tuhg erlahgf hat (Bestätigung von RG GRUB 1940= 45/497; 1942V 217 /219/h - Dem Inhaber einer örtXich begrenzten Verkehrsgeltung ist es in diesem Palle nicht gestattet, in den von der geschützten Ausstattung des anderen beherrschten Raum vorzudringen, Das gilt in verstärktem Maße, wenn keine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung, sondern nur ein örtlich begrenzter schutzwürdi-ger Besitzstand in Frage steht, der noch nicht zu einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 25 WZG geführt hat (Bestätigung von EG GRUB 1943, 545 ,/548/ - Goldsonne). Gesichtspunkt der Verwirkung ist eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da die Verwirkung grundsätzlich ihre Grenzen in dem Besitzstände findet, den sich der Verletzer bis zu dem Einschreiten des Verletzten geschaffen hat*. 2. Gesetz; WZG § 25 Bechtssatz Der ..Aus statt ungssohutz wird in seinem Bestände nicht berührt, wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb, für den er Ausstattungsschutz erworben hat, auf einen1anderen überträgt und dieser die Ausstattung weiterführt (Bestätigung von RGZ 120, 402 /4Q]7 - Bärenstiefel), Dies gilt auch dann, wenn Warenzeichen, die der Ausstattung inhaltsgleich sind, nicht mitübertragen werden. "v ember L933 ergangenes ID teil des 1 Mim ,i ; to 1 1 P ul o durch das die revision reu- Kaufmanns 1LIUMWI gegen ein Urteil des Ofcerlandesgerichts Dresden vom 25., März 1933 zurückgewiesen worden ist und aus dem hervorgehen soll, daß das über-landesgericht Dresden der Firma GMMHHMI - Lusstattungs-.schützrfür die grünen Wickelsterne izuerkannt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die grünen Wickelsterne der Beklagten mit den von ihr verwendeten grünen Wickelsternen verwechslungsfähig seien. Juli 1931 berufen, durch das eine gegen die Pirma Johann SiNRMMfc in DM gerichtete, auf Zeichenrechte und Ausstattungsschutz gestützte Klage der Pirma GflflHHHHl AG rechtskräftig abgewiesen worden ist. Im übrigen hat sie bestritten, daß der Klägerin Äusstattungsschutz für die grünen Wickelsterne zustehe und der Pirma GflHHiil AG ein solcher Schutz zugestanden habe. die von den Käufern beachtet werde, und auch darauf verwiesen, daß sie ihre Wickelsterne ohne Narnensaufdruck in den Verkehr bringe, während die Pirma AG die Wickelsterne mit dem Aufdruck versehen habe und die Klägerin diese Übung fortsetze, der Verkehr aber das Schlagwort ''lilHIilHiK1' kenne und ihm beim Einkauf besondere Bedeu- Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch sei daher verwirktSie habe das Recht, ihren Absatz auf alle Teile der Bundesrepublik auszudehnen, und zwar selbst dann, wenn sie sich bisher auf das niederrheinische Gebiet beschränkt hätte, Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-gewiesen. Sie hat Aüsstättungsschutz für die: grünfarbigen Wickelsterne in Anspruch genommen, auf die sie den von ihr vertriebenen Leinenzwirn aufgewickelt und mit denen nach ihrer Auffas-sung die von der Beklagten verwendeten, ebenfalls grühfar-bigen Wickelsterne verwechslungsfähig sind. den ihrer Rechtsvorgängerin im Verkehr durchgesetzt, Ausstattungsschutz nicht für die besondere äussere Gestaltung ihrer Wickelsterne, sondern lediglich für deren grüne Färbung, Daß aber diese grüne Färbung der Wickelsterne selbst dann ausstattungsschutzfähig ist, wenn die Verwendung von Wickelsternen zu dem Aufwickeln von Leinenzwirn und die äußere Gestaltung der Sterne technisch bedingt ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Besteht für die Klägerin Ausstattungsschutz an der grünen .Farbe der 'Wickelsterne, ist diese also ein Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, so begegnen auch die Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken, mit denen das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang -die Verwechslungsgefahr für die grünen Wickelsterne der Parteien bejaht. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht diese, im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich wiedergegebenen Gesichtspunkte übersehen habe, Nach dem Zusammenhang der Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils ist vielmehr anzunehmen5 daß es sie für unerheblich erachtet hat. Das Oberlandesgericht ’Düsseldorf - hat -in jenem Urteil allerdings verneint , daß der Firma AG Ausstattungsschutz an derugrünen Farbe ihrer;■Wickelsterne zusiehej und zwar deshalb« weil sich auch noch andere, zu dem Teil nicht unbedeutende Firmen in erheblicher Anzahl der gleichen Farbe für Wik-kelsterne bedienten und bedient hätten» Die materielle Rechts kraft einer früheren Entscheidung spielt indessen für einen späteren Rechtsstreit zwischen-denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern um dieselbe Rechtsfolge dann keine Rolle? Diese Voraussetzung ist irn vorlie aber gegeben, da die Klägerin geltend macht, daß die Firma GJ0HNMMI Ad den Ausstattungsschutz, wenn sie ihn nicht schon vorher besessen habe, jedenfalls in der Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Düsseldorfer Urteils erworben habe und daß, .wenn diese Behauptung sich nicht nach-weisen 'lasse, jedenfalls sie selbst sich in der Zeit nach 1946 eigenen Ausstattungsbesitz geschaffen habe, 3) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch zuzustimmen, ■wenn es ausführt, daß das in dem Rechtsstreit der Firma ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zu dem Nachweise des von der Klägerin behaupteten Ausstattungsbesitzes nicht ausreiche. Dem Urteil kommt jedoch für den gegenwärtigen Rechtsstreit keine Rechtskraftwirkung zu, da zwar die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma CWHHHHP AG angesehen werden kann, die derzeitige Beklagte aber weder mit dem damaligen Beklagten identisch' noch dessen Rechtsnachfolgerin ist. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1942, 217 /?IS7) ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, angenommen worden, daß einem Urteil,-das einen Ausstattungsschutz feststelle,• auch ' in dem Rechtsstreit des Ausstattungsberechtigten gegen einen anderen Beklagten insofern Bedeutung zukommen könne, als mangels, anderweitigen Vorbringens des Beklagten auch, diesem gegenüber in tatsächlicher Hinsicht davon aaszugehen v sei,, daß bei Erlaß des Urteils der dort festgestellte Aus-stättühgsschutz'bestanden habe, und auch angenommen Werden könnef daß er jedenfalls noch eine Zeitlang fortbestanden habe., Da es sich bei: der Verkehrsgeltung einer Ausstattung um einen tatsächlichen Zustand handelt! der vielfachen und im voraus nicht übersehbaren Einflüssen unterliegt, kann das indessen,'.'wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nur ,1 für die allernächste Folgezeit gelten,, Im vorliegenden Palle liegt zwischen.der. 4) Das Berufungsgericht hat die Beweise, die die Klägerin für die von ihr behauptete Verkehrsgeltung ihrer grünen Wickelsterne angetreten hat, nicht erhoben» Es hat vielmehr für seine weiteren Erörterungen unterstellt, daß die Firma C ith Jahre 1933 Äusstattungsbesitz an der grü-hän Färbe der'Wickelsterne erworben und ihn bis'zur' Übertragung ihrer 'Leinenzwirnerei auf die Klägerin behalten habe und daß der Klägerin dieser auf sie übergegangene Ausstat-.1 Es hat sich für befugt gehalten, diese Unterstellung vorzunehmen, weil der Beklagten gegenüber der aus den §§ 25, 31 WZG- folgende Unterlassungsanspruch verwirkt<, die.Klage also auch dann unbegründet sei, wenn die Unter-:Stellung zuträfe» Dazu hat es ausgeführts .Die Beklagte habe durch den Vertrieb ihres Leihenzwirns mittels grüner Wickel- Daraus habe sie den Schluß ziehen dürfen» daß die Firma G-MHHNHMI AG gegen die Benutzung grüner Wickelsterne nichts habe einwenden und an der durch das Düsseldorfer urteil geschaffenen Rechtslage nicht mehr habe rüttelnwollen» Damit seien die Toraussetzungen für die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erfüllt, ohne daß es auf die Behauptung der Beklagten ankommen könne» sie habe auch außerhalb des niederrheinisehen Gebiets schon vor 1945 einen wertvollen Besitzstand mittels der grünen Wickelsterne erworben und diesen nach 1945 aufrechterhalten und weiter ausgebaut» Die Rechtsfolge der Yerwirkung bestehe darin, daß die Beklagte in ihrem Besitzstand Schutz gegenüber dem Ausstattungsrecht der Klägerin- genieße» Ob sich dieser Besitzstand auf ein- örtlich begrenztes Gebiet der - l -Bundesrepublik beschränke oder sich .auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke, "sei unerheblich» Die -Frage gehe dahin,.ob a) Für die Revisionsinstanz müssen die Behauptungen der Klägerin über den Ausstattungsbesitz an der grünen Farbe der Wickelstörne in dem gleichen Umfange'als richtig unterstellt werden, in dem sie das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat Dazu ist allerdings zu bemerken, daß es nicht genügen würde, wenn die Klägerin den Ausstattungsbesitz nur bis zur Erhebung der Klage behalten ,hätte, - sondern daß sie ihn bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz behalten haben muß. Hach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils kann jedoch angenommen werden, daßdas Beruf ungsgeri cht in Wahrheit nicht auf "den Zeitpunkt der Klageerhebung abstellen wollte, sondern den Vortrag der Klägerin - zutreffend - dahin; verstanden hat, daß der Ausstattungsbesitz auch für den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung als fortbestehend behauptet Soweit das Berufungsgericht annimrat daß ein etwaiger Ausstattungsschutz der Birma ÜSMMMMMI AG auf die Klägerin übergegangen sei, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu .beanstanden. Er dauert fort, solange der Zustand bestehen bleibt, durch den er begründet worden ist, und wird daher in seinem Bestände nicht berührt, wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb, für den er Ausstattungsschutz erworben hat, auf einen anderen überträgt und dieser die Ausstattung weiterführt wenn also nur, die Person des Betriebsinhabers wech- . weiterführt und sie deren Werkehrsgeltung aufrechte zuerhalten vermag* Die hiergegen von der Revisionsbeantwor-tung erhobenen und daraus hergeleiteten Bedenken, daß bei der Birma GHHHHV AG Warenzeichen, verblieben seien, lieg mit der .streitigen Ausstattung-in ■wesentlichen Teilen in-\; haltsgleich seien, sind nicht gerechtfertigt,’da der Ausstattungsschutz als; ein aus einem, tatsächlichen . - niederrheinische Gebiet beschränkt und lediglich dort einen '’wertvollen Besitzstand” durch diese Ausstattung erworben hatDenn das Berufungsgericht läßt ausdrücklich die - von der;Klägerin bestrittenen - Behauptungen der Beklagten über die Erweiterung dieses Besitzstandes außer Betracht und hält schon die Tatsache, daß für die.Be- : klagte seit langem jener örtlich begrenzte Besitzstand bestehe, . den sie als von der Birma GflHHHHMi AG geduldet und erlaubt habe anseben dürfen, für ausreichend, um den Ver-wirkungseinwand gegenüber dem mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch durchgreifen zu lassem c) Das Berufungsgericht ist mit der Annahme, für die Begründung des Verwirkungseinwandes genüge ..ein redlich er- v worbener, schufzwürdiger Besitzstand und es könne nicht ver-:; langt werden, daß sich die beanstandete Ausstattung im Ver-kehr derart durchgese.tzt' Zwilling - das aber einen Fall betrifft, in dem die Unterlassungsklage auf ein eingetragenes Warenzeichen gestützt worden war, bemerkt worden ist, daß der Verletzer sich mindestens einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen haben müsse, um den Verwirkungseinwand mit Erfolg erheben zu können, Auch im gegenwärtigen Zusammenhang bedarf die Frage keiner Entscheidung * Denn da die Klägerin das niederrheinische Gebiet im Klageanträge ausgenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob sie an der Durchsetzung ihres Ausstattungsrechtes für dieses Gebiet dadurch gehindert wäre, daß die Beklagte dort für die beanstandete Ausstattung zwar keine Verkehrsgeltung, aber doch einen schutzwürdigen Besitzstand redlich erworben hat* Zur Entscheidung steht vielmehr.- zunächst - lediglich die Präge, ob die Klägerin trotz jenes Besitzstandes der Beklagten auf Grund ihres Ausstattungsrechtes verhindern kann, daß die Beklagte mit ihrer Ausstattung über das niederrheinische Gebiet hinaus vordriiigt. Eine Ausstattung kann nach § 25 WZG innerhalb desselben Wirtschaftsgebietes grundsätzlich nur für einen Betrieb geschützt sein, und zwar für den, als dessen Kennzeichen für die vertriebenen Waren sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise anerkannt ist. Das ergibt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, aus dem Wesen des Ausstattungsschutzes, der das Gesetz eben nur für die Ausstattung gewährt, die sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt hat* Es ist daher im Grundsatz nicht möglich, daß im Sinne des § 31 WZG gleiche Ausstattungen für zwei Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftsgebietes Schutz ge-niessen (EG GRUB 1940, 45 /48/) - Uralt Lavendel) Von dieser:: Grundsätze ist indessen in der Rechtsprechung des. gesamten Gebiet durchgesetzt hat; in dem Raum erlischt; für den der Mitbewerber örtlich begrenzte Verkehrsgeltung erlangt hat; oder ob es auch hier fortbesteht und dem Unterlässungsanspruch aus § 25 WZG nur mit dem Verwirkungseihwand begegnet werden kann>. vorliegenden Palle, keine örtlich beschränkte kehrsgeltung, sondern lediglich ein örtlich begrenzter schutzwürdiger Besitzstand in Präge sieht, der hoch ni zu einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 25 WZG ge hat und dem deshalb, wie das Reichsgericht in der Entsei dung GEüR 1943; 345 (348) - .Goldsonne - ausgeführt hat,, ohnehin eine räumlich geringere'Durchsetzungskraft eigen' ist als einer im Sinne’des' § 25 WZG Gurchgesetzteh Ausstat tuhgo Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ist eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, : Denn die Verwirkung findet grundsätzlich ihre Grenzen in dem Örtlichen und sachlichen Besitzstand^- den sich der Verletzer bis zu dem Einschreiten des Verletzten geschaffen hat (Heydt, GEHR 1951, 132Seligsohn, G-RTJR -1930, 93/1047'). Sie könnte daher im vorliegenden Balle r- unter der Voraussetzung, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, nur über einen örtlich begrenzten Besitzstand verfügt - nur zur Folge.haben, daß die Klägerin sich mit diesem - von ihr mit der Klage nicht angegriffenen - Besitzstände abfinden müßte» Reimer (Wettbewerbsund Warenzei-■ chen-recht 5 3« Aufl, Kpt. 116, Ahm 20) hält allerdings eine Lockerung jenes Grundsatzes dann für erforderlich, wenn ’’zwingende wirtschaftliche Gründe" dafür sprachen, dem Verletzer eine gewisse Ausdehnung über seinen bis dahin erworbenen Besitzstand zu gestatten..Ob aber dieser, im Schrifttum insbesondere von Heydt aaO mit beachtlichen Gründen widersprochenen Auffassung beizutreten ist, bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben, daß die Beklagte Gründe, die,nach .Treu und Glauben eine Abweichung von dem oben ausgesprochenen Grundsatz zu recht-fertigen vermöchten, für sich geltend machen könnte» Das -Berufungsgericht :hat zwar — in einem anderen Zusammenhang -ausgeführt, daß es im Interesse .der Beklagten .liegeäkihrei wettbewerbliche Stellung zu erweitern)1; und ihre. Auf die Ausführungen des Berufungsgerieiits dazu / und auf die Bedenken., die gegen diese Ausführungen insbesondere mit Rücksicht darauf zu erheben sind*, daß das Berufungsgericht dem Umstande nicht genügend Rechnung getragen hat. daß die Klägerin bei einem Vordringen der 'Beklagten über den niederrheinischen Raum hinaus Gefahr laufen würde, ihr Ausstattungsrecht zu verlieren, brauchte, daher nicht eingegangen zu werden., 5o Bas Berufungsgericht hat ferner die Krage erwogen, ob der von ihm an, sich für gegeben erachtete Vervvirkungs-einwand etwa 'mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 3 TJnlWG gegenüber der Klage nicht durchdringen‘könne. Das Berufungsgericht hatte daher die Klägerin nicht als beweisfällig behandeln dürfen, sondern hätte, wenn es nicht den Gesamt-vortrag der Klägerin dahin auffassen wollte, daß die Behauptung über die Gütefunktion der grünen Wickelsterne darin enthalten sei, gemäß § 139 ZPO von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen, Fach Lage der Sache ist die Möglichkeit nicht auszus'cHliessen, daß die Klägerin auf Befragen ihr Vor bringen caciigonuu ergänzt hätte und cae Berufungsgericht. Das Urteil beruht daher, soweit es die Anwendung des $ 3 UnlY.G zu dem Nachteile der Klägerin ablehnt, auf einer Verletzung des § 139 ZPO und war daher auch aus diesem Grunde aufzuheben. '6, Zur Endentscheidung ist der hechtsstreit noch nicht reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen über das Bestehen des von der Klägerin behaupteten Aus-stattungssclaut2es -getroffen hat. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich in erster Linie mit der Frage "befassen müssen» oh der Klägerin der "von ihr "behauptete Aus stattungsscliutz zusteht Ist diese Präge zu' bejahen, so wird es auf den Vortrag der Beklagten, daß sie bzw» die Firma Johann oMMBI & Söhne Leinenzwirn auf grünen Wickelsternen schon in der Vorkriegszeit und nach dem Kriege seit Wiederaufnahme ihrer Produktion auch außerhalb des niederrheinischen Gebietes abgesetzt hätten, nicht ankommen.
Pur das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung
Rechtssatz; Eine Ausstattung kann nach § 25 WZG grundsätzlich nur für einen Betrieb innerhalb desselben Wirtschaftsgebietes geschützt sein» Hiervon ist eine Ausnahme für den Pall anzuerkennen, daß eine Ausstattung innerhalb des von einer ande-•X; ren Ausstattung beherrschten weiteren Wirt-
: . v ■ schaftsgebietes örtlich begrenzte Verkehrsgel-.
tuhg erlahgf hat (Bestätigung von RG GRUB 1940= 45/497; 1942V 217 /219/h - Dem Inhaber einer örtXich begrenzten Verkehrsgeltung ist es in diesem Palle nicht gestattet, in den von der geschützten Ausstattung des anderen beherrschten Raum vorzudringen, Das gilt in verstärktem Maße, wenn keine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung, sondern nur ein örtlich begrenzter schutzwürdi-ger Besitzstand in Frage steht, der noch nicht zu einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 25 WZG geführt hat (Bestätigung von EG GRUB 1943, 545 ,/548/ - Goldsonne). Auch unter dem. Gesichtspunkt der Verwirkung ist eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da die Verwirkung grundsätzlich ihre Grenzen in dem Besitzstände findet, den sich der Verletzer bis zu dem Einschreiten des Verletzten geschaffen hat*.
2. Gesetz; WZG § 25
Bechtssatz
Der ..Aus statt ungssohutz wird in seinem Bestände nicht berührt, wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb, für den er Ausstattungsschutz erworben hat, auf einen1anderen überträgt und dieser die Ausstattung weiterführt (Bestätigung von RGZ 120, 402 /4Q]7 - Bärenstiefel), Dies gilt auch dann, wenn Warenzeichen, die der Ausstattung inhaltsgleich sind, nicht mitübertragen werden. Denn der Ausstattungsschutz besteht als ein aus einem tatsächlichen Zustande entspringendes Ausschließlichkeitsrecht unabhängig davon, ob sich ein inhaltsgleiches formales Recht in der Hand eines anderen befindet.
Aktenzeichens I ZB 36/53
es BGH vom 21, Dezember 1954
OLG München
I_ZR 36/53 Verkünd et"
am 21» Dezember 1954 Granau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma G WK/KKMHHHäHHI . Textilgesellschaft mbH. NÄ-üü/Donau, vertreten durch den Geschäftsführer. Dr.LÜ Kaufmann, WMB-Uflp.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof« Dr,
gegen
die Firma Johann B
& Söhne GmbH,
ver-
t re ten durch die Geschäftsführer Johann,- Hans und Paul Si -in Ifc
. Vpv f-o!ound Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,fMHP-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom. 21» Dezember 1954 unter Mi twirkung ;:der Bundesrichter 'Dr. hJe„ Wilde, Dr. Bock, Dr» Nastelski, Dr» Christoph und Dr» Weiß Mi.'-
für Recht erkannt;
.l' ; Das Urteil des 6» Zivilsenats des Qberlandesgerichts ; München vom 5« September 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Ent sch ei-' dung, auch über die Kosten der Revision, an das .Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
Die Parteien vertreiben auf Pappsterne (Wiekeisterne) aufgewrckelten .Leinenzwirn, Die Pappsterne oder Klägerin sind von .mattgrüner (gelblich grüner)"Farbe, die der Beklagten von kriirtigc-m hellen 'Brün. Me Klägerin, ebne im. Februar 1946 ln Du, najich i r inter dm, u i * < i, eingetragene
im Jahre 3 9 Mi Dfli dip übe rg< j < < ite und ej thei J
• ai ei/ io le, ne mtageriol • •WKKKKNKHb eingetragene Ge-scijschoi'f moI, i sch ob 1 i Ein, i um h , e grUnfarbigen: Du,
Dho I a 11 ex1 er Leinenzwj j n < <n ' u, l,o lni-'gsrecht für sich' in Anspruch genommen„ Sie hat zur Begründung dieses Schutz- : rechtes vorgetragen , die Firma IglüÄMiP Textilwerke AG in ülMHHHl aui-OfBi, deren Zwirnerei in der. ersten -Nachkriegs-jahnen auf sie übergegangen sei, habe mindestens seit dem Jahre 193b Ausstattungsschutz für grünfarbige Wickelsterne besessen und diesen Ausstattungsbesitz mit dem zugehörigen Geschäftsbetriebe, nämlich der Zwirne reff auf sie, die Kla-f gerin ibertr ; n 3 hat ferner geltend gemacht, sie habe i I] scluM Dom l , ii Laien lvc < D m tM o - t ,,] j eilen
Absatz Aussta11ungsbesitz an den grünen Wickelsternen erwor...
bein Pur (Jen Ausstattungsbesitz der Firma h'tBBBMHHI 4 9 hi t sie "sich auf ein; in d> t j echtsrtrc i ; dei nau i lo i hri , ■ e-
"v ember L933 ergangenes ID teil des 1 Mim ,i ; to 1 1 P ul o durch das die revision reu- Kaufmanns 1LIUMWI gegen ein Urteil des Ofcerlandesgerichts Dresden vom 25., März 1933 zurückgewiesen worden ist und aus dem hervorgehen soll, daß das über-landesgericht Dresden der Firma GMMHHMI - Lusstattungs-.schützrfür die grünen Wickelsterne izuerkannt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die grünen Wickelsterne der Beklagten mit den von ihr verwendeten grünen
Wickelsternen verwechslungsfähig seien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, ihren Leihenzwirn unter Verwendung von grünen Wickelsternen über bestimmte Bezirke Nordwestdeutschlands - im folgenden als niederrheinisches Gebiet bezeichnet - hinaus zu vertreiben, und ihr aufzugeben, ihre Abnehmer zu verpflichten, die von ihr bezogene Ware nicht außerhalb des niederrheinischen Gebiets zu vertreiben.
Die Beklagte hat lim Abweisung der Klage gebeten,
Sie hat in erster Linie den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben. Dazu hat sie sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1931 berufen, durch das eine gegen die Pirma Johann SiNRMMfc in DM gerichtete, auf Zeichenrechte und Ausstattungsschutz gestützte Klage der Pirma GflflHHHHl AG rechtskräftig abgewiesen worden ist. Sie hat sich als'Rechtsnachfolgerin der damaligen Beklagten bezeichnet: Die Pirma Johann sei in die Firma Johann 'SfHflflB & Söhne, eine offene Handelsgesellschaft; umgewandelt worden Deren Geschäftsbetrieb habe sie gepachtet. Im übrigen hat sie bestritten, daß der Klägerin Äusstattungsschutz für die grünen Wickelsterne zustehe und der Pirma GflHHiil AG ein solcher Schutz zugestanden habe. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daß zwischen ihren Wickelsternen und denen der Klägerin Verwechs-lungsgefahr bestehe. Hierzu hat sie auf die unterschiedliche Gestaltung der Zacken und Einschnitte an den Wickelsternen. die von den Käufern beachtet werde, und auch darauf verwiesen, daß sie ihre Wickelsterne ohne Narnensaufdruck in den Verkehr bringe, während die Pirma AG die Wickelsterne mit dem Aufdruck versehen habe und die
Klägerin diese Übung fortsetze, der Verkehr aber das Schlagwort ''lilHIilHiK1' kenne und ihm beim Einkauf besondere Bedeu-
tung "beilege.. Schließlich hat sie den Einwand der Verwirkung erhoben,. Dazu hat sie vorgetragen; Sie bezw„ ihre Rechtsvorgänger verwendeten die beanstandeten grünen V/i-ckelsterne für ihren Leihenzwirn bereits seit 28 bis 30 Jahren und seien darin nach Abschluß des Düsseldorfer . Rechtsstreits',, weder von der Firma iWHHH AG noch von ■ der Klägerin gestört worden, Ihr Absatz habe sich auch nicht auf das niederrheinische Gebiet beschränkt, sondern sich von jeher auf alle Teile Deutschlands erstreckt. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch sei daher verwirktSie habe das Recht, ihren Absatz auf alle Teile der Bundesrepublik auszudehnen, und zwar selbst dann, wenn sie sich bisher auf das niederrheinische Gebiet beschränkt hätte,
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme ab-gewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit'der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung .des Rechtsm.it-; telSo
Ent sch ei d ung sgr ün d e j_
1) Die Klägerin hat die Klage im zweiten Rechtszuge nur noch auf die Bestimmungen der §§ 25, 31 WZG gestützt. Sie hat Aüsstättungsschutz für die: grünfarbigen Wickelsterne in Anspruch genommen, auf die sie den von ihr vertriebenen Leinenzwirn aufgewickelt und mit denen nach ihrer Auffas-sung die von der Beklagten verwendeten, ebenfalls grühfar-bigen Wickelsterne verwechslungsfähig sind.
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Dem Berufungsgericht ist beizutreten,. wenn es ausführt,-' daß es auf die Frage, ob die Form der Y/i ekel s t erne , die Gestaltung der Zacken und die Tiefe der Einschnitte zwischen den einzelnen Zacken, technisch bedingt oder doch zweckmässig und deshalb möglicherweise des Ausstattungsschutzes nicht fähig sei, nicht ankommen könne. Denn in der Tat beansprucht die Klägerin, indem sie behauptet, die grüne Farbe der Wickelsterne habe sich als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb bzw. den ihrer Rechtsvorgängerin im Verkehr durchgesetzt, Ausstattungsschutz nicht für die besondere äussere Gestaltung ihrer Wickelsterne, sondern lediglich für deren grüne Färbung, Daß aber diese grüne Färbung der Wickelsterne selbst dann ausstattungsschutzfähig ist, wenn die Verwendung von Wickelsternen zu dem Aufwickeln von Leinenzwirn und die äußere Gestaltung der Sterne technisch bedingt ist, kann keinem Zweifel unterliegen.
Besteht für die Klägerin Ausstattungsschutz an der grünen .Farbe der 'Wickelsterne, ist diese also ein Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, so begegnen auch die Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken, mit denen das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang -die Verwechslungsgefahr für die grünen Wickelsterne der Parteien bejaht. Die Annahme, daß das Erinnerungsbild des Käufers durch die grüne Farbe der 'Wickelsterne bestimmt werde und der Käufer bei der im Geschäftsverkehr üblichen und gebotenen Eile, zu demal es sich vorliegend um Pfennigartikel handele, auf Unterschiede in der Farbtönung nicht sonderlich achte, beruht auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Daraus folgt aber unmittelbar, daß die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Wickelsternen gegeben ist. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage befaßt, ob
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etwa 5 wie die Beklagte :meint, die unterschiedliche Gestal-n.u bung dt-' /i'ereji uno :i u •ciini t ;,e und der Umsl i id >aß die Klägerin ihre Wickel st erne mit dem-:Auf druck!WrSMMMHIIn versieht; während die Wickelsterne der Beklagten keinen Aufdruck tragen/ der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegenstehen-. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht diese, im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich wiedergegebenen Gesichtspunkte übersehen habe, Nach dem Zusammenhang der Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils ist vielmehr anzunehmen5 daß es sie für unerheblich erachtet hat. Dagegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Auffassung, daß der Durchschnittskäufer bei Artikeln der in Rede stehenden Art vielfach auch auf derartige Unterschiede nicht achtet, stimmt mit der Lebenserfahrung überein,
2) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß ■der. Klage die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16, Juli 1931 nicht entgegenstehe. Das Oberlandesgericht ’Düsseldorf - hat -in jenem Urteil allerdings verneint , daß der Firma AG Ausstattungsschutz an
derugrünen Farbe ihrer;■Wickelsterne zusiehej und zwar deshalb« weil sich auch noch andere, zu dem Teil nicht unbedeutende Firmen in erheblicher Anzahl der gleichen Farbe für Wik-kelsterne bedienten und bedient hätten» Die materielle Rechts kraft einer früheren Entscheidung spielt indessen für einen späteren Rechtsstreit zwischen-denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern um dieselbe Rechtsfolge dann keine Rolle? wenn in diesem Rechtsstreit die Klage auf einen neuen 3ach-:kt Verhalt gegründet wird (Urteil des erkennenden Senats vom 11« Mai 1954 - Cupresa -, insoweit in BGHZ 12? 244 nicht mit abgedruckt). Diese Voraussetzung ist irn vorlie
aber gegeben, da die Klägerin geltend macht, daß die Firma GJ0HNMMI Ad den Ausstattungsschutz, wenn sie ihn nicht schon vorher besessen habe, jedenfalls in der Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Düsseldorfer Urteils erworben habe und daß, .wenn diese Behauptung sich nicht nach-weisen 'lasse, jedenfalls sie selbst sich in der Zeit nach 1946 eigenen Ausstattungsbesitz geschaffen habe,
3) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch zuzustimmen, ■wenn es ausführt, daß das in dem Rechtsstreit der Firma
ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zu dem Nachweise des von der Klägerin behaupteten Ausstattungsbesitzes nicht ausreiche. Das -allein noch vorliegende-' Urteil des Reichsgerichts läßt allerdings ersehen, daß das Ober-landesgericht Dresden der Firma Aß- Ausstattungs-
schutz für den grünen Wickelstern zugebilligt hat, den sie ,:seit länger als einem Menschenalter in größtem Umfange für ihre Zwirne gebraucht und namentlich in den letzten zehn Jahren in stärkstem Maße ••reklamemäßig propagiert" und der sich beim kaufenden Publikum als Kennzeichen für die Ware der Firma flflHHn AG durchgesetzt habe. Dem Urteil kommt jedoch für den gegenwärtigen Rechtsstreit keine Rechtskraftwirkung zu, da zwar die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma CWHHHHP AG angesehen werden kann, die derzeitige Beklagte aber weder mit dem damaligen Beklagten identisch' noch dessen Rechtsnachfolgerin ist. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1942, 217 /?IS7) ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, angenommen worden, daß einem Urteil,-das einen Ausstattungsschutz feststelle,• auch ' in dem Rechtsstreit des Ausstattungsberechtigten gegen einen anderen Beklagten insofern Bedeutung zukommen könne, als
mangels, anderweitigen Vorbringens des Beklagten auch, diesem gegenüber in tatsächlicher Hinsicht davon aaszugehen v sei,, daß bei Erlaß des Urteils der dort festgestellte Aus-stättühgsschutz'bestanden habe, und auch angenommen Werden könnef daß er jedenfalls noch eine Zeitlang fortbestanden habe., Da es sich bei: der Verkehrsgeltung einer Ausstattung um einen tatsächlichen Zustand handelt! der vielfachen und im voraus nicht übersehbaren Einflüssen unterliegt, kann das indessen,'.'wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nur ,1 für die allernächste Folgezeit gelten,, Im vorliegenden Palle liegt zwischen.der. Verkündung des die Verkehrsgeltung bejahenden Urteils und der letzten latsuchenverhandlung im gegenwärtigen Rechtsstreit ein Zeitraum von mehr als 19 Jahren, der dazu noch-den Krieg und die dadurch bev/irkten Umwälzungen einschließt. Das Urteil kann daher für den von der Klägerin für die G-egehWärt behaupteten Ausstattungsbesitz für sich allein keinen ausreichenden Beweis liefern,
4) Das Berufungsgericht hat die Beweise, die die Klägerin für die von ihr behauptete Verkehrsgeltung ihrer grünen Wickelsterne angetreten hat, nicht erhoben» Es hat vielmehr für seine weiteren Erörterungen unterstellt, daß die Firma C ith Jahre 1933 Äusstattungsbesitz an der grü-hän Färbe der'Wickelsterne erworben und ihn bis'zur' Übertragung ihrer 'Leinenzwirnerei auf die Klägerin behalten habe und daß der Klägerin dieser auf sie übergegangene Ausstat-.1 tungsbesitz bis zur Erhebung der gegenwärtigen Klage verblieben sei. Es hat sich für befugt gehalten, diese Unterstellung vorzunehmen, weil der Beklagten gegenüber der aus den §§ 25, 31 WZG- folgende Unterlassungsanspruch verwirkt<, die.Klage also auch dann unbegründet sei, wenn die Unter-:Stellung zuträfe» Dazu hat es ausgeführts .Die Beklagte habe durch den Vertrieb ihres Leihenzwirns mittels grüner Wickel-
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sterne unstreitig einen für sie wertvollen Besitzstand mindestens in dem niederrheinisehen Gebiet erworben. In diesem Besitzstand und seiner Weiterentwicklung sei sie nach dem Erlaß des Düsseldorfer Urteils durch die Firma GflHMBHl AG bis zu dem Jahre 1945? also während eines Zeitraumes von zwölf Jahren, nicht gestört worden. Daraus habe sie den Schluß ziehen dürfen» daß die Firma G-MHHNHMI AG gegen die Benutzung grüner Wickelsterne nichts habe einwenden und an der durch das Düsseldorfer urteil geschaffenen Rechtslage nicht mehr habe rüttelnwollen» Damit seien die Toraussetzungen für die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs erfüllt, ohne daß es auf die Behauptung der Beklagten ankommen könne» sie habe auch außerhalb des niederrheinisehen Gebiets schon vor 1945 einen wertvollen Besitzstand mittels der grünen Wickelsterne erworben und diesen nach 1945 aufrechterhalten und weiter ausgebaut» Die Rechtsfolge der Yerwirkung bestehe darin, daß die Beklagte in ihrem Besitzstand Schutz gegenüber dem Ausstattungsrecht der Klägerin- genieße» Ob sich dieser Besitzstand auf ein- örtlich begrenztes Gebiet der - l -Bundesrepublik beschränke oder sich .auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke, "sei unerheblich» Die -Frage gehe dahin,.ob , 'die Beklagte befugt sei» .die von ihr unter Aufwand von I/ühe ; und Kosten erworbene wettbewerbliche Stellung in der Folgezeit durch Werben und Beliefern neuer Kunden unter Benutzung der beanstandeten Ausstattung zu erweitern, gleichviel, ob die neuen Kunden in dem bisherigen Absatzgebiet oder außerhalb "desselben ansässig seien» Die Beantwortung dieser Frage richte sich allein nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.
(§ 242 BGB) und erfordere eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien» Diese Interessenabwägung führe aber zu dem Ergebnis, daß dem berechtigten Streben der Beklagten auf Bewahrung und Erweiterung ihrer wettbew.erblichen Stellung
keine besser berechtigten Interessen der Klägerin gegenüber-stüncien. Für die Klägerin werde zwar der Wettbewerb mit der Beklagten durch das Febeneinanderbestehen der verwechslungs-fahigen Ausstattungen erschwert,. Diese Ersch\verurig müsse sie aber als Folgeder Untätigkeit der Firma AG
ebenso hinnehmen wie die Schwächung, die die Kennzeichnungskraft ihrer Ausstattung dadurch erfahren könne, daß die Beklagte die verwechslungsfähige Ausstattung außerhalb des bisherigen Absatzgebietes benutze« Sie müsse versuchen, durch wettbewerbliche Leistungen das Vordringen der Beklagten zu erschweren und zu hemmen. Vermöge sie das nicht, so müsse sie sich damit abfinden» daß sich die Käuferkreise im ganzen Bundesgebiet daran gewöhnten, auf die Unterschiede in den beiden Ausstattungen zu achten.
Diese Ausführungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
a) Für die Revisionsinstanz müssen die Behauptungen der Klägerin über den Ausstattungsbesitz an der grünen Farbe der Wickelstörne in dem gleichen Umfange'als richtig unterstellt werden, in dem sie das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat Dazu ist allerdings zu bemerken, daß es nicht genügen würde, wenn die Klägerin den Ausstattungsbesitz nur bis zur Erhebung der Klage behalten ,hätte, - sondern daß sie ihn bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz behalten haben muß. Hach dem Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils kann jedoch angenommen werden, daßdas Beruf ungsgeri cht in Wahrheit nicht auf "den Zeitpunkt der Klageerhebung abstellen wollte, sondern den Vortrag der Klägerin - zutreffend - dahin; verstanden hat, daß der Ausstattungsbesitz auch für den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung als fortbestehend behauptet
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werde, und daß es auch diese Behauptung als richtig unterstellen wollte.
Soweit das Berufungsgericht annimrat daß ein etwaiger Ausstattungsschutz der Birma ÜSMMMMMI AG auf die Klägerin übergegangen sei, sind seine Ausführungen rechtlich nicht zu .beanstanden. Der Ausstattungsschuts beruht auf einem r .tatsächlichen Zustande, nämlich der Verkehrsgeltung der;nM Ausstattung. Er dauert fort, solange der Zustand bestehen bleibt, durch den er begründet worden ist, und wird daher in seinem Bestände nicht berührt, wenn der Geschäftsinhaber den Betrieb, für den er Ausstattungsschutz erworben hat, auf einen anderen überträgt und dieser die Ausstattung weiterführt wenn also nur, die Person des Betriebsinhabers wech- . ... seit (TiGZ 120; 402 (4C7) - Bärenstiefel). Hat daher die Birma GflHHHBHi AG, wie die Klägerin vorgetragen hat. ihren Zwirnereibetrieb auf die Klägerin übertragen, so:steht ; Oe:? etwa für diesen Betrieb von der Birma AC- er- :
worsens Au.istantuhgsschutz an der grünen Barbe der Wickelsterne’ der Klägerin;zu, sofern und solange sie diese Aus- ■ stattung. weiterführt und sie deren Werkehrsgeltung aufrechte zuerhalten vermag* Die hiergegen von der Revisionsbeantwor-tung erhobenen und daraus hergeleiteten Bedenken, daß bei der Birma GHHHHV AG Warenzeichen, verblieben seien, lieg mit der .streitigen Ausstattung-in ■wesentlichen Teilen in-\; haltsgleich seien, sind nicht gerechtfertigt,’da der Ausstattungsschutz als; ein aus einem, tatsächlichen . Zustande ;fd entspringendes Ausschließlichkeitsrecht unabhängig davon besteht, ob sich etwa ein inhaltsgleich.es formales Recht (hier Warenzeichen) in der Hand eines anderen befindet. .
b) Ebenso muß für die Revisionsinstanz - zunächst -
davon aasgegangen werden, daß die Beklagte die Benutzung der beanstandeten Ausstattung bisher auf das - von der Klage ausgenommen? - niederrheinische Gebiet beschränkt und lediglich dort einen '’wertvollen Besitzstand” durch diese Ausstattung erworben hatDenn das Berufungsgericht läßt ausdrücklich die - von der;Klägerin bestrittenen - Behauptungen der Beklagten über die Erweiterung dieses Besitzstandes außer Betracht und hält schon die Tatsache, daß für die.Be- : klagte seit langem jener örtlich begrenzte Besitzstand bestehe, . den sie als von der Birma GflHHHHMi AG geduldet und erlaubt habe anseben dürfen, für ausreichend, um den Ver-wirkungseinwand gegenüber dem mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch durchgreifen zu lassem
c) Das Berufungsgericht ist mit der Annahme, für die Begründung des Verwirkungseinwandes genüge ..ein redlich er- v worbener, schufzwürdiger Besitzstand und es könne nicht ver-:; langt werden, daß sich die beanstandete Ausstattung im Ver-kehr derart durchgese.tzt' habe,, wie es für die Entstehung eines Ausstattungsschutzes im Sinne des § 25 WZG erforderlich sei, der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt (GRUR 1944, 143 /I497 - Hico; 1943, 39 - Bissau;
1943, 341 /.3457 - Goldsonne; 1942, 560 - Polar), Der erkenne ende . idenat hat die Drage, ob dieser Rechtsprechung, .die. im Schrifttum 7/id.ersprach gefunden hat, uneingeschränkt beigetreten werden kann, in dem Urteil vorn 19«. Dezember 1950 - BGHZ 1, 31 £35/> Störche - unentschieden gelassen und auch später dazu noch nicht abschliessend Stellung genommen, wenngleich in dem Urteil vom 22» Februar 1952 - BGHZ 5, 189 /I95.7, Zwilling - das aber einen Fall betrifft, in dem die Unterlassungsklage auf ein eingetragenes Warenzeichen gestützt worden war, bemerkt worden ist, daß der Verletzer sich mindestens einen schutzwürdigen Besitzstand
geschaffen haben müsse, um den Verwirkungseinwand mit Erfolg erheben zu können, Auch im gegenwärtigen Zusammenhang bedarf die Frage keiner Entscheidung * Denn da die Klägerin das niederrheinische Gebiet im Klageanträge ausgenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob sie an der Durchsetzung ihres Ausstattungsrechtes für dieses Gebiet dadurch gehindert wäre, daß die Beklagte dort für die beanstandete Ausstattung zwar keine Verkehrsgeltung, aber doch einen schutzwürdigen Besitzstand redlich erworben hat* Zur Entscheidung steht vielmehr.- zunächst - lediglich die Präge, ob die Klägerin trotz jenes Besitzstandes der Beklagten auf Grund ihres Ausstattungsrechtes verhindern kann, daß die Beklagte mit ihrer Ausstattung über das niederrheinische Gebiet hinaus vordriiigt. Diese Präge ist aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts in jedem Palle zu verneinen.
Eine Ausstattung kann nach § 25 WZG innerhalb desselben Wirtschaftsgebietes grundsätzlich nur für einen Betrieb geschützt sein, und zwar für den, als dessen Kennzeichen für die vertriebenen Waren sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise anerkannt ist. Das ergibt sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, aus dem Wesen des Ausstattungsschutzes, der das Gesetz eben nur für die Ausstattung gewährt, die sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb durchgesetzt hat* Es ist daher im Grundsatz nicht möglich, daß im Sinne des § 31 WZG gleiche Ausstattungen für zwei Geschäftsbetriebe desselben Wirtschaftsgebietes Schutz ge-niessen (EG GRUB 1940, 45 /48/) - Uralt Lavendel) Von dieser:: Grundsätze ist indessen in der Rechtsprechung des. Reichsgerichts eine Ausnahme für den Pall anerkannt.worden, daß eine der beiden Ausstattungen innerhalb des von der an-
deren beherrschten weiteren Wirtschaftsgebietes eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung erlangt hat (EG GEHR 1940,
45 /4§7; 1942, 217 /219/'), Der erkennende' Senat schließt
sich dieser Rechtsprechung an« Wie insbesondere die vom Reichsgericht entschiedenen einschlägigen Fälle zeigen, kann sich im wirtschaftlichen Leben in der lat eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung für einen Geschäftsbetrieb trotz entgegenstehender Ausstattungsrechte eines anderen entwilc-kein. Es wäre lebensfremd;, dem die rechtliche Anerkennung zu versagen« Ob dabei« wie das Berufungsgericht meint, angenommen werden muß, daß das Ausstattungsrecht desjenigen, dessen Ausstattung sich in dem. gesamten Gebiet durchgesetzt hat; in dem Raum erlischt; für den der Mitbewerber örtlich begrenzte Verkehrsgeltung erlangt hat; oder ob es auch hier fortbesteht und dem Unterlässungsanspruch aus § 25 WZG nur mit dem Verwirkungseihwand begegnet werden kann>. braucht für den vorliegenden'Pall nicht geprüft zu werden. Denn keinem Zweifel kann unterliegen.; daß das Ausstattungsrecht außerhalb des Raumes der örtlich begrenzten Verkehrsgeltung bestehen geblieben'ist, Geht daher der Inhaber der örtlich begrenzten Verkehrsgeltung: dazu über, sein Absatzgebiet -erweitern, so greift er in ein fremdes, bestehendes Sc recht ein und ist dem Unterlassungsanspruch des Berechti ten ausgesetzt0 Das muß•in verstärktem Maße gelten, wenn wie im. vorliegenden Palle, keine örtlich beschränkte kehrsgeltung, sondern lediglich ein örtlich begrenzter schutzwürdiger Besitzstand in Präge sieht, der hoch ni zu einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 25 WZG ge hat und dem deshalb, wie das Reichsgericht in der Entsei dung GEüR 1943; 345 (348) - .Goldsonne - ausgeführt hat,, ohnehin eine räumlich geringere'Durchsetzungskraft eigen' ist als einer im Sinne’des' § 25 WZG Gurchgesetzteh Ausstat tuhgo Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ist eine
hiervon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, : Denn die Verwirkung findet grundsätzlich ihre Grenzen in dem Örtlichen und sachlichen Besitzstand^- den sich der Verletzer bis zu dem Einschreiten des Verletzten geschaffen hat (Heydt, GEHR 1951, 132Seligsohn, G-RTJR -1930, 93/1047').
Sie könnte daher im vorliegenden Balle r- unter der Voraussetzung, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht unterstellt, nur über einen örtlich begrenzten Besitzstand verfügt - nur zur Folge.haben, daß die Klägerin sich mit diesem - von ihr mit der Klage nicht angegriffenen - Besitzstände abfinden müßte» Reimer (Wettbewerbsund Warenzei-■ chen-recht 5 3« Aufl, Kpt. 116, Ahm 20) hält allerdings eine Lockerung jenes Grundsatzes dann für erforderlich, wenn ’’zwingende wirtschaftliche Gründe" dafür sprachen, dem Verletzer eine gewisse Ausdehnung über seinen bis dahin erworbenen Besitzstand zu gestatten..Ob aber dieser, im Schrifttum insbesondere von Heydt aaO mit beachtlichen Gründen widersprochenen Auffassung beizutreten ist, bedarf für den vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben, daß die Beklagte Gründe, die,nach .Treu und Glauben eine Abweichung von dem oben ausgesprochenen Grundsatz zu recht-fertigen vermöchten, für sich geltend machen könnte» Das -Berufungsgericht :hat zwar — in einem anderen Zusammenhang -ausgeführt, daß es im Interesse .der Beklagten .liegeäkihrei wettbewerbliche Stellung zu erweitern)1; und ihre. Position 9 z gefährdet sein könne"s wenn sie Aufträge . von Kunden aÜßerA;.)’ halb des niederrheinischen Gebietes.ablehnen müsse» Aber diese Gesichtspunkte treffen für jeden der in Rede stehenden Fälle zu und begründen. daher keinen Ausnahmetatbestand.. Bei der gegebenen Rechtslage.ist auch für eine Interessenabwägung., wie sie'-.das- Berufungsgericht vorgenommen hat,
kein Raum.« Auf die Ausführungen des Berufungsgerieiits dazu / und auf die Bedenken., die gegen diese Ausführungen insbesondere mit Rücksicht darauf zu erheben sind*, daß das Berufungsgericht dem Umstande nicht genügend Rechnung getragen hat. daß die Klägerin bei einem Vordringen der 'Beklagten über den niederrheinischen Raum hinaus Gefahr laufen würde, ihr Ausstattungsrecht zu verlieren, brauchte, daher nicht eingegangen zu werden.,
Hiernach kann der vom Berufungsgericht bei dem von .ihm unterstellten Sachverhalt für begründet erachtete .ATer-h. wirkungseinv/and die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. ; Bern angefochtenen urteil ist damit die Grundlage entzogen., es unterlag der Aufhebung,,
5o Bas Berufungsgericht hat ferner die Krage erwogen, ob der von ihm an, sich für gegeben erachtete Vervvirkungs-einwand etwa 'mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 3 TJnlWG gegenüber der Klage nicht durchdringen‘könne. Insoweit geht es von dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten und von dem erkennenden Senat' übernommenen Grundsatz aus. daß für eine Berufung auf Verwirkung .kein Raum ists wenn die Beibehaltung der streitigen Ausstattung oder Bezeichnung zu einer Irreführung des Verkehrs führen kann,, weil dieser den guten Ruf einer ihm unter einer bestimmten Ausstattung oder einem bestimmten Zeichen bekannten Ware möglicherweise- auf die ihm unter jener, damit verwechselbaren Ausstattung oder Bezeichnung entgegentretenden Ware überträgt (RG GRUS 194-3, 341 /J43/ - Standard; 1942, 432 £435/- Liebig; BGKZ 5^189 £1967 - Zwilling). Es verkennt nichtc daß nach diesem Grundsatz die 'beanstandete Ausstattung.'der Beklagten.dann eine zur Irreführung des'Verkehrs •geeignete unrichtige Angabe im Sinne .des § '3 ÜnlY/G darstel-
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Veranlassung hätte nehmen müssen, sie zu einer entsprechenden Ergänzung ihres Vortrages aufzufordern, Das muß umso mehr gelten, als das Berufungsgericht selbst feststellt, daß der harne »Gruschwitz" in weitesten Verbraucherpreisen u hekarmt ist. Bot sich damit aber der Schluß an, daß der verkehr mit dem Samen 1ÜÜ0HÜÜ9I eine Gütevorstellung
verbinde, so konnte auch die Annahme nicht fernliegen, daß der Verkehr mit den grünenWickelsternen, falls diese in dem behaupteten Ausmaße Verkehrsgeltung für die. Firma Gruschwitz AG und später die Klägerin errangt haben sollten, die gleiche Vorstellung verknüpfe. Das Berufungsgericht hatte daher die Klägerin nicht als beweisfällig behandeln dürfen, sondern hätte, wenn es nicht den Gesamt-vortrag der Klägerin dahin auffassen wollte, daß die Behauptung über die Gütefunktion der grünen Wickelsterne darin enthalten sei, gemäß § 139 ZPO von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen, Fach Lage der Sache ist die Möglichkeit nicht auszus'cHliessen, daß die Klägerin auf Befragen ihr Vor bringen caciigonuu ergänzt hätte und cae Berufungsgericht. etwa auf Gru.nö. einer Bew8isäufnähme.» zu einer der Klägerin günstigeren Beurteilung gelangt wäre, . Das Urteil beruht daher, soweit es die Anwendung des $ 3 UnlY.G zu dem Nachteile der Klägerin ablehnt, auf einer Verletzung des § 139 ZPO und war daher auch aus diesem Grunde
aufzuheben.
'6, Zur Endentscheidung ist der hechtsstreit noch nicht reif, da das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen über das Bestehen des von der Klägerin behaupteten Aus-stattungssclaut2es -getroffen hat. Die Sache war dc&naio zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das jje±-uiu.ngs-gericht zurückzuverweisen, (
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht sich in erster Linie mit der Frage "befassen müssen» oh der Klägerin der "von ihr "behauptete Aus stattungsscliutz zusteht Ist diese Präge zu' bejahen, so wird es auf den Vortrag der Beklagten, daß sie bzw» die Firma Johann oMMBI & Söhne Leinenzwirn auf grünen Wickelsternen schon in der Vorkriegszeit und nach dem Kriege seit Wiederaufnahme ihrer Produktion auch außerhalb des niederrheinischen Gebietes abgesetzt hätten, nicht ankommen. Denn die Beklagte hat weder behauptet, daß sie die grüne Farbe ihrer Wickelsterne als Hinweis auf ihr Unternehmen besonders propagiert habe, ' ; noch hat sie geltend gemacht, daß es ihr gelungen sei, einen best inimten V e r b r a u cli e r kr eis zu gewinnen, - der gerade : die grüne Farbe ihrer Wickelsterne als Herkunftszeicheh betrachte, so daß der Übergang zu einer anderen Farbe für ; sie mit besonderen Aufwendungen und möglicherweise einer beachtlichen Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Stellung verbunden wäret. Für die Zeit bis zu dem Jahre 1945 hat sie sich darauf beschränken müssen, zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen, daß in den Jahren von 1952 bis Kriegsende grüne Pappsterne in größerer Menge regelmässig fabriziert und in dem gesamten Seichsgebiet abgesetzt worden seien, Für die Hachkrlegsjahre beruft sie sich im"
Grunde nur auf die durch den Buchsachverständigen. Mittag ermittelten Lieferzahlen« Weder jene Behauptungen noch diese Lieferzählen reichen aber hin, um auch nur einen schutzwürdigeh Besitzstand im Sinne der angeführten Hecht- . spreehung des Reichsgerichts als schlüssig behauptet an-selien zu können, unter dem immer nur ein Besitzstand zu verstehen-Ist! der für.den Unternehmer einen erheblichen Wirtschaftlichen Wert verkörpert und ihm -nicht ohne fühlbare Einbuße entzogen werden kann (vgl EG GEUR 1943? 39
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