderlichen ]^fj^d]^shöhe . 1. Da der vom Streitpatent erzielte technische Fortschritt nur gering ist, kann sich die Beklagte nicht auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz berufen, wonach ein erheblicher technischer Fortschritt als ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe betrachtet werden kann (vgl. Lindenmaier, PatG 4. Aufl. § 1 Anm. 28 S. 60/61). Ein f i Grundsatz deg weitergehenden Inhalts, daß bei erheblichem technischen Fortschritt die Erfindungshöhe nicht bestritten werden könne, ist entgegen der Meinung der Beklagten in der Rechtsprechung ohnehin nicht anerkannt, 2. Die Aufgabe, bei Bodenlegemaschinen die Papier Schläuche so sicher zu den einzelnen Bearbeitungsstellen zu fuhren, daß sie sich nicht verschieben können, war an sich längst bekannt. Bei der Suche nach einer einwandfreien Lösung dieser Aufgabe konnte anhand der druckschriftlich vorbeschriebenen oder offenkundig vorbenutzten Maschinen festgestellt werden, welche Fördermittel bisher angewandt worden waren und wie sie sich bewährt hatten. Wie unter II ausgeführt, war bei Bodenlegemaschinen die Führung der Papierschläuche durch gegeneinandergedrückte endlose Bänder und durch Walzenstraßen, und zwar nur durch Bänder oder nur durch Walzen oder auch durch Bänder (oder Keilriemen) und Walzen zusammen, bekannt. Erschien die Führung durch Bänder nicht sicher genug, so bedurfte es keiner erfinderischen Überlegung, um die Bänder durch Gelehkketten zu ersetzen. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, wurden vor dem Prioritätstag des Streitpatents Gelenkketten in der Fördertechnik allgemein als Ersatz für Bänder oder Riemen verwendet, wenn beim Transport größere Kräfte zu überwinden waren. Zudem wurde die Verwendung von Gelenkketten zur Führung oder Bearbeitung von Werkstücken in den US-Patentschriften 1 877 456, 2 033 223, 2 177 117 und 2 032 503 gezeigt, die zwar keine Bodenlegemaschinen zur Herstellung von Papiersäcken oder nicht das Bodenlegen selbst betreffen, deren Kenntnis aber beim Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Bodenlegemaschinen nach der unwiderleglichen Vermutung des § 2 PatG vorauszusetzen ist. Es bedurfte auch keiner erfinderischen Überlegung, um die Gelenkketten zwecks sicherer Führung der - 20 Papierschläuche durch geeignete Mittel gegeneinander zu drücken. So zeigte bereits die deutsche Patentschrift 28 894 durch ihr Eigengewicht wirkende Walzen als Mittel zu dem Aufeinanderdrücken endloser Bänder, und die Maschine Rohrbacher zeigte federnde Rollen als Mittel zu dem Brücken eines Keilriemens auf darunter angeordnete Förderrollen. Es lag nicht fern, ähnliche Mittel zu verwenden, wenn die endlosen Bänder oder Keilriemen durchv£Geienkketten ersetzt wurden. In der US-Patentschrift 1 877 456 wurde mehrfach betont, daß es außerordentlich wichtig sei, die Werkstücke, während sie mittels Gelenkketten an den Bearbeitungsstationen vorbeigeführt werden, stets fest in Führung zu halten; und in den US-Patentschriften 2 033 223 und 2 177 117 wurde das Zusammenpressen der Gelenkketten zwischen federnden Leisten oder Platten und festen Führungsrinnen gezeigt, also eine ähnliche Vorrichtung, wie sie dem nach der erteilten Fassung des Anspruchs 1 des Streitpatents zur Wahl gestellten Aneinanderdrücken der Gelenkketten nur durch Leisten entspricht. In der US-.*Patentschrift 2 032 503 ist darüber hinaus mit dem gewicht sbelasteten^Kettenrad 42 und der ortsfesten Leiste 32 auch bereits eine ähnliche Vorrichtung gezeigt, wie sie dem nach dem Hilfsvorschlag der Beklagten in der Berufungsinstanz allein noch beanspruchten Aneinanderdrücken der Gelenkketten durch Anpreßrollen und Leisten entspricht. Bur darauf, daß insoweit in der US-Pa-tentschrift 2 032 503 bereits etwas ähnliches gezeigt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang an, nicht dagegen darauf, daß die Vorrichtung nach der US-Patentschrift 2 032 503 - die von &2iten der Beklagten in der mündlichen Berufungs-verhandlung anschaulich als eine Art endloser Briefbeschwerer bezeichnet worden ist - sich In vielst anderen von der Vorrichtung nach dem Streitpatent unterscheidet. Es sind - 21 demnach zu dem Zusammendrücken von Gelenkketten sowohl schleifende Anpreßmittel - in den US-Patentschriften 2 033 223 und 2 177 117 - als auch rotierende Anpreßmittel - in der US-Patentschrift 2 032 503 - gezeigt. Daß das Kettenrad 42 der US-Patentschrift 2 032 503 im Gegensatz zu den An-preßrollen des Streitpatents nicht elastisch, sondern abrupt arbeitet, ist ebenfalls nicht entscheidend. Federnde Anpreßrollen, wie sie im Streitpatent vorgeschlagen werden, waren dem Fachmann an sich bekannt und sind z.B. auch bei der Maschine zu dem Niederdrücken des Keil- riemens auf die darunter angeordneten Walzen verwendet worden. Zeigt schließlich die US-Patentschrift 2 032 503 im Kettenrad 42 nur ein einziges solches Anpreßmittel, so ist doch auch die Verwendung mehrerer, in geringem Abstand über die Länge der Ketten angeordneter Anpreßrollen bereits in der Maschine - £ür das Niederdrücken der Keilriemen - gezeigt. 3« Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es mehr als 40 Jahre gedauert habe, bis die Bodenlegeraaschine nach der US-Patentschrift 853 918 durch die vom Streitpatent vorgeschlagene Verwendung von Gelenkketten anstelle der endlosen Bänder und der Walzenstraßen verbessert worden sei. Es kann zwar ein Anzeichen für das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe sein, wenn ein an sich vorhandenes Bedürfnis erst nach längerer Zeit durch einen neuen Vorschlag befriedigt wird. So liegen die Dinget hier aber nicht. Die Fördervorrichtungen der bekannten Maschinen haben den Anforderungen der Praxis offenbar zunächst genügt, wie sich sogar noch bei der vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführten Besichtigung gezeigt hat. Das Bedürfnis nach einer Verbesserung der bekannten Fördervorrichtungen hat sich erst ergeben, als die Herstel- - 22 lung von Papiersacken mit mehr als vier Lagen und eine erhöhte Fördergeschwindigkeit verlangt wurde* Dieses Verlangen ist aber erst wenige Jahre vor dem zweiten Weltkrieg gestellt worden; daß es während des Darniederliegens der freien Wirtschaft im Krieg und in der ersten Nachkriegszeit nicht erfüllt worden ist, ist nicht verwunderlich. 4* Der Verwendung von Gelenkketten zur Förderung der Papierschläuche bei Bodenlegemaschinen hat auch kein Vorurteil der Fachwelt entgegengestanden. Wie der gerichtliche Sachverständige betont hat, sind die Vorteile der Gelenkketten allgemein bekannt gewesen. Wenn Gelenkketten gleichwohl nicht schon früher für Bodenlegemaschinen verwendet worden sind, so mag das seinen Grund darin gehabt haben, daß die Gelenkketten erst in jüngerer Zeit zu größerer Vollkommenheit gelangt und daß sie verhältnismäßig teuer sind, aber jedenfalls nicht darin, daß ihrer Verwendung ein Vorurteil entgegengestanden hätte, das erst der Erfinder des Streitpatents überwunden hat. 5* Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es ergebe sich aus den - nicht vorveröffentlichten - deutschen Patentschriften 872 726 und 882 354, daß die maßgeblichen Fachkreise, darunter die Klägerin selbst, den im Streitpatent zu dem Ausdruck gekommenen Gedanken für fortschrittlich und erfinderisch gehalten hätten. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht beweiskräftig, weil die Patente 872 726 und 882' 354 ebenso wie das Streitpatent auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes ohne Prüfung der Patentwürdigkeit erteilt worden sind,und es nicht feststeht, ob sie einer Prüfung im Nichtigkeitsverfahren standhalten würden. Außerdem gehen aber die Ansprüche dieser Patente wenigstens teilweise über den Anspruch 1 des Streitpatents hinaus. Sollte die Beklagte geltend machen wollen, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Klägerin dem Streitpatent die Erfindungshöhe abspricht, obwohl sie selbst sich auf ähnliche Vorschläge habe ein Patent erteilen lassen, so wäre der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie mit diesem Einwand im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht gehört werden könnte (vgl. dazu BGH GRUR 1958» 177, 178 - Aluminiumflachfolien -). V. Kann demnach der Hauptanspruch 1 des Streitpatents mangels Erfindungshöhe nicht aufrechterhalten werden, so können auch die ön t eran Sprüche 2 bis 4 nicht bestehen bleiben. 1. Dem Unteranspruch 2 liegt eine andere Aufgabe zugrunde als dem Hauptanspruch 1, nämlich die Aufgabe, die Boden-legemaschine in einfacher Weise an die verschiedene Länge der Schläuche anzupassen, .die für die Herstellung von Papiersäcken in Betracht kommen. Diese Aufgabe wird durch den Unteranspruch 2 dadurch gelöst, daß die zu diesem Zweck an sich bekannte Unterteilung der Maschine in der Längsrichtung in zwei Hälften in der Weise durchgeführt wird, daß die eine Maschinenhälfte auf zwei Betten durch unter sich gekuppelte Schraubspindeln verschiebbar ist, wobei das Antriebszahnrad für die Kettentriebe auf der verschiebbaren Maschinenhälfte mit einer längsverzahnten Walze in Eingriff bleibt. Eine gleichartige Einrichtung weist jedoch bereits die Bodenlegemaschine nach der US-Patentschrift 853 918 auf (S*. 2 Z. 78 bis 82, Pig. 2). In Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat ist der Gegenstand des Anspruchs 2 als durch diese vorbekannten äquivalenten Mittel* neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen. Die Beklagte hat insoweit gegen die Entscheidung des Nichtigkeitssenats auch keine besonderen Angriffe erhoben . i 2. Mit den UnteranSprüchen 3 und 4 wird das Prinzip der Unterteilung der Bodenlegemaschine in zwei Hälften auf den Anlegetisch für die Schlauchabschnitte und.auf die Ablage für die fertigen Papiersäcke erstreckt- Eine solche Unterteilung des Anlegetische ist bereits in dem von der Klägerin in der Berufungsverhandlung überreichten Prospekt über eine von ihr seit dem Jahre 1934 gebaute/, Verschlußblattklebemaschine "V.M* 1” gezeigt. Es bedurfte keiner erfinderischen Überlegung, um diese Unterteilung des Anlegetische von einer Verschlußblattklebemaschine auf eine Bodenlegemaschine zu übertragen, und es bedurfte ebenfalls keiner erfinderischen Überlegung, um die gleiche Unterteilung bei der Ablage durchzuführen. Die Beklagte hat insoweit zwar bemängelt, daß der Hichtigkeitssenat seine Auffassung, die Gestaltung des Anlegetische und der Ablage nach den Ansprüchen 3 und 4 sei rein konstruktiver Art und ohne jede erfinderische Bedeutung, nicht näher begründet habe; sie hat aber selbst nichts weiter vorgetragen, was die Patentwürdigkeit dieser Unteransprüche als selbständiger Ansprüche begründen könnte. Auch*£n der von der Beklagten hilfsweise vor-', geschlagenen Zusammenfassung der beiden Unteranspräche würde nichts Erfinderisches erblickt werden können. VI* Nach alledem war der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats in vollem Umfang beizutreten und die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzu weisen. Lie Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 PatG, Bock Löscher Jungbluth Pehle Spengler