hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Brdindenmaier, BroBirnbach, Wilde, BroKrüger-Hieland und BfcBenkard für Recht erkannt: Nach dem Empfang dieses Schreibens gab die Beklagte der niederländischen Bahnverwaltung den Auftrag, die ganze zurückgesandte Masse an Marzipan und Perzipan zu vernichten. Mit der Klage verlangt die Klägerin den Ersatz des ihr durch Vernichtung des Marzipans entstandenen Schadens* Sie behauptet, daß sie an ihre Lieferantin für das Marzipan 8960 EM gezahlt habe und diesen Betrag von ihrer Vorlieferantin erstattet bekommen hätte, wenn die .% Beklagte zu 1) das Marzipan nicht hätte vernichten lassen* Eaneben beansprucht sie noch einen Betrag von 1500 EM mit der Behauptung, daß die Beklagte zu 1) diese Summe durch den vereinbarten Verkauf von etwa 3 t des beanstandeten Marzipans erlöst habe* Eie Beklagte zu l) bestreitet, > daß der Klägerin durch die Vernichtung des Marzipans ein Schaden entstanden ist. Hilfsweise macht.sie geltend, daß ihr die Veranlassung der Vernichtung nicht als Verschulden angerechnet werden könne, weil sie dem Schreiben der Klägerin vom 14. Das Landgericht hat durch ein Teilurteil vom 10o Mai 1951 nur über den Schadensersatzanspruch der Klägerin entschieden und diesen in Höhe von 8960 DM mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte zu 1) habe nicht schuldhaft gehandelt, weil sie aus dem Schreiben der Klägerin vom 14. Marz 1950 habe folgern können, daß das zurückgeschickte Marzipan für die Klägerin keinen ;7ert mehr gehabt habe. Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat die Berufung der Klägerin durch das Urteil vom 14. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, haben die Beklagten diesen Einwand ausweislich des Sitzungsprotokolls entgegen den Bestimmungen des § 274 Abs 1 und 3 ZPO in erster Instanz nicht vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht und nicht glaubhaft gemacht, daß sie hierzu ohne ihr Verschulden außerstande waren. Eine Schadensersatzpflicht aus §.823 BGB setzt zwar die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns voraus und die Überzeugung des Täters, in Ausübung eines Rechtes zu handeln, kann dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und damit dem Vorsatz im Sinn des § 823 BGB entgegenste-hen« Da die Einwilligung des1 Eigentümers in die Verletzung seines Eigentums, soweit sie' nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, die Widerrechtlichkeit ausschließt, kann die irrtümliche An- ’ nähme dieser Einwilligung den rechtsverletzenden Eingriff zwar nicht der Rechtswidrigkeit entkleiden, wohl aber ein die Schadensersatzpflicht begründendes Verschulden entfallen lassen« Aber nur ein entschuldbarer,• nicht selbst auf Fahrlässigkeit,.beruhender Irrtum schließt das Fahrlässigkeitsverschulden in Richtung der Widerrecht-lichkeit aus (RGZ 68, 431? BGHZ 3, 270 /28l7)- Soweit aus den Darlegungen des Berufungsgerichts’ zur auftrag-losen Geschäftsführung, wonach die Beklagte zu 1) nicht habe erkennen können, ihre Anweisung zur Vernichtung der Ware stehe im Widerspruch zu dem mutmaßlichen Willen der 'Klägerin, die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte, die Beklagte zu T) habe sich im gür ' ten Glauben befunden, daß, die.Klägerin mit der Vernich-,, tung ihres Eigentums einverstanden sei,, kann dieser Irr-; tum jedenfalls nicht als entschuldbar angesehen werden« folgern können, daß die Klägerin das vernichtende Marzipan für wertlos halte, kann nicht,zugestimmt werden. wertlos sei, und brachte damit zu dem Ausdruck, daß die Ware' nur in Vaals, wo sich das Marzipan damals noch gar nicht befand, keinen ?/ert für sie habe» Das Marzipan ist unstreitig nicht in Vaals, sondern’ in der ersten Station nach dem Grenzübertritt vernichtet worden» Die Bemerkung der Klägerin schloß also nicht aus, daß die Ware, wenn sie sich an einem anderen Ort in Holland oder Deutschland befand, für die Klägerin nicht völlig wertlos war» Tatsächlich stimmt es mit der Behauptung völliger ’Tertlosigkeit der Ware auch schlecht überein, ' daß die Klägerin der Restpartie des beanstandeten Marzi-pans trotz der hohen Frachtkosten nach Holland doch jedenfalls den Viert beigemessen hat, nach Holland zurückgeschickt zu werden. Daß sie sich diesen auffälligen Widerspruch, den das Verhalten der Klägerin zu der ihr unterstellten Annahme der völligen V/ertlosigkeit des Marzipans bot, mit der Absicht der Klägerin, sich den für die Ware verauslagten Zoll erstatten zu lassen, erklärt habe, hat die Beklagte zu l) selber nicht behauptet. anderen Gelegenheiten sich des Telefons für ihre Verhandlungen bedient haben* So hat die Beklagte zu 1) die wichtige Vereinbarving über die Rücksendung der Ware nach Holland mit dem Angestellten der Klägerin Jäckel durch ein Telefongespräch getroffen* Bei dieser Sachlage muß es als unverständlich bezeichnet werden, daß die Beklagte zu 1) eine so eigenmächtige Handlung wie die Anordnung der Vernichtung fremden Eigentums getroffen hat, ohne auch nur den Versuch einer vorherigen Verständigung mit der betroffenen Eigentümerin zu machen* Da die Haftung für die Vernichtung fremden Eigentums gemäß § 823 BGB auch bei leichter Fahrlässigkeit gegeben ist, braucht auf den Grad des Verschuldens der Beklagten zu 1) nicht eingegangen zu werden.
Für das Nachschlagewerk!• Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BGB § 823 Ahs 1 Hechtssatz: Die Einwilligung des Eigentümers in die Vernichtung seines Eigentums schließt die Uiderrechtlichkeit der Eigentumsverletzung aus, soweit die Einwilligung nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten * / Sitten verstößt* Bei der irrtümlichen An- < nähme der Einwilligung des Verletzten entfällt ein die Schadensersatzpflicht begründendes Verschulden im Sinn des § 623: BGB nur dann, wenn der Irrtum selbst nicht 4 auf Fahrlässigkeit beruht (RGZ 68, 431; .• BGHZ 3, 270 /2&l7)‘ Aktenzeichen: I ZR 36/52 I»G Bremen - >/ Urteil des BGH vom 11. Juli 1952 OBG Bremen * I ZR 36/52 Verkündet am 11«Juli 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,, Im Hamen des Volk, es In dem Rechtsstreit der Firma H. HP Holland s m istraat Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„ gegen lc 2c die Firma Friedrich Istraße oHG in >9 ihren persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich BMm in bHB, S| ihren persönlich haTtendenGeseilschafter Johann Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Brdindenmaier, BroBirnbach, Wilde, BroKrüger-Hieland und BfcBenkard für Recht erkannt: Bas Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14o Bezember 1951 wird aufgehobenP Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Beklagte zu 1) hat von der Klägerin, einer niederländischen Handelsfirma, im Herbst 1949 größere Mengen von Marzipan, Perzipan und anderen Waren unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Die letzte, .am 24» November 1949 bewirkte Lieferung beanstandete die Beklagte zu 1) als nicht raustergemäßo Die Klägerin ließ die Ware bei der Beklagten untersuchen und; erkannte die Beanstandung der Beklagten zu 1) als berechtigt an* Die 'Parteien vereinbarten zunächst, daß die Ware in BflHHk bleiben und die Beklagte zu l) versuchen solle, sie bestmöglich, wenn auch mit Preisverlust, zu verkaufen» Es gelang ihr, 2 - 3 t der Ware abzusetzen«, Den Rest glaube sie^*nicht verkaufen zu können und verabredete mit der Klägerin bei einem Telefongespräch im Pebruar 1950, daß sie diese Restpartie an die Klägerin zurücksenden werde«, Da sie in dem Schreiben vom 2«, März 1950, ln dem sie der Klägerin die Rücksendungsvereinbarung bestätigte, die Rücksendung von Marzipan und Perzipan ankündigte, schrieb ihr die Klägerin am 4* März 1950, daß sie sich nur mit der Rücksendung von Marzipanmasse einverstanden erklärt habe und Perzipanmasse nicht zürücknehmen werde«, Die Beklagte zu 1) schickte ihr darauf Marzipan- und Perzipanmasse im Gewicht von 17 t zu«, Als die Klägerin den Eingang der Ware erfuhr, schrieb sie der Beklagten zu l) folgenden, vom 14. März 1950 datierten Briefs f,Montag wurde uns der von'Ihnen versandte Wagen Marzipan gemeldet. Bei Nachfrage teilte man uns mit, daß der Wagen 17 Ton. Marzipan und Perzipan enthält. Die Prachtkosten betragen Hfl. 650.-. Wie wir Sie schon m.itteilten, erwarten wir nur ca. 8 Ton. Marzipanmasse zurück von der zuletzt gelieferten Partie«, $ 4 I f I V ■ fi ' b '•t 1 y 'i it * ■'I ? wi I* * 1 U- $ » '15 *3 * ? 5 J» 5 In Ihrem telefonischen Anruf d.d. Gestern teilten Sie uns mit, daß Sie mehr Waren versandten wegen Zoll zurück Erstattung, was Sie uns noch ausführlich mitteilen wollten* Eie Ware ist hier wertlos und müssen wir die Partie vernichten lassen, da wir sie sonst hei Einfuhr versteuern müssen. Eie Partie, welche Sie uns schick- . ten, besorgt uns unnötige Kosten an Pracht, Standgeld etc., wofür wir Sie belasten müssen. Wir bitten Sie, uns umgehend den Posten d.d* 11*11,49 über 5 Ton. Marzipanmasse ad EM 7500..- telegraphisch zu überweisen und Prachtanteil und Standgeld über:•*. retournierte Ware, welche uns nicht gehört* Standgeld pro Tag ist EM 17.50. Bis dahin müssen wir den Wagen verweigern.w Nach dem Empfang dieses Schreibens gab die Beklagte der niederländischen Bahnverwaltung den Auftrag, die ganze zurückgesandte Masse an Marzipan und Perzipan zu vernichten. Eie Vernichtung ist erfolgt* Mit der Klage verlangt die Klägerin den Ersatz des ihr durch Vernichtung des Marzipans entstandenen Schadens* Sie behauptet, daß sie an ihre Lieferantin für das Marzipan 8960 EM gezahlt habe und diesen Betrag von ihrer Vorlieferantin erstattet bekommen hätte, wenn die .% Beklagte zu 1) das Marzipan nicht hätte vernichten lassen* Eaneben beansprucht sie noch einen Betrag von 1500 EM mit der Behauptung, daß die Beklagte zu 1) diese Summe durch den vereinbarten Verkauf von etwa 3 t des beanstandeten Marzipans erlöst habe* Eie Beklagte zu l) bestreitet, > daß der Klägerin durch die Vernichtung des Marzipans ein Schaden entstanden ist. Hilfsweise macht.sie geltend, daß ihr die Veranlassung der Vernichtung nicht als Verschulden angerechnet werden könne, weil sie dem Schreiben der Klägerin vom 14. März 1950 habe entnehmen können, daß die zurückgeschickte Masse keinerlei Wert für die Klägerin gehabt habe* - 4 ~ Das Landgericht hat durch ein Teilurteil vom 10o Mai 1951 nur über den Schadensersatzanspruch der Klägerin entschieden und diesen in Höhe von 8960 DM mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte zu 1) habe nicht schuldhaft gehandelt, weil sie aus dem Schreiben der Klägerin vom 14. Marz 1950 habe folgern können, daß das zurückgeschickte Marzipan für die Klägerin keinen ;7ert mehr gehabt habe. Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung beigetreten und hat die Berufung der Klägerin durch das Urteil vom 14. Dezember 1951 zurückgewiesen«, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche die Verurteilung der Beklagten erstrebt. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision«, 5ntscheidungsgründe: Die von den Beklagten vertretene Auffassung, der von ihnen erhobene Einwand mangelnder Prozeßkostensicherheitsleistung sei vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, findet im Gesetz keine Stütze. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, haben die Beklagten diesen Einwand ausweislich des Sitzungsprotokolls entgegen den Bestimmungen des § 274 Abs 1 und 3 ZPO in erster Instanz nicht vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht und nicht glaubhaft gemacht, daß sie hierzu ohne ihr Verschulden außerstande waren. Bei dieser Sachlage waren die Voraussetzungen des § 528 ZPO für eine Geltendmachung dieses Einwands in der . Berufungsinstanz nicht gegeben. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß di%.vernichtete Marzipanmasse, da die Klägerin'sich unstreitig das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten hatte und der Kaufpreis für die vernichtete Ware niemals bezahlt worden ist«, im Zeitpunkt der Vernichtung Eigentum der Klägerin gewesen ist* Die Beklagte hat also dadurch«, daß sie die Vernichtung des Marzipans und der anderen mit dem Waggon nach Holland gesandten Ware ver-anlaßte, fremdes Eigentum beschädigt* Dafür haftet sie der Klägerin gemäß § 823 Abs 1 auf Schadensersatz* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend mit der Vernichtung der ihr'gehörigen Marzipanmasse einverstanden erklärt hatte* Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß gefolgert* daß die Beklagte zu l) objektiv widerrechtlich gehandelt habe* Es ist jedoch rechtlich zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint, weil sich nicht habe feststellen lassen, daß die Beklagte zu 1) die Ware mit dem Willen und dem Bewußtsein habe vernichten lassen, die Klägerin werde dadurch Schaden erleiden* Der Vorsatz bei einer nach § 823 Abs 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlung muß sich im Gegensatz zu den Voraussetzungen des § 826 BGB, die gerade in der sittenwidrigen Schadenszufügung bestehen, nicht auf die über die Verletzung des geschützten Bechtsgutes hinausgehenden schädlichen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens erstrecken* Der Tat- -bestand des § 823 Abs 1 BGB ist vielmehr auch dann nicht nur nach der objektiven, sondern auch der subjektiven Seite erfüllt, wenn schuldhaft die schädigende Einwirkung auf die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Lebensgüter oder Hechte bewirkt wird, ohne daß der Täter eine etwa damit zusammenhängende Vermögensschädigung vor- % s % ;U *T * £ ^ r * r..' ' jje*. / - \ >wr ' 6 ~ ausgesehen hat oder voraussehen mußte (RGZ 142, 122; BGH vom 8* März 1951 - III ZR 44/50 - in MDR 1951, 411)« Eine Schadensersatzpflicht aus §.823 BGB setzt zwar die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns voraus und die Überzeugung des Täters, in Ausübung eines Rechtes zu handeln, kann dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und damit dem Vorsatz im Sinn des § 823 BGB entgegenste-hen« Da die Einwilligung des1 Eigentümers in die Verletzung seines Eigentums, soweit sie' nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, die Widerrechtlichkeit ausschließt, kann die irrtümliche An- ’ nähme dieser Einwilligung den rechtsverletzenden Eingriff zwar nicht der Rechtswidrigkeit entkleiden, wohl aber ein die Schadensersatzpflicht begründendes Verschulden entfallen lassen« Aber nur ein entschuldbarer,• nicht selbst auf Fahrlässigkeit,.beruhender Irrtum schließt das Fahrlässigkeitsverschulden in Richtung der Widerrecht-lichkeit aus (RGZ 68, 431? BGHZ 3, 270 /28l7)- Soweit aus den Darlegungen des Berufungsgerichts’ zur auftrag-losen Geschäftsführung, wonach die Beklagte zu 1) nicht habe erkennen können, ihre Anweisung zur Vernichtung der Ware stehe im Widerspruch zu dem mutmaßlichen Willen der 'Klägerin, die Auffassung des Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte, die Beklagte zu T) habe sich im gür ' ten Glauben befunden, daß, die.Klägerin mit der Vernich-,, tung ihres Eigentums einverstanden sei,, kann dieser Irr-; tum jedenfalls nicht als entschuldbar angesehen werden« Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte: zu 1) ' ' % v habe aus dem Schreiben der Klägerin vom.14. Marz 1950. folgern können, daß die Klägerin das vernichtende Marzipan für wertlos halte, kann nicht,zugestimmt werden. Die, , Klägerin erklärte in diesem Schreiben, daß die Ware "hier.” Al * '* $ \ (Ifj. ii ’i i j; * i; \ f f wertlos sei, und brachte damit zu dem Ausdruck, daß die Ware' nur in Vaals, wo sich das Marzipan damals noch gar nicht befand, keinen ?/ert für sie habe» Das Marzipan ist unstreitig nicht in Vaals, sondern’ in der ersten Station nach dem Grenzübertritt vernichtet worden» Die Bemerkung der Klägerin schloß also nicht aus, daß die Ware, wenn sie sich an einem anderen Ort in Holland * oder Deutschland befand, für die Klägerin nicht völlig wertlos war» Tatsächlich stimmt es mit der Behauptung völliger ’Tertlosigkeit der Ware auch schlecht überein, ' daß die Klägerin der Restpartie des beanstandeten Marzi-pans trotz der hohen Frachtkosten nach Holland doch jedenfalls den Viert beigemessen hat, nach Holland zurückgeschickt zu werden. Daß sie sich diesen auffälligen Widerspruch, den das Verhalten der Klägerin zu der ihr unterstellten Annahme der völligen V/ertlosigkeit des Marzipans bot, mit der Absicht der Klägerin, sich den für die Ware verauslagten Zoll erstatten zu lassen, erklärt habe, hat die Beklagte zu l) selber nicht behauptet. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch zwischen der der Klägerin unterstellten Meinung der völligen Wertlosigkeit der Ware zu der Tatsache, daß die Klägerin trotzdem so hohe Transportkosten für das Marzipan aufzuwenden bereit war, überhaupt mit den angeblichen Zollplänen der Klägerin erklärt werden kann. Wie es sich damit auch immer verhalten mag, jedenfalls bleibt an dem Verhalten der Beklagten zu 1) doch die Tatsache unerklärlich, daß sie mit der ihr anvertrauten fremden Ware so eigenmächtig verfahren ist, obwohl ihr die Möglichkeit zu Gebote stand, ^mit der Klägerin telefonisch in Verbindung zu treten. Aus dem Schriftwechsel der Parteien geht hervor,,daß sie bei 'S J 3L x A ^ * * I anderen Gelegenheiten sich des Telefons für ihre Verhandlungen bedient haben* So hat die Beklagte zu 1) die wichtige Vereinbarving über die Rücksendung der Ware nach Holland mit dem Angestellten der Klägerin Jäckel durch ein Telefongespräch getroffen* Bei dieser Sachlage muß es als unverständlich bezeichnet werden, daß die Beklagte zu 1) eine so eigenmächtige Handlung wie die Anordnung der Vernichtung fremden Eigentums getroffen hat, ohne auch nur den Versuch einer vorherigen Verständigung mit der betroffenen Eigentümerin zu machen* Da die Haftung für die Vernichtung fremden Eigentums gemäß § 823 BGB auch bei leichter Fahrlässigkeit gegeben ist, braucht auf den Grad des Verschuldens der Beklagten zu 1) nicht eingegangen zu werden. Daß ihr ein einfaches Verschulden zur Bast fällt, kann entgegen der Ansicht beider Vorinstanzen nicht verneint werden» ► Da bisher aber nicht feststeht, ob der Klägerin durch die eigenmächtige Handlung der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser Schaden ist, kann in der Sache selbst nicht erkannt werden. Vielmehr mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, < an das Berufungsgericht zurückverv/iesen Lindenmaier Birnbach werden«, Wilde Krüge r-Ni eland Benkard