Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit Recht an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen Arzneimittelabgabepreises in § 78 Abs.3 AMG orientiert und auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im konkreten Fall kein Grund für ein Abweichen von dieser Regelung vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit Recht an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen Arzneimittelabgabepreises in § 78 Abs. 3 AMG orientiert und auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im konkreten Fall kein Grund für ein Abweichen von dieser Regelung vorliegt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.189 € Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.05.2008 - 33 O 18901/07 -OLG München, Entscheidung vom 15.01.2009 - 29 U 3500/08 -